Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5441, 21/5868, 21/6048)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (Entschließungsantrag zu Drs. 21/5441, 21/5868, 21/6048)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6050
21. Wahlperiode 20.05.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Martina Kempf, Rainer Galla, Stefan Möller,
Gereon Bollmann, Knuth Meyer-Soltau, Stephan Brandner, Ulrich von Zons,
Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Joachim
Bloch, Erhard Brucker, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Rocco Kever,
Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Tobias Matthias
Peterka, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter,
Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion der AfD
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5441, 21/5868, 21/6048 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Berufsrecht der Anwaltsnotare zu
flexibilisieren, um dem Berufsnachwuchs bessere Chancen zu ermöglichen und
zugleich die vorbeugende Rechtspflege durch die Anwaltsnotare auch zukünftig
gewährleisten zu können. Das Maßnahmenbündel des Regierungsentwurfs sieht
unter anderem vor, die notarielle Fachprüfung ein weiteres Mal wiederholen zu
dürfen, die Fachprüfung sogleich im Anschluss an das zweite Staatsexamen zu
ermöglichen, die örtliche Wartezeit von drei auf zwei Jahre zu verkürzen,
Erleichterungen bei den Fortbildungspflichten und den Unterbrechungsregelungen bei
Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit einzuführen.
Der Entwurf setzt zugleich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 (Altersgrenze Anwaltsnotariat) um:
Demnach hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Rechtslage (§ 48a der
Bundesnotarordnung – BNotO), die eine starre Altersgrenze von 70 Jahren für
Anwaltsnotare vorsieht, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Im Rahmen
der Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 47 Nummer 2 erste Variante und § 48a
BNotO stellte das BVerfG auf der letzten Stufe der Prüfung, bei der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) fest. Artikel 12 Absatz 1 GG schützt die Berufsfreiheit. Das
BVerfG stellte die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Altersgrenze zur
Erreichung des Zwecks einer geordneten Altersstruktur und eines angemessenen
Ausgleichs von beruflichen, sozialen Chancen zwischen Alten und Jungen fest
und gelangte zum Ergebnis, dass die Altersgrenze dafür auch das mildeste Mittel
sei. Allerdings ist der Eingriff in Artikel 12 Absatz 1 GG nicht gerechtfertigt,
wenn es überhaupt keine Bewerber gibt, die nach Wegfall des Notaramtes eines
70-Jährigen einen vorhandenen Bedarf an notariellen Dienstleistungen decken.
Die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der BNotO gelten bis zum
30. Juni 2026 fort, weshalb der Gesetzgeber kurzfristig zur Neuregelung
angehalten ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf des Inhalts vorzulegen,
1. dass die notarielle Fachprüfung (§7a BNotO) bei Nichtbestehen oder
Erklärung des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden kann; die einmalige
Wiederholungsprüfung nach bestandener notarieller Fachprüfung mit dem
Ziel der Notenverbesserung bleibt davon unberührt;
2. dass Notare durch Streichung des § 48a BNotO künftig über das im
Regierungsentwurf maximal vorgesehene 76. Lebensjahr hinaus, unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der nachkommenden
Berufsaspiranten und möglichst nur durch ihre jeweilige individuelle Leistungsfähigkeit
zeitlich begrenzt, praktizieren können.
Berlin, den 19. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 1
In der Gesamtschau der mit dem Regierungsentwurf beabsichtigten Neuregelungen besteht entgegen der
Regierungsvorlage, selbst unter Berücksichtigung der mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele, keine Notwendigkeit,
eine zweite Wiederholungsmöglichkeit für die notarielle Fachprüfung und damit insgesamt drei (reguläre)
Prüfungsantrittsmöglichkeiten für Kandidaten zu schaffen. Die Notare werden im Wege der fachlichen Bestenauslese
aus einem Personenkreis rekrutiert, der bereits das erste und zweite Juristische Staatsexamen erfolgreich
bestanden hat. Die notarielle Fachprüfung soll im Anschluss unter fachspezifischen Gesichtspunkten die Bestenauslese
nochmals optimieren. Das Prüfungsverfahren selbst ist dabei vergleichbar dem der juristischen Staatsexamina
ausgestaltet. Folglich sind die Kandidaten der notariellen Fachprüfung zum einen Prüfungsdruck gewohnt, zum
anderen ist gerade der mit der Fachprüfung verbundene Leistungsdruck ein berufslebenslang wiederkehrendes
Merkmal der notariellen Berufsausübung selbst. Auch die unauffälligen, niedrigen Zahlen und Quoten bei
Wiederholungsprüfungen und endgültig nichtbestandenen Fachprüfungen seit Einführung der notariellen
Fachprüfung im Jahr 2010, vgl. insoweit die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 83 des Abgeordneten
Thomas Fetsch auf Bundestagsdrucksache 21/5846, lassen den mit dem Gesetzentwurf behaupteten
Änderungsbedarf nicht erkennen. Folglich sollte dem Entschließungsantrag mit seiner Forderung in Abschnitt II Nummer 1
entsprochen werden. Davon unberührt sieht dieser einen gegebenenfalls dritten Versuch zur Notenverbesserung
vor. Insoweit hält der Entschließungsvorschlag zu Nummer 1 zugunsten der Rechtspflege an der bisherigen
Bestenauslese fest.
Zu Nummer 2
Mit Abschnitt II Nummer 2 des Entschließungsantrags soll sowohl die starre Altersgrenze des bisherigen § 48a
BNotO als auch die durch den Regierungsentwurf limitierte Möglichkeit der maximal zweimaligen
Antragsverlängerung von jeweils drei Jahren von Anwaltsnotaren zugunsten einer – soweit verfassungsrechtlich unter
Beachtung der BVerfGE 1BvR 1796/23 zulässig – weiter verlängerten Möglichkeit der Amtsausübung (möglichst
ohne Altersgrenze und gegebenenfalls von einer individuellen Alterseignungsdiagnostik ab einem bestimmten
Lebensalter begleitet) aufgehoben werden. Soweit bekannt, gibt es keine generelle Evidenz dafür, dass ab einem
bestimmten Lebensalter die notarielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich nachlässt. Im Gegenteil scheinen die
notariellen Haftungsrisiken, soweit bekannt, in den jüngeren Berufsjahren größer als mit zunehmendem Berufs- und
Lebensalter. Durchschnittlich sollen Notare, soweit bekannt, außerdem mit etwa 65 Lebensjahren aus ihrem Amt
scheiden. Schließlich ist gerade das Anwaltsnotariat von wenigen Berufsnachwuchskandidaten gekennzeichnet.
Nach Angaben der Bundesregierung haben im Jahr 2025 nur 108 Teilnehmer die notarielle Fachprüfung
angetreten, 2024 waren es 182, 2023 197 und 2022 lediglich 182 Teilnehmer, während es in den Jahren 2012 bis 2019
zwischen 319 und bis 446 Prüfungsteilnehmer gab, vgl. insoweit die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 83 des Abgeordneten Thomas Fetsch auf Bundestagsdrucksache 21/5846. Aus diesen Gründen bedarf
es folglich keiner starren und auch keiner für die Anwaltsnotare mit § 48b BnotO und § 48c BNotO des
Regierungsentwurfs enggeführten Antragsstufenbegrenzung. Es sollte zukünftig möglichst keine, jedenfalls eine
gegenüber dem Regierungsentwurf geweitete Altersgrenze für Anwaltsnotare geben. Im Vergleich zu Notaren ist es
freiberuflich tätigen Ärzten mittlerweile gestattet, ohne Altersgrenze zu praktizieren, solange sie fachlich und
gesundheitlich geeignet sind.
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ISSN 0722-8333
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