Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Altersvorsorgereformgesetz") (Antwort zu Drs. 21/4898)
Text
Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Altersvorsorgereformgesetz") (Antwort zu Drs. 21/4898)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5524
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina
Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4898 –
Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge („Altersvorsorgereformgesetz“)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge – Altersvorsorgereformgesetz – (Kabinettsbeschluss vom 17.
Dezember 2025, Bundestagsdrucksache 21/4088) verfolgt die Bundesregierung
nach eigener Darstellung das Ziel, „ein effizientes ergänzendes Angebot von
Altersvorsorgeverträgen für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen“ und die
private Altersvorsorge „kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer,
flexibler, einfacher und transparenter“ zu machen und damit die Verbreitung zu
erhöhen. Es bleiben jedoch zentrale Fragen hinsichtlich der Zielerreichung
und tatsächlicher Orientierung an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und
Bürger offen.
Nach Auffassung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 768/25 (B)), vieler
Expertinnen und Experten aus Ökonomie und Verbraucherschutz sowie der
Fragestellenden bleibt der Gesetzentwurf deutlich hinter den Zielsetzungen
zurück. Die strukturellen Probleme der bisherigen Riester-Rente –
insbesondere hohe Kosten, mangelnde Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit in der
Produktwelt, geringe Verbreitung, insbesondere in unteren Einkommensgruppen –
werden nicht grundlegend adressiert.
So sieht der Gesetzentwurf nach vorgebrachter Kritik weiterhin kein
alleinstehendes, einfach zugängliches und provisionsfreies Standardprodukt vor,
welches als echte Default-Option für alle Bürgerinnen und Bürger dienen könnte.
Damit wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2025,
S. 37) formulierte Ankündigung, „Kern der reformierten Riester-Rente [
werde] ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes
geben soll[e]“, unzureichend eingelöst. Denn das vorgesehene „Standarddepot“
stellt kein einheitliches und vergleichbares Produkt dar, sondern schafft
vielmehr einen Rahmen für sehr unterschiedliche, in Risiko- und Kostenstruktur
stark variierende Angebote (vgl. u. a. Bundesratsdrucksache 768/25 (B)),
Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) vom 10.
Dezember 2025, Stellungnahme des Bunds der Versicherten e. V. (BdV) vom
10. Dezember 2025). Ein weiterer Schwerpunkt der Kritik betrifft die
vorgesehenen Kostenregelungen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Kostendeckel
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
von 1,5 Prozent Effektivkosten für das Standardprodukt liegt deutlich über
den Kosten breit gestreuter, passiver Kapitalmarktprodukte wie Aktien-ETFs,
die nach Ansicht des Bundesrats und vieler Sachverständiger als geeigneter
Kern eines echten Standardprodukts in Betracht kämen. Ein Marktüberblick
von Finanzwende e. V. (www.finanzwende.de/themen/verbraucherschutz/riest
er-rente/riester-viel-gebuehren-wenig-rente und Studie-2026_Leider-teuer_Ku
ndennutzen-bei-Riester-und-Rueruprenten.pdf) zeigt, dass Riester-Produkte
viel zu hohe Effektivkosten von durchschnittlich 1,46 Prozent (bis hin zu
4 Prozent) aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
vorgesehene Kostendeckel von 1,5 Prozent bestehende Kostenstrukturen am
Markt zementiert.
Zudem bleibt Klärungsbedarf hinsichtlich des Ziels der stärkeren Verbreitung
der privaten Altersvorsorge. Internationale Beispiele und Erkenntnisse aus der
Verhaltensökonomie zeigen, dass eine automatische Teilnahme mit Opt-out-
Option zu hoher Akzeptanz und hoher Beteiligung führt und die
Einstiegshürden deutlich senkt. Die Bundesregierung setzt hingegen weiterhin auf
Freiwilligkeit, was nachweislich zu geringerer Verbreitung, insbesondere bei
einkommensschwächeren Gruppen, führt und somit regressiv wirkt.
Die geplanten Regelungen zur Produktinformation, zur Berechnung und
Darstellung von Effektivkosten und zur Anwendung der PRIIP (Packaged Retail
and Insurance-based Investment Products)-Methode werfen Fragen
hinsichtlich Transparenz und Vergleichbarkeit auf.
Die vorliegende Kleine Anfrage soll dazu beitragen, Transparenz über die
Entscheidungsgrundlagen der Bundesregierung zu schaffen und zu klären,
inwieweit der Gesetzentwurf geeignet ist, einen fairen, kostengünstigen und
renditestarken Zugang zur privaten Altersvorsorge für alle Verbraucherinnen und
Verbraucher sicherzustellen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Fragesteller beziehen sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für
ein Altersvorsorgereformgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/4088. Das
Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Deutschen Bundestag
verabschiedet. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde der
Gesetzentwurf in wesentlichen Punkten geändert. Unter anderem sind die
zulässigen Kosten des sogenannten Standarddepot-Vertrags Altersvorsorge (im
Folgenden als „Standarddepot-Vertrag“ bezeichnet) jetzt enger begrenzt; die
Effektivkosten eines solchen Vertrags dürfen höchstens 1 Prozent betragen.
Eine Produktinformationsstelle Altersvorsorge wird beibehalten. Sie wird
künftig u. a. Berechnungsverfahren festlegen, damit Anbieter die Effektivkosten
von Altersvorsorgeverträgen einheitlich im Einklang mit den europäischen
PRIIPs-Vorgaben berechnen. In die Beschlussfassung des Gesetzes wurde
zudem eine Verordnungsermächtigung zu einem Angebot von Standarddepot-
Verträgen durch einen öffentlichen Träger aufgenommen.
1. Wie begründet die Bundesregierung, dass es mit dem Gesetzentwurf
weiterhin kein alleinstehendes, einheitliches Standardprodukt gibt, zu dem
Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und ohne Kosten, die vom
Vertrieb erhoben werden, Zugang erhalten?
2. Sieht die Bundesregierung einen Weg, hohe Vertriebskosten, die zulasten
des Vermögenszuwachses der Vorsorgenden gehen, auszuschließen,
wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
3. Warum weicht die Bundesregierung – auch nach Ansicht des
Bundesrates, der zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzentwurf nicht im
Einklang mit dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steht,
der auf ein Standardprodukt setzt – vom Koalitionsvertrag ab?
4. Wie möchte die Bundesregierung echte Vergleichbarkeit ermöglichen,
wenn unter dem Begriff „Standarddepot“ faktisch völlig unterschiedliche
Produkte mit unterschiedlichen Kosten- und Risikostrukturen und
Renditechancen angeboten werden dürfen?
Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Das Altersvorsorgereformgesetz setzt den Auftrag des Koalitionsvertrags
vollumfänglich um. Die reformierte Produktwelt wird auch in Form eines
Standardprodukts angeboten. Für Standarddepot-Verträge gelten einheitliche
Vorgaben. Nur zwei Fonds können hier bespart werden, die der Anbieter
vorgegeben hat. Die Angabe der Effektivkosten in den Basisinformationsblättern
ermöglicht einen einfachen Kostenvergleich.
Wegen ihres hohen Standardisierungsgrades können Standarddepot-Verträge
besonders kostengünstig angeboten werden. Das Altersvorsorgereformgesetz
sieht darüber hinaus vor, dass Anbieter den Online-Abschluss eines
Standarddepot-Vertrags ermöglichen müssen. Diese Option kommt insbesondere für
Altersvorsorgende in Betracht, die keine Beratung benötigen. Die Effektivkosten
werden auf 1 Prozent p. a. begrenzt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus viel
diskutierten Modellen wie in Schweden, die ein staatlich organisiertes
Standardprodukt als Default-Lösung anbieten, und warum nutzt die
Bundesregierung diese Erfahrungen nicht konsequent, um sicherzustellen, dass die
Effizienz- und Kostenvorteile, die sich hier ergeben, auch den
Vorsorgenden in Deutschland zugutekommen?
6. Inwiefern gibt es Überlegungen oder wurde in Erwägung gezogen, ein
einheitliches Standardprodukt nach schwedischem Vorbild für die private
Altersvorsorge zu etablieren, so wie es auch als Auffangprodukt für die
Frühstartrente bei der Deutschen Bundesbank vorgesehen ist (https://tabl
e.media/berlin/talk-of-the-town/fruehstart-rente-bezug-soll-auf-kinder-i
n-deutschland-beschraenkt-werden)?
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
internationalen Erfahrungen und empirischen Erkenntnissen, auf die sich
beispielsweise der Sachverständigenrat (SVR) Wirtschaft (Jahresgutachten
2025/2026) bezieht, wonach ein einheitliches Standardprodukt den
Wettbewerb stärkt und insgesamt für kostengünstige und renditestarke
Produkte sorgt?
Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet.
In Schweden wird ein Teil der obligatorischen Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung verpflichtend nach staatlichen Vorgaben am Kapitalmarkt
investiert. Ein Vergleich mit der freiwilligen, steuerlich geförderten, privaten
Altersvorsorge in Deutschland ist daher nur eingeschränkt möglich. Ebenso kann
die Auffanglösung der geplanten Frühstart-Rente, bei der die Kapitalanlage der
nicht abgerufenen Förderbeträge kollektiv nach Kohorten angelegt werden soll,
nicht zu Vergleichszwecken herangezogen werden, da hierbei im Gegensatz zur
privaten Altersvorsorge keine individuelle Kontenführung vorgesehen ist.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche konkreten Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der
Reform hinsichtlich einer Steigerung der Produktqualität, angesichts
dessen, dass der Vertrieb das Nachfragemuster steuert und somit der
Wettbewerb in einem solchen Markt nicht zu optimalen Ergebnissen führen
kann?
9. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte sowohl in Bezug auf
Qualität als auch auf Kosten tatsächlich eine Verbesserung gegenüber
bestehenden Angeboten darstellen?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Durch das neue Altersvorsorgedepot werden neue Anbieter mit neuen und
günstigen Produkten in den Markt einsteigen können und der Wettbewerb wird
darüber hinaus durch eine Flexibilisierung der Auszahlungsphase gesteigert.
Zudem werden die Altersvorsorgeprodukte stärker standardisiert auf die
Altersvorsorge ausgerichtet, sodass diese leichter miteinander verglichen werden
können. Der neue Standarddepot-Vertrag mit Voreinstellungen soll möglichst leicht
zugänglich und in der Breite verfügbar sein. Aus diesem Grund muss er
grundsätzlich von allen Anbietern von steuerlich geförderten
Altersvorsorgeprodukten angeboten werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf der
Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen (vgl. www.bundesfinanzmi
nisterium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html).
10. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Teilnahmequote an Altersvorsorgeverträgen, jeweils in Form von
a) Standardprodukten,
b) Altersvorsorgedepots,
c) Garantieprodukten mit 80-Prozent-Garantie,
d) Garantieprodukten mit 100-Prozent Garantie,
e) ungeförderten Verträgen?
11. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zahl der
Personen, die von der vorgesehenen Wechselmöglichkeit aus
bestehenden Riester-Verträgen in neue Altersvorsorgeverträge Gebrauch machen
werden?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Prognosen der zu erwartenden
Abschlusszahlen nach Vertragstyp oder der zu erwartenden Vertragswechsel vor.
Konkrete Aussagen zum Verhalten der künftigen Altersvorsorgenden in der neuen
Produktwelt sind daher derzeit nicht belastbar möglich.
12. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass die standardisierte Bereitstellung von
Produktinformationen an Dritte tatsächlich zu einer unabhängigen und besseren
Vergleichbarkeit und mehr Transparenz führt, die laut Gesetzentwurf eine
„wesentliche Voraussetzung für eine gut informierte
Vorsorgeentscheidung“ ist?
13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass „Dritte“,
denen die Produktinformationen standardisiert zur Verfügung gestellt
werden und die Produktvergleiche anbieten können, wirklich
marktumfassende und unabhängige Vergleiche anbieten, angesichts der schlechten
Erfahrung mit einem privaten Portal bei der Einführung einer
Girokontenvergleichswebseite aufgrund gerichtlich festgestellter unzureichender
Marktabdeckung (vgl. www.heise.de/news/Unklare-Rechtslage-Check2
4-beendet-zertifizierten-Girokontovergleich-5027767.html)?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Alle Anbieter sind verpflichtet, der Zertifizierungsstelle die Muster-
Produktinformationen standardisiert zu übermitteln. Die Daten werden öffentlich
bereitgestellt, so dass Dritte die Möglichkeit erhalten, auf Grundlage dieser Daten ein
Angebot für Produktvergleiche bereitzustellen. Das erleichtert den Betrieb von
Vergleichswebsites einschließlich der Arbeit unabhängiger Stellen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft und Transparenz der
Kostendarstellung in den zukünftig vorgeschriebenen
Produktinformationsblättern (PIB), vor dem Hintergrund, dass die PIB zwar die
Effektivkosten als Renditeminderung bis zum Rentenbeginn ausweisen, jedoch
nicht offenlegen, welcher absolute Kostenanteil der eingezahlten
Beiträge und staatlichen Zulagen durchschnittlich tatsächlich für Kosten
anfällt?
15. Plant die Bundesregierung, die Transparenz der Kostendarstellung dahin
gehend zu verbessern, dass der absolute Kostenanteil an Beiträgen und
Zulagen für Verbraucherinnen und Verbraucher klar und verständlich
ausgewiesen wird (bitte begründen)?
16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
Effektivkostenquoten bei verschiedenen Anbietern einheitlich und vergleichbar
berechnet werden, vor dem Hintergrund, dass diese auf
unternehmensindividuellen PRIIP-Annahmen beruhen?
17. Wie sollen Vorsorgende Kostenunterschiede realistisch vergleichen
können, vor dem Hintergrund, dass zentrale Annahmen zur Rendite und
Kosten nicht einheitlich vorgegeben sind?
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Forderungen der Verbraucherschutzverbände, von der Berechnung nach der PRI-
IP-Methode abzusehen und die PIA (Privacy Impact Assessment)-
Methode zu erhalten (vgl. u. a. Stellungnahme des BdV e. V. und vzbv e. V.
vom 10. Dezember 2025) und sind dahin gehend Anpassungen
vorgesehen (bitte begründen)?
Die Fragen 14 bis 18 werden zusammen beantwortet.
Neben den Effektivkosten sind in das Produktinformationsblatt Angaben zu
Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase aufzunehmen. Das
Bundesministerium der Finanzen ist ermächtigt, mittels einer Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen, insbesondere zum Produktinformationsblatt sowie zur Ermittlung
der Effektivkosten und zu zulässigen Kostenarten und Kostenformen, zu
erlassen.
Anbieter müssen bei der Berechnung der Effektivkosten ihre
unternehmensindividuellen Kosten ansetzen. Die PRIIP-Regulierung legt fest, welche Kosten
zu berücksichtigen sind, und schreibt für zu treffende Annahmen die
Verwendung von Branchenstandards vor. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu
unterstützen, hat sich der Deutsche Bundestag dafür ausgesprochen, die
Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PiA) fortzuführen.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
vorgebrachten Einwänden der Verbraucherschutzverbände, dass rein
vergangenheitsbasierte PRIIP-Risikoklassen zu unnötigen Umschichtungen
zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher führen können (vgl.
ebd.), und welche Vorkehrungen trifft der Gesetzentwurf, um
Umschichtungen allein aufgrund kurzfristiger Volatilität zu vermeiden?
Kurzfristige Volatilität führt nicht zu einer sofortigen Änderung der PRIIP-
Risikoklasse. Eine Änderung erfolgt vielmehr erst, wenn die neue PRIIP-
Risikoklasse in vier aufeinanderfolgenden Monaten bestätigt wird.
20. Auf welcher fachlichen Grundlage hat die Bundesregierung den
Kostendeckel für das Standardprodukt auf 1,5 Prozent Effektivkosten
festgelegt?
a) Welche konkreten Marktanalysen oder Simulationen wurden dazu
durchgeführt?
b) Inwiefern wurden Erfahrungen aus anderen Ländern mit niedrigeren
Kostenobergrenzen berücksichtigt?
21. Warum soll nach Plänen der Bundesregierung eine Kostenbegrenzung
nur für das Standardprodukt und nicht für alle Produkte gelten?
Die Fragen 20 bis 21 werden zusammen beantwortet.
Standarddepot-Verträge richten sich vor allem an Altersvorsorgende, die wenig
Erfahrungen mit Vorsorgeprodukten bzw. Kapitalanlage haben. Wer außerhalb
des Standardprodukts vorsorgen möchte, kann Anlageformen mit den damit
verbundenen Kostenstrukturen individuell auswählen. Bei der Festlegung der
Kostenbegrenzung wurde darauf geachtet, die teuersten Produkte
auszuschließen und gleichzeitig ein hinreichend breites Angebot von Standardprodukten
auch mit kurzen Vertragslaufzeiten und geringen Beiträgen zu ermöglichen. Es
wurde auch berücksichtigt, dass bei Standarddepot-Verträgen neben den Kosten
der beiden besparten Fonds auch Kosten für die Vertragsdurchführung (z. B.
Informationspflichten, Verwaltung der Förderung) entstehen. Dabei konnte u. a.
auf Daten zu den Kosten von Fonds und Versicherungsanlageprodukten,
Studien der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) und
Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie Praxisbeispiele aus anderen Staaten
zurückgegriffen werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
22. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Kosten (Total Expense Ratio (TER)) der zehn von Anlegerinnen
und Anlegern in Deutschland am häufigsten genutzten ETFs?
Zu den am häufigsten genutzten ETF sind verschiedene Analysen veröffentlicht
worden. Exemplarisch liegen in einer Analyse die durchschnittlichen Kosten
im Bereich von 0,15 Prozent bis 0,45 Prozent (www.biallo.de/geldanlage/news/
auswertung-beliebteste-etfs-2025/). Hinzu kommen zusätzliche Kosten, z. B.
Gebühren.
23. Welche konkreten Auswirkungen haben Effektivkosten von 1,5 Prozent
langfristig auf die Nettorendite der Sparerinnen und Sparer, und wie hoch
fällt der langfristige Renditeverlust durch Effektivkosten von 1,5 Prozent
im Vergleich zu kostengünstigen ETF-Lösungen aus (bitte jeweils
anhand von Beispielrechnungen erläutern)?
Die maximalen zulässigen Effektivkosten eines Standarddepot-Vertrages
werden auf 1 Prozent begrenzt.
24. Wie rechtfertigt die Bundesregierung einen Kostendeckel, der rund
siebenmal höher liegt als die Kosten eines passiven, breit gestreuten Aktien-
ETF (vgl. Bundesratsdrucksache 768/25 (B)) – obwohl genau solche
ETFs, z. B. laut Bundesrat, als Kern eines echten Standardprodukts
geeignet wären?
25. Welche Ergebnisse hat die Prüfung des Bundesratsvorschlags ergeben,
„die vorgesehene Deckelung der Effektivkosten deutlich abzusenken und
an der internationalen Best Practice auszurichten“, und wird die
Bundesregierung in dieser Hinsicht tätig (bitte begründen)?
26. Auf welcher Grundlage basiert die Annahme, wonach eine niedrigere
Kostenobergrenze zu einer relevanten Verengung des Anbieterkreises
führen würde, nachdem die Bundesregierung den Kostendeckel in
„Abwägung zwischen dem Ziel niedriger Kosten und dem Ziel eines
hinreichend breiten und hinsichtlich der angebotenen Produkte vielfältigen
Anbieterkreises, der für einen funktionierenden Wettbewerb wichtig ist“,
festgelegt hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 40, Plenarprotokoll 21/49 vom 17. Dezember 2025)?
Die Fragen 24 bis 26 werden zusammen beantwortet.
Die Kostenobergrenze wurde im Gesetzgebungsverfahren auf 1,0 Prozent
festgelegt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
den Fragen 20 bis 21 wird verwiesen.
27. Wie begründet die Bundesregierung ihre Annahme, dass eine größere
Zahl von Anbietern und Produkten für mehr Wettbewerb und damit für
Vorsorgende tatsächlich zu besseren Ergebnissen führt, und ab welcher
Größenordnung sieht die Bundesregierung das Ziel eines
funktionsfähigen Wettbewerbs als erreicht an?
Funktionsfähige Märkte zeichnen sich durch ein breites, den Präferenzen der
Nachfragenden entsprechendes Angebotsspektrum und Innovationsfreude aus.
Finanzmärkte sind durch intensiven Wettbewerb in Folge neuer digitaler
Lösungen geprägt. Es gibt keine Höchstgrenze für die Zahl an Unternehmen, ab
deren Erreichen Märkte nicht mehr funktionieren.
28. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung empirische Befunde zum
sogenannten Choice Overload, wonach eine sehr große Produktvielfalt
die Entscheidungsfindung erschweren und die Teilnahmebereitschaft
senken kann, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für die
Höhe des Kostendeckels und die angestrebte Struktur des
Produktangebots?
Um einem sogenannten Choice Overload bei Altersvorsorgenden mit wenig
Markterfahrung vorzubeugen, führt das Altersvorsorgereformgesetz einen
Standarddepot-Vertrag ein, der bei jedem Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
verfügbar sein muss. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf der Homepage
des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen (vgl. www.bundesfinanzminis
terium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html).
29. Sieht die Bundesregierung angesichts des eingangs zitierten
Marktüberblicks von Finanzwende zu bestehenden Kostenstrukturen von Riester-
Produkten die Gefahr, dass ein derart hoher Kostendeckel ineffiziente
Kostenstrukturen am Markt zementiert (bitte begründen)?
Nach Erwartung der Bundesregierung wird es eine Vielzahl an Anbietern
geben, die den „Kostendeckel“ unterbieten. Die Kostenstrukturen der
Standarddepot-Verträge sind auch davon abhängig, ob Anbieter ein reines Online-Produkt
oder ein Produkt mit Vor-Ort-Beratung anbieten. Der Kostendeckel bildet beide
Produktkategorien ab.
30. Inwiefern hat die Bundesregierung die wiederholten Hinweise der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf überhöhte und
renditemindernde Kostenstrukturen bei kapitalbildenden
Lebensversicherungen berücksichtigt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus
für die Kostenstruktur der neuen Altersvorsorgeprodukte?
Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 21 wird verwiesen.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Zulassung von Produkten mit 80‑Prozent-Garantien aus den
Testergebnissen der Stiftung Warentest (12/2023, S. 30), die zeigen, dass
ungeförderte Versicherungsanlageprodukte mit 80‑Prozent-Garantie
überdurchschnittlich hohe Kosten aufweisen und zugleich keine für den
langfristigen Vermögensaufbau ausreichenden Aktienquoten erreichen, und die
Stiftung Warentest daher vor dem Abschluss solcher Produkte warnt, da
daran „vor allem die Versicherer verdienen“ (vgl. ebd.)?
32. Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Produkten mit einer
80-Prozent-Beitragsgarantie der Kundennutzen gewahrt bleibt,
insbesondere im Hinblick auf Kosten, Renditechancen und langfristigen
Vermögensaufbau?
Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet.
Niedrigere Garantien eröffnen Spielräume in der Kapitalanlage, die die
Renditechancen eines Produktes steigern können. Vor einer Produkteinführung
müssen Anbieter im Rahmen eines Produktfreigabeverfahrens überprüfen, ob
Kundennutzen gegeben ist.
33. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des vzbv (vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2025, S. 4), dass
eine Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern
vorliege, da „Selbstentscheider, die einen geförderten ETF-Sparplan im
Rahmen des Altersvorsorgedepots abschließen, […] bei gleichen
Einzahlungen am Ende des Berufslebens einen um mindestens 50 Prozent
höheren Vermögenszuwachs als Verbraucherinnen und Verbraucher [haben],
die über ein standardisiertes Vorsorgedepot sparen, dessen Kosten sich
am Deckel orientieren“?
ETF-Sparpläne können auch im Rahmen von Standarddepot-Verträgen
angeboten werden. Eine Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern
liegt insoweit nicht vor.
34. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
Beratungsbedarf nicht zu schlechteren Vorsorgeergebnissen führt?
35. Inwiefern plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um
Fehlanreize im Finanzvertrieb und damit zusammenhängende strukturelle
Benachteiligungen zu beseitigen?
36. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die neue
Angebotspflicht für das Standardprodukt im Vertrieb berücksichtigt wird und das
Standardprodukt im Verkaufsgespräch tatsächlich angeboten wird?
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Praxis, Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten Jahren vollständig
zu erheben, im Hinblick auf Frühstornos und Wechselhemmnisse, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die geplante Reform?
38. Warum erlaubt der Gesetzentwurf weiterhin die erneute Erhebung von
Abschluss- und Vertriebskosten beim Anbieterwechsel, obwohl die
bisherige Grundlage der Kostenerhebung wegfällt, da die Kosten zukünftig
auf die komplette Vertragslaufzeit verteilt werden müssen?
39. Inwiefern ist geplant, die Wechselkosten künftig stärker zu begrenzen,
um echten Wettbewerb zu ermöglichen (bitte begründen)?
Die Fragen 34 bis 39 werden zusammen beantwortet.
Abschluss- und Vertriebskosten müssen künftig gleichmäßig auf die
vereinbarte Ansparphase verteilt werden. Dadurch werden bessere Rahmenbedingungen
geschaffen, um den Anbieter zu wechseln. Der Wechsel wird zusätzlich
dadurch erleichtert, dass der neue Anbieter das übertragene Kapital nicht mehr
mit Abschluss- und Vertriebskosten belasten darf.
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen unterliegen aufsichtsrechtlichen
Sorgfaltspflichten. Insbesondere müssen Anbieter für Produkte einen Zielmarkt
festlegen. Bei einer Beratung des Altersvorsorgenden muss eine
Geeignetheitsprüfung durchgeführt werden. Der Anbieter bzw. Berater darf nur Produkte
empfehlen, die für den Altersvorsorgenden geeignet sind und insbesondere dessen
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen.
40. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Riester-Sparerinnen und Riester-
Sparer ihre Verträge aktuell ruhend gestellt hat?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund der bisher erzielten
Renditen am Kapitalmarkt in den vergangenen Jahren ein Teil der
Altersvorsorgenden den Altersvorsorgevertrag ruhend gestellt hat.
41. Wie viele Personen sind aktuell Riester-förderberechtigt?
Auf die statistische Auswertung zur Riester-Förderung auf der Homepage des
Bundesministeriums der Finanzen wird verwiesen (www.bundesfinanzministeri
um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiet
e/Altersvorsorge/2025-11-17-Statistik-Riester-Foerderung-bis-2024.html).
42. Warum plant die Bundesregierung, die Prüfung der Ausweitung des
Kreises der Förderberechtigten, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD angekündigt wurde, erst im Jahr 2031 vorzunehmen?
a) Wie rechtfertigt sie diesen späten Zeitpunkt der Prüfung, obwohl
gerade Selbstständige ein deutlich höheres Risiko von Altersarmut
tragen als abhängig Beschäftigte und das Problem daher von vielen
Expertinnen und Experten als dringlich eingeschätzt wird?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Prüfbitte
des Bundesrates, ihren Zeitplan anzupassen und die angekündigte
Prüfung vorzuziehen (bitte begründen)?
Die Fragen 42 bis 42b werden zusammen beantwortet.
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, die Ausweitung des
förderberechtigten Personenkreises auf selbständig Tätige und weitere Erwerbstätige
vorzusehen, und hat entsprechende Regelungen aufgenommen.
43. Welche konkreten Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der
Reform hinsichtlich einer Steigerung der Verbreitung der privaten
Altersvorsorge, und anhand welcher Zielgrößen misst sie deren Erfolg?
Ziel des Altersvorsorgereformgesetzes ist es, das Angebot an
Altersvorsorgeverträgen zu verbessern und die Verbreitung der privaten Altersvorsorge zu
steigern. Es erfolgen jährlich statistische Erhebungen zur steuerlichen
Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge, die für die Bewertung des
Erfolgs der Reform herangezogen werden können.
44. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, erst im Jahr
2031 zu evaluieren, ob die Verbreitung der privaten Altersvorsorge
gesteigert werden konnte und ob die neu eingeführten
Altersvorsorgeprodukte – insbesondere das Standarddepot – von den Vorsorgenden
angenommen werden?
Der geplante Zeitpunkt der Evaluierung berücksichtigt den erforderlichen
Zeitraum für die Wirkung der Reformmaßnahmen, um eine belastbare Analyse zu
ermöglichen. Im Altersvorsorgereformgesetz ist vorgesehen, dass die neue
Produktwelt den Altersvorsorgenden frühestens zum 1. Januar 2027 bereitstehen
wird, ebenso wird die neue Fördersystematik ab diesem Zeitpunkt gelten.
45. Erwägt die Bundesregierung im Zuge der Evaluierung die Einführung
einer automatischen Teilnahme mit Opt-out-Option, und anhand welcher
konkreten Kriterien soll darüber entschieden werden (bitte begründen)?
Die Festlegung der konkreten Kriterien der Evaluierung ist noch nicht
abgeschlossen.
46. Sind der Bundesregierung internationale Beispiele sowie empirische
Erkenntnisse aus der Verhaltensökonomie bekannt, wonach Opt-out-
Modelle zu hoher Akzeptanz und zu einer hohen Beteiligungsquote führen,
wohingegen Freiwilligkeit zu selektiver Teilnahme führt, und wenn ja,
welche?
a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung trotz entsprechender
Erkenntnisse und Erfahrungen auf die Einführung eines Opt-out-
Modells verzichtet?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus aktuellen
Empfehlungen, ein Opt-out-Modell einzuführen, um die Verbreitung
der privaten Altersvorsorge verbindlich zu erhöhen (vgl. z. B.
Stellungnahme des Bundesrats, Jahresgutachten 25/26 des SVR
Wirtschaft, Schikora 2025: „Private Altersvorsorge stärken“ für die
Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.)?
Die Fragen 46 bis 46b werden zusammen beantwortet.
Die Evidenz zur Wirkung von Modellen mit automatischer Einschreibung
(„auto-enrollment“) in Alterssicherungssysteme und Opt-out-Möglichkeit ist
gemischt. Cribb et al. (2021) beobachten eine deutliche Erhöhung der Verbreitung
der Altersvorsorge durch auto-enrollment. Gleichzeitig besteht Evidenz für
hohe Opt-Out-Quoten, insbesondere in Modellen, in denen ohne Gewährung
staatlicher Zuschüsse auch von Geringverdienern hohe Beiträge abgeführt
werden sollen, ohne dass die Möglichkeit von Arbeitgeberbeiträgen besteht (z. B.
Cal-Saver als öffentlicher Fonds in Kalifornien mit höheren Kosten als private
Wettbewerber und ca. 35 Prozent Opt-Out-Quote bei Beiträgen in Höhe von
5 Prozent). Die Bewertung des Opt-Out-Verhaltens ist immer im Kontext der
nationalen Alterssicherungssysteme zu sehen. In Deutschland ist die steuerlich
geförderte private Altersvorsorge ein freiwilliges Angebot an die Bürgerinnen
und Bürger, um die Leistungen aus der ersten und ggf. der zweiten Säule zu
ergänzen.
47. Welche Verteilungswirkung erwartet die Bundesregierung von der
Reform allgemein und von der geplanten Änderung der Fördersystematik
im Speziellen (nach Einkommensdezilen; bitte begründen)?
48. Welche durchschnittliche Förderquote erwartet die Bundesregierung
(bitte nach den unterschiedlichen Einkommensgruppen und im Vergleich
zu den jeweiligen Förderquoten im bisherigen Riester-Fördersystem
aufschlüsseln)?
49. Welche Annahmen liegen der Aussage im Gesetzentwurf (S. 1)
zugrunde, dass von der vereinfachten staatlichen Förderung „insbesondere die
Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen profitieren“?
50. Erwartet die Bundesregierung mit Blick auf die Förderung
Mitnahmeeffekte, wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, um diese zu
verhindern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 47 bis 50 werden zusammen beantwortet.
Um stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu setzen, wird die
Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional ausgestaltet.
Durch das mit dem Altersvorsorgereformgesetz vorgesehene
„Beitragsmatching“ können Zulageberechtigte mit kleinen bis mittleren Eigenbeiträgen
sowie Familien mit Kindern höhere Förderquoten erreichen als Zulageberechtigte
bei Zahlung des höchstmöglichen Eigenbeitrags.
Angaben zur Verteilungswirkung und Erwartungen über durchschnittliche
Förderquoten werden von der Bundesregierung nicht prognostiziert. Die
Auswirkungen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge werden
in den Förderstatistiken der nächsten Jahre dargestellt.
Eine missbräuchliche Steuergestaltung wird durch die Begrenzung der
zulässigen Altersvorsorgeverträge pro Zulageberechtigten sowie durch die Vorgaben
zum maximal zulässigen Eigenbeitrag verhindert. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen
verwiesen (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-p
rivaten-altersvorsorge.html
51. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Nutzung
von jeweils Auszahlplänen und Verrentungsangeboten?
52. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus anhaltenden
Vorbehalten gegenüber Verrentungsangeboten der
Versicherungswirtschaft, insbesondere in Bezug auf Rentenfaktoren und Zusatzkosten (vgl.
z. B. Stiftung Warentest 09/25: www.test.de/Riester-Banksparplaene-Wi
e-Sie-Riester-Kosten-vermeiden-5897901-0/, Stellungnahme des vzbv
vom 10. Dezember 2025, S. 5), sowie vor dem Hintergrund aktueller
einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen, wie z. B. dem
Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil (Aktenzeichen IV ZR 34/25) zu einseitigen
Rentenfaktor-Klauseln in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen?
53. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
verbraucherbenachteiligendes Verhalten seitens der Anbieter bei Verrentungsangeboten
künftig zu verhindern?
Die Fragen 51 bis 53 werden zusammen beantwortet.
Das Altersvorsorgereformgesetz trägt Forderungen nach mehr Flexibilität in
der Auszahlungsphase Rechnung und lässt neben lebenslangen Zahlungen auch
langlaufende Auszahlungspläne als Leistungsform zu.
54. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Transparenz
sowie Vergleichbarkeit der Angebote für die Verbraucherinnen und
Verbraucher in der Auszahlphase zu verbessern?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Auch zu den
Produkten der Auszahlungsphase werden die Muster-Produktinformationen
standardisiert bereitgestellt.
55. Hat die Bundesregierung den vielfach aus dem Bericht der aus der
Fokusgruppe private Altersvorsorge (2023) abgeleiteten Prüfauftrag zur
Verrentung über die Deutsche Rentenversicherung weiterverfolgt, wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Eine Verrentung der Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen über die Deutsche
Rentenversicherung ist nicht vorgesehen.
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ISSN 0722-8333
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