Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
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Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 28/26
20.01.26
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis
COM(2026) 21 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 316/20 = AE-Nr. 200419
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2026
COM(2026) 21 final
2025/3500 (APP)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/20931 wird zusammen
mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für
die Ukraine2 vorgelegt.
Nach der unprovozierten und ungerechtfertigten Invasion der Ukraine durch Russland hat die
Union die Ukraine durch eine Reihe finanzieller Maßnahmen erheblich unterstützt. Die
Ukraine wird weiteren Beistand benötigen, der im Rahmen der vorgeschlagenen neuen
Verordnung zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine geleistet werden
sollte.
Mit der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird die Haushaltsgarantie
ausgeweitet, die derzeit grundsätzlich auf Darlehen für die Ukraine angewendet wird, die über
die Makrofinanzhilfe +3, die Ukraine-Fazilität4 und die Makrofinanzhilfe für die Ukraine im
Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen5 vergeben werden, und auch
der finanzielle Beistand für die Ukraine gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates wird abgedeckt. Mit dieser Garantie sollte
sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung stehen,
damit die Union allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern
nachkommen kann. Wenn die Union ihren Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang
mit Mitteln des Unionshaushalts nachkommen muss – falls ein Empfängerstaat die fällige
Zahlung nicht rechtzeitig leistet –, werden die erforderlichen Beträge über die MFR-
Obergrenzen hinaus bis zur Obergrenze der Eigenmittel (aus dem sogenannten
„Handlungsspielraum“) in Anspruch genommen.
Die Abdeckung mit Haushaltsmitteln aus dem Handlungsspielraum sollte für finanziellen
Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90 000 000 000 EUR gelten,
das im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführt wird.
Unterstützung zu Vorzugsbedingungen für die Ukraine:
1 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
2 Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Einrichtung
des Darlehens mit begrenztem Rückgriff für die Ukraine (ABl. XXX).
3 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322
vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).
4 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
5 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322
vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).
Um die Ukraine zu Vorzugsbedingungen zu unterstützen und zusätzlichen Druck auf die
öffentlichen Finanzen der Ukraine zu vermeiden, werden die Kosten, die sich aus der
Kreditaufnahme für ein Darlehen ergeben, durch einen Fremdkapitalkostenzuschuss aus dem
Unionshaushalt gedeckt. Diese Kosten umfassen Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten
und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement) und die damit
verbundenen Verwaltungskosten. Die Schuldendienstkosten werden im Rahmen eines neuen
thematischen besonderen Instruments, das Darlehensinstrument für die Ukraine, über die
MFR-Obergrenzen hinaus finanziert. Bei der Inanspruchnahme des Darlehensinstruments für
die Ukraine im Rahmen des Haushaltsverfahrens werden die Verfügbarkeit von
Haushaltsmitteln im Rahmen anderer besonderer Instrumente, geltende sektorspezifische
Vorschriften, rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, auch im Rahmen des EURI-
Instruments, Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung berücksichtigt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 312 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme des mehrjährigen
Finanzrahmens.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Initiative betrifft einen Politikbereich, für den die EU nach Artikel 312 AEUV
ausschließliche Befugnisse hat. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
• Verhältnismäßigkeit
Die Änderungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der dringenden Notwendigkeit,
ein Instrument zur Unterstützung der Ukraine einzurichten, das erst umgesetzt werden kann,
wenn die Abdeckung mit Haushaltsmitteln für Darlehen für die Ukraine eingerichtet wurde.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 – Einhaltung der Obergrenzen des MFR
Nach den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 würden Beträge, die erforderlich sind, um Rückzahlungsverpflichtungen
der Union im Rahmen von Anleihe- und Darlehenstransaktionen nachzukommen, falls die
Union von dem begünstigten Staat die fällige Zahlung (d. h. die Inanspruchnahme einer
Garantie für finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten und die Ukraine) nicht rechtzeitig
erhält, über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
Der in Anspruch genommene Betrag darf nicht dazu führen, dass die Eigenmittelobergrenze
überschritten wird. Die Bestimmung, mit der die Abdeckung mit Haushaltsmitteln aus dem
Handlungsspielraum gemäß der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
auf die Garantie für den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgeweitet wird, ist daher mit
Artikel 312 Absätze 1 und 3 AEUV vereinbar, wonach mit dem MFR „sichergestellt werden
[soll], dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete
Entwicklung nehmen“, und er „auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des
jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen [enthält]“.
Kapitel 3 – Besondere Instrumente
Abschnitt 1 – Thematische besondere Instrumente
Artikel 10c – Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
Dieser neue Artikel wird eingefügt, um das neue thematische besondere Instrument
„Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“ vorzusehen.
Bei den spezifischen Ausgabenposten, für die das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen
für die Ukraine in Anspruch genommen werden kann, handelt es sich um die
Schuldendienstkosten, die die Finanzierungskosten und die Kosten für die
Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement umfassen, die für die auf den
Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel für ein Darlehen für die Ukraine, das im Rahmen der
Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführt werden soll, fällig sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Durch die Ausweitung der Inanspruchnahme einer Garantie für finanziellen Beistand über die
MFR-Obergrenzen hinaus für den vorgeschlagenen finanziellen Beistand für die Ukraine, der
zusätzlich zu dem finanziellen Beistand für EU-Mitgliedstaaten und die Ukraine über die
Makrofinanzhilfe +, die Ukraine-Fazilität und die Makrofinanzhilfe für die Ukraine im
Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen zur Verfügung steht, wird der
Vorschlag eine effizientere Verwendung der Haushaltsmittel innerhalb der MFR-Obergrenzen
ermöglichen. Die Möglichkeit, die Garantie über die MFR-Obergrenzen hinaus in Anspruch
zu nehmen, würde im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung eine vollständige Deckung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX
des Europäischen Parlaments und des Rates in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden
finanziellen Beistands für die Ukraine bieten.
Das in diesem Vorschlag enthaltene besondere Instrument „Darlehensinstrument für die
Ukraine“ wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV für Beträge in
Anspruch genommen, die nach den in den einschlägigen Basisrechtsakten festgelegten
Verfahren festgelegt werden. Im laufenden MFR-Zeitraum dürften die zur Finanzierung des
Darlehens für die Ukraine aufgenommenen Mittel zu Schuldendienstkosten führen, die 2027
in Rechnung gestellt werden und deren Deckung die Inanspruchnahme des besonderen
Instruments „Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“ erfordern könnte.
Bei der Inanspruchnahme des Instruments für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im
Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens werden die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
im Rahmen anderer besonderer Instrumente, geltende sektorspezifische Vorschriften,
rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, auch im Rahmen des EURI-Instruments, Prioritäten,
eine umsichtige Haushaltsplanung und eine wirtschaftliche Haushaltsführung berücksichtigt.
Da Ausgaben im Zusammenhang mit besonderen Instrumenten „über die einschlägigen MFR-
Obergrenzen hinaus“ in den Haushaltsplan eingestellt werden, hat der vorliegende Vorschlag
keine Auswirkungen auf die MFR-Obergrenzen.
2025/3500 (APP)
Geänderter Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments6,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen
die Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen
unterstützt.
(2) Die Ukraine wird weiterhin finanziellen und wirtschaftlichen Beistand auf
vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete, flexible und zeitnahe Weise benötigen,
um ihren Finanzierungsbedarf, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands,
zu decken. Zu diesem Zweck hat die Union mit der Verordnung (EU) XXX/XXX
des Europäischen Parlaments und des Rates ein neues Instrument geschaffen. Mit
diesem Instrument wird der geplante finanzielle Beistand in Form von Darlehen
gewährt.
(3) Mit dem Beschluss (EU) XXX6 des Rates wurde eine Verstärkte Zusammenarbeit
zur Einrichtung eines Unterstützungsdarlehens für die Ukraine in Höhe von
90 000 000 000 EUR genehmigt. Nach Artikel 332 AEUV werden die sich aus
der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben von
den beteiligten Mitgliedstaaten getragen. Die Verwaltungskosten im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
sollten aus dem Unionshaushalt gezahlt werden.
(4) Zu diesem Zweck sollte dDie Haushaltsgarantie der Union sollte ausgeweitet
werden, um den finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine in
Höhe von 90 000 000 000 EUR, das im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit durchgeführt wird, gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates zu decken. Mit dieser Garantie sollte
sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung
6 Beschluss (EU) 2026/… des Rates (ABl. L, …, ELI: …).
stehen, damit die Union allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren
Gläubigern nachkommen kann.
(5) Es sollte möglich sein, die für den zusätzlichen finanziellen Beistand für die Ukraine
erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen
Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die
Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1
des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates unberührt lassen.
(6) Um die Ukraine zu stark vergünstigten Bedingungen zu unterstützen, ist es
angezeigt, ein neues thematisches besonderes Instrument – das „Instrument für
ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“ – einzurichten, das die
Finanzierung der Schuldendienstkosten ermöglichen würde. Die
Schuldendienstkosten umfassen die Finanzierungskosten und die Kosten für die
Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement, die für die auf den
Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel für ein Darlehen für die Ukraine, das
im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführt werden soll, fällig
sind. Da die Schuldendienstkosten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die
Ukraine voraussichtlich im letzten Jahr des Mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2021 bis 2027 in Rechnung gestellt werden, ist es angezeigt, bei der
Inanspruchnahme des Instruments für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im
Rahmen des Haushaltsverfahrens die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in anderen
besonderen Instrumenten zu beachten und zwar unter Berücksichtigung der
geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaiger rechtlicher oder sonstiger
Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 des Rates7, Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und
einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
(7) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem außergewöhnlichen Bedarf der Ukraine
im Zusammenhang mit dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg
Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die
Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die
Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten
Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
zu berufen.
(8) Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates sollte daher entsprechend
geändert werden.
(9) Angesichts der Situation in der Ukraine und damit die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen
der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
7 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten
gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu
nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und
entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen
Obergrenzen des MFR übersteigen.“
b) In Absatz 3In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird
folgender Unterabsatz angefügt:
„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen nach Artikel 223 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates genehmigten finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die
Ukraine, das im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
durchgeführt werden soll, gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates in Anspruch zu nehmen, so wird der
notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt. “
2. Folgender Artikel 10c wird eingefügt:
„Artikel 10c
Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann
ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens für
die Ukraine, das im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführt
werden soll, verwendet werden. Das Instrument für ein
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament
und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV
in Anspruch genommen werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 28/26- 7 -]
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