Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3962)
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Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin (Antwort zu Drs. 21/3962)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4142
21. Wahlperiode 12.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3962 –
Die rechtliche Vorsorge des Bundes für flächendeckende Stromausfälle am
Beispiel des terroristischen Brandanschlages in Berlin
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Stromausfall im Berliner Südwesten hat erneut die Verwundbarkeit
kritischer Infrastrukturen im Falle großflächiger Energieausfälle verdeutlicht.
Medienberichten zufolge mussten zur Aufrechterhaltung zentraler Funktionen
Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin verbracht werden,
die unter anderem Pflegeeinrichtungen mit Strom versorgten (www1.wdr.de/n
achrichten/feuerwehr-nrw-stromausfall-berlin-100.html, abgerufen am
23. Januar 2026). Dies legt nach Auffassung der Fragesteller nahe, dass im
betroffenen Raum nicht ausreichend Notstromkapazitäten für den Ernstfall zur
Verfügung standen.
Angesichts bestehender Risiken für die Energieversorgung, etwa durch
Naturkatastrophen, technischen Störungen oder, wie in Berlin, durch gezielte
Angriffe auf die unzureichend geschützte kritische Infrastruktur, stellt sich den
Fragestellern die Frage, inwieweit der Bund, neben seiner gesetzlich
verankerten Verantwortung für den Zivilschutz, auch zur Vorsorge und zur Stärkung
der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bewältigung solcher Krisen
beitragen kann, insbesondere hinsichtlich der Vorhaltung, Koordinierung und
rechtlichen Nutzung von Notstromkapazitäten sowie bei der möglichen Einbindung
der Bundeswehr im Katastrophenfall.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Gemäß der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung liegt die Zuständigkeit für
den Katastrophenschutz – und damit auch für die Bewältigung von
Stromausfällen im Inland –bei den Ländern (Artikel 30, 83 des Grundgesetzes – GG).
Diese sind für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Eine Zuständigkeit des
Bundes für den Katastrophenschutz besteht nicht. Der Bund kann jedoch im
Rahmen bestehender rechtlicher Möglichkeiten unterstützend tätig werden:
• Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG, insbesondere auch koordinierende
Unterstützung durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK): Das BBK kann eine koordinierende Rolle auf Bundes-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 12. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ebene wahrnehmen, etwa durch die Bereitstellung von Lagebildern, den
Betrieb des Gemeinsamen Melde- und Lagezentrums von Bund und Ländern
(GMLZ) sowie die Unterstützung bei der überregionalen Zusammenarbeit
im Bevölkerungsschutz.
• Hilfestellungen im Rahmen des regionalen Katastrophennotstandes nach
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zum konkreten
Umfang, zu den Tatverdächtigen, zur Dauer und zu den konkreten mittelbaren
und unmittelbaren Auswirkungen des Stromausfalls im Berliner
Südwesten, insbesondere hinsichtlich Todesfällen (beispielsweise unmittelbar
durch Erfrierungen oder mittelbar durch den Ausfall von
lebenserhaltenden Maschinen, Ausfall der Kommunikationsnetze, einschließlich
Notrufe, etc.), Sachschadenswerten, Wohnungseinbrüchen, etc., vor?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat wegen des
Brandanschlags in Berlin am 3. Januar 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung, der gemeinschaftlichen Brandstiftung, der gemeinschädlichen
Sachbeschädigung, der Störung öffentlicher Betriebe und der
verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 129a Absatz 2 Nummer 2, § 88 Absatz 1 Nummer 3,
§ 304 Absatz 1, § 306 Absatz 1 Nummer 2, § 316b Absatz 1 Nummer 2, Absatz
3, § 25 Absatz 2 des Strafgesetzbuches eingeleitet. Im Sinne eines
Anfangsverdachts (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) ist davon auszugehen, dass
Mitglieder einer „Vulkangruppe: Den Herrschenden den Saft abdrehen“ für den
Anschlag verantwortlich sind. Tatvorbereitung und -ausführung sind ebenso
Gegenstand der Ermittlungen wie die mittelbaren und unmittelbaren Folgen des
Brandanschlags. Ungeachtet der im Anfangsverdacht angenommenen
Verantwortlichkeit einer terroristischen Vereinigung werden auch andere mögliche
Täter in den Blick genommen; die Ermittlungen erfolgen ergebnisoffen. Eine
weitergehende Beantwortung der Frage muss unterbleiben. Denn trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum
Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus
dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen.
2. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass im Zuge des
Stromausfalls Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin
verbracht wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus hinsichtlich der
bundesweiten Vorhaltung von Notstromkapazitäten?
Im Zusammenhang mit dem Stromausfall im Berliner Südwesten wurden
mobile Notstromaggregate aus Nordrhein-Westfalen nach Berlin verbracht. Solche
länderübergreifenden Unterstützungsleistungen sind Ausdruck des föderalen
Hilfeleistungssystems und grundsätzlich vorgesehen.
Der Vorgang zeigt, dass vorhandene Kapazitäten flexibel und bedarfsorientiert
sowohl im Rahmen der einfachen Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG, als
auch im Rahmen des regionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35
Absatz 2 Satz 2 GG eingesetzt werden können. Das Technische Hilfswerk (THW)
hält bundesweit mobile Netzersatzanlagen vor, die auf Anforderung der Länder
im Rahmen der Amtshilfe zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden können.
Darüber hinaus setzt das BBK in den kommenden Jahren mit Bundesmitteln
eine nationale Reserve „Blackout“ um. Ziel ist es, weggefallene oder nicht
mehr ausreichende Kapazitäten der Strom- und Notstromversorgung teilweise
auszugleichen.Diese kann dann bei Bedarf auch zur Unterstützung des
Resilienzaufbaus der Länder in deren originärer Zuständigkeit genutzt werden. Im
Wege der ergänzenden Ausstattung werden Länder damit auch bei der
Beschaffung zusätzlicher mobiler Netzersatzanlagen unterstützt.
3. Welche rechtlichen Zuständigkeiten und vertraglichen Verpflichtungen
bestehen auf Bundesebene ggf. für die Vorsorge, Koordinierung und
Bereitstellung von Notstromaggregaten bei großflächigen oder
flächendeckenden Stromausfällen?
Der Katastrophenschutz ist nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung Aufgabe der Länder. Ihnen obliegt insbesondere die Vorsorge,
Koordinierung und Bereitstellung von Notstromkapazitäten für den Katastrophenfall.
Der Bund stellt den Ländern jedoch mit Blick auf den Zivilschutz Ausstattung
zur Verfügung, die die Länder ergänzend auch für den Katastrophenfall nutzen
können.
Darüber hinaus bestehen auf Grundlage des Grundgesetzes umfangreiche
Möglichkeiten der Amtshilfe, insbesondere nach Artikel 35 Absatz 1 GG oder des
regionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG.
Hiernach können Länder Bundesressourcen, etwa Notstromaggregate des THW,
anfordern. Dabei hilft das BBK bei Koordinierung und Lagebewertung auch
durch den Betrieb des GMLZ, das bei großflächigen Stromausfällen ein
bundesweites Lagebild erstellt und den Informationsaustausch zwischen Bund und
Ländern unterstützt.
4. Inwieweit sieht die Bundesregierung auf Grundlage des Zivilschutz- und
Katastrophenschutzrechts des Bundes ggf. Handlungsbedarf, um eine
bundeseinheitliche Mindestvorhaltung oder zentrale Reserve von
Notstromaggregaten für kritische Infrastrukturen sicherzustellen?
Die Bundesregierung formuliert vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung keine Handlungsbedarfe für den
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Im Übrigen wir auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welche rechtlichen Voraussetzungen und gesetzliche Ausführungen
gemäß der Artikel 35 sowie 87a des Grundgesetzes bestehen für den Einsatz
der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe oder des innerstaatlichen
Notstands zur Unterstützung bei Stromausfällen, insbesondere zur
Bereitstellung von Notstromversorgung, logistischen Leistungen oder technischer
Hilfe?
Für die Bewältigung innerer Krisen- und Katastrophenlagen sind zivile
Behörden zuständig. Ein Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Unterstützung bei
Stromausfällen unterliegt verfassungsrechtlich engen Grenzen. Kernauftrag der
Streitkräfte ist die militärische Landes- und Bündnisverteidigung (Artikel 87a
GG). Der Einsatz der Streitkräfte nach Artikel 87a Absatz 4 GG in den Fällen
des Inneren Notstands umfasst nach Artikel 91 GG die Fälle zur Abwehr einer
drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Die rechtlichen Voraussetzungen und
weitere gesetzliche Ausführungen dazu sind in öffentlich zugänglichen Quellen
verfügbar. Die Bereitstellung von Notstrom, Transportleistungen oder
technische Hilfe erfolgt in Abgrenzung dazu nach Artikel 35 GG und nicht nach
Artikel 87a Absatz 4 GG.
Nach Artikel 35 Absatz 1 GG leisten alle Behörden sich gegenseitig Amtshilfe.
Auf Ersuchen eines Landes können beispielsweise das THW oder die
Bundeswehr auf Anforderung technische Hilfe bzw. logistische Unterstützung, wie
z. B. die Bereitstellung von Notstromversorgung oder Transportleistungen,
leisten. Amtshilfe erfolgt nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, die
Bundeswehr hält hierfür keine eigenen Ressourcen vor.
Für besondere Gefahrenlagen greifen die Regelungen des regionalen und
überregionalen Katastrophennotstandes nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG.
Nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG kann ein Land bei Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen unter anderem auch die Streitkräfte
anfordern.
6. In welchen Szenarien hält die Bundesregierung den Einsatz der
Bundeswehr zur Sicherstellung der Energie- und Notstromversorgung für
rechtlich zulässig, und welche gesetzlichen Grundlagen kommen hierbei zur
Anwendung, insbesondere gemäß der Artikel 35 und 87a des
Grundgesetzes?
Die Bundesregierung hält Hilfeleistungen der Bundeswehr zur Sicherstellung
der Energie- und Notstromversorgung insbesondere in Szenarien für rechtlich
zulässig, in denen ein Land bei der Bewältigung eines Stromausfalls auf
zusätzliche Unterstützung angewiesen ist und diese nach Artikel 35 Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 2 GG angefordert hat. Ein Einsatz der Bundeswehr zur
Unterstützung in Katastrophenlagen kann unter den in Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG
genannten Voraussetzungen erfolgen. Ein weitergehender Einsatz der
Bundeswehr im Innern mit den in Artikel 87a Absatz 3 und 4 GG genannten
Befugnissen setzt die Feststellung der dort genannten Fälle des inneren bzw. äußeren
Notstandes voraus.
7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die rechtliche
und organisatorische Verzahnung und Ausgestaltung zwischen zivilen
Katastrophenschutzstrukturen der Bundesländer, deren Kreise sowie
Gemeinden und den Fähigkeiten der Bundeswehr für den Fall großflächiger
Stromausfälle zu verbessern?
Die Bundesregierung arbeitet gemeinsam mit den Ländern kontinuierlich
daran, die rechtliche und organisatorische Verzahnung zwischen den
Katastrophenschutzstrukturen der Länder und den Unterstützungsfähigkeiten des
Bundes, einschließlich der Bundeswehr, weiter zu verbessern. Dies erfolgt
insbesondere durch gemeinsame Planungen, ressort- und länderübergreifende
Abstimmungen sowie regelmäßige Übungen. Ziel ist es, im Ereignisfall ein
abgestimmtes, effizientes und rechtssicheres Zusammenwirken zu gewährleisten,
ohne die Zuständigkeit der Länder für den Katastrophenschutz zu berühren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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