Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 768/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 10a Absatz 1 Satz 1 EStG)
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 10a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe
„1 800 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundesrat spricht sich für die Anhebung des Sonderausgaben-
Höchstbetrags gemäß § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG-E von den geplanten
1 800 Euro auf 3 000 Euro aus. Dies soll Altersvorsorgende motivieren, einen
höheren Eigenbeitrag für den eigenverantwortlichen Aufbau ihrer zusätzlichen
Altersvorsorge zu leisten. Ziel ist es, ein angemessenes Versorgungsniveau im
Alter zu erreichen.
Gerade im Vergleich zur geplanten Erhöhung der Zulagen fällt die im
Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung des Sonderausgabenabzugs zu niedrig
aus. Schon bei der letzten Anhebung der Zulage im Jahr 2018 blieb der
Sonderausgaben-Höchstbetrag unverändert. Daher wäre nun bereits vor dem
Hintergrund eines Inflationsausgleichs eine deutliche Anhebung – wie sie etwa
im pAV-Reformgesetz der letzten Legislaturperiode mit 3 000 Euro
vorgesehen war – geboten. Würde erneut auf eine Anhebung verzichtet, käme
dies letztlich einer schleichenden Rückführung der Förderung gleich. Dies
würde das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel – einer verbesserten
Förderung – konterkarieren.
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 52 Absatz 50a EStG), Artikel 7
Nummer 12 (§ 7d AltZertG)
Nach dem Gesetzentwurf kann ein Altersvorsorgender oder eine
Altersvorsorgende mit einem Bestandsvertrag gegenüber seinem oder ihrem
Anbieter erklären, dass er oder sie die Anwendung des alten Rechts nicht mehr
wünscht. Mit der neuen Regelung in § 52 Absatz 50a EStG wird für bis zum
31. Dezember 2026 abgeschlossene Verträge ein umfassender Bestandsschutz
bestimmt. Dieser endet, wenn der oder die Zulageberechtigte zum neuen Recht
votiert – sei es durch eine gesondert abgegebene, unwiderrufliche Erklärung
oder durch Abschluss eines neuen Vertrages. Der Anbieter ist künftig
verpflichtet, den Vertragspartner oder die Vertragspartnerin vor Abgabe der
Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 EStG oder vor Vertragsschluss auf diese
Regelung und deren Rechtsfolgen, insbesondere auf das Ende des
Bestandsschutzes, hinzuweisen (§ 7d AltZertG – neu –). Im Hinblick auf die
Rechtsfolgen und die Erfüllung der neuen Kriterien nach dem
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist den im Entwurf enthaltenen
Normen nicht zu entnehmen, ob Bestandsverträge unverändert in die neue
steuerliche Förderung übernommen werden können. Dies sollte gesetzlich
klargestellt werden.
Sofern eine Anpassung der Bestandsverträge im Hinblick auf die steuerliche
Förderung als notwendig erachtet wird, sollte eine Regelung geschaffen
werden, dass mit der Erklärung zur Anwendung des neuen Rechts der
förderunschädliche Abschluss eines Neuvertrages verbunden ist. Damit können
rechtliche Unsicherheiten zur steuerlichen Förderfähigkeit sowie
Verwaltungsaufwand bei den Anbietern bezüglich der Erfüllung der Kriterien
nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – neu – vermieden
werden.
3. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 85 Absatz 1 Satz 1, 2 EStG)
Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
,7. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze geändert:
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld
festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 300 Euro, wenn der
Zulageberechtigte für dieses Jahr eine Grundzulage nach § 84 von
mindestens 175 Euro erhält; erhält er eine niedrigere Grundzulage, beträgt
die Kinderzulage jährlich 25 Prozent der im Beitragsjahr geleisteten
Altersvorsorgebeiträge (§ 82); << … weiter wie Vorlage … >>.“ ‘
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die Vereinheitlichung der Kinderzulage unabhängig
vom Geburtsjahrgang.
Allerdings sieht er kritisch, dass sich im Zuge der geplanten Umstellung der
Kinderzulage auf eine beitragsproportionale Bemessung für geringer
Verdienende erhebliche Nachteile im Vergleich zu der bisherigen Regelung
ergeben können.
So müssen geringer Verdienende künftig mindestens Beiträge in Höhe von
1 200 Euro jährlich aufbringen, um die bereits derzeit für den Großteil der
Kinder (ab dem Jahr 2008 geboren) geltende Kinderzulage von 300 Euro zu
erhalten (1 200 Euro x 25 Prozent = 300 Euro).
Bisher erhalten sie eine ungekürzte Zulage, wenn sie Beiträge in Höhe von
mindestens 4 Prozent ihres Lohnes/ihrer Bezüge entrichten. Für Löhne/Bezüge
unterhalb von 30 000 Euro fallen daher gegenwärtig die zu leistenden Beiträge
niedriger aus als die künftig geforderten 1 200 Euro (30 000 Euro x 4 Prozent =
1 200 Euro). Oder anders formuliert: Die Betroffenen müssen künftig höhere
Beiträge entrichten, um die volle Kinderzulage zu erhalten.
Um diese Schlechterstellung zu vermeiden, spricht sich der Bundesrat dafür
aus, die volle Kinderzulage von 300 Euro bereits dann zu gewähren, wenn der
oder die Zulageberechtigte eine Grundzulage von mindestens 175 Euro erhält.
Erhält er oder sie hingegen eine niedrigere Grundzulage, bleibt es bei der
beitragsproportionalen Bemessung wie im Gesetzentwurf.
4. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 AltZertG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei
Altersvorsorgedepot-Verträgen, bei denen das Kapital für Auszahlungen im
Rahmen eines Auszahlungsplans verwendet wird, ausdrücklich geregelt werden
könnte, dass das Kapital weiterhin angelegt bleibt, soweit es nicht durch
Auszahlungen aufgezehrt wird.
Begründung:
Die Vorgaben im Gesetzentwurf zu Altersvorsorgeverträgen mit
Auszahlungsplan in § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b AltZertG lassen zwar
vermuten, dass das Kapital in der Auszahlungsphase weiter angelegt bleiben
soll, jedoch ist dies nicht ausdrücklich geregelt. Um zu vermeiden, dass sich
kurzfristige Kurseinbrüche im Zeitpunkt des Endes der Ansparphase
unverhältnismäßig stark auswirken, sollte klargestellt werden, dass das Kapital
weiterhin angelegt bleibt und damit auch die Wertentwicklungen nach Ende
der Ansparphase Einfluss auf die Höhe der Auszahlungen nehmen und etwaige
zwischenzeitliche Verluste ausgeglichen werden können.
5. Zu Artikel 7 Nummer 8 Buchstabe b (§ 7 Absatz 1 AltZertG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Angaben im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 AltZertG
um eine Information über die Möglichkeit der Vererbung der Ansprüche aus
dem Altersvorsorgevertrag und des im Zeitpunkt des Todes des
Vertragspartners oder der Vertragspartnerin noch nicht aufgezehrten Kapitals
ergänzt werden können.
Begründung:
Die Frage, ob das angesparte und erwirtschaftete Kapital im Todesfall auf die
Erben übergehen kann, kann für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der
Entscheidung über ein Altersvorsorgeprodukt von erheblicher Bedeutung sein.
Da die Vererbbarkeit vom Produkt und von der Gestaltung der
Auszahlungsphase abhängt und sie damit für die Verbraucherinnen und
Verbraucher nicht offenkundig ist, sollten entsprechende Informationen im
Produktinformationsblatt enthalten sein. Zu prüfen wäre dabei auch, ob und
inwieweit dabei auf die steuerlichen Folgen hinzuweisen ist.
6. Zu Artikel 7 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der
Zugang der Bevölkerung zu einem renditestarken Altersvorsorgedepot mit
moderaten Risiken wie dem in § 1 Absatz 1c AltZertG vorgesehenen
Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge angesichts der zu erwartenden
Überforderung vieler Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Vielzahl an
unterschiedlichen Produkten wie Rentenversicherungen, Sparplänen,
Altersvorsorge-Depots und Standarddepot-Verträgen unterschiedlichster
Anbieter erleichtert werden kann. Er schlägt hierzu vor zu prüfen, ob die
rechtlichen Rahmenbedingungen für einen einheitlichen Standarddepot-Vertrag
Altersvorsorge geschaffen werden könnten, der ähnlich der für die
Frühstartrente diskutierten Auffanglösung von der Bundesbank, einer anderen
öffentlich-rechtlichen Stelle oder einem Zusammenschluss privater Anbieter
angeboten und mit geringen Kosten verwaltet wird.
Begründung:
Die bisherigen Erfahrungen mit der privaten Altersvorsorge in Deutschland
lassen vermuten, dass weiterhin ein großer Teil derjenigen Verbraucherinnen
und Verbraucher, die keine Erfahrungen mit Anlagen in Investmentfonds
besitzen, nicht die Möglichkeit staatlich geförderter, kapitalmarktgestützter
Altersvorsorgedepots nutzen wird und stattdessen in Altersvorsorgeprodukte
einzahlen wird, die kaum Rendite erwirtschaften. Erschwert wird den
Verbraucherinnen und Verbrauchern der Zugang zu Altersvorsorgedepots nicht
zuletzt auch dadurch, dass mit der geplanten Neuregelung ein noch größerer
und für den Einzelnen schwer vergleichbarer Markt an Produkten und
Anbietern entsteht. Da Vertrauen bei Anlageentscheidungen und insbesondere
bei der Altersvorsorge eine sehr wichtige Rolle spielt, wäre zu erwägen, den
rechtlichen Rahmen für ein einheitliches Standardprodukt für
Altersvorsorgedepots zu schaffen. Damit könnten zugleich die Vertriebskosten
weiter verringert werden, was für eine nachhaltige und effektive
Renditeerwirtschaftung ein wichtiger Aspekt ist.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, wie der Kreis der (unmittelbar) Förderberechtigten im Rahmen der
Reform der privaten Altersvorsorge sachgerecht auf Selbständige oder sogar
alle Personen im erwerbsfähigen Alter ausgeweitet werden kann. Im Kontext
einer solchen Ausweitung könnte aus Sicht des Bundesrates auch das komplexe
und gestaltungsanfällige Konstrukt der mittelbaren Begünstigung entfallen.
Begründung:
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Kreis der (unmittelbar)
Förderberechtigten gemäß § 10a Absatz 1 EStG-E auf Selbständige oder sogar
alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten.
Eine solche Erweiterung ist geboten, weil Selbständigkeit, gebrochene
Erwerbsbiographien und auch Zeiten, in denen lediglich ein von der
Versicherungspflicht befreiter Minijob ausgeübt wird, mit einem erhöhten
Risiko der Altersarmut einhergehen, die die Sozialleistungsträger erheblich
belasten kann. Es ist daher konsequent, die Förderung privater Altersvorsorge
nicht auf die in Pflichtversicherungssystemen erfassten Erwerbstätigen zu
beschränken. Eine moderne Altersvorsorge braucht eine breite Teilhabe – nicht
enge Zugangshürden.
Mit dem geplanten Verzicht auf den bisherigen individuellen,
einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 Prozent der
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen bzw. der Besoldung des Vorjahres
und die Einführung eines festen Mindesteigenbeitrags von 120 Euro entfällt
zudem die verfahrensrechtliche Hürde für eine Ausweitung des Kreises der
(unmittelbar) Förderberechtigten über die Lohn-/Besoldungsempfängerinnen
und Lohn-/Besoldungsempfänger hinaus. Das neue Förderregime lässt sich –
ohne Änderung – auch auf andere Gruppen übertragen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Reform der geförderten privaten
Altersvorsorge durch die Einführung eines staatlich organisierten, aber
privatwirtschaftlich geführten „echten“ Standardprodukts zu flankieren. Es soll
den Sparerinnen und Sparern mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen zum
1. Januar 2027 zur Verfügung stehen. Nur so kann für die Sparerinnen und
Sparer eine Benchmark geschaffen werden, die eine echte Vergleichbarkeit in
der Produktlandschaft ermöglicht. Das im Gesetzentwurf als Standardprodukt
etikettierte Standarddepot des Altersvorsorgereformgesetzes wird diesem
Anspruch nicht gerecht.
Begründung:
Seit dem Jahr 2018 setzt sich der Bundesrat wiederholt dafür ein, in der
privaten Altersvorsorge ein Standardprodukt zu etablieren. Ziel ist es, für
Sparerinnen und Sparer eine Vergleichbarkeit insbesondere hinsichtlich der
Kosten zu schaffen (siehe BR-Drucksache 135/21 (Beschluss) Ziffer 2 dritter
Absatz und BR-Drucksache 264/24 (Beschluss) Ziffer 11). Dieses Anliegen
teilt auch die Bundesregierung: Der Koalitionsvertrag sieht vor, ein
Anlageprodukt auch in Form eines Standardprodukts im Rahmen der
reformierten privaten Altersvorsorge zu schaffen.
Auf dieser Grundlage sieht die Bundesregierung im Entwurf neben einer
vielfältigen Produktlandschaft auch ein als Standardprodukt etikettiertes
Standarddepot vor. Dieses bleibt jedoch weit hinter den Versprechen des
Koalitionsvertrags und den langjährigen Forderungen des Bundesrates zurück.
Ein echtes Standardprodukt muss nämlich transparent, kosteneffizient und
renditestark sein – und vor allem eine echte Vergleichbarkeit ermöglichen.
Der aktuelle Gesetzentwurf lässt jedoch Millionen von Fonds-Kombinationen
zu, die allesamt unter dem Begriff Standarddepot von verschiedenen Anbietern
angeboten werden können. Eine Vergleichbarkeit wird so allerdings gerade
nicht geschaffen. Statt eines „echten“ Standardprodukts entsteht durch die
unterschiedlichen Fonds-Kombinationen eine Vielzahl verschiedener Depots,
die trotzdem allesamt die Bezeichnung Standarddepot führen dürfen. Die
Heterogenität der Produktlandschaft – wie sie im Gesetzentwurf anlegt ist –
führt zudem dazu, dass auch der geplante Kostendeckel für die Standarddepots
die erhoffte Wirkung nicht entfalten kann. Dies liegt nicht nur an der fehlenden
Vergleichbarkeit, sondern auch daran, dass seine Höhe laut der Begründung
zum Gesetzentwurf so gewählt wurde, um allen (auch teureren)
Anbietergruppen kostendeckende Standarddepots zu ermöglichen. So liegt der
Kostendeckel mit 1,5 Prozent rund siebenmal höher als die Kosten, die
üblicherweise für einen breit streuenden Aktien-ETF anfallen. Allein mit den
Kosten für die zusätzliche „Hülle“ in Form des Standarddepots lässt sich solch
ein Abstand nicht rechtfertigen. Der Ansatz verkennt, dass bestimmte teurere
Strukturen für ein echtes Standardprodukt suboptimal sind. Ihre Kosten können
nicht die Grundlage für einen sachgerechten Kostendeckel bilden.
Die Ausgestaltung des geplanten Standarddepots geht somit an den Interessen
der Sparerinnen und Sparer vorbei. Stattdessen schafft sie erneut Raum für
überteuerte Angebote, wie es sie schon seinerzeit bei der Riester-Rente gab.
Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob Teile der Finanzbranche die
Möglichkeit tatsächlich zum Nachteil der Sparerinnen und Sparer nutzen
werden. Allein die Möglichkeit verhindert, dass verlorengegangenes Vertrauen
zurückgewonnen wird. Damit bleibt das geplante Standarddepot weit hinter
dem zurück, was im Koalitionsvertrag versprochen wurde und was der
Bundesrat seit jeher fordert.
Die Lösung ist daher klar: Der Gesetzgeber muss die Reform durch ein
staatlich organisiertes, aber privatwirtschaftlich geführtes „echtes“
Standardprodukt ergänzen, das zu gleichen Wettbewerbsbedingungen mit den
anderen Produkten konkurriert. Nur mit einer solchen Benchmark „im
Schaufenster“ wird es gelingen, Orientierung in einem unübersichtlichen Markt
zu geben. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der deutsche Gesetzgeber
mit einem solchen Schritt kein Neuland betreten würde. Großbritannien und
Schweden zeigen bereits eindrucksvoll, wie moderne Altersvorsorge mit
vergleichbaren Standardprodukten funktionieren kann. Auch die Mitglieder des
Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung sprachen sich bereits in ihrem Gastbeitrag „Ein Staatsfonds für
Deutschland“ in der ZEIT vom 27. Juli 2023 ausdrücklich für ein derartiges
Standardprodukt aus und erneuerten kürzlich diese Position
(Sachverständigenrat, Pressemitteilung vom 28. November 2025: „Neustart der
privaten Altersvorsorge in Deutschland“).
Dabei spricht nichts dagegen, dieses „echte“ Standardprodukt im Rahmen der
Vorgaben für das Standarddepot des Gesetzentwurfs aufzulegen. Eine
sinnvolle Fondsauswahl aus den beiden Risikobereichen könnte sein:
- Fonds 1: ETF auf kurzlaufende Euro-Staatsanleihen oder ein Geldmarkt-ETF
- Fonds 2: ETF auf weltweiten Aktienindex (z. B. MSCI World)
Dabei könnte auch im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens auf bereits
vorhandene Fonds privater Anbieter zurückgegriffen werden. Als Vorschlag
für die Aufteilung der Sparbeiträge läge für den Großteil der Ansparphase der
Schwerpunkt auf dem Aktienfonds, sofern die Sparerin oder der Sparer nichts
Abweichendes fordert. Ein solches Produkt dürfte nach allen Erfahrungen der
Vergangenheit nicht nur kostengünstig sein, sondern bei hinreichender
Anlagedauer eine attraktive Rendite bringen. So betrug die durchschnittliche
jährliche Rendite des MSCI World Index, der die Wertentwicklung in der
Sparphase maßgeblich bestimmen würde, über die letzten 20 Jahre annähernd
10 Prozent. Es wäre daher für alle Unentschlossenen oder Unsicheren der
Ausweg, denn sie könnten sicher sein, hier ein faires und nahezu universell
taugliches Produkt zu erhalten.
Ebenso bliebe Raum für die Produkte anderer Anbieter. Sie könnten so zeigen,
dass sie mit spezielleren Lösungen bessere Ergebnisse erzielen, oder aber, dass
sie ein vergleichbares Produkt günstiger anbieten können und somit mehr
Rendite nach Kosten liefern. Solche gegenüber den Sparerinnen und Sparern
überzeugenden Argumente werden erst durch die verlässliche Benchmark in
Form des „echten“ Standardprodukts möglich.
Ein erfolgreiches Standardprodukt kann zudem das Interesse weiterer
Sparerinnen und Sparer an der Altersvorsorge erhöhen. Denn dies zeigt ganz
konkret, welche Erträge für den Normalanleger oder die Normalanlegerin
durch ein Besparen des Standardprodukts möglich sind. Eine
Zusammenstellung der Renditen beliebiger anderer (vermeintlicher)
Standarddepots kann das hingegen nicht leisten, denn es würde sich stets die
Frage stellen, ob man in der nicht zu überschauenden Produktlandschaft denn
tatsächlich eines der Gewinnerprodukte gewählt hätte oder vielleicht doch
eines, das schlecht abgeschnitten hat. Weiteres Zögern wäre die Folge.
Gleichzeitig schafft ein staatlich organisiertes, aber privatwirtschaftlich
geführtes Standardprodukt die Grundlage für die perspektivische Einführung
einer automatischen Teilnahme mit Austrittsrecht („Opt-Out-Modell“) in der
privaten Altersvorsorge. Die verhaltensökonomische Forschung belegt, dass
ein solches Modell den Verbreitungsgrad der privaten Altersvorsorge deutlich
steigern würde und damit dem Ziel dient, das auch der vorliegende
Gesetzentwurf verfolgt.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Zielsetzung der Bundesregierung,
die private Altersvorsorge mit einem kostengünstigen, renditestarken und
flexiblen Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit
niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur
kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen.
b) Der Bundesrat sieht jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehene zulässige
Kostenhöhe (Effektivkosten), die eine durchschnittliche jährliche
Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt, kritisch. Eine
derart hoch angesetzte Kostenobergrenze läuft dem Ziel eines
transparenten, verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven
Standardprodukts zuwider. Bei so hohen Kosten bestünde die akute Gefahr,
dass die Rendite über den langen Anlagehorizont, der für die Altersvorsorge
typisch ist, empfindlich geschmälert würde.
c) Vergleichbare kapitalmarktnahe Vorsorgeprodukte, insbesondere breit
diversifizierte Indexfonds, weisen regelmäßig Effektivkosten weit unter
0,5 Prozent pro Jahr auf. So weist das schwedische Standardprodukt, der
Aktienfonds AP7, Effektivkosten von etwa 0,1 Prozent pro Jahr aus.
d) Der Bundesrat fordert daher, die vorgesehene Deckelung der Effektivkosten
deutlich abzusenken und an der internationalen Best Practice auszurichten.
Ziel muss ein attraktives und über den langfristigen Anlagehorizont
ertragsträchtiges Altersvorsorgeprodukt mit einer harten Kostenbegrenzung
sein, die den internationalen Benchmarks genügt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) (Beschlussdrucksache)