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Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3962)

dip / drucksache 12.02.2026 · WP 21 · 21/4142 · Antwort · Original ↗

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Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3962) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4142 21. Wahlperiode 12.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3962 – Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Stromausfall im Berliner Südwesten hat erneut die Verwundbarkeit kritischer Infrastrukturen im Falle großflächiger Energieausfälle verdeutlicht. Medienberichten zufolge mussten zur Aufrechterhaltung zentraler Funktionen Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin verbracht werden, die unter anderem Pflegeeinrichtungen mit Strom versorgten (www1.wdr.de/n achrichten/feuerwehr-nrw-stromausfall-berlin-100.html, abgerufen am 23. Januar 2026). Dies legt nach Auffassung der Fragesteller nahe, dass im betroffenen Raum nicht ausreichend Notstromkapazitäten für den Ernstfall zur Verfügung standen. Angesichts bestehender Risiken für die Energieversorgung, etwa durch Naturkatastrophen, technischen Störungen oder, wie in Berlin, durch gezielte Angriffe auf die unzureichend geschützte kritische Infrastruktur, stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit der Bund, neben seiner gesetzlich verankerten Verantwortung für den Zivilschutz, auch zur Vorsorge und zur Stärkung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bewältigung solcher Krisen beitragen kann, insbesondere hinsichtlich der Vorhaltung, Koordinierung und rechtlichen Nutzung von Notstromkapazitäten sowie bei der möglichen Einbindung der Bundeswehr im Katastrophenfall. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Gemäß der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung liegt die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz – und damit auch für die Bewältigung von Stromausfällen im Inland –bei den Ländern (Artikel 30, 83 des Grundgesetzes – GG). Diese sind für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Eine Zuständigkeit des Bundes für den Katastrophenschutz besteht nicht. Der Bund kann jedoch im Rahmen bestehender rechtlicher Möglichkeiten unterstützend tätig werden: • Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG, insbesondere auch koordinierende Unterstützung durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): Das BBK kann eine koordinierende Rolle auf Bundes- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ebene wahrnehmen, etwa durch die Bereitstellung von Lagebildern, den Betrieb des Gemeinsamen Melde- und Lagezentrums von Bund und Ländern (GMLZ) sowie die Unterstützung bei der überregionalen Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz. • Hilfestellungen im Rahmen des regionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zum konkreten Umfang, zu den Tatverdächtigen, zur Dauer und zu den konkreten mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des Stromausfalls im Berliner Südwesten, insbesondere hinsichtlich Todesfällen (beispielsweise unmittelbar durch Erfrierungen oder mittelbar durch den Ausfall von lebenserhaltenden Maschinen, Ausfall der Kommunikationsnetze, einschließlich Notrufe, etc.), Sachschadenswerten, Wohnungseinbrüchen, etc., vor? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat wegen des Brandanschlags in Berlin am 3. Januar 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der gemeinschaftlichen Brandstiftung, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, der Störung öffentlicher Betriebe und der verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 129a Absatz 2 Nummer 2, § 88 Absatz 1 Nummer 3, § 304 Absatz 1, § 306 Absatz 1 Nummer 2, § 316b Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3, § 25 Absatz 2 des Strafgesetzbuches eingeleitet. Im Sinne eines Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) ist davon auszugehen, dass Mitglieder einer „Vulkangruppe: Den Herrschenden den Saft abdrehen“ für den Anschlag verantwortlich sind. Tatvorbereitung und -ausführung sind ebenso Gegenstand der Ermittlungen wie die mittelbaren und unmittelbaren Folgen des Brandanschlags. Ungeachtet der im Anfangsverdacht angenommenen Verantwortlichkeit einer terroristischen Vereinigung werden auch andere mögliche Täter in den Blick genommen; die Ermittlungen erfolgen ergebnisoffen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage muss unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen. 2. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass im Zuge des Stromausfalls Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin verbracht wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus hinsichtlich der bundesweiten Vorhaltung von Notstromkapazitäten? Im Zusammenhang mit dem Stromausfall im Berliner Südwesten wurden mobile Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin verbracht. Solche länderübergreifenden Unterstützungsleistungen sind Ausdruck des föderalen Hilfeleistungssystems und grundsätzlich vorgesehen. Der Vorgang zeigt, dass vorhandene Kapazitäten flexibel und bedarfsorientiert sowohl im Rahmen der einfachen Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG, als auch im Rahmen des regionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG eingesetzt werden können. Das Technische Hilfswerk (THW) hält bundesweit mobile Netzersatzanlagen vor, die auf Anforderung der Länder im Rahmen der Amtshilfe zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden können. Darüber hinaus setzt das BBK in den kommenden Jahren mit Bundesmitteln eine nationale Reserve „Blackout“ um. Ziel ist es, weggefallene oder nicht mehr ausreichende Kapazitäten der Strom- und Notstromversorgung teilweise auszugleichen.Diese kann dann bei Bedarf auch zur Unterstützung des Resilienzaufbaus der Länder in deren originärer Zuständigkeit genutzt werden. Im Wege der ergänzenden Ausstattung werden Länder damit auch bei der Beschaffung zusätzlicher mobiler Netzersatzanlagen unterstützt. 3. Welche rechtlichen Zuständigkeiten und vertraglichen Verpflichtungen bestehen auf Bundesebene ggf. für die Vorsorge, Koordinierung und Bereitstellung von Notstromaggregaten bei großflächigen oder flächendeckenden Stromausfällen? Der Katastrophenschutz ist nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung Aufgabe der Länder. Ihnen obliegt insbesondere die Vorsorge, Koordinierung und Bereitstellung von Notstromkapazitäten für den Katastrophenfall. Der Bund stellt den Ländern jedoch mit Blick auf den Zivilschutz Ausstattung zur Verfügung, die die Länder ergänzend auch für den Katastrophenfall nutzen können. Darüber hinaus bestehen auf Grundlage des Grundgesetzes umfangreiche Möglichkeiten der Amtshilfe, insbesondere nach Artikel 35 Absatz 1 GG oder des regionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG. Hiernach können Länder Bundesressourcen, etwa Notstromaggregate des THW, anfordern. Dabei hilft das BBK bei Koordinierung und Lagebewertung auch durch den Betrieb des GMLZ, das bei großflächigen Stromausfällen ein bundesweites Lagebild erstellt und den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern unterstützt. 4. Inwieweit sieht die Bundesregierung auf Grundlage des Zivilschutz- und Katastrophenschutzrechts des Bundes ggf. Handlungsbedarf, um eine bundeseinheitliche Mindestvorhaltung oder zentrale Reserve von Notstromaggregaten für kritische Infrastrukturen sicherzustellen? Die Bundesregierung formuliert vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung keine Handlungsbedarfe für den Zuständigkeitsbereich der Länder. Im Übrigen wir auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche rechtlichen Voraussetzungen und gesetzliche Ausführungen gemäß der Artikel 35 sowie 87a des Grundgesetzes bestehen für den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe oder des innerstaatlichen Notstands zur Unterstützung bei Stromausfällen, insbesondere zur Bereitstellung von Notstromversorgung, logistischen Leistungen oder technischer Hilfe? Für die Bewältigung innerer Krisen- und Katastrophenlagen sind zivile Behörden zuständig. Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Unterstützung bei Stromausfällen unterliegt verfassungsrechtlich engen Grenzen. Kernauftrag der Streitkräfte ist die militärische Landes- und Bündnisverteidigung (Artikel 87a GG). Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 87a Absatz 4 GG in den Fällen des Inneren Notstands umfasst nach Artikel 91 GG die Fälle zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Die rechtlichen Voraussetzungen und weitere gesetzliche Ausführungen dazu sind in öffentlich zugänglichen Quellen verfügbar. Die Bereitstellung von Notstrom, Transportleistungen oder technische Hilfe erfolgt in Abgrenzung dazu nach Artikel 35 GG und nicht nach Artikel 87a Absatz 4 GG. Nach Artikel 35 Absatz 1 GG leisten alle Behörden sich gegenseitig Amtshilfe. Auf Ersuchen eines Landes können beispielsweise das THW oder die Bundeswehr auf Anforderung technische Hilfe bzw. logistische Unterstützung, wie z. B. die Bereitstellung von Notstromversorgung oder Transportleistungen, leisten. Amtshilfe erfolgt nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, die Bundeswehr hält hierfür keine eigenen Ressourcen vor. Für besondere Gefahrenlagen greifen die Regelungen des regionalen und überregionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG. Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann ein Land bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen unter anderem auch die Streitkräfte anfordern. 6. In welchen Szenarien hält die Bundesregierung den Einsatz der Bundeswehr zur Sicherstellung der Energie- und Notstromversorgung für rechtlich zulässig, und welche gesetzlichen Grundlagen kommen hierbei zur Anwendung, insbesondere gemäß der Artikel 35 und 87a des Grundgesetzes? Die Bundesregierung hält Hilfeleistungen der Bundeswehr zur Sicherstellung der Energie- und Notstromversorgung insbesondere in Szenarien für rechtlich zulässig, in denen ein Land bei der Bewältigung eines Stromausfalls auf zusätzliche Unterstützung angewiesen ist und diese nach Artikel 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 GG angefordert hat. Ein Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung in Katastrophenlagen kann unter den in Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG genannten Voraussetzungen erfolgen. Ein weitergehender Einsatz der Bundeswehr im Innern mit den in Artikel 87a Absatz 3 und 4 GG genannten Befugnissen setzt die Feststellung der dort genannten Fälle des inneren bzw. äußeren Notstandes voraus. 7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die rechtliche und organisatorische Verzahnung und Ausgestaltung zwischen zivilen Katastrophenschutzstrukturen der Bundesländer, deren Kreise sowie Gemeinden und den Fähigkeiten der Bundeswehr für den Fall großflächiger Stromausfälle zu verbessern? Die Bundesregierung arbeitet gemeinsam mit den Ländern kontinuierlich daran, die rechtliche und organisatorische Verzahnung zwischen den Katastrophenschutzstrukturen der Länder und den Unterstützungsfähigkeiten des Bundes, einschließlich der Bundeswehr, weiter zu verbessern. Dies erfolgt insbesondere durch gemeinsame Planungen, ressort- und länderübergreifende Abstimmungen sowie regelmäßige Übungen. Ziel ist es, im Ereignisfall ein abgestimmtes, effizientes und rechtssicheres Zusammenwirken zu gewährleisten, ohne die Zuständigkeit der Länder für den Katastrophenschutz zu berühren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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