Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 183/26
27.03.26 BRFuss
R - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats
A. Problem und Ziel
Der Entwurf verfolgt zunächst das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu
gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von
Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein
besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie einschließlich Pflege.
Zudem sieht der Entwurf für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat eine
Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor. Damit soll das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur
Altersgrenze im Anwaltsnotariat umgesetzt werden. Das BVerfG hatte entschieden, dass
die derzeitige Ausgestaltung der Altersgrenze im Anwaltsnotariat nicht mehr
verhältnismäßig sei, da die Ziele der Altersgrenze aufgrund eines nachhaltigen
Bewerbermangels nur noch in geringem Maße erreicht würden.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Er soll
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 4, 5, 8, 10 und 16 der UN-Agenda
2030 beitragen.
B. Lösung; Nutzen
Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie weiter zu fördern, sollen die folgenden gesetzlichen Änderungen erfolgen:
– Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung soll erleichtert werden, indem die
dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig soll die
notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen
abgelegt werden können.
– Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal
zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern.
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
– Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den Einstieg
in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.
– Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung
soll es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der
Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es soll nicht mehr nötig sein, sie zwingend in
dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben.
– Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen künftig
innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen
Wartezeit gewertet werden. Dies soll insbesondere Frauen ermutigen, den Notarberuf
zu ergreifen, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessern.
Die vorgesehene Umsetzung des Urteils des BVerfG soll die Altersgrenze von 70 Jahren
sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare grundsätzlich bestehen
lassen. Lediglich sofern ein Bewerbermangel besteht, sollen Anwaltsnotare ihre Amtszeit
unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängern
können.
Die Regelung trägt dazu bei, etwaigen Vakanzen bei der notariellen Versorgung,
insbesondere im ländlichen Raum, entgegenzuwirken.
C. Alternativen
Denkbare Alternativen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG würden die Attraktivität des
Anwaltsnotariats für jüngere Rechtsanwälte erheblich mindern. Eine pauschale Erhöhung
der Altersgrenze hätte zur Folge, dass jüngere Rechtsanwälte deutlich länger auf eine
Bestellung zum Anwaltsnotar warten müssten, selbst dann, wenn kein Bewerbermangel
vorliegt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer
Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene im Hinblick auf den hohen mit einer solchen Prüfung
verbundenen Aufwand sowie die mit ihr verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht
sinnvoll. Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde das Problem in schwach
besetzten Regionen eher verschärfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand
infolge zusätzlicher Anträge auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 183/26
27.03.26 BRFuss
R - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Neuregelungen vor Ablauf der
vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umsetzungsfrist zum 1. Juli 2026 in
Kraft treten sollen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des
Anwaltsnotariats
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b
§ 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen“.
b) Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c“.
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer
geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer
angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die
Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch
diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im
laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b
und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.“
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des
§ 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der
Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene
Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne
Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf
das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der
Berufsorganisationen teilgenommen hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu
einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet:
1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes und
3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den
§§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne
von Absatz 1 Nummer 2.
(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere
abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine
sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 seit mindestens
zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der
innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die
ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als
Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie
zweimal wiederholt werden.“
6. § 7e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach
der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche
Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung
zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist.
Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die
Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin
beabsichtigt ist.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
7. § 7h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind
Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt
erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind.
(2) Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die
Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren
für die Prüfung einbehalten werden und mit den Gebühren für den nächsten
Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor Antritt der Prüfung nach
§ 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung
die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die
Prüfung weder im nächsten oder übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1
anzuwenden. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte
Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von
Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
8. In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 48c“ durch die Angabe „§ 48e“ ersetzt.
9. § 47 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c
vorliegt, oder Tod,
3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),“.
10. Nach § 48a werden die folgenden §§ 48b und 48c eingefügt:
„§ 48b
Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der
Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.
(2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem
Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist
frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor
deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine
Eingangsnachricht zu erteilen.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der
Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit
Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1
und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber
dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 48c
Entscheidung über Anträge nach § 48b
(1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn
1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der
Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen
Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze
oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene
Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt
werden konnten, und
2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche
Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur
der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
(2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine
Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches
Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die
Landesjustizverwaltung spätestens 3 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der
ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine
Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe einer
ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der
ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die
Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem
Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses
Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern
entfällt.
(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a
nicht anzuwenden.“
11. Die bisherigen §§ 48b und 48c werden zu den §§ 48d und 48e und in § 48e Absatz 3
Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 48b“ durch die Angabe „§ 48d“ ersetzt.
12. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e
Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein
Notariatsverwalter zu bestellen.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48d Absatz 2 Satz 1
oder § 48e Absatz 3 Satz 1.“
13. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e
Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder“.
14. § 116 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121
sind nicht anzuwenden.“
15. Nach § 120 wird der folgende § 121 eingefügt:
„§ 121
Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c
(1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet
haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen
könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen.
War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der letzten
Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die
Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr
berücksichtigen zu können, ist der Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu
berücksichtigen.
(2) Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen
der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis
zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist, können sich auf in der nächsten
Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten Amtsbereich
bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder
elektronisch gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten
Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus,
dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c
Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4
Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug
zu geben ist. Erfolgt eine erneute Bestellung nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt
mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet.“
Artikel 2
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische
Staatsprüfung beizufügen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen
nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes
durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem
Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der
Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer
Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines
Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein
darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet
werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7e Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7e Absatz 3“
ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 8 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars sollen dazu
beitragen, jungen interessierten Rechtsanwälten den Einstieg in das Anwaltsnotariat zu
erleichtern und das Anwaltsnotariat gleichzeitig an die Anforderungen des modernen
Arbeitsmarktes anzupassen. Ziel ist es, das Anwaltsnotariat als Berufsfeld langfristig attraktiv zu halten
und so einen Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter
Anwaltsnotare zu leisten.
Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze bei Anwaltsnotaren verfolgen neben dem
vorstehenden Ziel der langfristigen Stärkung des Anwaltsnotariats vor allem auch das Ziel, das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23)
zur Unzulässigkeit der bisherigen starren Altersgrenze bei Anwaltsnotaren umzusetzen.
Das BVerfG hat die zwingende Altersgrenze zum vollendeten 70. Lebensjahr für
Anwaltsnotare für mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Es hat dabei
jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, die
Altersgrenze neu zu regeln (BVerfG, am angegebenen Ort [a. a. O.], Rn. 190). Es bestünden
erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung, etwa die Einführung
einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Lebensalter
eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaramtes an die
Leistungsfähigkeit der Amtsträger knüpft (BVerfG, a. a. O.).
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf
trägt im Hinblick auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (SGD) insbesondere zu
SGD 4 bei, indem er die Chancengleichheit im Zugang zu hochwertiger Bildung fördert,
sowie zu SDG 5, indem er die Geschlechtergleichstellung und die Selbstbestimmung von
Frauen im Berufsleben unterstützt. Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zu SDG 8,
indem er menschenwürdige Arbeitsbedingungen und eine höhere berufliche Teilhabe für alle
fördert, zu SDG 10, indem er soziale und wirtschaftliche Inklusion stärkt, sowie zu SDG 16,
indem er den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und die Förderung leistungsfähiger,
transparenter Institutionen sichert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um dem zunehmenden Bewerberrückgang im Anwaltsnotariat gezielt entgegenzuwirken,
sind verschiedene Änderungen vorgesehen. Diese sollen das Anwaltsnotariat für junge
potenzielle Bewerber attraktiver gestalten. Viele junge interessierte Rechtsanwälte oder
Volljuristen haben Schwierigkeiten, ihre individuelle Lebensplanung mit den bestehenden
Anforderungen in Einklang zu bringen. Dies ist insbesondere auf die Kombination von
notarieller Fachprüfung und Wartezeiten zurückzuführen. In der Praxis werden die Dauer der
Wartezeiten – sowohl die vor der Prüfung als auch die tätigkeitsbezogenen – vermehrt als
zu lang oder unflexibel wahrgenommen. Daher sind folgende Neuerungen vorgesehen:
– Verkürzung der Wartezeiten: Die bisher erforderliche dreijährige Wartezeit nach
Zulassung als Rechtsanwalt vor Ablegen der notariellen Fachprüfung wird aufgehoben. Dies
ermöglicht es interessierten Volljuristen, die Prüfung bereits früher abzulegen. Auch die
Pflicht zur dreijährigen rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk (örtliche
Wartezeit) wird auf zwei Jahre reduziert.
– Flexibilisierung der Wartezeiten: Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit
werden künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der
örtlichen Wartezeit gewertet. Diese Zeiten können daher nicht dazu führen, dass die
Wartezeit erneut zu laufen beginnt. Dies soll insbesondere Frauen ermutigen, den
Notarberuf zu ergreifen und grundsätzlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
weiter verbessern.
– Fortbildungsstunden müssen künftig nicht mehr zwingend in dem Kalenderjahr
wahrgenommen werden, in dem sie anfallen. Es reicht aus, wenn der Fortbildungspflicht vor
Ablauf der Bewerbungsfrist genügt wird.
– Zweiter Wiederholungsversuch: Bewerber erhalten die Möglichkeit, die notarielle
Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie beim ersten Versuch und beim
Wiederholungsversuch nicht bestehen. Damit soll der Druck auf die Bewerber verringert
werden.
Um das Urteil des BVerfG umzusetzen und die Versorgung in ländlichen und
strukturschwachen Regionen mit notariellen Leistungen zu sichern, ohne die Planungssicherheit für junge
potenzielle Bewerber zu gefährden, sollen die Regelungen zur Altersgrenze für
Anwaltsnotare wie folgt geändert werden:
– Die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres bleibt grundsätzlich
bestehen.
– Künftig kann die Amtszeit jedoch nach Erreichen der Altersgrenze auf Antrag zweimal
um jeweils drei Jahre verlängert werden. Spätestens mit Ablauf des letzten Tages des
Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird, scheidet der Anwaltsnotar aus dem
notariellen Amt aus.
– Eine erste Verlängerung der Amtszeit setzt voraus, dass bei der letzten Ausschreibung
vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht sämtliche bei dieser Ausschreibung
ausgeschriebenen Stellen mit geeigneten Bewerbern besetzt werden konnten. Bei dem
Antrag auf eine zweite Verlängerung der Amtszeit kommt es auf die letzte Ausschreibung
vor Ablauf der ersten Verlängerung an.
– Die Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare haben vor dem
Hintergrund dieses Regelungskonzepts nunmehr auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen,
deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr
vollenden oder deren Verlängerung in diesem Zeitraum endet.
– Die Landesjustizverwaltung soll die Entscheidung über einen Antrag im Interesse der
Rechtspflege und des Antragstellers spätestens drei Monate vor dessen Erreichen der
Altersgrenze treffen. Bei dem Antrag auf eine zweite Verlängerung der Amtszeit soll
die Landesjustizverwaltung die Entscheidung spätestens drei Monate vor Ablauf der
ersten Verlängerung treffen.
– Das Amt des Antragstellers endet bei einer ablehnenden Entscheidung in jedem Fall
erst drei Monate nach der Entscheidung der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf wurde mit der Bundesnotarkammer, einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts, sowie der Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins
inhaltlich vorabgestimmt; hierbei bestand über die zentralen Regelungsinhalte im
Wesentlichen Einvernehmen.
Weitergehende Überlegungen, die Abweichungsmöglichkeiten von den Voraussetzungen
des § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO auszuweiten – etwa um einen Amtssitzwechsel in
versorgungsschwache Gebiete auch mit einer zumindest kürzeren örtlichen Wartezeit zu
ermöglichen – wurden aufgrund von Bedenken der Bundesnotarkammer zunächst
zurückgestellt.
IV. Alternativen
Eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf zum Beispiel 75 oder 80 Jahre würde die
regionalen Bewerberprobleme nicht lösen. Vor allem aber würde sie dazu führen, dass
unabhängig von einem Bewerbermangel jüngere Rechtsanwälte länger auf eine
Anwaltsnotarstelle warten müssten. Dadurch würde das Anwaltsnotariat für jüngere Rechtsanwälte über
die schon bestehenden Probleme hinaus noch unattraktiver, was es unbedingt zu
vermeiden gilt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen
Leistungsfähigkeitsprüfung wäre zu ressourcenintensiv und könnte zu rechtlichen
Unsicherheiten führen. Sie würde die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Generationen
vermindern, da für diese keine Planungssicherheit mehr bestünde, wann eine Stelle frei wird.
Planungssicherheit hat jedoch aufgrund der hohen persönlichen und finanziellen
Investitionen, die mit dem Zugang zum Anwaltsnotarberuf verbunden sind, für die Bewerber einen
hohen Stellenwert. Ginge diese verloren, würde dies den teilweise bestehenden
Bewerbermangel weiter verschärfen. Dies spricht auch gegen die Einführung regionaler
Altersgrenzen. Diese würden dazu führen, dass in Regionen, die ohnehin an einem Bewerbermangel
leiden, das Anwaltsnotariat noch unattraktiver würde. Auch wäre die regionale Feststellung
eines allgemeinen Bewerbermangels mit erheblichen Definitionsschwierigkeiten verbunden
und daher notwendigerweise mit einer großen Rechtsunsicherheit belastet. Folglich ist eine
individuelle Verlängerungsmöglichkeit im Fall eines konkreten Bewerbermangels im
jeweiligen Amtsbereich die flexibelste und am besten geeignete Lösung. Sie wahrt die
Planungssicherheit für junge Bewerber und sichert die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung
mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der Bundesnotarordnung
(BNotO) und der Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (Notariat, Rechtsanwaltschaft, Rechtsberatung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Die Altersgrenze als eine die Berufswahlfreiheit unmittelbar beschränkende Regelung fällt
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303, S. 16), deren Zweck nach ihrem Artikel 1 in der
Bekämpfung berufsbezogener Diskriminierungen – unter anderem wegen des Alters – liegt.
Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze für Anwaltsnotare stehen aufgrund der
folgenden Ziele im Einklang mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 7 der
vorgenannten Richtlinie: Sie sichert die notarielle Versorgung in ländlichen und
strukturschwachen Regionen, ohne die Planungssicherheit für junge Bewerber zu gefährden.
Durch die Möglichkeit, die Amtszeit bei Bewerbermangel auf Antrag zu verlängern, wird
gewährleistet, dass Notarstellen bei unzureichenden Bewerbungen weiterhin besetzt
werden können. Die Regelung sorgt wegen des Vorrangs der jüngeren Generationen weiterhin
für eine ausgewogene Altersstruktur im Anwaltsnotariat. So wird eine gerechte Verteilung
der Berufschancen zwischen den Generationen aufrechterhalten und zugleich
flächendeckend die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sichergestellt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf zielt unter anderem darauf ab, durch die erleichterten Regelungen zum
Berufszugang zum Anwaltsnotariat eine substantielle Vereinfachung der Rechts- und
Verwaltungsstrukturen zu ermöglichen. Zudem wird der Verwaltung durch die neuen Regelungen
zur Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren ein System vorgegeben, anhand
dessen sie nach dem Wegfall der Altersgrenze für Anwaltsnotare ab dem 1. Juli 2026 vorgehen
kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die bestehende Altersgrenze und die Zulassungsbedingungen für das
Anwaltsnotariat flexibilisiert sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert,
leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 4 „Inklusive,
gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für
alle fördern“, 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“, 8 „Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
fördern“, 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und
inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur
Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen
auf allen Ebenen aufbauen“.
Die vorstehenden Nachhaltigkeitsziele verlangen die Förderung von Gleichberechtigung,
Chancengleichheit, Bildungszugang, wirtschaftlicher Integration, Produktivität,
Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz für alle.
SDG 4 fordert, dass alle Menschen Zugang zu hochwertiger Bildung haben und die
notwendigen Qualifikationen für eine nachhaltige Entwicklung erwerben. Im Sinne von SDG 4
trägt der Entwurf durch die Abschaffung der bisherigen Wartezeit vor der notariellen
Fachprüfung und die Einführung eines zusätzlichen Wiederholungsversuchs dazu bei, den
Zugang zu beruflicher Qualifizierung und fachlicher Weiterbildung zu erleichtern
(Zielvorgabe 4.7).
SDG 5 verlangt, alle Formen der Diskriminierung von Frauen zu beenden und Frauen zur
Selbstbestimmung zu befähigen. Im Sinne von SDG 5 stärkt der Entwurf die Gleichstellung
der Geschlechter, indem er die Unterbrechung von Wartezeiten bei der örtlichen Wartezeit
wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen ohne Obergrenze ermöglicht.
Diese Regelung verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützt
insbesondere Frauen darin, ihre berufliche Laufbahn selbstbestimmt fortzusetzen. Dadurch
werden strukturelle Benachteiligungen abgebaut und gleiche Chancen im Zugang zum
Anwaltsnotarberuf geschaffen (Zielvorgabe 5.1).
SDG 8 zielt auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung menschenwürdiger
Arbeitsplätze ab. Im Sinne von SDG 8 leistet der Entwurf einen Beitrag zu
menschenwürdiger Arbeit und nachhaltigem Wirtschaftswachstum, indem er den Zugang zum Beruf des
Anwaltsnotars beschleunigt und flexibler gestaltet. So werden junge Bewerber unterstützt,
der Beruf attraktiver gemacht und eine langfristige berufliche Perspektive geschaffen. Durch
die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird zudem die Arbeitszufriedenheit
und Produktivität gesteigert (Zielvorgaben 8.2 und 8.5).
SDG 10 strebt die Reduzierung von Ungleichheiten an, sowohl innerhalb von Ländern als
auch zwischen ihnen. Im Sinne von SDG 10 trägt der Entwurf zur Reduzierung von
Ungleichheiten bei, indem er strukturelle Hürden abbaut, die insbesondere junge Menschen,
Frauen und Personen mit familiären Verpflichtungen betreffen. Flexible Ausbildungs- und
Karrierewege fördern Chancengleichheit und soziale Inklusion im Anwaltsnotariat. Zudem
führt die Regelung zur Öffnung der Altersgrenze dazu bei, dass bei Bewerbermangel auch
älteren Anwaltsnotaren die Möglichkeit bleibt, ihre bisherige Amtstätigkeit weiter
fortzusetzen (Zielvorgaben 10.2 und 10.3).
SDG 16 verlangt den Zugang zur Justiz und den Aufbau von leistungsfähigen und
inklusiven Institutionen. Im Sinne von SDG 16 stärkt der Entwurf die Rechtsstaatlichkeit und den
Zugang zur vorsorgenden Rechtspflege, indem er sicherstellt, dass auch in ländlichen und
strukturschwachen Regionen für die rechtssuchende Bevölkerung eine ausreichende
notariellen Versorgung gewährleistet bleibt (Zielvorgabe 16.3).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich geringfügige Auswirkungen auf den jährlichen
Erfüllungsaufwand infolge der erwartbar geringen Fallzahl und des verhältnismäßig geringen
zusätzlichen Zeitaufwands von Anträgen auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars – insbesondere
§ 5b Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) – sollen
gleichstellungspolitisch dazu beitragen, den Zugang zum Anwaltsnotarberuf für Frauen im
Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu erleichtern. Die bisherigen Regelungen zu
Unterbrechungen können vor allem zu Nachteilen für Frauen führen. Die zeitlich nicht flexiblen
Regelungen zu Wartezeiten und Unterbrechungen in Phasen wie Mutterschutz, Elternzeit oder
Kindesbetreuung führen in Einzelfällen dazu, dass Wartezeiten neu zu laufen beginnen.
Dies bedeutet für die Betroffenen erhebliche Verzögerungen bei der Ergreifung des
Anwaltsnotarberufs oder schließt sie sogar faktisch von diesem aus. Durch die zeitliche
Erweiterung privilegierter Unterbrechungen wird eine bessere Vereinbarkeit von familiären
Verpflichtungen und Beruf ermöglicht. Darüber hinaus sind sonstige Auswirkungen auf die
Verbraucher oder gleichstellungspolitisch relevante oder demografische Auswirkungen
nicht zu erwarten. Insbesondere betrifft der Entwurf im Übrigen die Belange von Notaren
und Notarinnen in gleichem Maße.
Soweit in dem vorliegenden Entwurf insbesondere die Bezeichnungen „Notar“,
„Anwaltsnotar“, „Amtsinhaber“, „Antragsteller“, „Bewerber“ und „Rechtsanwalt“ nur in der männlichen
Form verwendet werden, sind damit trotzdem Männer und Frauen gleichermaßen
angesprochen. Von einer jeweiligen kumulativen Nennung sowohl der männlichen als auch
weiblichen Bezeichnung wurde abgesehen, da dies die Verständlichkeit der Vorschriften
erheblich beeinträchtigt hätte. Die Regelungen sind im Übrigen inhaltlich
geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen, da die beabsichtigten Regelungen
dauerhafte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen sollen. Eine Evaluierung ist
größtenteils nicht notwendig, da die Änderungen in ihrer inhaltlichen und finanziellen Tragweite
nicht in dem Maße eingriffsintensiv sind, dass eine Evaluierung zur Messung der
Wirksamkeit erforderlich wäre. Eine Ausnahme bildet jedoch der Maßnahmenkatalog zur
Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotarberufs.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der
Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c
BNotO-E dar.
Zu Buchstabe b
Die Änderung resultiert aus der Einfügung des § 121 BNotO-E, der eine
Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c BNotO-E darstellt.
Zu Nummer 2
§ 4 soll neu gegliedert werden. Die bisherigen Sätze 1 und 2 sollen dabei inhaltlich
unverändert zum neuen Absatz 1 werden.
Diesem soll ein neuer Absatz 2 nachgestellt werden, der für den Bereich des
Anwaltsnotariats die Bedürfnisermittlung näher konkretisiert. Ebenso wie beim hauptberuflichen Notariat
ist beim Anwaltsnotariat bei der Ermittlung des Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars
nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu entscheiden. Diese Ermittlung
hat grundsätzlich auch ein absehbares Ausscheiden des Amtsinhabers mit einzubeziehen.
Da die Bewerberlage im Anwaltsnotariat künftig die Grundlage für die Entscheidung über
mögliche Verlängerungsanträge von Anwaltsnotaren bei Erreichen der Altersgrenze sein
soll, ist es wichtig, dass freiwerdende Stellen frühzeitig in die Bedürfnisermittlung
einbezogen werden. So wird sichergestellt, dass die der Bedürfnisermittlung folgende
Ausschreibung eine geeignete Grundlage für die Entscheidung über Verlängerungsanträge bietet, die
den vom BVerfG anerkannten Zielen einer Altersgrenze Rechnung trägt. Bei der
Bedürfnisermittlung für die Ausschreibung von Stellen im Anwaltsnotariat sollen daher auch
diejenigen Stellen berücksichtigt werden, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden
oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder deren Verlängerung nach § 48b Absatz 4
BNotO-E in diesem Zeitraum endet. Das Ausscheiden aufgrund dieser Umstände ist somit
sowohl im Jahr vor dem Ausscheiden als auch im Jahr des Ausscheidens zu
berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der
Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c
BNotO-E dar.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Unter grundsätzlichem Festhalten an der Bedeutung der örtlichen Wartezeit nach § 5b
Absatz 1 Nummer 2 BNotO soll diese jedoch von drei auf zwei Jahre reduziert werden. Die
neue Vorschrift trägt den veränderten Rahmenbedingungen des anwaltlichen Berufslebens,
den Mobilitätserfordernissen jüngerer sich bewerbender Personen sowie dem Bedürfnis
nach flexiblerer Besetzung von Notarstellen Rechnung. Die Ziele der örtlichen Wartezeit
werden auch bei einer Reduzierung auf zwei Jahre verwirklicht. Die organisatorischen
Voraussetzungen zur Führung eines Notarbüros können aufgrund digitaler Aktenführung,
gesicherter elektronischer Kommunikationswege und moderner Kanzleisoftware verlässlich
und zugleich erheblich schneller als früher geschaffen werden und auch die erforderliche
wirtschaftliche Unabhängigkeit kann durch zeitgemäße Mandatspflege sowie auch
Mandatsakquise, wie zum Beispiel über digitale Präsenz und überregionale Netzwerke, früher
erreicht werden.
Auch an der Fortbildungspflicht nach § 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO soll im Grundsatz
festgehalten werden, da diese – neben der praktischen Ausbildung nach § 5b Absatz 6
BNotO – der Sicherung der fachlichen Qualifikation zum Zeitpunkt der Bewerbung dient
(vergleiche Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 11). Die neu vorgesehene Regelung stellt
jedoch lediglich darauf ab, dass alle der pro Kalenderjahr anfallenden 15
Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert wurden. Die Fortbildungsstunden sollen
somit nicht mehr zwingend im Jahr ihres Anfallens abgeleistet werden müssen. Hiermit wird
sichergestellt, dass die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr nicht
mehr zum Ausschluss der Bewerbungsmöglichkeit des jeweiligen Kandidaten führen kann.
In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass die Nichterfüllung der
Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr zum dauerhaften Ausschluss von der Bewerbungsmöglichkeit
führt, so dass den Bewerbern nur die Möglichkeit blieb, die notarielle Fachprüfung erneut
zu absolvieren. Dies kann insbesondere in Kombination mit § 7a Absatz 7 Satz 2 BNotO zu
unbilligen Ergebnissen führen. Ist nämlich bereits ein Wiederholungsversuch erfolgt, kann
die Prüfungsleistung endgültig als verloren gelten. Auch ohne Verbesserung bei einer
Wiederholungsprüfung bestand damit keine Bewerbungsmöglichkeit mehr. Problematisch ist
außerdem, dass selbst bei einer im laufenden Jahr gescheiterten Bewerbung die
Fortbildungspflicht für dieses Jahr erfüllt sein muss, um die Bewerbungseignung für Folgejahre zu
erhalten – auch dann, wenn das Scheitern erst gegen Jahresende feststeht. Aufgrund des
reduzierten Fortbildungsangebots ist eine kurzfristige Erfüllung der Pflicht zu diesem
Zeitpunkt faktisch kaum realisierbar. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten und
ungerechtfertigten Ausschlüssen qualifizierter Bewerber. Diese Unbilligkeiten fallen mit der
Neuregelung weg, da es dann nur noch darauf ankommt, dass die angefallene Fortbildungspflicht
insgesamt erfüllt wurde, nicht aber, wann sie erfüllt wurde. Ferner ist nach bisheriger
Rechtslage unklar, ob die Pflicht zur Teilnahme an notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 15 Zeitstunden jährlich (§ 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO) auch
im Jahr der (erfolgreichen) Bewerbung selbst gilt. Der Bundesgerichtshof (Beschluss
vom 14. März 2016 – NotZ (Brfg) 6/15) verneinte dies, weil die Fortbildung jeweils vor
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein muss. Die Neuregelung soll durch die
Ergänzung des Wortes „vollem“ auch insoweit nun Klarheit schaffen.
Zu Buchstabe b
Der bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 sollen gestrichen werden, da ihr
Regelungsgegenstand in die neuen Absätze 3 und 4 überführt werden soll (vergleiche hierzu unter
Buchstabe c).
Zu Buchstabe c
Im Hinblick auf die Höchstdauer von insgesamt einem Jahr anrechnungsfähiger Zeiten wird
in § 5b Absatz 3 BNotO-E an der bislang geltenden Regelung festgehalten, auch wenn eine
weitergehende Anrechnung theoretisch möglich wäre. Der Grund für diese Begrenzung
liegt darin, dass eine Erweiterung über die bereits geltende Verkürzung der Erfahrungszeit
von bis zu einem Jahr hinaus den Zweck dieser Zugangsvoraussetzungen infrage stellen
würde. Die festgelegte Obergrenze von einem Jahr gewährleistet eine angemessene
Berücksichtigung familiärer und pflegerischer Angelegenheiten, ohne die
Mindestanforderungen an die praktische Erfahrung zu verwässern. Zur Präzisierung und Klarstellung soll die
Formulierung „wegen einer Schwangerschaft“ im Gesetzeswortlaut durch die Formulierung
„von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3
und § 16 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt werden. Ferner soll auch konkret auf die
entsprechenden Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Bezug
genommen werden.
§ 5b Absatz 4 BNotO-E erweitert den bisherigen § 5b Absatz 2 Satz 3 BNotO. Künftig sollen
folgende Zeiten nicht mehr als Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die örtliche
Wartezeit (§ 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO) gewertet werden:
– Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) (§§ 3
bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG),
– Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 BEEG und
– Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).
Eine Obergrenze soll es nicht mehr geben. Das Erfordernis der örtlichen Wartezeit trifft die
überwiegende Zahl der Betroffenen nämlich erschwerend in einem Lebensabschnitt, in dem
häufig familienbedingte Auszeiten anfallen. Ein ständiges Zurücksetzen der Wartezeit bei
jeder Unterbrechung aus (rechtlich geschützten und gesellschaftlich geförderten) Gründen
wie Mutterschutz, Stillzeit, Kinderbetreuung oder Pflege mit einer Gesamtdauer von über
einem Jahr, wie es die alte Fassung vorsah, führt zwangsläufig zu einer Schlechterstellung
derjenigen, die solche Phasen – häufig auch mehrfach – absolvieren müssen. Dies kann
unter Umständen einen faktischen Ausschluss vom Beruf oder zumindest eine erhebliche
Verzögerung des Berufseinstiegs bedeuten. In diese Richtung äußerte sich auch das
Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen Not 2/21). Die
neue Regelung soll der Lebenswirklichkeit der Betroffenen besser gerecht werden und die
unterschiedlichen Betreuungsbedarfe sowie familiären Konstellationen abbilden.
Durch die Bezugnahme auf die §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16
MuSchG, § 15 BEEG sowie § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7
Absatz 3 PflegeZG wird eine sozial angemessene zeitliche Begrenzung gewahrt, die
zugleich den Erfordernissen der Planbarkeit aus Verwaltungssicht in hinreichendem Maße
Rechnung trägt.
Im Übrigen dient die Änderung des Satzaufbaus ausschließlich der redaktionellen
Klarstellung und Vereinfachung der Verweisstruktur. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht
verbunden.
In § 5b Absatz 5 BNotO-E soll als Folge der Absenkung der örtlichen Wartezeit in § 5b
Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E die bisher in § 5b Absatz 3 Variante 1 BNotO normierte zeitliche
Öffnung wegfallen. Die bisher in § 5b Absatz 3 Variante 2 BNotO normierte örtliche Öffnung
stellt eine qualifizierte Ausnahme zur Regelforderung der örtlichen Wartezeit dar. Sie
ermöglicht es einem Bewerber, auch dann an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, wenn
er seine anwaltliche Tätigkeit im angrenzenden Amtsgerichtsbezirk desselben Landes, in
dem die Notarstelle gelegen ist, zumindest drei Jahre ausgeübt hat. Diese Dauer soll analog
zur Absenkung der örtlichen Wartezeit in § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E nunmehr
ebenfalls auf zwei Jahre reduziert werden. Die in § 5b Absatz 5 BNotO-E geregelte
Fallkonstellation ist hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr handelt es sich
– entsprechend der systematischen Stellung und der Formulierung („insbesondere“) – um
eine beispielhafte Konkretisierung eines typischen Ausnahmefalls. Weitere Sachverhalte
können unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm ebenfalls ein Absehen von
der Voraussetzung nach § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E rechtfertigen.
Zu Buchstabe d
§ 5b Absatz 6 Satz 3 BNotO-E knüpft an den Regelungsgehalt des § 5b Absatz 4 Satz 3
BNotO an. Nach dieser Vorschrift kann die Praxisausbildung um bis zu 80 Stunden verkürzt
werden, wenn der Bewerber vergleichbare praktische Erfahrungen durch eine Tätigkeit als
Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an
Praxislehrgängen der Notarkammer oder der Berufsorganisationen erworben hat. Da die Tätigkeit als
Notarvertretung oder Notariatsverwaltung im Vergleich zur Praxisausbildung eine
gleichwertige praktische Erfahrung vermittelt, soll nunmehr auch die bisherige Begrenzung
auf 80 Stunden entfallen. Die Möglichkeit, die Praxisausbildung durch die Teilnahme an
Praxislehrgängen zu ersetzen, soll gestrichen werden, da entsprechende Lehrgänge
tatsächlich nicht angeboten werden und sich diese Regelungsalternative somit als praktisch
bedeutungslos erwiesen hat.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Mit der Neuregelung soll die Zulassung zur notariellen Fachprüfung grundlegend
vereinfacht werden: Nach § 7a Absatz 1 BNotO-E soll nun allein die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz entscheidend sein. Die bislang zusätzlich erforderliche
dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt soll dagegen entfallen.
Die bisherige Wartezeit zwischen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Teilnahme an der
notariellen Fachprüfung sollte ursprünglich die Praxisnähe der Prüfung sicherstellen und
eine zeitliche Nähe zur späteren Bestellung schaffen (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 15; Bundestagsdrucksache 16/11906, S. 13). Vor dem Hintergrund der
geltenden Eignungskriterien sowie der verpflichtenden 160-stündigen Praxisausbildung
(§ 5b Absatz 6 BNotO-E) ist diese Anforderung jedoch nicht zwingend erforderlich.
Vielmehr wirkte sich die starre Frist in der Praxis nachteilig aus, da sich Rechtsanwälte im
dritten Lebensjahrzehnt häufig in einer Phase befinden, die durch berufliche Karriereschritte
(etwa die Erlangung einer Kanzleipartnerschaft) und familiäre Weichenstellungen
(Familiengründung, Erziehungsaufgaben) geprägt ist. Vor allem Rechtsanwältinnen sind hiervon
stark betroffen. Vor diesem Hintergrund soll interessierten Volljuristen die Möglichkeit
eröffnet werden, die notarielle Fachprüfung bereits früher zu absolvieren.
Die Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO erfolgt zudem über ein objektives
Punktesystem, das Fachprüfung und Zweites Staatsexamen gewichtet. Der zeitliche Abstand zu den
Prüfungen spielt dabei keine Rolle.
Zu Buchstabe b
In Anlehnung an die Regelungen zur Steuerberaterprüfung (§ 35 Absatz 4 des
Steuerberatungsgesetzes) und zum Wirtschaftsprüferexamen (§ 33 Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung) soll in § 7a Absatz 7 BNotO-E bei der notariellen Fachprüfung ein zweiter
Wiederholungsversuch eingeführt werden. Damit sollen Prüflinge insgesamt drei Versuche erhalten,
um die notarielle Fachprüfung zu bestehen. Der vorgesehene zweite
Wiederholungsversuch soll durch die Reduzierung prüfungsbedingter Hemmnisse mehr Interessierte dazu
ermutigen, diesen Berufsweg einzuschlagen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Während § 7e Absatz 1 BNotO-E inhaltlich unverändert bleibt, stellt die Neuregelung in § 7e
Absatz 2 BNotO-E klar, dass eine Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn ein Prüfling nach
Zulassung zur Prüfung genügende Entschuldigungsgründe für einen Rücktritt nachweist.
Sie ermöglicht eine faire Handhabung von Fällen, in denen vor dem Antritt zur Prüfung
genügende Gründe den Prüfling an der Teilnahme hindern. In der Rücktrittserklärung ist
anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Termin
beabsichtigt ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2
durch den Buchstaben a.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
§ 7h Absatz 1 und 2 BNotO-E knüpfen an den Regelungsgehalt des derzeitigen § 7h
Absatz 1 BNotO an und ergänzen diesen in Absatz 2 um eine Gebührenregelung für den in
§ 7e Absatz 2 BNotO-E neu geregelten Fall des entschuldigten Rücktritts, bei dem der
Prüfling eine zeitnahe Wiederholung der Prüfung avisiert. Wird eine spätere Teilnahme
angestrebt, soll nach § 7h Absatz 2 Satz 2 BNotO-E die Zulassungsgebühr einbehalten und bei
der Anmeldung für den nächsten Prüfungsversuch verrechnet werden. Dies stellt sicher,
dass der Prüfling nicht zusätzlich finanziell belastet wird, wenn er die Prüfung zu einem
späteren Zeitpunkt ablegt. Sollte die Zulassungsgebühr für den neuen Termin von der
ursprünglichen Gebühr abweichen, sind gegebenenfalls zusätzliche Gebühren zu zahlen,
wenn die Gebühr im späteren Termin höher ist, oder eine Differenz wird zu erstatten, wenn
die Gebühr im späteren Termin geringer ist. Gibt der Prüfling keine entsprechende
Erklärung ab oder legt er die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Termin ab, gilt
nach Absatz 2 Satz 3 der Satz 1. Dieser sieht vor, dass bei Rücktritt ein Viertel der
Zulassungsgebühr einbehalten wird, um den administrativen Aufwand für die
Prüfungsorganisation zu decken. Im Übrigen gehen mit der Umstrukturierung des § 7h Absatz 1 BNotO keine
inhaltlichen Änderungen einher.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Einfügung des neuen Absatzes 2
resultiert.
Zu Nummer 8
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus Verschiebung des bisherigen § 48c
BNotO in den neuen § 48e BNotO-E.
Zu Nummer 9
§ 47 BNotO nennt abschließend die Sachverhalte, bei deren Vorliegen das Amt des Notars
erlischt. Bislang sieht § 47 Nummer 2 Variante 1 BNotO vor, dass ein Notar, der "auf
Lebenszeit" (§ 3 Absatz 1 BNotO) oder "für die Dauer seiner Mitgliedschaft bei der für den
Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer" (§ 3 Absatz 2 BNotO) bestellt wurde,
mit Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, aus dem Amt ausscheidet.
Nunmehr soll das Erlöschen des Amtes aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nur
eintreten, wenn kein Fall der §§ 48b und 48c BNotO-E vorliegt. In den §§ 48b und 48c BNotO-
E (dazu unter Nummer 9) soll die Möglichkeit einer antragsbasierten Verlängerung der
Amtszeit von Anwaltsnotaren für den Fall eingeführt werden, dass ausgeschriebene Stellen
anderenfalls nicht besetzt werden könnten. Hintergrund ist das Urteil des BVerfG vom 23.
September 2025, mit dem § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a BNotO für unvereinbar mit
dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG erklärt wurden, soweit sie
das Anwaltsnotariat betreffen. In der Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass die
beanstandete Regelung mit der Funktionstüchtigkeit des Notariats und der gerechten Verteilung
der Berufschancen zwischen den Generationen zwar legitime Zwecke von erheblichem
Gewicht verfolge. Sie sei zudem im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich,
um die legitimen Ziele zu erreichen. Aufgrund des nachhaltigen Bewerbermangels im
Bereich der Anwaltsnotare stehe das Maß der Belastung der Grundrechtsträger jedoch steht
nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich verminderten Vorteilen, die dem
Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen könnten. Im hauptberuflichen
Notariat erfülle die Altersgrenze hingegen ihre Zwecke weiterhin. Diese sind die Sicherstellung
einer geordneten Altersstruktur im Notarberuf, die gerechte Verteilung der Berufschancen
zwischen den Generationen, der Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine
altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren und – anders als im Anwaltsnotariat
– auch die Erleichterung der Personalplanung der Landesjustizverwaltungen. Die Situation
im hauptberuflichen Notariat unterscheidet sich von derjenigen des Anwaltsnotariats
insofern insbesondere dadurch, dass die Zahl der Anwärterstellen (vergleiche die §§ 5a, 7
BNotO) mit Blick auf die Zahl später freiwerdender Notarstellen bemessen werden muss
(vergleiche hierzu BVerfG, a. a. O., Rn. 111, 120).
Daher sollen in Reaktion auf das Urteil des BVerfG, das ausdrücklich nur die Altersgrenze
für das Anwaltsnotariat für unverhältnismäßig erklärt hat, die Neuregelungen für die
Altersgrenze auf den Bereich des Anwaltsnotariats begrenzt werden. Insoweit erscheint eine
individuelle Amtszeitverlängerung im Fall eines spezifischen zeitbezogenen
Bewerbermangels im betroffenen ehemaligen Amtsbereich des Anwaltsnotars als angemessenste
Lösung. Sie gewährleistet auch, dass der bisherige Gleichlauf mit dem hauptberuflichen
Notariat, bei dem die bestehende Regelung aus den vorstehend genannten Gründen weiterhin
uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich beibehalten werden kann. Gegen diese
Neuregelung der Altersgrenze für Anwaltsnotare wurden verschiedene Alternativen abgewogen,
die jedoch aufgrund praktischer und rechtlicher Erwägungen als nicht sachgerecht
verworfen wurden. So dürfte eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf 75 oder 80 Jahre wenig
zielführend sein, da sie die regionalen Bewerberengpässe nicht adressieren würde. Eine
vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen
Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene nicht praktikabel, da sie mit erheblichen Ressourcenaufwendungen und
rechtlichen Unsicherheiten verbunden wäre. Sie würde zudem die Attraktivität des
Anwaltsnotariats für jüngere Generationen weiter schmälern, da durch den Wegfall der
Planungssicherheit die Perspektive auf zukünftige Notarstellen verringert würde. Dies wiederum
würde zu einer weiteren Verschärfung des bestehenden Bewerbermangels führen. Die
Einführung regionaler Altersgrenzen würde dazu führen, dass in Regionen mit ohnehin
geringem Bewerberaufkommen das Anwaltsnotariat für junge Bewerber noch unattraktiver
würde. Zudem würde die Definition eines „regionalen Bewerbermangels“ eine erhebliche
rechtliche Unsicherheit mit sich bringen, die die Systematik der Notarstellenplanung
destabilisieren würde.
Mit der neuen Konzeption bleibt die Altersgrenze bestehen, wenn es in dem jeweiligen
Amtsbereich genügend Bewerber gibt und als Folge der Ausschreibung die
ausgeschriebenen Stellen vollständig besetzt werden konnten (§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BNotO-E), kein fristgerechter Verlängerungsantrag gestellt wurde (§ 48b Absatz 2 BNotO-
E) oder Ablehnungsgründe (§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO-E) bestehen. Die
grundsätzliche Beibehaltung der Altersgrenze in Kombination mit einer bedarfsbedingten
Verlängerungsmöglichkeit fördert zum einen die flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen und gewährleistet zum anderen,
dass die Planbarkeit für jüngere Bewerber erhalten bleibt. Die Planbarkeit ist wegen der
hohen Zugangsbarrieren zum Anwaltsnotarberuf von herausragender Bedeutung.
Volljuristen, insbesondere Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, müssen eine
anspruchsvolle Fachprüfung absolvieren. Vor der Fachprüfung absolvieren sie in der Regel sehr
zeitintensive und mit erheblichen Kosten verbundene Vorbereitungskurse. Außerdem bestehen
örtliche Wartezeiten, die sicherstellen, dass sie bereits eine eigenständige berufliche
Existenz aufgebaut haben, bevor sie das Notaramt zusätzlich zum Rechtsanwaltsberuf
übernehmen. Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist also mit erheblichen persönlichen und
finanziellen Belastungen verbunden. Diese werden Bewerber nur auf sich nehmen, wenn
Planungssicherheit und eine solide ökonomische Perspektive bestehen. Durch den Vorrang
der jüngeren Generation bei der Besetzung von Bedürfnisstellen bleibt für diese die
bisherige Planungssicherheit erhalten. Zudem gewährleistet die Regelung, dass der bisherige
Gleichlauf mit dem hauptberuflichen Notariat, bei dem die bestehende Regelung weiterhin
uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich beibehalten wird.
Zu Nummer 10
Zu § 48b BNotO-E
Zu Absatz 1
Der neue § 48b Absatz 1 BNotO-E legt fest, dass das Erlöschen des Amtes eines
Anwaltsnotars durch das Erreichen der Altersgrenze auf Antrag um höchstens zwei
Verlängerungszeiträume von jeweils drei Jahren hinausgeschoben werden kann, wobei die Zeiträume
nach § 48b Absatz 4 BNotO-E unabhängig von der Bekanntgabe der Entscheidung
gegenüber dem Antragsteller sind. Die neu geschaffene Regelung orientiert sich an der
Systematik des Beamtenrechts und folgt der dort bewährten Praxis der Ruhestandsverlagerung
(§ 53 des Bundesbeamtengesetzes). Die Regelung schafft die Möglichkeit einer über die
grundsätzlich bestehenbleibende Altersgrenze hinausgehenden Amtsausübung und
ermöglicht den betroffenen Anwaltsnotaren so eine weitere Berufsausübung bis zum Ablauf
des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet, wenn ein konkreter und
aktueller Bewerbermangel im jeweiligen Amtsbereich besteht. Der jeweils begrenzte
Verlängerungszeitraum gewährleistet, dass jüngere Bewerber nicht unverhältnismäßig lange
auf eine Stelle warten müssen.
Die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze von 76 Jahren für Anwaltsnotare ist
eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die Funktionsfähigkeit des
Notaramtes zu gewährleisten und das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in das
öffentliche Notaramt zu wahren. Das BVerfG hat auf Grundlage wissenschaftlicher Studien
darauf hingewiesen, dass bei einer signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren Zweifel
an der kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der
besonderen Verantwortung, die Notare im Rahmen ihrer öffentlichen Amtsführung
gegenüber den Bürgern tragen, ist es jedoch unerlässlich, dass die rechtssichere Gestaltung der
von ihnen beurkundeten Rechtsgeschäfte gewährleistet bleibt. Fehlerhafte oder
unwirksame notarielle Urkunden können gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für
die betroffenen Bürger nach sich ziehen, die in Einzelfällen auch erst Jahrzehnte später
zutage treten. Die verfügbaren Längsschnitt- und Querschnittsstudien (unter anderem
Victoria Longitudinal Study1, Seattle Longitudinal Study2, Gothenburg-H70-Studien3, Berliner
Altersstudien BASE/BASE-I4 sowie HRS-HCAP5 und deutsche Demenzregister6) zeigen
übereinstimmend, dass ab einem Alter von 75 Jahren im Durchschnitt ein beschleunigter
Rückgang zentraler kognitiver Funktionen eintritt. Dazu zählen insbesondere die
Verarbeitungsgeschwindigkeit, das episodische Gedächtnis und die exekutiven Funktionen.
Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit klinisch relevanter Störungen, wie Mild Cognitive
Impairment (MCI) und Demenz, deutlich an.
Die Tatsache, dass in Einzelfällen auch im höheren Alter die Leistungsfähigkeit gegeben
sein kann, hebt die Notwendigkeit einer absoluten Höchstaltersgrenze nicht auf. Die
Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze ist erforderlich, da flächendeckende individuelle
medizinische und neuropsychologische Prüfungen einen unverhältnismäßig hohen Einsatz
an Ressourcen in administrativer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht erfordern würden und
zugleich eine erhebliche Zahl streitträchtiger Einzelfallentscheidungen nach sich ziehen
könnten. Hierbei ständen auch über Einzelfälle hinaus unterschiedliche gutachterliche
Bewertungen bei vergleichbaren Befunden zu befürchten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
diese Prüfungen, wenn sie eine starre Höchstgrenze ersetzen sollten, nicht nur eine
Momentaufnahme, sondern eine belastbare Prognose für den jeweiligen
Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren liefern müssten. Eine medizinisch belastbare Prognose über
die künftige kognitive Leistungsfähigkeit von über 75-jährigen Notaren in einem Zeitraum
von drei Jahren erschiene deshalb außerordentlich schwierig. Vermutlich dürfte sie
regelmäßig vertiefte neuropsychologische Prüfungen und gegebenenfalls sogar
Verlaufskontrollen erfordern. Schließlich sind gerade im hohen Alter abrupte kognitive oder körperliche
Einbrüche möglich, was die Prognosefähigkeit weiter einschränkt.
Die mit dem Entwurf verfolgte klare Höchstaltersgrenze stellt hingegen eine praktikable
Lösung dar, die dem empirisch belegten Anstieg des Risikos Rechnung trägt. Sie ist
angemessen, da sie bei Bewerbermangel eine lange, über die allgemeine Altersgrenze
hinausgehende aktive Teilhabe am Anwaltsnotarberufsleben ermöglicht. Mit zunehmender
Überschreitung dieser Grenze und dem statistisch belegten Anstieg kognitiver
Leistungseinbußen sind die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz des Vertrauens der
Rechtsuchenden in die Qualität notarieller Leistungen und die Sicherstellung einer flächen-
1 Victoria Longitudinal Study: Small, B. J. et al. (2011): „Tracking cognition–health changes from 55 to
95 years of age“, Journals of Gerontology: Series B (VLS, n=988, 55–95 Jahre; kognitive Domänen
Geschwindigkeit, episodisches und semantisches Gedächtnis; deutliche Leistungsrückgänge
überwiegend erst nach 75, siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3132770/ (zuletzt
abgerufen am 16. Januar 2026) und https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/21196437/ (zuletzt abgerufen am 16.
Januar 2026).
2 Seattle Longitudinal Study: Schaie, K. W. (z. B. 1996, 2005): Auswertungen der Seattle Longitudinal
Study zu altersbezogenen Veränderungen mehrerer kognitiver Primärfähigkeiten und zur Zunahme
von Abbau im höheren Alter, siehe hierzu https://www.igminresearch.com/articles/html/igmin312
(zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026) und https://sls.psychiatry.uw.edu/wp-content/uplo-
ads/2020/03/SLS_Rel_Per_Cog.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
3 Gothenburg‑H70‑Studien: Thorvaldsson, V. et al. (2017): „Better Cognition in New Birth Cohorts of
70 Year Olds, But…“, Journals of Gerontology: Series B (H70‑Kohorten 1901/02, 1906/07, 1930,
Messungen unter anderem mit 70, 75, 79 Jahren; Modellierung von Niveau und Abbauraten in
mehreren kognitiven Domänen), siehe hierzu https://academic.oup.com/psychsocgerontology/ar-
ticle/72/1/16/2679990 (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
4 Berliner Altersstudien BASE/BASE‑II: Gerstorf, D. et al. (2015): „Secular trends in late-life cognition
and well-being: Evidence from the Berlin Aging Studies“, Psychology and Aging (Vergleich 75‑
Jähriger aus BASE und BASE‑II; höhere kognitive Niveaus jüngerer Kohorten, aber weiterhin deutlicher
Abfall im hohen Alter), siehe hierzu https://www.apa.org/pubs/highlights/spotlight/issue-43 (zuletzt
abgerufen am 16. Januar 2026) und https://www.psychology.uzh.ch/dam/jcr:7cfd0c0b-232e-4b4e-
aae1-3db370c69b35/Gerstorf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
5 HRS‑HCAP (USA): Manly, J. J. et al. (2022): „Estimating the Prevalence of Dementia and Mild
Cognitive Impairment in the US in 2016“, JAMA Neurology (n=3.496, ≥65 Jahre; Prävalenz Demenz
10 Prozent, MCI 22 Prozent; Zunahme der Raten mit steigendem Alter), siehe hierzu
https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC9593315/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
6 Deutsche Demenzdaten: Rommel, A. et al. (2025): „Dementia – Prevalence, trends and regional
patterns in Germany“, Journal of Health Monitoring (RKI; starke altersabhängige Zunahme der
Demenzprävalenz), siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11969280/ (zuletzt abgerufen am
16. Januar 2026).
deckenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, vorrangig zu
berücksichtigen. Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die
Bereitstellung hochwertiger notarieller Leistungen nach den §§ 20 bis 24 BNotO, ist von erheblicher
Bedeutung für die Allgemeinheit und Einzelne. Diese Verantwortung ergibt sich aus den
grundgesetzlich geschützten Rechten der Rechtsuchenden, die auf die notarielle
Beurkundung von wesentlichen Rechtsgeschäften angewiesen sind, wie etwa im
Grundstücksverkehr (§§ 311b, 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) oder im Erb- und Familienrecht
(§§ 518, 1410, 2276 BGB). Der Gesetzgeber hat die vorsorgende Rechtspflege weitgehend
den Notaren übertragen (§ 1 BNotO), da Rechtsuchende aufgrund der Formvorschriften
keine gleichwertigen Alternativen zur Beurkundung durch Notare haben. Entscheidend ist
nicht nur die Verfügbarkeit notarieller Leistungen, sondern auch deren Qualität, die durch
leistungsfähige Notare gewährleistet werden muss (vergleiche hierzu BVerfG, a. a. O.,
Rn. 161).
Insoweit ist hervorzuheben, dass eine vom einzelnen Anwaltsnotar selbst gewählte
selektive Beschränkung der notariellen Tätigkeit auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder
Tätigkeitsformen, zu denen er noch willens oder in der Lage ist, mit dem Amt des Notars nicht
vereinbar ist. Der Notar ist nach § 15 Absatz 1 BNotO verpflichtet, die ihm übertragenen
Amtshandlungen vorzunehmen. Daraus folgt eine umfassende Urkundsgewährungspflicht
auch im Hinblick auf einzelne Urkundsgeschäfte. Das Amt ist auf die vollumfängliche und
uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher notarieller Zuständigkeiten angelegt. Der
Notar kann sich daher weder auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisieren noch auf einzelne
Mandate beschränken, sondern muss jederzeit tätig werden können. Der Notar muss also
auch neben zum Beispiel Beglaubigungen oder einfach gelagerten Testamenten ein breites
Spektrum komplexer rechtlicher Sachverhalte sicher beherrschen, etwa
grenzüberschreitende Umwandlungen, umfangreiche Grundstückstransaktionen oder schwierige
erbrechtliche Gestaltungen. Zudem gilt es insbesondere in Anbetracht der im Notargebührensystem
angelegten Quersubventionierung gerade auch zur Wahrung der Attraktivität des
Anwaltsnotariats für jüngere Anwaltsnotare zu vermeiden, dass ältere Anwaltsnotare mit
gewachsenem Mandantenstamm nur noch einzelne lukrative Beurkundungsaufträge übernehmen,
während die anderen Beurkundungsaufträge von anderen Anwaltsnotare erledigt werden
müssen.
Die notarielle Tätigkeit wird dabei maßgeblich durch das materielle Recht geprägt. Dessen
sich ständig ändernden Inhalte, die oft von zunehmender Komplexität und
Mehrschichtigkeit geprägt sind, erfordern eine sichere Beherrschung verschiedener Regelungsebenen,
einschließlich wachsender Querbezüge zum Öffentlichen Recht, zum Steuerrecht, zum
Internationalen Privatrecht sowie zum Europarecht. Das System der vorsorgenden
Rechtspflege verlangt von dem Notar die Fähigkeit, komplexe Lebenssachverhalte rechtlich und
wirtschaftlich zu analysieren und zugleich die Interessen und Zielsetzungen der Beteiligten
in eine rechtssichere Gestaltung zu überführen.
Hinzu kommt, dass sich der Notar gerade in Beurkundungsverhandlungen häufig mit
unvorhergesehenen rechtlichen Problemen und tatsächlichen Entwicklungen oder
Abweichungen von dem zu Grunde gelegten Sachverhalt konfrontiert sieht. In solchen Situationen
ist er gehalten, die Auswirkungen dieser Änderungen unmittelbar rechtlich zu erfassen, ihre
Vereinbarkeit mit dem bereits vorbereiteten Vertragsgefüge zu prüfen und gegebenenfalls
in kürzester Zeit rechtssichere alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Besondere Anforderungen entstehen dabei auch dadurch, dass der Notar in der
Beurkundungssituation erkennen muss, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein übereinstimmender
Wille besteht oder ob ein bislang verdeckter Dissens vorliegt. Wird im Verlauf der
Beurkundung deutlich, dass die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über Inhalt oder
Reichweite einzelner Regelungen haben, obliegt es dem Notar, die Beteiligten über die jeweiligen
Konsequenzen aufzuklären und soweit möglich kurzfristig eine rechtlich tragfähige und von
allen Seiten akzeptierte Lösung zu entwickeln.
Dies setzt die Fähigkeit voraus, auch unter erheblichem Zeitdruck mehrere komplexe
Vorgänge parallel vorzubereiten, rechtlich zu analysieren und sachgerechte Gestaltungen zu
entwickeln. Ebenso können spontane und zeitkritische Beurkundungen unter besonderen
Umständen erforderlich werden. Nicht selten wird ein Notar kurzfristig – etwa an ein
Kranken- oder Sterbebett – gerufen, um ein Testament zu beurkunden. Diese Situationen
verlangen unter anderem auch eine hohe kognitive Reaktions- und Entscheidungsfähigkeit
unter Zeitdruck. Hinzu tritt, dass die notarielle Tätigkeit zunehmend durch eine Vielzahl von
gesetzgeberischen Reformen zu Digitalisierungsvorgaben und neue Verfahrensformen
geprägt ist, vergleiche etwa das elektronische Urkundenarchiv, die Online-Beurkundung, die
elektronischen Kommunikation (etwa das besondere elektronische Notarpostfach und das
Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten) sowie die (elektronischen)
Mitteilungspflichten bei Geldwäscheverdachtsfällen (vergleiche hierzu insbesondere die
Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien). Dies alles verlangt eine kontinuierliche
Adaptionsfähigkeit an neue normative und technische Rahmenbedingungen, die bei älteren
Anwaltsnotaren nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann. Nur beispielhaft sei
insoweit darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von älteren Rechtsanwälten ihre Zulassung
zurückgegeben hat, als die Rechtsanwaltschaft zur Einrichtung eines besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet wurde.
Die vorgenannten Anforderungen erfordern nicht nur die sogenannte kristalline, sondern
auch eine fluide Intelligenz, also die Fähigkeit zur schnellen Informationsverarbeitung, zur
flexiblen Problemlösung und zu raschen Entscheidungen. Diese nimmt jedoch nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits ab dem dritten Lebensjahrzehnt kontinuierlich (und
im Alter noch verstärkt7) ab. Demgegenüber kann die sogenannte kristalline Intelligenz, also
erfahrungs- und wissensbasierte Kompetenz, bis ins hohe Alter stabil bleiben oder sogar
zunehmen (so auch BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der dargestellten Anforderungen
an das notarielle Amt kann jedoch nicht allein auf die kristalline Intelligenz abgestellt
werden; vielmehr ist ein hinreichendes Maß an fluider kognitiver Leistungsfähigkeit
unerlässlich.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 und 2 legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Antrag auf eine erste oder zweite
Verlängerung gestellt werden muss. Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist
spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite
Verlängerung ist frühestens nach Beginn der ersten Verlängerung und ebenfalls
spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Dies soll der Landesjustizverwaltung zeitlich
ermöglichen, das formelle Ausschreibungsverfahren und Besetzungsverfahren nach den
§§ 4a bis 6 BNotO durchzuführen. Nach Satz 3 ist dem Antragsteller eine
Eingangsnachricht über Anträge nach Satz 1 und 2 auszustellen. Eine bestimmte Form hat die
Eingangsnachricht nicht zu wahren. Sie kann auch in elektronischer Form übermittelt werden, was
nicht nur die administrativen Aufwände reduziert, sondern auch eine schnellere Bearbeitung
und Übermittlung ermöglicht. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Verfahrens und
der Schaffung von Sicherheit für den Antragsteller.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 soll die Notarkammer vor der Entscheidung über den Verlängerungsantrag
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, um ihre Sach- und Fachkenntnisse einbringen zu
können, die für die sachgerechte Beurteilung des Antrags von Belang sein können. Dies
können zum Beispiel Hinweise auf eine möglicherweise gesundheitlich bedingte
nachlassende Leistungsfähigkeit des Anwaltsnotars oder sonstige Hinweise sein, die für die
Auswahlentscheidung von Bedeutung sind. Wann die Landesjustizverwaltung die
Notarkammer einbindet (etwa unmittelbar nach einer Antragstellung, nach dem Vorliegen der Ergeb-
7 T. B.: Die Entwicklung der Intelligenz (II), in: MindMag, 9(3), 1993, S. 12–25, online unter:
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb1/prof/PSY/HBF/Mindmag93-tgb.pdf (zuletzt abgerufen am 12.
März 2026).
nisse einer Ausschreibung oder sogar zu beiden Zeitpunkten) steht im Ermessen der
Landesjustizverwaltung.
Zu Absatz 4
Absatz 4 begrenzt in zeitlicher Hinsicht die jeweiligen Zeiträume für eine verlängerte
Amtszeit, wobei diese nach dem dortigen Satz 3 unabhängig von dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Entscheidung über eine Verlängerung durch die Landesjustizverwaltung
gegenüber dem Antragsteller gelten. Eine erste verlängerte Amtszeit beginnt nach Satz 1 mit dem
Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet hat und endet
mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 73. Lebensjahr vollendet. Eine
zweite verlängerte Amtszeit beginnt nach Satz 2 nach dem letzten Tag der ersten
Verlängerung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 76. Lebensjahr
vollendet. Satz 4 regelt das Verhältnis des Satzes 1 zu § 48c Absatz 3 Satz 2 BNotO-E.
Letzterer bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Amt nach einer ersten verlängerten Amtszeit
erlischt, wenn die Landesjustizverwaltung über eine zweite Verlängerung verspätet
entscheidet. In diesem Fall geht § 48c Absatz 3 Satz 2 BNotO-E der Regelung in § 48b
Absatz 4 Satz 1 BNotO-E vor.
Zu § 48c BNotO-E
Zu Absatz 1
In § 48c Absatz 1 BNotO-E sollen neben dem fristgerechten Antrag nach § 48b Absatz 2
BNotO-E die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des Amtes
bestimmt werden. Nach Satz 1 Nummer 1 kommt eine verlängerte Amtszeit dabei nur in
Betracht, wenn in der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der
Altersgrenze (beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) nicht alle
ausgeschriebenen Stellen besetzt werden konnten.
Notarstellen, die ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur
ausgeschrieben werden (§ 4 Satz 2 Variante 2 BNotO), dienen dabei allein der Herstellung einer
geordneten Altersstruktur. Solche ausschließlichen Altersstrukturstellen sind nicht darauf
ausgerichtet, durch den Antragsteller besetzt zu werden, weil das Ziel einer solchen
Ausschreibung nicht durch eine Besetzung mit einem Antragsteller erreicht werden kann. Sie sind für
die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Amtszeit nicht relevant und sollen
daher nach Satz 2 nicht als ausgeschriebene Stelle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
gelten.
Gehen im Rahmen der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der
Altersgrenze (beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) auf die
ausgeschriebenen Stellen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 genügend geeignete Bewerbungen (§§ 5
und 5a BNotO) ein und werden diese Stellen im Amtsbereich in der Folge auch tatsächlich
vollständig besetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BNotO), liegt kein Bewerbermangel in dem
Amtsbereich vor. Ebenfalls liegt kein Bewerbermangel vor, wenn im Rahmen der Prüfung des
Bedürfnisses nach § 4 BNotO-E bei der turnusmäßig vorgesehenen Ausschreibungsrunde
kein Bedürfnis für die Bestellung eines Anwaltsnotars festgestellt und als Folge keine Stelle
ausgeschrieben wurde.
In den vorgenannten Fällen rechtfertigt das öffentliche Interesse an einer geordneten
Altersstruktur und einer generationengerechten Besetzung der notariellen Ämter das
Erlöschen des Amtes aufgrund der erreichten Altersgrenze. Wird das Ziel mit der
Ausschreibungsrunde verfolgte Ziel, sämtliche ausgeschriebenen Stellen durch Bewerbungen auf
diese Ausschreibung zu besetzen, hingegen nicht erreicht, bleibt die betreffende Stelle
unbesetzt, wodurch weiterhin ein Bedarf für die Bestellung eines Anwaltsnotars und damit die
Verlängerung der Amtszeit eines Antragstellers besteht. Der bloße Eingang einer
hinreichenden Zahl von Bewerbungen allein genügt also nicht. Vielmehr kann insbesondere die
Rücknahme von Bewerbungen dazu führen, dass ausgeschriebene Stellen trotz
ursprünglich eingegangener geeigneter Bewerbungen letztlich nicht besetzt werden können. Auch
in diesen und ähnlichen Konstellationen ist von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen.
Nach Satz 1 Nummer 2 soll es in einem solchem Fall für die Verlängerung lediglich noch
erforderlich sein, dass kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 BNotO vorliegt. Da es sich
bei der Verlängerung um einen Vorgang handelt, der einer Neubestellung ähnelt, soll es
hinsichtlich der Gründe für eine Ablehnung auf § 5 Absatz 2 BNotO und nicht nur auf den
erst nach der Bestellung anwendbaren § 50 BNotO ankommen.
Zu Absatz 2
Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 BNotO erforderlich ist, kann die
Landesjustizverwaltung die Verlängerung nach § 48c Absatz 2 BNotO-E von einem Nachweis der
gesundheitlichen Eignung des Antragstellers abhängig machen. Die Verlängerung der Amtszeit
setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass der Antragsteller persönlich,
insbesondere auch gesundheitlich, geeignet ist. Bestehen insoweit Zweifel und kann die
Landesjustizverwaltung das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht abschließend beurteilen,
kann sie zur Klärung die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen, wobei § 5
Absatz 3 Satz 2 bis 5 BNotO entsprechend Anwendung findet. Dies dient in erster Linie dem
Schutz der Qualität und Integrität der notariellen Leistungen und stellt sicher, dass eine
mangelnde Leistungsfähigkeit einzelner Notare nicht das Vertrauen der rechtssuchenden
Bevölkerung in die vorsorgende Rechtspflege beeinträchtigt. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass mit zunehmendem Alter das Risiko für kognitive Einschränkungen, wie sie etwa
im Zusammenhang mit Demenz auftreten können, steigt, ist es von entscheidender
Bedeutung, dass die Ausübung des Notaramtes nicht durch gesundheitliche Defizite des Notars
gefährdet wird. Das BVerfG hat auf Grundlage wissenschaftlicher Studien darauf
hingewiesen, dass bei einer signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren Zweifel an der
kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Zur Bedeutung der
Verantwortung, die Notare gegenüber den Bürgerinnen und Bürger tragen, wird insoweit auf die
Ausführungen zur absoluten Höchstaltersgrenze verwiesen. Da es sich bei der Anordnung um
eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, findet § 44a der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Entscheidung der Landesjustizverwaltung. Zudem legt er die
Entscheidungsfristen sowie die Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung über Anträge nach
den §§ 48b und 48c BNotO-E fest. Die Entscheidung soll nach Satz 1 im Interesse der
Rechtspflege und des Antragstellers spätestens drei Monate vor dem Erreichen der
Altersgrenze des Antragstellers oder dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit erfolgen.
Satz 2 stellt sicher, dass dann, wenn die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Satzes
1 ergehen kann, das Amt noch mindestens drei Monate nach der Entscheidung über den
Antrag auf Verlängerung der Amtszeit durch die Landesjustizverwaltung fortbesteht. Sollte
ein Antrag auf eine Verlängerung abgelehnt werden, endet das Amt somit erst mit Ablauf
des dritten auf die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung folgenden Monats. Diese
Frist soll eine ordnungsgemäße Abwicklung des notariellen Amtes sowie eine geordnete
Übergabe ermöglichen. Wird dem Antrag stattgegeben, so verlängert sich das Amt kraft
Bescheids. Der jeweilige Verlängerungszeitraum von drei Jahren beginnt jedoch
unabhängig von dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller stets
mit Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet,
beziehungsweise im Fall einer bereits erfolgten ersten verlängerten Amtszeit mit ihrem Ablauf
(vergleiche § 48b Absatz 4 BNotO-E).
Absatz 3 Satz 3 BNotO-E schließt die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Verlängerung der Amtszeit nach den §§ 48b und 48c BNotO-E aus. Die
Vorschrift hat insbesondere in dem Fall Bedeutung, in dem die Entscheidung der
Landesjustizverwaltung erst nach Erreichen der Altersgrenze oder Ablauf der ersten verlängerten
Amtszeit Rechtskraft erlangt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll
sicherstellen, dass der Antragsteller nicht bis zum Abschluss eines oft lang dauernden
Rechtsbehelfsverfahrens weiter amtieren kann. Eine Möglichkeit, nach der Antragsteller durch die
Einreichung aussichtsloser Anträge und Klagen gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Verlängerung der Amtszeit über die grundsätzliche Altersgrenze hinaus im Amt verbleiben
könnten, würde zu einer erhöhten (wirtschaftlichen) Unsicherheit der Bewerber und
jüngerer Anwaltsnotare führen. Vor allem in Regionen mit Bewerberüberhang, wie beispielsweise
Berlin oder Frankfurt, könnte die aufschiebende Wirkung dazu führen, dass die bereits in
diesen Regionen seit Jahrzehnten etablierten Antragsteller ihr notarielles Amt zulasten der
Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare länger als erforderlich ausüben. Die daraus
resultierende Bindung des Urkundenaufkommens würde die wirtschaftliche Perspektive für
Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare vermindern, die aufgrund der hohen persönlichen,
zeitlichen und finanziellen Hürden zum Zugang zum Anwaltsnotarberuf von hoher Bedeutung
ist. Für die betroffenen Antragsteller bleibt die Möglichkeit erhalten, die gerichtliche
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO im Wege einer
entsprechenden Eilentscheidung zu erwirken.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Konkurrenzsituation zwischen mehreren Antragstellern, die in einem
Amtsbereich eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragt haben. Übersteigt in diesem Fall
die Anzahl der Anträge die Anzahl der Stellen, für die nach § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BNotO-E nicht genügend Bewerbungen vorliegen, soll zwischen den Antragstellern nach
den Maßstäben des § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 BNotO zu entscheiden sein.
Dabei soll allerdings im Rahmen des § 6 Absatz 3 BNotO das Auswahlkriterium der
notariellen Fachprüfung außer Betracht bleiben, sofern einer der zu vergleichenden Antragsteller
eine solche Prüfung nicht abgelegt hat, da insoweit dann kein objektiver Vergleich möglich
ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die Regelungen der §§ 48d und 48e BNotO-E nicht mehr
anwendbar sind, wenn die Altersgrenze nach § 48a BNotO erreicht ist. Die §§ 48d und 48e BNotO-
E betreffen freiwillige Amtsniederlegungen aus sozialen und gesundheitlichen Gründen und
bestimmen für diese Rechtsfolgen, die niederlegenden Notare im Hinblick auf eine
Wiederbestellung begünstigen. Die im Fall der Amtsniederlegung nach den §§ 48d und 48e
BNotO-E zwingend erforderliche Bestellung eines Notariatsverwalters nach § 56 Absatz 3
Satz 1 BNotO verursacht jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der außer
Verhältnis zu der nur noch kurzen möglichen Restamtszeit eines über 70-jährigen
Anwaltsnotars steht. Im Ergebnis könnte deshalb keine zeitlich relevante Entlastungswirkung und
keine auf Kontinuität angelegte Amtsausübung erreicht werden.
Zu Nummer 11
Die bisherigen §§ 48b und 48c BNotO sollen wegen der Einfügung der Regelungen zur
Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E zu
den neuen §§ 48d und 48e BNotO-E werden. Aufgrund der Verschiebung der bisherigen
§§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E sind die Verweise in § 48e
Absatz 3 Sätze 2 und 3 redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen
§§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen
§§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Nummer 13
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen
§§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Nummer 14
Die Vorschriften für die Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren über die allgemeine
Altersgrenze hinaus sollen in Baden-Württemberg nicht zur Anwendung kommen, da dort
der flächendeckende Wechsel vom Anwaltsnotariat zum hauptberuflichen Notariat
vollzogen wurde und folglich keine Anwaltsnotarstellen mehr ausgeschrieben werden.
Zu Nummer 15
§ 121 BNotO-E stellt eine Übergangsvorschrift zu den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E dar.
Zu Absatz 1
Absatz 1 soll für Anwaltsnotare gelten, die am 1. Juli 2026 das 70. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, jedoch die Fristen des § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E nicht mehr wahren
können, weil sie den Antrag bereits 18 Monate vor Vollendung des 70. Lebensjahres hätten
stellen müssen (das betrifft somit diejenigen Anwaltsnotare, die zwischen dem 1. Juli 2026
und dem 31. Dezember 2027 das 70. Lebensjahr vollenden). Absatz 1 Satz 1 soll es diesen
Anwaltsnotaren ermöglichen, den Antrag auf Verlängerung des Amtes abweichend von den
eigentlichen Fristen noch in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. September 2026
stellen zu können. Diese dreimonatige Frist bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen
einer angemessenen Überlegungsfrist für die Anwaltsnotare und einer zeitnahen
Implementierung des neuen Systems nach den §§ 48b und 48c BNotO-E. Ein solcher Antrag
bezieht sich entsprechend der Regelung in § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E
grundsätzlich auf die letzte Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze.
Lediglich in dem Fall, in dem die Bewerbungsfrist dieser Ausschreibungsrunde im Zeitpunkt
der Antragstellung nach Satz 1 bereits abgelaufen ist, soll sich der Antrag nach Satz 2 auf
die zeitlich nächste Ausschreibungsrunde nach dem Antrag beziehen, sofern die
Landesjustizverwaltung erklärt, den Antrag im Rahmen der laufenden Ausschreibungsrunde nicht
mehr berücksichtigen zu können. Denn nach Ablauf der Bewerbungsfrist erscheint es nicht
ohne weiteres sichergestellt, dass ein Antrag in einer laufenden Ausschreibungsrunde noch
in angemessener Form berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung, ob dies noch
möglich ist, soll daher insoweit in das Ermessen der Landesjustizverwaltung gestellt werden.
Werden in der jeweils relevanten Ausschreibungsrunde in dem Amtsbezirk des
Anwaltsnotars mangels Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben bleibt der Antrag (wie auch in den
vergleichbaren Fällen nach den §§ 48b und 48c BNotO-E) erfolglos.
Zu Absatz 2
Absatz 2 soll für Anwaltsnotare gelten, deren Amt spätestens am 30. Juni 2026 aufgrund
des Erreichens der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 BNotO in Verbindung mit § 48a
BNotO in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist und die sich zwischen
dem vollendeten 70. und dem vollendeten 73. Lebensjahr befinden. Diese Anwaltsnotare
sollen abweichend von § 5 Absatz 4 BNotO auf eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene
Notarstelle im ehemaligen Amtsbereich erneut bestellt werden können, sofern sie ihr
Interesse an einer erneuten Bestellung vom 1. Juli bis einschließlich zum 30. September 2026
gegenüber der Landesjustizverwaltung schriftlich oder elektronisch bekundet haben
(Satz 1) und sie zum Zeitpunkt der neuen Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Satz 2). Die gewählte technikoffene Formulierung „schriftlich oder elektronisch“
besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt der Interessenbekundung sowohl in der
herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen als auch in der
einfachsten elektronischen Variante, zum Beispiel als einfache E-Mail, erfolgen kann.
Eine entsprechende frist- und formgemäße Interessenbekundung vorausgesetzt können
sich die früheren Anwaltsnotare dann (unabhängig von der Frist nach § 48b Absatz 2 Satz 1
BNotO-E) auf alle Stellen bewerben, bei denen in der der Interessenbekundung zeitlich
nächsten Ausschreibungsrunde (das heißt einer laufenden Runde, bei der die
Ausschreibungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder einer erst noch kommenden Runde) Stellen in
ihrem ehemaligen Amtsbezirk ausgeschrieben sind. Sind in der betreffenden Runde in dem
betreffenden Amtsbezirk mangels Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben worden
entfällt (wie auch in den Fällen der §§ 48b und 48c BNotO-E sowie des Absatzes 1) eine
Bewerbungsmöglichkeit.
Wie auch bei den §§ 48b und 48c BNotO-E soll die Entscheidung über eine (hier erneute)
Bestellung daher im Rahmen der nächstfolgenden Entscheidung über die Stellenbesetzung
erfolgen und sich nicht etwa daran orientieren, ob bei der letzten Ausschreibungsrunde vor
der Interessenbekundung nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschriebene Stellen nicht besetzt
werden konnten. Denn andernfalls bestünde die (in Anbetracht der in einigen Ländern derzeit
noch laufenden Änderungen bei den Bedürfnisermittlungen durchaus erhebliche) Gefahr,
dass die der letzten Ausschreibungsrunde zugrunde liegende Bedürfnisermittlung bereits
wieder überholt sein könnte. Zugleich wird dadurch berücksichtigt, dass eine Anknüpfung
an frühere Ausschreibungsrunden die Bewerbungschancen jüngerer Rechtsanwälte, die
die Voraussetzungen für eine Bewerbung nach den §§ 5, 5b BNotO erst nach der letzten
Ausschreibungsrunde erfüllt haben, zunichtemachen könnte.
Für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung soll in diesen Fällen nach Satz 3 im
Übrigen § 48c Absatz 1, 2 und 4 BNotO-E sinngemäß gelten mit der Maßgabe, dass im
Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 48c Absatz 4 BNotO-E Anträgen nach § 48b BNotO-
E gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Die Vorschrift
knüpft damit an das bereits bestehende Auswahlregime an und passt dieses lediglich für
den besonderen Fall an, dass ein Antrag auf Amtsverlängerung und eine Bewerbung um
Wiederbestellung zusammentreffen. Für die Auswahlentscheidung wird hierbei eine
gesetzliche Regelpräferenz zugunsten des Verlängerungsantrags normiert. Diese Soll-
Vorgabe trägt dem besonderen Interesse an der Kontinuität der Amtsführung Rechnung, das
für die rechtsuchende Bevölkerung von erheblicher Bedeutung ist. Die Fortführung des
Amtes durch denselben Anwaltsnotar gewährleistet Verlässlichkeit, wahrt bestehendes
Vertrauen und dient der Stabilität der vorsorgenden Rechtspflege. Zugleich berücksichtigt die
Regelung, dass ein Wechsel im Notaramt regelmäßig mit nicht unerheblichen
organisatorischen Folgewirkungen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die geordnete Beendigung
bestehender Arbeitsabläufe im Notarbüro und personalbezogene Maßnahmen innerhalb
eines gegebenenfalls nur kurzen Übergangszeitraums sowie die ordnungsgemäße
Abwicklung und Überleitung der laufenden Amtsgeschäfte. Die Soll-Regelung begründet jedoch
keinen ausnahmslosen Vorrang des Verlängerungsantrags. Sie eröffnet vielmehr die
Möglichkeit, in besonderen Fällen, in denen etwa maßgebliche auf die Eignung, Befähigung
oder Leistung im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 GG bezogene Kriterien bei dem noch
amtierenden Anwaltsnotar signifikant schlechter als bei dem früheren Anwaltsnotar zu
bewerten sind, von der Regelentscheidung abzuweichen.
Eine erneute Bestellung kommt also für die ehemaligen Anwaltsnotare regelmäßig nur in
Betracht, wenn bei der nächsten Ausschreibungsrunde im letzten Amtsbereich des
Bewerbers mangels genügend geeigneter Bewerbungen jüngerer Bewerber oder mangels
genügend geeigneter Anträge auf Amtsverlängerung nach den §§ 48b und 48c BNotO-E die
Notarstellen, die nicht ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur
ausgeschrieben worden sind, nicht vollständig besetzt werden können.
Abweichend von § 48b Absatz 1 und 4 BNotO-E soll es in Fall der Wiederbestellung aber
nur einen Bestellungs- beziehungsweise Verlängerungszeitraum geben. Grund dafür ist,
dass eine erneute Bestellung unter anderem wegen des zunächst erforderlichen
vollständigen Beendigung einer turnusmäßigen Ausschreibungsrunde eine nicht unerhebliche Zeit
in Anspruch nehmen wird und alle Interessenten am 1. Juli 2026 bereits älter als 70 Jahre
sein werden, so dass eine mit Ablauf des 73. Lebensjahres endende erste Verlängerung
zumeist nur einen relativ kurzen Zeitraum umfassen würde, nach dessen Ablauf es zum
einen nicht sinnvoll erschiene, mit nur kurzem zeitlichen Abstand noch ein weiteres
Verfahren durchzuführen. Vor allem aber erschiene es bereits ausgeschiedenen Anwaltsnotaren
nicht zumutbar, eine mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene erneute
Bestellung zu beantragen, wenn diese dann möglicherweise nur für einen Zeitraum von vielleicht
18 Monaten bestehen würde. Erfolgt eine erneute Bestellung nach Absatz 2, erlischt das
Amt somit mit Ablauf des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird.
Zu Artikel 2 (Änderung der Notarfachprüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7a BNotO, der nunmehr das Ablegen
der notariellen Fachprüfung unmittelbar nach dem zweiten Staatsexamen ermöglicht und
nicht mehr eine mehrjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfordert. Für die Zulassung
zur notariellen Fachprüfung genügt künftig die Vorlage einer einfachen Abschrift des
Zeugnisses über das bestandene zweite Staatsexamen. Die Beschränkung auf eine einfache
statt einer beglaubigten Abschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Der Nachweis durch
Vorlage einer beglaubigten Abschrift des zweiten Staatsexamens ist im weiteren
berufsrechtlichen Verfahren ohnehin zu führen (insbesondere im Rahmen der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft sowie bei der späteren Bestellung zum Anwaltsnotar, wobei
regelmäßig beglaubigte Abschriften vorzulegen sind). Da es sich bei der Zulassung zur notariellen
Fachprüfung noch nicht um eine statusbegründende Entscheidung handelt, sondern
lediglich um die Eröffnung des Zugangs zu einer Prüfung, besteht kein Bedürfnis, bereits in
diesem Stadium einen Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift zu verlangen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Anpassung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO, der nunmehr in Absatz 2
den entschuldigten Rücktritt von der Prüfung ausdrücklich regelt. Die Nachweispflicht, die
bislang wegen des Verweises auf § 7e Absatz 2 BNotO in § 9 Absatz 1 Satz 2 NotFV
lediglich für den Fall der nicht zu vertretenden Säumnis gilt, muss nun für den entschuldigten
Rücktritt nach § 7e Absatz 2 BNotO-E gelten. Da sich der Regelungsinhalt des bisherigen
§ 7e Absatz 2 BNotO nunmehr in § 7e Absatz 3 BNotO-E befindet, ist die Änderung im
Übrigen lediglich redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO. Der ehemalige Absatz 2 wird
dadurch zum Absatz 3.
Zu Nummer 3
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 8 NotFV.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Grund dafür ist, dass § 47 Nummer 2
Variante 1 und § 48a BNotO nach der Entscheidung des BVerfG aufgrund ihrer Unvereinbarkeit
mit Artikel 12 Absatz 1 GG im Bereich des Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026
anwendbar sind. Danach bedarf es insoweit zwingend einer Neuregelung. In diesem Zug
sollen dann auch die übrigen Änderungen Geltung erlangen.
- 28 -Drucksache 183/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führ (Gesetzentwurf)