Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5441
21. Wahlperiode 20.04.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
A. Problem und Ziel
Der Entwurf verfolgt zunächst das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats
flexibler zu gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere
Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse
angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege.
Zudem sieht der Entwurf für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat
eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor. Damit
soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025
(1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umgesetzt werden. Das
BVerfG hatte entschieden, dass die derzeitige Ausgestaltung der Altersgrenze im
Anwaltsnotariat nicht mehr verhältnismäßig sei, da die Ziele der Altersgrenze
aufgrund eines nachhaltigen Bewerbermangels nur noch in geringem Maße erreicht
würden.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“. Er soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 4, 5, 8,
10 und 16 der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung; Nutzen
Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie weiter zu fördern, sollen die folgenden gesetzlichen Änderungen
erfolgen:
– Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung soll erleichtert werden, indem die
dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig
soll die notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das zweite
Staatsexamen abgelegt werden können.
– Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein
zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern.
– Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den
Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.
– Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen
Fachprüfung soll es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor
Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es soll nicht mehr nötig sein,
sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu
haben.
– Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen
künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der
örtlichen Wartezeit gewertet werden. Dies soll insbesondere Frauen ermutigen,
den Notarberuf zu ergreifen, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie
weiter verbessern.
Die vorgesehene Umsetzung des Urteils des BVerfG soll die Altersgrenze von
70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare
grundsätzlich bestehen lassen. Lediglich sofern ein Bewerbermangel besteht, sollen
Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal
um jeweils drei Jahre verlängern können.
Die Regelung trägt dazu bei, etwaigen Vakanzen bei der notariellen Versorgung,
insbesondere im ländlichen Raum, entgegenzuwirken.
C. Alternativen
Denkbare Alternativen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG würden die
Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Rechtsanwälte erheblich mindern.
Eine pauschale Erhöhung der Altersgrenze hätte zur Folge, dass jüngere
Rechtsanwälte deutlich länger auf eine Bestellung zum Anwaltsnotar warten müssten,
selbst dann, wenn kein Bewerbermangel vorliegt. Eine vollständige Aufhebung
der Altersgrenze zugunsten einer Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene im
Hinblick auf den hohen mit einer solchen Prüfung verbundenen Aufwand sowie die
mit ihr verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht sinnvoll. Die Einführung
regionaler Altersgrenzen würde das Problem in schwach besetzten Regionen eher
verschärfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand infolge zusätzlicher Anträge auf Verlängerung der Amtszeit von
Anwaltsnotaren.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 20. April 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 27. März 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b
§ 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen“.
b) Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c“.
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege
entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden
mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu
berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden
oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.“
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1
oder des § 48e Absatz 3 Satz 1.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber
rechtsanwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem
vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der
notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der
Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder
Einschränkungen der Tätigkeit wegen der folgenden Zeiten bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr
angerechnet:
1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3
und § 16 des Mutterschutzgesetzes,
2. Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und
3. Zeiten der Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach den §§ 2 und 4 Absatz 1
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiten gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 1
Nummer 2.
(5) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden,
wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit
nach Absatz 1 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem
Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die
ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„An die Stelle der Praxisausbildung nach Satz 2 können Tätigkeiten als Notarvertretung oder als
Notariatsverwalter treten.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt
werden.“
6. § 7e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur
Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung
zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling
in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im
übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
7. § 7h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die
Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der
Bundesnotarkammer eingegangen sind.
(2) Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei
Vierteln erstattet. Abweichend von Satz 1 können die Gebühren für die Prüfung einbehalten werden
und mit den Gebühren für den nächsten Prüfungstermin verrechnet werden, wenn der Prüfling vor
Antritt der Prüfung nach § 7e Absatz 2 Satz 1 entschuldigt zurückgetreten ist und die Rücktrittserklärung
die Absichtserklärung nach § 7e Absatz 2 Satz 2 enthält. Wird in diesem Fall die Prüfung weder im
nächsten noch im übernächsten Prüfungstermin abgelegt, ist Satz 1 anzuwenden. Tritt der Prüfling bis
zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu
erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
8. In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 48c“ durch die Angabe „§ 48e“ ersetzt.
9. § 47 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,
3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),“.
10. Nach § 48a werden die folgenden §§ 48b und 48c eingefügt:
„§ 48b
Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal
um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.
(2) Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der
Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten
verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Über Anträge nach den Sätzen 1
und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73.
Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar
das 76. Lebensjahr vollendet. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der
Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 48c
Entscheidung über Anträge nach § 48b
(1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn
1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch
Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die
vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist,
ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden
konnten und
2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.
Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung
ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
(2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig
gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5
Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens 3
Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden.
Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des dritten auf die
Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht
besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung
zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6
Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses
Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.
(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.“
11. Die bisherigen §§ 48b und 48c werden zu den §§ 48d und 48e und in § 48e Absatz 3 Satz 2 und 3 wird
jeweils die Angabe „§ 48b“ durch die Angabe „§ 48d“ ersetzt.
12. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1
niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48d Absatz 2 Satz 1 oder § 48e Absatz 3
Satz 1.“
13. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1
niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder“.
14. § 116 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden.“
15. Nach § 120 wird der folgende § 121 eingefügt:
„§ 121
Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c
(1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen
Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit
vom 1. Juli bis 30. September 2026 stellen. War zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewerbungsfrist der
letzten Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze bereits abgelaufen und erklärt die
Landesjustizverwaltung, den Antrag in dieser Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können, ist der
Antrag in der nächstfolgenden Ausschreibungsrunde zu berücksichtigen.
(2) Frühere Anwaltsnotare, deren Amt vor dem 1. Juli 2026 durch das Erreichen der Altersgrenze nach
§ 47 Nummer 2 in Verbindung mit § 48a in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung erloschen ist,
können sich auf in der nächsten Ausschreibungsrunde ausgeschriebene Notarstellen in ihrem letzten
Amtsbereich bewerben, wenn sie in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 schriftlich oder elektronisch
gegenüber der Landesjustizverwaltung ihr Interesse an einer erneuten Bestellung zum Anwaltsnotar bekundet
haben. Eine erneute Bestellung setzt dabei voraus, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Bestellung das 73.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c
Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b
gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Erfolgt eine erneute Bestellung
nach den Sätzen 1 bis 3, endet das Amt mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr
vollendet.“
Artikel 2
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung
beizufügen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der
Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2
und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer
Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der
Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die
Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7e Absatz 2“ durch die Angabe „§ 7e Absatz 3“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars sollen dazu beitragen, jungen
interessierten Rechtsanwälten den Einstieg in das Anwaltsnotariat zu erleichtern und das Anwaltsnotariat gleichzeitig an die
Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes anzupassen. Ziel ist es, das Anwaltsnotariat als Berufsfeld
langfristig attraktiv zu halten und so einen Beitrag zur Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter
Anwaltsnotare zu leisten.
Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze bei Anwaltsnotaren verfolgen neben dem vorstehenden Ziel der
langfristigen Stärkung des Anwaltsnotariats vor allem auch das Ziel, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Unzulässigkeit der bisherigen starren Altersgrenze bei
Anwaltsnotaren umzusetzen. Das BVerfG hat die zwingende Altersgrenze zum vollendeten 70. Lebensjahr für
Anwaltsnotare für mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Es hat dabei jedoch auch
darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, die Altersgrenze neu zu regeln (BVerfG, am
angegebenen Ort [a. a. O.], Rn. 190). Es bestünden erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme
Ausgestaltung, etwa die Einführung einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Lebensalter
eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaramtes an die Leistungsfähigkeit der
Amtsträger knüpft (BVerfG, a. a. O.).
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt im Hinblick auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (SDG)
insbesondere zu SDG 4 bei, indem er die Chancengleichheit im Zugang zu hochwertiger Bildung fördert, sowie
zu SDG 5, indem er die Geschlechtergleichstellung und die Selbstbestimmung von Frauen im Berufsleben
unterstützt. Zudem leistet der Entwurf einen Beitrag zu SDG 8, indem er menschenwürdige Arbeitsbedingungen und
eine höhere berufliche Teilhabe für alle fördert, zu SDG 10, indem er soziale und wirtschaftliche Inklusion stärkt,
sowie zu SDG 16, indem er den gleichberechtigten Zugang zur Justiz und die Förderung leistungsfähiger,
transparenter Institutionen sichert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um dem zunehmenden Bewerberrückgang im Anwaltsnotariat gezielt entgegenzuwirken, sind verschiedene
Änderungen vorgesehen. Diese sollen das Anwaltsnotariat für junge potenzielle Bewerber attraktiver gestalten. Viele
junge interessierte Rechtsanwälte oder Volljuristen haben Schwierigkeiten, ihre individuelle Lebensplanung mit
den bestehenden Anforderungen in Einklang zu bringen. Dies ist insbesondere auf die Kombination von
notarieller Fachprüfung und Wartezeiten zurückzuführen. In der Praxis werden die Dauer der Wartezeiten – sowohl die
vor der Prüfung als auch die tätigkeitsbezogenen – vermehrt als zu lang oder unflexibel wahrgenommen. Daher
sind folgende Neuerungen vorgesehen:
– Verkürzung der Wartezeiten: Die bisher erforderliche dreijährige Wartezeit nach Zulassung als Rechtsanwalt
vor Ablegen der notariellen Fachprüfung wird aufgehoben. Dies ermöglicht es interessierten Volljuristen,
die Prüfung bereits früher abzulegen. Auch die Pflicht zur dreijährigen rechtsanwaltlichen Tätigkeit im
Amtsgerichtsbezirk (örtliche Wartezeit) wird auf zwei Jahre reduziert.
– Flexibilisierung der Wartezeiten: Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit werden künftig
innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet. Diese Zeiten
können daher nicht dazu führen, dass die Wartezeit erneut zu laufen beginnt. Dies soll insbesondere Frauen
ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen und grundsätzlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter
verbessern.
– Fortbildungsstunden müssen künftig nicht mehr zwingend in dem Kalenderjahr wahrgenommen werden, in
dem sie anfallen. Es reicht aus, wenn der Fortbildungspflicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist genügt wird.
– Zweiter Wiederholungsversuch: Bewerber erhalten die Möglichkeit, die notarielle Fachprüfung ein zweites
Mal zu wiederholen, wenn sie beim ersten Versuch und beim Wiederholungsversuch nicht bestehen. Damit
soll der Druck auf die Bewerber verringert werden.
Um das Urteil des BVerfG umzusetzen und die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen mit
notariellen Leistungen zu sichern, ohne die Planungssicherheit für junge potenzielle Bewerber zu gefährden,
sollen die Regelungen zur Altersgrenze für Anwaltsnotare wie folgt geändert werden:
– Die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres bleibt grundsätzlich bestehen.
– Künftig kann die Amtszeit jedoch nach Erreichen der Altersgrenze auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre
verlängert werden. Spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet
wird, scheidet der Anwaltsnotar aus dem notariellen Amt aus.
– Eine erste Verlängerung der Amtszeit setzt voraus, dass bei der letzten Ausschreibung vor dem Erreichen
der Altersgrenze nicht sämtliche bei dieser Ausschreibung ausgeschriebenen Stellen mit geeigneten
Bewerbern besetzt werden konnten. Bei dem Antrag auf eine zweite Verlängerung der Amtszeit kommt es auf die
letzte Ausschreibung vor Ablauf der ersten Verlängerung an.
– Die Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare haben vor dem Hintergrund dieses
Regelungskonzepts nunmehr auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im
laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder deren Verlängerung in diesem Zeitraum endet.
– Die Landesjustizverwaltung soll die Entscheidung über einen Antrag im Interesse der Rechtspflege und des
Antragstellers spätestens drei Monate vor dessen Erreichen der Altersgrenze treffen. Bei dem Antrag auf
eine zweite Verlängerung der Amtszeit soll die Landesjustizverwaltung die Entscheidung spätestens drei
Monate vor Ablauf der ersten Verlängerung treffen.
– Das Amt des Antragstellers endet bei einer ablehnenden Entscheidung in jedem Fall erst drei Monate nach
der Entscheidung der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf wurde mit der Bundesnotarkammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie der
Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins inhaltlich vorabgestimmt; hierbei bestand über die
zentralen Regelungsinhalte im Wesentlichen Einvernehmen.
Weitergehende Überlegungen, die Abweichungsmöglichkeiten von den Voraussetzungen des § 5b Absatz 1
Nummer 2 BNotO auszuweiten – etwa um einen Amtssitzwechsel in versorgungsschwache Gebiete auch mit einer
zumindest kürzeren örtlichen Wartezeit zu ermöglichen – wurden aufgrund von Bedenken der
Bundesnotarkammer zunächst zurückgestellt.
IV. Alternativen
Eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf zum Beispiel 75 oder 80 Jahre würde die regionalen
Bewerberprobleme nicht lösen. Vor allem aber würde sie dazu führen, dass unabhängig von einem Bewerbermangel jüngere
Rechtsanwälte länger auf eine Anwaltsnotarstelle warten müssten. Dadurch würde das Anwaltsnotariat für
jüngere Rechtsanwälte über die schon bestehenden Probleme hinaus noch unattraktiver, was es unbedingt zu
vermeiden gilt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen Leistungsfähigkeitsprüfung
wäre zu ressourcenintensiv und könnte zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Sie würde die Attraktivität des
Anwaltsnotariats für jüngere Generationen vermindern, da für diese keine Planungssicherheit mehr bestünde, wann
eine Stelle frei wird. Planungssicherheit hat jedoch aufgrund der hohen persönlichen und finanziellen
Investitionen, die mit dem Zugang zum Anwaltsnotarberuf verbunden sind, für die Bewerber einen hohen Stellenwert.
Ginge diese verloren, würde dies den teilweise bestehenden Bewerbermangel weiter verschärfen. Dies spricht
auch gegen die Einführung regionaler Altersgrenzen. Diese würden dazu führen, dass in Regionen, die ohnehin
an einem Bewerbermangel leiden, das Anwaltsnotariat noch unattraktiver würde. Auch wäre die regionale
Feststellung eines allgemeinen Bewerbermangels mit erheblichen Definitionsschwierigkeiten verbunden und daher
notwendigerweise mit einer großen Rechtsunsicherheit belastet. Folglich ist eine individuelle
Verlängerungsmöglichkeit im Fall eines konkreten Bewerbermangels im jeweiligen Amtsbereich die flexibelste und am besten
geeignete Lösung. Sie wahrt die Planungssicherheit für junge Bewerber und sichert die flächendeckende Versorgung
der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Leistungen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) und der
Notarfachprüfungsverordnung (NotFV) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Notariat,
Rechtsanwaltschaft, Rechtsberatung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Die Altersgrenze als eine die Berufswahlfreiheit unmittelbar beschränkende Regelung fällt in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. L 303, S. 16), deren Zweck nach
ihrem Artikel 1 in der Bekämpfung berufsbezogener Diskriminierungen – unter anderem wegen des Alters – liegt.
Die Änderungen im Bereich der Altersgrenze für Anwaltsnotare stehen aufgrund der folgenden Ziele im Einklang
mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 7 der vorgenannten Richtlinie: Sie sichert die
notarielle Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen, ohne die Planungssicherheit für junge Bewerber
zu gefährden. Durch die Möglichkeit, die Amtszeit bei Bewerbermangel auf Antrag zu verlängern, wird
gewährleistet, dass Notarstellen bei unzureichenden Bewerbungen weiterhin besetzt werden können. Die Regelung sorgt
wegen des Vorrangs der jüngeren Generationen weiterhin für eine ausgewogene Altersstruktur im
Anwaltsnotariat. So wird eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen aufrechterhalten und
zugleich flächendeckend die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sichergestellt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf zielt unter anderem darauf ab, durch die erleichterten Regelungen zum Berufszugang zum
Anwaltsnotariat eine substantielle Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsstrukturen zu ermöglichen. Zudem wird
der Verwaltung durch die neuen Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren ein System
vorgegeben, anhand dessen sie nach dem Wegfall der Altersgrenze für Anwaltsnotare ab dem 1. Juli 2026
vorgehen kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die bestehende Altersgrenze und die Zulassungsbedingungen für das Anwaltsnotariat
flexibilisiert sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung der
Nachhaltigkeitsziele 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten
lebenslangen Lernens für alle fördern“, 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen
zur Selbstbestimmung befähigen“, 8 „Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“, 10 „Ungleichheit in und zwischen
Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern,
allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Die vorstehenden Nachhaltigkeitsziele verlangen die Förderung von Gleichberechtigung, Chancengleichheit,
Bildungszugang, wirtschaftlicher Integration, Produktivität, Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz für alle.
SDG 4 fordert, dass alle Menschen Zugang zu hochwertiger Bildung haben und die notwendigen Qualifikationen
für eine nachhaltige Entwicklung erwerben. Im Sinne von SDG 4 trägt der Entwurf durch die Abschaffung der
bisherigen Wartezeit vor der notariellen Fachprüfung und die Einführung eines zusätzlichen
Wiederholungsversuchs dazu bei, den Zugang zu beruflicher Qualifizierung und fachlicher Weiterbildung zu erleichtern
(Zielvorgabe 4.7).
SDG 5 verlangt, alle Formen der Diskriminierung von Frauen zu beenden und Frauen zur Selbstbestimmung zu
befähigen. Im Sinne von SDG 5 stärkt der Entwurf die Gleichstellung der Geschlechter, indem er die
Unterbrechung von Wartezeiten bei der örtlichen Wartezeit wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigen
ohne Obergrenze ermöglicht. Diese Regelung verbessert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und unterstützt
insbesondere Frauen darin, ihre berufliche Laufbahn selbstbestimmt fortzusetzen. Dadurch werden strukturelle
Benachteiligungen abgebaut und gleiche Chancen im Zugang zum Anwaltsnotarberuf geschaffen
(Zielvorgabe 5.1).
SDG 8 zielt auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze ab. Im
Sinne von SDG 8 leistet der Entwurf einen Beitrag zu menschenwürdiger Arbeit und nachhaltigem
Wirtschaftswachstum, indem er den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars beschleunigt und flexibler gestaltet. So werden
junge Bewerber unterstützt, der Beruf attraktiver gemacht und eine langfristige berufliche Perspektive geschaffen.
Durch die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird zudem die Arbeitszufriedenheit und
Produktivität gesteigert (Zielvorgaben 8.2 und 8.5).
SDG 10 strebt die Reduzierung von Ungleichheiten an, sowohl innerhalb von Ländern als auch zwischen ihnen.
Im Sinne von SDG 10 trägt der Entwurf zur Reduzierung von Ungleichheiten bei, indem er strukturelle Hürden
abbaut, die insbesondere junge Menschen, Frauen und Personen mit familiären Verpflichtungen betreffen.
Flexible Ausbildungs- und Karrierewege fördern Chancengleichheit und soziale Inklusion im Anwaltsnotariat.
Zudem führt die Regelung zur Öffnung der Altersgrenze dazu bei, dass bei Bewerbermangel auch älteren
Anwaltsnotaren die Möglichkeit bleibt, ihre bisherige Amtstätigkeit weiter fortzusetzen (Zielvorgaben 10.2 und 10.3).
SDG 16 verlangt den Zugang zur Justiz und den Aufbau von leistungsfähigen und inklusiven Institutionen. Im
Sinne von SDG 16 stärkt der Entwurf die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zur vorsorgenden Rechtspflege,
indem er sicherstellt, dass auch in ländlichen und strukturschwachen Regionen für die rechtssuchende
Bevölkerung eine ausreichende notariellen Versorgung gewährleistet bleibt (Zielvorgabe 16.3).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich geringfügige Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungs-aufwand infolge der
erwartbar geringen Fallzahl und des verhältnismäßig geringen zusätzlichen Zeitaufwands von Anträgen auf
Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars – insbesondere § 5b Absatz 4 der
Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung (BNotO-E) – sollen gleichstellungspolitisch dazu beitragen, den Zugang
zum Anwaltsnotarberuf für Frauen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu erleichtern. Die bisherigen
Regelungen zu Unterbrechungen können vor allem zu Nachteilen für Frauen führen. Die zeitlich nicht flexiblen
Regelungen zu Wartezeiten und Unterbrechungen in Phasen wie Mutterschutz, Elternzeit oder Kindesbetreuung führen
in Einzelfällen dazu, dass Wartezeiten neu zu laufen beginnen. Dies bedeutet für die Betroffenen erhebliche
Verzögerungen bei der Ergreifung des Anwaltsnotarberufs oder schließt sie sogar faktisch von diesem aus. Durch die
zeitliche Erweiterung privilegierter Unterbrechungen wird eine bessere Vereinbarkeit von familiären
Verpflichtungen und Beruf ermöglicht. Darüber hinaus sind sonstige Auswirkungen auf die Verbraucher oder
gleichstellungspolitisch relevante oder demografische Auswirkungen nicht zu erwarten. Insbesondere betrifft der Entwurf
im Übrigen die Belange von Notaren und Notarinnen in gleichem Maße.
Soweit in dem vorliegenden Entwurf insbesondere die Bezeichnungen „Notar“, „Anwaltsnotar“, „Amtsinhaber“,
„Antragsteller“, „Bewerber“ und „Rechtsanwalt“ nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit
trotzdem Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen. Von einer jeweiligen kumulativen Nennung sowohl der
männlichen als auch weiblichen Bezeichnung wurde abgesehen, da dies die Verständlichkeit der Vorschriften
erheblich beeinträchtigt hätte. Die Regelungen sind im Übrigen inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen
und Männer in gleicher Weise.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen, da die beabsichtigten Regelungen dauerhafte Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit schaffen sollen. Eine Evaluierung ist größtenteils nicht notwendig, da die Änderungen in
ihrer inhaltlichen und finanziellen Tragweite nicht in dem Maße eingriffsintensiv sind, dass eine Evaluierung zur
Messung der Wirksamkeit erforderlich wäre. Eine Ausnahme bildet jedoch der Maßnahmenkatalog zur
Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotarberufs.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der Regelungen zur
Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c BNotO-E dar.
Zu Buchstabe b
Die Änderung resultiert aus der Einfügung des § 121 BNotO-E, der eine Übergangsvorschrift zu den §§ 48b
und 48c BNotO-E darstellt.
Zu Nummer 2
§ 4 soll neu gegliedert werden. Die bisherigen Sätze 1 und 2 sollen dabei inhaltlich unverändert zum neuen
Absatz 1 werden.
Diesem soll ein neuer Absatz 2 nachgestellt werden, der für den Bereich des Anwaltsnotariats die
Bedürfnisermittlung näher konkretisiert. Ebenso wie beim hauptberuflichen Notariat ist beim Anwaltsnotariat bei der
Ermittlung des Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu
entscheiden. Diese Ermittlung hat grundsätzlich auch ein absehbares Ausscheiden des Amtsinhabers mit
einzubeziehen. Da die Bewerberlage im Anwaltsnotariat künftig die Grundlage für die Entscheidung über mögliche
Verlängerungsanträge von Anwaltsnotaren bei Erreichen der Altersgrenze sein soll, ist es wichtig, dass
freiwerdende Stellen frühzeitig in die Bedürfnisermittlung einbezogen werden. So wird sichergestellt, dass die der
Bedürfnisermittlung folgende Ausschreibung eine geeignete Grundlage für die Entscheidung über
Verlängerungsanträge bietet, die den vom BVerfG anerkannten Zielen einer Altersgrenze Rechnung trägt. Bei der
Bedürfnisermittlung für die Ausschreibung von Stellen im Anwaltsnotariat sollen daher auch diejenigen Stellen berücksichtigt
werden, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder deren
Verlängerung nach § 48b Absatz 4 BNotO-E in diesem Zeitraum endet. Das Ausscheiden aufgrund dieser
Umstände ist somit sowohl im Jahr vor dem Ausscheiden als auch im Jahr des Ausscheidens zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Die Änderung ist redaktioneller Natur und stellt eine Folgeänderung zu der Einfügung der Regelungen zur
Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den §§ 48b und 48c BNotO-E dar.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Unter grundsätzlichem Festhalten an der Bedeutung der örtlichen Wartezeit nach § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO
soll diese jedoch von drei auf zwei Jahre reduziert werden. Die neue Vorschrift trägt den veränderten
Rahmenbedingungen des anwaltlichen Berufslebens, den Mobilitätserfordernissen jüngerer sich bewerbender Personen
sowie dem Bedürfnis nach flexiblerer Besetzung von Notarstellen Rechnung. Die Ziele der örtlichen Wartezeit
werden auch bei einer Reduzierung auf zwei Jahre verwirklicht. Die organisatorischen Voraussetzungen zur Führung
eines Notarbüros können aufgrund digitaler Aktenführung, gesicherter elektronischer Kommunikationswege und
moderner Kanzleisoftware verlässlich und zugleich erheblich schneller als früher geschaffen werden und auch die
erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit kann durch zeitgemäße Mandatspflege sowie auch Mandatsakquise,
wie zum Beispiel über digitale Präsenz und überregionale Netzwerke, früher erreicht werden.
Auch an der Fortbildungspflicht nach § 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO soll im Grundsatz festgehalten werden,
da diese – neben der praktischen Ausbildung nach § 5b Absatz 6 BNotO – der Sicherung der fachlichen
Qualifikation zum Zeitpunkt der Bewerbung dient (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 11). Die neu
vorgesehene Regelung stellt jedoch lediglich darauf ab, dass alle der pro Kalenderjahr anfallenden 15
Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert wurden. Die Fortbildungsstunden sollen somit nicht mehr
zwingend im Jahr ihres Anfallens abgeleistet werden müssen. Hiermit wird sichergestellt, dass die Nichterfüllung der
Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr nicht mehr zum Ausschluss der Bewerbungsmöglichkeit des jeweiligen
Kandidaten führen kann. In der Vergangenheit wurde teilweise vertreten, dass die Nichterfüllung der
Fortbildungspflicht in einem Kalenderjahr zum dauerhaften Ausschluss von der Bewerbungsmöglichkeit führt, so dass
den Bewerbern nur die Möglichkeit blieb, die notarielle Fachprüfung erneut zu absolvieren. Dies kann
insbesondere in Kombination mit § 7a Absatz 7 Satz 2 BNotO zu unbilligen Ergebnissen führen. Ist nämlich bereits ein
Wiederholungsversuch erfolgt, kann die Prüfungsleistung endgültig als verloren gelten. Auch ohne Verbesserung
bei einer Wiederholungsprüfung bestand damit keine Bewerbungsmöglichkeit mehr. Problematisch ist außerdem,
dass selbst bei einer im laufenden Jahr gescheiterten Bewerbung die Fortbildungspflicht für dieses Jahr erfüllt
sein muss, um die Bewerbungseignung für Folgejahre zu erhalten – auch dann, wenn das Scheitern erst gegen
Jahresende feststeht. Aufgrund des reduzierten Fortbildungsangebots ist eine kurzfristige Erfüllung der Pflicht zu
diesem Zeitpunkt faktisch kaum realisierbar. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten und ungerechtfertigten
Ausschlüssen qualifizierter Bewerber. Diese Unbilligkeiten fallen mit der Neuregelung weg, da es dann nur noch
darauf ankommt, dass die angefallene Fortbildungspflicht insgesamt erfüllt wurde, nicht aber, wann sie erfüllt
wurde. Ferner ist nach bisheriger Rechtslage unklar, ob die Pflicht zur Teilnahme an notarspezifischen
Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 15 Zeitstunden jährlich (§ 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO) auch im Jahr
der (erfolgreichen) Bewerbung selbst gilt. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. März 2016 – NotZ
(Brfg) 6/15) verneinte dies, weil die Fortbildung jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein
muss. Die Neuregelung soll durch die Ergänzung des Wortes „vollem“ auch insoweit nun Klarheit schaffen.
Zu Buchstabe b
Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 sollen gestrichen werden, da ihr Regelungsgegenstand in die neuen
Absätze 3 und 4 überführt werden soll (vergleiche hierzu unter Buchstabe c).
Zu Buchstabe c
Im Hinblick auf die Höchstdauer von insgesamt einem Jahr anrechnungsfähiger Zeiten wird in § 5b Absatz 3
BNotO-E an der bislang geltenden Regelung festgehalten, auch wenn eine weitergehende Anrechnung theoretisch
möglich wäre. Der Grund für diese Begrenzung liegt darin, dass eine Erweiterung über die bereits geltende
Verkürzung der Erfahrungszeit von bis zu einem Jahr hinaus den Zweck dieser Zugangsvoraussetzungen infrage
stellen würde. Die festgelegte Obergrenze von einem Jahr gewährleistet eine angemessene Berücksichtigung
familiärer und pflegerischer Angelegenheiten, ohne die Mindestanforderungen an die praktische Erfahrung zu
verwässern. Zur Präzisierung und Klarstellung soll die Formulierung „wegen einer Schwangerschaft“ im
Gesetzeswortlaut durch die Formulierung „von Beschäftigungsverboten nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1
Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes“ ersetzt werden. Ferner soll auch konkret auf die entsprechenden
Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Bezug genommen werden.
§ 5b Absatz 4 BNotO-E erweitert den bisherigen § 5b Absatz 2 Satz 3 BNotO. Künftig sollen folgende Zeiten
nicht mehr als Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die örtliche Wartezeit (§ 5b Absatz 1 Nummer 2
BNotO) gewertet werden:
– Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13
Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG),
– Zeiten der Betreuung von Kindern nach § 15 BEEG und
– Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).
Eine Obergrenze soll es nicht mehr geben. Das Erfordernis der örtlichen Wartezeit trifft die überwiegende Zahl
der Betroffenen nämlich erschwerend in einem Lebensabschnitt, in dem häufig familienbedingte Auszeiten
anfallen. Ein ständiges Zurücksetzen der Wartezeit bei jeder Unterbrechung aus (rechtlich geschützten und
gesellschaftlich geförderten) Gründen wie Mutterschutz, Stillzeit, Kinderbetreuung oder Pflege mit einer Gesamtdauer
von über einem Jahr, wie es die alte Fassung vorsah, führt zwangsläufig zu einer Schlechterstellung derjenigen,
die solche Phasen – häufig auch mehrfach – absolvieren müssen. Dies kann unter Umständen einen faktischen
Ausschluss vom Beruf oder zumindest eine erhebliche Verzögerung des Berufseinstiegs bedeuten. In diese
Richtung äußerte sich auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen
Not 2/21). Die neue Regelung soll der Lebenswirklichkeit der Betroffenen besser gerecht werden und die
unterschiedlichen Betreuungsbedarfe sowie familiären Konstellationen abbilden.
Durch die Bezugnahme auf die §§ 3 bis 6, 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 MuSchG, § 15 BEEG
sowie § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 PflegeZG wird eine sozial
angemessene zeitliche Begrenzung gewahrt, die zugleich den Erfordernissen der Planbarkeit aus Verwaltungssicht in
hinreichendem Maße Rechnung trägt.
Im Übrigen dient die Änderung des Satzaufbaus ausschließlich der redaktionellen Klarstellung und Vereinfachung
der Verweisstruktur. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
In § 5b Absatz 5 BNotO-E soll als Folge der Absenkung der örtlichen Wartezeit in § 5b Absatz 1 Nummer 2
BNotO-E die bisher in § 5b Absatz 3 Variante 1 BNotO normierte zeitliche Öffnung wegfallen. Die bisher in § 5b
Absatz 3 Variante 2 BNotO normierte örtliche Öffnung stellt eine qualifizierte Ausnahme zur Regelforderung der
örtlichen Wartezeit dar. Sie ermöglicht es einem Bewerber, auch dann an einem Auswahlverfahren teilzunehmen,
wenn er seine anwaltliche Tätigkeit im angrenzenden Amtsgerichtsbezirk desselben Landes, in dem die
Notarstelle gelegen ist, zumindest drei Jahre ausgeübt hat. Diese Dauer soll analog zur Absenkung der örtlichen
Wartezeit in § 5b Absatz 1 Nummer 2 BNotO-E nunmehr ebenfalls auf zwei Jahre reduziert werden. Die in § 5b
Absatz 5 BNotO-E geregelte Fallkonstellation ist hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr
handelt es sich – entsprechend der systematischen Stellung und der Formulierung („insbesondere“) – um eine
beispielhafte Konkretisierung eines typischen Ausnahmefalls. Weitere Sachverhalte können unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm ebenfalls ein Absehen von der Voraussetzung nach § 5b Absatz 1 Nummer 2
BNotO-E rechtfertigen.
Zu Buchstabe d
§ 5b Absatz 6 Satz 3 BNotO-E knüpft an den Regelungsgehalt des § 5b Absatz 4 Satz 3 BNotO an. Nach dieser
Vorschrift kann die Praxisausbildung um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare
praktische Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche
Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammer oder der Berufsorganisationen erworben hat. Da die Tätigkeit
als Notarvertretung oder Notariatsverwaltung im Vergleich zur Praxisausbildung eine gleichwertige praktische
Erfahrung vermittelt, soll nunmehr auch die bisherige Begrenzung auf 80 Stunden entfallen. Die Möglichkeit, die
Praxisausbildung durch die Teilnahme an Praxislehrgängen zu ersetzen, soll gestrichen werden, da entsprechende
Lehrgänge tatsächlich nicht angeboten werden und sich diese Regelungsalternative somit als praktisch
bedeutungslos erwiesen hat.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Mit der Neuregelung soll die Zulassung zur notariellen Fachprüfung grundlegend vereinfacht werden: Nach § 7a
Absatz 1 BNotO-E soll nun allein die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
entscheidend sein. Die bislang zusätzlich erforderliche dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt soll dagegen entfallen.
Die bisherige Wartezeit zwischen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Teilnahme an der notariellen
Fachprüfung sollte ursprünglich die Praxisnähe der Prüfung sicherstellen und eine zeitliche Nähe zur späteren Bestellung
schaffen (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/4972, S. 15; Bundestagsdrucksache 16/11906, S. 13). Vor dem
Hintergrund der geltenden Eignungskriterien sowie der verpflichtenden 160-stündigen Praxisausbildung (§ 5b
Absatz 6 BNotO-E) ist diese Anforderung jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr wirkte sich die starre
Frist in der Praxis nachteilig aus, da sich Rechtsanwälte im dritten Lebensjahrzehnt häufig in einer Phase befinden,
die durch berufliche Karriereschritte (etwa die Erlangung einer Kanzleipartnerschaft) und familiäre
Weichenstellungen (Familiengründung, Erziehungsaufgaben) geprägt ist. Vor allem Rechtsanwältinnen sind hiervon stark
betroffen. Vor diesem Hintergrund soll interessierten Volljuristen die Möglichkeit eröffnet werden, die notarielle
Fachprüfung bereits früher zu absolvieren.
Die Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO erfolgt zudem über ein objektives Punktesystem, das Fachprüfung
und Zweites Staatsexamen gewichtet. Der zeitliche Abstand zu den Prüfungen spielt dabei keine Rolle.
Zu Buchstabe b
In Anlehnung an die Regelungen zur Steuerberaterprüfung (§ 35 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes) und zum
Wirtschaftsprüferexamen (§ 33 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung) soll in § 7a Absatz 7 BNotO-E bei der
notariellen Fachprüfung ein zweiter Wiederholungsversuch eingeführt werden. Damit sollen Prüflinge insgesamt
drei Versuche erhalten, um die notarielle Fachprüfung zu bestehen. Der vorgesehene zweite
Wiederholungsversuch soll durch die Reduzierung prüfungsbedingter Hemmnisse mehr Interessierte dazu ermutigen, diesen
Berufsweg einzuschlagen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Während § 7e Absatz 1 BNotO-E inhaltlich unverändert bleibt, stellt die Neuregelung in § 7e Absatz 2 BNotO-E
klar, dass eine Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung genügende
Entschuldigungsgründe für einen Rücktritt nachweist. Sie ermöglicht eine faire Handhabung von Fällen, in denen
vor dem Antritt zur Prüfung genügende Gründe den Prüfling an der Teilnahme hindern. In der Rücktrittserklärung
ist anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Termin beabsichtigt ist.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2 durch den
Buchstaben a.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
§ 7h Absatz 1 und 2 BNotO-E knüpfen an den Regelungsgehalt des derzeitigen § 7h Absatz 1 BNotO an und
ergänzen diesen in Absatz 2 um eine Gebührenregelung für den in § 7e Absatz 2 BNotO-E neu geregelten Fall
des entschuldigten Rücktritts, bei dem der Prüfling eine zeitnahe Wiederholung der Prüfung avisiert. Wird eine
spätere Teilnahme angestrebt, soll nach § 7h Absatz 2 Satz 2 BNotO-E die Zulassungsgebühr einbehalten und bei
der Anmeldung für den nächsten Prüfungsversuch verrechnet werden. Dies stellt sicher, dass der Prüfling nicht
zusätzlich finanziell belastet wird, wenn er die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegt. Sollte die
Zulassungsgebühr für den neuen Termin von der ursprünglichen Gebühr abweichen, sind gegebenenfalls zusätzliche
Gebühren zu zahlen, wenn die Gebühr im späteren Termin höher ist, oder eine Differenz wird zu erstatten, wenn die
Gebühr im späteren Termin geringer ist. Gibt der Prüfling keine entsprechende Erklärung ab oder legt er die
Prüfung weder im nächsten noch im übernächsten Termin ab, gilt nach Absatz 2 Satz 3 der Satz 1. Dieser sieht
vor, dass bei Rücktritt ein Viertel der Zulassungsgebühr einbehalten wird, um den administrativen Aufwand für
die Prüfungsorganisation zu decken. Im Übrigen gehen mit der Umstrukturierung des § 7h Absatz 1 BNotO keine
inhaltlichen Änderungen einher.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Einfügung des neuen Absatzes 2 resultiert.
Zu Nummer 8
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus Verschiebung des bisherigen § 48c BNotO in den neuen
§ 48e BNotO-E.
Zu Nummer 9
§ 47 BNotO nennt abschließend die Sachverhalte, bei deren Vorliegen das Amt des Notars erlischt. Bislang sieht
§ 47 Nummer 2 Variante 1 BNotO vor, dass ein Notar, der „auf Lebenszeit“ (§ 3 Absatz 1 BNotO) oder „für die
Dauer seiner Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer“ (§ 3 Absatz 2
BNotO) bestellt wurde, mit Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, aus dem Amt ausscheidet.
Nunmehr soll das Erlöschen des Amtes aufgrund des Erreichens der Altersgrenze nur eintreten, wenn kein Fall
der §§ 48b und 48c BNotO-E vorliegt. In den §§ 48b und 48c BNotO-E (dazu unter Nummer 9) soll die
Möglichkeit einer antragsbasierten Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren für den Fall eingeführt werden, dass
ausgeschriebene Stellen anderenfalls nicht besetzt werden könnten. Hintergrund ist das Urteil des BVerfG vom
23. September 2025, mit dem § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a BNotO für unvereinbar mit dem Grundrecht
auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG erklärt wurden, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen. In der
Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass die beanstandete Regelung mit der Funktionstüchtigkeit des Notariats
und der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zwar legitime Zwecke von
erheblichem Gewicht verfolge. Sie sei zudem im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um die
legitimen Ziele zu erreichen. Aufgrund des nachhaltigen Bewerbermangels im Bereich der Anwaltsnotare stehe das
Maß der Belastung der Grundrechtsträger jedoch nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich
verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen könnten. Im
hauptberuflichen Notariat erfülle die Altersgrenze hingegen ihre Zwecke weiterhin. Diese sind die Sicherstellung einer
geordneten Altersstruktur im Notarberuf, die gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen,
der Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren
und – anders als im Anwaltsnotariat – auch die Erleichterung der Personalplanung der Landesjustizverwaltungen.
Die Situation im hauptberuflichen Notariat unterscheidet sich von derjenigen des Anwaltsnotariats insofern
insbesondere dadurch, dass die Zahl der Anwärterstellen (vergleiche die §§ 5a, 7 BNotO) mit Blick auf die Zahl
später freiwerdender Notarstellen bemessen werden muss (vergleiche hierzu BVerfG, a. a. O., Rn. 111, 120).
Daher sollen in Reaktion auf das Urteil des BVerfG, das ausdrücklich nur die Altersgrenze für das Anwaltsnotariat
für unverhältnismäßig erklärt hat, die Neuregelungen für die Altersgrenze auf den Bereich des Anwaltsnotariats
begrenzt werden. Insoweit erscheint eine individuelle Amtszeitverlängerung im Fall eines spezifischen
zeitbezogenen Bewerbermangels im betroffenen ehemaligen Amtsbereich des Anwaltsnotars als angemessenste Lösung.
Sie gewährleistet auch, dass der bisherige Gleichlauf mit dem hauptberuflichen Notariat, bei dem die bestehende
Regelung aus den vorstehend genannten Gründen weiterhin uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich
beibehalten werden kann. Gegen diese Neuregelung der Altersgrenze für Anwaltsnotare wurden verschiedene Alternativen
abgewogen, die jedoch aufgrund praktischer und rechtlicher Erwägungen als nicht sachgerecht verworfen wurden.
So dürfte eine bloße Anhebung der Altersgrenze auf 75 oder 80 Jahre wenig zielführend sein, da sie die regionalen
Bewerberengpässe nicht adressieren würde. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer
individuellen Leistungsfähigkeitsprüfung erschiene nicht praktikabel, da sie mit erheblichen
Ressourcenaufwendungen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden wäre. Sie würde zudem die Attraktivität des Anwaltsnotariats für
jüngere Generationen weiter schmälern, da durch den Wegfall der Planungssicherheit die Perspektive auf
zukünftige Notarstellen verringert würde. Dies wiederum würde zu einer weiteren Verschärfung des bestehenden
Bewerbermangels führen. Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde dazu führen, dass in Regionen mit
ohnehin geringem Bewerberaufkommen das Anwaltsnotariat für junge Bewerber noch unattraktiver würde. Zudem
würde die Definition eines „regionalen Bewerbermangels“ eine erhebliche rechtliche Unsicherheit mit sich
bringen, die die Systematik der Notarstellenplanung destabilisieren würde.
Mit der neuen Konzeption bleibt die Altersgrenze bestehen, wenn es in dem jeweiligen Amtsbereich genügend
Bewerber gibt und als Folge der Ausschreibung die ausgeschriebenen Stellen vollständig besetzt werden konnten
(§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E), kein fristgerechter Verlängerungsantrag gestellt wurde (§ 48b
Absatz 2 BNotO-E) oder Ablehnungsgründe (§ 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BNotO-E) bestehen. Die
grundsätzliche Beibehaltung der Altersgrenze in Kombination mit einer bedarfsbedingten Verlängerungsmöglichkeit
fördert zum einen die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen
Leistungen und gewährleistet zum anderen, dass die Planbarkeit für jüngere Bewerber erhalten bleibt. Die Planbarkeit
ist wegen der hohen Zugangsbarrieren zum Anwaltsnotarberuf von herausragender Bedeutung. Volljuristen,
insbesondere Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, müssen eine anspruchsvolle Fachprüfung absolvieren. Vor
der Fachprüfung absolvieren sie in der Regel sehr zeitintensive und mit erheblichen Kosten verbundene
Vorbereitungskurse. Außerdem bestehen örtliche Wartezeiten, die sicherstellen, dass sie bereits eine eigenständige
berufliche Existenz aufgebaut haben, bevor sie das Notaramt zusätzlich zum Rechtsanwaltsberuf übernehmen. Der
Zugang zum Anwaltsnotariat ist also mit erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen verbunden. Diese
werden Bewerber nur auf sich nehmen, wenn Planungssicherheit und eine solide ökonomische Perspektive
bestehen. Durch den Vorrang der jüngeren Generation bei der Besetzung von Bedürfnisstellen bleibt für diese die
bisherige Planungssicherheit erhalten. Zudem gewährleistet die Regelung, dass der bisherige Gleichlauf mit dem
hauptberuflichen Notariat, bei dem die bestehende Regelung weiterhin uneingeschränkt gelten wird, grundsätzlich
beibehalten wird.
Zu Nummer 10
Zu § 48b BNotO-E
Zu Absatz 1
Der neue § 48b Absatz 1 BNotO-E legt fest, dass das Erlöschen des Amtes eines Anwaltsnotars durch das
Erreichen der Altersgrenze auf Antrag um höchstens zwei Verlängerungszeiträume von jeweils drei Jahren
hinausgeschoben werden kann, wobei die Zeiträume nach § 48b Absatz 4 BNotO-E unabhängig von der Bekanntgabe der
Entscheidung gegenüber dem Antragsteller sind. Die neu geschaffene Regelung orientiert sich an der Systematik
des Beamtenrechts und folgt der dort bewährten Praxis der Ruhestandsverlagerung (§ 53 des
Bundesbeamtengesetzes). Die Regelung schafft die Möglichkeit einer über die grundsätzlich bestehenbleibende Altersgrenze
hinausgehenden Amtsausübung und ermöglicht den betroffenen Anwaltsnotaren so eine weitere Berufsausübung bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet, wenn ein konkreter und aktueller
Bewerbermangel im jeweiligen Amtsbereich besteht. Der jeweils begrenzte Verlängerungszeitraum
gewährleistet, dass jüngere Bewerber nicht unverhältnismäßig lange auf eine Stelle warten müssen.
Die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze von 76 Jahren für Anwaltsnotare ist eine geeignete,
erforderliche und angemessene Maßnahme, um die Funktionsfähigkeit des Notaramtes zu gewährleisten und das
Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in das öffentliche Notaramt zu wahren. Das BVerfG hat auf Grundlage
wissenschaftlicher Studien darauf hingewiesen, dass bei einer signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren
Zweifel an der kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der besonderen
Verantwortung, die Notare im Rahmen ihrer öffentlichen Amtsführung gegenüber den Bürgern tragen, ist es
jedoch unerlässlich, dass die rechtssichere Gestaltung der von ihnen beurkundeten Rechtsgeschäfte gewährleistet
bleibt. Fehlerhafte oder unwirksame notarielle Urkunden können gravierende rechtliche und finanzielle
Konsequenzen für die betroffenen Bürger nach sich ziehen, die in Einzelfällen auch erst Jahrzehnte später zutage treten.
Die verfügbaren Längsschnitt- und Querschnittsstudien (unter anderem Victoria Longitudinal Study1, Seattle
Longitudinal Study2, Gothenburg-H70-Studien3, Berliner Altersstudien BASE/BASE-I4 sowie HRS-HCAP5 und
deutsche Demenzregister6) zeigen übereinstimmend, dass ab einem Alter von 75 Jahren im Durchschnitt ein
beschleunigter Rückgang zentraler kognitiver Funktionen eintritt. Dazu zählen insbesondere die
Verarbeitungsgeschwindigkeit, das episodische Gedächtnis und die exekutiven Funktionen. Gleichzeitig steigt die
Wahrscheinlichkeit klinisch relevanter Störungen, wie Mild Cognitive Impairment (MCI) und Demenz, deutlich an.
Die Tatsache, dass in Einzelfällen auch im höheren Alter die Leistungsfähigkeit gegeben sein kann, hebt die
Notwendigkeit einer absoluten Höchstaltersgrenze nicht auf. Die Festlegung einer absoluten Höchstaltersgrenze
ist erforderlich, da flächendeckende individuelle medizinische und neuropsychologische Prüfungen einen
unverhältnismäßig hohen Einsatz an Ressourcen in administrativer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht erfordern
würden und zugleich eine erhebliche Zahl streitträchtiger Einzelfallentscheidungen nach sich ziehen könnten. Hierbei
ständen auch über Einzelfälle hinaus unterschiedliche gutachterliche Bewertungen bei vergleichbaren Befunden
zu befürchten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Prüfungen, wenn sie eine starre Höchstgrenze ersetzen
sollten, nicht nur eine Momentaufnahme, sondern eine belastbare Prognose für den jeweiligen
Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren liefern müssten. Eine medizinisch belastbare Prognose über die künftige kognitive
Leistungsfähigkeit von über 75-jährigen Notaren in einem Zeitraum von drei Jahren erschiene deshalb
außerordentlich schwierig. Vermutlich dürfte sie regelmäßig vertiefte neuropsychologische Prüfungen und
gegebenenfalls sogar Verlaufskontrollen erfordern. Schließlich sind gerade im hohen Alter abrupte kognitive oder
körperliche Einbrüche möglich, was die Prognosefähigkeit weiter einschränkt.
Die mit dem Entwurf verfolgte klare Höchstaltersgrenze stellt hingegen eine praktikable Lösung dar, die dem
empirisch belegten Anstieg des Risikos Rechnung trägt. Sie ist angemessen, da sie bei Bewerbermangel eine
lange, über die allgemeine Altersgrenze hinausgehende aktive Teilhabe am Anwaltsnotarberufsleben ermöglicht.
Mit zunehmender Überschreitung dieser Grenze und dem statistisch belegten Anstieg kognitiver
Leistungseinbußen sind die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz des Vertrauens der Rechtsuchenden in die
Qualität notarieller Leistungen und die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit qualitativ
hochwertigen Leistungen, vorrangig zu berücksichtigen. Die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege,
insbesondere die Bereitstellung hochwertiger notarieller Leistungen nach den §§ 20 bis 24 BNotO, ist von
erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit und Einzelne. Diese Verantwortung ergibt sich aus den grundgesetzlich
geschützten Rechten der Rechtsuchenden, die auf die notarielle Beurkundung von wesentlichen Rechtsgeschäften
angewiesen sind, wie etwa im Grundstücksverkehr (§§ 311b, 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) oder im
Erb- und Familienrecht (§§ 518, 1410, 2276 BGB). Der Gesetzgeber hat die vorsorgende Rechtspflege
weitgehend den Notaren übertragen (§ 1 BNotO), da Rechtsuchende aufgrund der Formvorschriften keine
gleichwertigen Alternativen zur Beurkundung durch Notare haben. Entscheidend ist nicht nur die Verfügbarkeit notarieller
Leistungen, sondern auch deren Qualität, die durch leistungsfähige Notare gewährleistet werden muss (vergleiche
hierzu BVerfG, a. a. O., Rn. 161).
1 Victoria Longitudinal Study: Small, B. J. et al. (2011): „Tracking cognition–health changes from 55 to 95 years of age“, Journals of
Gerontology: Series B (VLS, n=988, 55–95 Jahre; kognitive Domänen Geschwindigkeit, episodisches und semantisches Gedächtnis; deutliche
Leistungsrückgänge überwiegend erst nach 75, siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3132770/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar
2026) und https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/21196437/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
2 Seattle Longitudinal Study: Schaie, K. W. (z. B. 1996, 2005): Auswertungen der Seattle Longitudinal Study zu altersbezogenen
Veränderungen mehrerer kognitiver Primärfähigkeiten und zur Zunahme von Abbau im höheren Alter, siehe hierzu www.igminresearch.com/
articles/html/igmin312 (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026) und https://sls.psychiatry.uw.edu/wp-content/uplo-
ads/2020/03/SLS_Rel_Per_Cog.pdf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
3 Gothenburg‑H70‑Studien: Thorvaldsson, V. et al. (2017): „Better Cognition in New Birth Cohorts of 70 Year Olds, But…“, Journals of
Gerontology: Series B (H70‑Kohorten 1901/02, 1906/07, 1930, Messungen unter anderem mit 70, 75, 79 Jahren; Modellierung von Niveau und
Abbauraten in mehreren kognitiven Domänen), siehe hierzu https://academic.oup.com/psychsocgerontology/article/72/1/16/2679990 (zuletzt
abgerufen am 16. Januar 2026).
4 Berliner Altersstudien BASE/BASE‑II: Gerstorf, D. et al. (2015): „Secular trends in late-life cognition and well-being: Evidence from the
Berlin Aging Studies“, Psychology and Aging (Vergleich 75‑Jähriger aus BASE und BASE‑II; höhere kognitive Niveaus jüngerer Kohorten,
aber weiterhin deutlicher Abfall im hohen Alter), siehe hierzu www.apa.org/pubs/highlights/spotlight/issue-43 (zuletzt abgerufen am 16.
Januar 2026) und www.psychology.uzh.ch/dam/jcr:7cfd0c0b-232e-4b4e-aae1-3db370c69b35/Gerstorf (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
5 HRS‑HCAP (USA): Manly, J. J. et al. (2022): „Estimating the Prevalence of Dementia and Mild Cognitive Impairment in the US in 2016“,
JAMA Neurology (n=3.496, ≥65 Jahre; Prävalenz Demenz 10 Prozent, MCI 22 Prozent; Zunahme der Raten mit steigendem Alter), siehe
hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC9593315/ (zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
6 Deutsche Demenzdaten: Rommel, A. et al. (2025): „Dementia – Prevalence, trends and regional patterns in Germany“, Journal of Health
Monitoring (RKI; starke altersabhängige Zunahme der Demenzprävalenz), siehe hierzu https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11969280/
(zuletzt abgerufen am 16. Januar 2026).
Insoweit ist hervorzuheben, dass eine vom einzelnen Anwaltsnotar selbst gewählte selektive Beschränkung der
notariellen Tätigkeit auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Tätigkeitsformen, zu denen er noch willens oder in
der Lage ist, mit dem Amt des Notars nicht vereinbar ist. Der Notar ist nach § 15 Absatz 1 BNotO verpflichtet,
die ihm übertragenen Amtshandlungen vorzunehmen. Daraus folgt eine umfassende Urkundsgewährungspflicht
auch im Hinblick auf einzelne Urkundsgeschäfte. Das Amt ist auf die vollumfängliche und uneingeschränkte
Wahrnehmung sämtlicher notarieller Zuständigkeiten angelegt. Der Notar kann sich daher weder auf bestimmte
Rechtsgebiete spezialisieren noch auf einzelne Mandate beschränken, sondern muss jederzeit tätig werden
können. Der Notar muss also auch neben zum Beispiel Beglaubigungen oder einfach gelagerten Testamenten ein
breites Spektrum komplexer rechtlicher Sachverhalte sicher beherrschen, etwa grenzüberschreitende
Umwandlungen, umfangreiche Grundstückstransaktionen oder schwierige erbrechtliche Gestaltungen. Zudem gilt es
insbesondere in Anbetracht der im Notargebührensystem angelegten Quersubventionierung gerade auch zur
Wahrung der Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Anwaltsnotare zu vermeiden, dass ältere Anwaltsnotare
mit gewachsenem Mandantenstamm nur noch einzelne lukrative Beurkundungsaufträge übernehmen, während
die anderen Beurkundungsaufträge von anderen Anwaltsnotare erledigt werden müssen.
Die notarielle Tätigkeit wird dabei maßgeblich durch das materielle Recht geprägt. Dessen sich ständig ändernden
Inhalte, die oft von zunehmender Komplexität und Mehrschichtigkeit geprägt sind, erfordern eine sichere
Beherrschung verschiedener Regelungsebenen, einschließlich wachsender Querbezüge zum Öffentlichen Recht, zum
Steuerrecht, zum Internationalen Privatrecht sowie zum Europarecht. Das System der vorsorgenden Rechtspflege
verlangt von dem Notar die Fähigkeit, komplexe Lebenssachverhalte rechtlich und wirtschaftlich zu analysieren
und zugleich die Interessen und Zielsetzungen der Beteiligten in eine rechtssichere Gestaltung zu überführen.
Hinzu kommt, dass sich der Notar gerade in Beurkundungsverhandlungen häufig mit unvorhergesehenen
rechtlichen Problemen und tatsächlichen Entwicklungen oder Abweichungen von dem zu Grunde gelegten Sachverhalt
konfrontiert sieht. In solchen Situationen ist er gehalten, die Auswirkungen dieser Änderungen unmittelbar
rechtlich zu erfassen, ihre Vereinbarkeit mit dem bereits vorbereiteten Vertragsgefüge zu prüfen und gegebenenfalls
in kürzester Zeit rechtssichere alternative Gestaltungsmöglichkeiten zu entwickeln. Besondere Anforderungen
entstehen dabei auch dadurch, dass der Notar in der Beurkundungssituation erkennen muss, ob zwischen den
Beteiligten tatsächlich ein übereinstimmender Wille besteht oder ob ein bislang verdeckter Dissens vorliegt. Wird
im Verlauf der Beurkundung deutlich, dass die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über Inhalt oder
Reichweite einzelner Regelungen haben, obliegt es dem Notar, die Beteiligten über die jeweiligen Konsequenzen
aufzuklären und soweit möglich kurzfristig eine rechtlich tragfähige und von allen Seiten akzeptierte Lösung zu
entwickeln.
Dies setzt die Fähigkeit voraus, auch unter erheblichem Zeitdruck mehrere komplexe Vor-gänge parallel
vorzubereiten, rechtlich zu analysieren und sachgerechte Gestaltungen zu entwickeln. Ebenso können spontane und
zeitkritische Beurkundungen unter besonderen Umständen erforderlich werden. Nicht selten wird ein Notar
kurzfristig – etwa an ein Kranken- oder Sterbebett – gerufen, um ein Testament zu beurkunden. Diese Situationen
verlangen unter anderem auch eine hohe kognitive Reaktions- und Entscheidungsfähigkeit unter Zeitdruck. Hinzu
tritt, dass die notarielle Tätigkeit zunehmend durch eine Vielzahl von gesetzgeberischen Reformen zu
Digitalisierungsvorgaben und neue Verfahrensformen geprägt ist, vergleiche etwa das elektronische Urkundenarchiv, die
Online-Beurkundung, die elektronischen Kommunikation (etwa das besondere elektronische Notarpostfach und
das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten) sowie die (elektronischen) Mitteilungspflichten bei
Geldwäscheverdachtsfällen (vergleiche hierzu insbesondere die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-
Immobilien). Dies alles verlangt eine kontinuierliche Adaptionsfähigkeit an neue normative und technische
Rahmenbedingungen, die bei älteren Anwaltsnotaren nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden kann. Nur
beispielhaft sei insoweit darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von älteren Rechtsanwälten ihre Zulassung
zurückgegeben hat, als die Rechtsanwaltschaft zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
verpflichtet wurde.
Die vorgenannten Anforderungen erfordern nicht nur die sogenannte kristalline, sondern auch eine fluide
Intelligenz, also die Fähigkeit zur schnellen Informationsverarbeitung, zur flexiblen Problemlösung und zu raschen
Entscheidungen. Diese nimmt jedoch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits ab dem dritten
Lebensjahrzehnt kontinuierlich (und im Alter noch verstärkt7) ab. Demgegenüber kann die sogenannte kristalline Intelligenz,
7 T. B.: Die Entwicklung der Intelligenz (II), in: MindMag, 9(3), 1993, S. 12–25, online unter: www.uni-trier.de/
fileadmin/fb1/prof/PSY/HBF/Mindmag93-tgb.pdf (zuletzt abgerufen am 12. März 2026).
also erfahrungs- und wissensbasierte Kompetenz, bis ins hohe Alter stabil bleiben oder sogar zunehmen (so auch
BVerfG, a. a. O., Rn. 130). Angesichts der dargestellten Anforderungen an das notarielle Amt kann jedoch nicht
allein auf die kristalline Intelligenz abgestellt werden; vielmehr ist ein hinreichendes Maß an fluider kognitiver
Leistungsfähigkeit unerlässlich.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 und 2 legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Antrag auf eine erste oder zweite Verlängerung gestellt
werden muss. Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der
Altersgrenze zu stellen. Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach Beginn der ersten Verlängerung
und ebenfalls spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. Dies soll der Landesjustizverwaltung zeitlich
ermöglichen, das formelle Ausschreibungsverfahren und Besetzungsverfahren nach den §§ 4a bis 6 BNotO
durchzuführen. Nach Satz 3 ist dem Antragsteller eine Eingangsnachricht über Anträge nach Satz 1 und 2 auszustellen.
Eine bestimmte Form hat die Eingangsnachricht nicht zu wahren. Sie kann auch in elektronischer Form
übermittelt werden, was nicht nur die administrativen Aufwände reduziert, sondern auch eine schnellere Bearbeitung und
Übermittlung ermöglicht. Diese Regelung dient der Vereinfachung des Verfahrens und der Schaffung von
Sicherheit für den Antragsteller.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 soll die Notarkammer vor der Entscheidung über den Verlängerungsantrag Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten, um ihre Sach- und Fachkenntnisse einbringen zu können, die für die sachgerechte
Beurteilung des Antrags von Belang sein können. Dies können zum Beispiel Hinweise auf eine möglicherweise
gesundheitlich bedingte nachlassende Leistungsfähigkeit des Anwaltsnotars oder sonstige Hinweise sein, die für die
Auswahlentscheidung von Bedeutung sind. Wann die Landesjustizverwaltung die Notarkammer einbindet (etwa
unmittelbar nach einer Antragstellung, nach dem Vorliegen der Ergebnisse einer Ausschreibung oder sogar zu
beiden Zeitpunkten) steht im Ermessen der Landesjustizverwaltung.
Zu Absatz 4
Absatz 4 begrenzt in zeitlicher Hinsicht die jeweiligen Zeiträume für eine verlängerte Amtszeit, wobei diese nach
dem dortigen Satz 3 unabhängig von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über eine Verlängerung
durch die Landesjustizverwaltung gegenüber dem Antragsteller gelten. Eine erste verlängerte Amtszeit beginnt
nach Satz 1 mit dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet hat und endet mit
dem Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 73. Lebensjahr vollendet. Eine zweite verlängerte Amtszeit
beginnt nach Satz 2 nach dem letzten Tag der ersten Verlängerung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
der Antragsteller das 76. Lebensjahr vollendet. Satz 4 regelt das Verhältnis des Satzes 1 zu § 48c Absatz 3 Satz 2
BNotO-E. Letzterer bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Amt nach einer ersten verlängerten Amtszeit erlischt,
wenn die Landesjustizverwaltung über eine zweite Verlängerung verspätet entscheidet. In diesem Fall geht § 48c
Absatz 3 Satz 2 BNotO-E der Regelung in § 48b Absatz 4 Satz 1 BNotO-E vor.
Zu § 48c BNotO-E
Zu Absatz 1
In § 48c Absatz 1 BNotO-E sollen neben dem fristgerechten Antrag nach § 48b Absatz 2 BNotO-E die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des Amtes bestimmt werden. Nach Satz 1 Nummer 1 kommt
eine verlängerte Amtszeit dabei nur in Betracht, wenn in der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem
Erreichen der Altersgrenze (beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) nicht alle ausgeschriebenen
Stellen besetzt werden konnten.
Notarstellen, die ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur ausgeschrieben werden (§ 4 Satz 2
Variante 2 BNotO), dienen dabei allein der Herstellung einer geordneten Altersstruktur. Solche ausschließlichen
Altersstrukturstellen sind nicht darauf ausgerichtet, durch den Antragsteller besetzt zu werden, weil das Ziel einer
solchen Ausschreibung nicht durch eine Besetzung mit einem Antragsteller erreicht werden kann. Sie sind für die
Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Amtszeit nicht relevant und sollen daher nach Satz 2 nicht
als ausgeschriebene Stelle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gelten.
Gehen im Rahmen der letzten turnusmäßigen Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze
(beziehungsweise dem Ablauf der ersten Verlängerung) auf die ausgeschriebenen Stellen im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 genügend geeignete Bewerbungen (§§ 5 und 5a BNotO) ein und werden diese Stellen im Amtsbereich in
der Folge auch tatsächlich vollständig besetzt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BNotO), liegt kein Bewerbermangel in dem
Amtsbereich vor. Ebenfalls liegt kein Bewerbermangel vor, wenn im Rahmen der Prüfung des Bedürfnisses nach
§ 4 BNotO-E bei der turnusmäßig vorgesehenen Ausschreibungsrunde kein Bedürfnis für die Bestellung eines
Anwaltsnotars festgestellt und als Folge keine Stelle ausgeschrieben wurde.
In den vorgenannten Fällen rechtfertigt das öffentliche Interesse an einer geordneten Altersstruktur und einer
generationengerechten Besetzung der notariellen Ämter das Erlöschen des Amtes aufgrund der erreichten
Altersgrenze. Wird das Ziel mit der Ausschreibungsrunde verfolgte Ziel, sämtliche ausgeschriebenen Stellen durch
Bewerbungen auf diese Ausschreibung zu besetzen, hingegen nicht erreicht, bleibt die betreffende Stelle unbesetzt,
wodurch weiterhin ein Bedarf für die Bestellung eines Anwaltsnotars und damit die Verlängerung der Amtszeit
eines Antragstellers besteht. Der bloße Eingang einer hinreichenden Zahl von Bewerbungen allein genügt also
nicht. Vielmehr kann insbesondere die Rücknahme von Bewerbungen dazu führen, dass ausgeschriebene Stellen
trotz ursprünglich eingegangener geeigneter Bewerbungen letztlich nicht besetzt werden können. Auch in diesen
und ähnlichen Konstellationen ist von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Nach Satz 1 Nummer 2 soll es
in einem solchem Fall für die Verlängerung lediglich noch erforderlich sein, dass kein Ablehnungsgrund nach § 5
Absatz 2 BNotO vorliegt. Da es sich bei der Verlängerung um einen Vorgang handelt, der einer Neubestellung
ähnelt, soll es hinsichtlich der Gründe für eine Ablehnung auf § 5 Absatz 2 BNotO und nicht nur auf den erst nach
der Bestellung anwendbaren § 50 BNotO ankommen.
Zu Absatz 2
Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Nummer 2 BNotO erforderlich ist, kann die Landesjustizverwaltung die Verlängerung nach § 48c
Absatz 2 BNotO-E von einem Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers abhängig machen. Die
Verlängerung der Amtszeit setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass der Antragsteller persönlich,
insbesondere auch gesundheitlich, geeignet ist. Bestehen insoweit Zweifel und kann die Landesjustizverwaltung
das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht abschließend beurteilen, kann sie zur Klärung die Vorlage eines
amtsärztlichen Gutachtens verlangen, wobei § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BNotO entsprechend Anwendung findet. Dies
dient in erster Linie dem Schutz der Qualität und Integrität der notariellen Leistungen und stellt sicher, dass eine
mangelnde Leistungsfähigkeit einzelner Notare nicht das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die
vorsorgende Rechtspflege beeinträchtigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit zunehmendem Alter das
Risiko für kognitive Einschränkungen, wie sie etwa im Zusammenhang mit Demenz auftreten können, steigt, ist es
von entscheidender Bedeutung, dass die Ausübung des Notaramtes nicht durch gesundheitliche Defizite des
Notars gefährdet wird. Das BVerfG hat auf Grundlage wissenschaftlicher Studien darauf hingewiesen, dass bei einer
signifikanten Zahl von über 70-jährigen Notaren Zweifel an der kognitiven Eignung bestehen könnten (BVerfG,
a. a. O., Rn. 130). Zur Bedeutung der Verantwortung, die Notare gegenüber den Bürgerinnen und Bürger tragen,
wird insoweit auf die Ausführungen zur absoluten Höchstaltersgrenze verwiesen. Da es sich bei der Anordnung
um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, findet § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Anwendung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Entscheidung der Landesjustizverwaltung. Zudem legt er die Entscheidungsfristen sowie die
Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung über Anträge nach den §§ 48b und 48c BNotO-E fest. Die
Entscheidung soll nach Satz 1 im Interesse der Rechtspflege und des Antragstellers spätestens drei Monate vor dem
Erreichen der Altersgrenze des Antragstellers oder dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit erfolgen. Satz 2 stellt
sicher, dass dann, wenn die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 ergehen kann, das Amt noch
mindestens drei Monate nach der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Amtszeit durch die
Landesjustizverwaltung fortbesteht. Sollte ein Antrag auf eine Verlängerung abgelehnt werden, endet das Amt somit
erst mit Ablauf des dritten auf die Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung folgenden Monats. Diese Frist soll
eine ordnungsgemäße Abwicklung des notariellen Amtes sowie eine geordnete Übergabe ermöglichen. Wird dem
Antrag stattgegeben, so verlängert sich das Amt kraft Bescheids. Der jeweilige Verlängerungszeitraum von drei
Jahren beginnt jedoch unabhängig von dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem
Antragsteller stets mit Ablauf des Monats, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet, beziehungsweise im
Fall einer bereits erfolgten ersten verlängerten Amtszeit mit ihrem Ablauf (vergleiche § 48b Absatz 4 BNotO-E).
Absatz 3 Satz 3 BNotO-E schließt die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung eines Antrags auf
Verlängerung der Amtszeit nach den §§ 48b und 48c BNotO-E aus. Die Vorschrift hat insbesondere in dem Fall Bedeutung,
in dem die Entscheidung der Landesjustizverwaltung erst nach Erreichen der Altersgrenze oder Ablauf der ersten
verlängerten Amtszeit Rechtskraft erlangt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll sicherstellen, dass
der Antragsteller nicht bis zum Abschluss eines oft lang dauernden Rechtsbehelfsverfahrens weiter amtieren kann.
Eine Möglichkeit, nach der Antragsteller durch die Einreichung aussichtsloser Anträge und Klagen gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Amtszeit über die grundsätzliche Altersgrenze hinaus im Amt
verbleiben könnten, würde zu einer erhöhten (wirtschaftlichen) Unsicherheit der Bewerber und jüngerer
Anwaltsnotare führen. Vor allem in Regionen mit Bewerberüberhang, wie beispielsweise Berlin oder Frankfurt, könnte
die aufschiebende Wirkung dazu führen, dass die bereits in diesen Regionen seit Jahrzehnten etablierten
Antragsteller ihr notarielles Amt zulasten der Bewerber und jüngerer Anwaltsnotare länger als erforderlich ausüben. Die
daraus resultierende Bindung des Urkundenaufkommens würde die wirtschaftliche Perspektive für Bewerber und
jüngerer Anwaltsnotare vermindern, die aufgrund der hohen persönlichen, zeitlichen und finanziellen Hürden zum
Zugang zum Anwaltsnotarberuf von hoher Bedeutung ist. Für die betroffenen Antragsteller bleibt die Möglichkeit
erhalten, die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO im Wege
einer entsprechenden Eilentscheidung zu erwirken.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Konkurrenzsituation zwischen mehreren Antragstellern, die in einem Amtsbereich eine
Verlängerung ihrer Amtszeit beantragt haben. Übersteigt in diesem Fall die Anzahl der Anträge die Anzahl der
Stellen, für die nach § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E nicht genügend Bewerbungen vorliegen, soll
zwischen den Antragstellern nach den Maßstäben des § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 BNotO zu
entscheiden sein. Dabei soll allerdings im Rahmen des § 6 Absatz 3 BNotO das Auswahlkriterium der notariellen
Fachprüfung außer Betracht bleiben, sofern einer der zu vergleichenden Antragsteller eine solche Prüfung nicht
abgelegt hat, da insoweit dann kein objektiver Vergleich möglich ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die Regelungen der §§ 48d und 48e BNotO-E nicht mehr anwendbar sind, wenn die
Altersgrenze nach § 48a BNotO erreicht ist. Die §§ 48d und 48e BNotO-E betreffen freiwillige
Amtsniederlegungen aus sozialen und gesundheitlichen Gründen und bestimmen für diese Rechtsfolgen, die niederlegenden Notare
im Hinblick auf eine Wiederbestellung begünstigen. Die im Fall der Amtsniederlegung nach den §§ 48d und 48e
BNotO-E zwingend erforderliche Bestellung eines Notariatsverwalters nach § 56 Absatz 3 Satz 1 BNotO
verursacht jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der außer Verhältnis zu der nur noch kurzen möglichen
Restamtszeit eines über 70-jährigen Anwaltsnotars steht. Im Ergebnis könnte deshalb keine zeitlich relevante
Entlastungswirkung und keine auf Kontinuität angelegte Amtsausübung erreicht werden.
Zu Nummer 11
Die bisherigen §§ 48b und 48c BNotO sollen wegen der Einfügung der Regelungen zur Verlängerung der
Amtszeit bei Anwaltsnotaren in den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E zu den neuen §§ 48d und 48e BNotO-E werden.
Aufgrund der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E sind
die Verweise in § 48e Absatz 3 Sätze 2 und 3 redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO
in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO
in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Nummer 13
Die Änderung ist redaktioneller Natur und resultiert aus der Verschiebung der bisherigen §§ 48b und 48c BNotO
in die neuen §§ 48d und 48e BNotO-E.
Zu Nummer 14
Die Vorschriften für die Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren über die allgemeine Altersgrenze hinaus
sollen in Baden-Württemberg nicht zur Anwendung kommen, da dort der flächendeckende Wechsel vom
Anwaltsnotariat zum hauptberuflichen Notariat vollzogen wurde und folglich keine Anwaltsnotarstellen mehr
ausgeschrieben werden.
Zu Nummer 15
§ 121 BNotO-E stellt eine Übergangsvorschrift zu den neuen §§ 48b und 48c BNotO-E dar.
Zu Absatz 1
Absatz 1 soll für Anwaltsnotare gelten, die am 30. Juni 2026 das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
jedoch die Fristen des § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E nicht mehr wahren können, weil sie den Antrag bereits 18
Monate vor Vollendung des 70. Lebensjahres hätten stellen müssen (das betrifft somit diejenigen Anwaltsnotare,
die zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2027 das 70. Lebensjahr vollenden). Absatz 1 Satz 1 soll
es diesen Anwaltsnotaren ermöglichen, den Antrag auf Verlängerung des Amtes abweichend von den eigentlichen
Fristen noch in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. September 2026 stellen zu können. Diese dreimonatige
Frist bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen einer angemessenen Überlegungsfrist für die Anwaltsnotare
und einer zeitnahen Implementierung des neuen Systems nach den §§ 48b und 48c BNotO-E. Ein solcher Antrag
bezieht sich entsprechend der Regelung in § 48c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNotO-E grundsätzlich auf die letzte
Ausschreibungsrunde vor dem Erreichen der Altersgrenze.
Lediglich in dem Fall, in dem die Bewerbungsfrist dieser Ausschreibungsrunde im Zeitpunkt der Antragstellung
nach Satz 1 bereits abgelaufen ist, soll sich der Antrag nach Satz 2 auf die zeitlich nächste Ausschreibungsrunde
nach dem Antrag beziehen, sofern die Landesjustizverwaltung erklärt, den Antrag im Rahmen der laufenden
Ausschreibungsrunde nicht mehr berücksichtigen zu können. Denn nach Ablauf der Bewerbungsfrist erscheint es
nicht ohne weiteres sichergestellt, dass ein Antrag in einer laufenden Ausschreibungsrunde noch in angemessener
Form berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung, ob dies noch möglich ist, soll daher insoweit in das
Ermessen der Landesjustizverwaltung gestellt werden.
Werden in der jeweils relevanten Ausschreibungsrunde in dem Amtsbereich des Anwaltsnotars mangels
Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben, bleibt der Antrag (wie auch in den vergleichbaren Fällen nach den §§ 48b
und 48c BNotO-E) erfolglos.
Zu Absatz 2
Absatz 2 soll für Anwaltsnotare gelten, deren Amt spätestens am 30. Juni 2026 aufgrund des Erreichens der
Altersgrenze nach § 47 Nummer 2 BNotO in Verbindung mit § 48a BNotO in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden
Fassung erloschen ist und die sich zwischen dem vollendeten 70. und dem vollendeten 73. Lebensjahr befinden.
Diese Anwaltsnotare sollen abweichend von § 5 Absatz 4 BNotO auf eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene
Notarstelle im ehemaligen Amtsbereich erneut bestellt werden können, sofern sie ihr Interesse an einer erneuten
Bestellung vom 1. Juli bis einschließlich zum 30. September 2026 gegenüber der Landesjustizverwaltung
schriftlich oder elektronisch bekundet haben (Satz 1) und sie zum Zeitpunkt der neuen Bestellung das 73. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (Satz 2). Die gewählte technikoffene Formulierung „schriftlich oder elektronisch“
besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt der Interessenbekundung sowohl in der herkömmlichen
Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen als auch in der einfachsten elektronischen Variante, zum
Beispiel als einfache E-Mail, erfolgen kann.
Eine entsprechende frist- und formgemäße Interessenbekundung vorausgesetzt können sich die früheren
Anwaltsnotare dann (unabhängig von der Frist nach § 48b Absatz 2 Satz 1 BNotO-E) auf alle Stellen bewerben, bei denen
in der der Interessenbekundung zeitlich nächsten Ausschreibungsrunde (das heißt einer laufenden Runde, bei der
die Ausschreibungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder einer erst noch kommenden Runde) Stellen in ihrem
ehemaligen Amtsbereich ausgeschrieben sind. Sind in der betreffenden Runde in dem betreffenden Amtsbereich
mangels Bedürfnisses keine Stellen ausgeschrieben worden, entfällt (wie auch in den Fällen der §§ 48b und 48c
BNotO-E sowie des Absatzes 1) eine Bewerbungsmöglichkeit.
Wie auch bei den §§ 48b und 48c BNotO-E soll die Entscheidung über eine (hier erneute) Bestellung daher im
Rahmen der nächstfolgenden Entscheidung über die Stellenbesetzung erfolgen und sich nicht etwa daran
orientieren, ob bei der letzten Ausschreibungsrunde vor der Interessenbekundung nach Absatz 2 Satz 1
ausgeschriebene Stellen nicht besetzt werden konnten. Denn andernfalls bestünde die (in Anbetracht der in einigen Ländern
derzeit noch laufenden Änderungen bei den Bedürfnisermittlungen durchaus erhebliche) Gefahr, dass die der
letzten Ausschreibungsrunde zugrunde liegende Bedürfnisermittlung bereits wieder überholt sein könnte.
Zugleich wird dadurch berücksichtigt, dass eine Anknüpfung an frühere Ausschreibungsrunden die
Bewerbungschancen jüngerer Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen für eine Bewerbung nach den §§ 5, 5b BNotO erst nach
der letzten Ausschreibungsrunde erfüllt haben, zunichtemachen könnte.
Für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung soll in diesen Fällen nach Satz 3 im Übrigen § 48c Absatz 1, 2
und 4 BNotO-E sinngemäß gelten mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 48c
Absatz 4 BNotO-E Anträgen nach § 48b BNotO-E gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu
geben ist. Die Vorschrift knüpft damit an das bereits bestehende Auswahlregime an und passt dieses lediglich für
den besonderen Fall an, dass ein Antrag auf Amtsverlängerung und eine Bewerbung um Wiederbestellung
zusammentreffen. Für die Auswahlentscheidung wird hierbei eine gesetzliche Regelpräferenz zugunsten des
Verlängerungsantrags normiert. Diese Soll-Vorgabe trägt dem besonderen Interesse an der Kontinuität der
Amtsführung Rechnung, das für die rechtsuchende Bevölkerung von erheblicher Bedeutung ist. Die Fortführung des
Amtes durch denselben Anwaltsnotar gewährleistet Verlässlichkeit, wahrt bestehendes Vertrauen und dient der
Stabilität der vorsorgenden Rechtspflege. Zugleich berücksichtigt die Regelung, dass ein Wechsel im Notaramt
regelmäßig mit nicht unerheblichen organisatorischen Folgewirkungen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die
geordnete Beendigung bestehender Arbeitsabläufe im Notarbüro und personalbezogene Maßnahmen innerhalb
eines gegebenenfalls nur kurzen Übergangszeitraums sowie die ordnungsgemäße Abwicklung und Überleitung
der laufenden Amtsgeschäfte. Die Soll-Regelung begründet jedoch keinen ausnahmslosen Vorrang des
Verlängerungsantrags. Sie eröffnet vielmehr die Möglichkeit, in besonderen Fällen, in denen etwa maßgebliche auf die
Eignung, Befähigung oder Leistung im Sinne des Artikel 33 Absatz 2 GG bezogene Kriterien bei dem noch
amtierenden Anwaltsnotar signifikant schlechter als bei dem früheren Anwaltsnotar zu bewerten sind, von der
Regelentscheidung abzuweichen.
Eine erneute Bestellung kommt also für die ehemaligen Anwaltsnotare regelmäßig nur in Betracht, wenn bei der
nächsten Ausschreibungsrunde im letzten Amtsbereich des Bewerbers mangels genügend geeigneter
Bewerbungen jüngerer Bewerber oder mangels genügend geeigneter Anträge auf Amtsverlängerung nach den §§ 48b
und 48c BNotO-E die Notarstellen, die nicht ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur
ausgeschrieben worden sind, nicht vollständig besetzt werden können.
Abweichend von § 48b Absatz 1 und 4 BNotO-E soll es in Fall der Wiederbestellung aber nur einen
Bestellungsbeziehungsweise Verlängerungszeitraum geben. Grund dafür ist, dass eine erneute Bestellung unter anderem
wegen der zunächst erforderlichen vollständigen Beendigung einer turnusmäßigen Ausschreibungsrunde eine nicht
unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird und alle Interessenten am 1. Juli 2026 bereits älter als 70 Jahre sein
werden, so dass eine mit Ablauf des 73. Lebensjahres endende erste Verlängerung zumeist nur einen relativ
kurzen Zeitraum umfassen würde, nach dessen Ablauf es zum einen nicht sinnvoll erschiene, mit nur kurzem
zeitlichen Abstand noch ein weiteres Verfahren durchzuführen. Vor allem aber erschiene es bereits ausgeschiedenen
Anwaltsnotaren nicht zumutbar, eine mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene erneute Bestellung zu
beantragen, wenn diese dann möglicherweise nur für einen Zeitraum von vielleicht 18 Monaten bestehen würde.
Erfolgt eine erneute Bestellung nach Absatz 2, erlischt das Amt somit mit Ablauf des Monats, in dem das 76.
Lebensjahr vollendet wird.
Zu Artikel 2 (Änderung der Notarfachprüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7a BNotO, der nunmehr das Ablegen der notariellen
Fachprüfung unmittelbar nach dem zweiten Staatsexamen ermöglicht und nicht mehr eine mehrjährige Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft erfordert. Für die Zulassung zur notariellen Fachprüfung genügt künftig die Vorlage einer
einfachen Abschrift des Zeugnisses über das bestandene zweite Staatsexamen. Die Beschränkung auf eine
einfache statt einer beglaubigten Abschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Der Nachweis durch Vorlage einer
beglaubigten Abschrift des zweiten Staatsexamens ist im weiteren berufsrechtlichen Verfahren ohnehin zu führen
(insbesondere im Rahmen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei der späteren Bestellung zum
Anwaltsnotar, wobei regelmäßig beglaubigte Abschriften vorzulegen sind). Da es sich bei der Zulassung zur notariellen
Fachprüfung noch nicht um eine statusbegründende Entscheidung handelt, sondern lediglich um die Eröffnung
des Zugangs zu einer Prüfung, besteht kein Bedürfnis, bereits in diesem Stadium einen Nachweis durch Vorlage
einer beglaubigten Abschrift zu verlangen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Anpassung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO, der nunmehr in Absatz 2 den entschuldigten
Rücktritt von der Prüfung ausdrücklich regelt. Die Nachweispflicht, die bislang wegen des Verweises auf § 7e Absatz 2
BNotO in § 9 Absatz 1 Satz 2 NotFV lediglich für den Fall der nicht zu vertretenden Säumnis gilt, muss nun für
den entschuldigten Rücktritt nach § 7e Absatz 2 BNotO-E gelten. Da sich der Regelungsinhalt des bisherigen § 7e
Absatz 2 BNotO nunmehr in § 7e Absatz 3 BNotO-E befindet, ist die Änderung im Übrigen lediglich
redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 7e BNotO. Der ehemalige Absatz 2 wird dadurch zum Absatz 3.
Zu Nummer 3
Die Änderung resultiert aus der Neufassung des § 8 NotFV.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Grund dafür ist, dass § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a BNotO
nach der Entscheidung des BVerfG aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 GG im Bereich des
Anwaltsnotariat nur noch bis zum 30. Juni 2026 anwendbar sind. Danach bedarf es insoweit zwingend einer
Neuregelung. In diesem Zug sollen dann auch die übrigen Änderungen Geltung erlangen.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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