Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die Republik Moldau - Stand: 31. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7912)
Text
Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die Republik Moldau - Stand: 31. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7912)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8265
21. Wahlperiode 29.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Stefan Keuter, Udo
Theodor Hemmelgarn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7912 –
Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und für die
Republik Moldau – Stand: 31. Juli 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/408 wurde unter
anderem erfragt, in welcher Höhe die Bundesregierung der Ukraine in dem
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2025 direkt oder über Dritte
Unterstützungsleistungen in Form von Finanzmitteln zu welcher jeweiligen
Verwendung zur Verfügung gestellt und darüber hinaus zugesagt hat. Mit dieser
Kleinen Anfrage sollen nun die bereits vorliegenden Daten auf einen aktuellen
Stand gebracht werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die bilateralen Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine
werden quartalsweise auf der Website der Bundesregierung veröffentlicht,
abrufbar unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschland-hilft-der-u
kraine-2160274. Darin sind auch kriegsbedingte Unterstützungsleistungen für
die vom Krieg stark betroffene Republik Moldau enthalten, die ukrainischen
Geflüchteten zugutegekommen sind.
1. Welchen Gesamtwert haben die militärischen Güter, die von der
Bundesregierung an die Ukraine im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli
2026 erbracht wurden?
2. In welcher Höhe hat die Bundesregierung darüber hinaus der Ukraine im
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2026 gegebenenfalls direkt
oder über Dritte Unterstützungsleistungen in Form von Finanzmitteln zu
welcher jeweiligen Verwendung zur Verfügung gestellt und darüber hinaus
zugesagt?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 29. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Es wird auf die Auflistung der Unterstützungsleistungen der Bundesregierung
für die Ukraine verwiesen, die quartalsweise aktualisiert und auf der Website
der Bundesregierung veröffentlicht wird. Die aktuelle Liste mit Stand 30. Juni
2026 ist unter folgendem Link abrufbar: www.bundesregierung.de/breg-de/aktu
elles/deutschland-hilft-der-ukraine-2160274.
3. Hat die Bundesregierung der Republik Moldau im Zeitraum vom 1. Januar
2022 bis zum 31. Juli 2026 militärische Güter überlassen, und wenn ja,
welchen Gesamtwert haben diese?
Die Bundesregierung hat der Regierung der Republik Moldau im
fragegegenständlichen Zeitraum keine militärischen Güter überlassen.
4. Hat die Bundesregierung darüber hinaus (vgl. Frage 3) der Republik
Moldau im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2026 direkt oder
über Dritte Unterstützungsleistungen in Form von Finanzmitteln zur
Verfügung gestellt und darüber hinaus zugesagt, und wenn ja, auf welche
Höhe belaufen sich diese, und zu welcher jeweiligen Verwendung wurden
diese zur Verfügung gestellt bzw. zugesagt?
Finanzmittel werden im Sinne der Fragestellung als Budgethilfe verstanden. Im
Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2026 belief sich die direkte
bilaterale finanzielle Unterstützung der Bundesregierung für die Regierung der
Republik Moldau auf Zusagen in Höhe von 73 Mio. Euro als Sektorbudgethilfe
zur Förderung der Energiesicherheit vulnerabler Gruppen.
5. Wurden die in den Fragen 2 und 4 erfragten möglichen Finanzmittel von
der Ukraine oder von der Republik Moldau wieder zurückgezahlt, oder
sollen diese gegebenenfalls zukünftig noch zurückgezahlt werden, wenn
ja, in welcher Höhe wurden die zur Verfügung gestellten Finanzmittel
bislang zurückgezahlt, bzw. bis wann sollen diese wieder zurückgezahlt
werden, und welche konkreten Rückzahlungsbedingungen sind jeweils
gegebenenfalls vereinbart, und wenn nein, aus welchem Grund verzichtet die
Bundesregierung gegenüber der Ukraine oder der Republik Moldau auf
die Rückzahlung der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Finanzmittel
(bitte jeweils getrennt für die Ukraine und die Republik Moldau
antworten)?
Deutschland ist Mitglied der Gläubigergruppe der Ukraine (Group of Creditors
of Ukraine, GCU). Zwischen der GCU und der Ukraine besteht eine
Aussetzung des Schuldendienstes, die seit dem 1. August 2022 gilt und durch ein am
16. April 2026 unterzeichnetes Memorandum of Understanding bis Ende
Februar 2030 verlängert wurde.
Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/408 sowie auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 des Abgeordneten
Thomas Dietz auf Bundestagsdrucksache 21/5846 verwiesen.
6. Wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2026 über zivile
Verkehrsflughäfen in Deutschland Militärgüter oder militärisches Personal
in die Ukraine verbracht, und wenn ja, von welchen zivilen
Verkehrsflughäfen in Deutschland aus wurden wann genau welche und wie viele
Militärgüter sowie wie viel militärisches Personal in die Ukraine zu welchem
Zweck verbracht (bitte jeweils getrennt nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu
Munitionstransporten und dem Transport von militärischem Personal unter Nutzung ziviler
Flughäfen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen kann. Gegenstand dieser Frage sind solche Informationen, die in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form
nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage-
und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige
Interessen wie das Staatswohl begrenzt.
Durch die Beantwortung der Frage in diesem Einzelfall würden spezifische
Informationen zur Nutzung deutscher Zivilflughäfen und zur Häufigkeit der
Nutzung offengelegt. Dadurch würde das Risiko der Ausspähung sowie möglicher
weiterer Sabotageangriffe gegen zivile Flughäfen erhöht werden. Dies könnte
Auswirkungen auf den Betrieb betroffener Einrichtungen zur Folge haben,
damit die Einsatzfähigkeit beeinträchtigen und negative Folgen für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen.
Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für den Betrieb deutscher
Zivilflughäfen sowie daraus resultierender Auswirkungen auf die öffentliche
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages gegenüber einem lediglich begrenzten Personenkreis
ausscheidet. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden
und dadurch Personal, Flugzeuge und Infrastruktur gefährdet werden, kann
unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis
deshalb nicht Rechnung tragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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