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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats

dip / drucksache 20.04.2026 · WP 21 · 21/5441 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats Deutscher Bundestag Drucksache 21/5441 21. Wahlperiode 20.04.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats A. Problem und Ziel Der Entwurf verfolgt zunächst das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem sieht der Entwurf für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor. Damit soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umgesetzt werden. Das BVerfG hatte entschieden, dass die derzeitige Ausgestaltung der Altersgrenze im Anwaltsnotariat nicht mehr verhältnismäßig sei, da die Ziele der Altersgrenze aufgrund eines nachhaltigen Bewerbermangels nur noch in geringem Maße erreicht würden. Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Er soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 4, 5, 8, 10 und 16 der UN-Agenda 2030 beitragen. B. Lösung; Nutzen Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern, sollen die folgenden gesetzlichen Änderungen erfolgen: – Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung soll erleichtert werden, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig soll die notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden können. – Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern. – Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen. – Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung soll es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es soll nicht mehr nötig sein, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben. – Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Dies soll insbesondere Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessern. Die vorgesehene Umsetzung des Urteils des BVerfG soll die Altersgrenze von 70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare grundsätzlich bestehen lassen. Lediglich sofern ein Bewerbermangel besteht, sollen Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängern können. Die Regelung trägt dazu bei, etwaigen Vakanzen bei der notariellen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, entgegenzuwirken. C. Alternativen Denkbare Alternativen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG würden die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Rechtsanwälte erheblich mindern. Eine pauschale Erhöhung der Altersgrenze hätte zur Folge, dass jüngere Rechtsanwälte deutlich länger auf eine Bestellung zum Anwaltsnotar warten müssten, selbst dann, wenn kein Bewerbermangel vorliegt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene im Hinblick auf den hohen mit einer solchen Prüfung verbundenen Aufwand sowie die mit ihr verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht sinnvoll. Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde das Problem in schwach besetzten Regionen eher verschärfen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand infolge zusätzlicher Anträge auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 20. April 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 27. März 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren § 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b § 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege § 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen“. b) Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c“. 2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Bedürfnis für die Bestellung eines Notars (1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. (2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.“ 3. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1.“ 4. § 5b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist 1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, 2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt, 3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und 4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.“ b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet: 1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, 2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und 3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. (4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2. (5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter treten.“ 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.“ b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt werden.“ 6. § 7e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint. (2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 7. § 7h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. (2) Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren für die Prüfung einbehalten werden und mit den Gebühren für den nächsten Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor Antritt der Prüfung nach § 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1 anzuwenden. Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 8. In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 48c“ durch die Angabe „§ 48e“ ersetzt. 9. § 47 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod, 3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),“. 10. Nach § 48a werden die folgenden §§ 48b und 48c eingefügt: „§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren (1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden. (2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen. (3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b (1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn 1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und 2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt. Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist. (2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens 3 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt. (5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.“ 11. Die bisherigen §§ 48b und 48c werden zu den §§ 48d und 48e und in § 48e Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 48b“ durch die Angabe „§ 48d“ ersetzt. 12. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen.“ b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48e Absatz 3 Satz 1.“ 13. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder“. 14. § 116 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden.“ 15. Nach § 120 wird der folgende § 121 eingefügt: „§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c (1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der letzten Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können, ist der Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu berücksichtigen. (2) Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist, können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Erfolgt eine erneute Bestellung nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet.“ Artikel 2 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung beizufügen.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7e Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7e Absatz 3“ ersetzt. 3. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars sollen dazu beitragen, jungen interessierten Rechtsanwälten den Einstieg in das Anwaltsnotariat zu erleichtern und das Anwaltsnotariat gleichzeitig an die Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes anzupassen. Ziel ist es, das Anwaltsnotariat als Berufsfeld langfristig attraktiv zu halten und so einen Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Anwaltsnotare zu leisten. Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze bei Anwaltsnotaren verfolgen neben dem vorstehenden Ziel der langfristigen Stärkung des Anwaltsnotariats vor allem auch das Ziel, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Unzulässigkeit der bisherigen starren Altersgrenze bei Anwaltsnotaren umzusetzen. Das BVerfG hat die zwingende Altersgrenze zum vollendeten 70. Lebensjahr für Anwaltsnotare für mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Es hat dabei jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, die Altersgrenze neu zu regeln (BVerfG, am angegebenen Ort [a. a. O.], Rn. 190). Es bestünden erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung, etwa die Einführung einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Lebensalter eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaramtes an die Leistungsfähigkeit der Amtsträger knüpft (BVerfG, a. a. O.). Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt im Hinblick auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (SDG) insbesondere zu SDG 4 bei, indem er die Chancengleichheit im Zugang zu hochwertiger Bildung fördert, sowie zu SDG 5, indem er die Geschlechtergleichstellung und die Selbstbestimmung von Frauen im Berufsleben unterstützt. Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zu SDG 8, indem er menschenwürdige Arbeitsbedingungen und eine höhere berufliche Teilhabe für alle fördert, zu SDG 10, indem er soziale und wirtschaftliche Inklusion stärkt, sowie zu SDG 16, indem er den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und die Förderung leistungsfähiger, transparenter Institutionen sichert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Um dem zunehmenden Bewerberrückgang im Anwaltsnotariat gezielt entgegenzuwirken, sind verschiedene Änderungen vorgesehen. Diese sollen das Anwaltsnotariat für junge potenzielle Bewerber attraktiver gestalten. Viele junge interessierte Rechtsanwälte oder Volljuristen haben Schwierigkeiten, ihre individuelle Lebensplanung mit den bestehenden Anforderungen in Einklang zu bringen. Dies ist insbesondere auf die Kombination von notarieller Fachprüfung und Wartezeiten zurückzuführen. In der Praxis werden die Dauer der Wartezeiten – sowohl die vor der Prüfung als auch die tätigkeitsbezogenen – vermehrt als zu lang oder unflexibel wahrgenommen. Daher sind folgende Neuerungen vorgesehen: – Verkürzung der Wartezeiten: Die bisher erforderliche dreijährige Wartezeit nach Zulassung als Rechtsanwalt vor Ablegen der notariellen Fachprüfung wird aufgehoben. Dies ermöglicht es interessierten Volljuristen, die Prüfung bereits früher abzulegen. Auch die Pflicht zur dreijährigen rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk (örtliche Wartezeit) wird auf zwei Jahre reduziert. – Flexibilisierung der Wartezeiten: Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit werden künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet. Diese Zeiten können daher nicht dazu führen, dass die Wartezeit erneut zu laufen beginnt. Dies soll insbesondere Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen und grundsätzlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessern. – Fortbildungsstunden müssen künftig nicht mehr zwingend in dem Kalenderjahr wahrgenommen werden, in dem sie anfallen. Es reicht aus, wenn der Fortbildungspflicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist genügt wird. – Zweiter Wiederholungsversuch: Bewerber erhalten die Möglichkeit, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie beim ersten Versuch und beim Wiederholungsversuch nicht bestehen. Damit soll der Druck auf die Bewerber verringert werden. Um das Urteil des BVerfG umzusetzen und die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen mit notariellen Leistungen zu sichern, ohne die Planungssicherheit für junge potenzielle Bewerber zu gefährden, sollen die Regelungen zur Altersgrenze für Anwaltsnotare wie folgt geändert werden: – Die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres bleibt grundsätzlich bestehen. – Künftig kann die Amtszeit jedoch nach Erreichen der Altersgrenze auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden. Spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird, scheidet der Anwaltsnotar aus dem notariellen Amt aus. – Eine erste Verlängerung der Amtszeit setzt voraus, dass bei der letzten Ausschreibung vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht sämtliche bei dieser Ausschreibung ausgeschriebenen Stellen mit geeigneten Bewerbern besetzt werden konnten. Bei dem Antrag auf eine zweite Verlängerung der Amtszeit kommt es auf die letzte Ausschreibung vor Ablauf der ersten Verlängerung an. – Die Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare haben vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts nunmehr auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder deren Verlängerung in diesem Zeitraum endet. – Die Landesjustizverwaltung soll die Entscheidung über einen Antrag im Interesse der Rechtspflege und des Antragstellers spätestens drei Monate vor dessen Erreichen der Altersgrenze treffen. Bei dem Antrag auf eine zweite Verlängerung der Amtszeit soll die Landesjustizverwaltung die Entscheidung spätestens drei Monate vor Ablauf der ersten Verlängerung treffen. – Das Amt des Antragstellers endet bei einer ablehnenden Entscheidung in jedem Fall erst drei Monate nach der Entscheidung der jeweiligen Landesjustizverwaltung. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf wurde mit der Bundesnotarkammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie der Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins inhaltlich vorabgestimmt; hierbei bestand über die zentralen Regelungsinhalte im Wesentlichen Einvernehmen. Weitergehende Überlegungen, die Abweichungsmöglichkeiten von den Voraussetzungen des § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO auszuweiten – etwa um einen Amtssitzwechsel in versorgungsschwache Gebiete auch mit einer zumindest kürzeren örtlichen Wartezeit zu ermöglichen – wurden aufgrund von Bedenken der Bundesnotarkammer zunächst zurückgestellt. IV. Alternativen Eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf zum Beispiel 75 oder 80 Jahre würde die regionalen Bewerberprobleme nicht lösen. Vor allem aber würde sie dazu führen, dass unabhängig von einem Bewerbermangel jüngere Rechtsanwälte länger auf eine Anwaltsnotarstelle warten müssten. Dadurch würde das Anwaltsnotariat für jüngere Rechtsanwälte über die schon bestehenden Probleme hinaus noch unattraktiver, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen Leistungsfähigkeitsprüfung wäre zu ressourcenintensiv und könnte zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Sie würde die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Generationen vermindern, da für diese keine Planungssicherheit mehr bestünde, wann eine Stelle frei wird. Planungssicherheit hat jedoch aufgrund der hohen persönlichen und finanziellen Investitionen, die mit dem Zugang zum Anwaltsnotarberuf verbunden sind, für die Bewerber einen hohen Stellenwert. Ginge diese verloren, würde dies den teilweise bestehenden Bewerbermangel weiter verschärfen. Dies spricht auch gegen die Einführung regionaler Altersgrenzen. Diese würden dazu führen, dass in Regionen, die ohnehin an einem Bewerbermangel leiden, das Anwaltsnotariat noch unattraktiver würde. Auch wäre die regionale Feststellung eines allgemeinen Bewerbermangels mit erheblichen Definitionsschwierigkeiten verbunden und daher notwendigerweise mit einer großen Rechtsunsicherheit belastet. Folglich ist eine individuelle Verlängerungsmöglichkeit im Fall eines konkreten Bewerbermangels im jeweiligen Amtsbereich die flexibelste und am besten geeignete Lösung. Sie wahrt die Planungssicherheit für junge Bewerber und sichert die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) und der Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Notariat, Rechtsanwaltschaft, Rechtsberatung). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Altersgrenze als eine die Berufswahlfreiheit unmittelbar beschränkende Regelung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303, S. 16), deren Zweck nach ihrem Artikel 1 in der Bekämpfung berufsbezogener Diskriminierungen – unter anderem wegen des Alters – liegt. Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze für Anwaltsnotare stehen aufgrund der folgenden Ziele im Einklang mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 7 der vorgenannten Richtlinie: Sie sichert die notarielle Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen, ohne die Planungssicherheit für junge Bewerber zu gefährden. Durch die Möglichkeit, die Amtszeit bei Bewerbermangel auf Antrag zu verlängern, wird gewährleistet, dass Notarstellen bei unzureichenden Bewerbungen weiterhin besetzt werden können. Die Regelung sorgt wegen des Vorrangs der jüngeren Generationen weiterhin für eine ausgewogene Altersstruktur im Anwaltsnotariat. So wird eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen aufrechterhalten und zugleich flächendeckend die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sichergestellt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf zielt unter anderem darauf ab, durch die erleichterten Regelungen zum Berufszugang zum Anwaltsnotariat eine substantielle Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen zu ermöglichen. Zudem wird der Verwaltung durch die neuen Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren ein System vorgegeben, anhand dessen sie nach dem Wegfall der Altersgrenze für Anwaltsnotare ab dem 1. Juli 2026 vorgehen kann. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die bestehende Altersgrenze und die Zulassungsbedingungen für das Anwaltsnotariat flexibilisiert sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“, 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“, 8 „Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“, 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Die vorstehenden Nachhaltigkeitsziele verlangen die Förderung von Gleichberechtigung, Chancengleichheit, Bildungszugang, wirtschaftlicher Integration, Produktivität, Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz für alle. SDG 4 fordert, dass alle Menschen Zugang zu hochwertiger Bildung haben und die notwendigen Qualifikationen für eine nachhaltige Entwicklung erwerben. Im Sinne von SDG 4 trägt der Entwurf durch die Abschaffung der bisherigen Wartezeit vor der notariellen Fachprüfung und die Einführung eines zusätzlichen Wiederholungsversuchs dazu bei, den Zugang zu beruflicher Qualifizierung und fachlicher Weiterbildung zu erleichtern (Zielvorgabe 4.7). SDG 5 verlangt, alle Formen der Diskriminierung von Frauen zu beenden und Frauen zur Selbstbestimmung zu befähigen. Im Sinne von SDG 5 stärkt der Entwurf die Gleichstellung der Geschlechter, indem er die Unterbrechung von Wartezeiten bei der örtlichen Wartezeit wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen ohne Obergrenze ermöglicht. Diese Regelung verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützt insbesondere Frauen darin, ihre berufliche Laufbahn selbstbestimmt fortzusetzen. Dadurch werden strukturelle Benachteiligungen abgebaut und gleiche Chancen im Zugang zum Anwaltsnotarberuf geschaffen (Zielvorgabe 5.1). SDG 8 zielt auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze ab. Im Sinne von SDG 8 leistet der Entwurf einen Beitrag zu menschenwürdiger Arbeit und nachhaltigem Wirtschaftswachstum, indem er den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars beschleunigt und flexibler gestaltet. So werden junge Bewerber unterstützt, der Beruf attraktiver gemacht und eine langfristige berufliche Perspektive geschaffen. Durch die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird zudem die Arbeitszufriedenheit und Produktivität gesteigert (Zielvorgaben 8.2 und 8.5). SDG 10 strebt die Reduzierung von Ungleichheiten an, sowohl innerhalb von Ländern als auch zwischen ihnen. Im Sinne von SDG 10 trägt der Entwurf zur Reduzierung von Ungleichheiten bei, indem er strukturelle Hürden abbaut, die insbesondere junge Menschen, Frauen und Personen mit familiären Verpflichtungen betreffen. Flexible Ausbildungs- und Karrierewege fördern Chancengleichheit und soziale Inklusion im Anwaltsnotariat. Zudem führt die Regelung zur Öffnung der Altersgrenze dazu bei, dass bei Bewerbermangel auch älteren Anwaltsnotaren die Möglichkeit bleibt, ihre bisherige Amtstätigkeit weiter fortzusetzen (Zielvorgaben 10.2 und 10.3). SDG 16 verlangt den Zugang zur Justiz und den Aufbau von leistungsfähigen und inklusiven Institutionen. Im Sinne von SDG 16 stärkt der Entwurf die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zur vorsorgenden Rechtspflege, indem er sicherstellt, dass auch in ländlichen und strukturschwachen Regionen für die rechtssuchende Bevölkerung eine ausreichende notariellen Versorgung gewährleistet bleibt (Zielvorgabe 16.3). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergeben sich geringfügige Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungs-aufwand infolge der erwartbar geringen Fallzahl und des verhältnismäßig geringen zusätzlichen Zeitaufwands von Anträgen auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars – insbesondere § 5b Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) – sollen gleichstellungspolitisch dazu beitragen, den Zugang zum Anwaltsnotarberuf für Frauen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu erleichtern. Die bisherigen Regelungen zu Unterbrechungen können vor allem zu Nachteilen für Frauen führen. Die zeitlich nicht flexiblen Regelungen zu Wartezeiten und Unterbrechungen in Phasen wie Mutterschutz, Elternzeit oder Kindesbetreuung führen in Einzelfällen dazu, dass Wartezeiten neu zu laufen beginnen. Dies bedeutet für die Betroffenen erhebliche Verzögerungen bei der Ergreifung des Anwaltsnotarberufs oder schließt sie sogar faktisch von diesem aus. Durch die zeitliche Erweiterung privilegierter Unterbrechungen wird eine bessere Vereinbarkeit von familiären Verpflichtungen und Beruf ermöglicht. Darüber hinaus sind sonstige Auswirkungen auf die Verbraucher oder gleichstellungspolitisch relevante oder demografische Auswirkungen nicht zu erwarten. Insbesondere betrifft der Entwurf im Übrigen die Belange von Notaren und Notarinnen in gleichem Maße. Soweit in dem vorliegenden Entwurf insbesondere die Bezeichnungen „Notar“, „Anwaltsnotar“, „Amtsinhaber“, „Antragsteller“, „Bewerber“ und „Rechtsanwalt“ nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit trotzdem Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen. Von einer jeweiligen kumulativen Nennung sowohl der männlichen als auch weiblichen Bezeichnung wurde abgesehen, da dies die Verständlichkeit der Vorschriften erheblich beeinträchtigt hätte. Die Regelungen sind im Übrigen inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen, da die beabsichtigten Regelungen dauerhafte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen sollen. Eine Evaluierung ist größtenteils nicht notwendig, da die Änderungen in ihrer inhaltlichen und finanziellen Tragweite nicht in dem Maße eingriffsintensiv sind, dass eine Evaluierung zur Messung der Wirksamkeit erforderlich wäre. Eine Ausnahme bildet jedoch der Maßnahmenkatalog zur Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotarberufs. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c BNotO-E dar. Zu Buchstabe b Die Änderung resultiert aus der Einfügung des § 121 BNotO-E, der eine Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c BNotO-E darstellt. Zu Nummer 2 § 4 soll neu gegliedert werden. Die bisherigen Sätze 1 und 2 sollen dabei inhaltlich unverändert zum neuen Absatz 1 werden. Diesem soll ein neuer Absatz 2 nachgestellt werden, der für den Bereich des Anwaltsnotariats die Bedürfnisermittlung näher konkretisiert. Ebenso wie beim hauptberuflichen Notariat ist beim Anwaltsnotariat bei der Ermittlung des Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu entscheiden. Diese Ermittlung hat grundsätzlich auch ein absehbares Ausscheiden des Amtsinhabers mit einzubeziehen. Da die Bewerberlage im Anwaltsnotariat künftig die Grundlage für die Entscheidung über mögliche Verlängerungsanträge von Anwaltsnotaren bei Erreichen der Altersgrenze sein soll, ist es wichtig, dass freiwerdende Stellen frühzeitig in die Bedürfnisermittlung einbezogen werden. So wird sichergestellt, dass die der Bedürfnisermittlung folgende Ausschreibung eine geeignete Grundlage für die Entscheidung über Verlängerungsanträge bietet, die den vom BVerfG anerkannten Zielen einer Altersgrenze Rechnung trägt. Bei der Bedürfnisermittlung für die Ausschreibung von Stellen im Anwaltsnotariat sollen daher auch diejenigen Stellen berücksichtigt werden, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder deren Verlängerung nach § 48b Absatz 4 BNotO-E in diesem Zeitraum endet. Das Ausscheiden aufgrund dieser Umstände ist somit sowohl im Jahr vor dem Ausscheiden als auch im Jahr des Ausscheidens zu berücksichtigen. Zu Nummer 3 Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c BNotO-E dar. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Unter grundsätzlichem Festhalten an der Bedeutung der örtlichen Wartezeit nach § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO soll diese jedoch von drei auf zwei Jahre reduziert werden. Die neue Vorschrift trägt den veränderten Rahmenbedingungen des anwaltlichen Berufslebens, den Mobilitätserfordernissen jüngerer sich bewerbender Personen sowie dem Bedürfnis nach flexiblerer Besetzung von Notarstellen Rechnung. Die Ziele der örtlichen Wartezeit werden auch bei einer Reduzierung auf zwei Jahre verwirklicht. Die organisatorischen Voraussetzungen zur Führung eines Notarbüros können aufgrund digitaler Aktenführung, gesicherter elektronischer Kommunikationswege und moderner Kanzleisoftware verlässlich und zugleich erheblich schneller als früher geschaffen werden und auch die erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit kann durch zeitgemäße Mandatspflege sowie auch Mandatsakquise, wie zum Beispiel über digitale Präsenz und überregionale Netzwerke, früher erreicht werden. Auch an der Fortbildungspflicht nach § 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO soll im Grundsatz festgehalten werden, da diese – neben der praktischen Ausbildung nach § 5b Absatz 6 BNotO – der Sicherung der fachlichen Qualifikation zum Zeitpunkt der Bewerbung dient (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 11). Die neu vorgesehene Regelung stellt jedoch lediglich darauf ab, dass alle der pro Kalenderjahr anfallenden 15 Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert wurden. Die Fortbildungsstunden sollen somit nicht mehr zwingend im Jahr ihres Anfallens abgeleistet werden müssen. Hiermit wird sichergestellt, dass die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr nicht mehr zum Ausschluss der Bewerbungsmöglichkeit des jeweiligen Kandidaten führen kann. In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr zum dauerhaften Ausschluss von der Bewerbungsmöglichkeit führt, so dass den Bewerbern nur die Möglichkeit blieb, die notarielle Fachprüfung erneut zu absolvieren. Dies kann insbesondere in Kombination mit § 7a Absatz 7 Satz 2 BNotO zu unbilligen Ergebnissen führen. Ist nämlich bereits ein Wiederholungsversuch erfolgt, kann die Prüfungsleistung endgültig als verloren gelten. Auch ohne Verbesserung bei einer Wiederholungsprüfung bestand damit keine Bewerbungsmöglichkeit mehr. Problematisch ist außerdem, dass selbst bei einer im laufenden Jahr gescheiterten Bewerbung die Fortbildungspflicht für dieses Jahr erfüllt sein muss, um die Bewerbungseignung für Folgejahre zu erhalten – auch dann, wenn das Scheitern erst gegen Jahresende feststeht. Aufgrund des reduzierten Fortbildungsangebots ist eine kurzfristige Erfüllung der Pflicht zu diesem Zeitpunkt faktisch kaum realisierbar. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten und ungerechtfertigten Ausschlüssen qualifizierter Bewerber. Diese Unbilligkeiten fallen mit der Neuregelung weg, da es dann nur noch darauf ankommt, dass die angefallene Fortbildungspflicht insgesamt erfüllt wurde, nicht aber, wann sie erfüllt wurde. Ferner ist nach bisheriger Rechtslage unklar, ob die Pflicht zur Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 15 Zeitstunden jährlich (§ 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO) auch im Jahr der (erfolgreichen) Bewerbung selbst gilt. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. März 2016 – NotZ (Brfg) 6/15) verneinte dies, weil die Fortbildung jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein muss. Die Neuregelung soll durch die Ergänzung des Wortes „vollem“ auch insoweit nun Klarheit schaffen. Zu Buchstabe b Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 sollen gestrichen werden, da ihr Regelungsgegenstand in die neuen Absätze 3 und 4 überführt werden soll (vergleiche hierzu unter Buchstabe c). Zu Buchstabe c Im Hinblick auf die Höchstdauer von insgesamt einem Jahr anrechnungsfähiger Zeiten wird in § 5b Absatz 3 BNotO-E an der bislang geltenden Regelung festgehalten, auch wenn eine weitergehende Anrechnung theoretisch möglich wäre. Der Grund für diese Begrenzung liegt darin, dass eine Erweiterung über die bereits geltende Verkürzung der Erfahrungszeit von bis zu einem Jahr hinaus den Zweck dieser Zugangsvoraussetzungen infrage stellen würde. Die festgelegte Obergrenze von einem Jahr gewährleistet eine angemessene Berücksichtigung familiärer und pflegerischer Angelegenheiten, ohne die Mindestanforderungen an die praktische Erfahrung zu verwässern. Zur Präzisierung und Klarstellung soll die Formulierung „wegen einer Schwangerschaft“ im Gesetzeswortlaut durch die Formulierung „von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt werden. Ferner soll auch konkret auf die entsprechenden Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Bezug genommen werden. § 5b Absatz 4 BNotO-E erweitert den bisherigen § 5b Absatz 2 Satz 3 BNotO. Künftig sollen folgende Zeiten nicht mehr als Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die örtliche Wartezeit (§ 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO) gewertet werden: – Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG), – Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 BEEG und – Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG). Eine Obergrenze soll es nicht mehr geben. Das Erfordernis der örtlichen Wartezeit trifft die überwiegende Zahl der Betroffenen nämlich erschwerend in einem Lebensabschnitt, in dem häufig familienbedingte Auszeiten anfallen. Ein ständiges Zurücksetzen der Wartezeit bei jeder Unterbrechung aus (rechtlich geschützten und gesellschaftlich geförderten) Gründen wie Mutterschutz, Stillzeit, Kinderbetreuung oder Pflege mit einer Gesamtdauer von über einem Jahr, wie es die alte Fassung vorsah, führt zwangsläufig zu einer Schlechterstellung derjenigen, die solche Phasen – häufig auch mehrfach – absolvieren müssen. Dies kann unter Umständen einen faktischen Ausschluss vom Beruf oder zumindest eine erhebliche Verzögerung des Berufseinstiegs bedeuten. In diese Richtung äußerte sich auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen Not 2/21). Die neue Regelung soll der Lebenswirklichkeit der Betroffenen besser gerecht werden und die unterschiedlichen Betreuungsbedarfe sowie familiären Konstellationen abbilden. Durch die Bezugnahme auf die §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG, § 15 BEEG sowie § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 PflegeZG wird eine sozial angemessene zeitliche Begrenzung gewahrt, die zugleich den Erfordernissen der Planbarkeit aus Verwaltungssicht in hinreichendem Maße Rechnung trägt. Im Übrigen dient die Änderung des Satzaufbaus ausschließlich der redaktionellen Klarstellung und Vereinfachung der Verweisstruktur. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. In § 5b Absatz 5 BNotO-E soll als Folge der Absenkung der örtlichen Wartezeit in § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E die bisher in § 5b Absatz 3 Variante 1 BNotO normierte zeitliche Öffnung wegfallen. Die bisher in § 5b Absatz 3 Variante 2 BNotO normierte örtliche Öffnung stellt eine qualifizierte Ausnahme zur Regelforderung der örtlichen Wartezeit dar. Sie ermöglicht es einem Bewerber, auch dann an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, wenn er seine anwaltliche Tätigkeit im angrenzenden Amtsgerichtsbezirk desselben Landes, in dem die Notarstelle gelegen ist, zumindest drei Jahre ausgeübt hat. Diese Dauer soll analog zur Absenkung der örtlichen Wartezeit in § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E nunmehr ebenfalls auf zwei Jahre reduziert werden. Die in § 5b Absatz 5 BNotO-E geregelte Fallkonstellation ist hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr handelt es sich – entsprechend der systematischen Stellung und der Formulierung („insbesondere“) – um eine beispielhafte Konkretisierung eines typischen Ausnahmefalls. Weitere Sachverhalte können unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm ebenfalls ein Absehen von der Voraussetzung nach § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E rechtfertigen. Zu Buchstabe d § 5b Absatz 6 Satz 3 BNotO-E knüpft an den Regelungsgehalt des § 5b Absatz 4 Satz 3 BNotO an. Nach dieser Vorschrift kann die Praxisausbildung um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare praktische Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammer oder der Berufsorganisationen erworben hat. Da die Tätigkeit als Notarvertretung oder Notariatsverwaltung im Vergleich zur Praxisausbildung eine gleichwertige praktische Erfahrung vermittelt, soll nunmehr auch die bisherige Begrenzung auf 80 Stunden entfallen. Die Möglichkeit, die Praxisausbildung durch die Teilnahme an Praxislehrgängen zu ersetzen, soll gestrichen werden, da entsprechende Lehrgänge tatsächlich nicht angeboten werden und sich diese Regelungsalternative somit als praktisch bedeutungslos erwiesen hat. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Mit der Neuregelung soll die Zulassung zur notariellen Fachprüfung grundlegend vereinfacht werden: Nach § 7a Absatz 1 BNotO-E soll nun allein die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz entscheidend sein. Die bislang zusätzlich erforderliche dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt soll dagegen entfallen. Die bisherige Wartezeit zwischen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Teilnahme an der notariellen Fachprüfung sollte ursprünglich die Praxisnähe der Prüfung sicherstellen und eine zeitliche Nähe zur späteren Bestellung schaffen (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 15; Bundestagsdrucksache 16/11906, S. 13). Vor dem Hintergrund der geltenden Eignungskriterien sowie der verpflichtenden 160-stündigen Praxisausbildung (§ 5b Absatz 6 BNotO-E) ist diese Anforderung jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr wirkte sich die starre Frist in der Praxis nachteilig aus, da sich Rechtsanwälte im dritten Lebensjahrzehnt häufig in einer Phase befinden, die durch berufliche Karriereschritte (etwa die Erlangung einer Kanzleipartnerschaft) und familiäre Weichenstellungen (Familiengründung, Erziehungsaufgaben) geprägt ist. Vor allem Rechtsanwältinnen sind hiervon stark betroffen. Vor diesem Hintergrund soll interessierten Volljuristen die Möglichkeit eröffnet werden, die notarielle Fachprüfung bereits früher zu absolvieren. Die Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO erfolgt zudem über ein objektives Punktesystem, das Fachprüfung und Zweites Staatsexamen gewichtet. Der zeitliche Abstand zu den Prüfungen spielt dabei keine Rolle. Zu Buchstabe b In Anlehnung an die Regelungen zur Steuerberaterprüfung (§ 35 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes) und zum Wirtschaftsprüferexamen (§ 33 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung) soll in § 7a Absatz 7 BNotO-E bei der notariellen Fachprüfung ein zweiter Wiederholungsversuch eingeführt werden. Damit sollen Prüflinge insgesamt drei Versuche erhalten, um die notarielle Fachprüfung zu bestehen. Der vorgesehene zweite Wiederholungsversuch soll durch die Reduzierung prüfungsbedingter Hemmnisse mehr Interessierte dazu ermutigen, diesen Berufsweg einzuschlagen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Während § 7e Absatz 1 BNotO-E inhaltlich unverändert bleibt, stellt die Neuregelung in § 7e Absatz 2 BNotO-E klar, dass eine Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung genügende Entschuldigungsgründe für einen Rücktritt nachweist. Sie ermöglicht eine faire Handhabung von Fällen, in denen vor dem Antritt zur Prüfung genügende Gründe den Prüfling an der Teilnahme hindern. In der Rücktrittserklärung ist anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Termin beabsichtigt ist. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2 durch den Buchstaben a. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a § 7h Absatz 1 und 2 BNotO-E knüpfen an den Regelungsgehalt des derzeitigen § 7h Absatz 1 BNotO an und ergänzen diesen in Absatz 2 um eine Gebührenregelung für den in § 7e Absatz 2 BNotO-E neu geregelten Fall des entschuldigten Rücktritts, bei dem der Prüfling eine zeitnahe Wiederholung der Prüfung avisiert. Wird eine spätere Teilnahme angestrebt, soll nach § 7h Absatz 2 Satz 2 BNotO-E die Zulassungsgebühr einbehalten und bei der Anmeldung für den nächsten Prüfungsversuch verrechnet werden. Dies stellt sicher, dass der Prüfling nicht zusätzlich finanziell belastet wird, wenn er die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegt. Sollte die Zulassungsgebühr für den neuen Termin von der ursprünglichen Gebühr abweichen, sind gegebenenfalls zusätzliche Gebühren zu zahlen, wenn die Gebühr im späteren Termin höher ist, oder eine Differenz wird zu erstatten, wenn die Gebühr im späteren Termin geringer ist. Gibt der Prüfling keine entsprechende Erklärung ab oder legt er die Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Termin ab, gilt nach Absatz 2 Satz 3 der Satz 1. Dieser sieht vor, dass bei Rücktritt ein Viertel der Zulassungsgebühr einbehalten wird, um den administrativen Aufwand für die Prüfungsorganisation zu decken. Im Übrigen gehen mit der Umstrukturierung des § 7h Absatz 1 BNotO keine inhaltlichen Änderungen einher. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Einfügung des neuen Absatzes 2 resultiert. Zu Nummer 8 Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus Verschiebung des bisherigen § 48c BNotO in den neuen § 48e BNotO-E. Zu Nummer 9 § 47 BNotO nennt abschließend die Sachverhalte, bei deren Vorliegen das Amt des Notars erlischt. Bislang sieht § 47 Nummer 2 Variante 1 BNotO vor, dass ein Notar, der „auf Lebenszeit“ (§ 3 Absatz 1 BNotO) oder „für die Dauer seiner Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer“ (§ 3 Absatz 2 BNotO) bestellt wurde, mit Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, aus dem Amt ausscheidet. Nunmehr soll das Erlöschen des Amtes aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nur eintreten, wenn kein Fall der §§ 48b und 48c BNotO-E vorliegt. In den §§ 48b und 48c BNotO-E (dazu unter Nummer 9) soll die Möglichkeit einer antragsbasierten Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren für den Fall eingeführt werden, dass ausgeschriebene Stellen anderenfalls nicht besetzt werden könnten. Hintergrund ist das Urteil des BVerfG vom 23. September 2025, mit dem § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a BNotO für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG erklärt wurden, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen. In der Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass die beanstandete Regelung mit der Funktionstüchtigkeit des Notariats und der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zwar legitime Zwecke von erheblichem Gewicht verfolge. Sie sei zudem im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um die legitimen Ziele zu erreichen. Aufgrund des nachhaltigen Bewerbermangels im Bereich der Anwaltsnotare stehe das Maß der Belastung der Grundrechtsträger jedoch nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen könnten. Im hauptberuflichen Notariat erfülle die Altersgrenze hingegen ihre Zwecke weiterhin. Diese sind die Sicherstellung einer geordneten Altersstruktur im Notarberuf, die gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen, der Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren und – anders als im Anwaltsnotariat – auch die Erleichterung der Personalplanung der Landesjustizverwaltungen. Die Situation im hauptberuflichen Notariat unterscheidet sich von derjenigen des Anwaltsnotariats insofern insbesondere dadurch, dass die Zahl der Anwärterstellen (vergleiche die §§ 5a, 7 BNotO) mit Blick auf die Zahl später freiwerdender Notarstellen bemessen werden muss (vergleiche hierzu BVerfG, a. a. O., Rn. 111, 120). Daher sollen in Reaktion auf das Urteil des BVerfG, das ausdrücklich nur die Altersgrenze für das Anwaltsnotariat für unverhältnismäßig erklärt hat, die Neuregelungen für die Altersgrenze auf den Bereich des Anwaltsnotariats begrenzt werden. Insoweit erscheint eine individuelle Amtszeitverlängerung im Fall eines spezifischen zeitbezogenen Bewerbermangels im betroffenen ehemaligen Amtsbereich des Anwaltsnotars als angemessenste Lösung. Sie gewährleistet auch, dass der bisherige Gleichlauf mit dem hauptberuflichen Notariat, bei dem die bestehende Regelung aus den vorstehend genannten Gründen weiterhin uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich beibehalten werden kann. Gegen diese Neuregelung der Altersgrenze für Anwaltsnotare wurden verschiedene Alternativen abgewogen, die jedoch aufgrund praktischer und rechtlicher Erwägungen als nicht sachgerecht verworfen wurden. So dürfte eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf 75 oder 80 Jahre wenig zielführend sein, da sie die regionalen Bewerberengpässe nicht adressieren würde. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene nicht praktikabel, da sie mit erheblichen Ressourcenaufwendungen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden wäre. Sie würde zudem die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Generationen weiter schmälern, da durch den Wegfall der Planungssicherheit die Perspektive auf zukünftige Notarstellen verringert würde. Dies wiederum würde zu einer weiteren Verschärfung des bestehenden Bewerbermangels führen. Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde dazu führen, dass in Regionen mit ohnehin geringem Bewerberaufkommen das Anwaltsnotariat für junge Bewerber noch unattraktiver würde. Zudem würde die Definition eines „regionalen Bewerbermangels“ eine erhebliche rechtliche Unsicherheit mit sich bringen, die die Systematik der Notarstellenplanung destabilisieren würde. Mit der neuen Konzeption bleibt die Altersgrenze bestehen, wenn es in dem jeweiligen Amtsbereich genügend Bewerber gibt und als Folge der Ausschreibung die ausgeschriebenen Stellen vollständig besetzt werden konnten (§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E), kein fristgerechter Verlängerungsantrag gestellt wurde (§ 48b Absatz 2 BNotO-E) oder Ablehnungsgründe (§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO-E) bestehen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Altersgrenze in Kombination mit einer bedarfsbedingten Verlängerungsmöglichkeit fördert zum einen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen und gewährleistet zum anderen, dass die Planbarkeit für jüngere Bewerber erhalten bleibt. Die Planbarkeit ist wegen der hohen Zugangsbarrieren zum Anwaltsnotarberuf von herausragender Bedeutung. Volljuristen, insbesondere Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, müssen eine anspruchsvolle Fachprüfung absolvieren. Vor der Fachprüfung absolvieren sie in der Regel sehr zeitintensive und mit erheblichen Kosten verbundene Vorbereitungskurse. Außerdem bestehen örtliche Wartezeiten, die sicherstellen, dass sie bereits eine eigenständige berufliche Existenz aufgebaut haben, bevor sie das Notaramt zusätzlich zum Rechtsanwaltsberuf übernehmen. Der Zugang zum Anwaltsnotariat ist also mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen verbunden. Diese werden Bewerber nur auf sich nehmen, wenn Planungssicherheit und eine solide ökonomische Perspektive bestehen. Durch den Vorrang der jüngeren Generation bei der Besetzung von Bedürfnisstellen bleibt für diese die bisherige Planungssicherheit erhalten. Zudem gewährleistet die Regelung, dass der bisherige Gleichlauf mit dem hauptberuflichen Notariat, bei dem die bestehende Regelung weiterhin uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich beibehalten wird. Zu Nummer 10 Zu § 48b BNotO-E Zu Absatz 1 Der neue § 48b Absatz 1 BNotO-E legt fest, dass das Erlöschen des Amtes eines Anwaltsnotars durch das Erreichen der Altersgrenze auf Antrag um höchstens zwei Verlängerungszeiträume von jeweils drei Jahren hinausgeschoben werden kann, wobei die Zeiträume nach § 48b Absatz 4 BNotO-E unabhängig von der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller sind. Die neu geschaffene Regelung orientiert sich an der Systematik des Beamtenrechts und folgt der dort bewährten Praxis der Ruhestandsverlagerung (§ 53 des Bundesbeamtengesetzes). Die Regelung schafft die Möglichkeit einer über die grundsätzlich bestehenbleibende Altersgrenze hinausgehenden Amtsausübung und ermöglicht den betroffenen Anwaltsnotaren so eine weitere Berufsausübung bis zum Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet, wenn ein konkreter und aktueller Bewerbermangel im jeweiligen Amtsbereich besteht. Der jeweils begrenzte Verlängerungszeitraum gewährleistet, dass jüngere Bewerber nicht unverhältnismäßig lange auf eine Stelle warten müssen. Die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze von 76 Jahren für Anwaltsnotare ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die Funktionsfähigkeit des Notaramtes zu gewährleisten und das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in das öffentliche Notaramt zu wahren. Das BVerfG hat auf Grundlage wissenschaftlicher Studien darauf hingewiesen, dass bei einer signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren Zweifel an der kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der besonderen Verantwortung, die Notare im Rahmen ihrer öffentlichen Amtsführung gegenüber den Bürgern tragen, ist es jedoch unerlässlich, dass die rechtssichere Gestaltung der von ihnen beurkundeten Rechtsgeschäfte gewährleistet bleibt. Fehlerhafte oder unwirksame notarielle Urkunden können gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für die betroffenen Bürger nach sich ziehen, die in Einzelfällen auch erst Jahrzehnte später zutage treten. Die verfügbaren Längsschnitt- und Querschnittsstudien (unter anderem Victoria Longitudinal Study1, Seattle Longitudinal Study2, Gothenburg-H70-Studien3, Berliner Altersstudien BASE/BASE-I4 sowie HRS-HCAP5 und deutsche Demenzregister6) zeigen übereinstimmend, dass ab einem Alter von 75 Jahren im Durchschnitt ein beschleunigter Rückgang zentraler kognitiver Funktionen eintritt. Dazu zählen insbesondere die Verarbeitungsgeschwindigkeit, das episodische Gedächtnis und die exekutiven Funktionen. Gleichzeitig steigt die Wahrscheinlichkeit klinisch relevanter Störungen, wie Mild Cognitive Impairment (MCI) und Demenz, deutlich an. Die Tatsache, dass in Einzelfällen auch im höheren Alter die Leistungsfähigkeit gegeben sein kann, hebt die Notwendigkeit einer absoluten Höchstaltersgrenze nicht auf. Die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze ist erforderlich, da flächendeckende individuelle medizinische und neuropsychologische Prüfungen einen unverhältnismäßig hohen Einsatz an Ressourcen in administrativer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht erfordern würden und zugleich eine erhebliche Zahl streitträchtiger Einzelfallentscheidungen nach sich ziehen könnten. Hierbei ständen auch über Einzelfälle hinaus unterschiedliche gutachterliche Bewertungen bei vergleichbaren Befunden zu befürchten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Prüfungen, wenn sie eine starre Höchstgrenze ersetzen sollten, nicht nur eine Momentaufnahme, sondern eine belastbare Prognose für den jeweiligen Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren liefern müssten. Eine medizinisch belastbare Prognose über die künftige kognitive Leistungsfähigkeit von über 75-jährigen Notaren in einem Zeitraum von drei Jahren erschiene deshalb außerordentlich schwierig. Vermutlich dürfte sie regelmäßig vertiefte neuropsychologische Prüfungen und gegebenenfalls sogar Verlaufskontrollen erfordern. Schließlich sind gerade im hohen Alter abrupte kognitive oder körperliche Einbrüche möglich, was die Prognosefähigkeit weiter einschränkt. Die mit dem Entwurf verfolgte klare Höchstaltersgrenze stellt hingegen eine praktikable Lösung dar, die dem empirisch belegten Anstieg des Risikos Rechnung trägt. Sie ist angemessen, da sie bei Bewerbermangel eine lange, über die allgemeine Altersgrenze hinausgehende aktive Teilhabe am Anwaltsnotarberufsleben ermöglicht. Mit zunehmender Überschreitung dieser Grenze und dem statistisch belegten Anstieg kognitiver Leistungseinbußen sind die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Qualität notarieller Leistungen und die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, vorrangig zu berücksichtigen. Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Bereitstellung hochwertiger notarieller Leistungen nach den §§ 20 bis 24 BNotO, ist von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit und Einzelne. Diese Verantwortung ergibt sich aus den grundgesetzlich geschützten Rechten der Rechtsuchenden, die auf die notarielle Beurkundung von wesentlichen Rechtsgeschäften angewiesen sind, wie etwa im Grundstücksverkehr (§§ 311b, 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) oder im Erb- und Familienrecht (§§ 518, 1410, 2276 BGB). Der Gesetzgeber hat die vorsorgende Rechtspflege weitgehend den Notaren übertragen (§ 1 BNotO), da Rechtsuchende aufgrund der Formvorschriften keine gleichwertigen Alternativen zur Beurkundung durch Notare haben. Entscheidend ist nicht nur die Verfügbarkeit notarieller Leistungen, sondern auch deren Qualität, die durch leistungsfähige Notare gewährleistet werden muss (vergleiche hierzu BVerfG, a. a. O., Rn. 161). 1 Victoria Longitudinal Study: Small, B. J. et al. (2011): „Tracking cognition–health changes from 55 to 95 years of age“, Journals of Gerontology: Series B (VLS, n=988, 55–95 Jahre; kognitive Domänen Geschwindigkeit, episodisches und semantisches Gedächtnis; deutliche Leistungsrückgänge überwiegend erst nach 75, siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3132770/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026) und https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/21196437/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). 2 Seattle Longitudinal Study: Schaie, K. W. (z. B. 1996, 2005): Auswertungen der Seattle Longitudinal Study zu altersbezogenen Veränderungen mehrerer kognitiver Primärfähigkeiten und zur Zunahme von Abbau im höheren Alter, siehe hierzu www.igminresearch.com/ articles/html/igmin312 (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026) und https://sls.psychiatry.uw.edu/wp-content/uplo- ads/2020/03/SLS_Rel_Per_Cog.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). 3 Gothenburg‑H70‑Studien: Thorvaldsson, V. et al. (2017): „Better Cognition in New Birth Cohorts of 70 Year Olds, But…“, Journals of Gerontology: Series B (H70‑Kohorten 1901/02, 1906/07, 1930, Messungen unter anderem mit 70, 75, 79 Jahren; Modellierung von Niveau und Abbauraten in mehreren kognitiven Domänen), siehe hierzu https://academic.oup.com/psychsocgerontology/article/72/1/16/2679990 (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). 4 Berliner Altersstudien BASE/BASE‑II: Gerstorf, D. et al. (2015): „Secular trends in late-life cognition and well-being: Evidence from the Berlin Aging Studies“, Psychology and Aging (Vergleich 75‑Jähriger aus BASE und BASE‑II; höhere kognitive Niveaus jüngerer Kohorten, aber weiterhin deutlicher Abfall im hohen Alter), siehe hierzu www.apa.org/pubs/highlights/spotlight/issue-43 (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026) und www.psychology.uzh.ch/dam/jcr:7cfd0c0b-232e-4b4e-aae1-3db370c69b35/Gerstorf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). 5 HRS‑HCAP (USA): Manly, J. J. et al. (2022): „Estimating the Prevalence of Dementia and Mild Cognitive Impairment in the US in 2016“, JAMA Neurology (n=3.496, ≥65 Jahre; Prävalenz Demenz 10 Prozent, MCI 22 Prozent; Zunahme der Raten mit steigendem Alter), siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC9593315/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). 6 Deutsche Demenzdaten: Rommel, A. et al. (2025): „Dementia – Prevalence, trends and regional patterns in Germany“, Journal of Health Monitoring (RKI; starke altersabhängige Zunahme der Demenzprävalenz), siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11969280/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026). Insoweit ist hervorzuheben, dass eine vom einzelnen Anwaltsnotar selbst gewählte selektive Beschränkung der notariellen Tätigkeit auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Tätigkeitsformen, zu denen er noch willens oder in der Lage ist, mit dem Amt des Notars nicht vereinbar ist. Der Notar ist nach § 15 Absatz 1 BNotO verpflichtet, die ihm übertragenen Amtshandlungen vorzunehmen. Daraus folgt eine umfassende Urkundsgewährungspflicht auch im Hinblick auf einzelne Urkundsgeschäfte. Das Amt ist auf die vollumfängliche und uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher notarieller Zuständigkeiten angelegt. Der Notar kann sich daher weder auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisieren noch auf einzelne Mandate beschränken, sondern muss jederzeit tätig werden können. Der Notar muss also auch neben zum Beispiel Beglaubigungen oder einfach gelagerten Testamenten ein breites Spektrum komplexer rechtlicher Sachverhalte sicher beherrschen, etwa grenzüberschreitende Umwandlungen, umfangreiche Grundstückstransaktionen oder schwierige erbrechtliche Gestaltungen. Zudem gilt es insbesondere in Anbetracht der im Notargebührensystem angelegten Quersubventionierung gerade auch zur Wahrung der Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Anwaltsnotare zu vermeiden, dass ältere Anwaltsnotare mit gewachsenem Mandantenstamm nur noch einzelne lukrative Beurkundungsaufträge übernehmen, während die anderen Beurkundungsaufträge von anderen Anwaltsnotare erledigt werden müssen. Die notarielle Tätigkeit wird dabei maßgeblich durch das materielle Recht geprägt. Dessen sich ständig ändernden Inhalte, die oft von zunehmender Komplexität und Mehrschichtigkeit geprägt sind, erfordern eine sichere Beherrschung verschiedener Regelungsebenen, einschließlich wachsender Querbezüge zum Öffentlichen Recht, zum Steuerrecht, zum Internationalen Privatrecht sowie zum Europarecht. Das System der vorsorgenden Rechtspflege verlangt von dem Notar die Fähigkeit, komplexe Lebenssachverhalte rechtlich und wirtschaftlich zu analysieren und zugleich die Interessen und Zielsetzungen der Beteiligten in eine rechtssichere Gestaltung zu überführen. Hinzu kommt, dass sich der Notar gerade in Beurkundungsverhandlungen häufig mit unvorhergesehenen rechtlichen Problemen und tatsächlichen Entwicklungen oder Abweichungen von dem zu Grunde gelegten Sachverhalt konfrontiert sieht. In solchen Situationen ist er gehalten, die Auswirkungen dieser Änderungen unmittelbar rechtlich zu erfassen, ihre Vereinbarkeit mit dem bereits vorbereiteten Vertragsgefüge zu prüfen und gegebenenfalls in kürzester Zeit rechtssichere alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu entwickeln. Besondere Anforderungen entstehen dabei auch dadurch, dass der Notar in der Beurkundungssituation erkennen muss, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein übereinstimmender Wille besteht oder ob ein bislang verdeckter Dissens vorliegt. Wird im Verlauf der Beurkundung deutlich, dass die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über Inhalt oder Reichweite einzelner Regelungen haben, obliegt es dem Notar, die Beteiligten über die jeweiligen Konsequenzen aufzuklären und soweit möglich kurzfristig eine rechtlich tragfähige und von allen Seiten akzeptierte Lösung zu entwickeln. Dies setzt die Fähigkeit voraus, auch unter erheblichem Zeitdruck mehrere komplexe Vor-gänge parallel vorzubereiten, rechtlich zu analysieren und sachgerechte Gestaltungen zu entwickeln. Ebenso können spontane und zeitkritische Beurkundungen unter besonderen Umständen erforderlich werden. Nicht selten wird ein Notar kurzfristig – etwa an ein Kranken- oder Sterbebett – gerufen, um ein Testament zu beurkunden. Diese Situationen verlangen unter anderem auch eine hohe kognitive Reaktions- und Entscheidungsfähigkeit unter Zeitdruck. Hinzu tritt, dass die notarielle Tätigkeit zunehmend durch eine Vielzahl von gesetzgeberischen Reformen zu Digitalisierungsvorgaben und neue Verfahrensformen geprägt ist, vergleiche etwa das elektronische Urkundenarchiv, die Online-Beurkundung, die elektronischen Kommunikation (etwa das besondere elektronische Notarpostfach und das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten) sowie die (elektronischen) Mitteilungspflichten bei Geldwäscheverdachtsfällen (vergleiche hierzu insbesondere die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung- Immobilien). Dies alles verlangt eine kontinuierliche Adaptionsfähigkeit an neue normative und technische Rahmenbedingungen, die bei älteren Anwaltsnotaren nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann. Nur beispielhaft sei insoweit darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von älteren Rechtsanwälten ihre Zulassung zurückgegeben hat, als die Rechtsanwaltschaft zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet wurde. Die vorgenannten Anforderungen erfordern nicht nur die sogenannte kristalline, sondern auch eine fluide Intelligenz, also die Fähigkeit zur schnellen Informationsverarbeitung, zur flexiblen Problemlösung und zu raschen Entscheidungen. Diese nimmt jedoch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits ab dem dritten Lebensjahrzehnt kontinuierlich (und im Alter noch verstärkt7) ab. Demgegenüber kann die sogenannte kristalline Intelligenz, 7 T. B.: Die Entwicklung der Intelligenz (II), in: MindMag, 9(3), 1993, S. 12–25, online unter: www.uni-trier.de/ fileadmin/fb1/prof/PSY/HBF/Mindmag93-tgb.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2026). also erfahrungs- und wissensbasierte Kompetenz, bis ins hohe Alter stabil bleiben oder sogar zunehmen (so auch BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der dargestellten Anforderungen an das notarielle Amt kann jedoch nicht allein auf die kristalline Intelligenz abgestellt werden; vielmehr ist ein hinreichendes Maß an fluider kognitiver Leistungsfähigkeit unerlässlich. Zu Absatz 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Antrag auf eine erste oder zweite Verlängerung gestellt werden muss. Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach Beginn der ersten Verlängerung und ebenfalls spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Dies soll der Landesjustizverwaltung zeitlich ermöglichen, das formelle Ausschreibungsverfahren und Besetzungsverfahren nach den §§ 4a bis 6 BNotO durchzuführen. Nach Satz 3 ist dem Antragsteller eine Eingangsnachricht über Anträge nach Satz 1 und 2 auszustellen. Eine bestimmte Form hat die Eingangsnachricht nicht zu wahren. Sie kann auch in elektronischer Form übermittelt werden, was nicht nur die administrativen Aufwände reduziert, sondern auch eine schnellere Bearbeitung und Übermittlung ermöglicht. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Verfahrens und der Schaffung von Sicherheit für den Antragsteller. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 soll die Notarkammer vor der Entscheidung über den Verlängerungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, um ihre Sach- und Fachkenntnisse einbringen zu können, die für die sachgerechte Beurteilung des Antrags von Belang sein können. Dies können zum Beispiel Hinweise auf eine möglicherweise gesundheitlich bedingte nachlassende Leistungsfähigkeit des Anwaltsnotars oder sonstige Hinweise sein, die für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sind. Wann die Landesjustizverwaltung die Notarkammer einbindet (etwa unmittelbar nach einer Antragstellung, nach dem Vorliegen der Ergebnisse einer Ausschreibung oder sogar zu beiden Zeitpunkten) steht im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Zu Absatz 4 Absatz 4 begrenzt in zeitlicher Hinsicht die jeweiligen Zeiträume für eine verlängerte Amtszeit, wobei diese nach dem dortigen Satz 3 unabhängig von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über eine Verlängerung durch die Landesjustizverwaltung gegenüber dem Antragsteller gelten. Eine erste verlängerte Amtszeit beginnt nach Satz 1 mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet hat und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit beginnt nach Satz 2 nach dem letzten Tag der ersten Verlängerung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 76. Lebensjahr vollendet. Satz 4 regelt das Verhältnis des Satzes 1 zu § 48c Absatz 3 Satz 2 BNotO-E. Letzterer bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Amt nach einer ersten verlängerten Amtszeit erlischt, wenn die Landesjustizverwaltung über eine zweite Verlängerung verspätet entscheidet. In diesem Fall geht § 48c Absatz 3 Satz 2 BNotO-E der Regelung in § 48b Absatz 4 Satz 1 BNotO-E vor. Zu § 48c BNotO-E Zu Absatz 1 In § 48c Absatz 1 BNotO-E sollen neben dem fristgerechten Antrag nach § 48b Absatz 2 BNotO-E die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des Amtes bestimmt werden. Nach Satz 1 Nummer 1 kommt eine verlängerte Amtszeit dabei nur in Betracht, wenn in der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze (beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) nicht alle ausgeschriebenen Stellen besetzt werden konnten. Notarstellen, die ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur ausgeschrieben werden (§ 4 Satz 2 Variante 2 BNotO), dienen dabei allein der Herstellung einer geordneten Altersstruktur. Solche ausschließlichen Altersstrukturstellen sind nicht darauf ausgerichtet, durch den Antragsteller besetzt zu werden, weil das Ziel einer solchen Ausschreibung nicht durch eine Besetzung mit einem Antragsteller erreicht werden kann. Sie sind für die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Amtszeit nicht relevant und sollen daher nach Satz 2 nicht als ausgeschriebene Stelle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gelten. Gehen im Rahmen der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze (beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) auf die ausgeschriebenen Stellen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 genügend geeignete Bewerbungen (§§ 5 und 5a BNotO) ein und werden diese Stellen im Amtsbereich in der Folge auch tatsächlich vollständig besetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BNotO), liegt kein Bewerbermangel in dem Amtsbereich vor. Ebenfalls liegt kein Bewerbermangel vor, wenn im Rahmen der Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 BNotO-E bei der turnusmäßig vorgesehenen Ausschreibungsrunde kein Bedürfnis für die Bestellung eines Anwaltsnotars festgestellt und als Folge keine Stelle ausgeschrieben wurde. In den vorgenannten Fällen rechtfertigt das öffentliche Interesse an einer geordneten Altersstruktur und einer generationengerechten Besetzung der notariellen Ämter das Erlöschen des Amtes aufgrund der erreichten Altersgrenze. Wird das Ziel mit der Ausschreibungsrunde verfolgte Ziel, sämtliche ausgeschriebenen Stellen durch Bewerbungen auf diese Ausschreibung zu besetzen, hingegen nicht erreicht, bleibt die betreffende Stelle unbesetzt, wodurch weiterhin ein Bedarf für die Bestellung eines Anwaltsnotars und damit die Verlängerung der Amtszeit eines Antragstellers besteht. Der bloße Eingang einer hinreichenden Zahl von Bewerbungen allein genügt also nicht. Vielmehr kann insbesondere die Rücknahme von Bewerbungen dazu führen, dass ausgeschriebene Stellen trotz ursprünglich eingegangener geeigneter Bewerbungen letztlich nicht besetzt werden können. Auch in diesen und ähnlichen Konstellationen ist von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Nach Satz 1 Nummer 2 soll es in einem solchem Fall für die Verlängerung lediglich noch erforderlich sein, dass kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 BNotO vorliegt. Da es sich bei der Verlängerung um einen Vorgang handelt, der einer Neubestellung ähnelt, soll es hinsichtlich der Gründe für eine Ablehnung auf § 5 Absatz 2 BNotO und nicht nur auf den erst nach der Bestellung anwendbaren § 50 BNotO ankommen. Zu Absatz 2 Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 BNotO erforderlich ist, kann die Landesjustizverwaltung die Verlängerung nach § 48c Absatz 2 BNotO-E von einem Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers abhängig machen. Die Verlängerung der Amtszeit setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass der Antragsteller persönlich, insbesondere auch gesundheitlich, geeignet ist. Bestehen insoweit Zweifel und kann die Landesjustizverwaltung das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht abschließend beurteilen, kann sie zur Klärung die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen, wobei § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BNotO entsprechend Anwendung findet. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Qualität und Integrität der notariellen Leistungen und stellt sicher, dass eine mangelnde Leistungsfähigkeit einzelner Notare nicht das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die vorsorgende Rechtspflege beeinträchtigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit zunehmendem Alter das Risiko für kognitive Einschränkungen, wie sie etwa im Zusammenhang mit Demenz auftreten können, steigt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Ausübung des Notaramtes nicht durch gesundheitliche Defizite des Notars gefährdet wird. Das BVerfG hat auf Grundlage wissenschaftlicher Studien darauf hingewiesen, dass bei einer signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren Zweifel an der kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Zur Bedeutung der Verantwortung, die Notare gegenüber den Bürgerinnen und Bürger tragen, wird insoweit auf die Ausführungen zur absoluten Höchstaltersgrenze verwiesen. Da es sich bei der Anordnung um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, findet § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Entscheidung der Landesjustizverwaltung. Zudem legt er die Entscheidungsfristen sowie die Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung über Anträge nach den §§ 48b und 48c BNotO-E fest. Die Entscheidung soll nach Satz 1 im Interesse der Rechtspflege und des Antragstellers spätestens drei Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze des Antragstellers oder dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit erfolgen. Satz 2 stellt sicher, dass dann, wenn die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 ergehen kann, das Amt noch mindestens drei Monate nach der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Amtszeit durch die Landesjustizverwaltung fortbesteht. Sollte ein Antrag auf eine Verlängerung abgelehnt werden, endet das Amt somit erst mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung folgenden Monats. Diese Frist soll eine ordnungsgemäße Abwicklung des notariellen Amtes sowie eine geordnete Übergabe ermöglichen. Wird dem Antrag stattgegeben, so verlängert sich das Amt kraft Bescheids. Der jeweilige Verlängerungszeitraum von drei Jahren beginnt jedoch unabhängig von dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller stets mit Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet, beziehungsweise im Fall einer bereits erfolgten ersten verlängerten Amtszeit mit ihrem Ablauf (vergleiche § 48b Absatz 4 BNotO-E). Absatz 3 Satz 3 BNotO-E schließt die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Amtszeit nach den §§ 48b und 48c BNotO-E aus. Die Vorschrift hat insbesondere in dem Fall Bedeutung, in dem die Entscheidung der Landesjustizverwaltung erst nach Erreichen der Altersgrenze oder Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit Rechtskraft erlangt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll sicherstellen, dass der Antragsteller nicht bis zum Abschluss eines oft lang dauernden Rechtsbehelfsverfahrens weiter amtieren kann. Eine Möglichkeit, nach der Antragsteller durch die Einreichung aussichtsloser Anträge und Klagen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Amtszeit über die grundsätzliche Altersgrenze hinaus im Amt verbleiben könnten, würde zu einer erhöhten (wirtschaftlichen) Unsicherheit der Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare führen. Vor allem in Regionen mit Bewerberüberhang, wie beispielsweise Berlin oder Frankfurt, könnte die aufschiebende Wirkung dazu führen, dass die bereits in diesen Regionen seit Jahrzehnten etablierten Antragsteller ihr notarielles Amt zulasten der Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare länger als erforderlich ausüben. Die daraus resultierende Bindung des Urkundenaufkommens würde die wirtschaftliche Perspektive für Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare vermindern, die aufgrund der hohen persönlichen, zeitlichen und finanziellen Hürden zum Zugang zum Anwaltsnotarberuf von hoher Bedeutung ist. Für die betroffenen Antragsteller bleibt die Möglichkeit erhalten, die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO im Wege einer entsprechenden Eilentscheidung zu erwirken. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Konkurrenzsituation zwischen mehreren Antragstellern, die in einem Amtsbereich eine Verlängerung ihrer Amtszeit beantragt haben. Übersteigt in diesem Fall die Anzahl der Anträge die Anzahl der Stellen, für die nach § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E nicht genügend Bewerbungen vorliegen, soll zwischen den Antragstellern nach den Maßstäben des § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 BNotO zu entscheiden sein. Dabei soll allerdings im Rahmen des § 6 Absatz 3 BNotO das Auswahlkriterium der notariellen Fachprüfung außer Betracht bleiben, sofern einer der zu vergleichenden Antragsteller eine solche Prüfung nicht abgelegt hat, da insoweit dann kein objektiver Vergleich möglich ist. Zu Absatz 5 Absatz 5 bestimmt, dass die Regelungen der §§ 48d und 48e BNotO-E nicht mehr anwendbar sind, wenn die Altersgrenze nach § 48a BNotO erreicht ist. Die §§ 48d und 48e BNotO-E betreffen freiwillige Amtsniederlegungen aus sozialen und gesundheitlichen Gründen und bestimmen für diese Rechtsfolgen, die niederlegenden Notare im Hinblick auf eine Wiederbestellung begünstigen. Die im Fall der Amtsniederlegung nach den §§ 48d und 48e BNotO-E zwingend erforderliche Bestellung eines Notariatsverwalters nach § 56 Absatz 3 Satz 1 BNotO verursacht jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der außer Verhältnis zu der nur noch kurzen möglichen Restamtszeit eines über 70-jährigen Anwaltsnotars steht. Im Ergebnis könnte deshalb keine zeitlich relevante Entlastungswirkung und keine auf Kontinuität angelegte Amtsausübung erreicht werden. Zu Nummer 11 Die bisherigen §§ 48b und 48c BNotO sollen wegen der Einfügung der Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E zu den neuen §§ 48d und 48e BNotO-E werden. Aufgrund der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E sind die Verweise in § 48e Absatz 3 Sätze 2 und 3 redaktionell anzupassen. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E. Zu Buchstabe b Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E. Zu Nummer 13 Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E. Zu Nummer 14 Die Vorschriften für die Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren über die allgemeine Altersgrenze hinaus sollen in Baden-Württemberg nicht zur Anwendung kommen, da dort der flächendeckende Wechsel vom Anwaltsnotariat zum hauptberuflichen Notariat vollzogen wurde und folglich keine Anwaltsnotarstellen mehr ausgeschrieben werden. Zu Nummer 15 § 121 BNotO-E stellt eine Übergangsvorschrift zu den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E dar. Zu Absatz 1 Absatz 1 soll für Anwaltsnotare gelten, die am 30. Juni 2026 das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch die Fristen des § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E nicht mehr wahren können, weil sie den Antrag bereits 18 Monate vor Vollendung des 70. Lebensjahres hätten stellen müssen (das betrifft somit diejenigen Anwaltsnotare, die zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2027 das 70. Lebensjahr vollenden). Absatz 1 Satz 1 soll es diesen Anwaltsnotaren ermöglichen, den Antrag auf Verlängerung des Amtes abweichend von den eigentlichen Fristen noch in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. September 2026 stellen zu können. Diese dreimonatige Frist bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen einer angemessenen Überlegungsfrist für die Anwaltsnotare und einer zeitnahen Implementierung des neuen Systems nach den §§ 48b und 48c BNotO-E. Ein solcher Antrag bezieht sich entsprechend der Regelung in § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E grundsätzlich auf die letzte Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze. Lediglich in dem Fall, in dem die Bewerbungsfrist dieser Ausschreibungsrunde im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 bereits abgelaufen ist, soll sich der Antrag nach Satz 2 auf die zeitlich nächste Ausschreibungsrunde nach dem Antrag beziehen, sofern die Landesjustizverwaltung erklärt, den Antrag im Rahmen der laufenden Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können. Denn nach Ablauf der Bewerbungsfrist erscheint es nicht ohne weiteres sichergestellt, dass ein Antrag in einer laufenden Ausschreibungsrunde noch in angemessener Form berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung, ob dies noch möglich ist, soll daher insoweit in das Ermessen der Landesjustizverwaltung gestellt werden. Werden in der jeweils relevanten Ausschreibungsrunde in dem Amtsbereich des Anwaltsnotars mangels Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben, bleibt der Antrag (wie auch in den vergleichbaren Fällen nach den §§ 48b und 48c BNotO-E) erfolglos. Zu Absatz 2 Absatz 2 soll für Anwaltsnotare gelten, deren Amt spätestens am 30. Juni 2026 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 BNotO in Verbindung mit § 48a BNotO in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist und die sich zwischen dem vollendeten 70. und dem vollendeten 73. Lebensjahr befinden. Diese Anwaltsnotare sollen abweichend von § 5 Absatz 4 BNotO auf eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle im ehemaligen Amtsbereich erneut bestellt werden können, sofern sie ihr Interesse an einer erneuten Bestellung vom 1. Juli bis einschließlich zum 30. September 2026 gegenüber der Landesjustizverwaltung schriftlich oder elektronisch bekundet haben (Satz 1) und sie zum Zeitpunkt der neuen Bestellung das 73. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Satz 2). Die gewählte technikoffene Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt der Interessenbekundung sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen als auch in der einfachsten elektronischen Variante, zum Beispiel als einfache E-Mail, erfolgen kann. Eine entsprechende frist- und formgemäße Interessenbekundung vorausgesetzt können sich die früheren Anwaltsnotare dann (unabhängig von der Frist nach § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E) auf alle Stellen bewerben, bei denen in der der Interessenbekundung zeitlich nächsten Ausschreibungsrunde (das heißt einer laufenden Runde, bei der die Ausschreibungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder einer erst noch kommenden Runde) Stellen in ihrem ehemaligen Amtsbereich ausgeschrieben sind. Sind in der betreffenden Runde in dem betreffenden Amtsbereich mangels Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben worden, entfällt (wie auch in den Fällen der §§ 48b und 48c BNotO-E sowie des Absatzes 1) eine Bewerbungsmöglichkeit. Wie auch bei den §§ 48b und 48c BNotO-E soll die Entscheidung über eine (hier erneute) Bestellung daher im Rahmen der nächstfolgenden Entscheidung über die Stellenbesetzung erfolgen und sich nicht etwa daran orientieren, ob bei der letzten Ausschreibungsrunde vor der Interessenbekundung nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschriebene Stellen nicht besetzt werden konnten. Denn andernfalls bestünde die (in Anbetracht der in einigen Ländern derzeit noch laufenden Änderungen bei den Bedürfnisermittlungen durchaus erhebliche) Gefahr, dass die der letzten Ausschreibungsrunde zugrunde liegende Bedürfnisermittlung bereits wieder überholt sein könnte. Zugleich wird dadurch berücksichtigt, dass eine Anknüpfung an frühere Ausschreibungsrunden die Bewerbungschancen jüngerer Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen für eine Bewerbung nach den §§ 5, 5b BNotO erst nach der letzten Ausschreibungsrunde erfüllt haben, zunichtemachen könnte. Für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung soll in diesen Fällen nach Satz 3 im Übrigen § 48c Absatz 1, 2 und 4 BNotO-E sinngemäß gelten mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 48c Absatz 4 BNotO-E Anträgen nach § 48b BNotO-E gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Die Vorschrift knüpft damit an das bereits bestehende Auswahlregime an und passt dieses lediglich für den besonderen Fall an, dass ein Antrag auf Amtsverlängerung und eine Bewerbung um Wiederbestellung zusammentreffen. Für die Auswahlentscheidung wird hierbei eine gesetzliche Regelpräferenz zugunsten des Verlängerungsantrags normiert. Diese Soll-Vorgabe trägt dem besonderen Interesse an der Kontinuität der Amtsführung Rechnung, das für die rechtsuchende Bevölkerung von erheblicher Bedeutung ist. Die Fortführung des Amtes durch denselben Anwaltsnotar gewährleistet Verlässlichkeit, wahrt bestehendes Vertrauen und dient der Stabilität der vorsorgenden Rechtspflege. Zugleich berücksichtigt die Regelung, dass ein Wechsel im Notaramt regelmäßig mit nicht unerheblichen organisatorischen Folgewirkungen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die geordnete Beendigung bestehender Arbeitsabläufe im Notarbüro und personalbezogene Maßnahmen innerhalb eines gegebenenfalls nur kurzen Übergangszeitraums sowie die ordnungsgemäße Abwicklung und Überleitung der laufenden Amtsgeschäfte. Die Soll-Regelung begründet jedoch keinen ausnahmslosen Vorrang des Verlängerungsantrags. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, in besonderen Fällen, in denen etwa maßgebliche auf die Eignung, Befähigung oder Leistung im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 GG bezogene Kriterien bei dem noch amtierenden Anwaltsnotar signifikant schlechter als bei dem früheren Anwaltsnotar zu bewerten sind, von der Regelentscheidung abzuweichen. Eine erneute Bestellung kommt also für die ehemaligen Anwaltsnotare regelmäßig nur in Betracht, wenn bei der nächsten Ausschreibungsrunde im letzten Amtsbereich des Bewerbers mangels genügend geeigneter Bewerbungen jüngerer Bewerber oder mangels genügend geeigneter Anträge auf Amtsverlängerung nach den §§ 48b und 48c BNotO-E die Notarstellen, die nicht ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur ausgeschrieben worden sind, nicht vollständig besetzt werden können. Abweichend von § 48b Absatz 1 und 4 BNotO-E soll es in Fall der Wiederbestellung aber nur einen Bestellungsbeziehungsweise Verlängerungszeitraum geben. Grund dafür ist, dass eine erneute Bestellung unter anderem wegen der zunächst erforderlichen vollständigen Beendigung einer turnusmäßigen Ausschreibungsrunde eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird und alle Interessenten am 1. Juli 2026 bereits älter als 70 Jahre sein werden, so dass eine mit Ablauf des 73. Lebensjahres endende erste Verlängerung zumeist nur einen relativ kurzen Zeitraum umfassen würde, nach dessen Ablauf es zum einen nicht sinnvoll erschiene, mit nur kurzem zeitlichen Abstand noch ein weiteres Verfahren durchzuführen. Vor allem aber erschiene es bereits ausgeschiedenen Anwaltsnotaren nicht zumutbar, eine mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene erneute Bestellung zu beantragen, wenn diese dann möglicherweise nur für einen Zeitraum von vielleicht 18 Monaten bestehen würde. Erfolgt eine erneute Bestellung nach Absatz 2, erlischt das Amt somit mit Ablauf des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird. Zu Artikel 2 (Änderung der Notarfachprüfungsverordnung) Zu Nummer 1 Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7a BNotO, der nunmehr das Ablegen der notariellen Fachprüfung unmittelbar nach dem zweiten Staatsexamen ermöglicht und nicht mehr eine mehrjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfordert. Für die Zulassung zur notariellen Fachprüfung genügt künftig die Vorlage einer einfachen Abschrift des Zeugnisses über das bestandene zweite Staatsexamen. Die Beschränkung auf eine einfache statt einer beglaubigten Abschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Der Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des zweiten Staatsexamens ist im weiteren berufsrechtlichen Verfahren ohnehin zu führen (insbesondere im Rahmen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei der späteren Bestellung zum Anwaltsnotar, wobei regelmäßig beglaubigte Abschriften vorzulegen sind). Da es sich bei der Zulassung zur notariellen Fachprüfung noch nicht um eine statusbegründende Entscheidung handelt, sondern lediglich um die Eröffnung des Zugangs zu einer Prüfung, besteht kein Bedürfnis, bereits in diesem Stadium einen Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift zu verlangen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Anpassung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO, der nunmehr in Absatz 2 den entschuldigten Rücktritt von der Prüfung ausdrücklich regelt. Die Nachweispflicht, die bislang wegen des Verweises auf § 7e Absatz 2 BNotO in § 9 Absatz 1 Satz 2 NotFV lediglich für den Fall der nicht zu vertretenden Säumnis gilt, muss nun für den entschuldigten Rücktritt nach § 7e Absatz 2 BNotO-E gelten. Da sich der Regelungsinhalt des bisherigen § 7e Absatz 2 BNotO nunmehr in § 7e Absatz 3 BNotO-E befindet, ist die Änderung im Übrigen lediglich redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO. Der ehemalige Absatz 2 wird dadurch zum Absatz 3. Zu Nummer 3 Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 8 NotFV. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Grund dafür ist, dass § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a BNotO nach der Entscheidung des BVerfG aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 GG im Bereich des Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026 anwendbar sind. Danach bedarf es insoweit zwingend einer Neuregelung. In diesem Zug sollen dann auch die übrigen Änderungen Geltung erlangen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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