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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 27/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 27/26 16.01.26 EU - Fz Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 COM(2026) 20 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 165/24 = AE-Nr. 240363; Drucksache 147/25 = AE-Nr. 250286; Drucksache 737/25 = AE-Nr. 251225; AE-Nr. 110531; AE-Nr. 230663; AE-Nr. 240888; AE-Nr. 251224; AE-Nr. 251226 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.1.2026 COM(2026) 20 final 2026/0008 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Unterstützung der EU für die Ukraine, deren Zukunft in der EU liegt, ist unverbrüchlich. Die EU unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und bekräftigt ihre unerschütterliche Entschlossenheit, der Ukraine politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten1. Angesichts des eskalierenden Angriffskriegs Russlands muss rasch gehandelt werden, damit die Ukraine Zugang zu den von ihr dringend benötigten Ressourcen hat. Mit diesem Vorschlag soll die Einrichtung eines neuen Instruments zur Deckung dieses dringenden Bedarfs sichergestellt werden, indem die Union der Ukraine Unterstützung in Form eines Darlehens leistet, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist. Der groß angelegte Einmarsch Russlands in die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf das Land und seine Bürgerinnen und Bürger. Trotz diplomatischer Bemühungen der USA und Europas um eine friedliche Lösung und der Bereitschaft der Ukraine, in einen Dialog zur Beendigung des Krieges einzutreten, hat Russland seine Angriffe auf die Ukraine intensiviert und vorsätzlich Zivilisten und kritische Infrastrukturen ins Visier genommen. Diese Eskalation hat die humanitäre Krise weiter verschärft, dem ukrainischen Volk unermessliches Leid zugefügt und die enormen menschlichen und finanziellen Kosten dieser grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression in die Höhe getrieben. Der illegale Angriffskrieg Russlands stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar. Die unerschütterliche Entschlossenheit und der Mut der Ukrainerinnen und Ukrainer, ihre Heimat zu verteidigen, zeugen von ihrer Stärke und erfordern tiefe Bewunderung und Wertschätzung. Aufgrund der verstärkten Aggression Russlands ist jedoch der Finanzierungsbedarf der Ukraine gestiegen, und es sind dringende Investitionen in die technologische und industrielle Basis der ukrainischen Verteidigung erforderlich. Es liegt nun auf der Hand, dass zusätzliche Finanzierungsquellen seitens der EU und der internationalen Gemeinschaft benötigt werden. Der Finanzierungsbedarf der Ukraine für 2026 und 2027 wird voraussichtlich die bestehenden Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) übersteigen, der in seiner achten Überprüfung des IWF-Programms betont, dass die Risiken und Unsicherheiten weiterhin außergewöhnlich hoch sind und das bestehende Programm nur begrenzt in der Lage ist, neue Schocks, einschließlich eines länger andauernden und intensiveren Krieges, abzufedern. Am 9. September 2025 hat die Ukraine einen offiziellen Antrag auf ein neues IWF-Programm zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029 gestellt. Die Fähigkeit des IWF, dieses Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Union, erhält. Der kürzlich vorgestellte Entwurf des ukrainischen Haushaltsplans für 2026, der in Zusammenarbeit mit dem IWF entwickelt wurde, sieht Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben in Höhe von 56 Mrd. EUR vor, die durch militärische Sachleistungen in 1 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2024, EUCO 15/24. Höhe von 51,6 Mrd. EUR unterstützt werden. Angesichts der negativen Auswirkungen des Krieges auf die ukrainische Wirtschaft wird in diesem Haushalt davon ausgegangen, dass zusätzlich zu den notwendigen Sachleistungen internationale Hilfe in Höhe von 43 Mrd. EUR erforderlich ist. Bis Januar 2026 waren lediglich 25 Mrd. EUR fest zugesagt. Die Ukraine hat nur begrenzten Spielraum für zusätzliche finanzpolitische Anpassungen, da weitere Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen die Wirtschaft weiter schädigen könnten, die aufgrund von Schäden an wichtiger Infrastruktur, Arbeitskräftemangel und der anhaltenden Vertreibung und Mobilisierung von Menschen ohnehin schon geschwächt ist. Eine rasche finanzielle Unterstützung ist unerlässlich, um der Ukraine dabei zu helfen, wesentliche staatliche Funktionen aufrechtzuerhalten, makroökonomische Stabilität sicherzustellen, kritische Energieinfrastrukturen wiederherzustellen und in die technologische und industrielle Basis ihrer Verteidigung zu investieren. Dieser Finanzbedarf kommt zu den erheblichen Aufwendungen für mittelfristige Wiederherstellungs- und Wiederaufbaumaßnahmen hinzu. In ihrer Gipfelerklärung vom 8. Dezember 2025 kamen die Finanzminister der G7-Staaten überein, weiter gemeinsam daran zu arbeiten, eine breite Palette von Finanzierungsoptionen zur Unterstützung der Ukraine zu entwickeln, darunter die mögliche Nutzung des gesamten Wertes der in den G7-Ländern immobilisierten russischen Vermögenswerte bis zur Zahlung von Reparationen durch Russland, um den Krieg zu beenden und einen gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine sicherzustellen, im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der G7. In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, 17. Oktober 2024, 19. Dezember 2024 und 23. Oktober 2025 erklärte der Europäische Rat, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt. Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates2 der Transfer von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands vorübergehend verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, Russland der Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht. In diesem Zusammenhang kam der Europäische Rat am 18. Dezember 2025 überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU-Haushalts erfolgt. Der Europäische Rates kam ferner überein, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit (Artikel 20 EUV) in Bezug auf das auf Artikel 212 AEUV beruhende Instrument eine Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei haben wird. Am selben Tag vereinbarten 25 Mitgliedstaaten, dass die Ukraine dieses Darlehen erst zurückzahlen würde, wenn sie Reparationszahlungen erhalten hat, und dass die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands bis dahin immobilisiert bleiben und die Union sich das Recht vorbehält, sie in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für 2 Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj). die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Dabei unterstrichen jene Mitgliedstaaten, wie wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind: a) die Stärkung der europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie, b) die anhaltende Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, und c) der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, ein neues Unterstützungsinstrument für die Ukraine über einen Betrag in Höhe von bis zu 90 Mrd. EUR einzurichten, den die Ukraine erst zurückzahlen würde, wenn sie Reparationen von Russland erhält (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“). Auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Republik Kroatien, Irlands, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Spanien, der Italienischen Republik und des Königreichs Schweden schlägt die Kommission in einem begleitenden Vorschlag die Genehmigung einer Verstärkten Zusammenarbeit für dieses Darlehen vor. Ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Während die Ukraine einen enormen Finanzierungsbedarf hat, ist die Fähigkeit des ukrainischen Staates, weitere Schulden aufzunehmen, stark eingeschränkt. Die Verschuldung der Ukraine im Verhältnis zum BIP ist seit Kriegsbeginn drastisch gestiegen, von weniger als 50 % des BIP Ende 2021 auf 85 % des BIP im Jahr 2025 (mehr als 100 % des BIP bei Berücksichtigung der ERA-Darlehen). Angesichts der durch die Kriegszerstörungen verursachten erheblichen Einbußen bei der Produktivität und der anhaltenden kriegsbedingten Beeinträchtigung der Wachstumsdynamik kann der erhebliche Finanzierungsbedarf nicht gedeckt werden, indem die Ukraine weitere Schulden aufnimmt. Zugleich befinden sich die Finanzen der Mitgliedstaaten noch immer in einer Erholungsphase nach einer Reihe von Krisen im letzten Jahrzehnt, darunter die erheblichen Ausgaben, die durch den Krieg Russlands in der Ukraine und die hybride Kampagne Russlands gegen die Union entstanden sind. Die Mobilisierung zusätzlicher bedeutender Ressourcen durch die Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Ukraine würde eine große wirtschaftliche Herausforderung darstellen. Angesichts der schwierigen Schuldendynamik der Ukraine aufgrund der anhaltenden russischen Aggression und der schwierigen Finanzlage der Mitgliedstaaten, auch aufgrund der Maßnahmen Russlands, ist es angebracht, eine innovative Lösung zu entwickeln, die weder für die Ukraine noch für die Mitgliedstaaten eine finanzielle Belastung darstellt. Im Einklang mit dem Entwurf der Artikel der Völkerrechtskommission über die Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (ARSIWA)3 und dem Völkergewohnheitsrecht ist Russland – als verantwortlicher Staat – verpflichtet, die durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Schäden vollständig zu ersetzen. Insbesondere heißt es in den Artikeln 30 bis 32 ARSIWA: „Der für das völkerrechtswidrige Handeln verantwortliche Staat unterliegt der Verpflichtung: a) dieses Handeln einzustellen, wenn es noch fortdauert; [...];“ „Der verantwortliche Staat unterliegt der Verpflichtung, volle 3 Artikel über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, 2001, Völkerrechtskommission. Wiedergutmachung für den Nachteil zu leisten, der durch das völkerrechtswidrige Handeln verursacht wurde.“ „Der Nachteil schließt jeden materiellen und immateriellen Schaden ein, der von dem völkerrechtswidrigen Handeln eines Staates verursacht wurde.“ Im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Verpflichtung Russlands, für die Schäden, die es durch seinen illegalen Angriffskrieg verursacht hat, Wiedergutmachung zu leisten, ist es angemessen, dass die Union das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine als Darlehen mit beschränktem Rückgriff gewährt, das fällig und zahlbar wird, wenn die Ukraine von Russland liquide Mittel oder nichtmonetäre Vermögenswerte als Kriegsentschädigung, Entschädigungsleistungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen von Russland erhält, mit Ausnahme von Gebietsabtretungen. Verwendung der Mittel Angesichts des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und der erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Krieges ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine flexibel gestaltet wird, damit auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Es sollte Flexibilität bestehen, die Mittel für die dringendsten Finanzierungsbedürfnisse einzusetzen, sei es aufgrund der aktuellen Kriegssituation oder auch zur Unterstützung des Wiederaufbaus, sobald Frieden herrscht. Der vorliegende Vorschlag sieht ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vor, das in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise bereitgestellt wird, um das Land in den Jahren 2026 und 2027 bei der Deckung seines Finanzierungs- und Verteidigungsbedarfs, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu unterstützen. Insbesondere soll das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine unterstützen, die durch Krieg oder Wiederaufbau bedingten externen Finanzierungsengpässe des Landes mildern und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Bereich Verteidigung durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit stärken. Um die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine zu unterstützen und ihre externen Finanzierungsengpässe zu verringern, werden mit dem Vorschlag mehrere Optionen geschaffen, über die die Mittel zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt werden können, wobei die Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe und über die Ukraine-Fazilität geleistet werden könnte. Im Rahmen beider Instrumente werden die Auszahlungen an Vorbedingungen und politische Auflagen geknüpft. Für Makrofinanzhilfen würden diese Bedingungen in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine festgelegt, einschließlich der Bedingungen für eine bessere Mobilisierung von Einnahmen, zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben sowie der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Für die Ukraine-Fazilität sollte der Ukraine-Plan aktualisiert werden, um diesen zusätzlichen Beträgen Rechnung zu tragen, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung. Um die Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit zu fördern, sieht der Vorschlag Unterstützung vor, die die Ukraine in die Lage versetzen soll, als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im Anschluss daran dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische Verteidigungsindustrie zu tätigen. Im Hinblick auf die dringende erforderliche effiziente und autonome Stärkung der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollten die Förderfähigkeitskriterien so gestaltet werden, dass die Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich auf den Wiederaufbau, die Wiederherstellung und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung ausgerichtet sind, wobei deren schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist. Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist es außerdem angebracht, ihr zu gestatten, die Mittel zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener Durchführungsmethoden zu verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen. Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung wird der Ukraine entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird die Ukraine eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine“ vorlegen, in der der Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsquellen der Ukraine dargelegt werden. Nach Bewertung durch die Kommission würde der Rat diese Bewertung billigen und die Höhe der Hilfe festlegen, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine steht im Einklang mit der Unterstützung bzw. ergänzt die Unterstützung, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/7924, der Verordnung (EU) 2021/9475, der Verordnung (EG) Nr. 1257/966, der Verordnung (EG) Nr. 2024/27737 und der Verordnung (EU) 2025/11068 gewährt wird, und steht im Einklang mit den jeweiligen Zielen, der Interventionslogik und den Vorschriften dieser Instrumente. Insbesondere ergänzt das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die Unterstützung, die die EU im Rahmen der G7-Initiative für ERA-Darlehen und der Ukraine-Fazilität gewährt. Besonderes Augenmerk gilt der Kohärenz und gegenseitigen Verstärkung zwischen dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine und der Umsetzung der Verteidigungspolitik gemäß der SAFE-Verordnung und der vorgeschlagenen EDIP-Verordnung. 4 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). 5 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/2021-06-14). 6 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/2019-07-26). 7 Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj). 8 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj). • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Unterstützung im Rahmen der Initiative für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht im Einklang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Russland und ergänzt die Europäische Friedensfazilität. Darüber hinaus tragen der vom Europäischen Rat am 23. Juni 2022 gewährte Status eines Bewerberlandes und der Beschluss des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2023 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine dazu bei, die Ukraine fest auf ihrem europäischen Weg zu verankern. Deshalb wird die EU-Gesamtreaktion zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und des Wiederaufbaus der Ukraine – auch durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, das wiederum mit der Umsetzung der Ukraine- Fazilität im Einklang stehen und diese unterstützen wird – ebenfalls zu der frühen Phase des Heranführungsprozesses der Ukraine beitragen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 212 AEUV ist eine geeignete Rechtsgrundlage für Finanzhilfeprogramme der Union für Drittländer, die keine Entwicklungsländer sind. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da die erforderliche gemeinsame Antwort zur adäquaten Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht geschultert werden kann und aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit einer engen Geberabstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten. Die EU befindet sich in einer einzigartigen Position, um der Ukraine externe Hilfe zu leisten und sie bei der Deckung dringender Haushaltsbedürfnisse auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise zu unterstützen, einschließlich des Bedarfs im Zusammenhang mit der Stärkung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich. • Verhältnismäßigkeit Der anhaltende grundlose und ungerechtfertigte russische Angriffskrieg erfordert eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ukraine entsprechend den in diesem Vorschlag beschriebenen Zielen und Modalitäten. Die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung für die Ukraine wird angesichts des erhöhten Finanzierungsbedarfs und der von den nationalen Behörden vorgelegten bestmöglichen Schätzungen des Verteidigungsbedarfs der Ukraine unter Berücksichtigung der hohen Unsicherheit der Kriegslage für die Jahre 2026 und 2027 als angemessen angesehen. Diese Unterstützung geht nicht über das für den angestrebten Zweck, nämlich die strukturierte Unterstützung der Ukraine und die damit verbundene Finanzierung, erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Schwere der festgestellten Mängel, einschließlich der Notwendigkeit, der Ukraine Budgethilfe zu leisten, und der Notwendigkeit, dringend umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und ihrer Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu tätigen. Mit dem Vorschlag werden die in den Verträgen festgelegten Grenzen für ein Tätigwerden der Union eingehalten. • Wahl des Instruments Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das geeignete Instrument, da sie unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine enthält. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Der Vorschlag folgt auf eine Reihe von Makrofinanzhilfen, die der Ukraine seit 2015 gewährt wurden. Ex-post-Bewertungen früherer Ukraine-Makrofinanzhilfen haben gezeigt, dass diese im Hinblick auf ihre Ziele, die Finanzausstattung und die politischen Auflagen allgemein von großer Bedeutung waren. Insbesondere haben die Makrofinanzhilfen die Ukraine nachweislich entscheidend dabei unterstützt, ihre Zahlungsbilanzprobleme anzugehen und zentrale Strukturreformen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Auslandsposition durchzuführen. Sie haben Haushaltseinsparungen und finanzielle Leistungen ermöglicht und eine Katalysatorwirkung für weitere finanzielle Unterstützung und das Vertrauen der Investoren entfaltet. Die mit den Makrofinanzhilfen verknüpften Auflagen haben sich als eine Ergänzung zu den entsprechenden IWF- Programmen erwiesen. Sie hatten einen verstärkenden Effekt auf die Politik, der dazu beigetragen hat, die ukrainischen Behörden zur Durchführung zentraler Reformen zu veranlassen, insbesondere in strukturpolitischen Bereichen, die bei anderen internationalen Geberprogrammen weniger in den Blick genommen werden. • Konsultation der Interessenträger Der Vorschlag knüpft an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 an, als der Europäische Rat übereinkam, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU- Haushalts erfolgt. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen internationale Finanzinstitutionen und andere bilaterale Geber (einschließlich der Mitgliedstaaten sowie der G7-Mitglieder) und multilaterale Geber konsultiert. Ferner steht die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden. Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag rechtzeitig zur Annahme durch die beiden gesetzgebenden Organe vorzubereiten und seine Funktionsfähigkeit bis Anfang 2026 sicherzustellen, konnte keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den sich abzeichnenden und eskalierenden Verteidigungs- und Haushaltsbedarf infolge des Angriffskriegs Russlands zu bewältigen. Dieser Bedarf umfasst Anstrengungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung und dem Wiederaufbau. Die Union wird für eine angemessene Kommunikation und die Sichtbarkeit der Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sowohl innerhalb der Ukraine als auch in der gesamten Union und auf internationaler Ebene sorgen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag greift auf die jahrzehntelange Erfahrung mit Makrofinanzhilfen sowie die Erfahrung mit Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns zurück, darunter die seit dem Jahr 2024 mit der Ukraine-Fazilität gesammelten Erfahrungen. Diesem Vorschlag der Kommission liegt eine sorgfältige Analyse des Finanzbedarfs und der allgemeinen makroökonomischen Lage der Ukraine zugrunde, die sich auch auf Beiträge internationaler Finanzinstitutionen und anderer einschlägiger internationaler Einrichtungen stützt. Hierzu gehören u. a. die regelmäßigen Erörterungen der jüngsten Prognosen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine in internationalen Gremien, z. B. im Rahmen der G7 und des IWF, sowie die kontinuierlichen direkten Kontakte mit den ukrainischen Behörden. • Folgenabschätzung Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem ein Land im Krieg bis Ende des Jahres dringend benötigte Hilfe erhalten soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die Ex-ante-Bewertung des Bedarfs, der durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gedeckt werden soll, stützt sich unter anderem auf aktuelle Daten des IWF und der ukrainischen Behörden. Die Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte auf den Erfahrungen und Erfolgen der jüngsten Unterstützungsinitiativen wie der ERA-Darlehensinitiative der G7 aufbauen. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung. • Grundrechte Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ist, dass sich die Ukraine weiterhin wirksamen demokratischen Mechanismen und Institutionen verschreibt, wozu ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und die Rechtsstaatlichkeit gehören, und dass das Land die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen. Der Reformeifer und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden sind ein positives Signal, was sich insbesondere daran ablesen lässt, dass der Europäische Rat der Ukraine im Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt und im Dezember 2023 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine beschlossen hat, dass die strukturpolitischen Auflagen für die jüngsten Ukraine-Makrofinanzhilfen wiederholt erfolgreich erfüllt wurden und dass der Ukraine-Plan weiterhin umgesetzt wird. Am 14. Mai 2025 nahm die Ukraine Fahrpläne (unter anderem) für die Rechtsstaatlichkeit, die Reform der öffentlichen Verwaltung und das Funktionieren der demokratischen Institutionen an. Die Sitzungen im Rahmen der bilateralen Überprüfung wurden im September 2025 abgeschlossen. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und in Richtung der EU-Standards fortzusetzen und somit den Weg des Landes in die EU weiterzugehen. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Vorbedingung für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine derzeit erfüllt ist. Gleichzeitig wird die kontinuierliche Einhaltung dieser Vorbedingung durch spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit der Bewertung der künftigen Finanzierungsstrategien der Ukraine durch die Kommission und vor den Auszahlungen weiterhin sichergestellt. Dieselbe Vorbedingung für eine Unterstützung gilt für die Umsetzung des Ukraine-Plans. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wird in Form eines Darlehens an die Ukraine in Höhe von bis zu 90 Mrd. EUR mit begrenztem Rückgriff gewährt, das durch von Russland zu leistende Reparationen zurückgezahlt werden soll. Das Darlehen wird auf EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten beruhen, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU- Haushalts erfolgt. Aus dem Unionshaushalt werden auch die Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement) im Zusammenhang mit Anleihetransaktionen sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten gedeckt. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, wird die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 überarbeitet. Die Schuldendienstkosten werden über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus durch ein neues Sonderinstrument, das Darlehensinstrument für die Ukraine, finanziert, das ausschließlich für diesen Zweck in Anspruch genommen werden kann. Bei der Mobilisierung des Darlehensinstruments für die Ukraine im Rahmen des Haushaltsverfahrens werden die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln im Rahmen anderer Sonderinstrumente, geltende sektorspezifische Vorschriften, rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, auch im Rahmen des EURI-Instruments, Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung berücksichtigt. Dieses Darlehen wird im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit finanziert, d. h. gemäß Artikel 332 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die damit verbundenen Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen. Es wird eine neue Haushaltslinie geschaffen, um die Ausgaben im Zusammenhang mit den Schuldendienstkosten, die sich aus der Verstärkten Zusammenarbeit ergeben, klar und transparent auszuweisen. Die Methode zur Berechnung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten ist in Artikel 11 der Bereitstellungsverordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014) festgelegt. Ebenso werden im Falle eines Abrufs der EU-Haushaltsgarantie die Beträge über die Ausgabenobergrenzen des MFR hinaus mobilisiert, und die finanziellen Beiträge werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, wobei die Berechnung nach derselben Methode erfolgt. Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der diesem Vorschlag beiliegt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf einen Betrag von maximal 90 Mrd. EUR, der entsprechend dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß den Bestimmungen dieses Vorschlags zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere muss die Ukraine der Kommission zur Durchführung der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine eine Finanzierungsstrategievorlegen, in der die Finanzierungsbedürfnisse und Finanzierungsquellen der Ukraine für die kommenden zwölf Monate im Detail dargelegt werden. Die Kommission muss die Finanzierungsstrategie der Ukraine bewerten und im Falle einer positiven Bewertung dem Rat einen Vorschlag zur Billigung ihrer Bewertung im Wege eines Durchführungsbeschlusses vorlegen. In dem Vorschlag der Kommission wird die Höhe der Hilfe festgelegt, die der Ukraine zur Umsetzung der Finanzierungsstrategie zur Verfügung gestellt werden soll, einschließlich der Höhe der Hilfe in Form von i) Hilfe im Rahmen der Ukraine-Fazilität, ii) Makrofinanzhilfe, und iii) Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich. Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zu erhalten, wird die Ukraine bei der Kommission grundsätzlich sechsmal jährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelgewährung stellen. Darüber hinaus unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Vorjahr, der eine Bewertung dieser Durchführung enthält. Zudem wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2029 einen Bewertungsbericht vorlegen, in dem die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gewährten Darlehens sowie dessen Beitrag zu den Zielen der Hilfe bewertet werden. Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission ersuchen, die Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel I der Verordnung enthält allgemeine Bestimmungen. In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung festgelegt, nämlich die Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine. In Artikel 2 werden die allgemeinen und spezifischen Ziele des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine definiert, die darin bestehen, der Ukraine auf vorhersehbare und kontinuierliche Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, indem die makrofinanzielle Stabilität und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unterstützt werden. Artikel 3 enthält die für die Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen. In Artikel 4 wird die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare Unterstützung festgelegt. In Artikel 5 werden die Vorbedingungen für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine festgelegt. Kapitel II der Verordnung betrifft die Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine. Nach Artikel 6 ist die Ukraine verpflichtet, der Kommission die Finanzierungsstrategie vorzulegen und dabei detaillierte inhaltliche Angaben zu machen, wobei sie insbesondere auf ihren Bedarf und die Finanzierungsquellen für die nächsten zwölf Monate eingehen muss. Artikel 7 regelt die Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission und enthält die dabei zu beachtenden Kriterien. Artikel 8 sieht einen Durchführungsbeschluss des Rates vor, um die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zugänglich zu machen. Artikel 9 sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Ukraine, den Mitgliedstaaten, den einschlägigen internationalen Gremien und den Gebern für die Ukraine vor, um einen kohärenten und konsistenten Ansatz zur Deckung des Bedarfs der Ukraine an finanzieller und wirtschaftlicher Hilfe sicherzustellen. Kapitel III der Verordnung betrifft die Makrofinanzhilfe. Artikel 10 regelt den Zweck der Makrofinanzhilfe, insbesondere den Beitrag zur Deckung der Finanzierungslücke der Ukraine, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie der Ukraine ermittelt wurde. In Artikel 11 ist festgelegt, dass die Kommission mit der Ukraine die politischen Auflagen vereinbart, an die die Unterstützung geknüpft wird und die in einer Grundsatzvereinbarung niedergelegt werden. Kapitel IV der Verordnung betrifft die Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich. Artikel 12 sieht die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie vor, insbesondere die Durchführung dringender und umfangreicher öffentlicher Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische Verteidigungsindustrie. In Artikel 13 sind die Bedingungen für die Förderfähigkeit der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich festgelegt. Nach Artikel 14 muss die Ukraine für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke, für die sie Unterstützung zu beantragen beabsichtigt, einen Plan vorlegen. Artikel 15 regelt die Einsetzung der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich. Artikel 16 sieht die Eröffnung eines Sonderkontos vor, das ausschließlich der Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung dient, die die Ukraine zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält. In Artikel 17 sind die Überwachungsanforderungen für die Unterstützung der Kapazitäten der Verteidigungsindustrie der Ukraine festgelegt. In Artikel 18 sind die Bedingungen für die Änderung einer bestehenden Rahmenvereinbarung oder eines bestehenden Vertrags über Verteidigungsgüter festgelegt. Nach Artikel 19 können die Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung einen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet auffordern, einer bestimmten Bestellung von Verteidigungsgütern Vorrang einzuräumen. Kapitel V der Verordnung betrifft die Finanzierung und Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine. In Artikel 20 ist festgelegt, dass die detaillierten finanziellen Bedingungen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine in der betreffenden Darlehensvereinbarung festgelegt werden, und es werden bestimmte verbindliche Anforderungen festgelegt. In Artikel 21 ist festgelegt, dass die Ukraine, um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten, bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelgewährung stellen muss. Artikel 22 sieht einen Fremdkapitalkostenzuschuss für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vor. In Artikel 23 sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission über die Freigabe einer Tranche des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine entscheidet. Mit Artikel 24 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Namen der Union die erforderlichen Mittel aufzunehmen, um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zu finanzieren. Artikel 25 enthält die Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen. Kapitel VI betrifft die Schlussbestimmungen. Mit Artikel 26 wird der Kommission die Befugnis übertragen, unter bestimmten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 27 regelt die Befugniskontrolle im Wege von Ausschussverfahren. Artikel 28 sieht einen Dialog über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vor, mit dem die Kommunikation zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, verbessert werden soll. Artikel 29 regelt die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 30 regelt das Inkrafttreten. 2026/0008 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, gestützt auf den Beschluss [XX] des Rates vom [Datum] zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, insbesondere auf Artikel 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser illegale Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar. (2) Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten. (3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates9, dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates10, dem 9 Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/313/oj). 10 Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1201/oj). Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates12 wurden der Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 Makrofinanzhilfen in Höhe von insgesamt 25,2 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt. Diese Unterstützung war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit. (4) Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates13 die Ukraine-Fazilität eingerichtet – ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird (im Folgenden „Ukraine-Fazilität“). Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. (5) Am 24. Oktober 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates14 der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen eingerichtet und eine außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt. Diese Unterstützung war der Beitrag der Union im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ (ERA; Extraordinary Revenue Acceleration Loans; „ERA-Darlehen“), mit der gemeinsam dafür Sorge getragen wurde, die Finanzierungslücke der Ukraine für 2025 zu schließen. (6) Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat in der Ukraine enormen Schaden verursacht; die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau werden auf 506 Mrd. EUR geschätzt (Stand: 31. Dezember 2024). Die Ukraine hat ihren Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren, und ihre öffentlichen Einnahmen sind drastisch gesunken, während die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Für die kommenden Jahre kann vor diesem Hintergrund ein erheblicher Finanzierungsbedarf erwartet werden. (7) Am 9. September 2025 stellte die Ukraine beim Internationalen Währungsfonds (IWF) einen offiziellen Antrag auf ein neues Programm zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029. Dieses Programm würde an die erfolgreiche 11 Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1628/oj). 12 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj). 13 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj). 14 Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj). Umsetzung des bestehenden IWF-Programms anknüpfen, in dessen Rahmen die Ukraine acht Überprüfungen bestanden hat, wobei berücksichtigt wird, dass der Angriffskrieg Russlands andauert. Die Fähigkeit des IWF, dieses Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Europäische Union, erhält. (8) Trotz der laufenden internationalen Bemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts hat die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands zu erheblichen Schäden an der kritischen Verteidigungs-, Zivil- und Energieinfrastruktur der Ukraine geführt, was die Mobilisierung erheblicher zusätzlicher Mittel zur Deckung des unmittelbaren Finanzierungsbedarfs des Landes erforderlich macht. (9) Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt eine strategische geopolitische Bedrohung für die Union als Ganzes dar und erfordert von den Mitgliedstaaten, dass sie entschlossen und geeint auftreten. Die Unterstützung der Union muss deshalb unbedingt rasch bereitgestellt werden und flexibel und schrittweise angepasst werden können, damit Soforthilfe geleistet und kurzfristige Instandsetzungen auf dem Weg zum künftigen Wiederaufbau vorgenommen werden können. (10) Im Einklang mit den Artikeln über die Verantwortung der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen und dem Völkergewohnheitsrecht ist Russland – als verantwortlicher Staat – verpflichtet, die durch seinen Angriffskrieg verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen. (11) Der Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren15, und die Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates16 verbieten Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024, 17. Oktober 2024 und 19. Dezember 2024 erklärt, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt. (12) Darüber hinaus ist gemäß der Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates17 der Transfer von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands vorübergehend verboten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt, Russland der 15 Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/335/oj). 16 Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/334/oj). 17 Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj). Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang leistet, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr ausgeht. (13) Am 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU- Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, wobei die Absicherung durch den Handlungsspielraum des EU-Haushalts erfolgt. Der Europäische Rat kam ferner überein, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union eine Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns und der Slowakei haben sollte. Am selben Tag kamen 25 Mitgliedstaaten überein, dass die Ukraine dieses Darlehen erst nach Erhalt der Reparationen zurückzahlen sollte. Bis dahin sollten die Vermögenswerte der Zentralbank Russlands immobilisiert bleiben, und die Union sollte sich das Recht vorbehalten, sie im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht zur Rückzahlung des Darlehens zu nutzen. Dabei unterstrichen jene Mitgliedstaaten, wie wichtig die folgenden Elemente in Bezug auf das Darlehen sind: a) die Stärkung der europäischen und der ukrainischen Verteidigungsindustrie; b) die anhaltende Wahrung der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine, einschließlich der Korruptionsbekämpfung, und c) der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten. (14) Am [DATUM] erließ der Rat den Beschluss [XX] zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine. (15) Angesichts der Finanzlage der Ukraine und der lebenswichtigen Notwendigkeit, dass die Ukraine über die Ressourcen verfügt, um der Aggression Russlands entgegenzuwirken und, soweit möglich, den Wiederaufbau voranzutreiben, ist es angebracht, dass die Union zusätzliche Unterstützung leistet, um den dringenden Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken und die Umsetzung des IWF-Programms zu erleichtern. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, ein Instrument zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens einzurichten, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“). (16) Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise finanzielle Unterstützung gewährt werden, um das Land bei der Deckung seines Finanzierungs- und Verteidigungsbedarfs, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu unterstützen. Insbesondere soll das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine unterstützen, ihre externe Finanzierung erleichtern und die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit stärken, um so dazu beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorsprung zu verschaffen. (17) Im Rahmen des Unterstützungsdarlehen für die Ukraine soll der Ukraine unter bestimmten Bedingungen eine Unterstützung in Form eines Darlehens von bis zu 90 000 000 000 EUR gewährt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine von der Kommission in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt werden, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. (18) Die Unterstützung der Ukraine durch das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte an die Vorbedingung geknüpft werden, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen. (19) Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte der Ukraine entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte das Land eine Finanzierungsstrategie der Ukraine vorlegen, in der es seinen Finanzierungsbedarf und seine Finanzierungsquellen darlegt. Diese Finanzierungsstrategie sollte die wichtigsten Informationen über den Haushalt, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Ukraine sowie die Unterstützung enthalten, die die Ukraine von der internationalen Gemeinschaft erhält. (20) Die Kommission sollte die Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich bewerten und eng mit der Ukraine zusammenarbeiten. Angesichts des erheblichen Umfangs des Bedarfs der Ukraine sowohl an Budgethilfe als auch an Unterstützung für die Kapazitäten der Verteidigungsindustrie sowie der Einschränkungen, denen einige externe Partner bei der Bereitstellung ihrer Unterstützung unterliegen, ist es angebracht, eine indikative Aufteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zwischen diesen beiden Arten von Finanzierungsbedarf festzulegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vom IWF für 2026 berechnete Finanzierungsbedarf der Ukraine vollständig gedeckt werden sollte, sollte diese Aufteilung als Richtwert dienen, um den sich ändernden Umständen, die sich auf den Finanzierungsbedarf der Ukraine auswirken können, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass dieser Bedarf weiterhin in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise gedeckt wird. Bei ihrer Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine sollte die Kommission prüfen, ob die erwartete Lücke bei der Außenfinanzierung mit dieser indikativen Verteilung vereinbar ist. (21) Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wobei er auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig werden sollte. Der Rat sollte die Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch einen Durchführungsbeschluss genehmigen, den er unverzüglich nach Annahme des Vorschlags annehmen sollte. In diesem Durchführungsbeschluss sollte der Betrag der Hilfe festgelegt werden, die dem Land zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie. (22) Es sollte finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in Form von Budgethilfe bereitgestellt werden, um die Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen. Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung der Ukraine nach dem Krieg sowie zum langfristigen Wachstum und Wohlstand des Landes; all diese Aspekte werden bei einem künftigen Friedensabkommen eine wichtige Rolle spielen. Um Flexibilität bei der Deckung dieses Bedarfs zu gewährleisten, ist es angezeigt, verschiedene Bereitstellungsmittel zu nutzen, wobei Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe und durch ein gemäß Kapitel III der Ukraine-Fazilität durchzuführendes Darlehen geleistet werden kann. (23) Kapitel III der Ukraine-Fazilität sieht Finanzmittel für die Ukraine bei zufriedenstellender Erfüllung der Bedingungen vor, die im Ukraine-Plan festgelegt sind, in dem die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine dargelegt ist. Als mittelfristiges Instrument, das darauf abzielt, die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine, die schrittweise Integration in den Binnenmarkt sowie unter anderem die Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen, die für die Angleichung an die Werte der Union und die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, und so zum Nutzen beider Seiten zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit beizutragen, ist es angezeigt, Beträge aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine vorzusehen, die über die Ukraine-Fazilität verwendet werden. Der Ukraine-Plan sollte aktualisiert werden, um dieser zusätzlichen Budgethilfe Rechnung zu tragen; dies schließt Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung ein. (24) Die Makrofinanzhilfe sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in der Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Die Grundsatzvereinbarung sollte robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Diese Makrofinanzhilfe kann von der Ukraine verwendet werden, um zur Finanzierung von Entschädigungen als Form der Wiedergutmachung für Personen beizutragen, die durch die rechtswidrigen Handlungen Russlands Schaden erlitten haben, unter anderem über die unter der Schirmherrschaft des Europarats eingerichtete Kommission für Entschädigungsansprüche aus der Ukraine. In dem Durchführungsbeschluss des Rates zur Billigung der Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine sollten die Höchstzahl und der Richtwert der Tranchen für die Makrofinanzhilfe festgelegt werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der ukrainischen Behörden und zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit sollte diese Makrofinanzhilfe grundsätzlich in höchstens vier Tranchen ausgezahlt werden. (25) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, Auflagen für die Makrofinanzhilfe unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates18 mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine das Prüfverfahren Anwendung finden. (26) Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine soll der Ukraine als einem Land, das sich im Krieg befindet und dessen finanzielle Stabilität untrennbar mit seiner Fähigkeit verbunden ist, sich gegen die Aggression zu verteidigen, finanzielle und wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, einen bestimmten Teil der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe für die Ukraine dafür zu nutzen, die Fähigkeit der Ukraine zu verbessern, ihren Haushaltsbedarf im Zusammenhang mit der Stärkung ihrer militärischen Verteidigungsfähigkeiten zu decken, und so dazu beizutragen, der Ukraine einen qualitativen militärischen Vorteil zu verschaffen. Diese finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte darauf abzielen, die Ukraine in die Lage zu versetzen, als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im Anschluss daran dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische Verteidigungsindustrie zu tätigen. Diese Hilfe sollte insbesondere zum Wiederaufbau, zur Erholung und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine beitragen, um ihre industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu erhöhen, wobei ihre schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist und die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke durch die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine zu unterstützen ist. (27) Finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zur Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollte für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke bereitgestellt werden, die bestimmte Förderfähigkeitskriterien erfüllen. Im Hinblick auf die dringende erforderliche effiziente und autonome Stärkung der ukrainischen Verteidigungsindustrie sollten die Förderfähigkeitskriterien so gestaltet werden, dass die Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich auf den Wiederaufbau, die Wiederherstellung und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung ausgerichtet sind, wobei deren schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte bei der Prüfung, ob Hersteller von Drittländern oder Einrichtungen aus Drittländern kontrolliert werden, unter Kontrolle die Fähigkeit verstanden werden, direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen entscheidenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. 18 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (28) Damit die Ukraine die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe in der Weise nutzen kann, die den Umständen am besten entspricht, ist es außerdem angebracht, ihr zu gestatten, die Mittel zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich unter Einsatz verschiedener Durchführungsmethoden zu verwenden, die der Vielfalt der Bedürfnisse Rechnung tragen. Mit den Mitteln kann auch ein Beitrag zum Unterstützungsinstrument für die Ukraine gemäß der Verordnung (EU) [EDIP-Verordnung], zum Investitionsrahmen für die Ukraine, der durch die Ukraine-Fazilität für Güter mit doppeltem Verwendungszweck geschaffen wurde, oder zu anderen Programmen der Union geleistet werden. Darüber hinaus sollten die Mittel es der Ukraine ermöglichen, massiv in die Nachfrage nach Verteidigungsgütern einzugreifen, um geeignete Bedingungen für massive Investitionen in den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Entwicklung neuer Güter zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte es der Ukraine gestattet sein, die Mittel zu verwenden, um massive Beschaffungen von Verteidigungsgütern aus der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung durch Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates19 oder – vorbehaltlich Validierungen – im Rahmen anderer Modalitäten einzuleiten. (29) Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegende Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, beispielsweise Luft- und Raketenabwehrsysteme und strategische Enabler, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die ukrainischen Streitkräfte in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Hersteller daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen. (30) Um eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem SAFE-Instrument zu gewährleisten, ist es angezeigt, ähnliche Fördervoraussetzungen anzuwenden. Das SAFE-Instrument unterstützt die Beschaffung von Verteidigungsgütern im Sinne der SAFE-Verordnung. Die Liste der Güter, die unter die Kategorien 1 und 2 fallen, wurde vom Rat vereinbart; sie hat sich als hinreichend umfassend erwiesen, um die Beschaffung von Gütern zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten benötigt werden, einschließlich luftgestützter Plattformen. Angesichts der sich ständig verändernden Lage im Kriegsgebiet muss unbedingt vermieden werden, dass die Existenz einer Liste förderfähiger Güter die Ukraine daran hindert, die benötigte Hilfe zu erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Ukraine ein Land im Krieg ist, dessen Fähigkeit zur Verteidigung seines Hoheitsgebiets von der kurzfristigen Verfügbarkeit eines bestimmten Gutes abhängen kann, sollte es der Ukraine gestattet sein, Güter zu beschaffen, die diese Fördervoraussetzungen nicht 19 Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj). erfüllen, wenn ein dringender Bedarf an einem Gut besteht und kein alternatives Gut beschafft werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Ukraine der Kommission die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass eine Ausnahme erforderlich ist; angesichts des anhaltenden Kriegsgeschehens und des folglich dringenden Bedarfs der Ukraine sollten keine umfangreichen Marktuntersuchungen zur Auflage gemacht werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Anträge auf Ausnahmen unter der Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu prüfen. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Ausnahmesituation und der Notwendigkeit einer zeitnahen Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern ist es angezeigt, den hinreichend begründeten Fall nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geltend zu machen, damit der Ausschuss innerhalb einer Frist, die der Vorsitz des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der Sache festsetzen kann, eine Stellungnahme abgeben kann. Erforderlichenfalls sollte das schriftliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung angewandt werden. (31) Um weiterhin eine reibungslose Durchführung der Verordnung in Verbindung mit dem SAFE-Instrument zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit bestehen, die Förderfähigkeitsbedingungen auf Hersteller in Drittländern auszuweiten, die mit der Union eine Übereinkunft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates geschlossen haben. (32) Diese Verordnung berührt nicht das geltende Völkerrecht, das den Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung bestimmter Verteidigungsgüter und -technologien verbietet. (33) Die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleisten20. Diesbezüglich könnten detaillierte Anforderungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die zwischen der Kommission und der Ukraine zu unterzeichnen wäre. Darüber hinaus sollte die Ukraine für die Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält, ein einziges Konto einrichten, über das die Hilfe verwaltet wird und das von der Kommission überwacht werden kann. (34) Um die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich zu unterstützen, sollte die Kommission eine Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich einrichten. Diese Expertengruppe sollte die Kommission in Fragen der Unterstützung zur Stärkung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich beraten. 20 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (35) Die Kommission sollte die Umsetzung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich überwachen, insbesondere die Lieferung von Gütern. Zu diesem Zweck sollten verschiedene Überwachungsregelungen festgelegt werden, um den unterschiedlichen Durchführungsmethoden Rechnung zu tragen. (36) Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 schafft unter anderem einen geeigneten Rechtsrahmen für die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, um den Sicherheitsbedürfnissen der Mitgliedstaaten und den Verpflichtungen aus dem AEUV gerecht zu werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie 2009/81/EG insbesondere Bestimmungen für Krisensituationen, darunter spezifische Vorschriften für dringende Fälle, die sich aus einer Krise ergeben, wie beispielsweise die Verkürzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und die Möglichkeit zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung In bestimmten dringenden Fällen können diese Vorschriften jedoch unzureichend sein, insbesondere wenn die durch die Krise entstandene Dringlichkeit nur dadurch bewältigt werden kann, dass die Ukraine und mindestens ein beteiligter Mitgliedstaat eine gemeinsame Beschaffung durchführen. In diesen Fällen besteht die einzige Lösung, die den Sicherheitsinteressen dieser Länder gerecht wird, häufig darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag eines beteiligten Mitgliedstaats für öffentliche Auftraggeber der Ukraine zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei waren, auch wenn diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung oder dem ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind, ist in der Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie in der aktuellen Krisensituation, die durch den Angriffskrieg Russlands entstanden ist, zu ergänzen oder davon abzuweichen, sofern die Zustimmung des Unternehmens, mit dem die Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, eingeholt wird. In Bezug auf zusätzliche Mengen für die Ukraine sollten für die ukrainischen öffentlichen Auftraggeber dieselben Bedingungen gelten wie für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung geschlossen hat. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, damit alle potenziell interessierten Parteien informiert werden. (37) Die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates sieht finanziellen Beistand für die Mitgliedstaaten vor, der es ihnen ermöglicht, als Reaktion auf die Krisensituation, die sich aus der drastischen Verschlechterung des Sicherheitskontexts der Union ergibt, dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie zu tätigen. Mit diesem Instrument hat die Union begonnen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, schnell Aufträge zu erteilen, und damit Anreize für die Verteidigungsindustrie geschaffen, kurzfristig in die Stärkung der Produktionskapazitäten zu investieren, um bis 2030 den Bedarf der Mitgliedstaaten decken zu können. Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung die Erteilung ukrainischer Aufträge an die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung unterstützt, um die Zusammenarbeit zwischen der 21 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj). technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung zu unterstützen. Eine so außerordentlich hohe Nachfrage nach einer breiten Palette von Verteidigungsgütern birgt die unmittelbare Gefahr schwerwiegender negativer Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um diesem Risiko zu begegnen und im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Ukraine könnten Priorisierungsmaßnahmen auf Unionsebene unerlässlich sein, mit denen darauf abgezielt wird, die Verfügbarkeit der betreffenden Verteidigungsgüter sicherzustellen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter und seiner Lieferketten sicherzustellen. Die Kommission sollte in dieser Hinsicht auf Ersuchen eines beteiligten Mitgliedstaats Vorranganfragen zur Erleichterung der Lieferung von Verteidigungsgütern verwenden können, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. (38) Vorranganfragen sind Anfragen, die die Kommission auf Initiative eines beteiligten Mitgliedstaats an relevante Wirtschaftsakteure mit Sitz in der Union richtet, damit diese Bestellungen für krisenrelevante Güter annehmen oder vorrangig behandeln. Diese Vorranganfragen, die nur verwendet werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung des normalen Betriebs der Verteidigungslieferketten erforderlich und verhältnismäßig ist, sollten darauf abzielen, die Ukraine zu unterstützen, sofern das Land bei der Erteilung eines Auftrags oder der Ausführung eines Vertrags über die Lieferung von Verteidigungsgütern mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, die Annahme einer Vorranganfrage abzulehnen. Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Es sollte den berechtigten Interessen der Unternehmen sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung tragen. Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Angesichts der Bedeutung der Sicherstellung der Versorgung mit Verteidigungsgütern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten unverzichtbar sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung zur entsprechenden Bearbeitung einer Vorranganfrage keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nach dem Recht eines Mitgliedstaats ergeben könnten, sofern die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Priorisierung erforderlich war. Hat der Wirtschaftsakteur eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsakteur alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsakteur sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann die Kommission gegen den Wirtschaftsakteur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße verhängen. (39) Da spezifische Beträge für Budgethilfe und Unterstützung zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich bereitgestellt werden sollten, sollten bei ihrer jeweiligen Durchführung Kohärenz und Komplementarität sichergestellt werden. (40) Diese Verordnung sollte unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten gelten. (41) Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an dieser Verstärkten Zusammenarbeit die betreffenden Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, die vollständige Durchsetzung des Artikels 325 AEUV sowie des Besitzstands der Union zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, darunter der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates22, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates23, der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24, der Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates25. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Wirtschaftssubjekte sollten daher bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten umfassend mit dem Rechnungshof, dem OLAF, der Kommission und gegebenenfalls der EUStA zusammenarbeiten. (42) Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Auf diese Weise werden die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wirksam geschützt, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden so im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 der Kommission, dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft – auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind – während und nach dem Bereitstellungszeitraum des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden. (43) Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des Angriffskriegs Russlands und um die Ukraine auf ihrem Weg zu langfristiger Stabilität zu unterstützen, ist es 22 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj). 23 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). 24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). 25 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). angemessen, dass die Union das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine in Form eines Darlehens mit beschränktem Rückgriff gewährt, das fällig und zahlbar wird, wenn die Ukraine von Russland finanzielle Mittel oder nichtmonetäre Vermögenswerte als Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen erhält, mit Ausnahme von Gebietsabtretungen. (44) Die Freigabe von Mitteln aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte von der positiven Bewertung eines von der Ukraine eingereichten Antrags auf Mittelgewährung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Bei der Makrofinanzhilfe sollte die Bewertung der Auflagen unbeschadet der Bewertung der Erfüllung der Auflagen im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union erfolgen. Im Hinblick auf die Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich sollte die Freigabe von Mitteln an Verträge oder Vereinbarungen über Aktivitäten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke geknüpft werden. (45) In dieser Verordnung sollten geeignete Bestimmungen für die Finanzierung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine festgelegt werden. (46) Angesichts des Finanzbedarfs der Ukraine ist es angemessen, den finanziellen Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie nach Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu organisieren. (47) Im Einklang mit der nachdrücklichen Unterstützung, die 25 Staats- und Regierungschefs am Rande der Tagung des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 bekundet haben, sollte die Ukraine das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine erst zurückzahlen, wenn sie von Russland Reparationszahlungen erhalten hat; ferner behält die Union sich das Recht vor, die in der Union immobilisierten russischen Vermögenswerte in vollem Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. (48) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates26 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der genannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und des Vorliegens von Garantien sollte für die nach dieser Verordnung in Form von Darlehen gewährte Unterstützung, die über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 keine Dotierungsquote festgelegt werden. 26 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/2021-06-14). (49) Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, ist es angemessen, von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 abzuweichen und es der Union zu gestatten, einen Fremdkapitalkostenzuschuss zur Deckung der Kosten zu gewähren, die andernfalls von der Ukraine getragen würden. Diese Kosten umfassen Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten und Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement) und die damit verbundenen Verwaltungskosten. Der zu gewährende Fremdkapitalkostenzuschuss erscheint geeignet, um im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine eine wirksame Unterstützung im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu gewährleisten, insbesondere um einen zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Finanzen der Ukraine zu vermeiden. (50) Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, in Bezug auf alle operativen Ausgaben zulasten des Unionshaushalts Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates27 haben, die insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie umfasst. Die Verwaltungskosten, die den Organen bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, sollten zulasten des Unionshaushalts gehen, ohne dass für die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, eine Anpassung erfolgt. (51) Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung sollte von der Kommission verwaltet werden. (52) Die Unterstützung für die Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sollte zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung der Union im Rahmen der Ukraine-Fazilität gewährt werden. Die Kommission sollte sich bemühen, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für die Ukraine so gering wie möglich zu halten. (53) Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU28 des Rates und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gebührend Rechnung tragen. (54) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission auffordern können, im Rahmen eines Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Fragen zu erörtern, die die Durchführung der Verordnung betreffen. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen. 27 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj). 28 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj). (55) Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen. (56) Um zu gewährleisten, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen durchgängig Wirkung entfalten, sollte die Kommission regelmäßig deren Angemessenheit überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. (57) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. (58) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs infolge des russischen Angriffskriegs zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union – gegebenenfalls im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit – im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (59) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. (60) Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird die Verstärkte Zusammenarbeit bei der Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine durch die Union in den Jahren 2026 und 2027 in Form eines Darlehens, das durch von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist (im Folgenden „Unterstützungsdarlehen für die Ukraine“), durchgeführt. (2) Darin sind der Zweck des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, seine Finanzierung, die Formen der Finanzierung durch die Union im Rahmen dieses Darlehens und die Regeln für die Bereitstellung dieser Mittel festgelegt. Artikel 2 Ziele des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine (1) Das allgemeine Ziel des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine besteht darin, der Ukraine in vorhersehbarer, kontinuierlicher, geordneter, flexibler und zeitnaher Weise finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, um sie bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen, der sich insbesondere aus dem Angriffskrieg Russlands und der Nichtzahlung fälliger Reparationen durch Russland ergibt. (2) Um dieses allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Unterstützung der makrofinanziellen Stabilität durch Milderung der externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine; b) Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich durch wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen; 2. „dem EWR angehörender EFTA-Staat“ ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört; 3. „ERA-Darlehen“ unterstützungsfähige bilaterale Darlehen und das Makrofinanzhilfe-Darlehen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773; 4. „nicht beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich nicht an der mit dem Beschluss [XX] des Rates eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt; 5. „beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem Beschluss [XX] des Rates eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt; 6. „sonstige Güter für Verteidigungszwecke“ alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind; Artikel 4 Im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare Unterstützung (1) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal 90 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird der Ukraine im Einklang mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß der nach Artikel 8 genehmigten Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt. (2) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2027 zur Verfügung Es wird von der Kommission in Teilbeträgen bereitgestellt, die auf einmal oder in mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. Sämtliche Tranchen werden bis 31. Dezember 2028 ausgezahlt. (3) Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erheblich zurückgehen, was auch den Fall einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren den noch nicht ausgezahlten Betrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine kürzen oder streichen. (4) Gemäß Artikel 332 AEUV haben die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates in Bezug auf die aus dem verabschiedeten Haushaltsplan finanzierten Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergeben, mit Ausnahme der den Organen entstehenden Verwaltungskosten, die vom Haushalt der Union getragen werden. Diese Angleichung umfasst insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie. Artikel 5 Vorbedingungen für eine Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine (1) Eine Vorbedingung für die Unterstützung aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sicherstellt. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit schließt auch die Korruptionsbekämpfung ein. (2) Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der Vorbedingung nach Absatz 1, insbesondere vor der Annahme des in Artikel 8 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates und der Freigabe der Mittel nach Artikel 23. Darüber hinaus werden bei der Überwachung die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre Überwachung. KAPITEL II DURCHFÜHRUNG DES UNTERSTÜTZUNGSDARLEHENS FÜR DIE UKRAINE Artikel 6 Finanzierungsstrategie der Ukraine (1) Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zu erhalten, legt die Ukraine der Kommission grundsätzlich jedes Jahr eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine“ vor, die Einzelheiten zum Finanzierungsbedarf der Ukraine und zu den Finanzierungsquellen enthält, und zwar grundsätzlich für die kommenden zwölf Monate. (2) Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Folgendes: a) die wichtigsten makroökonomischen Annahmen, die der Finanzierungsstrategie der Ukraine zugrunde liegen; b) Informationen über den Haushalt der Ukraine, aufgeschlüsselt nach Quartalen und Jahren, einschließlich: i) angestrebter Haushaltssaldo für den Gesamtstaat, aufgegliedert nach Teilsektoren des Gesamtstaats; ii) Prognosen für Ausgaben und Einnahmen für den Gesamtstaat und seine wichtigsten Teilsektoren sowie deren Hauptkomponenten gemäß der wirtschaftlichen Klassifizierung; iii) einschlägige Informationen über die Ausgaben des Gesamtstaats nach Funktionen, insbesondere über Verteidigungsausgaben; iv) eine Beschreibung und Quantifizierung der in den Haushaltsplan aufzunehmenden ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen; v) einen Anhang mit der Methodik und den Annahmen sowie allen anderen relevanten Parametern, die den Haushaltsprognosen zugrunde liegen. c) Informationen über die vergangenen und prognostizierten gesamtstaatlichen finanziellen Entwicklungen der Ukraine pro Quartal und Jahr, einschließlich: i) Informationen über die Liquiditätslage (liquide Mittel) des Gesamtstaats und seiner wichtigsten Teilsektoren; ii) Schuldentilgungen; iii) eine Strategie für die Emission von Schuldtiteln; iv) sonstige Schulden schaffende und verringernde Mittelflüsse; v) Bestand der Zahlungsrückstände und seiner prognostizierten Entwicklung. d) Informationen über die Durchführung der zuvor im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gewährten Hilfe, einschließlich etwaiger Wiedereinziehungen; e) Informationen über den geplanten Bedarf an militärischer Hilfe in Form von Sachleistungen; f) auf der Grundlage des Haushaltsplans der Ukraine und der geplanten militärischen Sachleistungen den voraussichtlichen externen Finanzierungsbedarf für den Zeitraum, der von dieser Finanzierungsstrategie der Ukraine abgedeckt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung der in diesem Haushalt für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b erforderlichen Beträge. Diese Aufschlüsselung enthält den Wert der Verteidigungsgüter, die außerhalb der Union und der Ukraine erworben werden sollen; g) zum Zeitpunkt der Vorlage der Finanzierungsstrategie der Ukraine für den von dieser Finanzierungsstrategie abgedeckten Zeitraum zugesagte und erwartete externe Finanzierungen und militärische Sachleistungen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Beträge dieser externen Finanzierungen, die gemäß den Zwecken des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden sollen; h) auf der Grundlage der Angaben unter den Buchstaben f und g dieses Absatzes die voraussichtliche Lücke bei der externen Finanzierung, für die die Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß dieser Finanzierungsstrategie Unterstützung beantragt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Beträge dieser voraussichtlichen Lücke bei der externen Finanzierung für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben a und b; i) zur Unterstützung mehrjähriger Ausgaben im Rahmen von Kapitel IV Informationen über den potenziellen mehrjährigen Bedarf und ein entsprechendes Budget. (3) Die Ukraine kann aktualisierte Finanzierungsstrategien vorlegen, bis der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Höchstbetrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß Artikel 8 zugänglich gemacht worden ist. Artikel 7 Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission (1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 6 vorgelegte Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich. (2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen einholen, einschließlich der Überprüfung von Informationen im Zusammenwirken mit Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen. Die Ukraine stellt alle angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung und kann ihre Finanzierungsstrategie erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach deren Vorlage. (3) Die Kommission bewertet die Finanzierungsstrategie der Ukraine, und zwar insbesondere a) die Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen; b) die Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit externen Quellen, einschließlich etwaiger aktueller Überprüfungen des Internationalen Währungsfonds sowie Informationen der Geberplattform für die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine; c) die Übereinstimmung der erwarteten Lücke bei der externen Finanzierung mit der folgenden indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine: i) 30 000 000 000 EUR für die Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III oder als zweckgebundene Budgethilfe in Form eines Darlehens, das im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchzuführen ist; ii) 60 000 000 000 EUR zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV. d) Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung. (4) Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine positiv, so legt sie unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 8 vor. (5) Gibt die Kommission eine negative Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine ab, so teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit. Eine negative Bewertung hindert die Ukraine nicht daran, eine überarbeitete Finanzierungsstrategie vorzulegen. (6) Bewertet die Kommission eine Aktualisierung der Finanzierungsstrategie der Ukraine, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels. Artikel 8 Durchführungsbeschluss des Rates (1) Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine oder ihre aktualisierte Fassung positiv, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vor, mit dem die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe zugänglich gemacht wird. (2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates umfasst: a) die Festlegung der Höhe der Hilfe, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll, einschließlich der Höhe der zugänglichen Hilfe: i) für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792; ii) für Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III; iii) zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV. b) die Festlegung der Höchstzahl und des Richtwerts der Teilbeträge der für eine Makrofinanzhilfe nach Kapitel III in Betracht kommenden Hilfe. (3) Die Festlegung der zur Verfügung zu stellenden Beträge des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erfolgt a) unter Einhaltung des für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur Verfügung stehenden Höchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 1; b) unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte Lastenverteilung mit anderen Gebern bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine sicherzustellen; c) im Falle der Budgethilfe unter der Festlegung, in welchem Ausmaß reguläre Budgethilfe je nach Sachlage in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 oder als Makrofinanzhilfe zur Verfügung gestellt werden kann. (4) Der Rat fasst den in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich. Artikel 9 Komplementarität und Koordinierung (1) Bei der Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine, den Mitgliedstaaten, den einschlägigen internationalen Gremien und Gebern für die Ukraine, insbesondere über die Geberplattform für die Ukraine und die Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine, um einen kohärenten und konsistenten Ansatz derjenigen zu gewährleisten, die die Ukraine unterstützen, damit der Bedarf der Ukraine an finanzieller und wirtschaftlicher Hilfe gedeckt wird. Dabei greift die Kommission auf das Fachwissen des Europäischen Auswärtigen Dienstes zurück. (2) Artikel 5, Artikel 7, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b gelten gemäß dem Beschluss 2010/427/EU. KAPITEL III BUDGETHILFE IN FORM EINER MAKROFINANZHILFE Artikel 10 Zweck (1) Die Makrofinanzhilfe trägt dazu bei, die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen, wie sie in einer positiv bewerteten Finanzierungsstrategie der Ukraine ermittelt wurde. (2) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 5 genannte Vorbedingung als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 11 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können. Artikel 11 Grundsatzvereinbarung (1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Makrofinanzhilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vereinbart die Kommission mit der Ukraine politische Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe geknüpft wird. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt. (2) Die politischen Auflagen sollten robuste und ehrgeizige Reformzusagen der Ukraine enthalten, einschließlich Verpflichtungen zur Stärkung der Mobilisierung von Einnahmen zur Unterstützung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und zur Bekämpfung der Ursachen von Korruption im Bereich der öffentlichen Finanzen; dies umfasst die Verbesserung der Nachhaltigkeit und Qualität der öffentlichen Ausgaben und die Verbesserung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Systeme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Diese Zusagen müssen gegebenenfalls mit Programmen, die die Ukraine unter der Ägide des IWF durchführt, übereinstimmen bzw. über diese hinausgehen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Zusagen werden von der Kommission regelmäßig verfolgt. (3) Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und ihrer Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL IV HILFE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER INDUSTRIELLEN KAPAZITÄTEN DER UKRAINE IM VERTEIDIGUNGSBEREICH Artikel 12 Zweck (1) Mit der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich soll die Ukraine in die Lage versetzt werden, dringende und umfangreiche öffentliche Investitionen zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungsindustrie und ihrer Integration in die europäische Verteidigungsindustrie als Reaktion auf die aktuelle Krisensituation und für die Zeit danach zu tätigen. Diese Unterstützung trägt insbesondere zum Wiederaufbau, zur wirtschaftlichen Erholung und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Ukraine im Verteidigungsbereich bei, um die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu erhöhen, wobei die schrittweise künftige Integration in die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung berücksichtigt wird und die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke durch die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine unterstützt wird. (2) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie müssen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke stehen und darauf abzielen, a) die Anpassung der ukrainischen Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, auch durch die Schaffung von Herstellungskapazitäten und deren Ausbau sowie durch damit zusammenhängende unterstützende Tätigkeiten, b) die zeitnahe Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke für die Ukraine zu verbessern, unter anderem durch die Verkürzung ihrer Lieferzeiten, die Reservierung von Produktionskapazitäten oder die Bevorratung von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke sowie von Vorprodukten oder Rohstoffen, oder c) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen Verteidigung zu verbessern, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ukraine im Bereich der Stärkung der Verteidigungsindustrie und der Beschaffung von Verteidigungsgütern, um die Austauschbarkeit von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke, die von der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der europäischen Verteidigungsindustrie hergestellt werden, zu ermöglichen. Artikel 13 Förderfähigkeit (1) Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke kommen für eine Unterstützung in Betracht, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen. (2) Die Verteidigungsgüter gehören zu einer der folgenden Kategorien: a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Bodenkampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes; b) Kategorie zwei: Luft- und Raketenabwehr, maritime Überwasser- und Unterwasserfähigkeiten, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste, Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung. (3) Die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke dürfen den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, einschließlich der Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen, oder den in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Zielen nicht zuwiderlaufen. (4) Verteidigungsgüter werden unter Einhaltung der folgenden Bedingungen hergestellt: a) An der Herstellung beteiligte Hersteller und Unterauftragnehmer haben ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch eine andere Einrichtung eines Drittlands, die nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist. b) Abweichend von Buchstabe a kommen zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern Verteidigungsgüter, an denen ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, an den zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden und der seinen Sitz oder seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine hat, für eine Unterstützung in Betracht, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) zwischen dem Hersteller und diesem Unterauftragnehmer wurde vor dem 28. Mai 2025 ein direktes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem betreffenden Verteidigungsgut hergestellt; ii) der Hersteller verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das von diesem Unterauftragnehmer bereitgestellte Vorprodukt („input“) bei gleichzeitiger Erfüllung der technischen und zeitlichen Anforderungen durch ein alternatives, beschränkungsfreies Vorprodukt („input“) mit Ursprung in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine ersetzt werden kann. c) Abweichend von Buchstabe a sind Verteidigungsgüter, an denen in der Union niedergelassene Hersteller oder Unterauftragnehmer beteiligt sind, die von einem Drittland oder einer Einrichtung eines Drittlands, bei dem es sich nicht um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handelt, kontrolliert werden, unterstützungsfähig, wenn dieser Hersteller oder Unterauftragnehmer einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurde oder wenn dieser Hersteller Garantien gemäß Buchstabe d bietet, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, überprüft wurden. d) Die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Garantien müssen sicherstellen, dass die Beteiligung des Herstellers oder Unterauftragnehmers an der Herstellung des Verteidigungsguts den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, nicht zuwiderläuft. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke der Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass i) die Kontrolle über den Hersteller oder Unterauftragnehmer nicht in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Fähigkeit zur Durchführung der geförderten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen einschränkt oder behindert, und ii) der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder einer Einrichtung eines nicht assoziierten Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen, die mit dem Verteidigungsgut in Zusammenhang stehen, verhindert wird und dass die Angestellten oder sonstigen an der Herstellung des Verteidigungsguts beteiligten Personen eine von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführte Sicherheitsüberprüfung nachweisen können. e) Die für die Zwecke der Herstellung des Verteidigungsguts genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Herstellung beteiligten Hersteller und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates oder der Ukraine befinden. Verfügen an der Herstellung beteiligte Hersteller oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft. f) Bei den an der Herstellung beteiligten Herstellern und Unterauftragnehmern kann davon ausgegangen werden, dass sie den in diesem Absatz genannten Bedingungen für eine Förderfähigkeit genügen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/109229, (EU) 2021/69730, (EU) 2023/152531 oder (EU) 2023/241832 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach der Verordnung (EU) 2025/1106 erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird. g) Die Kosten der Komponenten mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Komponenten des Verteidigungsguts nicht übersteigen. Keine Komponente darf aus einem Drittland bezogen werden, das den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderhandelt. h) Bei Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der in Absatz 2 genannten Kategorie zwei müssen Hersteller ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen über die Festlegung, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des beschafften Verteidigungsguts entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen. i) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „an der Herstellung beteiligter Unterauftragnehmer“ einen Rechtsträger, von dem ein wichtiges Vorprodukt („critical input“) bereitgestellt wird, das über besondere, für das Funktionieren eines Produkts wesentliche Merkmale verfügt, für das mindestens 15 % des Auftragswerts aufgewendet werden und für das der Zugang zu Verschlusssachen zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 und unter uneingeschränkter Achtung des Absatzes 3 kommt bei einem dringenden Bedarf an einem bestimmten Verteidigungsgut, der sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergibt, die Beschaffung eines Verteidigungsguts, das eine oder mehrere der in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Betracht, sofern a) es kein gleichwertiges Produkt gibt, das diesem dringenden Bedarf entspricht und die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllt, oder es nicht im erforderlichen Umfang verfügbar ist, oder 29 Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200, 7.8.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1092/oj). 30 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj). 31 Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj). 32 Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Schaffung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L 2023/2418 vom 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj). b) die Lieferfrist für ein solches Produkt deutlich kürzer ist als für ein Produkt, das die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen erfüllen würde, selbst wenn dieses Produkt Gegenstand einer Vorranganfrage gemäß Artikel 19 wäre. In einem solchen Fall legt die Ukraine die ihr nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung erfüllt sind, was von der Kommission unverzüglich zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit Buchstabe b umfassen diese Informationen eine förmliche Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist. Verteidigungsgüter werden von in Drittländern niedergelassenen Herstellern nur beschafft, wenn in der Union unter den unter den Buchstaben a und b beschriebenen Umständen keine anderen Alternativen zur Verfügung stehen. Die Kommission genehmigt diese Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen werden. (6) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die Vergabeverfahren und Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke im Falle von im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine unterstützen Beschaffungen angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten. (7) Abweichend von Absatz 4 werden Beiträge gemäß Absatz 8 Buchstabe e im Einklang mit den Förderfähigkeitsbedingungen des jeweiligen Unionsprogramms verwendet. (8) Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke werden im Rahmen einer der folgenden Durchführungsmethoden durchgeführt: a) Beschaffungen durch die Ukraine, vorbehaltlich der Validierung der Beschaffung und Lieferung durch die Kommission oder die beteiligten Mitgliedstaaten. Die Ukraine ist für solche Beschaffungen im Einklang mit dem ukrainischen Recht verantwortlich, wobei die Validierungen durch die Kommission oder die beteiligten Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen der Vertragsunterlagen, Rechnungen und Lieferbescheinigungen, physische Kontrollen bei Lieferanten und physische Überprüfungen der Lieferungen umfassen; b) Beschaffungen durch die Ukraine, bei denen es sich um eine gemeinsame Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 handelt; c) Abkommen zwischen der Ukraine und Mitgliedstaaten oder der Europäischen Verteidigungsagentur; d) Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen; e) Beiträge der Ukraine zu dem mit der [EDIP-Verordnung] geschaffenen Unterstützungsinstrument für die Ukraine, dem mit der Verordnung (EU) 2024/792 geschaffenen Investitionsrahmen für die Ukraine für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder anderen Programmen der Union. Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke können auch durch Beschaffungen der Ukraine mit einem Auftragswert unter 7 000 000 EUR durchgeführt werden, sofern die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet sind. (9) Von der Ukraine eingegangene Verträge im Zusammenhang mit Beschaffungen, Vereinbarungen oder Beiträgen gemäß Absatz 8 sind unterstützungsfähig, wenn sie nach dem 14. Januar 2025 unterzeichnet werden, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. (10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch die Ausweitung der Förderfähigkeitskriterien auf andere Drittländer als die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Ukraine, die den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln, zu ergänzen, sofern diese Länder mit der Union eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 der Verordnung 2025/1106 des Rates geschlossen haben. Artikel 14 Produktpläne (1) In Bezug auf die genehmigten Beträge der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte. In diesem Plan wird Folgendes dargelegt: a) eine Beschreibung des Verteidigungsguts oder sonstigen Gutes für Verteidigungszwecke; b) Informationen über die Einhaltung von Artikel 13. (2) Die Ukraine konsultiert die Kommission zum Plan, um die Einhaltung des Artikels 13 sicherzustellen. Bei der Feststellung, ob eine alternative Durchführungsmethode wirtschaftlicher ist, oder bei der Prüfung der verfügbaren Preise berücksichtigt die Kommission eine etwaige Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten. Wenn die Kommission der Ukraine die geeignetste Durchführungsmethode vorschlägt, berücksichtigt sie die rechtzeitige Bereitstellung des betreffenden Gutes bzw. der betreffenden Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme, die verfügbaren Preise, die bisherigen Erfahrungen mit dieser Durchführungsmethode und, soweit gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen mit Herstellern im Rahmen dieser Durchführungsmethode. Sollte die Ukraine keine Durchführungsmethode gemäß Artikel 13 Absatz 8 festlegen oder sollte die Kommission der Auffassung sein, dass eine alternative Durchführungsmethode wirtschaftlicher, effizienter oder wirksamer ist, kann die Kommission der Ukraine eine Durchführungsmethode vorschlagen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Ukraine nicht verpflichtet, einen Plan für die Durchführung gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe e zu erstellen. Artikel 15 Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich (1) Um die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich zu unterstützen, richtet die Kommission eine Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich ein. (2) Neben Vertretern der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes gehören der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich auch Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertreter der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an. Die Ukraine wird gegebenenfalls zu den Sitzungen der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich eingeladen. (3) Die Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich bietet Beratung, Fachwissen und Unterstützung in Bezug auf Verteidigungsgüter und sonstige Güter für Verteidigungszwecke sowie in Bezug auf die Durchführungsmethode. Artikel 16 Verwaltung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich Die Ukraine eröffnet ein Sonderkonto, das ausschließlich der Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe dient, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält. In Bezug auf dieses Konto gilt: a) Alle Zahlungen im Rahmen der Verträge oder Vereinbarungen, die zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich beantragt werden, sind von diesem Konto zu leisten. b) Der Kommission werden Kontrollrechte für dieses Konto eingeräumt. c) Die Ukraine legt der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Monatsende einen monatlichen Bericht mit folgenden Angaben vor: i) Datum und Betrag jeder von dem Konto im Vormonat getätigten Zahlung; ii) Name des Empfängers jeder Zahlung; iii) Beschreibung des Zwecks jeder Zahlung und ihres Zusammenhangs mit den Verträgen oder Vereinbarungen, die in den Zahlungsanträgen vorgelegt werden; iv) alle sonstigen Informationen, die von der Kommission vernünftigerweise verlangt werden können. Artikel 17 Überwachung der Durchführung (1) Die Kommission überwacht die Durchführung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich, insbesondere die Lieferung von Gütern, im Einklang mit diesem Artikel. (2) Bei Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe a, die von der Kommission validiert werden, wendet die Kommission das darin enthaltene Validierungsverfahren an. (3) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe a, die von den beteiligten Mitgliedstaaten validiert werden, überwacht der beteiligte Mitgliedstaat die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung im Einklang mit dieser Bestimmung und erstattet der Kommission Bericht. (4) Bei Beschaffungen durch die Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe b überwachen die beteiligten Mitgliedstaaten, die Teil einer solchen gemeinsamen Beschaffung sind, die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung und erstatten der Kommission Bericht. Erklärt sich ein nicht beteiligter Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Beschaffung gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 damit einverstanden, an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und diese anzuwenden, gewährleistet er den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ist er der öffentliche Auftraggeber, der im Namen der anderen Länder handelt, so verlangt die Ukraine als Voraussetzung für seine Teilnahme, dass der nicht beteiligte Mitgliedstaat die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung überwacht und der Kommission Bericht erstattet. (5) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c überwacht der beteiligte Mitgliedstaat die Durchführung des Abkommens und dessen Umsetzung und erstattet der Kommission Bericht. In Abkommen zwischen der Ukraine und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c nimmt die Ukraine Verpflichtungen für den jeweiligen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat auf, durch die in dieser Verordnung festgelegten Förderfähigkeitsvorschriften gebunden zu sein und diese anzuwenden, den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und die Umsetzung des Abkommens sowie die Lieferung zu überwachen und an die Kommission zu berichten. (6) Bei Abkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe c überwacht die Europäische Verteidigungsagentur die Durchführung des Abkommens und die Lieferung und erstattet der Kommission Bericht. (7) Bei Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe d nimmt die Ukraine in diese Beschaffungsabkommen Verpflichtungen für die jeweiligen internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen auf, die Durchführung der Beschaffung und die Lieferung zu überwachen und der Kommission Bericht zu erstatten. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beschaffungen der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 8 in Bezug auf Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke mit einem Wert unter 7 000 000 EUR. Die Ukraine erstattet der Kommission jedoch regelmäßig Bericht darüber, wie sie die Durchführung dieser Beschaffungen und Lieferungen überwacht. Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen durch. (9) Wird die Kommission von der Ukraine gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g über die Nichtdurchführung eines Vertrags unterrichtet oder erhält sie Kenntnis von der Nichtlieferung von Gütern gemäß diesem Artikel oder der Nichtverwendung von Mitteln auf dem in Artikel 16 genannten Konto, so nimmt die Kommission mit der Ukraine Kontakt auf, um diese Mittel im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung umzuwidmen. Artikel 18 Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Verträgen (1) Werden Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern innerhalb der Union mittels der in Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe b oder c genannten Methoden durchgeführt, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag, die bzw. der die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, die bzw. der in dieser Durchführungsmethode verwendet wird und keine Möglichkeit vorsieht, sie wesentlich zu ändern. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung oder den Vertrag geschlossen hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er diese Rahmenvereinbarung oder diesen Vertrag geschlossen hat. (2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13 Absätze 4 bis 5 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, um die Ukraine als Vertragspartei dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Vertrags hinzuzufügen. (3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats substanzielle Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Vertrag festgelegten Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn diese Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist. (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen. (5) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Vertrag in den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. (6) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Vertrags sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen. Artikel 19 Freiwillige Priorisierung von Verteidigungsgütern (1) Für den alleinigen Zweck dieser Verordnung und wenn die Ukraine bei der Vergabe oder Ausführung eines Vertrags über die Lieferung dringend benötigter Verteidigungsgüter, die die in Artikel 13 Absatz 4 oder 5 festgelegten Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist, kann ein Wirtschaftsakteur gemeinsam mit dem beteiligten Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet, bei der Kommission einen Antrag auf Erlass einer Priorisierungsmaßnahme stellen, um einer bestimmten Bestellung solcher von diesem Wirtschaftsakteur hergestellten Produkte Vorrang einzuräumen. (2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Antrag enthält folgende Angaben: a) ursprünglicher Antrag der Ukraine; b) Liste der Produkte, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen sollen, ihre Spezifikationen und die Mengen, in denen sie zu liefern sind; c) Fristen, innerhalb deren die Lieferung dieser Güter vollständig erfolgen muss; d) Nachweis, dass der Wirtschaftsakteur dem unter Buchstabe a genannten Ersuchen der Ukraine ohne eine Priorisierungsmaßnahme nicht nachkommen kann; e) Angabe eines fairen und angemessenen Preises, zu dem die Priorisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, sowie Angaben zur Untermauerung dieses Preises. (3) Nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 prüft die Kommission diesen Antrag unverzüglich. (4) Die Kommission stützt ihre in Absatz 3 genannte Bewertung auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, um festzustellen, ob eine solche Priorisierung unerlässlich ist, um die in Absatz 1 genannten gravierenden Schwierigkeiten zu bewältigen. (5) Ergibt die Bewertung gemäß Absatz 3, dass die Priorisierung unerlässlich ist, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Priorisierungsmaßnahme, in der Folgendes festgelegt wird: a) Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsakteur einhalten muss; b) Liste der Güter, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, ihre Spezifikationen und die Mengen, in denen sie zu liefern sind; c) Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist; d) Begünstigte der Vorranganfrage; e) Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen die Vorranganfrage Vorrang hat; f) Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Bedingungen und g) in den Absätzen 12 bis 18 des vorliegenden Artikels vorgesehene Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergeben. Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen. (6) Die in Absatz 5 genannte Priorisierungsmaßnahme a) wird zu einem fairen und angemessenen Preis durchgeführt, wobei die Opportunitätskosten des Wirtschaftsakteurs bei der Erfüllung der Priorisierungsmaßnahme im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen angemessen berücksichtigt werden, und b) hat unter den Bedingungen, die in dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, Vorrang vor allen vertraglichen Verpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Verteidigungsgütern, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen. (7) Der Wirtschaftsakteur, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 5 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines beteiligten Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern a) der Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen für die Einhaltung der geforderten Priorisierung unbedingt notwendig ist, b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 erfüllt wurde und c) der in Absatz 1 genannte Antrag nicht ausschließlich dem Zweck diente, eine vorherige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung unzulässig zu umgehen. (8) Der Wirtschaftsakteur, der einer Priorisierungsmaßnahme unterliegt, kann die Kommission ersuchen, den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für hinreichend gerechtfertigt hält: a) der Wirtschaftsakteur ist aufgrund unzureichender Produktionsfähigkeit oder Produktionskapazität nicht in der Lage, die Priorisierungsmaßnahme durchzuführen, selbst wenn der Antrag bevorzugt behandelt wird; b) der Abschluss der Priorisierungsmaßnahme würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsakteur darstellen. (9) Der Wirtschaftsakteur legt alle sachdienlichen und fundierten Informationen vor, damit die Kommission die Begründetheit des in Absatz 8 genannten Antrags auf Änderung beurteilen kann. (10) Auf der Grundlage der Prüfung der vom Wirtschaftsakteur vorgelegten Gründe und Nachweise kann die Kommission nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des beteiligten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsakteurs befindet, ihren Durchführungsrechtsakt ändern, um den betreffenden Wirtschaftsakteur teilweise oder vollständig von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu entbinden. (11) Kommt ein Wirtschaftsakteur, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, den von der Kommission angeforderten Aufträgen Vorrang einzuräumen, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden gegen ihn Geldbußen gemäß den Absätzen 12 bis 18 des vorliegenden Artikels verhängt, es sei denn, a) der Wirtschaftsakteur ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, die Vorranganfrage auszuführen, oder b) die Erfüllung oder der Abschluss des Auftrags stellen eine unangemessene wirtschaftliche Belastung für den Wirtschaftsakteur dar und würde ihm besondere Schwierigkeiten verursachen , einschließlich erheblicher Risiken für die Betriebskontinuität. Die Einnahmen aus den Geldbußen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für ein Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist. (12) Hält die Kommission es für notwendig und verhältnismäßig, kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Geldbußen von höchstens 300 000 EUR gegen die Wirtschaftsteilnehmer verhängen, wenn der Wirtschaftsakteur vorsätzlich oder grob fahrlässig der Verpflichtung zur Erfüllung der Vorranganfrage gemäß diesem Artikel nicht nachkommt. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (13) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 fasst, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit, gemäß Absatz 15 angehört zu werden. Die Kommission berücksichtigt jede vom Wirtschaftsakteur vorgelegte hinreichende Begründung, um festzustellen, ob Geldbußen als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden. (14) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, einschließlich der Frage, ob der Wirtschaftsakteur dem vorrangigen Auftrag oder der Vorranganfrage teilweise nachgekommen ist. (15) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 erlässt, stellt sie sicher, dass den betroffenen Wirtschaftsakteuren Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen zu a) den vorläufigen Feststellungen der Kommission, einschließlich etwaiger Beschwerdepunkte; b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Feststellungen nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt. (16) Die betroffenen Wirtschaftsakteure können der Kommission ihre Bemerkungen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission innerhalb einer Frist übermitteln, die von der Kommission in ihren vorläufigen Feststellungen festgelegt wird und mindestens 14 Arbeitstage beträgt. (17) Die Kommission stützt die Verhängung von Geldbußen nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Wirtschaftsakteure äußern konnten. (18) Hat die Kommission die betroffenen Wirtschaftsakteure über ihre vorläufigen Feststellungen nach Absatz 15 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsakteure an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse oder der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Person. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission oder der Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen. (19) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte der beteiligten Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen. KAPITEL V FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNG Artikel 20 Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine (1) Die genauen finanziellen Bedingungen des Unterstützungsdarlehens werden in einer Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine festgelegt. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Elementen muss die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Folgendes vorschreiben: a) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine ist ein Darlehen mit beschränkter Rückgriffsmöglichkeit, das bei Eintritt eines Rückzahlungsauslösers im Sinne von Buchstabe j fällig und zahlbar wird; b) die Ukraine gewährt der Union ein Sicherungsrecht an ihrer Forderung gegenüber Russland auf Reparationen als Sicherheit für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine. Der Wert dieses Sicherungsrechts entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Wert der im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ausgezahlten Mittel; c) die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, die in der Rahmenvereinbarung im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehen sind, gelten für diese Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine und die darin enthaltenen Mittel; d) der Betrag der Hilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i wird im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchgeführt, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufzeit und Rückzahlung des Darlehens, einschließlich eines Fremdkapitalkostenzuschusses, die den Vorschriften der vorliegenden Verordnung unte

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