Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5441, 21/5868)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5441, 21/5868)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6048
21. Wahlperiode 20.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5441, 21/5868 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
A. Problem
Die Bundesregierung verfolgt mit ihrem Entwurf das Ziel, das Berufsrecht des
Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch solle der Zugang zum
Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an
deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liege dabei auf der
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Zudem sehe der Entwurf für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat
eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor. Damit
solle das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.
September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umgesetzt
werden.
Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie weiter zu fördern, sollten die folgenden gesetzlichen Änderungen
erfolgen:
– Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung solle erleichtert werden, indem
die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfalle.
Künftig solle die notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das
zweite Staatsexamen abgelegt werden können.
– Es solle die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein
zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern.
– Die örtliche Wartezeit solle von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den
Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.
– Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen
Fachprüfung solle es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor
Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet worden seien. Es solle nicht mehr nötig
sein, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen seien,
abgeleistet zu haben.
– Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollten
künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der
örtlichen Wartezeit gewertet werden.
Die vorgesehene Umsetzung des Urteils des BVerfG solle die Altersgrenze von
70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare
grundsätzlich bestehen lassen. Lediglich sofern ein Bewerbermangel bestehe, sollten
Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag
zweimal um jeweils drei Jahre verlängern können. Die Regelung trage dazu bei,
etwaigen Vakanzen bei der notariellen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum,
entgegenzuwirken.
B. Lösung
Einstimmige Annahme der Artikel 4 bis 6 des Gesetzentwurfs auf
Drucksachen 21/5441, 21/5868 in geänderter Fassung.
Annahme des Artikels 3 und des übrigen Gesetzentwurfs auf Drucksachen
21/5441, 21/5868 in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere in
Artikel 1 kleinere Anpassungen in der Bundesnotarordnung (BNotO) und in den
neuen Artikeln 3 bis 6 verschiedene eilbedürftige Regelungen vor.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und
Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur
Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur
Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von
Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen
dienstrechtlicher Benachteiligung“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt
werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem
Umfang für verschiedene Auftraggeber
rechtsanwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei
Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen
Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden
hat und
4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je
vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der
notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an
notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der
Notarkammern oder der Berufsorganisationen
teilgenommen hat.
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen
Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als
fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es
abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den
letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der
Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden
teilgenommen wurde.“ ‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
ersetzt:
(3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden
Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr
angerechnet:
1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3
bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und
§ 16 des Mutterschutzgesetzes,
2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen
nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten
nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2.
(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn
keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch
eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne
Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt,
der innerhalb desselben Landes an den
Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene
Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.“ ‘
b) In Nummer 10 wird § 48c Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
(3) „ Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die
Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem
Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten
Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine
Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die
Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den
Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine
aufschiebende Wirkung.“
3. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 7 ersetzt:
Artikel 3‚
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote, Bundestagsdrucksache 21/4083] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37m die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der
Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des
Umweltbundesamtes“.
2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt:
„§ 37n
Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung
(EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen
das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine
Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf
Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805
hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der
Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine
Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes
richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen
Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1
werden an den Bundeshaushalt geleistet.
(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:
1. die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen
nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1805,
2. die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel
22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,
3. die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises
nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805
und
4. die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
2023/1805.“
Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium
der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Geburtsort,“
die Angabe „der Geburtsstaat,“ eingefügt.
3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „30b.“ durch die Angabe
„30b,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt
worden ist.“
4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
5. Nach § 30c wird der folgende § 30d eingefügt:
„§ 30d
Digitales Führungszeugnis
(1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§
30c), so wird es in digitaler Form erteilt (Digitales
Führungszeugnis), wenn
1. die antragstellende Person dies verlangt und
2. es sich nicht um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde (§ 30 Absatz 5) handelt.
(2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es
über das Nutzerkonto der antragstellenden Person nach § 3
Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt
wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.
(3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das
Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des Digitalen
Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden.
(4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach
Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach Absatz 3 regelt die
Registerbehörde.“
6. In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
7. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für
Verbraucherschutz“ eingefügt.
8. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 44a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
b) In Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils
die Angabe „Zeugenschutzstelle“ durch die Angabe
„Zeugenschutzdienststelle“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Registerbehörde darf auf Ersuchen einer
Zeugenschutzdienststelle Eintragungen zu einer zu schützenden
Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer
vorübergehend geänderten Identität mit den von der
Zeugenschutzdienststelle mitgeteilten Daten vorübergehend
verändern sowie die veränderten Daten verarbeiten, wenn die
Zeugenschutzdienststelle mitteilt, dass dies zum Schutz der
Person als Zeuge oder Zeugin erforderlich ist. Die Beurteilung
der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die
Zeugenschutzdienststelle ist für die Registerbehörde bindend. Die
Registerbehörde soll dem Ersuchen entsprechen, soweit
entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige
Interessen Dritter nicht überwiegen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
10. § 53 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
1. „ nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein
Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen
ist oder“.
11. In § 55 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
„Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 150a wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 150a Auskunft an Behörden“.
b) Die Angabe zu § 155a wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 155a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes“.
2. Die Überschrift des § 150a wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„§ 150a
Auskunft an Behörden“.
3. In § 150c Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„Bundesministeriums der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“
eingefügt.
4. § 153c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie.“
5. § 155a wird durch den folgenden § 155a ersetzt:
„§ 155a
Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer
homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität
dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher
homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung
oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich
benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993)
wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe
„zehn“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1.
Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 3, 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 11 sowie Artikel
5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
(4) Artikel 4 Nummer 5 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.‘
4. Nach Artikel 7 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und
kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der
Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48)“.;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Gesetzentwurf dient neben der Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats der Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Digitale
Führungszeugnis für private Zwecke im Bundeszentralregistergesetz
(BZRG). Als eine der wesentlichen Querschnittsleistungen der
Bundesverwaltung werden pro Jahr vom Bundesamt für Justiz (BfJ) als
Registerbehörde rund fünf Millionen Führungszeugnisse (arbeitstäglich rund
20 000) erteilt. Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt,
ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird bislang ausschließlich
auf besonders fälschungssicherem Papier ausgedruckt und auf dem
Postweg an Bürgerinnen und Bürger versandt. Das Führungszeugnis
hat sich grundsätzlich bewährt und genießt hohes Vertrauen. Als erster
Schritt zur Digitalisierung wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, ein
Führungszeugnis beim BfJ online zu beantragen. Der Online-Antrag als
richtiger und wichtiger Schritt in die digitale Realität wurde allerdings
von der breiten Masse der Bevölkerung zunächst nicht im erwarteten
Umfang angenommen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass das
Führungszeugnis selbst nicht digital erteilt wird. Um das bewährte und
etablierte Führungszeugnis in einer zeitgerechten, nutzerfreundlichen
und zugleich sicheren Form anzubieten, soll nunmehr das Digitale
Führungszeugnis eingeführt werden. Dieses wird das bisher auf grünem
Sicherheitspapier gedruckte Führungszeugnis in ein PDF-Dokument
überführen, wobei sich das Design und die enthaltenen Angaben am
gedruckten Führungszeugnis orientieren. Zusätzlich wird auf dem
Dokument ein 2D-Barcode aufgetragen sein, mit welchem das Dokument
verifiziert werden kann. So kann jede Person, der das Führungszeugnis
beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses vorgelegt wird,
überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und
unverändertes Dokument handelt. Im Interesse der
Bürgerfreundlichkeit sollen alle Arten von Führungszeugnissen für private Zwecke
(einfache, erweiterte und Europäische Führungszeugnisse) digitalisiert
werden.
Die Rechtsgrundlage für das Digitale Führungszeugnis sollte
idealerweise spätestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die
technischen Voraussetzungen zur Erteilung des Digitalen
Führungszeugnisses vorliegen. Daran wird in der Registerbehörde bereits gearbeitet.
Nach den derzeitigen Planungen wird ein Projektabschluss im
Oktober 2026 erwartet, so dass die Rechtsgrundlage im BZRG zum vierten
Quartal 2026, also am 1. Oktober 2026, in Kraft treten soll.
2. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Digitalisierung
beschränkt sich auf Führungszeugnisse für private Zwecke. Das heißt
aber nicht, dass Führungszeugnisse an Behörden weiterhin auf Papier
übermittelt werden müssten. Hinsichtlich der Führungszeugnisse für
Behörden nach § 31 BZRG und § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG ist das BfJ
dem Anliegen nach einer weiteren Digitalisierung der
Verwaltungsabläufe nämlich bereits in den Jahren 2019 und 2020 durch die Einführung
der digitalen Erteilung von Behördenführungszeugnissen
nachgekommen. Seitdem ist es möglich, Führungszeugnisse an Behörden auf
elektronischem Wege mittels eines modernen XÖV-Standards zu
übermitteln. Auf diese Weise sind der digitale Empfang der Registerdaten und
das medienbruchfreie Einspielen der Daten in die Fachverfahren schon
heute effizient, direkt und unmittelbar möglich. Der vergleichsweise
hohe Digitalisierungsgrad im Bundeszentralregister führte bei der
Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) im Jahr 2024 dazu, dass
die schriftliche Übermittlung von Vordrucken an die Registerbehörde
gestrichen werden konnte. Die BZRGVwV sieht nunmehr die
Übermittlung per Datentransfer als Regelfall vor.
Allerdings nehmen trotz dieses umfassenden digitalen Angebotes an die
Behörden sowie der klaren Ausrichtung des Registerbetriebes auf
digitale Abläufe noch nicht alle empfangenden Behörden an den
elektronischen Verfahren teil. Dies ist bedauerlich, denn effizientere und
medienbruchfreie Abläufe würden wechselseitig, das heißt sowohl auf der
Seite der Registerbehörde als auch auf der Seite der empfangenden
Behörden, zu einer erheblichen Ressourcenschonung in der Verwaltung
sowie zu schnelleren Verfahren im Interesse der Bürgerinnen und
Bürger sowie der Wirtschaft beitragen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. zu prüfen, ob und auf welche Weise durch eine gesetzliche Anpassung
im Bundeszentralregistergesetz zeitnah der digitale Empfang von
Behördenführungszeugnissen auf der Seite der empfangenden Behörden
sichergestellt werden kann, um im Interesse der Registerbehörde und
der empfangenden Behörden medienbruchfreie und effiziente
Verwaltungsabläufe zu stärken;
2. festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der Versand von papiergebundenen
Führungszeugnissen an Behörden eingestellt wird und ob hierfür
gesetzgeberische Änderungen erforderlich sind.
Das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz bis zum 31. März 2027 zu übermitteln.“
Berlin, den 20. Mai 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Vorsitzender
Johannes Wiegelmann
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Johannes Wiegelmann, Thomas Fetsch, Mahmut Özdemir
(Duisburg), Dr. Till Steffen und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5441 in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen. In seiner
79. Sitzung am 20. Mai 2026 hat er die Vorlage zusätzlich an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/5868 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
ebenfalls als an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Vorlage auf
Drucksachen 21/5441 und 21/5868 in seiner 37. Sitzung am 20. Mai 2026 beraten. Er empfiehlt mit Blick auf
Drucksache 21/5441 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)90 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
angenommen. Der Entschließungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(6)88 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD abgelehnt. Der Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)91 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/5868 empfiehlt der
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit einstimmig Kenntnisnahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/5441 im Umlaufverfahren am 6. Mai 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe,
indem die nachfolgenden Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt worden seien, die durch die Regelungen des
Gesetzentwurfs gefördert werden sollen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs sollten einen positiven Beitrag auf die
Zielerreichung folgender Nachhaltigkeitskriterien haben:
– Nachhaltigkeitsziel (SDG 4) „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und
Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“
– SDG 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung
befähigen“
– SDG 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“
– SDG 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“
– SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden
und eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 38. Sitzung am 20. Mai 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 abschließend beraten.
Vor Beginn der Beratung haben der amtierende Vorsitzende, die Parlamentarische Staatssekretärin, Anette
Kramme, sowie die Abgeordneten Susanne Hierl (CDU/CSU), Dr. Konrad Körner (CDU/CSU), Christian Moser
(CDU/CSU), Dr. David Preisendanz (CDU/CSU), Johannes Rothenberger (CDU/CSU), Sebastian Steineke
(CDU/CSU), Johannes Wiegelmann (CDU/CSU), Stephan Brandner (AfD), Thomas Fetsch (AfD), Fabian Jacobi
(AfD), Knuth Meyer-Soltau (AfD), Stefan Möller (AfD), Ulrich von Zons (AfD), Dr. Johannes Fechner (SPD),
Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) darauf
hingewiesen, dass sie Rechtsanwälte sind.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke und – mit Blick auf die Artikel 4, 5 und 6 – AfD bei Stimmenthaltung
der Fraktion der AfD mit Blick auf Artikel 3 und den Gesetzentwurf im Übrigen die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag,
den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)90 in den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Die
Fraktion der AfD hatte nach den §§ 47, 74 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Teilung der Frage
dahingehend beantragt, dass (i) über Artikel 3 des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf
Ausschussdrucksache 21(6)90, (ii) über die Artikel 4 und 5 in der Fassung des genannten Änderungsantrags, (iii) über
Artikel 6 in der Fassung des genannten Änderungsantrags und (iv) zum Gesetzentwurf in der Fassung des
genannten Änderungsantrags im Übrigen gesondert abgestimmt werde. Diesem Antrag entsprechend wurde die
Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)90
durchgeführt.
Die Fraktion der AfD hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/5441, 21/5868 folgenden
Entschließungsantrag in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Berufsrecht der Anwaltsnotare zu flexibilisieren, um dem
Berufsnachwuchs bessere Chancen zu ermöglichen und zugleich die vorbeugende Rechtspflege durch die Anwaltsnotare auch
zukünftig gewährleisten zu können. Das Maßnahmenbündel des Regierungsentwurfs sieht unter anderem vor, die
notarielle Fachprüfung ein weiteres Mal wiederholen zu dürfen, die Fachprüfung sogleich im Anschluss an das
zweite Staatsexamen zu ermöglichen, die örtliche Wartezeit von drei auf zwei Jahre zu verkürzen, Erleichterungen
bei den Fortbildungspflichten und den Unterbrechungsregelungen bei Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit.
Der Entwurf setzt zugleich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23
(Altersgrenze Anwaltsnotariat) um:
Demnach hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Rechtslage (§ 48a BNotO), die eine starre Altersgrenze
von 70 Jahren für Anwaltsnotare vorsieht, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 47 Nr. 2 Variante 1 und § 48a BNotO stellte das BVerfG auf der letzten Stufe der
Prüfung, bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG fest. Art. 12 Abs.
1 GG schützt die Berufsfreiheit. Das BVerfG stellte die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Altersgrenze
zur Erreichung des Zwecks einer geordneten Altersstruktur und eines angemessenen Ausgleichs von beruflichen,
sozialen Chancen zwischen Alten und Jungen fest und gelangte zum Ergebnis, dass die Altersgrenze dafür auch
das mildeste Mittel sei. Allerdings ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, wenn es überhaupt
keine Bewerber gibt, die nach Wegfall des Notaramtes eines 70-Jährigen einen vorhandenen Bedarf an
notariellen Dienstleistungen decken. Die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der BNotO gelten bis zum
30.06.2026 fort, weshalb der Gesetzgeber kurzfristig zur Neuregelung angehalten ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf des Inhalts vorzulegen,
1. dass die notarielle Fachprüfung (§7a BNotO) bei Nichtbestehen oder Erklärung des Nichtbestehens nur
einmal wiederholt werden kann. Die einmalige Wiederholungsprüfung nach bestandener notarieller
Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung bleibt davon unberührt.
2. dass Notare durch Streichung des § 48a BNotO künftig über das im Regierungsentwurf maximal
vorgesehene 76. Lebensjahr hinaus, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der nachkommenden
Berufsaspiranten und möglichst nur durch ihre jeweilige individuelle Leistungsfähigkeit zeitlich
begrenzt, praktizieren können.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
abgelehnt.
Die Fraktion der SPD wies auf den Hintergrund des Gesetzentwurfs – das Urteil des BVerfG vom 23.
September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat – hin. Dies habe auch die Gelegenheit eröffnet,
sich weitere Differenzierungen – etwa Notariat/Anwaltsnotariat – näher anzusehen, sich im Lichte der
Altersgrenze mit dem Bewerbermangel statistisch auseinanderzusetzen sowie sich mit der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zu beschäftigen. Ferner enthalte der Änderungsantrag aufgrund von Fristerfordernissen weitere
Regelungen – etwa mit Blick auf die Antragstellung zur Entschädigung homosexueller Soldatinnen und Soldaten oder
zum digitalen Führungszeugnis. Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalte eine klare politische
Richtungsentscheidung für ambitionierte Ziele mit Blick auf die weitere Digitalisierung von Fachverfahren. Für
die Koalitionsfraktionen gab die Fraktion der SPD ferner folgende Erklärung ab:
„Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben im Rahmen der Beratungen über den Gesetzentwurf die Frage
erörtert, ob die geltenden Regelungen über die persönliche Amtsausübungspflicht und die Genehmigungspflicht
bei (längerer) vorübergehender Abwesenheit vom Amtssitz nach § 38 BNotO den Anforderungen an eine
zeitgemäße Ausgestaltung des Notaramtes gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf die praktischen Möglichkeiten
zur Wahrnehmung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben durch Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber. Die
Fraktionen haben dabei festgestellt, dass der vorliegende Gesetzentwurf im Bereich des Berufszugangsrechts –
namentlich durch die Neuregelung der Unterbrechungstatbestände in § 5b Absatz 3 und 4 BNotO-E – einen wichtigen
Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Anwaltsnotariat leistet. Die
Bundesregierung hat in der Aussprache dargelegt, dass eine inhaltliche Prüfung der Regelungen zur Amtsausübung bei
vorübergehender Abwesenheit – insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
Abwesenheiten vom Amtssitz ohne Amtsniederlegung nach § 48b BNotO-E ermöglicht werden können – einer
eingehenden Analyse der bestehenden Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung der zuständigen
Landesjustizverwaltungen und der betroffenen Berufsorganisationen bedürfe, die im Rahmen des vorliegenden eilbedürftigen
Gesetzgebungsvorhabens nicht sachgerecht geleistet werden könne. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bitten daher die Bundesregierung, diese Prüfung außerhalb des vorliegenden Vorhabens vorzunehmen.“
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass es darum gehe, das Anwaltsnotariat attraktiver zu machen und zu
modernisieren. Keine der Maßnahmen könne für sich allein betrachtet den Bewerbermangel beheben, weshalb
eine Gesamtschau erforderlich sei. Der Gesetzentwurf halte – dem Grundsatz nach – die Altersgrenze von 70
Jahren aufrecht, trage aber gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass in den Bezirken, in denen es an ausreichenden
Bewerbungen mangele, die Rechtspflege fortgeführt werden könne. Zwischen den Generationen solle ein fairer
Interessenausgleich stattfinden. Mit Blick auf den Berufseinstieg – nach jahrelangem Studium und der
zusätzlichen notariellen Ausbildung – sei es nur recht und billig, dass nicht einfach die Regeln geändert würden, indem
die Altersgrenze angehoben werde – verbunden mit entsprechenden Wartefristen für Berufseinsteiger. Nach der
ersten Lesung sei es auch gelungen, die Entscheidungsfrist zu verlängern, was für eine bessere Planbarkeit bei der
Beendigung des Notariats sorge.
Die Fraktion der AfD erinnerte daran, dass sie bereits im Rahmen der ersten Beratung Kritikpunkte angeführt
habe, die weiter Bestand hätten. Zum einen sei die vorgesehene weitere Wiederholungsprüfung wenig sinnvoll.
Die tatsächlichen Zahlen zeigten auch keinen Regelungsbedarf. Zum anderen seien die vorgesehen Regelungen
mit Blick auf die Altersgrenze viel zu kompliziert. Die zweimalige dreijährige Verlängerung werde in der Praxis
– insbesondere aufgrund der Wartefristen nach einem entsprechenden Antrag – kaum genutzt werden. Notare
arbeiteten in der Praxis zumeist ohnehin nur bis zum 65. Lebensjahr. Freiberufliche Ärzte könnten mittlerweile
ohne Altersbeschränkung tätig sein. Aus Sicht der Fraktion der AfD wäre es – auch vor dem Hintergrund der
zurückgehenden Zahl an Notaren – sinnvoller gewesen, die Altersgrenze ganz abzuschaffen. Das komme auch in
ihrem Entschließungsantrag zu Ausdruck.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Neuregelung im Hinblick auf die Fristen für die
Entschädigung homosexueller Soldatinnen und Soldaten. Die begrüßenswerten Ergänzungen des ursprünglichen
Gesetzentwurfs bekräftigten das positive Votum in Rahmen der ersten Beratung. Allerdings kritisierte die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Instrument des „Omnibus-Gesetzes“. Bereits in der vergangenen Wahlperiode
habe man sich für eine deutliche Eingrenzung ausgesprochen. „Omnibus-Gesetze“ sollten auch in der Zukunft
nicht der Standard werden. Man tue gut daran, Gesetzgebungsverfahren so durchzuführen, dass die einzelnen
Themen auch Gegenstand von Anhörungen werden könnten.
Die Fraktion Die Linke schloss sich den Ausführungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Blick auf
„Omnibus-Gesetze“ an. Die Stadt-Land-Dynamiken, die hinter der Bewerberproblematik stünden, durchbreche
der vorliegende Gesetzentwurf nicht. Trotzdem seien die im Änderungsantrag vorgesehenen Anpassungen und
aufgenommenen Anregungen zu begrüßen.
Die Fraktion der CDU/CSU entgegnete – insbesondere auf die Einwände der Fraktion der AfD –, dass bei den
Wiederholungsmöglichkeiten ein Gleichklang mit dem Steuerberater- und dem Wirtschaftsprüferexamen
hergestellt werde. Hier könne – vor dem Hintergrund des psychischen Drucks – Last von den Kandidatinnen und
Kandidaten genommen werden, selbst wenn es nur um wenige Fälle gehe. Mit Blick auf die Altersgrenze bestünden
unterschiedliche Vorstellungen: Die Koalition wolle einen Ausgleich zwischen den Generationen sicherstellen:
Es gehe nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit älterer Anwaltsnotare, die im Übrigen weiter als Anwälte
praktizieren könnten. Es gehe auch darum, für eine gesunde Altersstruktur zu sorgen und gerade attraktive
Anwaltsnotariate – etwa in Großstädten – für eine Nachfolge zu öffnen. Darüber hinaus gab die Fraktion der
CDU/CSU für die Koalitionsfraktionen folgende Erklärung ab:
„Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben sich ferner mit der Frage befasst, ob und inwieweit der
Gesetzentwurf geeignet ist, den im Bereich des Anwaltsnotariats seit Jahren zu verzeichnenden Rückgang der
Bewerberzahlen nachhaltig zu adressieren. Anlass dafür war unter anderem die Stellungnahme des Verbandes Deutscher
Anwaltsnotare, die den Bewerbermangel nicht nur auf berufsrechtliche Zugangshindernisse zurückführt, sondern
in gewichtigem Maße auch auf strukturelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Hierzu gehörten etwa
schwierige Startverhältnisse für neu bestellte Notarinnen und Notare ohne gewachsene notariatsgeprägte
Kanzleistrukturen (die zum Beispiel die Kapitalintensität und die technischen Voraussetzungen beim Aufbau einer
Geschäftsstelle sowie einen fehlenden fachlichen Austausch in der Anfangsphase beträfen) sowie insgesamt knappe
notarielle Fachkräfte, steigende Personal- und Betriebskosten sowie die kritische wirtschaftliche Tragfähigkeit
kleinerer Notariate im ländlichen Raum. Die Bundesregierung hat dazu dargelegt, dass diese strukturellen Ursachen
einer unmittelbaren berufsrechtlichen Regelung kaum zugänglich seien und der Gesetzentwurf mit der
Verkürzung der Wartezeiten, der Flexibilisierung der Fortbildungspflicht und der ganzheitlichen Erleichterung des
Berufszugangs für Bewerberinnen und Bewerber die im Rahmen des Berufsrechts möglichen Regelungsbereiche
adressiere. Die Bundesregierung hat jedoch erklärt, die Entwicklung der Bewerberlage im Anwaltsnotariat nach
Inkrafttreten des Gesetzes weiter intensiv zu beobachten und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu
prüfen.“
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden nur die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs empfohlenen Änderungen erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/5441 verwiesen.
I. Allgemeines, Erfüllungsaufwand
In Artikel 1 sollen lediglich zwei kleinere Anpassungen in den §§ 5b und 48c BNotO-E vorgenommen werden.
Sodann sollen in den Gesetzentwurf in den neuen Artikeln 3 bis 6 verschiedene eilbedürftige Regelungen
aufgenommen werden. Infolgedessen wird die Inkrafttretensregelung vom bisherigen Artikel 3 in den neuen Artikel 7
verschoben.
Zum Erfüllungsaufwand
Änderung aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 3
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand allenfalls geringfügig. Davon entfällt eine
geringfügige, nicht näher zu beziffernde Erhöhung auch auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der laufende
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird als geringfügig eingeschätzt.
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund um rund 337 500 Euro. Dieser
Erfüllungsaufwand ergibt sich aus den erforderlichen Personalausgaben bei der Durchführung der gesetzlichen
Vollzugsaufgaben. Es fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 255 000 Euro beim Bund an.
Dieser Erfüllungsaufwand setzt sich aus Sachausgaben zusammen, die für Digitalisierungsaufgaben vorgesehen
sind. Sowohl der jährliche als auch der einmalige Erfüllungsaufwand sind vollständig europarechtlich bedingt.
Etwaige zusätzliche Haushaltsausgaben im Bereich des Bundes sind finanziell und (plan)stellenmäßig im
Einzelplan 16 auszugleichen.
Änderung aufgrund der Einfügung der neuen Artikel 4 bis 6
Die Regelungen wurden aus dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4782 übernommen. Hinsichtlich des
Erfüllungsaufwands wird auf die dortige Darstellung verwiesen.
II. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1 (Änderung des Titels)
In den Gesetzentwurf sollen mit den neuen Artikeln 3 bis 6 drei zusätzliche Regelungsgegenstände aufgenommen
werden, die bislang eigenständig geführt wurden oder Gegenstand anderer Vorhaben waren. Da sich aus dem
Titel eines Gesetzes dessen wesentlicher Inhalt ergeben sollte, ist der Titel um die neu hinzugekommenen
Regelungsgegenstände zu ergänzen.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 1)
Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 4 (§ 5b BNotO in der Entwurfsfassung – BNotO-E))
Zu Doppelbuchstabe aa
Der in § 5b Absatz 1 BNotO-E neu eingefügte Satz 2 schafft zur Vermeidung unnötigen Aufwands für angehende
Anwaltsnotarinnen und -notare eine Ausnahmeregelung von der Fortbildungspflicht des Satzes 1 Nummer 4 für
den Fall, dass zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als
fünf volle Kalenderjahre vergangen sind. In diesem Fall ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist insgesamt
75 Zeitstunden notarspezifischer Fortbildungsveranstaltungen nachweist.
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere durch die Abschaffung der bisherigen dreijährigen
Wartezeit vor der notariellen Fachprüfung nach § 7a Absatz 1 BnotO künftig ein erheblicher zeitlicher Abstand
zwischen dem Bestehen der Fachprüfung und der tatsächlichen Bewerbung entstehen kann. Bewerberinnen und
Bewerber, die die Fachprüfung früh ablegen und anschließend – etwa wegen Familienplanung, einer Tätigkeit in
der Justiz, als Syndikusrechtsanwältin oder -anwalt oder aufgrund sonstiger beruflicher Wege – vorübergehend
von dem Berufswunsch Notarin oder Notar Abstand nehmen, würden bei starrem Festhalten an der jährlichen
Fortbildungspflicht nach Satz 1 Nummer 4 mit einem Fortbildungsaufwand belastet, der in keinem sachgerechten
Verhältnis zu dem Qualifikationszweck der Vorschrift steht. Die Anforderung von 75 Stunden innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Bewerbung stellt sicher, dass die notarspezifische Qualifikation der Bewerberin oder des
Bewerbers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung aktuell und praxistauglich ist; auf die Verteilung dieser
Stunden über die einzelnen Jahre kommt es dabei nicht an. Der Zweck der Fortbildungspflicht – die Sicherung
der fachlichen Qualifikation – wird durch diesen alternativen Nachweis gleichermaßen erfüllt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Da § 5b Absatz 1 BNotO-E nunmehr aus Satz 1 und dem neu
eingefügten Satz 2 besteht, werden die Verweise in den Absätzen 3 bis 5 des § 5b BNotO-E auf den dortigen Absatz 1
um den Zusatz „Satz 1“ ergänzt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 10 (§ 48c BNotO-E))
Die Entscheidungsfrist nach § 48c Absatz 3 Satz 1 BNotO-E wird von drei auf sechs Monate vor dem Erreichen
der Altersgrenze beziehungsweise vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit verlängert. Entsprechend
wird die Übergangsfrist des dortigen Satzes 2 für den Fall einer verspäteten Entscheidung von drei auf sechs
Monate verlängert.
Die Verlängerung dient der Verbesserung der Planungssicherheit für die betroffenen Anwaltsnotarinnen und -
notare und deren Mitarbeitende. Das berechtigte Interesse der Anwaltsnotarinnen und -notare, möglichst
frühzeitig Klarheit darüber zu erlangen, ob sie ihre Tätigkeit über die grundsätzliche Altersgrenze von 70 Jahren hinaus
fortsetzen können, wird durch eine Entscheidungsfrist und Übergangsfrist von drei Monaten in der Praxis nicht
hinreichend berücksichtigt. Insbesondere mit Blick auf die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden,
laufende Mietverträge und die gegebenenfalls noch laufenden notariellen Leistungen erscheint ein Vorlauf von sechs
Monaten erforderlich, um eine rechtzeitige und geordnete Abwicklung oder Fortführung der Kanzlei
sicherzustellen.
Zu Nummer 3 (Einfügung der neuen Artikel 3 bis 6 und Verschiebung des bisherigen Artikels 3)
Die Änderungen zu Nummer 3 wurden aufgenommen, um bei verschiedenen dringlich gebotenen
Regelungsbedarfen ein fristgerechtes Inkrafttreten zu ermöglichen.
Einfügung des neuen Artikels 3
In das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird der neue § 37n eingefügt.
In Absatz 1 der Vorschrift wird dem Umweltbundesamt die Befugnis erteilt, eine Zahlungsverpflichtung im Falle
von Konformitätsdefiziten in Bezug auf die Treibhausgasintensität und gegebenenfalls auf das Renewable-
Fuelsof-Non-Biological-Origin (RFNBO)-Teilziel festzusetzen. Die Höhe der Zahlungspflicht ergibt sich dabei direkt
aus den Vorgaben des Anhangs IV Teil B der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr
und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).
Die Festsetzung von Zahlungen nach Absatz 1 ist dem Umweltbundesamt auch für Fälle möglich, in denen ein
Konformitätsdefizit in Bezug auf die Treibhausgasintensität nach der Verordnung (EU) 2023/1805 aus dem Jahr
2025 vorliegt und dieses Konformitätsdefizit nicht bis zum 30. April 2026 durch das betroffene
Schifffahrtsunternehmen durch die ihm eröffneten Ausgleichsmöglichkeiten nach Artikel 20 (Übertragung von
Konformitätsüberschüssen) oder 21 (Zusammenlegung der Konformität in einem Pool) der Verordnung (EU) 2023/1805
behoben wurde. Bei erfolgter Zahlung stellt das Umweltbundesamt sodann nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1805 einen FuelEU-Konformitätsnachweis aus.
Absatz 2 regelt den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sowie gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf
einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt. Dadurch
wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Zahlungspflichten sowie die genannten Entscheidungen auf Basis
des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2023/1805 des Umweltbundesamts nicht zeitlich hinausgezögert werden
können.
Absatz 3 regelt für Streitigkeiten, für die nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, dass das
Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt für Klagen gegen
Handlungen oder Unterlassungen des Umweltbundesamtes örtlich zuständig ist.
Absatz 4 regelt, dass die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 in den Bundeshaushalt fließen.
Absatz 5 regelt weitere Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes für die Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1805 in Bezug auf die Erhebung von Zahlungspflichten sowie die Ausstellung von
Konformitätsnachweisen.
Einfügung der neuen Artikel 4 bis 6
Die Regelungen wurden aus den bisherigen Artikeln 6 bis 8 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4782
übernommen. Hinsichtlich der inhaltlichen Begründung wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Verschiebung und Änderung des bisherigen Artikels 3 in Artikel 7
Absatz 1 entspricht der Inkrafttretensregelung im bisherigen Artikel 3; die Artikel 1 und 2 treten danach
unverändert zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Die Absätze 2 bis 4 sind infolge der Aufnahme der zusätzlichen Regelungsgegenstände in das Gesetz erforderlich
geworden.
Soweit Absatz 2 das Inkrafttreten des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung vorsieht, trägt dies dem
bestehenden Dringlichkeitserfordernis Rechnung.
Die Regelungen des Absatzes 2 hinsichtlich der Artikel 4 und 5 sowie die Regelungen der Absätze 3 und 4 wurden
aus dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4782 übernommen; hinsichtlich ihrer inhaltlichen Begründung wird
auf die dortige Begründung verwiesen.
Berlin, den 20. Mai 2026
Johannes Wiegelmann
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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