Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 737/25
08.12.25
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen
Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
COM(2025) 3500 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 167/18 = AE-Nr. 180392
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.12.2025
COM(2025) 3500 final
2025/3500 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember
2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/20931 wird zusammen
mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die
Ukraine und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für
die Ukraine2 vorgelegt.
Nach der grundlosen und ungerechtfertigten Invasion der Ukraine durch Russland hat die
Union die Ukraine durch eine Reihe finanzieller Maßnahmen erheblich unterstützt. Die
Ukraine wird weiteren Beistand benötigen, der im Rahmen der vorgeschlagenen neuen
Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine geleistet werden sollte.
Mit der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird die Haushaltsgarantie
ausgeweitet, die derzeit grundsätzlich auf Darlehen für die Ukraine angewendet wird, die über
die Makrofinanzhilfe +3, die Ukraine-Fazilität4 und die Makrofinanzhilfe für die Ukraine im
Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen5 vergeben werden, um auch
den finanziellen Beistand für die Ukraine gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates abzudecken. Mit dieser Garantie sollte sichergestellt
werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Union
allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen kann.
Wenn die Union ihren Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Mitteln des
Unionshaushalts nachkommen muss – falls ein Empfängerstaat die fällige Zahlung nicht
rechtzeitig leistet –, werden die erforderlichen Beträge über die MFR-Obergrenzen hinaus bis
zur Obergrenze der Eigenmittel (aus dem sogenannten „Handlungsspielraum“) in Anspruch
genommen.
Die Abdeckung mit Haushaltsmitteln aus dem Handlungsspielraum sollte nur für den
finanziellen Beistand für die Ukraine gelten, der im Rahmen der Verordnung
(EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung steht.
1 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
2 Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX zur Einrichtung
des Reparationsdarlehens für die Ukraine (ABl. XXX).
3 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322
vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).
4 Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur
Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
5 Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322
vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 312 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Annahme des mehrjährigen
Finanzrahmens.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Initiative betrifft einen Politikbereich, für den die EU nach Artikel 312 AEUV
ausschließliche Befugnisse hat. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
• Verhältnismäßigkeit
Die Änderungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der dringenden Notwendigkeit,
ein Instrument zur Unterstützung der Ukraine einzurichten, das erst umgesetzt werden kann,
wenn die Abdeckung mit Haushaltsmitteln, die derzeit grundsätzlich auf Darlehen für die
Ukraine angewendet wird, auf das vorgeschlagene neue Instrument ausgeweitet wurde.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Nach den geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 würden Beträge, die erforderlich sind, um Rückzahlungsverpflichtungen
der Union im Rahmen von Anleihe- und Darlehenstransaktionen nachzukommen, falls die
Union von dem begünstigten Staat die fällige Zahlung (d. h. die Inanspruchnahme einer
Garantie für finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten und die Ukraine) nicht rechtzeitig
erhält, über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
Der in Anspruch genommene Betrag darf nicht dazu führen, dass die Eigenmittelobergrenze
überschritten wird. Die Bestimmung, mit der die Abdeckung mit Haushaltsmitteln aus dem
Handlungsspielraum gemäß der [Verordnung über das Reparationsdarlehen] auf die Garantie
für den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgeweitet wird, ist daher mit Artikel 312
Absätze 1 und 3 AEUV vereinbar, wonach mit dem MFR „sichergestellt werden [soll], dass
die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung
nehmen“, und er „auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen
Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen [enthält]“.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Durch die Ausweitung der Inanspruchnahme einer Garantie für finanziellen Beistand über die
MFR-Obergrenzen hinaus für den vorgeschlagenen finanziellen Beistand für die Ukraine, der
zusätzlich zu dem finanziellen Beistand für EU-Mitgliedstaaten und die Ukraine über die
Makrofinanzhilfe +, die Ukraine-Fazilität und die Makrofinanzhilfe für die Ukraine im
Rahmen des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen zur Verfügung steht, wird der
Vorschlag eine effizientere Verwendung der Haushaltsmittel innerhalb der MFR-Obergrenzen
ermöglichen. Die Möglichkeit, die Garantie über die MFR-Obergrenzen hinaus in Anspruch
zu nehmen, würde im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung eine vollständige Deckung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX
des Europäischen Parlaments und des Rates in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden
finanziellen Beistands für die Ukraine bieten. Da es sich um eine Garantie handelt, werden im
Zeitraum des MFR 2021-2027 keine Ausgaben erwartet.
2025/3500 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember
2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments6,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen die
Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen
unterstützt.
(2) Die Ukraine wird weiterhin finanziellen und wirtschaftlichen Beistand auf
vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete, flexible und zeitnahe Weise benötigen, um
ihren Finanzierungsbedarf, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu
decken. Zu diesem Zweck hat die Union mit der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates ein neues Instrument geschaffen. Mit diesem
Instrument wird der geplante finanzielle Beistand in Form von Darlehen gewährt.
(3) Zu diesem Zweck sollte die Haushaltsgarantie der Union ausgeweitet werden, um den
finanziellen Beistand für die Ukraine gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates zu decken. Mit dieser Garantie sollte
sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung
stehen, damit die Union allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren
Gläubigern nachkommen kann.
(4) Es sollte möglich sein, die für den finanziellen Beistand für die Ukraine gemäß der
Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates
erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen
Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die
Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des
Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates unberührt lassen.
(5) Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates sollte daher entsprechend
geändert werden.
(6) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des
grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt,
wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach
Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der
nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(7) Wegen der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz
angefügt:
„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 genehmigten finanziellen Beistand für die Ukraine gemäß
der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates in
Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen
hinaus bereitgestellt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 737/25- 5 -]
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