90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung (Antwort zu Drs. 21/5952)
Text
90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung (Antwort zu Drs. 21/5952)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6236
21. Wahlperiode 01.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Groß, Dr. Michael Espendiller,
Kay Gottschalk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5952 –
90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU – Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und
Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zusammenhang mit dem fortdauernden Krieg Russlands gegen die
Ukraine hat die Europäische Union verschiedene Maßnahmen zur finanziellen
Unterstützung der Ukraine beschlossen bzw. vorbereitet. Dazu gehören
insbesondere die Nutzung von Erträgen aus eingefrorenen russischen
Vermögenswerten sowie die Aufnahme von Darlehen zugunsten der Ukraine.
Der Europäische Rat billigte am 18. Dezember 2025 die Schaffung eines
neuen Finanzierungsinstruments für die Ukraine. Das Europäische Parlament
verabschiedete am 11. Februar 2026 drei Rechtsakte, mit denen ein Darlehen
in Höhe von 90 Mrd. Euro zur Deckung des ukrainischen Finanzbedarfs in
den Jahren 2026 und 2027 (90‑Milliarden-Ukraine-Paket) ermöglicht werden
soll: (1) das 90‑Milliarden-Ukraine-Paket selbst (ohne Tschechien, Ungarn
und die Slowakei), (2) die Änderung der Ukraine-Fazilität, um sie für die
Auszahlung des neuen Darlehens verwenden zu können und (3) die Änderung der
Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), um die Deckung
des Darlehens an die Ukraine aus dem EU-Haushalt zu ermöglichen.
Ungarn blockierte am 23. Februar 2026 mit seinem Veto die Umsetzung des
90-Milliarden-Ukraine-Pakets, indem es der Änderung des MFR (siehe oben
[3]) nicht zustimmte. Nach dem Ausgang der ungarischen Parlamentswahlen
vom 12. April 2026 wurde öffentlich angekündigt, das bisherige Veto Ungarns
gegen eine Änderung des MFR möglicherweise nicht aufrechtzuerhalten. Am
22. April 2026 gab Ungarn schließlich sein Veto gegen das 90-Milliarden-
Ukraine-Paket auf, nachdem am selben Tag bekannt wurde, dass nunmehr
wieder russisches Öl über die Druschba-Pipeline (Südstrang) durch die
Ukraine nach Ungarn und in die Slowakei fließt.
Nach Auffassung der Fragesteller besteht hinsichtlich der unionsrechtlichen
Grundlage, der haushaltsmäßigen Absicherung, der Rückzahlungsstruktur
sowie möglicher Haftungsrisiken und Belastungen für die Mitgliedstaaten
erheblicher Klärungsbedarf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welche unionsrechtlichen Grundlagen stützt sich das 90-Milliarden-
Ukraine-Paket insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene
Kreditaufnahme, die Einbindung des EU-Haushalts und die Nutzung des
Instruments der Verstärkten Zusammenarbeit?
Das Paket zur Schaffung des 90-Mrd.-Euro-Kredits setzt sich aus vier
Rechtsakten zusammen:
1. Beschluss (EU) 2026/258 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten
Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden zur Einrichtung eines
Darlehens für die Ukraine auf Grundlage von Artikel 20 EUV;
2. Verordnung (EU) 2026/467 zur Durchführung der Verstärkten
Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für
die Jahre 2026 und 2027 auf Grundlage von Artikel 212 AEUV;
3. Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des
Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 auf Grundlage von
Artikel 312 AEUV und
4. Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für
die Ukraine auf Grundlage von Artikel 212 AEUV.
2. Wie ist das 90-Milliarden-Ukraine-Paket rechtlich ausgestaltet,
insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsstruktur, Emission und
Verwaltung der dafür aufgenommenen Schuldtitel?
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18.
Dezember 2025 ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 die
Ukraine erst dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Russland Reparationen
für die durch den Angriffskrieg verursachten Schäden geleistet hat. Die EU
behält sich vor, in der EU immobilisierte russische Vermögenswerte im vollen
Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des
Darlehens zu verwenden. Die Finanzierung des Instruments erfolgt im Rahmen
der diversifizierten Finanzierungsstrategie der EU-Kommission gemäß
Artikel 224 der Verordnung 2024/2509 (EU-Haushaltsordnung). Die Zins- und
Finanzierungskosten werden im laufenden Mehrjährigen Finanzrahmen bis 2027
durch den EU-Haushalt getragen. Hierfür sollen zuerst Umschichtungen im
Haushalt geprüft werden. Sollten diese nicht ausreichen, kann ein neu
geschaffenes Sonderinstrument zur Deckung der Zinskosten aktiviert werden. Eine
Inanspruchnahme des Sonderinstruments würde zu höheren Abführungen der
24 partizipierenden Mitgliedstaaten führen.
3. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu dem
Instrument im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den EU-
Haushaltsregeln und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, und wenn
ja, wie lautet diese?
Das Instrument steht im Einklang mit dem Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung, nach dem die Europäische Union nur über diejenigen
Zuständigkeiten verfügt, die ihr durch die Verträge, auf die sich die Union gründet,
übertragen wurden. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, stützen sich die vier
Rechtsakte im Zusammenhang mit dem 90-Mrd.-Euro-Ukraine-Paket je auf
eigene Rechtsgrundlagen der Verträge.
4. Inwieweit handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem
90-Milliarden-Ukraine-Paket ggf. um eine Form gemeinschaftlicher
Verschuldung von EU-Mitgliedstaaten?
Die Anleihebegebung der EU für Kreditunterstützung im Rahmen des 90-Mrd.-
Euro-Darlehens ist ein bewährtes Finanzierungsinstrument für
Zahlungsbilanzhilfen für Drittstaaten auf Grundlage von Artikel 212 AEUV und ist eines der
Instrumente, mit dem die verschiedenen europäischen Finanzierungshilfen seit
2022 für die Ukraine bereitgestellt werden.
5. Welche Haftungsrisiken sieht die Bundesregierung ggf. für den EU-
Haushalt, für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem 90-Milliarden-Ukraine-
Paket?
Die Absicherung der EU-Anleihen, die von der EU-Kommission für das
Darlehen an die Ukraine aufgenommen werden, erfolgt über den sogenannten
„Headroom“ des EU-Haushalts. Der Headroom ist die Differenz zwischen der
vom Deutschen Bundestag ratifizierten Eigenmittelobergrenze und der EU-
Ausgabenobergrenze des Mehrjährigen Finanzrahmens in einem Jahr. Bei
Eintreten des Sicherungsfalles müsste die EU-Kommission zunächst andere
Finanzierungsmöglichkeiten aus dem EU-Haushalt ausschöpfen. In letzter Instanz
könnten sich höhere Abführungen an den EU-Haushalt durch die
Mitgliedstaaten ergeben. Dann betrüge der deutsche Finanzierungsanteil mit Blick auf die
nicht partizipierenden Mitgliedstaaten (Ungarn, Tschechien und Slowakei) nach
vorläufigen Berechnungen statt derzeit rund 24 Prozent etwa einen
Prozentpunkt mehr (25 Prozent).
6. Wie hoch wäre nach derzeitiger Planung bzw. nach den der
Bundesregierung derzeit vorliegenden Berechnungen die sich aus dem 90-Milliarden-
Ukraine-Paket ergebende finanzielle Belastung der einzelnen
teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich Zinses und Tilgung (bitte, soweit
verfügbar, nach Mitgliedstaaten und Jahren im Rahmen der Laufzeit des
Darlehens aufschlüsseln)?
7. In welcher Höhe entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung
Finanzierungs-, Darlehens- oder Garantieanteile aus dem 90-Milliarden-Ukraine-
Paket auf die daran beteiligten Mitgliedstaaten, sofern Tschechien,
Ungarn und die Slowakei nicht teilnehmen, bitte unter Angabe
a) des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels,
b) der prozentualen Anteile der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten,
c) der absoluten Beträge je Mitgliedstaat und
d) des auf Deutschland entfallenden Mehrbetrags gegenüber einer
Verteilung auf alle EU-Mitgliedstaaten?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der übliche Finanzierungsanteil der nicht partizipierenden Mitgliedstaaten
(Ungarn, Tschechien und Slowakei) beträgt rund 4 Prozent. Daher steigt der
Finanzierungsanteil der beteiligten Mitgliedstaaten für etwaige sich aus dem
Darlehen ergebende Mehrbelastungen um rund 4 Prozent, für Deutschland beträgt
dieser nach vorläufigen Berechnungen statt derzeit rund 24 Prozent etwa einen
Prozentpunkt mehr (25 Prozent). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 2 und 3 verwiesen.
8. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Rückzahlung des Darlehens durch die Ukraine, und welche rechtlichen
und haushaltspolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung für den
Fall, dass Reparationsleistungen durch die Russische Föderation nicht
geleistet werden?
9. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass das 90-Milliarden-Ukraine-
Paket im Ergebnis ganz oder teilweise zu einem dauerhaft nicht
rückzahlbaren Finanzierungsinstrument zulasten des EU-Haushalts oder der
Mitgliedstaaten werden könnte, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18.
Dezember 2025 ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/467 die
Ukraine erst dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Russland Reparationen
für die durch den Angriffskrieg verursachten Schäden geleistet hat. Die EU
behält sich vor, in der EU immobilisierte russische Vermögenswerte im vollen
Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des
Darlehens zu verwenden.
10. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Ukraine ihren
Finanzierungsbedarf für die Jahre 2026 und 2027 zumindest teilweise selbst decken
könnte, oder sieht sie eine solche Prüfung vor?
Die Ukraine deckt ihre Budgetausgaben, die über die Steuereinnahmen
hinausgehen, zum Teil über die Begebung von ukrainischen Staatsanleihen. Dennoch
bleibt sie darüber hinaus auf umfassende externe Finanzierung angewiesen.
11. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten einer materiellen Absicherung
von Ukraine-Hilfen im Allgemeinen und des 90-Milliarden-Ukraine-
Pakets im Besonderen seitens der Ukraine (beispielsweise durch Rohstoffe,
Agrar- und Industrieprodukte, Verpfändungen)?
Mit ihrem Abwehrkampf gegen die russische Aggression verteidigt die Ukraine
seit mehr als vier Jahren unter großen Entbehrungen und Opfern auch die
Sicherheit und Freiheit der Europäischen Union und Deutschlands. Die
Bundesregierung hat die Ukraine-Hilfen als wichtige Unterstützung zur Bewältigung
der mit dem russischen Angriffskrieg verbundenen Herausforderungen und zur
Stärkung der ukrainischen Resilienz konzipiert. Sie dienen primär dem Schutz
der Bevölkerung der Ukraine, der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit
und der Aufrechterhaltung der sonstigen staatlichen Funktionsfähigkeit. Die
Hilfen sind notwendig, um die dringenden Bedarfe der Ukraine zu decken.
Im Hinblick auf das 90-Mrd.-Euro-Darlehen wird erneut darauf verwiesen, dass
die EU sich vorbehält, die immobilisierten russischen Vermögenswerte im
vollen Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht für die Rückzahlung des
Darlehens zu verwenden.
12. Über welche Mechanismen oder Zahlungsstrukturen sollen nach
Vorstellung der am Konzept der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung Tilgungs- und
Zinsbeträge im Zusammenhang mit dem 90-Milliarden-Ukraine-Paket an die
EU zurückgeführt werden?
Da die Mittel als Darlehen ausgegeben werden, erfolgt die Tilgung des
Darlehens durch die Ukraine. Die Zins- und Finanzierungskosten werden im
laufenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) bis 2027 durch den EU-Haushalt
getragen. Hierfür sollen zuerst Umschichtungen im Haushalt geprüft werden.
Sollten diese nicht ausreichen, kann auch das Sonderinstrument zur Deckung
der Zinskosten aktiviert werden (vgl. die Antwort zu Frage 2). In welcher Form
Zins- und Finanzierungskosten im kommenden MFR durch den EU-Haushalt
getragen werden, ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen zum MFR
2028–2034.
13. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. durch das
90-Milliarden-Ukraine-Paket auf den Mehrjährigen Finanzrahmen der
Europäischen Union für die Jahre 2028 bis 2034?
Der Vorschlag der EU-Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die
Jahre 2028 bis 2034 wurde am 16. Juli 2025 vorgelegt. Er berücksichtigt daher
nicht den im Jahr 2026 geschaffenen 90-Mrd.-Euro-Kredit. Die mit dem Kredit
verbundenen Finanzierungskosten für die Jahre 2028 bis 2034 sind von den
Mitgliedstaaten als EU-Eigenmittel an den EU-Haushalt abzuführen und
werden so in die Verhandlungen zum kommenden Mehrjährigen Finanzrahmen
einbezogen.
14. Erwartet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem 90-
Milliarden-Ukraine-Paket eine Debatte über die Erhöhung bestehender oder die
Einführung neuer Eigenmittel der Europäischen Union nach Artikel 311
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
und wie positioniert sie sich ggf. hierzu?
Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zum
kommenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028–2034, welcher nach
Vorstellung der EU-Kommission ein deutlich höheres Volumen als der aktuelle
MFR aufweisen soll, ein Paket mit neuen Eigenmitteln vorgeschlagen. Die
Vorschläge werden derzeit im Rat beraten. Einen direkten Zusammenhang mit dem
90-Mrd.-Euro-Darlehen gibt es nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
15. Geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
ungarischen Parlamentswahlen vom 12. April 2026 davon aus, dass für
die Umsetzung des 90-Milliarden-Ukraine-Pakets auf das Instrument der
Verstärkten Zusammenarbeit verzichtet werden kann, und worauf stützt
sie diese Einschätzung?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass bislang nicht partizipierende
Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit nachträglich beitreten wollen.
16. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer
gemeinsamen EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit
Artikel 122 AEUV angesichts der Tatsache, dass die Ukraine kein EU-
Mitgliedstaat ist?
Die Darlehensermächtigung der EU-Kommission für das Instrument ist in
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2026/467 niedergelegt. Wie in Frage 1 dargelegt,
stützt sich diese Verordnung auf Artikel 212 AEUV zur Zusammenarbeit der
EU mit Drittstaaten. Von Artikel 122 AEUV wurde kein Gebrauch gemacht.
17. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer
gemeinsamen EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit
Artikel 122 AEUV vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022, wonach die Heranziehung dieser
Vorschrift an das Vorliegen einer außergewöhnlichen, sich der Kontrolle
der Mitgliedstaaten entziehenden Krisensituation anknüpft, und
inwiefern sieht die Bundesregierung im Ukraine-Krieg eine solche spezifische
Krise, die eine gemeinschaftliche Schuldenaufnahme zugunsten eines
Drittstaates rechtfertigt, die über die bloße Reaktion auf wirtschaftliche
Folgen innerhalb der Europäischen Union hinausgeht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen.
18. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung ggf., um
sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der Ukraine über EU-Instrumente,
insbesondere über die Ukraine-Fazilität, den Charakter einer zeitlich
begrenzten Krisenmaßnahme behält und nicht in ein dauerhaftes Instrument
gemeinschaftlicher Verschuldung übergeht, und wie bewertet sie dies vor
dem Hintergrund der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im Urteil
vom 6. Dezember 2022, insbesondere in Randnummer 157?
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzierung von Nicht-
EU-Staaten über EU-Schuldinstrumente nicht zu einer Verstetigung
gemeinschaftlicher Haftungs- und Finanzierungsstrukturen führt, die mit
den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 6. Dezember 2022
hervorgehobenen Grenzen für Umfang, Zweckbindung und zeitliche
Begrenzung solcher Maßnahmen nicht vereinbar wäre?
Die Fragen 18 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Alle EU-Instrumente zur finanziellen Unterstützung der Ukraine waren und
sind jeweils zeitlich befristet. Mit Blick auf die Ukraine-Fazilität weist die
Bundesregierung darauf hin, dass diese ein auf die Laufzeit des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2021–2027 begrenztes Instrument ist, das die Ukraine bei
Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung unterstützen soll.
19. Welche konkreten Kontrollmechanismen hat die Bundesregierung ggf.
etabliert, um fortlaufend zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel aus
unionsrechtlichen Finanzierungsinstrumenten für die Ukraine den
vertraglichen Vorgaben sowie den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil
vom 6. Dezember 2022 hervorgehobenen Anforderungen an die
Integrationsverantwortung entspricht, insbesondere mit Blick auf
Randnummer 176?
Über die ordnungsgemäße Umsetzung der Finanzierungsinstrumente der EU
gibt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten regelmäßig Auskunft. Die
Bundesregierung übt ihre Kontrollfunktion u. a. im Rahmen der für die Instrumente
zuständigen Gremien aus. Es wird im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3848
verwiesen.
20. Wie stellt die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
sicher, dass Bürgschaften, Garantien oder Kreditaufnahmen im
Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine so ausgestaltet sind, dass
Art und Umfang möglicher Haftung hinreichend begrenzt und
parlamentarisch kontrollierbar bleiben und die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages auch für den Fall gewahrt bleibt,
dass die Ukraine ihren Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht
nachkommen kann?
Die Unterstützungsprogramme der EU bewegen sich innerhalb der vom
Deutschen Bundestag mit der Zustimmung zum EU-Eigenmittelbeschluss im Jahr
2021 ratifizierten Eigenmittelobergrenze.
21. In welchen Zeitabständen und in welcher Detailtiefe informiert die
Bundesregierung den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages über die
konkrete Mittelverwendung, die Einhaltung der
Verwendungsbedingungen und etwaige Haftungsrisiken im Zusammenhang mit
unionsrechtlichen Finanzierungsinstrumenten zugunsten der Ukraine?
Der Deutsche Bundestag und die betreffenden Ausschüsse werden nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in EU-Angelegenheiten (EUZBBG) über die Umsetzung der EU-
Finanzierungsinstrumente zugunsten der Ukraine informiert. Dies betrifft u. a.
die regelmäßige Berichterstattung im Rahmen des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten (RfAB) und für Wirtschaft und Finanzen der EU (ECOFIN), des
Wirtschafts- und Finanzausschusses der EU (WFA) und des Ausschusses der
Ständigen Vertreter (AStV) sowie den zuständigen Ratsarbeitsgruppen.
23. Welchen konkreten Tilgungsplan verfolgt die Bundesregierung auf EU-
Ebene für die im Zusammenhang mit der Ukraine-Unterstützung
aufgenommenen Kredite, und wie wird nach ihrer Auffassung gewährleistet,
dass daraus keine unverhältnismäßigen Belastungen für künftige
Haushalte entstehen und die haushaltspolitische Gestaltungsfreiheit künftiger
Deutscher Bundestage gewahrt bleibt, insbesondere vor dem Hintergrund
der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in Randnummer 159
sowie Randnummer 164, 165 und 171 des Urteils vom 6. Dezember 2022?
Die Finanzierung des 90-Mrd.-Euro-Kredits erfolgt im Rahmen der
diversifizierten Finanzierungsstrategie der EU-Kommission gemäß Artikel 224 der
Verordnung 2024/2509 (EU-Haushaltsordnung). Die Tilgung des Darlehens obliegt
der Ukraine. Eine etwaige Belastung für Deutschland im Rahmen des 90-Mrd.-
Euro-Kredits so wie auch anderer Unterstützungsprogramme der EU bewegen
sich innerhalb der vom Deutschen Bundestag mit der Zustimmung zum EU-
Eigenmittelbeschluss im Jahr 2021 ratifizierten Eigenmittelobergrenze.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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