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Frage von Deborah Düring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)

dip / rede 20.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Deborah Düring (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932) Stellt die Bundesregierung sicher, dass die jüngste Entscheidung der öffentlichen bilateralen Gläubiger, ihr Schuldenmoratorium für die Ukraine bis 2030 zu verlängern, nicht dazu führt, dass Hilfsgelder der Geberstaaten für den Schuldendienst an private Vorkriegsgläubiger abfließen, da durch den zeitlichen Aufschub der öffentlichen bilateralen Restrukturierung der notwendige Druckpunkt für eine zeitnahe zweite Einbeziehung der privaten Anleihegläubiger im Sinne der Comparability of Treatment entfallen ist, und, wenn ja, wie, und plant das Bundesministerium der Finanzen konkrete Mechanismen, um einen solchen faktischen Bailout privater Investoren durch öffentliche Mittel zu verhindern, und, wenn ja, welche? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dennis Rohde: Die Gruppe der Gläubiger der Ukraine (Group of Creditors of Ukraine, GCU) – darunter die G7-Mitgliedstaaten sowie die Niederlande und Südkorea – hat das Schuldenmoratorium für die Ukraine im April 2026 bis Anfang 2030 verlängert. Das Schuldenmoratorium umfasst eine vollständige Aussetzung des Schuldendienstes für Zins und Tilgung bestehender bilateraler Darlehen und eine zeitliche Streckung der Zahlungen. Die Bereitstellung von Finanzierungszusagen durch die GCU umfasst neben dem Schuldenmoratorium auch die Zusicherung einer zusätzlichen Schuldenregelung zur Wiederherstellung der Schuldentragfähigkeit, sobald sich die Lage stabilisiert hat oder spätestens bis zum Ende des IWF-Programms. Die GCU wird eine Schuldenregelung gewähren, die mit den Parametern des IWF-Programms vereinbar ist, vorausgesetzt, dass private externe Gläubiger eine mindestens ebenso günstige Schuldenregelung anbieten. Die Schulden der Ukraine gegenüber dem Privatsektor wurden bereits umgeschuldet. Die vertraglichen Bedingungen der im Rahmen der Umschuldung im Jahr 2024 neu ausgegebenen Eurobonds sehen ausdrücklich vor, dass im Falle einer zusätzlichen Schuldenregelung zu prüfen ist, ob die privaten Gläubiger eine mindestens gleichwertige Entlastung gewährt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine weitere Umschuldung der Forderungen des Privatsektors erforderlich. Die Schuldenbehandlung der privaten Gläubiger beinhaltet beispielsweise für die Eurobond-Inhaber einen nominalen Schuldenschnitt von rund 37 Prozent und ist damit deutlich umfassender als das Schuldenmoratorium der GCU. Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismäßig, von den privaten Gläubigern weiter reichende Konzessionen zu verlangen; ein Bailout privater Investoren ist nicht ersichtlich. Die GCU wird die weitere makroökonomische Entwicklung der Ukraine mit Unterstützung des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank sorgfältig beobachten und das weitere Vorgehen koordinieren.

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