Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Jan Köstering (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
In welchem Umfang existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland aktuell Ressourcen an explosionsgeschützten Fahrzeugen, die im Rahmen der Waldbrandbekämpfung auf munitionsbelasteten Flächen einsetzbar sind, und in welchem Umfang stehen bundesweit Einsatzmittel zur Brandbekämpfung aus der Luft bereit?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Brandschutz und damit auch die Waldbrandbekämpfung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. Der Brandschutz auf Flächen der Bundeswehr obliegt der Bundeswehr. Seitens des Bundes wurden im Rahmen der ergänzenden Ausstattung des Bundes keine explosionsgeschützten Fahrzeuge für den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung auf munitionsbelasteten Flächen beschafft. Das Ausstattungskonzept des Bundes sieht im Bereich Brandschutz insbesondere Löschgruppenfahrzeuge Katastrophenschutz (LF-KatS) sowie Schlauchwagen Katastrophenschutz (SW-KatS) vor. Diese Fahrzeuge sind nicht als explosionsgeschützte Fahrzeuge ausgeführt. Die Bundeswehr verfügt über keine geschützten Löschfahrzeuge für die Waldbrandbekämpfung.
Eine bundesweite Übersicht über von den Ländern vorgehaltene Einsatzmittel zur Brandbekämpfung aus der Luft liegt der Bundesregierung nicht vor. Dies beruht auf der originären Zuständigkeit der Länder für den Katastrophenschutz und den Brandschutz sowie darauf, dass insoweit keine Meldepflichten gegenüber dem Bund oder dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bestehen.
Der Bund kann die Länder im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere nach Artikel 35 des Grundgesetzes, unterstützen. Dies betrifft unter anderem Unterstützungsmöglichkeiten durch die Bundespolizei, die Bundeswehr und das Technische Hilfswerk. Die Bundespolizei verfügt über Polizeihubschrauber unterschiedlicher Muster zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Alle Transporthubschrauber der Bundespolizei sind grundsätzlich technisch für den Transport von Außenlasten geeignet; hierzu können auch Löschwasserbehälter zur Brandbekämpfung zählen. Die Besatzungen verfügen neben der Unterstützung aus der Luft im Rahmen polizeilicher Aufgaben auch über Expertise in der Luftarbeit. Eine konkrete Anzahl im Anforderungsfall für die Länder verfügbarer Hubschrauber kann jedoch nicht benannt werden, da diese insbesondere von der originären Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei sowie von weiteren Faktoren wie Wartungs- und Reparaturständen abhängt.
Die 18 Zivilschutzhubschrauber des Bundes sind Teil der ergänzenden Ausstattung für Katastrophen- und Zivilschutzzwecke und werden von den Ländern auch im Luftrettungsdienst eingesetzt. Für die Brandbekämpfung sind sie nur bedingt geeignet, da sie nicht in vollem Umfang über Außennutzlastfähigkeiten verfügen. Einsätze im Kontext von Waldbränden beschränken sich daher regelmäßig auf unterstützende Aufgaben, etwa die Lageerkundung aus der Luft.
Die von der Bundeswehr zur Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags beschafften Hubschrauber können auf Antrag der Länder bei Verfügbarkeit subsidiär im Rahmen der Amts- und Katastrophenhilfe nach Artikel 35 Grundgesetz unterstützend zur Verfügung gestellt werden.
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