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Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 21/2830 · Antrag · Original ↗

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Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2830 21. Wahlperiode 14.11.2025 Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert Teske, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, Knuth Meyer- Soltau, Thomas Fetsch, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Private Altersvorsorge modernisieren – ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Altersvorsorge in Deutschland basiert auf einem Drei-Säulen-System1. Die gesetzliche Rente hat die Funktion der Regelsicherung, steht jedoch aufgrund der demografischen Krise vor großen Herausforderungen: Immer weniger Beitragszahler müssen eine steigende Zahl von Renten finanzieren. Es besteht die Gefahr, dass das Rentenniveau von derzeit etwa 48 Prozent nicht gehalten werden kann2. Zusätzliche kapitalgedeckte Elemente können die Altersvorsorge sinnvoll ergänzen. Eine wertpapierbasierte Vorsorge erfordert zwar einen langfristigen Anlagehorizont, ermöglicht aber, die Risiken des Kapitalmarktes abzufedern und bei überschaubarem Mitteleinsatz den Zinseszinseffekt wirksam zu nutzen. Die bestehenden Instrumente der dritten Säule – insbesondere Riester-Rente und Rürup-Rente – haben sich in der Praxis vielfach als unzureichend erwiesen, da sie häufig mit hohen Kosten, geringen Renditen und mangelnder Transparenz verbunden sind3. Es braucht daher einfache, transparente und renditestarke Modelle. Besonders das ETF-Sparen – also das regelmäßige Ansparen in börsengehandelte Indexfonds (Exchange Traded Funds)4 – hat sich als breit gestreute, flexible und kostengünstige Lösung etabliert. Bislang ist ein direktes ETF-Sparen ohne „Versicherungsmantel“ jedoch in der Regel nur mit bereits versteuertem Einkommen möglich. Der „ETF-Sparplan für die Rente“ soll den Bürgern künftig ermöglichen, renditeorientiert und zugleich steuerlich gefördert fürs Alter vorzusorgen. Im Unterschied zu 1 vgl. DRV www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Moeglichkeiten-der-Altersvorsorge/Drei- Saeulen-der-AV/DS-Die-drei-Saeulen-der-Altersvorsorge.html 2 vgl. Bundesratsdrucksache 357/25 3 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/ riester/kundennutzen-bei-riester-und-ruerup-renten/ und www.finanzwende.de/themen/verbraucherschutz/ riester-rente 4 vgl. BaFin zu ETF www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/Produkte/ETF/ETF_artikel.html bisherigen Basisrentenprodukten ist hierfür kein Versicherungsmantel mehr erforderlich; die Vorsorge erfolgt unmittelbar über ein zertifiziertes Depot. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die private Altersvorsorge um die Möglichkeit des direkten steuerbegünstigten ETF- und Fondsparen erweitert und hierfür 1. das Sparen in UCITS-regulierten ETFs und Fonds (Aktienfonds, Rentenfonds, Mischfonds usw.) als zertifizierbare Form der privaten Altersvorsorge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zulässt; 2. die Einrichtung von geschützten Altersvorsorge-Depots mit Sperrvermerken regelt, die Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit sicherstellen; 3. sicherstellt, dass die Beiträge in Altersvorsorge-Depots steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Höchstbeträge nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind; 4. den Wertzuwachs während der Ansparphase einschließlich Ausschüttungen von der Besteuerung freistellt und stattdessen der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase unterwirft; 5. eine Auszahlung grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze ermöglicht, wahlweise über einen Entnahmeplan, eine Kapitalauszahlung oder den Wechsel in ein Verrentungsprodukt; im Falle von Invalidität oder Tod steht das Depotguthaben zur freien Verfügung; 6. das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz um eine Depot- Produktkategorie für „zertifizierte Altersvorsorge-Depots“ erweitert, die keine Beitragserhalt- Garantie verlangt und flexible Auszahlungsformen zulässt, die in den Nummern 1 bis 5 genannten Anforderungen normiert, die Zertifizierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bündelt und die technischen Mindeststandards (Sperrvermerk, Datenflüsse, Transparenz) durch Rechtsverordnung regeln lässt. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Einrichtung staatlich verwalteter Fonds oder im besonderen Maße staatlich regulierter Fonds als zusätzliche Anlageoption für das ETF-/Fondssparen für die private Altersvorsorge zu prüfen (Prüfauftrag); 2. Modelle einer Förderung von Sparern mit niedrigen Einkommen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Zielgenauigkeit, Vermeidung von Mitnahmeeffekten, Verwaltungsaufwand und Finanzierbarkeit; dabei soll auch eine Startförderung für junge Menschen in Betracht gezogen werden (Prüfauftrag); 3. das neue Modell des ETF-/Fondssparens im Rahmen des regelmäßig vorzulegenden Alterssicherungsberichts systematisch zu evaluieren. Berlin, den 11. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1. – „ETF-Sparplan für die Rente“ als steuerlich geförderte Altersvorsorge Das neue Vorsorgemodell zielt darauf ab, den Bürgern eine einfache, transparente und renditestarke private Altersvorsorge zu eröffnen. Die bisherigen staatlich geförderten Produkte haben sich dagegen zumeist als unzureichend erwiesen: Sie sind komplex und bringen vielfach nur Renditen unterhalb der Inflationsrate5. Damit verfehlen sie das zentrale Ziel, die Kaufkraft im Alter zu sichern. Der Alterssicherungsbericht 20246 bestätigt zudem den Rückgang der Riester-Verträge seit 2018. Gründe sind geringe Renditen, hohe Kosten und Komplexität, die die Nachfrage sinken lassen. Zugleich haben sich Anbieter zurückgezogen, da die Beitragserhaltungszusage in der Niedrigzinsphase nicht mehr darstellbar war. Das ETF-Sparen bietet eine zukunftsfähige Lösung. Es basiert auf einem kostengünstigen Wertpapierdepot, das breit gestreut in börsengehandelte Indexfonds (ETFs)7 oder andere UCITS-regulierte Fonds8 – also Aktienfonds, Rentenfonds, Mischfonds usw. – investiert. ETFs zeichnen sich als passiv verwaltete UCITS-Fonds durch sehr geringe Kosten und hohe Transparenz aus, während aktiv gemanagte UCITS-Fonds eine ergänzende Wahlmöglichkeit darstellen, aber höhere Kosten verursachen und von der Entscheidung des Fondsmanagements abhängen. Das Modell unterscheidet sich damit bewusst von bisherigen Basisrentenprodukten, die zwingend an einen „Versicherungsmantel“ gebunden sind. Für das ETF-/Fondssparen wird ein solcher Mantel nicht mehr vorausgesetzt. Mit einem ETF-/Fondssparplan wird direkt in reale Vermögenswerte angelegt, die langfristig Renditen oberhalb der Inflation erwarten lassen. Da Versicherungs- und Vertriebskosten entfallen, steht der gesamte Beitrag für den Vermögensaufbau zur Verfügung. Die Einrichtung und Führung solcher Depots ist bereits heute digital und niedrigschwellig möglich. Millionen Bürger nutzen Smartphone-Apps von Direktbanken oder Neo-Brokern. Das Modell knüpft an bestehende Marktstrukturen an und stärkt zugleich die Eigenverantwortung jedes Einzelnen. Um dieses Modell rechtlich zu verankern, ist es erforderlich, den Katalog der begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)9 ausdrücklich um Einzahlungen in ETF-/ Fondssparpläne zu erweitern. Ebenso ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)10 um eine neue Depot-Produktkategorie zu ergänzen, die ohne Beitragserhalt-Garantie auskommt und die Vorgaben zur Auszahlungsflexibilität enthält. Zu II.2. – Geschützte Altersvorsorge-Depots Das ETF-/Fondssparen als steuerlich berücksichtigungsfähige Altersvorsorge erfordert eine gesonderte Depotführung mit Sperrvermerken. Diese stellen sicher, dass eine vorzeitige Verwertung ausgeschlossen ist und der Zweck der Altersvorsorge nicht unterlaufen wird. Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit des Vorsorgevermögens sind gesetzlich festzuschreiben. Damit wird das Vorsorgeziel wirksam gesichert, während die Bürger gleichzeitig von der Transparenz und Einfachheit einer Depotlösung profitieren. Erforderlich sind hierfür Anpassungen in der Zivilprozessordnung (§ 851c ZPO)11, der Insolvenzordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ergänzend ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz12 anzupassen, damit depotführende Stellen entsprechende Sperrvermerke technisch umsetzen. Zu II.3. – Steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug) Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Altersvorsorge-Depots im Rahmen von § 10 EStG13 ist entscheidend für die Attraktivität des neuen Modells. Durch die Absetzbarkeit der Beiträge für den ETF-/ Fondssparplan im Rahmen der geltenden Höchstbeträge kann effektiv aus dem Bruttoeinkommen gespart werden. Da- 5 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/riester/kundennutzen-bei-riester-und- rueruprenten/ 6 vgl. Bundestagsdrucksache 20/14086, S. 12 und S. 113/114 7 vgl. Finanzfluss zu ETFs www.finanzfluss.de/etf-handbuch/etf/ 8 vgl. Finanzfluss zu UCITS www.finanzfluss.de/geldanlage/ucits/ 9 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html 10 www.gesetze-im-internet.de/altzertg/ 11 www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html 12 www.gesetze-im-internet.de/altzertg/ 13 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html mit steht ein höheres Kapital für die Anlage zur Verfügung, das über die gesamte Laufzeit einen erheblichen Zinseszinseffekt entfaltet. Die steuerliche Förderung orientiert sich am System der nachgelagerten Besteuerung, das bereits für andere Altersvorsorgebeiträge wie die Rürup-Rente (Basisrente) gilt. Damit wird ein nahtloser Anschluss an das bestehende Steuerrecht geschaffen. Um den Sonderausgabenabzug zu ermöglichen ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG14 ausdrücklich um Beiträge in zertifizierte ETF-/Fondssparpläne zu erweitern; § 10 Abs. 3 EStG in entsprechend anzupassen. Zugleich sollte geprüft werden, ob die geltenden Höchstbeträge erhöht werden können. Zu II.4. – Steuerfreiheit während der Ansparphase Das ETF-/Fondssparen soll in der Ansparphase vollständig steuerfrei gestellt werden. Weder Kursgewinne noch Ausschüttungen oder thesaurierte Erträge werden während der Haltedauer besteuert. Eine Vorabpauschale nach Investmentsteuergesetz entfällt. Damit können die Erträge ungeschmälert wieder angelegt werden. Erst im Zeitpunkt der Auszahlung setzt die nachgelagerte Besteuerung ein. Erforderlich ist hierfür eine Ergänzung des Investmentsteuergesetzes15, wonach zertifizierte Altersvorsorge- Depots nach dem AltZertG von der Vorabpauschale und der laufenden Besteuerung der Kapitalerträge ausgenommen werden. Zu II.5. – Leistungsphase mit Wahlrecht Die Auszahlung soll grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze erfolgen. Den Sparern wird dabei ein Wahlrecht eingeräumt: Sie können zwischen einem regelmäßigen Entnahmeplan, einer Kapitalabfindung oder der Übertragung des Vermögens in ein Verrentungsprodukt wählen. Der Entnahmeplan ist als Standardfall vorgesehen. Er verbindet Flexibilität mit der Möglichkeit, auch im Rentenalter weiter von Kapitalmarkterträgen zu profitieren. Um das Langlebigkeitsrisiko abzumildern, sollte er auf eine Mindestlaufzeit von etwa 25 Jahren ausgelegt sein. Diese Laufzeit orientiert sich an statistischen Annahmen zur Lebenserwartung, wie sie in sogenannten Sterbetafeln (Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft wie die DAV 2004 R als auch den Periodensterbetafeln des Statistischen Bundesamts) widergespiegelt werden. Das Kapitalwahlrecht eröffnet zusätzliche Flexibilität, etwa für die Finanzierung besonderer Vorhaben (z. B. Sanierung oder Erwerb von selbstgenutzten Immobilien). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Schutz vor dem Risiko einer sehr hohen Lebenserwartung bietet. Wer dieses Risiko vollständig absichern möchte, kann sein Guthaben in ein Verrentungsprodukt übertragen, nimmt dabei jedoch die bekannten Nachteile höherer Kosten und fehlender Vererbbarkeit in Kauf. Bei Invalidität oder Tod des Sparers – vor dem Beginn der regulären Leistungsphase – steht das vorhandene Depotguthaben dem Betroffenen bzw. den Hinterbliebenen zur Verfügung. Unter Invalidität wird dabei ein dauerhafter oder langanhaltender Zustand körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung verstanden, der die Erwerbsfähigkeit des Sparers erheblich einschränkt oder vollständig aufhebt. Diese Definition orientiert sich an gängigen rechtlichen und versicherungstechnischen Vorgaben, wie sie etwa in der privaten Unfallversicherung oder im Sozialversicherungsrecht (z. B. als Erwerbsminderung) angewendet werden. Zu II.6. – Zertifizierungsrahmen Die in den Nummern II.1 bis II.5 vorgesehenen materiellen Regelungen zu Anlageuniversum, Depot-Schutz, steuerlicher Behandlung und Auszahlungsmodalitäten müssen in einem einheitlichen Zertifizierungsrahmen verankert werden. Hierfür ist das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) um eine Depot- Produktkategorie zu erweitern. Diese neue Kategorie erlaubt ETF- und Fondssparpläne ohne „Versicherungsmantel“ und ohne Beitragserhalt-Garantie sowie mit flexiblen Auszahlungsmodalitäten. Die Zertifizierung liegt – wie bisher – beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch Rechtsverordnung können Mindeststandards zu Sperrvermerken, Transparenz und Datenflüssen festgelegt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die steuerliche Förderung nur sachgerechten und verbraucherfreundlichen Produkten zugutekommt. 14 www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html 15 www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/ Zu III.1.– Staatlicher Fonds (Prüfauftrag) Ein staatlich verwalteter oder in besonderem Maße regulierter Fonds ist für die Funktionsfähigkeit des ETF- /Fondssparens nicht zwingend erforderlich, kann aber einen wichtigen ergänzenden Baustein darstellen. Ein solcher Fonds würde eine einfache und kostengünstige Standardoption bieten und zugleich durch einen besonderen Vertrauensbonus bei einem Teil der Bürger die Akzeptanz erhöhen. Auf diese Weise ließe sich vermeiden, dass potenzielle Vorsorgesparer aus Unsicherheit zögern oder ganz auf eine zusätzliche Altersvorsorge verzichten. Geprüft werden sollte in diesem Zusammenhang insbesondere die Einführung von Lebenszyklusfonds (Target Date Funds).16 Diese Fonds passen ihre Anlagestruktur automatisch an das Alter der Sparer an und ermöglichen damit eine langfristig ausgewogene Anlagestrategie, ohne dass die Anleger selbst laufend eingreifen müssen. Zu III.2. – Förderung von Sparern mit niedrigem Einkommen Menschen mit niedrigem Einkommen können oft keine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen, zumeist weil der laufende Lebensunterhalt für die Familie Vorrang hat. Gerade diese Gruppen sind im Alter besonders gefährdet, allein auf eine relativ niedrige gesetzliche Rente angewiesen zu sein. Die Erfahrungen mit der Riester-Rente zeigen wesentliche Konstruktionsprobleme: Die Beitragsgarantie führte zu sehr defensiven Anlagen und in Verbindung mit hohen Kosten zu niedrigen Nettorenditen17. Hinzu kam eine komplizierte Zulagensystematik, die Anreize zur reinen „Zulagenoptimierung“ setzte, ohne jedoch die Effizienz der Produkte sicherzustellen18. Vor diesem Hintergrund ist beim ETF-Sparen zu prüfen, wie einfache und zielgenaue Anreize so gestaltet werden können, dass sie tatsächlich zu Vermögensbildung führen. In Betracht kommt insbesondere eine einkommensabhängige Sparzulage, bei der eigene Einzahlungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag durch einen staatlichen Bonus ergänzt werden. So könnten beispielsweise 50 Euro monatlich (600 Euro jährlich) mit einer Zulage von 25 Prozent um 150 Euro erhöht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob junge Menschen unter 21 Jahren durch eine einmalige Startförderung frühzeitig zum Aufbau von ETF-Vermögen angeregt werden können. Neue steuerfinanzierte Subventionen sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie gezielt die richtigen Einkommensgruppen erreichen, Mitnahme- und Fehlanreize weitgehend vermeiden, mit geringem Aufwand umsetzbar und zugleich dauerhaft finanzierbar sind. Zu III.3. – Evaluation Die private Altersvorsorge der dritten Säule leidet bislang unter den Schwächen vieler Riester- und Rürup- Produkte: mangelnde Transparenz, hohe Kosten, geringe Renditen. Mit der Einführung eines ETF-/Fondssparplans als steuerlich geförderte Altersvorsorge soll diesen Defiziten begegnet werden. Ob dies gelingt, muss auf Grundlage einer unabhängigen Evaluation überprüft werden. Der Alterssicherungsbericht, der nach § 154 Abs. 2 SGB VI19 ohnehin regelmäßig vorzulegen ist, bietet hierfür grundsätzlich einen geeigneten Rahmen. Durch die Integration einer Evaluation kann systematisch festgestellt werden, ob die Ziele des Modells erreicht werden – also höhere Teilnahmequoten, niedrigere Verwaltungskosten, positive reale Renditen und eine für die Bürger verständliche Struktur. Damit wird zugleich gewährleistet, dass frühzeitig nachgesteuert werden kann, falls das Modell von seinen Zielvorgaben abweicht. 16 vgl. extraETF zu Target Date Funds https://extraetf.com/de/wissen/target-date-funds 17 vgl. Alterssicherungsbericht 2024 Bundestagsdrucksache 20/14086, S.113/114 18 vgl. Finanzwende zu Riester- und Rürup-Renten www.finanzwende-recherche.de/unsere-themen/riester/kundennutzen-bei-riester-und- rueruprenten/ 19 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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