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Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)

dip / rede 15.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 70. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25), wonach eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), die dem Versicherer eine einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors bei geänderten Umständen ermöglicht, ohne eine spätere Wiederheraufsetzung bei Verbesserung der Umstände vorzusehen, unwirksam ist (§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches), und sieht die Bundesregierung aufgrund dieses Urteils Anpassungsbedarf im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), um Rechtssicherheit für Anpassungsmechanismen zu schaffen (bitte begründen)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Schrodi: Das Urteil des Bundesgerichtshofs erhöht die Rechtssicherheit. Die Bundesregierung sieht keinen Anpassungsbedarf im Versicherungsvertragsgesetz. Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz beschlossen. In den ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen kann als Leistung ein Auszahlungsplan anstelle einer lebenslangen Zahlung vereinbart werden. Altersvorsorgende haben darüber hinaus am Ende der Ansparphase die Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln und dort ein Auszahlungsprodukt abzuschließen. Altersvorsorgende können auf diese Weise auf eine andere Leistungsform übergehen oder bei gleicher Leistungsform höhere Auszahlungen erzielen.

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