Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen
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Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2830
21. Wahlperiode 14.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke
Finger, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris
Nieland, Diana Zimmer, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, Knuth Meyer-
Soltau, Thomas Fetsch, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Private Altersvorsorge modernisieren – ETF-Sparplan für die Rente
ermöglichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Altersvorsorge in Deutschland basiert auf einem Drei-Säulen-System1. Die
gesetzliche Rente hat die Funktion der Regelsicherung, steht jedoch aufgrund der
demografischen Krise vor großen Herausforderungen: Immer weniger Beitragszahler müssen
eine steigende Zahl von Renten finanzieren. Es besteht die Gefahr, dass das
Rentenniveau von derzeit etwa 48 Prozent nicht gehalten werden kann2.
Zusätzliche kapitalgedeckte Elemente können die Altersvorsorge sinnvoll ergänzen.
Eine wertpapierbasierte Vorsorge erfordert zwar einen langfristigen Anlagehorizont,
ermöglicht aber, die Risiken des Kapitalmarktes abzufedern und bei überschaubarem
Mitteleinsatz den Zinseszinseffekt wirksam zu nutzen. Die bestehenden Instrumente
der dritten Säule – insbesondere Riester-Rente und Rürup-Rente – haben sich in der
Praxis vielfach als unzureichend erwiesen, da sie häufig mit hohen Kosten, geringen
Renditen und mangelnder Transparenz verbunden sind3.
Es braucht daher einfache, transparente und renditestarke Modelle. Besonders das
ETF-Sparen – also das regelmäßige Ansparen in börsengehandelte Indexfonds
(Exchange Traded Funds)4 – hat sich als breit gestreute, flexible und kostengünstige
Lösung etabliert. Bislang ist ein direktes ETF-Sparen ohne „Versicherungsmantel“
jedoch in der Regel nur mit bereits versteuertem Einkommen möglich.
Der „ETF-Sparplan für die Rente“ soll den Bürgern künftig ermöglichen,
renditeorientiert und zugleich steuerlich gefördert fürs Alter vorzusorgen. Im Unterschied zu
1 vgl. DRV www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Moeglichkeiten-der-Altersvorsorge/Drei-
Saeulen-der-AV/DS-Die-drei-Saeulen-der-Altersvorsorge.html
2 vgl. Bundesratsdrucksache 357/25
3 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/
riester/kundennutzen-bei-riester-und-ruerup-renten/ und www.finanzwende.de/themen/verbraucherschutz/
riester-rente
4 vgl. BaFin zu ETF www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/Produkte/ETF/ETF_artikel.html
bisherigen Basisrentenprodukten ist hierfür kein Versicherungsmantel mehr
erforderlich; die Vorsorge erfolgt unmittelbar über ein zertifiziertes Depot.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die private Altersvorsorge um die Möglichkeit
des direkten steuerbegünstigten ETF- und Fondsparen erweitert und hierfür
1. das Sparen in UCITS-regulierten ETFs und Fonds (Aktienfonds, Rentenfonds,
Mischfonds usw.) als zertifizierbare Form der privaten Altersvorsorge nach dem
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zulässt;
2. die Einrichtung von geschützten Altersvorsorge-Depots mit Sperrvermerken
regelt, die Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit
sicherstellen;
3. sicherstellt, dass die Beiträge in Altersvorsorge-Depots steuerlich als
Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Höchstbeträge nach § 10 des
Einkommensteuergesetzes abziehbar sind;
4. den Wertzuwachs während der Ansparphase einschließlich Ausschüttungen von
der Besteuerung freistellt und stattdessen der nachgelagerten Besteuerung in der
Auszahlungsphase unterwirft;
5. eine Auszahlung grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze ermöglicht,
wahlweise über einen Entnahmeplan, eine Kapitalauszahlung oder den Wechsel in ein
Verrentungsprodukt; im Falle von Invalidität oder Tod steht das Depotguthaben
zur freien Verfügung;
6. das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz um eine Depot-
Produktkategorie für „zertifizierte Altersvorsorge-Depots“ erweitert, die keine Beitragserhalt-
Garantie verlangt und flexible Auszahlungsformen zulässt, die in den Nummern
1 bis 5 genannten Anforderungen normiert, die Zertifizierung beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bündelt und die technischen Mindeststandards
(Sperrvermerk, Datenflüsse, Transparenz) durch Rechtsverordnung regeln lässt.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Einrichtung staatlich verwalteter Fonds oder im besonderen Maße staatlich
regulierter Fonds als zusätzliche Anlageoption für das ETF-/Fondssparen für die
private Altersvorsorge zu prüfen (Prüfauftrag);
2. Modelle einer Förderung von Sparern mit niedrigen Einkommen zu prüfen,
insbesondere im Hinblick auf Zielgenauigkeit, Vermeidung von Mitnahmeeffekten,
Verwaltungsaufwand und Finanzierbarkeit; dabei soll auch eine Startförderung
für junge Menschen in Betracht gezogen werden (Prüfauftrag);
3. das neue Modell des ETF-/Fondssparens im Rahmen des regelmäßig
vorzulegenden Alterssicherungsberichts systematisch zu evaluieren.
Berlin, den 11. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. – „ETF-Sparplan für die Rente“ als steuerlich geförderte Altersvorsorge
Das neue Vorsorgemodell zielt darauf ab, den Bürgern eine einfache, transparente und renditestarke private
Altersvorsorge zu eröffnen. Die bisherigen staatlich geförderten Produkte haben sich dagegen zumeist als
unzureichend erwiesen: Sie sind komplex und bringen vielfach nur Renditen unterhalb der Inflationsrate5. Damit
verfehlen sie das zentrale Ziel, die Kaufkraft im Alter zu sichern. Der Alterssicherungsbericht 20246 bestätigt zudem
den Rückgang der Riester-Verträge seit 2018. Gründe sind geringe Renditen, hohe Kosten und Komplexität, die
die Nachfrage sinken lassen. Zugleich haben sich Anbieter zurückgezogen, da die Beitragserhaltungszusage in
der Niedrigzinsphase nicht mehr darstellbar war.
Das ETF-Sparen bietet eine zukunftsfähige Lösung. Es basiert auf einem kostengünstigen Wertpapierdepot, das
breit gestreut in börsengehandelte Indexfonds (ETFs)7 oder andere UCITS-regulierte Fonds8 – also Aktienfonds,
Rentenfonds, Mischfonds usw. – investiert. ETFs zeichnen sich als passiv verwaltete UCITS-Fonds durch sehr
geringe Kosten und hohe Transparenz aus, während aktiv gemanagte UCITS-Fonds eine ergänzende
Wahlmöglichkeit darstellen, aber höhere Kosten verursachen und von der Entscheidung des Fondsmanagements abhängen.
Das Modell unterscheidet sich damit bewusst von bisherigen Basisrentenprodukten, die zwingend an einen
„Versicherungsmantel“ gebunden sind. Für das ETF-/Fondssparen wird ein solcher Mantel nicht mehr vorausgesetzt.
Mit einem ETF-/Fondssparplan wird direkt in reale Vermögenswerte angelegt, die langfristig Renditen oberhalb
der Inflation erwarten lassen. Da Versicherungs- und Vertriebskosten entfallen, steht der gesamte Beitrag für den
Vermögensaufbau zur Verfügung. Die Einrichtung und Führung solcher Depots ist bereits heute digital und
niedrigschwellig möglich. Millionen Bürger nutzen Smartphone-Apps von Direktbanken oder Neo-Brokern. Das
Modell knüpft an bestehende Marktstrukturen an und stärkt zugleich die Eigenverantwortung jedes Einzelnen.
Um dieses Modell rechtlich zu verankern, ist es erforderlich, den Katalog der begünstigten
Altersvorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)9 ausdrücklich um Einzahlungen in ETF-/
Fondssparpläne zu erweitern. Ebenso ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)10 um eine neue
Depot-Produktkategorie zu ergänzen, die ohne Beitragserhalt-Garantie auskommt und die Vorgaben zur
Auszahlungsflexibilität enthält.
Zu II.2. – Geschützte Altersvorsorge-Depots
Das ETF-/Fondssparen als steuerlich berücksichtigungsfähige Altersvorsorge erfordert eine gesonderte
Depotführung mit Sperrvermerken. Diese stellen sicher, dass eine vorzeitige Verwertung ausgeschlossen ist und der
Zweck der Altersvorsorge nicht unterlaufen wird. Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und
Nichtbeleihbarkeit des Vorsorgevermögens sind gesetzlich festzuschreiben. Damit wird das Vorsorgeziel wirksam gesichert,
während die Bürger gleichzeitig von der Transparenz und Einfachheit einer Depotlösung profitieren.
Erforderlich sind hierfür Anpassungen in der Zivilprozessordnung (§ 851c ZPO)11, der Insolvenzordnung und im
Bürgerlichen Gesetzbuch. Ergänzend ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz12 anzupassen, damit
depotführende Stellen entsprechende Sperrvermerke technisch umsetzen.
Zu II.3. – Steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug)
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Altersvorsorge-Depots im Rahmen von § 10 EStG13 ist
entscheidend für die Attraktivität des neuen Modells. Durch die Absetzbarkeit der Beiträge für den ETF-/
Fondssparplan im Rahmen der geltenden Höchstbeträge kann effektiv aus dem Bruttoeinkommen gespart werden. Da-
5 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/riester/kundennutzen-bei-riester-und-
rueruprenten/
6 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14086, S. 12 und S. 113/114
7 vgl. Finanzfluss zu ETFs www.finanzfluss.de/etf-handbuch/etf/
8 vgl. Finanzfluss zu UCITS www.finanzfluss.de/geldanlage/ucits/
9 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
10 www.gesetze-im-internet.de/altzertg/
11 www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html
12 www.gesetze-im-internet.de/altzertg/
13 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
mit steht ein höheres Kapital für die Anlage zur Verfügung, das über die gesamte Laufzeit einen erheblichen
Zinseszinseffekt entfaltet.
Die steuerliche Förderung orientiert sich am System der nachgelagerten Besteuerung, das bereits für andere
Altersvorsorgebeiträge wie die Rürup-Rente (Basisrente) gilt. Damit wird ein nahtloser Anschluss an das
bestehende Steuerrecht geschaffen.
Um den Sonderausgabenabzug zu ermöglichen ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG14 ausdrücklich um Beiträge in
zertifizierte ETF-/Fondssparpläne zu erweitern; § 10 Abs. 3 EStG in entsprechend anzupassen. Zugleich sollte geprüft
werden, ob die geltenden Höchstbeträge erhöht werden können.
Zu II.4. – Steuerfreiheit während der Ansparphase
Das ETF-/Fondssparen soll in der Ansparphase vollständig steuerfrei gestellt werden. Weder Kursgewinne noch
Ausschüttungen oder thesaurierte Erträge werden während der Haltedauer besteuert. Eine Vorabpauschale nach
Investmentsteuergesetz entfällt. Damit können die Erträge ungeschmälert wieder angelegt werden. Erst im
Zeitpunkt der Auszahlung setzt die nachgelagerte Besteuerung ein.
Erforderlich ist hierfür eine Ergänzung des Investmentsteuergesetzes15, wonach zertifizierte Altersvorsorge-
Depots nach dem AltZertG von der Vorabpauschale und der laufenden Besteuerung der Kapitalerträge
ausgenommen werden.
Zu II.5. – Leistungsphase mit Wahlrecht
Die Auszahlung soll grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze erfolgen. Den Sparern wird dabei ein Wahlrecht
eingeräumt: Sie können zwischen einem regelmäßigen Entnahmeplan, einer Kapitalabfindung oder der
Übertragung des Vermögens in ein Verrentungsprodukt wählen.
Der Entnahmeplan ist als Standardfall vorgesehen. Er verbindet Flexibilität mit der Möglichkeit, auch im
Rentenalter weiter von Kapitalmarkterträgen zu profitieren. Um das Langlebigkeitsrisiko abzumildern, sollte er auf
eine Mindestlaufzeit von etwa 25 Jahren ausgelegt sein. Diese Laufzeit orientiert sich an statistischen Annahmen
zur Lebenserwartung, wie sie in sogenannten Sterbetafeln (Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft wie die
DAV 2004 R als auch den Periodensterbetafeln des Statistischen Bundesamts) widergespiegelt werden.
Das Kapitalwahlrecht eröffnet zusätzliche Flexibilität, etwa für die Finanzierung besonderer Vorhaben (z. B.
Sanierung oder Erwerb von selbstgenutzten Immobilien). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Schutz
vor dem Risiko einer sehr hohen Lebenserwartung bietet. Wer dieses Risiko vollständig absichern möchte, kann
sein Guthaben in ein Verrentungsprodukt übertragen, nimmt dabei jedoch die bekannten Nachteile höherer
Kosten und fehlender Vererbbarkeit in Kauf.
Bei Invalidität oder Tod des Sparers – vor dem Beginn der regulären Leistungsphase – steht das vorhandene
Depotguthaben dem Betroffenen bzw. den Hinterbliebenen zur Verfügung. Unter Invalidität wird dabei ein
dauerhafter oder langanhaltender Zustand körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung verstanden, der
die Erwerbsfähigkeit des Sparers erheblich einschränkt oder vollständig aufhebt. Diese Definition orientiert sich
an gängigen rechtlichen und versicherungstechnischen Vorgaben, wie sie etwa in der privaten Unfallversicherung
oder im Sozialversicherungsrecht (z. B. als Erwerbsminderung) angewendet werden.
Zu II.6. – Zertifizierungsrahmen
Die in den Nummern II.1 bis II.5 vorgesehenen materiellen Regelungen zu Anlageuniversum, Depot-Schutz,
steuerlicher Behandlung und Auszahlungsmodalitäten müssen in einem einheitlichen Zertifizierungsrahmen
verankert werden. Hierfür ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) um eine Depot-
Produktkategorie zu erweitern. Diese neue Kategorie erlaubt ETF- und Fondssparpläne ohne „Versicherungsmantel“
und ohne Beitragserhalt-Garantie sowie mit flexiblen Auszahlungsmodalitäten.
Die Zertifizierung liegt – wie bisher – beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch Rechtsverordnung
können Mindeststandards zu Sperrvermerken, Transparenz und Datenflüssen festgelegt werden. Auf diese Weise
wird sichergestellt, dass die steuerliche Förderung nur sachgerechten und verbraucherfreundlichen Produkten
zugutekommt.
14 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
15 www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/
Zu III.1.– Staatlicher Fonds (Prüfauftrag)
Ein staatlich verwalteter oder in besonderem Maße regulierter Fonds ist für die Funktionsfähigkeit des ETF-
/Fondssparens nicht zwingend erforderlich, kann aber einen wichtigen ergänzenden Baustein darstellen. Ein
solcher Fonds würde eine einfache und kostengünstige Standardoption bieten und zugleich durch einen besonderen
Vertrauensbonus bei einem Teil der Bürger die Akzeptanz erhöhen. Auf diese Weise ließe sich vermeiden, dass
potenzielle Vorsorgesparer aus Unsicherheit zögern oder ganz auf eine zusätzliche Altersvorsorge verzichten.
Geprüft werden sollte in diesem Zusammenhang insbesondere die Einführung von Lebenszyklusfonds (Target
Date Funds).16 Diese Fonds passen ihre Anlagestruktur automatisch an das Alter der Sparer an und ermöglichen
damit eine langfristig ausgewogene Anlagestrategie, ohne dass die Anleger selbst laufend eingreifen müssen.
Zu III.2. – Förderung von Sparern mit niedrigem Einkommen
Menschen mit niedrigem Einkommen können oft keine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen, zumeist weil der
laufende Lebensunterhalt für die Familie Vorrang hat. Gerade diese Gruppen sind im Alter besonders gefährdet,
allein auf eine relativ niedrige gesetzliche Rente angewiesen zu sein. Die Erfahrungen mit der Riester-Rente
zeigen wesentliche Konstruktionsprobleme: Die Beitragsgarantie führte zu sehr defensiven Anlagen und in
Verbindung mit hohen Kosten zu niedrigen Nettorenditen17. Hinzu kam eine komplizierte Zulagensystematik, die
Anreize zur reinen „Zulagenoptimierung“ setzte, ohne jedoch die Effizienz der Produkte sicherzustellen18.
Vor diesem Hintergrund ist beim ETF-Sparen zu prüfen, wie einfache und zielgenaue Anreize so gestaltet werden
können, dass sie tatsächlich zu Vermögensbildung führen. In Betracht kommt insbesondere eine
einkommensabhängige Sparzulage, bei der eigene Einzahlungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag durch einen staatlichen
Bonus ergänzt werden. So könnten beispielsweise 50 Euro monatlich (600 Euro jährlich) mit einer Zulage von
25 Prozent um 150 Euro erhöht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob junge Menschen unter 21 Jahren
durch eine einmalige Startförderung frühzeitig zum Aufbau von ETF-Vermögen angeregt werden können.
Neue steuerfinanzierte Subventionen sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie gezielt die richtigen
Einkommensgruppen erreichen, Mitnahme- und Fehlanreize weitgehend vermeiden, mit geringem Aufwand umsetzbar und
zugleich dauerhaft finanzierbar sind.
Zu III.3. – Evaluation
Die private Altersvorsorge der dritten Säule leidet bislang unter den Schwächen vieler Riester- und Rürup-
Produkte: mangelnde Transparenz, hohe Kosten, geringe Renditen. Mit der Einführung eines ETF-/Fondssparplans
als steuerlich geförderte Altersvorsorge soll diesen Defiziten begegnet werden. Ob dies gelingt, muss auf
Grundlage einer unabhängigen Evaluation überprüft werden.
Der Alterssicherungsbericht, der nach § 154 Abs. 2 SGB VI19 ohnehin regelmäßig vorzulegen ist, bietet hierfür
grundsätzlich einen geeigneten Rahmen. Durch die Integration einer Evaluation kann systematisch festgestellt
werden, ob die Ziele des Modells erreicht werden – also höhere Teilnahmequoten, niedrigere Verwaltungskosten,
positive reale Renditen und eine für die Bürger verständliche Struktur. Damit wird zugleich gewährleistet, dass
frühzeitig nachgesteuert werden kann, falls das Modell von seinen Zielvorgaben abweicht.
16 vgl. extraETF zu Target Date Funds https://extraetf.com/de/wissen/target-date-funds
17 vgl. Alterssicherungsbericht 2024 Bundestagsdrucksache 20/14086, S.113/114
18 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/riester/kundennutzen-bei-riester-und-
rueruprenten/
19 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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