Schriftliche Frage 165 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Weshalb dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne Fachzahnarztwieterbildung entsprechend dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung der Be…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 165 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Weshalb dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne Fachzahnarztwieterbildung entsprechend dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung der Be…
Frage 165 (Julia-Christina Stange, Die Linke):
Weshalb dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ohne Fachzahnarztwieterbildung entsprechend dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ zukünftig aus Gründen der Strukturqualität gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten nicht mehr abrechnen bzw. behandeln, privat versicherte hingegen weiterhin, und weshalb wird hier keine Regelung unabhängig von der Art der Versicherung getroffen, z. B. über das Berufsrecht, die Mindeststandards auch für Privatversicherte festlegt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. Mai 2026:
Die Vermittlung von Kenntnissen in der Diagnostik, Indikationsstellung und Therapie kieferorthopädischer Fehlstellungen ist integraler Bestandteil des Zahnmedizinstudiums. Somit gehört die Kieferorthopädie zum allgemeinen Berufsfeld der Zahnärzteschaft. Besondere Qualifikationsanforderungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begründen sich jedoch aus dem spezifischen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Gemäß § 29 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) übernimmt die GKV die Kosten einer kieferorthopädischen Versorgung nur bei Fehlstellungen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die Konkretisierung dieser Fälle erfolgt durch die Kieferorthopädie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5. Ein Fachzahnarztvorbehalt zielt in diesen Fällen darauf ab, eine präzise Indikationsstellung und ein adäquates Versorgungsniveau sicherzustellen. Zudem unterliegt die GKV dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Die Bindung der Abrechnungsbefugnis an eine fachzahnärztliche Qualifikation dient dabei als Steuerungsinstrument, um eine zielgerichtete Verwendung der Aufwendungen der Solidargemeinschaft sicherzustellen. Im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) existieren keine vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben.
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