Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 27/26
16.01.26
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung
der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
COM(2026) 20 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 165/24 = AE-Nr. 240363;
Drucksache 147/25 = AE-Nr. 250286;
Drucksache 737/25 = AE-Nr. 251225;
AE-Nr. 110531;
AE-Nr. 230663;
AE-Nr. 240888;
AE-Nr. 251224;
AE-Nr. 251226
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 14.1.2026
COM(2026) 20 final
2026/0008 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Unterstützung der EU für die Ukraine, deren Zukunft in der EU liegt, ist unverbrüchlich.
Die EU unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der
Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und bekräftigt ihre
unerschütterliche Entschlossenheit, der Ukraine politische, finanzielle, wirtschaftliche,
humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten1. Angesichts des eskalierenden
Angriffskriegs Russlands muss rasch gehandelt werden, damit die Ukraine Zugang zu den
von ihr dringend benötigten Ressourcen hat. Mit diesem Vorschlag soll die Einrichtung eines
neuen Instruments zur Deckung dieses dringenden Bedarfs sichergestellt werden, indem die
Union der Ukraine Unterstützung in Form eines Darlehens leistet, das durch von Russland
geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist.
Der groß angelegte Einmarsch Russlands in die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat
tiefgreifende negative Auswirkungen auf das Land und seine Bürgerinnen und Bürger. Trotz
diplomatischer Bemühungen der USA und Europas um eine friedliche Lösung und der
Bereitschaft der Ukraine, in einen Dialog zur Beendigung des Krieges einzutreten, hat
Russland seine Angriffe auf die Ukraine intensiviert und vorsätzlich Zivilisten und kritische
Infrastrukturen ins Visier genommen. Diese Eskalation hat die humanitäre Krise weiter
verschärft, dem ukrainischen Volk unermessliches Leid zugefügt und die enormen
menschlichen und finanziellen Kosten dieser grundlosen und ungerechtfertigten militärischen
Aggression in die Höhe getrieben. Der illegale Angriffskrieg Russlands stellt eine eklatante
Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine
sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN)
verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des
Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar. Die unerschütterliche
Entschlossenheit und der Mut der Ukrainerinnen und Ukrainer, ihre Heimat zu verteidigen,
zeugen von ihrer Stärke und erfordern tiefe Bewunderung und Wertschätzung.
Aufgrund der verstärkten Aggression Russlands ist jedoch der Finanzierungsbedarf der
Ukraine gestiegen, und es sind dringende Investitionen in die technologische und industrielle
Basis der ukrainischen Verteidigung erforderlich. Es liegt nun auf der Hand, dass zusätzliche
Finanzierungsquellen seitens der EU und der internationalen Gemeinschaft benötigt werden.
Der Finanzierungsbedarf der Ukraine für 2026 und 2027 wird voraussichtlich die bestehenden
Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) übersteigen, der in seiner achten
Überprüfung des IWF-Programms betont, dass die Risiken und Unsicherheiten weiterhin
außergewöhnlich hoch sind und das bestehende Programm nur begrenzt in der Lage ist, neue
Schocks, einschließlich eines länger andauernden und intensiveren Krieges, abzufedern. Am
9. September 2025 hat die Ukraine einen offiziellen Antrag auf ein neues IWF-Programm zur
Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029 gestellt. Die Fähigkeit des
IWF, dieses Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende
Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Union, erhält.
Der kürzlich vorgestellte Entwurf des ukrainischen Haushaltsplans für 2026, der in
Zusammenarbeit mit dem IWF entwickelt wurde, sieht Verteidigungs- und
Sicherheitsausgaben in Höhe von 56 Mrd. EUR vor, die durch militärische Sachleistungen in
1 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, EUCO 15/24.
Höhe von 51,6 Mrd. EUR unterstützt werden. Angesichts der negativen Auswirkungen des
Krieges auf die ukrainische Wirtschaft wird in diesem Haushalt davon ausgegangen, dass
zusätzlich zu den notwendigen Sachleistungen internationale Hilfe in Höhe von 43 Mrd. EUR
erforderlich ist. Bis Januar 2026 waren lediglich 25 Mrd. EUR fest zugesagt. Die Ukraine hat
nur begrenzten Spielraum für zusätzliche finanzpolitische Anpassungen, da weitere
Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen die Wirtschaft weiter schädigen könnten, die
aufgrund von Schäden an wichtiger Infrastruktur, Arbeitskräftemangel und der anhaltenden
Vertreibung und Mobilisierung von Menschen ohnehin schon geschwächt ist. Eine rasche
finanzielle Unterstützung ist unerlässlich, um der Ukraine dabei zu helfen, wesentliche
staatliche Funktionen aufrechtzuerhalten, makroökonomische Stabilität sicherzustellen,
kritische Energieinfrastrukturen wiederherzustellen und in die technologische und industrielle
Basis ihrer Verteidigung zu investieren. Dieser Finanzbedarf kommt zu den erheblichen
Aufwendungen für mittelfristige Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen hinzu.
In ihrer Gipfelerklärung vom 8. Dezember 2025 kamen die Finanzminister der G7-Staaten
überein, weiter gemeinsam daran zu arbeiten, eine breite Palette von Finanzierungsoptionen
zur Unterstützung der Ukraine zu entwickeln, darunter die mögliche Nutzung des gesamten
Wertes der in den G7-Ländern immobilisierten russischen Vermögenswerte bis zur Zahlung
von Reparationen durch Russland, um den Krieg zu beenden und einen gerechten und
dauerhaften Frieden in der Ukraine sicherzustellen, im Einklang mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen der G7.
In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, 17. Oktober 2024, 19. Dezember 2024 und
23. Oktober 2025 erklärte der Europäische Rat, dass die Vermögenswerte Russlands unter
Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg
gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden
entschädigt. Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates2 der
Transfer von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands vorübergehend
verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, Russland der Ukraine
Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne
negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und von den
Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine
objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der
Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht.
In diesem Zusammenhang kam der Europäische Rat am 18. Dezember 2025 überein, der
Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der
Grundlage von EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung
durch den Handlungsspielraum des EU-Haushalts erfolgt. Der Europäische Rates kam ferner
überein, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit (Artikel 20 EUV) in Bezug auf das
auf Artikel 212 AEUV beruhende Instrument eine Mobilisierung von Mitteln aus dem
Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen
Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei haben wird. Am
selben Tag vereinbarten 25 Mitgliedstaaten, dass die Ukraine dieses Darlehen erst
zurückzahlen würde, wenn sie Reparationszahlungen erhalten hat, und dass die
Vermögenswerte der Zentralbank Russlands bis dahin immobilisiert bleiben und die Union
sich das Recht vorbehält, sie in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für
2 Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur
Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die
Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj).
die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Dabei unterstrichen jene Mitgliedstaaten, wie
wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind: a) die Stärkung der
europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie, b) die anhaltende Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, und c) der
besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten
und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, ein neues Unterstützungsinstrument für die
Ukraine über einen Betrag in Höhe von bis zu 90 Mrd. EUR einzurichten, den die Ukraine
erst zurückzahlen würde, wenn sie Reparationen von Russland erhält (im Folgenden
„Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“). Auf Antrag des Königreichs Belgien, der
Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der
Republik Estland, der Republik Kroatien, Irlands, der Hellenischen Republik, der
Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der
Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der
Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Spanien, der Italienischen
Republik und des Königreichs Schweden schlägt die Kommission in einem begleitenden
Vorschlag die Genehmigung einer Verstärkten Zusammenarbeit für dieses Darlehen vor.
Ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
Während die Ukraine einen enormen Finanzierungsbedarf hat, ist die Fähigkeit des
ukrainischen Staates, weitere Schulden aufzunehmen, stark eingeschränkt. Die Verschuldung
der Ukraine im Verhältnis zum BIP ist seit Kriegsbeginn drastisch gestiegen, von weniger als
50 % des BIP Ende 2021 auf 85 % des BIP im Jahr 2025 (mehr als 100 % des BIP bei
Berücksichtigung der ERA-Darlehen). Angesichts der durch die Kriegszerstörungen
verursachten erheblichen Einbußen bei der Produktivität und der anhaltenden kriegsbedingten
Beeinträchtigung der Wachstumsdynamik kann der erhebliche Finanzierungsbedarf nicht
gedeckt werden, indem die Ukraine weitere Schulden aufnimmt.
Zugleich befinden sich die Finanzen der Mitgliedstaaten noch immer in einer Erholungsphase
nach einer Reihe von Krisen im letzten Jahrzehnt, darunter die erheblichen Ausgaben, die
durch den Krieg Russlands in der Ukraine und die hybride Kampagne Russlands gegen die
Union entstanden sind. Die Mobilisierung zusätzlicher bedeutender Ressourcen durch die
Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Ukraine würde eine große wirtschaftliche
Herausforderung darstellen.
Angesichts der schwierigen Schuldendynamik der Ukraine aufgrund der anhaltenden
russischen Aggression und der schwierigen Finanzlage der Mitgliedstaaten, auch aufgrund der
Maßnahmen Russlands, ist es angebracht, eine innovative Lösung zu entwickeln, die weder
für die Ukraine noch für die Mitgliedstaaten eine finanzielle Belastung darstellt.
Im Einklang mit dem Entwurf der Artikel der Völkerrechtskommission über die
Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (ARSIWA)3 und dem
Völkergewohnheitsrecht ist Russland – als verantwortlicher Staat – verpflichtet, die durch
seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Schäden vollständig zu ersetzen.
Insbesondere heißt es in den Artikeln 30 bis 32 ARSIWA: „Der für das völkerrechtswidrige
Handeln verantwortliche Staat unterliegt der Verpflichtung: a) dieses Handeln einzustellen,
wenn es noch fortdauert; [...];“ „Der verantwortliche Staat unterliegt der Verpflichtung, volle
3 Artikel über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, 2001,
Völkerrechtskommission.
Wiedergutmachung für den Nachteil zu leisten, der durch das völkerrechtswidrige Handeln
verursacht wurde.“ „Der Nachteil schließt jeden materiellen und immateriellen Schaden ein,
der von dem völkerrechtswidrigen Handeln eines Staates verursacht wurde.“
Im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Verpflichtung Russlands, für die Schäden, die es
durch seinen illegalen Angriffskrieg verursacht hat, Wiedergutmachung zu leisten, ist es
angemessen, dass die Union das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine als Darlehen mit
beschränktem Rückgriff gewährt, das fällig und zahlbar wird, wenn die Ukraine von Russland
liquide Mittel oder nichtmonetäre Vermögenswerte als Kriegsentschädigung,
Entschädigungsleistungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen von Russland erhält, mit
Ausnahme von Gebietsabtretungen.
Verwendung der Mittel
Angesichts des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und der erheblichen Unsicherheit
hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Krieges ist es von entscheidender Bedeutung, dass das
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine flexibel gestaltet wird, damit auf die jeweilige
Situation reagiert werden kann. Es sollte Flexibilität bestehen, die Mittel für die dringendsten
Finanzierungsbedürfnisse einzusetzen, sei es aufgrund der aktuellen Kriegssituation oder auch
zur Unterstützung des Wiederaufbaus, sobald Frieden herrscht.
Der vorliegende Vorschlag sieht ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vor, das in
vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise bereitgestellt wird,
um das Land in den Jahren 2026 und 2027 bei der Deckung seines Finanzierungs- und
Verteidigungsbedarfs, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu unterstützen.
Insbesondere soll das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die makrofinanzielle Stabilität
in der Ukraine unterstützen, die durch Krieg oder Wiederaufbau bedingten externen
Finanzierungsengpässe des Landes mildern und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Bereich Verteidigung durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit
stärken.
Um die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine zu unterstützen und ihre externen
Finanzierungsengpässe zu verringern, werden mit dem Vorschlag mehrere Optionen
geschaffen, über die die Mittel zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt werden können,
wobei die Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe und über die Ukraine-Fazilität geleistet
werden könnte. Im Rahmen beider Instrumente werden die Auszahlungen an Vorbedingungen
und politische Auflagen geknüpft. Für Makrofinanzhilfen würden diese Bedingungen in einer
Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine festgelegt, einschließlich
der Bedingungen für eine bessere Mobilisierung von Einnahmen, zur Bekämpfung der
Ursachen von Korruption und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der
öffentlichen Ausgaben sowie der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der
Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Für die Ukraine-Fazilität sollte der Ukraine-Plan
aktualisiert werden, um diesen zusätzlichen Beträgen Rechnung zu tragen, einschließlich
Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung.
Um die Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie durch wirtschaftliche, finanzielle
und technische Zusammenarbeit zu fördern, sieht der Vorschlag Unterstützung vor, die die
Ukraine in die Lage versetzen soll, als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im
Anschluss daran dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der
ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische
Verteidigungsindustrie zu tätigen. Im Hinblick auf die dringende erforderliche effiziente und
autonome Stärkung der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollten die
Förderfähigkeitskriterien so gestaltet werden, dass die Aktivitäten, Ausgaben und
Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich auf den Wiederaufbau, die Wiederherstellung und die Modernisierung
der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung ausgerichtet sind,
wobei deren schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der
europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist. Damit die Ukraine die finanzielle und
wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist
es außerdem angebracht, ihr zu gestatten, die Mittel zur Unterstützung der industriellen
Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener
Durchführungsmethoden zu verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen.
Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und
wirtschaftliche Unterstützung wird der Ukraine entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf
zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird die Ukraine eine „Finanzierungsstrategie der
Ukraine“ vorlegen, in der der Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsquellen der Ukraine
dargelegt werden. Nach Bewertung durch die Kommission würde der Rat diese Bewertung
billigen und die Höhe der Hilfe festlegen, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung
der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine steht im Einklang
mit der Unterstützung bzw. ergänzt die Unterstützung, die im Rahmen der Verordnung (EU)
2024/7924, der Verordnung (EU) 2021/9475, der Verordnung (EG) Nr. 1257/966, der
Verordnung (EG) Nr. 2024/27737 und der Verordnung (EU) 2025/11068 gewährt wird, und
steht im Einklang mit den jeweiligen Zielen, der Interventionslogik und den Vorschriften
dieser Instrumente.
Insbesondere ergänzt das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die Unterstützung, die die
EU im Rahmen der G7-Initiative für ERA-Darlehen und der Ukraine-Fazilität gewährt.
Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz und gegenseitigen Verstärkung zwischen dem
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine und der Umsetzung der Verteidigungspolitik gemäß
der SAFE-Verordnung und der vorgeschlagenen EDIP-Verordnung.
4 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
5 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale
Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/2021-06-14).
6 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom
2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/2019-07-26).
7 Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur
Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer
außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).
8 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Unterstützung im Rahmen der Initiative für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
steht im Einklang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Russland
und ergänzt die Europäische Friedensfazilität.
Darüber hinaus tragen der vom Europäischen Rat am 23. Juni 2022 gewährte Status eines
Bewerberlandes und der Beschluss des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2023 zur
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine dazu bei, die Ukraine fest auf ihrem
europäischen Weg zu verankern. Deshalb wird die EU-Gesamtreaktion zur Unterstützung der
Widerstandsfähigkeit und des Wiederaufbaus der Ukraine – auch durch das
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, das wiederum mit der Umsetzung der Ukraine-
Fazilität im Einklang stehen und diese unterstützen wird – ebenfalls zu der frühen Phase des
Heranführungsprozesses der Ukraine beitragen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 212 AEUV ist eine geeignete Rechtsgrundlage für Finanzhilfeprogramme der Union
für Drittländer, die keine Entwicklungsländer sind.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da die erforderliche gemeinsame Antwort zur
adäquaten Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht geschultert werden
kann und aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen besser auf Ebene der Europäischen
Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die
Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit
einer engen Geberabstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu
maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die
gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten. Die EU befindet sich in
einer einzigartigen Position, um der Ukraine externe Hilfe zu leisten und sie bei der Deckung
dringender Haushaltsbedürfnisse auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe
Weise zu unterstützen, einschließlich des Bedarfs im Zusammenhang mit der Stärkung der
industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich.
• Verhältnismäßigkeit
Der anhaltende grundlose und ungerechtfertigte russische Angriffskrieg erfordert eine
zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ukraine entsprechend den in diesem Vorschlag
beschriebenen Zielen und Modalitäten.
Die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung für die Ukraine wird angesichts des erhöhten
Finanzierungsbedarfs und der von den nationalen Behörden vorgelegten bestmöglichen
Schätzungen des Verteidigungsbedarfs der Ukraine unter Berücksichtigung der hohen
Unsicherheit der Kriegslage für die Jahre 2026 und 2027 als angemessen angesehen. Diese
Unterstützung geht nicht über das für den angestrebten Zweck, nämlich die strukturierte
Unterstützung der Ukraine und die damit verbundene Finanzierung, erforderliche Maß hinaus.
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Schwere der
festgestellten Mängel, einschließlich der Notwendigkeit, der Ukraine Budgethilfe zu leisten,
und der Notwendigkeit, dringend umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung
der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und ihrer
Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu
tätigen. Mit dem Vorschlag werden die in den Verträgen festgelegten Grenzen für ein
Tätigwerden der Union eingehalten.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das geeignete Instrument, da
sie unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Durchführung des Unterstützungsdarlehens
für die Ukraine enthält.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag folgt auf eine Reihe von Makrofinanzhilfen, die der Ukraine seit 2015 gewährt
wurden. Ex-post-Bewertungen früherer Ukraine-Makrofinanzhilfen haben gezeigt, dass diese
im Hinblick auf ihre Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Auflagen allgemein von
großer Bedeutung waren. Insbesondere haben die Makrofinanzhilfen die Ukraine
nachweislich entscheidend dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und
zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der
Tragfähigkeit der Auslandsposition durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und
finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle
Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet. Die mit den Makrofinanzhilfen
verknüpften Auflagen haben sich als eine Ergänzung zu den entsprechenden IWF-
Programmen erwiesen. Sie hatten einen verstärkenden Effekt auf die Politik, der dazu
beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zur Durchführung zentraler Reformen zu
veranlassen, insbesondere in strukturpolitischen Bereichen, die bei anderen internationalen
Geberprogrammen weniger in den Blick genommen werden.
• Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag knüpft an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember
2025 an, als der Europäische Rat übereinkam, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd.
EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-Anleihen auf den
Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU-
Haushalts erfolgt. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die
Kommissionsdienststellen internationale Finanzinstitutionen und andere bilaterale Geber
(einschließlich der Mitgliedstaaten sowie der G7-Mitglieder) und multilaterale Geber
konsultiert. Ferner steht die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen
Behörden.
Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag rechtzeitig zur Annahme durch die beiden
gesetzgebenden Organe vorzubereiten und seine Funktionsfähigkeit bis Anfang 2026
sicherzustellen, konnte keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt
werden. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den sich abzeichnenden und eskalierenden
Verteidigungs- und Haushaltsbedarf infolge des Angriffskriegs Russlands zu bewältigen.
Dieser Bedarf umfasst Anstrengungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung
und dem Wiederaufbau. Die Union wird für eine angemessene Kommunikation und die
Sichtbarkeit der Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine sowohl innerhalb der Ukraine als auch in der gesamten Union und auf internationaler
Ebene sorgen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag greift auf die jahrzehntelange Erfahrung mit Makrofinanzhilfen sowie die
Erfahrung mit Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns
zurück, darunter die seit dem Jahr 2024 mit der Ukraine-Fazilität gesammelten Erfahrungen.
Diesem Vorschlag der Kommission liegt eine sorgfältige Analyse des Finanzbedarfs und der
allgemeinen makroökonomischen Lage der Ukraine zugrunde, die sich auch auf Beiträge
internationaler Finanzinstitutionen und anderer einschlägiger internationaler Einrichtungen
stützt. Hierzu gehören u. a. die regelmäßigen Erörterungen der jüngsten Prognosen des
Finanzierungsbedarfs der Ukraine in internationalen Gremien, z. B. im Rahmen der G7 und
des IWF, sowie die kontinuierlichen direkten Kontakte mit den ukrainischen Behörden.
• Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem ein Land im Krieg bis Ende des Jahres
dringend benötigte Hilfe erhalten soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden.
Die Ex-ante-Bewertung des Bedarfs, der durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
gedeckt werden soll, stützt sich unter anderem auf aktuelle Daten des IWF und der
ukrainischen Behörden. Die Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine sollte auf den Erfahrungen und Erfolgen der jüngsten Unterstützungsinitiativen wie
der ERA-Darlehensinitiative der G7 aufbauen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der
Rechtsetzung.
• Grundrechte
Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine ist, dass sich die Ukraine weiterhin wirksamen demokratischen Mechanismen und
Institutionen verschreibt, wozu ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und die
Rechtsstaatlichkeit gehören, und dass das Land die Menschenrechte, einschließlich der Rechte
der Angehörigen von Minderheiten, achtet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit
sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen.
Der Reformeifer und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden sind ein positives
Signal, was sich insbesondere daran ablesen lässt, dass der Europäische Rat der Ukraine im
Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt und im Dezember 2023 die Aufnahme
von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine beschlossen hat, dass die strukturpolitischen
Auflagen für die jüngsten Ukraine-Makrofinanzhilfen wiederholt erfolgreich erfüllt wurden
und dass der Ukraine-Plan weiterhin umgesetzt wird. Am 14. Mai 2025 nahm die Ukraine
Fahrpläne (unter anderem) für die Rechtsstaatlichkeit, die Reform der öffentlichen
Verwaltung und das Funktionieren der demokratischen Institutionen an. Die Sitzungen im
Rahmen der bilateralen Überprüfung wurden im September 2025 abgeschlossen. Seit dem
russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß
an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen
transparent und in Richtung der EU-Standards fortzusetzen und somit den Weg des Landes in
die EU weiterzugehen.
Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Vorbedingung für das
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine derzeit erfüllt ist. Gleichzeitig wird die
kontinuierliche Einhaltung dieser Vorbedingung durch spezifische Bedingungen im
Zusammenhang mit der Bewertung der künftigen Finanzierungsstrategien der Ukraine durch
die Kommission und vor den Auszahlungen weiterhin sichergestellt. Dieselbe Vorbedingung
für eine Unterstützung gilt für die Umsetzung des Ukraine-Plans.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wird in Form eines Darlehens an die Ukraine in
Höhe von bis zu 90 Mrd. EUR mit begrenztem Rückgriff gewährt, das durch von Russland zu
leistende Reparationen zurückgezahlt werden soll. Das Darlehen wird auf EU-Anleihen auf
den Kapitalmärkten beruhen, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU-
Haushalts erfolgt. Aus dem Unionshaushalt werden auch die Schuldendienstkosten
(Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das
Liquiditätsmanagement) im Zusammenhang mit Anleihetransaktionen sowie die damit
verbundenen Verwaltungskosten gedeckt. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, wird die
Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 überarbeitet.
Die Schuldendienstkosten werden über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus durch ein
neues Sonderinstrument, das Darlehensinstrument für die Ukraine, finanziert, das
ausschließlich für diesen Zweck in Anspruch genommen werden kann. Bei der Mobilisierung
des Darlehensinstruments für die Ukraine im Rahmen des Haushaltsverfahrens werden die
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im Rahmen anderer Sonderinstrumente, geltende
sektorspezifische Vorschriften, rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, auch im Rahmen
des EURI-Instruments, Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung berücksichtigt.
Dieses Darlehen wird im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit finanziert, d. h. gemäß
Artikel 332 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die damit
verbundenen Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, von den
beteiligten Mitgliedstaaten getragen.
Es wird eine neue Haushaltslinie geschaffen, um die Ausgaben im Zusammenhang mit den
Schuldendienstkosten, die sich aus der Verstärkten Zusammenarbeit ergeben, klar und
transparent auszuweisen. Die Methode zur Berechnung der Beiträge der beteiligten
Mitgliedstaaten ist in Artikel 11 der Bereitstellungsverordnung (Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 609/2014) festgelegt. Ebenso werden im Falle eines Abrufs der EU-Haushaltsgarantie die
Beträge über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus mobilisiert, und die finanziellen
Beiträge werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, wobei die Berechnung nach
derselben Methode erfolgt.
Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem
Vorschlag beiliegt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf einen Betrag von maximal
90 Mrd. EUR, der entsprechend dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß den
Bestimmungen dieses Vorschlags zur Verfügung gestellt wird.
Insbesondere muss die Ukraine der Kommission zur Durchführung der Verordnung über das
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine eine Finanzierungsstrategievorlegen, in der die
Finanzierungsbedürfnisse und Finanzierungsquellen der Ukraine für die kommenden zwölf
Monate im Detail dargelegt werden. Die Kommission muss die Finanzierungsstrategie der
Ukraine bewerten und im Falle einer positiven Bewertung dem Rat einen Vorschlag zur
Billigung ihrer Bewertung im Wege eines Durchführungsbeschlusses vorlegen. In dem
Vorschlag der Kommission wird die Höhe der Hilfe festgelegt, die der Ukraine zur
Umsetzung der Finanzierungsstrategie zur Verfügung gestellt werden soll, einschließlich der
Höhe der Hilfe in Form von i) Hilfe im Rahmen der Ukraine-Fazilität, ii) Makrofinanzhilfe,
und iii) Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich.
Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens
für die Ukraine zu erhalten, wird die Ukraine bei der Kommission grundsätzlich sechsmal
jährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelgewährung stellen.
Darüber hinaus unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Durchführung der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die
Ukraine im Vorjahr, der eine Bewertung dieser Durchführung enthält. Zudem wird die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2029 einen
Bewertungsbericht vorlegen, in dem die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen der
Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gewährten Darlehens sowie
dessen Beitrag zu den Zielen der Hilfe bewertet werden.
Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz
und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen
Parlaments die Kommission ersuchen, die Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I der Verordnung enthält allgemeine Bestimmungen.
In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung festgelegt, nämlich die Einrichtung des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine.
In Artikel 2 werden die allgemeinen und spezifischen Ziele des Unterstützungsdarlehens für
die Ukraine definiert, die darin bestehen, der Ukraine auf vorhersehbare und kontinuierliche
Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, indem die makrofinanzielle Stabilität
und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unterstützt werden.
Artikel 3 enthält die für die Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen.
In Artikel 4 wird die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare
Unterstützung festgelegt.
In Artikel 5 werden die Vorbedingungen für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen
des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine festgelegt.
Kapitel II der Verordnung betrifft die Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine.
Nach Artikel 6 ist die Ukraine verpflichtet, der Kommission die Finanzierungsstrategie
vorzulegen und dabei detaillierte inhaltliche Angaben zu machen, wobei sie insbesondere auf
ihren Bedarf und die Finanzierungsquellen für die nächsten zwölf Monate eingehen muss.
Artikel 7 regelt die Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission
und enthält die dabei zu beachtenden Kriterien.
Artikel 8 sieht einen Durchführungsbeschluss des Rates vor, um die finanzielle und
wirtschaftliche Hilfe zugänglich zu machen.
Artikel 9 sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Ukraine, den
Mitgliedstaaten, den einschlägigen internationalen Gremien und den Gebern für die Ukraine
vor, um einen kohärenten und konsistenten Ansatz zur Deckung des Bedarfs der Ukraine an
finanzieller und wirtschaftlicher Hilfe sicherzustellen.
Kapitel III der Verordnung betrifft die Makrofinanzhilfe.
Artikel 10 regelt den Zweck der Makrofinanzhilfe, insbesondere den Beitrag zur Deckung der
Finanzierungslücke der Ukraine, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie
der Ukraine ermittelt wurde.
In Artikel 11 ist festgelegt, dass die Kommission mit der Ukraine die politischen Auflagen
vereinbart, an die die Unterstützung geknüpft wird und die in einer Grundsatzvereinbarung
niedergelegt werden.
Kapitel IV der Verordnung betrifft die Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich.
Artikel 12 sieht die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie
vor, insbesondere die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen
zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die
europäische Verteidigungsindustrie.
In Artikel 13 sind die Bedingungen für die Förderfähigkeit der Tätigkeiten, Ausgaben und
Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich festgelegt.
Nach Artikel 14 muss die Ukraine für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im
Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke, für
die sie Unterstützung zu beantragen beabsichtigt, einen Plan vorlegen.
Artikel 15 regelt die Einsetzung der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich.
Artikel 16 sieht die Eröffnung eines Sonderkontos vor, das ausschließlich der Verwaltung der
finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung dient, die die Ukraine zur Unterstützung ihrer
industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält.
In Artikel 17 sind die Überwachungsanforderungen für die Unterstützung der Kapazitäten der
Verteidigungsindustrie der Ukraine festgelegt.
In Artikel 18 sind die Bedingungen für die Änderung einer bestehenden Rahmenvereinbarung
oder eines bestehenden Vertrags über Verteidigungsgüter festgelegt.
Nach Artikel 19 können die Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung
einen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet auffordern, einer bestimmten Bestellung
von Verteidigungsgütern Vorrang einzuräumen.
Kapitel V der Verordnung betrifft die Finanzierung und Durchführung des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine.
In Artikel 20 ist festgelegt, dass die detaillierten finanziellen Bedingungen des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine in der betreffenden Darlehensvereinbarung
festgelegt werden, und es werden bestimmte verbindliche Anforderungen festgelegt.
In Artikel 21 ist festgelegt, dass die Ukraine, um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung
zu erhalten, bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf
Mittelgewährung stellen muss.
Artikel 22 sieht einen Fremdkapitalkostenzuschuss für das Unterstützungsdarlehen für die
Ukraine vor.
In Artikel 23 sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission über die Freigabe
einer Tranche des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine entscheidet.
Mit Artikel 24 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Namen der Union die
erforderlichen Mittel aufzunehmen, um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zu
finanzieren.
Artikel 25 enthält die Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen.
Kapitel VI betrifft die Schlussbestimmungen.
Mit Artikel 26 wird der Kommission die Befugnis übertragen, unter bestimmten Bedingungen
delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 27 regelt die Befugniskontrolle im Wege von Ausschussverfahren.
Artikel 28 sieht einen Dialog über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vor, mit dem
die Kommunikation zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission, verbessert werden soll.
Artikel 29 regelt die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 30 regelt das Inkrafttreten.
2026/0008 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 212,
gestützt auf den Beschluss [XX] des Rates vom [Datum] zur Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Unterstützungsdarlehens für die Ukraine,
insbesondere auf Artikel 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine
Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine
grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser
illegale Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit,
Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in
Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der
Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen
andere Grundsätze der VN-Charta dar.
(2) Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands
gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen
Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale,
finanzielle und militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese
Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich
der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen
Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere
finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates9, dem
Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates10, dem
9 Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine
Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2022/313/oj).
10 Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur
Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1201/oj).
Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und der
Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wurden der
Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 Makrofinanzhilfen in Höhe von insgesamt
25,2 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt. Diese Unterstützung war ein wichtiger Faktor
für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer
kritischen Zeit.
(4) Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen
Parlaments und des Rates13 die Ukraine-Fazilität eingerichtet – ein außerordentliches
mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die
Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt
wird (im Folgenden „Ukraine-Fazilität“). Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die
Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die
Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die
Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu
unterstützen.
(5) Am 24. Oktober 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen
Parlaments und des Rates14 der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
eingerichtet und eine außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt.
Diese Unterstützung war der Beitrag der Union im Rahmen der G7-Initiative
„Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher
Einnahmen“ (ERA; Extraordinary Revenue Acceleration Loans; „ERA-Darlehen“),
mit der gemeinsam dafür Sorge getragen wurde, die Finanzierungslücke der Ukraine
für 2025 zu schließen.
(6) Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat in der Ukraine enormen Schaden
verursacht; die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau werden auf
506 Mrd. EUR geschätzt (Stand: 31. Dezember 2024). Die Ukraine hat ihren Zugang
zu den internationalen Finanzmärkten verloren, und ihre öffentlichen Einnahmen sind
drastisch gesunken, während die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Für
die kommenden Jahre kann vor diesem Hintergrund ein erheblicher
Finanzierungsbedarf erwartet werden.
(7) Am 9. September 2025 stellte die Ukraine beim Internationalen Währungsfonds (IWF)
einen offiziellen Antrag auf ein neues Programm zur Deckung des zusätzlichen
Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029. Dieses Programm würde an die erfolgreiche
11 Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über
die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des
gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen
für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245
vom 22.9.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1628/oj).
12 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322
vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).
13 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
14 Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur
Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer
außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).
Umsetzung des bestehenden IWF-Programms anknüpfen, in dessen Rahmen die
Ukraine acht Überprüfungen bestanden hat, wobei berücksichtigt wird, dass der
Angriffskrieg Russlands andauert. Die Fähigkeit des IWF, dieses Programm
fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen
Partnern, einschließlich der Europäische Union, erhält.
(8) Trotz der laufenden internationalen Bemühungen um eine friedliche Lösung des
Konflikts hat die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands zu erheblichen Schäden an
der kritischen Verteidigungs-, Zivil- und Energieinfrastruktur der Ukraine geführt, was
die Mobilisierung erheblicher zusätzlicher Mittel zur Deckung des unmittelbaren
Finanzierungsbedarfs des Landes erforderlich macht.
(9) Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine strategische geopolitische
Bedrohung für die Union als Ganzes dar und erfordert von den Mitgliedstaaten, dass
sie entschlossen und geeint auftreten. Die Unterstützung der Union muss deshalb
unbedingt rasch bereitgestellt werden und flexibel und schrittweise angepasst werden
können, damit Soforthilfe geleistet und kurzfristige Instandsetzungen auf dem Weg
zum künftigen Wiederaufbau vorgenommen werden können.
(10) Im Einklang mit den Artikeln über die Verantwortung der Staaten für
völkerrechtswidrige Handlungen und dem Völkergewohnheitsrecht ist Russland – als
verantwortlicher Staat – verpflichtet, die durch seinen Angriffskrieg verursachten
Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
(11) Der Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des
Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren15, und die Verordnung (EU)
2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 des Rates16 verbieten Transaktionen im Zusammenhang mit der
Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank
einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank
handeln. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024,
17. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 erklärt, dass die Vermögenswerte Russlands
unter Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen
Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg
verursachten Schaden entschädigt.
(12) Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates17 der Transfer
von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands vorübergehend
verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, Russland der
15 Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des
Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die
die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/335/oj).
16 Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die
Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/334/oj).
17 Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur
Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die
Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj).
Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den
Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu
ermöglichen, und von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem
Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender
Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht.
(13) Am 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen
in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-
Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den
Handlungsspielraum des EU-Haushalts erfolgt. Der Europäische Rat kam ferner
überein, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des
Vertrags über die Europäische Union eine Mobilisierung von Mitteln aus dem
Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die
finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei
haben sollte. Am selben Tag kamen 25 Mitgliedstaaten überein, dass die Ukraine
dieses Darlehen erst nach Erhalt der Reparationen zurückzahlen sollte. Bis dahin
sollten die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands immobilisiert bleiben, und die
Union sollte sich das Recht vorbehalten, sie im Einklang mit dem EU-Recht und dem
Völkerrecht zur Rückzahlung des Darlehens zu nutzen. Dabei unterstrichen jene
Mitgliedstaaten, wie wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind:
a) die Stärkung der europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie; b) die
anhaltende Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der
Korruptionsbekämpfung, und c) der besondere Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten.
(14) Am [DATUM] erließ der Rat den Beschluss [XX] zur Ermächtigung zu einer
Verstärkten Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien, Zypern,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden zur Einrichtung eines Darlehens für
die Ukraine.
(15) Angesichts der Finanzlage der Ukraine und der lebenswichtigen Notwendigkeit, dass
die Ukraine über die Ressourcen verfügt, um der Aggression Russlands
entgegenzuwirken und, soweit möglich, den Wiederaufbau voranzutreiben, ist es
angebracht, dass die Union zusätzliche Unterstützung leistet, um den dringenden
Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken und die Umsetzung des IWF-Programms
zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, ein Instrument zur Unterstützung der
Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens
einzurichten, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist
(im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“).
(16) Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine in vorhersehbarer,
kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise finanzielle Unterstützung
gewährt werden, um das Land bei der Deckung seines Finanzierungs- und
Verteidigungsbedarfs, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu
unterstützen. Insbesondere soll das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die
makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine unterstützen, ihre externe Finanzierung
erleichtern und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich
durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit stärken, um so dazu
beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorsprung zu verschaffen.
(17) Im Rahmen des Unterstützungsdarlehen für die Ukraine soll der Ukraine unter
bestimmten Bedingungen eine Unterstützung in Form eines Darlehens von bis zu
90 000 000 000 EUR gewährt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte das Unterstützungsdarlehen für die
Ukraine von der Kommission in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden, die in
einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden können.
(18) Die Unterstützung der Ukraine durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
sollte an die Vorbedingung geknüpft werden, dass die Ukraine wirksame
demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen
Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und
die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die
Minderheiten angehören, gewährleistet. Die Wahrung und Achtung der
Rechtsstaatlichkeit sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen.
(19) Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle
und wirtschaftliche Unterstützung sollte der Ukraine entsprechend ihrem
Finanzierungsbedarf zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte das Land
eine Finanzierungsstrategie der Ukraine vorlegen, in der es seinen
Finanzierungsbedarf und seine Finanzierungsquellen darlegt. Diese
Finanzierungsstrategie sollte die wichtigsten Informationen über den Haushalt, die
finanzielle und wirtschaftliche Lage der Ukraine sowie die Unterstützung enthalten,
die die Ukraine von der internationalen Gemeinschaft erhält.
(20) Die Kommission sollte die Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich bewerten
und eng mit der Ukraine zusammenarbeiten. Angesichts des erheblichen Umfangs des
Bedarfs der Ukraine sowohl an Budgethilfe als auch an Unterstützung für die
Kapazitäten der Verteidigungsindustrie sowie der Einschränkungen, denen einige
externe Partner bei der Bereitstellung ihrer Unterstützung unterliegen, ist es
angebracht, eine indikative Aufteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine
zwischen diesen beiden Arten von Finanzierungsbedarf festzulegen. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der vom IWF für 2026 berechnete
Finanzierungsbedarf der Ukraine vollständig gedeckt werden sollte, sollte diese
Aufteilung als Richtwert dienen, um den sich ändernden Umständen, die sich auf den
Finanzierungsbedarf der Ukraine auswirken können, Rechnung zu tragen und
sicherzustellen, dass dieser Bedarf weiterhin in vorhersehbarer, kontinuierlicher,
geordneter, flexibler und zeitnaher Weise gedeckt wird. Bei ihrer Bewertung der
Finanzierungsstrategie der Ukraine sollte die Kommission prüfen, ob die erwartete
Lücke bei der Außenfinanzierung mit dieser indikativen Verteilung vereinbar ist.
(21) Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen
sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wobei er auf der
Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte. Der Rat sollte die
Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch einen
Durchführungsbeschluss genehmigen, den er unverzüglich nach Annahme des
Vorschlags annehmen sollte. In diesem Durchführungsbeschluss sollte der Betrag der
Hilfe festgelegt werden, die dem Land zur Unterstützung der Umsetzung der
Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des
Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der
ukrainischen Verteidigungsindustrie.
(22) Es sollte finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in Form von Budgethilfe bereitgestellt
werden, um die Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen.
Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung
leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung der Ukraine nach dem
Krieg sowie zum langfristigen Wachstum und Wohlstand des Landes; all diese
Aspekte werden bei einem künftigen Friedensabkommen eine wichtige Rolle spielen.
Um Flexibilität bei der Deckung dieses Bedarfs zu gewährleisten, ist es angezeigt,
verschiedene Bereitstellungsmittel zu nutzen, wobei Unterstützung durch eine
Makrofinanzhilfe und durch ein gemäß Kapitel III der Ukraine-Fazilität
durchzuführendes Darlehen geleistet werden kann.
(23) Kapitel III der Ukraine-Fazilität sieht Finanzmittel für die Ukraine bei
zufriedenstellender Erfüllung der Bedingungen vor, die im Ukraine-Plan festgelegt
sind, in dem die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine dargelegt ist. Als
mittelfristiges Instrument, das darauf abzielt, die Erholung und den Wiederaufbau der
Ukraine, die schrittweise Integration in den Binnenmarkt sowie unter anderem die
Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen,
administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen, die für die
Angleichung an die Werte der Union und die schrittweise Angleichung an die
Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden
„Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich
sind, und so zum Nutzen beider Seiten zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand
und Nachhaltigkeit beizutragen, ist es angezeigt, Beträge aus dem
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vorzusehen, die über die Ukraine-Fazilität
verwendet werden. Der Ukraine-Plan sollte aktualisiert werden, um dieser
zusätzlichen Budgethilfe Rechnung zu tragen; dies schließt Maßnahmen zur Stärkung
der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung ein.
(24) Die Makrofinanzhilfe sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in der
Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die Grundsatzvereinbarung sollte robuste
und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen
zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des
Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption
im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der
Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der
Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen
Finanzen. Diese Makrofinanzhilfe kann von der Ukraine verwendet werden, um zur
Finanzierung von Entschädigungen als Form der Wiedergutmachung für Personen
beizutragen, die durch die rechtswidrigen Handlungen Russlands Schaden erlitten
haben, unter anderem über die unter der Schirmherrschaft des Europarats eingerichtete
Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine. In dem
Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung der
Finanzierungsstrategie der Ukraine sollten die Höchstzahl und der Richtwert der
Tranchen für die Makrofinanzhilfe festgelegt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zur Erleichterung des
Liquiditätsmanagements der ukrainischen Behörden und zur Gewährleistung der
Vorhersehbarkeit sollte diese Makrofinanzhilfe grundsätzlich in höchstens vier
Tranchen ausgezahlt werden.
(25) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden,
Auflagen für die Makrofinanzhilfe unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der
beteiligten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates18 mit den ukrainischen Behörden
auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der
Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren
angewandt werden. Angesichts des Umfangs des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder
Einstellung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine das Prüfverfahren
Anwendung finden.
(26) Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine soll der Ukraine als einem Land, das
sich im Krieg befindet und dessen finanzielle Stabilität untrennbar mit seiner Fähigkeit
verbunden ist, sich gegen die Aggression zu verteidigen, finanzielle und
wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, einen bestimmten
Teil der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe für die Ukraine dafür zu nutzen, die
Fähigkeit der Ukraine zu verbessern, ihren Haushaltsbedarf im Zusammenhang mit
der Stärkung ihrer militärischen Verteidigungsfähigkeiten zu decken, und so dazu
beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorteil zu verschaffen. Diese
finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte darauf abzielen, die Ukraine in die
Lage zu versetzen, als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im Anschluss
daran dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der
ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische
Verteidigungsindustrie zu tätigen. Diese Hilfe sollte insbesondere zum Wiederaufbau,
zur Erholung und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der
Verteidigung der Ukraine beitragen, um ihre industrielle Bereitschaft im
Verteidigungsbereich zu erhöhen, wobei ihre schrittweise künftige Integration in die
technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu
berücksichtigen ist und die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern und
sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke durch die Zusammenarbeit zwischen der
Union und der Ukraine zu unterstützen ist.
(27) Finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zur Unterstützung der Kapazitäten der
ukrainischen Verteidigungsindustrie sollte für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen
im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke bereitgestellt werden, die bestimmte Förderfähigkeitskriterien
erfüllen. Im Hinblick auf die dringende erforderliche effiziente und autonome
Stärkung der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollten die Förderfähigkeitskriterien
so gestaltet werden, dass die Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur
Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich auf
den Wiederaufbau, die Wiederherstellung und die Modernisierung der
technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung ausgerichtet
sind, wobei deren schrittweise künftige Integration in die technologische und
industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist. In diesem
Zusammenhang sollte bei der Prüfung, ob Hersteller von Drittländern oder
Einrichtungen aus Drittländern kontrolliert werden, unter Kontrolle die Fähigkeit
verstanden werden, direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete
Rechtsträger einen entscheidenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben.
18 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(28) Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann,
die den Umständen am besten entspricht, ist es außerdem angebracht, ihr zu gestatten,
die Mittel zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener Durchführungsmethoden zu
verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen. Mit den Mitteln kann
auch ein Beitrag zum Unterstützungsinstrument für die Ukraine gemäß der
Verordnung (EU) [EDIP-Verordnung], zum Investitionsrahmen für die Ukraine, der
durch die Ukraine-Fazilität für Güter mit doppeltem Verwendungszweck geschaffen
wurde, oder zu anderen Programmen der Union geleistet werden. Darüber hinaus
sollten die Mittel es der Ukraine ermöglichen, massiv in die Nachfrage nach
Verteidigungsgütern einzugreifen, um geeignete Bedingungen für massive
Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Entwicklung neuer
Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte es der Ukraine gestattet sein, die Mittel zu
verwenden, um massive Beschaffungen von Verteidigungsgütern aus der
technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch
Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß der Verordnung (EU)
2025/1106 des Rates19 oder – vorbehaltlich Validierungen – im Rahmen anderer
Modalitäten einzuleiten.
(29) Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegende Technologien in der
Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein
können, beispielsweise Luft- und Raketenabwehrsysteme und strategische Enabler,
sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die
ukrainischen Streitkräfte in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer
auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der
Hersteller daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte
Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der
Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört
auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder
Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen
oder zu entfernen.
(30) Um eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem
SAFE-Instrument zu gewährleisten, ist es angezeigt, ähnliche Fördervoraussetzungen
anzuwenden. Das SAFE-Instrument unterstützt die Beschaffung von
Verteidigungsgütern im Sinne der SAFE-Verordnung. Die Liste der Güter, die unter
die Kategorien 1 und 2 fallen, wurde vom Rat vereinbart; sie hat sich als hinreichend
umfassend erwiesen, um die Beschaffung von Gütern zu unterstützen, die von den
Mitgliedstaaten benötigt werden, einschließlich luftgestützter Plattformen. Angesichts
der sich ständig verändernden Lage im Kriegsgebiet muss unbedingt vermieden
werden, dass die Existenz einer Liste förderfähiger Güter die Ukraine daran hindert,
die benötigte Hilfe zu erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Ukraine ein Land im
Krieg ist, dessen Fähigkeit zur Verteidigung seines Hoheitsgebiets von der
kurzfristigen Verfügbarkeit eines bestimmten Gutes abhängen kann, sollte es der
Ukraine gestattet sein, Güter zu beschaffen, die diese Fördervoraussetzungen nicht
19 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments
„Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen
Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).
erfüllen, wenn ein dringender Bedarf an einem Gut besteht und kein alternatives Gut
beschafft werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Ukraine der Kommission die ihr
nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vorlegen, um
nachzuweisen, dass eine Ausnahme erforderlich ist; angesichts des anhaltenden
Kriegsgeschehens und des folglich dringenden Bedarfs der Ukraine sollten keine
umfangreichen Marktuntersuchungen zur Auflage gemacht werden. Zur
Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung
und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche
Anträge auf Ausnahmen unter der Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der
beteiligten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu prüfen. In
Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden.
Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Ausnahmesituation und
der Notwendigkeit einer zeitnahen Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern ist es
angezeigt, den hinreichend begründeten Fall nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 geltend zu machen, damit der Ausschuss innerhalb einer Frist, die
der Vorsitz des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der Sache festsetzen kann,
eine Stellungnahme abgeben kann. Erforderlichenfalls sollte das schriftliche Verfahren
nach Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung angewandt werden.
(31) Um weiterhin eine reibungslose Durchführung der Verordnung in Verbindung mit
dem SAFE-Instrument zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit bestehen, die
Förderfähigkeitsbedingungen auf Hersteller in Drittländern auszuweiten, die mit der
Union eine Übereinkunft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates
geschlossen haben.
(32) Diese Verordnung berührt nicht das geltende Völkerrecht, das den Einsatz, die
Entwicklung oder die Herstellung bestimmter Verteidigungsgüter und -technologien
verbietet.
(33) Die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich sollte im Einklang mit den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgen, die den Schutz der finanziellen
Interessen der Union gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleisten20. Diesbezüglich
könnten detaillierte Anforderungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die
zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnen wäre. Darüber hinaus
sollte die Ukraine für die Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe, die
sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält,
ein einziges Konto einrichten, über das die Hilfe verwaltet wird und das von der
Kommission überwacht werden kann.
(34) Um die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich zu unterstützen, sollte die Kommission eine
Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich
einrichten. Diese Expertengruppe sollte die Kommission in Fragen der Unterstützung
zur Stärkung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich
beraten.
20 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(35) Die Kommission sollte die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen
Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich überwachen, insbesondere die
Lieferung von Gütern. Zu diesem Zweck sollten verschiedene
Überwachungsregelungen festgelegt werden, um den unterschiedlichen
Durchführungsmethoden Rechnung zu tragen.
(36) Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 schafft unter
anderem einen geeigneten Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe von Aufträgen, um den Sicherheitsbedürfnissen der Mitgliedstaaten und den
Verpflichtungen aus dem AEUV gerecht zu werden. Zu diesem Zweck enthält die
Richtlinie 2009/81/EG insbesondere Bestimmungen für Krisensituationen, darunter
spezifische Vorschriften für dringende Fälle, die sich aus einer Krise ergeben, wie
beispielsweise die Verkürzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und die
Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung In bestimmten dringenden Fällen können
diese Vorschriften jedoch unzureichend sein, insbesondere wenn die durch die Krise
entstandene Dringlichkeit nur dadurch bewältigt werden kann, dass die Ukraine und
mindestens ein beteiligter Mitgliedstaat eine gemeinsame Beschaffung durchführen. In
diesen Fällen besteht die einzige Lösung, die den Sicherheitsinteressen dieser Länder
gerecht wird, häufig darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen
bestehenden Vertrag eines beteiligten Mitgliedstaats für öffentliche Auftraggeber der
Ukraine zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei waren, auch wenn diese
Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung oder dem ursprünglichen
Vertrag nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind,
ist in der Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Bestimmungen dieser
Richtlinie in der aktuellen Krisensituation, die durch den Angriffskrieg Russlands
entstanden ist, zu ergänzen oder davon abzuweichen, sofern die Zustimmung des
Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, eingeholt wird.
In Bezug auf zusätzliche Mengen für die Ukraine sollten für die ukrainischen
öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen
öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung geschlossen
hat. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle
potenziell interessierten Parteien informiert werden.
(37) Die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates sieht finanziellen Beistand für die
Mitgliedstaaten vor, der es ihnen ermöglicht, als Reaktion auf die Krisensituation, die
sich aus der drastischen Verschlechterung des Sicherheitskontexts der Union ergibt,
dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der
europäischen Verteidigungsindustrie zu tätigen. Mit diesem Instrument hat die Union
begonnen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, schnell Aufträge zu erteilen, und
damit Anreize für die Verteidigungsindustrie geschaffen, kurzfristig in die Stärkung
der Produktionskapazitäten zu investieren, um bis 2030 den Bedarf der
Mitgliedstaaten decken zu können. Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung die
Erteilung ukrainischer Aufträge an die technologische und industrielle Basis der
europäischen Verteidigung unterstützt, um die Zusammenarbeit zwischen der
21 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der
technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung zu
unterstützen. Eine so außerordentlich hohe Nachfrage nach einer breiten Palette von
Verteidigungsgütern birgt die unmittelbare Gefahr schwerwiegender negativer
Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um diesem
Risiko zu begegnen und im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung sowie unter
Berücksichtigung der besonderen Lage der Ukraine könnten
Priorisierungsmaßnahmen auf Unionsebene unerlässlich sein, mit denen darauf
abgezielt wird, die Verfügbarkeit der betreffenden Verteidigungsgüter sicherzustellen,
um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter und
seiner Lieferketten sicherzustellen. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht auf
Ersuchen eines beteiligten Mitgliedstaats Vorranganfragen zur Erleichterung der
Lieferung von Verteidigungsgütern verwenden können, um die Ziele dieser
Verordnung zu erreichen.
(38) Vorranganfragen sind Anfragen, die die Kommission auf Initiative eines beteiligten
Mitgliedstaats an relevante Wirtschaftsakteure mit Sitz in der Union richtet, damit
diese Bestellungen für krisenrelevante Güter annehmen oder vorrangig behandeln.
Diese Vorranganfragen, die nur verwendet werden dürfen, wenn dies zur
Sicherstellung des normalen Betriebs der Verteidigungslieferketten erforderlich und
verhältnismäßig ist, sollten darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen, sofern das
Land bei der Erteilung eines Auftrags oder der Ausführung eines Vertrags über die
Lieferung von Verteidigungsgütern mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert ist.
Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, die Annahme einer Vorranganfrage
abzulehnen. Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und
fundierten Daten beruhen. Es sollte den berechtigten Interessen der Unternehmen
sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge
Rechnung tragen. Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der
Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher
Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Angesichts
der Bedeutung der Sicherstellung der Versorgung mit Verteidigungsgütern, die für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten
unverzichtbar sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung zur entsprechenden
Bearbeitung einer Vorranganfrage keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen,
die sich aus einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nach dem Recht eines
Mitgliedstaats ergeben könnten, sofern die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen
zur Einhaltung der vorgeschriebenen Priorisierung erforderlich war. Hat der
Wirtschaftsakteur eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die
Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte
der Wirtschaftsakteur alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die
Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den
Wirtschaftsakteur sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der
vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Nichteinhaltung, so kann die Kommission gegen den Wirtschaftsakteur
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße verhängen.
(39) Da spezifische Beträge für Budgethilfe und Unterstützung zur Unterstützung der
industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich bereitgestellt werden
sollten, sollten bei ihrer jeweiligen Durchführung Kohärenz und Komplementarität
sichergestellt werden.
(40) Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten.
(41) Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung einzelner
Mitgliedstaaten an dieser Verstärkten Zusammenarbeit die betreffenden
Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die vollständige Durchsetzung des
Artikels 325 AEUV sowie des Besitzstands der Union zum Schutz der finanziellen
Interessen der Union sicherzustellen, darunter der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 des Rates22, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates23, der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates24, der Bestimmungen der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates25.
Die betreffenden Mitgliedstaaten und die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Wirtschaftssubjekte sollten daher bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten umfassend
mit dem Rechnungshof, dem OLAF, der Kommission und gegebenenfalls der EUStA
zusammenarbeiten.
(42) Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende
Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte Bestimmungen
enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9
der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen
Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Auf diese Weise
werden die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wirksam geschützt, sofern geeignete
Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen
vorzugehen. Ferner werden so im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 der Kommission, dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen
Staatsanwaltschaft – auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln
beteiligt sind – während und nach dem Bereitstellungszeitraum des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine die erforderlichen Rechte und der
erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im
Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden.
(43) Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des Angriffskriegs Russlands
und um die Ukraine auf ihrem Weg zu langfristiger Stabilität zu unterstützen, ist es
22 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
23 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September
2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
25 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
angemessen, dass die Union das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine in Form eines
Darlehens mit beschränktem Rückgriff gewährt, das fällig und zahlbar wird, wenn die
Ukraine von Russland finanzielle Mittel oder nichtmonetäre Vermögenswerte als
Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen erhält,
mit Ausnahme von Gebietsabtretungen.
(44) Die Freigabe von Mitteln aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte von
der positiven Bewertung eines von der Ukraine eingereichten Antrags auf
Mittelgewährung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Bei der
Makrofinanzhilfe sollte die Bewertung der Auflagen unbeschadet der Bewertung der
Erfüllung der Auflagen im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union
erfolgen. Im Hinblick auf die Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich sollte die Freigabe von Mitteln an Verträge oder
Vereinbarungen über Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der
industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit
Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke geknüpft
werden.
(45) In dieser Verordnung sollten geeignete Bestimmungen für die Finanzierung des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine festgelegt werden.
(46) Angesichts des Finanzbedarfs der Ukraine ist es angemessen, den finanziellen
Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 224 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu organisieren.
(47) Im Einklang mit der nachdrücklichen Unterstützung, die 25 Staats- und
Regierungschefs am Rande der Tagung des Europäischen Rates vom 18. Dezember
2025 bekundet haben, sollte die Ukraine das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
erst zurückzahlen, wenn sie von Russland Reparationszahlungen erhalten hat; ferner
behält die Union sich das Recht vor, die in der Union immobilisierten russischen
Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die
Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
(48) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des
Europäischen Parlaments und des Rates26 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen
im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für
Außenmaßnahmen, die mit der genannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt
werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser
Verordnung sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken
und des Vorliegens von Garantien sollte für die nach dieser Verordnung in Form von
Darlehen gewährte Unterstützung, die über die Obergrenzen hinaus garantiert werden
soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 keine Dotierungsquote festgelegt werden.
26 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale
Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/2021-06-14).
(49) Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg
Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu
unterstützen, ist es angemessen, von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 abzuweichen und es der Union zu gestatten, einen
Fremdkapitalkostenzuschuss zur Deckung der Kosten zu gewähren, die andernfalls
von der Ukraine getragen würden. Diese Kosten umfassen Schuldendienstkosten
(Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das
Liquiditätsmanagement) und die damit verbundenen Verwaltungskosten. Der zu
gewährende Fremdkapitalkostenzuschuss erscheint geeignet, um im Rahmen des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine eine wirksame Unterstützung im Sinne des
Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu gewährleisten,
insbesondere um einen zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Finanzen der Ukraine
zu vermeiden.
(50) Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den
Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten
Mitgliedstaaten getragen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die sich
nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, in Bezug auf alle operativen
Ausgaben zulasten des Unionshaushalts Anspruch auf eine Angleichung nach
Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates27 haben, die
insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie umfasst.
Die Verwaltungskosten, die den Organen bei der Durchführung der Verstärkten
Zusammenarbeit entstehen, sollten zulasten des Unionshaushalts gehen, ohne dass für
die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, eine
Anpassung erfolgt.
(51) Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung sollte von
der Kommission verwaltet werden.
(52) Die Unterstützung für die Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine sollte zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung der Union im Rahmen der
Ukraine-Fazilität gewährt werden. Die Kommission sollte sich bemühen, den
Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für die Ukraine so gering wie möglich
zu halten.
(53) Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU28 des Rates und gegebenenfalls
der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Einklang mit ihren jeweiligen
Zuständigkeiten gebührend Rechnung tragen.
(54) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission
auffordern können, im Rahmen eines Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die
Ukraine Fragen zu erörtern, die die Durchführung der Verordnung betreffen. Die
Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs
über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine geäußerten Standpunkten
aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung
tragen.
27 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden
und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der
Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom
7.6.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj).
28 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des
Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
(55) Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung
dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die
Entwicklungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union für die Ukraine
im Rahmen dieser Verordnung unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente
zur Verfügung stellen.
(56) Um zu gewährleisten, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen
durchgängig Wirkung entfalten, sollte die Kommission regelmäßig deren
Angemessenheit überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht
erstatten, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
(57) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen
werden.
(58) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 auf
vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise finanzielle und
wirtschaftliche Hilfe zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs
infolge des russischen Angriffskriegs zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs und ihrer
Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union –
gegebenenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit – im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(59) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des
unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine
ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der
Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die
Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(60) Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der
Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird die Verstärkte Zusammenarbeit bei der Schaffung eines
Instruments zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und
2027 in Form eines Darlehens, das durch von Russland geschuldete Reparationen
zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“),
durchgeführt.
(2) Darin sind der Zweck des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, seine
Finanzierung, die Formen der Finanzierung durch die Union im Rahmen dieses
Darlehens und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel festgelegt.
Artikel 2
Ziele des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine
(1) Das allgemeine Ziel des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine besteht darin, der
Ukraine in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher
Weise finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, um sie bei der
Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen, der sich insbesondere aus dem
Angriffskrieg Russlands und der Nichtzahlung fälliger Reparationen durch Russland
ergibt.
(2) Um dieses allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Unterstützungsdarlehen für
die Ukraine die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) Unterstützung der makrofinanziellen Stabilität durch Milderung der externen
und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine;
b) Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich durch wirtschaftliche, finanzielle und technische
Zusammenarbeit.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß
Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2. „dem EWR angehörender EFTA-Staat“ ein Mitglied der Europäischen
Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
3. „ERA-Darlehen“ unterstützungsfähige bilaterale Darlehen und das
Makrofinanzhilfe-Darlehen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773;
4. „nicht beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich nicht an der mit
dem Beschluss [XX] des Rates eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit
beteiligt;
5. „beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem
Beschluss [XX] des Rates eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
6. „sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der
Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren,
Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig
oder dafür bestimmt sind;
Artikel 4
Im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare Unterstützung
(1) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal
90 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird der Ukraine im Einklang mit dem
Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß der nach Artikel 8 genehmigten
Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt.
(2) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2027 zur
Verfügung Es wird von der Kommission in Teilbeträgen bereitgestellt, die auf
einmal oder in mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. Sämtliche Tranchen
werden bis 31. Dezember 2028 ausgezahlt.
(3) Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erheblich zurückgehen, was auch den Fall
einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann
die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren den noch
nicht ausgezahlten Betrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine kürzen oder
streichen.
(4) Gemäß Artikel 332 AEUV haben die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf
eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014
des Rates in Bezug auf die aus dem verabschiedeten Haushaltsplan finanzierten
Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergeben,
mit Ausnahme der den Organen entstehenden Verwaltungskosten, die vom Haushalt
der Union getragen werden. Diese Angleichung umfasst insbesondere
Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie.
Artikel 5
Vorbedingungen für eine Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
(1) Eine Vorbedingung für die Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die
Ukraine ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen,
einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die
Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der
Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten
angehören, sicherstellt. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit schließt
auch die Korruptionsbekämpfung ein.
(2) Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen
die Erfüllung der Vorbedingung nach Absatz 1, insbesondere vor der Annahme des
in Artikel 8 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates und der Freigabe der
Mittel nach Artikel 23. Darüber hinaus werden bei der Überwachung die
einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner
Venedig-Kommission berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament und den Rat über ihre Überwachung.
KAPITEL II
DURCHFÜHRUNG DES UNTERSTÜTZUNGSDARLEHENS
FÜR DIE UKRAINE
Artikel 6
Finanzierungsstrategie der Ukraine
(1) Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zu erhalten, legt die Ukraine der
Kommission grundsätzlich jedes Jahr eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine“ vor,
die Einzelheiten zum Finanzierungsbedarf der Ukraine und zu den
Finanzierungsquellen enthält, und zwar grundsätzlich für die kommenden zwölf
Monate.
(2) Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Folgendes:
a) die wichtigsten makroökonomischen Annahmen, die der
Finanzierungsstrategie der Ukraine zugrunde liegen;
b) Informationen über den Haushalt der Ukraine, aufgeschlüsselt nach Quartalen
und Jahren, einschließlich:
i) angestrebter Haushaltssaldo für den Gesamtstaat, aufgegliedert nach
Teilsektoren des Gesamtstaats;
ii) Prognosen für Ausgaben und Einnahmen für den Gesamtstaat und seine
wichtigsten Teilsektoren sowie deren Hauptkomponenten gemäß der
wirtschaftlichen Klassifizierung;
iii) einschlägige Informationen über die Ausgaben des Gesamtstaats nach
Funktionen, insbesondere über Verteidigungsausgaben;
iv) eine Beschreibung und Quantifizierung der in den Haushaltsplan
aufzunehmenden ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen;
v) einen Anhang mit der Methodik und den Annahmen sowie allen anderen
relevanten Parametern, die den Haushaltsprognosen zugrunde liegen.
c) Informationen über die vergangenen und prognostizierten gesamtstaatlichen
finanziellen Entwicklungen der Ukraine pro Quartal und Jahr, einschließlich:
i) Informationen über die Liquiditätslage (liquide Mittel) des Gesamtstaats
und seiner wichtigsten Teilsektoren;
ii) Schuldentilgungen;
iii) eine Strategie für die Emission von Schuldtiteln;
iv) sonstige Schulden schaffende und verringernde Mittelflüsse;
v) Bestand der Zahlungsrückstände und seiner prognostizierten
Entwicklung.
d) Informationen über die Durchführung der zuvor im Rahmen des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gewährten Hilfe, einschließlich
etwaiger Wiedereinziehungen;
e) Informationen über den geplanten Bedarf an militärischer Hilfe in Form von
Sachleistungen;
f) auf der Grundlage des Haushaltsplans der Ukraine und der geplanten
militärischen Sachleistungen den voraussichtlichen externen
Finanzierungsbedarf für den Zeitraum, der von dieser Finanzierungsstrategie
der Ukraine abgedeckt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung der in
diesem Haushalt für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b
erforderlichen Beträge. Diese Aufschlüsselung enthält den Wert der
Verteidigungsgüter, die außerhalb der Union und der Ukraine erworben werden
sollen;
g) zum Zeitpunkt der Vorlage der Finanzierungsstrategie der Ukraine für den von
dieser Finanzierungsstrategie abgedeckten Zeitraum zugesagte und erwartete
externe Finanzierungen und militärische Sachleistungen, einschließlich einer
Aufschlüsselung der Beträge dieser externen Finanzierungen, die gemäß den
Zwecken des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden sollen;
h) auf der Grundlage der Angaben unter den Buchstaben f und g dieses Absatzes
die voraussichtliche Lücke bei der externen Finanzierung, für die die Ukraine
im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß dieser
Finanzierungsstrategie Unterstützung beantragt, einschließlich einer
Aufschlüsselung der Beträge dieser voraussichtlichen Lücke bei der externen
Finanzierung für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b;
i) zur Unterstützung mehrjähriger Ausgaben im Rahmen von Kapitel IV
Informationen über den potenziellen mehrjährigen Bedarf und ein
entsprechendes Budget.
(3) Die Ukraine kann aktualisierte Finanzierungsstrategien vorlegen, bis der in Artikel 4
Absatz 1 genannte Höchstbetrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß
Artikel 8 zugänglich gemacht worden ist.
Artikel 7
Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 6 vorgelegte Finanzierungsstrategie der
Ukraine unverzüglich.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung handelt die Kommission
in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine. Die Kommission kann Anmerkungen
machen oder zusätzliche Informationen einholen, einschließlich der Überprüfung von
Informationen im Zusammenwirken mit Mitgliedstaaten, Drittländern und
internationalen Organisationen. Die Ukraine stellt alle angeforderten zusätzlichen
Informationen zur Verfügung und kann ihre Finanzierungsstrategie
erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach deren Vorlage.
(3) Die Kommission bewertet die Finanzierungsstrategie der Ukraine, und zwar
insbesondere
a) die Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie
der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen;
b) die Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit
externen Quellen, einschließlich etwaiger aktueller Überprüfungen des
Internationalen Währungsfonds sowie Informationen der Geberplattform für
die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine;
c) die Übereinstimmung der erwarteten Lücke bei der externen Finanzierung mit
der folgenden indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die
Ukraine:
i) 30 000 000 000 EUR für die Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III oder als
zweckgebundene Budgethilfe in Form eines Darlehens, das im Rahmen
der Ukraine-Fazilität gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792
durchzuführen ist;
ii) 60 000 000 000 EUR zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV.
d) Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung.
(4) Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine positiv, so legt sie
unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß
Artikel 8 vor.
(5) Gibt die Kommission eine negative Bewertung der Finanzierungsstrategie der
Ukraine ab, so teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit.
Eine negative Bewertung hindert die Ukraine nicht daran, eine überarbeitete
Finanzierungsstrategie vorzulegen.
(6) Bewertet die Kommission eine Aktualisierung der Finanzierungsstrategie der
Ukraine, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels.
Artikel 8
Durchführungsbeschluss des Rates
(1) Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine oder ihre
aktualisierte Fassung positiv, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen
Durchführungsbeschluss vor, mit dem die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe
zugänglich gemacht wird.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates umfasst:
a) die Festlegung der Höhe der Hilfe, die der Ukraine zur Unterstützung der
Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt
werden soll, einschließlich der Höhe der zugänglichen Hilfe:
i) für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der
Verordnung (EU) 2024/792;
ii) für Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III;
iii) zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV.
b) die Festlegung der Höchstzahl und des Richtwerts der Teilbeträge der für eine
Makrofinanzhilfe nach Kapitel III in Betracht kommenden Hilfe.
(3) Die Festlegung der zur Verfügung zu stellenden Beträge des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erfolgt
a) unter Einhaltung des für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur
Verfügung stehenden Höchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 1;
b) unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte Lastenverteilung mit
anderen Gebern bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine
sicherzustellen;
c) im Falle der Budgethilfe unter der Festlegung, in welchem Ausmaß reguläre
Budgethilfe je nach Sachlage in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der
Verordnung (EU) 2024/792 oder als Makrofinanzhilfe zur Verfügung gestellt
werden kann.
(4) Der Rat fasst den in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich.
Artikel 9
Komplementarität und Koordinierung
(1) Bei der Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine handelt die
Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine, den Mitgliedstaaten, den
einschlägigen internationalen Gremien und Gebern für die Ukraine, insbesondere
über die Geberplattform für die Ukraine und die Kontaktgruppe für die Verteidigung
der Ukraine, um einen kohärenten und konsistenten Ansatz derjenigen zu
gewährleisten, die die Ukraine unterstützen, damit der Bedarf der Ukraine an
finanzieller und wirtschaftlicher Hilfe gedeckt wird. Dabei greift die Kommission auf
das Fachwissen des Europäischen Auswärtigen Dienstes zurück.
(2) Artikel 5, Artikel 7, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe b gelten gemäß dem Beschluss 2010/427/EU.
KAPITEL III
BUDGETHILFE IN FORM EINER MAKROFINANZHILFE
Artikel 10
Zweck
(1) Die Makrofinanzhilfe trägt dazu bei, die Finanzierungslücke der Ukraine zu
schließen, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie der Ukraine
ermittelt wurde.
(2) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe wird von der Kommission auf der Grundlage
ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 5 genannte Vorbedingung als erfüllt
und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 11 genannten
Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
Artikel 11
Grundsatzvereinbarung
(1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Makrofinanzhilfe nach Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii vereinbart die Kommission mit der Ukraine politische
Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe geknüpft wird. Diese politischen Auflagen
werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.
(2) Die politischen Auflagen sollten robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine
enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von
Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur
Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen;
dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen
Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht
der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Diese Zusagen müssen
gegebenenfalls mit Programmen, die die Ukraine unter der Ägide des IWF
durchführt, übereinstimmen bzw. über diese hinausgehen. Die Fortschritte bei der
Verwirklichung dieser Zusagen werden von der Kommission regelmäßig verfolgt.
(3) Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und
ihrer Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL IV
HILFE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER INDUSTRIELLEN
KAPAZITÄTEN DER UKRAINE IM
VERTEIDIGUNGSBEREICH
Artikel 12
Zweck
(1) Mit der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich soll die Ukraine in die Lage versetzt werden, dringende und
umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen
Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische
Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die aktuelle Krisensituation und für die Zeit
danach zu tätigen. Diese Unterstützung trägt insbesondere zum Wiederaufbau, zur
wirtschaftlichen Erholung und zur Modernisierung der technologischen und
industriellen Basis der Ukraine im Verteidigungsbereich bei, um die industrielle
Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu erhöhen, wobei die schrittweise künftige
Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen
Verteidigung berücksichtigt wird und die rechtzeitige Verfügbarkeit von
Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke durch die
Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine unterstützt wird.
(2) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der
ukrainischen Verteidigungsindustrie müssen im Zusammenhang mit
Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke stehen und
darauf abzielen,
a) die Anpassung der ukrainischen Verteidigungsindustrie an strukturelle
Veränderungen zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von
Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit
zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten,
b) die zeitnahe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke für die Ukraine zu verbessern, unter anderem durch die
Verkürzung ihrer Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionskapazitäten
oder die Bevorratung von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke sowie von Vorprodukten oder Rohstoffen, oder
c) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der technologischen und
industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der technologischen und
industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung zu verbessern, und zwar
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine im Bereich der Stärkung
der Verteidigungsindustrie und der Beschaffung von Verteidigungsgütern, um
die Austauschbarkeit von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke, die von der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der
europäischen Verteidigungsindustrie hergestellt werden, zu ermöglichen.
Artikel 13
Förderfähigkeit
(1) Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen
Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit
Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke kommen für
eine Unterstützung in Betracht, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen.
(2) Die Verteidigungsgüter gehören zu einer der folgenden Kategorien:
a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, einschließlich
Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Bodenkampffähigkeiten und
ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und
Infanteriewaffen, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige
Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und
militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des
Feindes;
b) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, maritime Überwasser- und
Unterwasserfähigkeiten, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2
und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler wie unter
anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie
Weltraumressourcen und Weltraumdienste, Schutz von Weltraumressourcen,
künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung.
(3) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen
Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit
Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke dürfen den
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie
sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des
Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, einschließlich der Achtung des
Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen, oder den in Artikel 2 dieser
Verordnung festgelegten Zielen nicht zuwiderlaufen.
(4) Verteidigungsgüter werden unter Einhaltung der folgenden Bedingungen hergestellt:
a) An der Herstellung beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren
Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem
dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen
nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem
EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch eine
andere Einrichtung eines Drittlands, die nicht in der Union, in einem dem EWR
angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist.
b) Abweichend von Buchstabe a kommen zur Berücksichtigung der industriellen
Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern Verteidigungsgüter, an denen ein
Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des
Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und
Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden
EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung in Betracht, sofern
mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) zwischen dem Hersteller und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem
28. Mai 2025 ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem
betreffenden Verteidigungsgut hergestellt;
ii) der Hersteller verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob
das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“)
bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen
Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt
(„input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden
EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann.
c) Abweichend von Buchstabe a sind Verteidigungsgüter, an denen in der Union
niedergelassene Hersteller oder Unterauftragnehmer beteiligt sind, die von
einem Drittland oder einer Einrichtung eines Drittlands, bei dem es sich nicht
um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handelt,
kontrolliert werden, unterstützungsfähig, wenn dieser Hersteller oder
Unterauftragnehmer einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU)
2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen
unterzogen wurde oder wenn dieser Hersteller Garantien gemäß Buchstabe d
bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, überprüft
wurden.
d) Die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Garantien müssen sicherstellen,
dass die Beteiligung des Herstellers oder Unterauftragnehmers an der
Herstellung des Verteidigungsguts den Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des
Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft. Aus
den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der
Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen Vorkehrungen getroffen wurden, die
sicherstellen, dass
i) die Kontrolle über den Hersteller oder Unterauftragnehmer nicht in einer
Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit zur Durchführung der
geförderten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen einschränkt oder
behindert, und
ii) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder einer Einrichtung
eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder
vertraulichen Informationen, die mit dem Verteidigungsgut in
Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder
sonstigen an der Herstellung des Verteidigungsguts beteiligten Personen
eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften durchgeführte Sicherheitsüberprüfung
nachweisen können.
e) Die für die Zwecke der Herstellung des Verteidigungsguts genutzten
Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Herstellung
beteiligten Hersteller und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der
Ukraine befinden. Verfügen an der Herstellung beteiligte Hersteller oder
Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR
angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich
verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen,
Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel
und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort
gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft.
f) Bei den an der Herstellung beteiligten Herstellern und Unterauftragnehmern
kann davon ausgegangen werden, dass sie den in diesem Absatz genannten
Bedingungen für eine Förderfähigkeit genügen, wenn sie gleichwertige
Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/109229, (EU) 2021/69730,
(EU) 2023/152531 oder (EU) 2023/241832 des Europäischen Parlaments und
des Rates oder nach der Verordnung (EU) 2025/1106 erfüllt haben und sofern
die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage
gestellt wird.
g) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem
EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der
geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen.
Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
zuwiderhandelt.
h) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Absatz 2 genannten
Kategorie zwei müssen Hersteller ohne von Drittländern oder Rechtsträgern
von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Festlegung, Anpassung
und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts
entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten,
die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten
Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.
i) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der Herstellung
beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges
Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das
Funktionieren eines Produkts wesentliche Merkmale verfügt, für das
mindestens 15 % des Auftragswerts aufgewendet werden und für das der
Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des
Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an einem bestimmten
Verteidigungsgut, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine
ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den
Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle
Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern
a) es kein gleichwertiges Produkt gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht
und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht
im erforderlichen Umfang verfügbar ist, oder
29 Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur
Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich
zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der
Union (ABl. L 200, 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj).
30 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092
(ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
31 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur
Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).
32 Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Schaffung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame
Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L 2023/2418 vom 26.10.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).
b) die Lieferfrist für ein solches Produkt deutlich kürzer ist als für ein Produkt,
das die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst
wenn dieses Produkt Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 wäre.
In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur
Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die
Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind, was von der
Kommission unverzüglich zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit Buchstabe b
umfassen diese Informationen eine förmliche Verpflichtung zur Einhaltung der
Lieferfrist.
Verteidigungsgüter werden von in Drittländern niedergelassenen Herstellern nur
beschafft, wenn in der Union unter den unter den Buchstaben a und b beschriebenen
Umständen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen.
Die Kommission genehmigt diese Ausnahmen im Wege von
Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3
erlassen werden.
(6) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die
Vergabeverfahren und Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke im Falle
von im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine unterstützen
Beschaffungen angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
enthalten.
(7) Abweichend von Absatz 4 werden Beiträge gemäß Absatz 8 Buchstabe e im
Einklang mit den Förderfähigkeitsbedingungen des jeweiligen Unionsprogramms
verwendet.
(8) Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern
oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke werden im Rahmen einer der
folgenden Durchführungsmethoden durchgeführt:
a) Beschaffungen durch die Ukraine, vorbehaltlich der Validierung der
Beschaffung und Lieferung durch die Kommission oder die beteiligten
Mitgliedstaaten. Die Ukraine ist für solche Beschaffungen im Einklang mit
dem ukrainischen Recht verantwortlich, wobei die Validierungen durch die
Kommission oder die beteiligten Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen
der Vertragsunterlagen, Rechnungen und Lieferbescheinigungen, physische
Kontrollen bei Lieferanten und physische Überprüfungen der Lieferungen
umfassen;
b) Beschaffungen durch die Ukraine, bei denen es sich um eine gemeinsame
Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 handelt;
c) Abkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Verteidigungsagentur;
d) Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder
zwischenstaatlichen Organisationen;
e) Beiträge der Ukraine zu dem mit der [EDIP-Verordnung] geschaffenen
Unterstützungsinstrument für die Ukraine, dem mit der Verordnung (EU)
2024/792 geschaffenen Investitionsrahmen für die Ukraine für Güter mit
doppeltem Verwendungszweck oder anderen Programmen der Union.
Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen Gütern für
Verteidigungszwecke können auch durch Beschaffungen der Ukraine mit einem
Auftragswert unter 7 000 000 EUR durchgeführt werden, sofern die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz der finanziellen Interessen
der Union gewährleistet sind.
(9) Von der Ukraine eingegangene Verträge im Zusammenhang mit Beschaffungen,
Vereinbarungen oder Beiträgen gemäß Absatz 8 sind unterstützungsfähig, wenn sie
nach dem 14. Januar 2025 unterzeichnet werden, sofern sie die in diesem Artikel
festgelegten Anforderungen erfüllen.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 einen delegierten
Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch die Ausweitung der
Förderfähigkeitskriterien auf andere Drittländer als die dem EWR angehörenden
EFTA-Staaten und die Ukraine, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der
Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln, zu ergänzen, sofern diese
Länder mit der Union eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 der
Verordnung 2025/1106 des Rates geschlossen haben.
Artikel 14
Produktpläne
(1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Hilfe zur Unterstützung der industriellen
Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer iii erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder
Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen
Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte. In diesem Plan
wird Folgendes dargelegt:
a) eine Beschreibung des Verteidigungsguts oder sonstigen Gutes für
Verteidigungszwecke;
b) Informationen über die Einhaltung von Artikel 13.
(2) Die Ukraine konsultiert die Kommission zum Plan, um die Einhaltung des
Artikels 13 sicherzustellen. Bei der Feststellung, ob eine alternative
Durchführungsmethode wirtschaftlicher ist, oder bei der Prüfung der verfügbaren
Preise berücksichtigt die Kommission eine etwaige Kofinanzierung durch die
Mitgliedstaaten. Wenn die Kommission der Ukraine die geeignetste
Durchführungsmethode vorschlägt, berücksichtigt sie die rechtzeitige Bereitstellung
des betreffenden Gutes bzw. der betreffenden Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme,
die verfügbaren Preise, die bisherigen Erfahrungen mit dieser
Durchführungsmethode und, soweit gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen mit
Herstellern im Rahmen dieser Durchführungsmethode. Sollte die Ukraine keine
Durchführungsmethode gemäß Artikel 13 Absatz 8 festlegen oder sollte die
Kommission der Auffassung sein, dass eine alternative Durchführungsmethode
wirtschaftlicher, effizienter oder wirksamer ist, kann die Kommission der Ukraine
eine Durchführungsmethode vorschlagen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Ukraine nicht verpflichtet, einen Plan für die
Durchführung gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe e zu erstellen.
Artikel 15
Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich
(1) Um die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der
Ukraine im Verteidigungsbereich zu unterstützen, richtet die Kommission eine
Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich ein.
(2) Neben Vertretern der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen
Dienstes gehören der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine
im Verteidigungsbereich auch Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertreter
der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an. Die Ukraine wird gegebenenfalls zu
den Sitzungen der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich eingeladen.
(3) Die Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich bietet Beratung, Fachwissen und Unterstützung in Bezug auf
Verteidigungsgüter und sonstige Güter für Verteidigungszwecke sowie in Bezug auf
die Durchführungsmethode.
Artikel 16
Verwaltung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich
Die Ukraine eröffnet ein Sonderkonto, das ausschließlich der Verwaltung der finanziellen und
wirtschaftlichen Hilfe dient, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im
Verteidigungsbereich erhält. In Bezug auf dieses Konto gilt:
a) Alle Zahlungen im Rahmen der Verträge oder Vereinbarungen, die zur
Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im
Verteidigungsbereich beantragt werden, sind von diesem Konto zu leisten.
b) Der Kommission werden Kontrollrechte für dieses Konto eingeräumt.
c) Die Ukraine legt der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Monatsende einen monatlichen Bericht mit folgenden Angaben vor:
i) Datum und Betrag jeder von dem Konto im Vormonat getätigten
Zahlung;
ii) Name des Empfängers jeder Zahlung;
iii) Beschreibung des Zwecks jeder Zahlung und ihres Zusammenhangs mit
den Verträgen oder Vereinbarungen, die in den Zahlungsanträgen
vorgelegt werden;
iv) alle sonstigen Informationen, die von der Kommission vernünftigerweise
verlangt werden können.
Artikel 17
Überwachung der Durchführung
(1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der
industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich, insbesondere die
Lieferung von Gütern, im Einklang mit diesem Artikel.
(2) Bei Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe a, die von der
Kommission validiert werden, wendet die Kommission das darin enthaltene
Validierungsverfahren an.
(3) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe a, die
von den beteiligten Mitgliedstaaten validiert werden, überwacht der beteiligte
Mitgliedstaat die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung im Einklang mit
dieser Bestimmung und erstattet der Kommission Bericht.
(4) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe b
überwachen die beteiligten Mitgliedstaaten, die Teil einer solchen gemeinsamen
Beschaffung sind, die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung und erstatten
der Kommission Bericht. Erklärt sich ein nicht beteiligter Mitgliedstaat im
Zusammenhang mit einer gemeinsamen Beschaffung gemäß der Verordnung (EU)
2025/1106 damit einverstanden, an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und diese anzuwenden, gewährleistet
er den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ist er der öffentliche
Auftraggeber, der im Namen der anderen Länder handelt, so verlangt die Ukraine als
Voraussetzung für seine Teilnahme, dass der nicht beteiligte Mitgliedstaat die
Durchführung der Beschaffung und die Lieferung überwacht und der Kommission
Bericht erstattet.
(5) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und beteiligten Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c überwacht der beteiligte Mitgliedstaat die
Durchführung des Abkommens und dessen Umsetzung und erstattet der Kommission
Bericht. In Abkommen zwischen der Ukraine und nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c nimmt die Ukraine
Verpflichtungen für den jeweiligen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat auf, durch die
in dieser Verordnung festgelegten Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und
diese anzuwenden, den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu
gewährleisten und die Umsetzung des Abkommens sowie die Lieferung zu
überwachen und an die Kommission zu berichten.
(6) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Verteidigungsagentur
gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c überwacht die Europäische
Verteidigungsagentur die Durchführung des Abkommens und die Lieferung und
erstattet der Kommission Bericht.
(7) Bei Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder
zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe d nimmt
die Ukraine in diese Beschaffungsabkommen Verpflichtungen für die jeweiligen
internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen auf, die Durchführung der
Beschaffung und die Lieferung zu überwachen und der Kommission Bericht zu
erstatten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13
Absatz 8 in Bezug auf Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang
mit sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke mit einem Wert unter
7 000 000 EUR. Die Ukraine erstattet der Kommission jedoch regelmäßig Bericht
darüber, wie sie die Durchführung dieser Beschaffungen und Lieferungen überwacht.
Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen durch.
(9) Wird die Kommission von der Ukraine gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g über
die Nichtdurchführung eines Vertrags unterrichtet oder erhält sie Kenntnis von der
Nichtlieferung von Gütern gemäß diesem Artikel oder der Nichtverwendung von
Mitteln auf dem in Artikel 16 genannten Konto, so nimmt die Kommission mit der
Ukraine Kontakt auf, um diese Mittel im Einklang mit den Bestimmungen dieser
Verordnung umzuwidmen.
Artikel 18
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Verträgen
(1) Werden Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit
Verteidigungsgütern innerhalb der Union mittels der in Artikel 13 Absatz 8
Buchstabe b oder c genannten Methoden durchgeführt, so gelten die Vorschriften der
Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden
Vertrag, die bzw. der die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat,
die bzw. der in dieser Durchführungsmethode verwendet wird und keine Möglichkeit
vorsieht, sie wesentlich zu ändern. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 holt der
öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung oder den Vertrag geschlossen
hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er diese
Rahmenvereinbarung oder diesen Vertrag geschlossen hat.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats kann eine bestehende
Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag über Verteidigungsgüter
ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem
Unternehmen geschlossen wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13
Absätze 4 bis 5 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, um die Ukraine als
Vertragspartei dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Vertrags hinzuzufügen.
(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann
ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats substanzielle
Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Vertrag festgelegten
Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der
Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn diese
Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen
wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung
festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von
Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in
Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
(5) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Vertrag in
den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht
gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte
und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die
Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Vertrags sind, insbesondere
hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
Artikel 19
Freiwillige Priorisierung von Verteidigungsgütern
(1) Für den alleinigen Zweck dieser Verordnung und wenn die Ukraine bei der Vergabe
oder Ausführung eines Vertrags über die Lieferung dringend benötigter
Verteidigungsgüter, die die in Artikel 13 Absatz 4 oder 5 festgelegten
Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit gravierenden Schwierigkeiten
konfrontiert ist, kann ein Wirtschaftsakteur gemeinsam mit dem beteiligten
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet, bei der
Kommission einen Antrag auf Erlass einer Priorisierungsmaßnahme stellen, um einer
bestimmten Bestellung solcher von diesem Wirtschaftsakteur hergestellten Produkte
Vorrang einzuräumen.
(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Antrag enthält folgende Angaben:
a) ursprünglicher Antrag der Ukraine;
b) Liste der Produkte, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen sollen, ihre
Spezifikationen und die Mengen, in denen sie zu liefern sind;
c) Fristen, innerhalb deren die Lieferung dieser Güter vollständig erfolgen muss;
d) Nachweis, dass der Wirtschaftsakteur dem unter Buchstabe a genannten
Ersuchen der Ukraine ohne eine Priorisierungsmaßnahme nicht nachkommen
kann;
e) Angabe eines fairen und angemessenen Preises, zu dem die
Priorisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, sowie Angaben zur
Untermauerung dieses Preises.
(3) Nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 prüft die Kommission diesen Antrag
unverzüglich.
(4) Die Kommission stützt ihre in Absatz 3 genannte Bewertung auf objektive,
sachliche, messbare und fundierte Daten, um festzustellen, ob eine solche
Priorisierung unerlässlich ist, um die in Absatz 1 genannten gravierenden
Schwierigkeiten zu bewältigen.
(5) Ergibt die Bewertung gemäß Absatz 3, dass die Priorisierung unerlässlich ist, so
erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine
Priorisierungsmaßnahme, in der Folgendes festgelegt wird:
a) Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsakteur einhalten
muss;
b) Liste der Güter, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, ihre Spezifikationen
und die Mengen, in denen sie zu liefern sind;
c) Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist;
d) Begünstigte der Vorranganfrage;
e) Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen die
Vorranganfrage Vorrang hat;
f) Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 7 dieses Artikels
festgelegten Bedingungen und
g) in den Absätzen 12 bis 18 des vorliegenden Artikels vorgesehene Sanktionen
für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem
Durchführungsrechtsakt ergeben.
Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß
dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Priorisierungsmaßnahme
a) wird zu einem fairen und angemessenen Preis durchgeführt, wobei die
Opportunitätskosten des Wirtschaftsakteurs bei der Erfüllung der
Priorisierungsmaßnahme im Vergleich zu bestehenden vertraglichen
Verpflichtungen angemessen berücksichtigt werden, und
b) hat unter den Bedingungen, die in dem in Absatz 5 genannten
Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, Vorrang vor allen vertraglichen
Verpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang
mit den Verteidigungsgütern, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen.
(7) Der Wirtschaftsakteur, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 5 gestellt wird,
haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines beteiligten Mitgliedstaats
unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern
a) der Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen für die Einhaltung der
geforderten Priorisierung unbedingt notwendig ist,
b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 erfüllt wurde und
c) der in Absatz 1 genannte Antrag nicht ausschließlich dem Zweck diente, eine
vorherige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung
unzulässig zu umgehen.
(8) Der Wirtschaftsakteur, der einer Priorisierungsmaßnahme unterliegt, kann die
Kommission ersuchen, den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt zu
ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für hinreichend gerechtfertigt
hält:
a) der Wirtschaftsakteur ist aufgrund unzureichender Produktionsfähigkeit oder
Produktionskapazität nicht in der Lage, die Priorisierungsmaßnahme
durchzuführen, selbst wenn der Antrag bevorzugt behandelt wird;
b) der Abschluss der Priorisierungsmaßnahme würde eine unzumutbare
wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsakteur
darstellen.
(9) Der Wirtschaftsakteur legt alle sachdienlichen und fundierten Informationen vor,
damit die Kommission die Begründetheit des in Absatz 8 genannten Antrags auf
Änderung beurteilen kann.
(10) Auf der Grundlage der Prüfung der vom Wirtschaftsakteur vorgelegten Gründe und
Nachweise kann die Kommission nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des
beteiligten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende
Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsakteurs befindet, ihren
Durchführungsrechtsakt ändern, um den betreffenden Wirtschaftsakteur teilweise
oder vollständig von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu entbinden.
(11) Kommt ein Wirtschaftsakteur, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, den
von der Kommission angeforderten Aufträgen Vorrang einzuräumen, der
Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nach, so werden gegen ihn Geldbußen gemäß den Absätzen 12 bis 18
des vorliegenden Artikels verhängt, es sei denn,
a) der Wirtschaftsakteur ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder
unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in
der Lage, die Vorranganfrage auszuführen, oder
b) die Erfüllung oder der Abschluss des Auftrags stellen eine unangemessene
wirtschaftliche Belastung für den Wirtschaftsakteur dar und würde ihm
besondere Schwierigkeiten verursachen , einschließlich erheblicher Risiken für
die Betriebskontinuität.
Die Einnahmen aus den Geldbußen gelten als externe zweckgebundene
Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 für ein Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine
förderfähig ist.
(12) Hält die Kommission es für notwendig und verhältnismäßig, kann sie im Wege von
Durchführungsrechtsakten Geldbußen von höchstens 300 000 EUR gegen die
Wirtschaftsteilnehmer verhängen, wenn der Wirtschaftsakteur vorsätzlich oder grob
fahrlässig der Verpflichtung zur Erfüllung der Vorranganfrage gemäß diesem Artikel
nicht nachkommt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(13) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 fasst, gibt sie dem
betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit, gemäß Absatz 15 angehört zu werden.
Die Kommission berücksichtigt jede vom Wirtschaftsakteur vorgelegte hinreichende
Begründung, um festzustellen, ob Geldbußen als notwendig und verhältnismäßig
erachtet werden.
(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Art,
Schwere und Dauer des Verstoßes, einschließlich der Frage, ob der Wirtschaftsakteur
dem vorrangigen Auftrag oder der Vorranganfrage teilweise nachgekommen ist.
(15) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 erlässt, stellt sie sicher, dass
den betroffenen Wirtschaftsakteuren Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu
nehmen zu
a) den vorläufigen Feststellungen der Kommission, einschließlich etwaiger
Beschwerdepunkte;
b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen
Feststellungen nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen
beabsichtigt.
(16) Die betroffenen Wirtschaftsakteure können der Kommission ihre Bemerkungen zu
den vorläufigen Feststellungen der Kommission innerhalb einer Frist übermitteln, die
von der Kommission in ihren vorläufigen Feststellungen festgelegt wird und
mindestens 14 Arbeitstage beträgt.
(17) Die Kommission stützt die Verhängung von Geldbußen nur auf Beschwerdepunkte,
zu denen sich die betroffenen Wirtschaftsakteure äußern konnten.
(18) Hat die Kommission die betroffenen Wirtschaftsakteure über ihre vorläufigen
Feststellungen nach Absatz 15 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag Einsicht in die
Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme,
vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsakteure an der Wahrung
ihrer Geschäftsgeheimnisse oder der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder
sonstigen vertraulichen Informationen einer Person. Von der Akteneinsicht
ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der
Kommission oder der Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere der
Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Behörden der beteiligten
Mitgliedstaaten. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung
der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die
Kommission in keiner Weise entgegen.
(19) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte der beteiligten Mitgliedstaaten, ihre
wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV
zu schützen.
KAPITEL V
FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 20
Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
(1) Die genauen finanziellen Bedingungen des Unterstützungsdarlehens werden in einer
Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
festgelegten Elementen muss die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für
die Ukraine Folgendes vorschreiben:
a) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine ist ein Darlehen mit beschränkter
Rückgriffsmöglichkeit, das bei Eintritt eines Rückzahlungsauslösers im Sinne
von Buchstabe j fällig und zahlbar wird;
b) die Ukraine gewährt der Union ein Sicherungsrecht an ihrer Forderung
gegenüber Russland auf Reparationen als Sicherheit für das
Unterstützungsdarlehen für die Ukraine. Der Wert dieses Sicherungsrechts
entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Wert der im Rahmen des
Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ausgezahlten Mittel;
c) die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, die in der
Rahmenvereinbarung im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehen sind, gelten für diese Vereinbarung
über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine und die darin enthaltenen
Mittel;
d) der Betrag der Hilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i wird im
Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchgeführt, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Laufzeit und Rückzahlung des Darlehens,
einschließlich eines Fremdkapitalkostenzuschusses, die den Vorschriften der
vorliegenden Verordnung unte
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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