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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5441, 21/5868)

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · 21/6048 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5441, 21/5868) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6048 21. Wahlperiode 20.05.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/5441, 21/5868 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats A. Problem Die Bundesregierung verfolgt mit ihrem Entwurf das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch solle der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liege dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zudem sehe der Entwurf für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor. Damit solle das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umgesetzt werden. Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern, sollten die folgenden gesetzlichen Änderungen erfolgen: – Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung solle erleichtert werden, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfalle. Künftig solle die notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden können. – Es solle die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern. – Die örtliche Wartezeit solle von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen. – Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung solle es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet worden seien. Es solle nicht mehr nötig sein, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen seien, abgeleistet zu haben. – Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollten künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Die vorgesehene Umsetzung des Urteils des BVerfG solle die Altersgrenze von 70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare grundsätzlich bestehen lassen. Lediglich sofern ein Bewerbermangel bestehe, sollten Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängern können. Die Regelung trage dazu bei, etwaigen Vakanzen bei der notariellen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, entgegenzuwirken. B. Lösung Einstimmige Annahme der Artikel 4 bis 6 des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 in geänderter Fassung. Annahme des Artikels 3 und des übrigen Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere in Artikel 1 kleinere Anpassungen in der Bundesnotarordnung (BNotO) und in den neuen Artikeln 3 bis 6 verschiedene eilbedürftige Regelungen vor. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist 1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, 2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt, 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und 4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat. Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde.“ ‘ bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet: 1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, 2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und 3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. (4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. (5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“ ‘ b) In Nummer 10 wird § 48c Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.“ 3. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 7 ersetzt: Artikel 3‚ Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, Bundestagsdrucksache 21/4083] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37m die folgende Angabe eingefügt: „§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes“. 2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt: „§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes (1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig. (4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet. (5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für: 1. die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805, 2. die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805, 3. die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und 4. die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1805.“ Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort,“ die Angabe „der Geburtsstaat,“ eingefügt. 3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „30b.“ durch die Angabe „30b,“ ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: 8. „ die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist.“ 4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt: „§ 30d Digitales Führungszeugnis (1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn 1. die antragstellende Person dies verlangt und 2. es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5) handelt. (2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig. (3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden. (4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde.“ 6. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 7. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 8. § 44a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 44a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“. b) In Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Zeugenschutzstelle“ durch die Angabe „Zeugenschutzdienststelle“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität mit den von der Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 10. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder“. 11. In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 150a Auskunft an Behörden“. b) Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“. 2. Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 150a Auskunft an Behörden“. 3. In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt. 4. § 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ 5. § 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt: „§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes § 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.“ Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 3, 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 11 sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.‘ 4. Nach Artikel 7 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt: „EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48)“.; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Gesetzentwurf dient neben der Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats der Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis für private Zwecke im Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der Bundesverwaltung werden pro Jahr vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als Registerbehörde rund fünf Millionen Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund 20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird bislang ausschließlich auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis hat sich grundsätzlich bewährt und genießt hohes Vertrauen. Als erster Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, ein Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen. Der Online-Antrag als richtiger und wichtiger Schritt in die digitale Realität wurde allerdings von der breiten Masse der Bevölkerung zunächst nicht im erwarteten Umfang angenommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass das Führungszeugnis selbst nicht digital erteilt wird. Um das bewährte und etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen und zugleich sicheren Form anzubieten, soll nunmehr das Digitale Führungszeugnis eingeführt werden. Dieses wird das bisher auf grünem Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-Dokument überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben am gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem Dokument ein 2D-Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument verifiziert werden kann. So kann jede Person, der das Führungszeugnis beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses vorgelegt wird, überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit sollen alle Arten von Führungszeugnissen für private Zwecke (einfache, erweiterte und Europäische Führungszeugnisse) digitalisiert werden. Die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis sollte idealerweise spätestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Erteilung des Digitalen Führungszeugnisses vorliegen. Daran wird in der Registerbehörde bereits gearbeitet. Nach den derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im Oktober 2026 erwartet, so dass die Rechtsgrundlage im BZRG zum vierten Quartal 2026, also am 1. Oktober 2026, in Kraft treten soll. 2. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Digitalisierung beschränkt sich auf Führungszeugnisse für private Zwecke. Das heißt aber nicht, dass Führungszeugnisse an Behörden weiterhin auf Papier übermittelt werden müssten. Hinsichtlich der Führungszeugnisse für Behörden nach § 31 BZRG und § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG ist das BfJ dem Anliegen nach einer weiteren Digitalisierung der Verwaltungsabläufe nämlich bereits in den Jahren 2019 und 2020 durch die Einführung der digitalen Erteilung von Behördenführungszeugnissen nachgekommen. Seitdem ist es möglich, Führungszeugnisse an Behörden auf elektronischem Wege mittels eines modernen XÖV-Standards zu übermitteln. Auf diese Weise sind der digitale Empfang der Registerdaten und das medienbruchfreie Einspielen der Daten in die Fachverfahren schon heute effizient, direkt und unmittelbar möglich. Der vergleichsweise hohe Digitalisierungsgrad im Bundeszentralregister führte bei der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) im Jahr 2024 dazu, dass die schriftliche Übermittlung von Vordrucken an die Registerbehörde gestrichen werden konnte. Die BZRGVwV sieht nunmehr die Übermittlung per Datentransfer als Regelfall vor. Allerdings nehmen trotz dieses umfassenden digitalen Angebotes an die Behörden sowie der klaren Ausrichtung des Registerbetriebes auf digitale Abläufe noch nicht alle empfangenden Behörden an den elektronischen Verfahren teil. Dies ist bedauerlich, denn effizientere und medienbruchfreie Abläufe würden wechselseitig, das heißt sowohl auf der Seite der Registerbehörde als auch auf der Seite der empfangenden Behörden, zu einer erheblichen Ressourcenschonung in der Verwaltung sowie zu schnelleren Verfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft beitragen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. zu prüfen, ob und auf welche Weise durch eine gesetzliche Anpassung im Bundeszentralregistergesetz zeitnah der digitale Empfang von Behördenführungszeugnissen auf der Seite der empfangenden Behörden sichergestellt werden kann, um im Interesse der Registerbehörde und der empfangenden Behörden medienbruchfreie und effiziente Verwaltungsabläufe zu stärken; 2. festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Versand von papiergebundenen Führungszeugnissen an Behörden eingestellt wird und ob hierfür gesetzgeberische Änderungen erforderlich sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2027 zu übermitteln.“ Berlin, den 20. Mai 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Vorsitzender Johannes Wiegelmann Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Dr. Till Steffen Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Johannes Wiegelmann, Thomas Fetsch, Mahmut Özdemir (Duisburg), Dr. Till Steffen und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5441 in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen. In seiner 79. Sitzung am 20. Mai 2026 hat er die Vorlage zusätzlich an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 21/5868 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Vorlage auf Drucksachen 21/5441 und 21/5868 in seiner 37. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten. Er empfiehlt mit Blick auf Drucksache 21/5441 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)90 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Der Entschließungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(6)88 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)91 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/5868 empfiehlt der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einstimmig Kenntnisnahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/5441 im Umlaufverfahren am 6. Mai 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem die nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden seien, die durch die Regelungen des Gesetzentwurfs gefördert werden sollen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs sollten einen positiven Beitrag auf die Zielerreichung folgender Nachhaltigkeitskriterien haben: – Nachhaltigkeitsziel (SDG 4) „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“ – SDG 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ – SDG 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ – SDG 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ – SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 abschließend beraten. Vor Beginn der Beratung haben der amtierende Vorsitzende, die Parlamentarische Staatssekretärin, Anette Kramme, sowie die Abgeordneten Susanne Hierl (CDU/CSU), Dr. Konrad Körner (CDU/CSU), Christian Moser (CDU/CSU), Dr. David Preisendanz (CDU/CSU), Johannes Rothenberger (CDU/CSU), Sebastian Steineke (CDU/CSU), Johannes Wiegelmann (CDU/CSU), Stephan Brandner (AfD), Thomas Fetsch (AfD), Fabian Jacobi (AfD), Knuth Meyer-Soltau (AfD), Stefan Möller (AfD), Ulrich von Zons (AfD), Dr. Johannes Fechner (SPD), Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) darauf hingewiesen, dass sie Rechtsanwälte sind. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke und – mit Blick auf die Artikel 4, 5 und 6 – AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD mit Blick auf Artikel 3 und den Gesetzentwurf im Übrigen die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)90 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Die Fraktion der AfD hatte nach den §§ 47, 74 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Teilung der Frage dahingehend beantragt, dass (i) über Artikel 3 des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)90, (ii) über die Artikel 4 und 5 in der Fassung des genannten Änderungsantrags, (iii) über Artikel 6 in der Fassung des genannten Änderungsantrags und (iv) zum Gesetzentwurf in der Fassung des genannten Änderungsantrags im Übrigen gesondert abgestimmt werde. Diesem Antrag entsprechend wurde die Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)90 durchgeführt. Die Fraktion der AfD hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 folgenden Entschließungsantrag in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Berufsrecht der Anwaltsnotare zu flexibilisieren, um dem Berufsnachwuchs bessere Chancen zu ermöglichen und zugleich die vorbeugende Rechtspflege durch die Anwaltsnotare auch zukünftig gewährleisten zu können. Das Maßnahmenbündel des Regierungsentwurfs sieht unter anderem vor, die notarielle Fachprüfung ein weiteres Mal wiederholen zu dürfen, die Fachprüfung sogleich im Anschluss an das zweite Staatsexamen zu ermöglichen, die örtliche Wartezeit von drei auf zwei Jahre zu verkürzen, Erleichterungen bei den Fortbildungspflichten und den Unterbrechungsregelungen bei Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit. Der Entwurf setzt zugleich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 (Altersgrenze Anwaltsnotariat) um: Demnach hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Rechtslage (§ 48a BNotO), die eine starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare vorsieht, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 47 Nr. 2 Variante 1 und § 48a BNotO stellte das BVerfG auf der letzten Stufe der Prüfung, bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG fest. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit. Das BVerfG stellte die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Altersgrenze zur Erreichung des Zwecks einer geordneten Altersstruktur und eines angemessenen Ausgleichs von beruflichen, sozialen Chancen zwischen Alten und Jungen fest und gelangte zum Ergebnis, dass die Altersgrenze dafür auch das mildeste Mittel sei. Allerdings ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, wenn es überhaupt keine Bewerber gibt, die nach Wegfall des Notaramtes eines 70-Jährigen einen vorhandenen Bedarf an notariellen Dienstleistungen decken. Die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der BNotO gelten bis zum 30.06.2026 fort, weshalb der Gesetzgeber kurzfristig zur Neuregelung angehalten ist. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf des Inhalts vorzulegen, 1. dass die notarielle Fachprüfung (§7a BNotO) bei Nichtbestehen oder Erklärung des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden kann. Die einmalige Wiederholungsprüfung nach bestandener notarieller Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung bleibt davon unberührt. 2. dass Notare durch Streichung des § 48a BNotO künftig über das im Regierungsentwurf maximal vorgesehene 76. Lebensjahr hinaus, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der nachkommenden Berufsaspiranten und möglichst nur durch ihre jeweilige individuelle Leistungsfähigkeit zeitlich begrenzt, praktizieren können. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Die Fraktion der SPD wies auf den Hintergrund des Gesetzentwurfs – das Urteil des BVerfG vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat – hin. Dies habe auch die Gelegenheit eröffnet, sich weitere Differenzierungen – etwa Notariat/Anwaltsnotariat – näher anzusehen, sich im Lichte der Altersgrenze mit dem Bewerbermangel statistisch auseinanderzusetzen sowie sich mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu beschäftigen. Ferner enthalte der Änderungsantrag aufgrund von Fristerfordernissen weitere Regelungen – etwa mit Blick auf die Antragstellung zur Entschädigung homosexueller Soldatinnen und Soldaten oder zum digitalen Führungszeugnis. Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalte eine klare politische Richtungsentscheidung für ambitionierte Ziele mit Blick auf die weitere Digitalisierung von Fachverfahren. Für die Koalitionsfraktionen gab die Fraktion der SPD ferner folgende Erklärung ab: „Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben im Rahmen der Beratungen über den Gesetzentwurf die Frage erörtert, ob die geltenden Regelungen über die persönliche Amtsausübungspflicht und die Genehmigungspflicht bei (längerer) vorübergehender Abwesenheit vom Amtssitz nach § 38 BNotO den Anforderungen an eine zeitgemäße Ausgestaltung des Notaramtes gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf die praktischen Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben durch Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber. Die Fraktionen haben dabei festgestellt, dass der vorliegende Gesetzentwurf im Bereich des Berufszugangsrechts – namentlich durch die Neuregelung der Unterbrechungstatbestände in § 5b Absatz 3 und 4 BNotO-E – einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Anwaltsnotariat leistet. Die Bundesregierung hat in der Aussprache dargelegt, dass eine inhaltliche Prüfung der Regelungen zur Amtsausübung bei vorübergehender Abwesenheit – insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Abwesenheiten vom Amtssitz ohne Amtsniederlegung nach § 48b BNotO-E ermöglicht werden können – einer eingehenden Analyse der bestehenden Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung der zuständigen Landesjustizverwaltungen und der betroffenen Berufsorganisationen bedürfe, die im Rahmen des vorliegenden eilbedürftigen Gesetzgebungsvorhabens nicht sachgerecht geleistet werden könne. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bitten daher die Bundesregierung, diese Prüfung außerhalb des vorliegenden Vorhabens vorzunehmen.“ Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass es darum gehe, das Anwaltsnotariat attraktiver zu machen und zu modernisieren. Keine der Maßnahmen könne für sich allein betrachtet den Bewerbermangel beheben, weshalb eine Gesamtschau erforderlich sei. Der Gesetzentwurf halte – dem Grundsatz nach – die Altersgrenze von 70 Jahren aufrecht, trage aber gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass in den Bezirken, in denen es an ausreichenden Bewerbungen mangele, die Rechtspflege fortgeführt werden könne. Zwischen den Generationen solle ein fairer Interessenausgleich stattfinden. Mit Blick auf den Berufseinstieg – nach jahrelangem Studium und der zusätzlichen notariellen Ausbildung – sei es nur recht und billig, dass nicht einfach die Regeln geändert würden, indem die Altersgrenze angehoben werde – verbunden mit entsprechenden Wartefristen für Berufseinsteiger. Nach der ersten Lesung sei es auch gelungen, die Entscheidungsfrist zu verlängern, was für eine bessere Planbarkeit bei der Beendigung des Notariats sorge. Die Fraktion der AfD erinnerte daran, dass sie bereits im Rahmen der ersten Beratung Kritikpunkte angeführt habe, die weiter Bestand hätten. Zum einen sei die vorgesehene weitere Wiederholungsprüfung wenig sinnvoll. Die tatsächlichen Zahlen zeigten auch keinen Regelungsbedarf. Zum anderen seien die vorgesehen Regelungen mit Blick auf die Altersgrenze viel zu kompliziert. Die zweimalige dreijährige Verlängerung werde in der Praxis – insbesondere aufgrund der Wartefristen nach einem entsprechenden Antrag – kaum genutzt werden. Notare arbeiteten in der Praxis zumeist ohnehin nur bis zum 65. Lebensjahr. Freiberufliche Ärzte könnten mittlerweile ohne Altersbeschränkung tätig sein. Aus Sicht der Fraktion der AfD wäre es – auch vor dem Hintergrund der zurückgehenden Zahl an Notaren – sinnvoller gewesen, die Altersgrenze ganz abzuschaffen. Das komme auch in ihrem Entschließungsantrag zu Ausdruck. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Neuregelung im Hinblick auf die Fristen für die Entschädigung homosexueller Soldatinnen und Soldaten. Die begrüßenswerten Ergänzungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs bekräftigten das positive Votum in Rahmen der ersten Beratung. Allerdings kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Instrument des „Omnibus-Gesetzes“. Bereits in der vergangenen Wahlperiode habe man sich für eine deutliche Eingrenzung ausgesprochen. „Omnibus-Gesetze“ sollten auch in der Zukunft nicht der Standard werden. Man tue gut daran, Gesetzgebungsverfahren so durchzuführen, dass die einzelnen Themen auch Gegenstand von Anhörungen werden könnten. Die Fraktion Die Linke schloss sich den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Blick auf „Omnibus-Gesetze“ an. Die Stadt-Land-Dynamiken, die hinter der Bewerberproblematik stünden, durchbreche der vorliegende Gesetzentwurf nicht. Trotzdem seien die im Änderungsantrag vorgesehenen Anpassungen und aufgenommenen Anregungen zu begrüßen. Die Fraktion der CDU/CSU entgegnete – insbesondere auf die Einwände der Fraktion der AfD –, dass bei den Wiederholungsmöglichkeiten ein Gleichklang mit dem Steuerberater- und dem Wirtschaftsprüferexamen hergestellt werde. Hier könne – vor dem Hintergrund des psychischen Drucks – Last von den Kandidatinnen und Kandidaten genommen werden, selbst wenn es nur um wenige Fälle gehe. Mit Blick auf die Altersgrenze bestünden unterschiedliche Vorstellungen: Die Koalition wolle einen Ausgleich zwischen den Generationen sicherstellen: Es gehe nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit älterer Anwaltsnotare, die im Übrigen weiter als Anwälte praktizieren könnten. Es gehe auch darum, für eine gesunde Altersstruktur zu sorgen und gerade attraktive Anwaltsnotariate – etwa in Großstädten – für eine Nachfolge zu öffnen. Darüber hinaus gab die Fraktion der CDU/CSU für die Koalitionsfraktionen folgende Erklärung ab: „Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben sich ferner mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Gesetzentwurf geeignet ist, den im Bereich des Anwaltsnotariats seit Jahren zu verzeichnenden Rückgang der Bewerberzahlen nachhaltig zu adressieren. Anlass dafür war unter anderem die Stellungnahme des Verbandes Deutscher Anwaltsnotare, die den Bewerbermangel nicht nur auf berufsrechtliche Zugangshindernisse zurückführt, sondern in gewichtigem Maße auch auf strukturelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Hierzu gehörten etwa schwierige Startverhältnisse für neu bestellte Notarinnen und Notare ohne gewachsene notariatsgeprägte Kanzleistrukturen (die zum Beispiel die Kapitalintensität und die technischen Voraussetzungen beim Aufbau einer Geschäftsstelle sowie einen fehlenden fachlichen Austausch in der Anfangsphase beträfen) sowie insgesamt knappe notarielle Fachkräfte, steigende Personal- und Betriebskosten sowie die kritische wirtschaftliche Tragfähigkeit kleinerer Notariate im ländlichen Raum. Die Bundesregierung hat dazu dargelegt, dass diese strukturellen Ursachen einer unmittelbaren berufsrechtlichen Regelung kaum zugänglich seien und der Gesetzentwurf mit der Verkürzung der Wartezeiten, der Flexibilisierung der Fortbildungspflicht und der ganzheitlichen Erleichterung des Berufszugangs für Bewerberinnen und Bewerber die im Rahmen des Berufsrechts möglichen Regelungsbereiche adressiere. Die Bundesregierung hat jedoch erklärt, die Entwicklung der Bewerberlage im Anwaltsnotariat nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter intensiv zu beobachten und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu prüfen.“ B. Besonderer Teil Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5441 verwiesen. I. Allgemeines, Erfüllungsaufwand In Artikel 1 sollen lediglich zwei kleinere Anpassungen in den §§ 5b und 48c BNotO-E vorgenommen werden. Sodann sollen in den Gesetzentwurf in den neuen Artikeln 3 bis 6 verschiedene eilbedürftige Regelungen aufgenommen werden. Infolgedessen wird die Inkrafttretensregelung vom bisherigen Artikel 3 in den neuen Artikel 7 verschoben. Zum Erfüllungsaufwand Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 3 Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand allenfalls geringfügig. Davon entfällt eine geringfügige, nicht näher zu beziffernde Erhöhung auch auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird als geringfügig eingeschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund um rund 337 500 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den erforderlichen Personalausgaben bei der Durchführung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben. Es fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 255 000 Euro beim Bund an. Dieser Erfüllungsaufwand setzt sich aus Sachausgaben zusammen, die für Digitalisierungsaufgaben vorgesehen sind. Sowohl der jährliche als auch der einmalige Erfüllungsaufwand sind vollständig europarechtlich bedingt. Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan)stellenmäßig im Einzelplan 16 auszugleichen. Änderung aufgrund der Einfügung der neuen Artikel 4 bis 6 Die Regelungen wurden aus dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4782 übernommen. Hinsichtlich des Erfüllungsaufwands wird auf die dortige Darstellung verwiesen. II. Im Einzelnen: Zu Nummer 1 (Änderung des Titels) In den Gesetzentwurf sollen mit den neuen Artikeln 3 bis 6 drei zusätzliche Regelungsgegenstände aufgenommen werden, die bislang eigenständig geführt wurden oder Gegenstand anderer Vorhaben waren. Da sich aus dem Titel eines Gesetzes dessen wesentlicher Inhalt ergeben sollte, ist der Titel um die neu hinzugekommenen Regelungsgegenstände zu ergänzen. Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 1) Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 4 (§ 5b BNotO in der Entwurfsfassung – BNotO-E)) Zu Doppelbuchstabe aa Der in § 5b Absatz 1 BNotO-E neu eingefügte Satz 2 schafft zur Vermeidung unnötigen Aufwands für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare eine Ausnahmeregelung von der Fortbildungspflicht des Satzes 1 Nummer 4 für den Fall, dass zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen sind. In diesem Fall ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist insgesamt 75 Zeitstunden notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen nachweist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere durch die Abschaffung der bisherigen dreijährigen Wartezeit vor der notariellen Fachprüfung nach § 7a Absatz 1 BnotO künftig ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem Bestehen der Fachprüfung und der tatsächlichen Bewerbung entstehen kann. Bewerberinnen und Bewerber, die die Fachprüfung früh ablegen und anschließend – etwa wegen Familienplanung, einer Tätigkeit in der Justiz, als Syndikusrechtsanwältin oder -anwalt oder aufgrund sonstiger beruflicher Wege – vorübergehend von dem Berufswunsch Notarin oder Notar Abstand nehmen, würden bei starrem Festhalten an der jährlichen Fortbildungspflicht nach Satz 1 Nummer 4 mit einem Fortbildungsaufwand belastet, der in keinem sachgerechten Verhältnis zu dem Qualifikationszweck der Vorschrift steht. Die Anforderung von 75 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre vor Bewerbung stellt sicher, dass die notarspezifische Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung aktuell und praxistauglich ist; auf die Verteilung dieser Stunden über die einzelnen Jahre kommt es dabei nicht an. Der Zweck der Fortbildungspflicht – die Sicherung der fachlichen Qualifikation – wird durch diesen alternativen Nachweis gleichermaßen erfüllt. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Da § 5b Absatz 1 BNotO-E nunmehr aus Satz 1 und dem neu eingefügten Satz 2 besteht, werden die Verweise in den Absätzen 3 bis 5 des § 5b BNotO-E auf den dortigen Absatz 1 um den Zusatz „Satz 1“ ergänzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 10 (§ 48c BNotO-E)) Die Entscheidungsfrist nach § 48c Absatz 3 Satz 1 BNotO-E wird von drei auf sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit verlängert. Entsprechend wird die Übergangsfrist des dortigen Satzes 2 für den Fall einer verspäteten Entscheidung von drei auf sechs Monate verlängert. Die Verlängerung dient der Verbesserung der Planungssicherheit für die betroffenen Anwaltsnotarinnen und - notare und deren Mitarbeitende. Das berechtigte Interesse der Anwaltsnotarinnen und -notare, möglichst frühzeitig Klarheit darüber zu erlangen, ob sie ihre Tätigkeit über die grundsätzliche Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortsetzen können, wird durch eine Entscheidungsfrist und Übergangsfrist von drei Monaten in der Praxis nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere mit Blick auf die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden, laufende Mietverträge und die gegebenenfalls noch laufenden notariellen Leistungen erscheint ein Vorlauf von sechs Monaten erforderlich, um eine rechtzeitige und geordnete Abwicklung oder Fortführung der Kanzlei sicherzustellen. Zu Nummer 3 (Einfügung der neuen Artikel 3 bis 6 und Verschiebung des bisherigen Artikels 3) Die Änderungen zu Nummer 3 wurden aufgenommen, um bei verschiedenen dringlich gebotenen Regelungsbedarfen ein fristgerechtes Inkrafttreten zu ermöglichen. Einfügung des neuen Artikels 3 In das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird der neue § 37n eingefügt. In Absatz 1 der Vorschrift wird dem Umweltbundesamt die Befugnis erteilt, eine Zahlungsverpflichtung im Falle von Konformitätsdefiziten in Bezug auf die Treibhausgasintensität und gegebenenfalls auf das Renewable- Fuelsof-Non-Biological-Origin (RFNBO)-Teilziel festzusetzen. Die Höhe der Zahlungspflicht ergibt sich dabei direkt aus den Vorgaben des Anhangs IV Teil B der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48). Die Festsetzung von Zahlungen nach Absatz 1 ist dem Umweltbundesamt auch für Fälle möglich, in denen ein Konformitätsdefizit in Bezug auf die Treibhausgasintensität nach der Verordnung (EU) 2023/1805 aus dem Jahr 2025 vorliegt und dieses Konformitätsdefizit nicht bis zum 30. April 2026 durch das betroffene Schifffahrtsunternehmen durch die ihm eröffneten Ausgleichsmöglichkeiten nach Artikel 20 (Übertragung von Konformitätsüberschüssen) oder 21 (Zusammenlegung der Konformität in einem Pool) der Verordnung (EU) 2023/1805 behoben wurde. Bei erfolgter Zahlung stellt das Umweltbundesamt sodann nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 einen FuelEU-Konformitätsnachweis aus. Absatz 2 regelt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sowie gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Zahlungspflichten sowie die genannten Entscheidungen auf Basis des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2023/1805 des Umweltbundesamts nicht zeitlich hinausgezögert werden können. Absatz 3 regelt für Streitigkeiten, für die nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dass das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt für Klagen gegen Handlungen oder Unterlassungen des Umweltbundesamtes örtlich zuständig ist. Absatz 4 regelt, dass die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 in den Bundeshaushalt fließen. Absatz 5 regelt weitere Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 in Bezug auf die Erhebung von Zahlungspflichten sowie die Ausstellung von Konformitätsnachweisen. Einfügung der neuen Artikel 4 bis 6 Die Regelungen wurden aus den bisherigen Artikeln 6 bis 8 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4782 übernommen. Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung wird auf die dortige Begründung verwiesen. Verschiebung und Änderung des bisherigen Artikels 3 in Artikel 7 Absatz 1 entspricht der Inkrafttretensregelung im bisherigen Artikel 3; die Artikel 1 und 2 treten danach unverändert zum 1. Juli 2026 in Kraft. Die Absätze 2 bis 4 sind infolge der Aufnahme der zusätzlichen Regelungsgegenstände in das Gesetz erforderlich geworden. Soweit Absatz 2 das Inkrafttreten des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung vorsieht, trägt dies dem bestehenden Dringlichkeitserfordernis Rechnung. Die Regelungen des Absatzes 2 hinsichtlich der Artikel 4 und 5 sowie die Regelungen der Absätze 3 und 4 wurden aus dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4782 übernommen; hinsichtlich ihrer inhaltlichen Begründung wird auf die dortige Begründung verwiesen. Berlin, den 20. Mai 2026 Johannes Wiegelmann Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Dr. Till Steffen Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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