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Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Altersvorsorgereformgesetz") (Antwort zu Drs. 21/4898)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5524 · Antwort · Original ↗

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Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Altersvorsorgereformgesetz") (Antwort zu Drs. 21/4898) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5524 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4898 – Ausgestaltung und Zielerreichung der geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge („Altersvorsorgereformgesetz“) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – Altersvorsorgereformgesetz – (Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2025, Bundestagsdrucksache 21/4088) verfolgt die Bundesregierung nach eigener Darstellung das Ziel, „ein effizientes ergänzendes Angebot von Altersvorsorgeverträgen für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen“ und die private Altersvorsorge „kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter“ zu machen und damit die Verbreitung zu erhöhen. Es bleiben jedoch zentrale Fragen hinsichtlich der Zielerreichung und tatsächlicher Orientierung an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger offen. Nach Auffassung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 768/25 (B)), vieler Expertinnen und Experten aus Ökonomie und Verbraucherschutz sowie der Fragestellenden bleibt der Gesetzentwurf deutlich hinter den Zielsetzungen zurück. Die strukturellen Probleme der bisherigen Riester-Rente – insbesondere hohe Kosten, mangelnde Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit in der Produktwelt, geringe Verbreitung, insbesondere in unteren Einkommensgruppen – werden nicht grundlegend adressiert. So sieht der Gesetzentwurf nach vorgebrachter Kritik weiterhin kein alleinstehendes, einfach zugängliches und provisionsfreies Standardprodukt vor, welches als echte Default-Option für alle Bürgerinnen und Bürger dienen könnte. Damit wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2025, S. 37) formulierte Ankündigung, „Kern der reformierten Riester-Rente [ werde] ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll[e]“, unzureichend eingelöst. Denn das vorgesehene „Standarddepot“ stellt kein einheitliches und vergleichbares Produkt dar, sondern schafft vielmehr einen Rahmen für sehr unterschiedliche, in Risiko- und Kostenstruktur stark variierende Angebote (vgl. u. a. Bundesratsdrucksache 768/25 (B)), Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) vom 10. Dezember 2025, Stellungnahme des Bunds der Versicherten e. V. (BdV) vom 10. Dezember 2025). Ein weiterer Schwerpunkt der Kritik betrifft die vorgesehenen Kostenregelungen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Kostendeckel Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. von 1,5 Prozent Effektivkosten für das Standardprodukt liegt deutlich über den Kosten breit gestreuter, passiver Kapitalmarktprodukte wie Aktien-ETFs, die nach Ansicht des Bundesrats und vieler Sachverständiger als geeigneter Kern eines echten Standardprodukts in Betracht kämen. Ein Marktüberblick von Finanzwende e. V. (www.finanzwende.de/themen/verbraucherschutz/riest er-rente/riester-viel-gebuehren-wenig-rente und Studie-2026_Leider-teuer_Ku ndennutzen-bei-Riester-und-Rueruprenten.pdf) zeigt, dass Riester-Produkte viel zu hohe Effektivkosten von durchschnittlich 1,46 Prozent (bis hin zu 4 Prozent) aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der vorgesehene Kostendeckel von 1,5 Prozent bestehende Kostenstrukturen am Markt zementiert. Zudem bleibt Klärungsbedarf hinsichtlich des Ziels der stärkeren Verbreitung der privaten Altersvorsorge. Internationale Beispiele und Erkenntnisse aus der Verhaltensökonomie zeigen, dass eine automatische Teilnahme mit Opt-out- Option zu hoher Akzeptanz und hoher Beteiligung führt und die Einstiegshürden deutlich senkt. Die Bundesregierung setzt hingegen weiterhin auf Freiwilligkeit, was nachweislich zu geringerer Verbreitung, insbesondere bei einkommensschwächeren Gruppen, führt und somit regressiv wirkt. Die geplanten Regelungen zur Produktinformation, zur Berechnung und Darstellung von Effektivkosten und zur Anwendung der PRIIP (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products)-Methode werfen Fragen hinsichtlich Transparenz und Vergleichbarkeit auf. Die vorliegende Kleine Anfrage soll dazu beitragen, Transparenz über die Entscheidungsgrundlagen der Bundesregierung zu schaffen und zu klären, inwieweit der Gesetzentwurf geeignet ist, einen fairen, kostengünstigen und renditestarken Zugang zur privaten Altersvorsorge für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Fragesteller beziehen sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Altersvorsorgereformgesetz auf Bundestagsdrucksache 21/4088. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde der Gesetzentwurf in wesentlichen Punkten geändert. Unter anderem sind die zulässigen Kosten des sogenannten Standarddepot-Vertrags Altersvorsorge (im Folgenden als „Standarddepot-Vertrag“ bezeichnet) jetzt enger begrenzt; die Effektivkosten eines solchen Vertrags dürfen höchstens 1 Prozent betragen. Eine Produktinformationsstelle Altersvorsorge wird beibehalten. Sie wird künftig u. a. Berechnungsverfahren festlegen, damit Anbieter die Effektivkosten von Altersvorsorgeverträgen einheitlich im Einklang mit den europäischen PRIIPs-Vorgaben berechnen. In die Beschlussfassung des Gesetzes wurde zudem eine Verordnungsermächtigung zu einem Angebot von Standarddepot- Verträgen durch einen öffentlichen Träger aufgenommen.  1. Wie begründet die Bundesregierung, dass es mit dem Gesetzentwurf weiterhin kein alleinstehendes, einheitliches Standardprodukt gibt, zu dem Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und ohne Kosten, die vom Vertrieb erhoben werden, Zugang erhalten?  2. Sieht die Bundesregierung einen Weg, hohe Vertriebskosten, die zulasten des Vermögenszuwachses der Vorsorgenden gehen, auszuschließen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?  3. Warum weicht die Bundesregierung – auch nach Ansicht des Bundesrates, der zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzentwurf nicht im Einklang mit dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD steht, der auf ein Standardprodukt setzt – vom Koalitionsvertrag ab?  4. Wie möchte die Bundesregierung echte Vergleichbarkeit ermöglichen, wenn unter dem Begriff „Standarddepot“ faktisch völlig unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Kosten- und Risikostrukturen und Renditechancen angeboten werden dürfen? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Das Altersvorsorgereformgesetz setzt den Auftrag des Koalitionsvertrags vollumfänglich um. Die reformierte Produktwelt wird auch in Form eines Standardprodukts angeboten. Für Standarddepot-Verträge gelten einheitliche Vorgaben. Nur zwei Fonds können hier bespart werden, die der Anbieter vorgegeben hat. Die Angabe der Effektivkosten in den Basisinformationsblättern ermöglicht einen einfachen Kostenvergleich. Wegen ihres hohen Standardisierungsgrades können Standarddepot-Verträge besonders kostengünstig angeboten werden. Das Altersvorsorgereformgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Anbieter den Online-Abschluss eines Standarddepot-Vertrags ermöglichen müssen. Diese Option kommt insbesondere für Altersvorsorgende in Betracht, die keine Beratung benötigen. Die Effektivkosten werden auf 1 Prozent p. a. begrenzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus viel diskutierten Modellen wie in Schweden, die ein staatlich organisiertes Standardprodukt als Default-Lösung anbieten, und warum nutzt die Bundesregierung diese Erfahrungen nicht konsequent, um sicherzustellen, dass die Effizienz- und Kostenvorteile, die sich hier ergeben, auch den Vorsorgenden in Deutschland zugutekommen?  6. Inwiefern gibt es Überlegungen oder wurde in Erwägung gezogen, ein einheitliches Standardprodukt nach schwedischem Vorbild für die private Altersvorsorge zu etablieren, so wie es auch als Auffangprodukt für die Frühstartrente bei der Deutschen Bundesbank vorgesehen ist (https://tabl e.media/berlin/talk-of-the-town/fruehstart-rente-bezug-soll-auf-kinder-i n-deutschland-beschraenkt-werden)?  7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus internationalen Erfahrungen und empirischen Erkenntnissen, auf die sich beispielsweise der Sachverständigenrat (SVR) Wirtschaft (Jahresgutachten 2025/2026) bezieht, wonach ein einheitliches Standardprodukt den Wettbewerb stärkt und insgesamt für kostengünstige und renditestarke Produkte sorgt? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet. In Schweden wird ein Teil der obligatorischen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend nach staatlichen Vorgaben am Kapitalmarkt investiert. Ein Vergleich mit der freiwilligen, steuerlich geförderten, privaten Altersvorsorge in Deutschland ist daher nur eingeschränkt möglich. Ebenso kann die Auffanglösung der geplanten Frühstart-Rente, bei der die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Förderbeträge kollektiv nach Kohorten angelegt werden soll, nicht zu Vergleichszwecken herangezogen werden, da hierbei im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge keine individuelle Kontenführung vorgesehen ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Welche konkreten Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der Reform hinsichtlich einer Steigerung der Produktqualität, angesichts dessen, dass der Vertrieb das Nachfragemuster steuert und somit der Wettbewerb in einem solchen Markt nicht zu optimalen Ergebnissen führen kann?  9. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte sowohl in Bezug auf Qualität als auch auf Kosten tatsächlich eine Verbesserung gegenüber bestehenden Angeboten darstellen? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Durch das neue Altersvorsorgedepot werden neue Anbieter mit neuen und günstigen Produkten in den Markt einsteigen können und der Wettbewerb wird darüber hinaus durch eine Flexibilisierung der Auszahlungsphase gesteigert. Zudem werden die Altersvorsorgeprodukte stärker standardisiert auf die Altersvorsorge ausgerichtet, sodass diese leichter miteinander verglichen werden können. Der neue Standarddepot-Vertrag mit Voreinstellungen soll möglichst leicht zugänglich und in der Breite verfügbar sein. Aus diesem Grund muss er grundsätzlich von allen Anbietern von steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten angeboten werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen (vgl. www.bundesfinanzmi nisterium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html). 10. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Teilnahmequote an Altersvorsorgeverträgen, jeweils in Form von a) Standardprodukten, b) Altersvorsorgedepots, c) Garantieprodukten mit 80-Prozent-Garantie, d) Garantieprodukten mit 100-Prozent Garantie, e) ungeförderten Verträgen? 11. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zahl der Personen, die von der vorgesehenen Wechselmöglichkeit aus bestehenden Riester-Verträgen in neue Altersvorsorgeverträge Gebrauch machen werden? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Prognosen der zu erwartenden Abschlusszahlen nach Vertragstyp oder der zu erwartenden Vertragswechsel vor. Konkrete Aussagen zum Verhalten der künftigen Altersvorsorgenden in der neuen Produktwelt sind daher derzeit nicht belastbar möglich. 12. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen an Dritte tatsächlich zu einer unabhängigen und besseren Vergleichbarkeit und mehr Transparenz führt, die laut Gesetzentwurf eine „wesentliche Voraussetzung für eine gut informierte Vorsorgeentscheidung“ ist? 13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass „Dritte“, denen die Produktinformationen standardisiert zur Verfügung gestellt werden und die Produktvergleiche anbieten können, wirklich marktumfassende und unabhängige Vergleiche anbieten, angesichts der schlechten Erfahrung mit einem privaten Portal bei der Einführung einer Girokontenvergleichswebseite aufgrund gerichtlich festgestellter unzureichender Marktabdeckung (vgl. www.heise.de/news/Unklare-Rechtslage-Check2 4-beendet-zertifizierten-Girokontovergleich-5027767.html)? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Alle Anbieter sind verpflichtet, der Zertifizierungsstelle die Muster- Produktinformationen standardisiert zu übermitteln. Die Daten werden öffentlich bereitgestellt, so dass Dritte die Möglichkeit erhalten, auf Grundlage dieser Daten ein Angebot für Produktvergleiche bereitzustellen. Das erleichtert den Betrieb von Vergleichswebsites einschließlich der Arbeit unabhängiger Stellen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft und Transparenz der Kostendarstellung in den zukünftig vorgeschriebenen Produktinformationsblättern (PIB), vor dem Hintergrund, dass die PIB zwar die Effektivkosten als Renditeminderung bis zum Rentenbeginn ausweisen, jedoch nicht offenlegen, welcher absolute Kostenanteil der eingezahlten Beiträge und staatlichen Zulagen durchschnittlich tatsächlich für Kosten anfällt? 15. Plant die Bundesregierung, die Transparenz der Kostendarstellung dahin gehend zu verbessern, dass der absolute Kostenanteil an Beiträgen und Zulagen für Verbraucherinnen und Verbraucher klar und verständlich ausgewiesen wird (bitte begründen)? 16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Effektivkostenquoten bei verschiedenen Anbietern einheitlich und vergleichbar berechnet werden, vor dem Hintergrund, dass diese auf unternehmensindividuellen PRIIP-Annahmen beruhen? 17. Wie sollen Vorsorgende Kostenunterschiede realistisch vergleichen können, vor dem Hintergrund, dass zentrale Annahmen zur Rendite und Kosten nicht einheitlich vorgegeben sind? 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Forderungen der Verbraucherschutzverbände, von der Berechnung nach der PRI- IP-Methode abzusehen und die PIA (Privacy Impact Assessment)- Methode zu erhalten (vgl. u. a. Stellungnahme des BdV e. V. und vzbv e. V. vom 10. Dezember 2025) und sind dahin gehend Anpassungen vorgesehen (bitte begründen)? Die Fragen 14 bis 18 werden zusammen beantwortet. Neben den Effektivkosten sind in das Produktinformationsblatt Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen ist ermächtigt, mittels einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen, insbesondere zum Produktinformationsblatt sowie zur Ermittlung der Effektivkosten und zu zulässigen Kostenarten und Kostenformen, zu erlassen. Anbieter müssen bei der Berechnung der Effektivkosten ihre unternehmensindividuellen Kosten ansetzen. Die PRIIP-Regulierung legt fest, welche Kosten zu berücksichtigen sind, und schreibt für zu treffende Annahmen die Verwendung von Branchenstandards vor. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu unterstützen, hat sich der Deutsche Bundestag dafür ausgesprochen, die Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PiA) fortzuführen. 19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den vorgebrachten Einwänden der Verbraucherschutzverbände, dass rein vergangenheitsbasierte PRIIP-Risikoklassen zu unnötigen Umschichtungen zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher führen können (vgl. ebd.), und welche Vorkehrungen trifft der Gesetzentwurf, um Umschichtungen allein aufgrund kurzfristiger Volatilität zu vermeiden? Kurzfristige Volatilität führt nicht zu einer sofortigen Änderung der PRIIP- Risikoklasse. Eine Änderung erfolgt vielmehr erst, wenn die neue PRIIP- Risikoklasse in vier aufeinanderfolgenden Monaten bestätigt wird. 20. Auf welcher fachlichen Grundlage hat die Bundesregierung den Kostendeckel für das Standardprodukt auf 1,5 Prozent Effektivkosten festgelegt? a) Welche konkreten Marktanalysen oder Simulationen wurden dazu durchgeführt? b) Inwiefern wurden Erfahrungen aus anderen Ländern mit niedrigeren Kostenobergrenzen berücksichtigt? 21. Warum soll nach Plänen der Bundesregierung eine Kostenbegrenzung nur für das Standardprodukt und nicht für alle Produkte gelten? Die Fragen 20 bis 21 werden zusammen beantwortet. Standarddepot-Verträge richten sich vor allem an Altersvorsorgende, die wenig Erfahrungen mit Vorsorgeprodukten bzw. Kapitalanlage haben. Wer außerhalb des Standardprodukts vorsorgen möchte, kann Anlageformen mit den damit verbundenen Kostenstrukturen individuell auswählen. Bei der Festlegung der Kostenbegrenzung wurde darauf geachtet, die teuersten Produkte auszuschließen und gleichzeitig ein hinreichend breites Angebot von Standardprodukten auch mit kurzen Vertragslaufzeiten und geringen Beiträgen zu ermöglichen. Es wurde auch berücksichtigt, dass bei Standarddepot-Verträgen neben den Kosten der beiden besparten Fonds auch Kosten für die Vertragsdurchführung (z. B. Informationspflichten, Verwaltung der Förderung) entstehen. Dabei konnte u. a. auf Daten zu den Kosten von Fonds und Versicherungsanlageprodukten, Studien der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) und Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie Praxisbeispiele aus anderen Staaten zurückgegriffen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Kosten (Total Expense Ratio (TER)) der zehn von Anlegerinnen und Anlegern in Deutschland am häufigsten genutzten ETFs? Zu den am häufigsten genutzten ETF sind verschiedene Analysen veröffentlicht worden. Exemplarisch liegen in einer Analyse die durchschnittlichen Kosten im Bereich von 0,15 Prozent bis 0,45 Prozent (www.biallo.de/geldanlage/news/ auswertung-beliebteste-etfs-2025/). Hinzu kommen zusätzliche Kosten, z. B. Gebühren. 23. Welche konkreten Auswirkungen haben Effektivkosten von 1,5 Prozent langfristig auf die Nettorendite der Sparerinnen und Sparer, und wie hoch fällt der langfristige Renditeverlust durch Effektivkosten von 1,5 Prozent im Vergleich zu kostengünstigen ETF-Lösungen aus (bitte jeweils anhand von Beispielrechnungen erläutern)? Die maximalen zulässigen Effektivkosten eines Standarddepot-Vertrages werden auf 1 Prozent begrenzt. 24. Wie rechtfertigt die Bundesregierung einen Kostendeckel, der rund siebenmal höher liegt als die Kosten eines passiven, breit gestreuten Aktien- ETF (vgl. Bundesratsdrucksache 768/25 (B)) – obwohl genau solche ETFs, z. B. laut Bundesrat, als Kern eines echten Standardprodukts geeignet wären? 25. Welche Ergebnisse hat die Prüfung des Bundesratsvorschlags ergeben, „die vorgesehene Deckelung der Effektivkosten deutlich abzusenken und an der internationalen Best Practice auszurichten“, und wird die Bundesregierung in dieser Hinsicht tätig (bitte begründen)? 26. Auf welcher Grundlage basiert die Annahme, wonach eine niedrigere Kostenobergrenze zu einer relevanten Verengung des Anbieterkreises führen würde, nachdem die Bundesregierung den Kostendeckel in „Abwägung zwischen dem Ziel niedriger Kosten und dem Ziel eines hinreichend breiten und hinsichtlich der angebotenen Produkte vielfältigen Anbieterkreises, der für einen funktionierenden Wettbewerb wichtig ist“, festgelegt hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 40, Plenarprotokoll 21/49 vom 17. Dezember 2025)? Die Fragen 24 bis 26 werden zusammen beantwortet. Die Kostenobergrenze wurde im Gesetzgebungsverfahren auf 1,0 Prozent festgelegt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 21 wird verwiesen. 27. Wie begründet die Bundesregierung ihre Annahme, dass eine größere Zahl von Anbietern und Produkten für mehr Wettbewerb und damit für Vorsorgende tatsächlich zu besseren Ergebnissen führt, und ab welcher Größenordnung sieht die Bundesregierung das Ziel eines funktionsfähigen Wettbewerbs als erreicht an? Funktionsfähige Märkte zeichnen sich durch ein breites, den Präferenzen der Nachfragenden entsprechendes Angebotsspektrum und Innovationsfreude aus. Finanzmärkte sind durch intensiven Wettbewerb in Folge neuer digitaler Lösungen geprägt. Es gibt keine Höchstgrenze für die Zahl an Unternehmen, ab deren Erreichen Märkte nicht mehr funktionieren. 28. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung empirische Befunde zum sogenannten Choice Overload, wonach eine sehr große Produktvielfalt die Entscheidungsfindung erschweren und die Teilnahmebereitschaft senken kann, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für die Höhe des Kostendeckels und die angestrebte Struktur des Produktangebots? Um einem sogenannten Choice Overload bei Altersvorsorgenden mit wenig Markterfahrung vorzubeugen, führt das Altersvorsorgereformgesetz einen Standarddepot-Vertrag ein, der bei jedem Anbieter von Altersvorsorgeverträgen verfügbar sein muss. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen (vgl. www.bundesfinanzminis terium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html). 29. Sieht die Bundesregierung angesichts des eingangs zitierten Marktüberblicks von Finanzwende zu bestehenden Kostenstrukturen von Riester- Produkten die Gefahr, dass ein derart hoher Kostendeckel ineffiziente Kostenstrukturen am Markt zementiert (bitte begründen)? Nach Erwartung der Bundesregierung wird es eine Vielzahl an Anbietern geben, die den „Kostendeckel“ unterbieten. Die Kostenstrukturen der Standarddepot-Verträge sind auch davon abhängig, ob Anbieter ein reines Online-Produkt oder ein Produkt mit Vor-Ort-Beratung anbieten. Der Kostendeckel bildet beide Produktkategorien ab. 30. Inwiefern hat die Bundesregierung die wiederholten Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf überhöhte und renditemindernde Kostenstrukturen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen berücksichtigt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Kostenstruktur der neuen Altersvorsorgeprodukte? Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 21 wird verwiesen. 31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich der Zulassung von Produkten mit 80‑Prozent-Garantien aus den Testergebnissen der Stiftung Warentest (12/2023, S. 30), die zeigen, dass ungeförderte Versicherungsanlageprodukte mit 80‑Prozent-Garantie überdurchschnittlich hohe Kosten aufweisen und zugleich keine für den langfristigen Vermögensaufbau ausreichenden Aktienquoten erreichen, und die Stiftung Warentest daher vor dem Abschluss solcher Produkte warnt, da daran „vor allem die Versicherer verdienen“ (vgl. ebd.)? 32. Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Produkten mit einer 80-Prozent-Beitragsgarantie der Kundennutzen gewahrt bleibt, insbesondere im Hinblick auf Kosten, Renditechancen und langfristigen Vermögensaufbau? Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet. Niedrigere Garantien eröffnen Spielräume in der Kapitalanlage, die die Renditechancen eines Produktes steigern können. Vor einer Produkteinführung müssen Anbieter im Rahmen eines Produktfreigabeverfahrens überprüfen, ob Kundennutzen gegeben ist. 33. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des vzbv (vgl. Stellungnahme vom 10. Dezember 2025, S. 4), dass eine Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorliege, da „Selbstentscheider, die einen geförderten ETF-Sparplan im Rahmen des Altersvorsorgedepots abschließen, […] bei gleichen Einzahlungen am Ende des Berufslebens einen um mindestens 50 Prozent höheren Vermögenszuwachs als Verbraucherinnen und Verbraucher [haben], die über ein standardisiertes Vorsorgedepot sparen, dessen Kosten sich am Deckel orientieren“? ETF-Sparpläne können auch im Rahmen von Standarddepot-Verträgen angeboten werden. Eine Ungleichbehandlung von Verbraucherinnen und Verbrauchern liegt insoweit nicht vor. 34. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Beratungsbedarf nicht zu schlechteren Vorsorgeergebnissen führt? 35. Inwiefern plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um Fehlanreize im Finanzvertrieb und damit zusammenhängende strukturelle Benachteiligungen zu beseitigen? 36. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die neue Angebotspflicht für das Standardprodukt im Vertrieb berücksichtigt wird und das Standardprodukt im Verkaufsgespräch tatsächlich angeboten wird? 37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen Praxis, Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten Jahren vollständig zu erheben, im Hinblick auf Frühstornos und Wechselhemmnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die geplante Reform? 38. Warum erlaubt der Gesetzentwurf weiterhin die erneute Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten beim Anbieterwechsel, obwohl die bisherige Grundlage der Kostenerhebung wegfällt, da die Kosten zukünftig auf die komplette Vertragslaufzeit verteilt werden müssen? 39. Inwiefern ist geplant, die Wechselkosten künftig stärker zu begrenzen, um echten Wettbewerb zu ermöglichen (bitte begründen)? Die Fragen 34 bis 39 werden zusammen beantwortet. Abschluss- und Vertriebskosten müssen künftig gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden. Dadurch werden bessere Rahmenbedingungen geschaffen, um den Anbieter zu wechseln. Der Wechsel wird zusätzlich dadurch erleichtert, dass der neue Anbieter das übertragene Kapital nicht mehr mit Abschluss- und Vertriebskosten belasten darf. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen unterliegen aufsichtsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Insbesondere müssen Anbieter für Produkte einen Zielmarkt festlegen. Bei einer Beratung des Altersvorsorgenden muss eine Geeignetheitsprüfung durchgeführt werden. Der Anbieter bzw. Berater darf nur Produkte empfehlen, die für den Altersvorsorgenden geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen. 40. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Riester-Sparerinnen und Riester- Sparer ihre Verträge aktuell ruhend gestellt hat? Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund der bisher erzielten Renditen am Kapitalmarkt in den vergangenen Jahren ein Teil der Altersvorsorgenden den Altersvorsorgevertrag ruhend gestellt hat. 41. Wie viele Personen sind aktuell Riester-förderberechtigt? Auf die statistische Auswertung zur Riester-Förderung auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen wird verwiesen (www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiet e/Altersvorsorge/2025-11-17-Statistik-Riester-Foerderung-bis-2024.html). 42. Warum plant die Bundesregierung, die Prüfung der Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt wurde, erst im Jahr 2031 vorzunehmen? a) Wie rechtfertigt sie diesen späten Zeitpunkt der Prüfung, obwohl gerade Selbstständige ein deutlich höheres Risiko von Altersarmut tragen als abhängig Beschäftigte und das Problem daher von vielen Expertinnen und Experten als dringlich eingeschätzt wird? b) Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Prüfbitte des Bundesrates, ihren Zeitplan anzupassen und die angekündigte Prüfung vorzuziehen (bitte begründen)? Die Fragen 42 bis 42b werden zusammen beantwortet. Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, die Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises auf selbständig Tätige und weitere Erwerbstätige vorzusehen, und hat entsprechende Regelungen aufgenommen. 43. Welche konkreten Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der Reform hinsichtlich einer Steigerung der Verbreitung der privaten Altersvorsorge, und anhand welcher Zielgrößen misst sie deren Erfolg? Ziel des Altersvorsorgereformgesetzes ist es, das Angebot an Altersvorsorgeverträgen zu verbessern und die Verbreitung der privaten Altersvorsorge zu steigern. Es erfolgen jährlich statistische Erhebungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge, die für die Bewertung des Erfolgs der Reform herangezogen werden können. 44. Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, erst im Jahr 2031 zu evaluieren, ob die Verbreitung der privaten Altersvorsorge gesteigert werden konnte und ob die neu eingeführten Altersvorsorgeprodukte – insbesondere das Standarddepot – von den Vorsorgenden angenommen werden? Der geplante Zeitpunkt der Evaluierung berücksichtigt den erforderlichen Zeitraum für die Wirkung der Reformmaßnahmen, um eine belastbare Analyse zu ermöglichen. Im Altersvorsorgereformgesetz ist vorgesehen, dass die neue Produktwelt den Altersvorsorgenden frühestens zum 1. Januar 2027 bereitstehen wird, ebenso wird die neue Fördersystematik ab diesem Zeitpunkt gelten. 45. Erwägt die Bundesregierung im Zuge der Evaluierung die Einführung einer automatischen Teilnahme mit Opt-out-Option, und anhand welcher konkreten Kriterien soll darüber entschieden werden (bitte begründen)? Die Festlegung der konkreten Kriterien der Evaluierung ist noch nicht abgeschlossen. 46. Sind der Bundesregierung internationale Beispiele sowie empirische Erkenntnisse aus der Verhaltensökonomie bekannt, wonach Opt-out- Modelle zu hoher Akzeptanz und zu einer hohen Beteiligungsquote führen, wohingegen Freiwilligkeit zu selektiver Teilnahme führt, und wenn ja, welche? a) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung trotz entsprechender Erkenntnisse und Erfahrungen auf die Einführung eines Opt-out- Modells verzichtet? b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus aktuellen Empfehlungen, ein Opt-out-Modell einzuführen, um die Verbreitung der privaten Altersvorsorge verbindlich zu erhöhen (vgl. z. B. Stellungnahme des Bundesrats, Jahresgutachten 25/26 des SVR Wirtschaft, Schikora 2025: „Private Altersvorsorge stärken“ für die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.)? Die Fragen 46 bis 46b werden zusammen beantwortet. Die Evidenz zur Wirkung von Modellen mit automatischer Einschreibung („auto-enrollment“) in Alterssicherungssysteme und Opt-out-Möglichkeit ist gemischt. Cribb et al. (2021) beobachten eine deutliche Erhöhung der Verbreitung der Altersvorsorge durch auto-enrollment. Gleichzeitig besteht Evidenz für hohe Opt-Out-Quoten, insbesondere in Modellen, in denen ohne Gewährung staatlicher Zuschüsse auch von Geringverdienern hohe Beiträge abgeführt werden sollen, ohne dass die Möglichkeit von Arbeitgeberbeiträgen besteht (z. B. Cal-Saver als öffentlicher Fonds in Kalifornien mit höheren Kosten als private Wettbewerber und ca. 35 Prozent Opt-Out-Quote bei Beiträgen in Höhe von 5 Prozent). Die Bewertung des Opt-Out-Verhaltens ist immer im Kontext der nationalen Alterssicherungssysteme zu sehen. In Deutschland ist die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ein freiwilliges Angebot an die Bürgerinnen und Bürger, um die Leistungen aus der ersten und ggf. der zweiten Säule zu ergänzen. 47. Welche Verteilungswirkung erwartet die Bundesregierung von der Reform allgemein und von der geplanten Änderung der Fördersystematik im Speziellen (nach Einkommensdezilen; bitte begründen)? 48. Welche durchschnittliche Förderquote erwartet die Bundesregierung (bitte nach den unterschiedlichen Einkommensgruppen und im Vergleich zu den jeweiligen Förderquoten im bisherigen Riester-Fördersystem aufschlüsseln)? 49. Welche Annahmen liegen der Aussage im Gesetzentwurf (S. 1) zugrunde, dass von der vereinfachten staatlichen Förderung „insbesondere die Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen profitieren“? 50. Erwartet die Bundesregierung mit Blick auf die Förderung Mitnahmeeffekte, wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, um diese zu verhindern, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 47 bis 50 werden zusammen beantwortet. Um stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu setzen, wird die Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional ausgestaltet. Durch das mit dem Altersvorsorgereformgesetz vorgesehene „Beitragsmatching“ können Zulageberechtigte mit kleinen bis mittleren Eigenbeiträgen sowie Familien mit Kindern höhere Förderquoten erreichen als Zulageberechtigte bei Zahlung des höchstmöglichen Eigenbeitrags. Angaben zur Verteilungswirkung und Erwartungen über durchschnittliche Förderquoten werden von der Bundesregierung nicht prognostiziert. Die Auswirkungen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge werden in den Förderstatistiken der nächsten Jahre dargestellt. Eine missbräuchliche Steuergestaltung wird durch die Begrenzung der zulässigen Altersvorsorgeverträge pro Zulageberechtigten sowie durch die Vorgaben zum maximal zulässigen Eigenbeitrag verhindert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-p rivaten-altersvorsorge.html 51. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Nutzung von jeweils Auszahlplänen und Verrentungsangeboten? 52. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus anhaltenden Vorbehalten gegenüber Verrentungsangeboten der Versicherungswirtschaft, insbesondere in Bezug auf Rentenfaktoren und Zusatzkosten (vgl. z. B. Stiftung Warentest 09/25: www.test.de/Riester-Banksparplaene-Wi e-Sie-Riester-Kosten-vermeiden-5897901-0/, Stellungnahme des vzbv vom 10. Dezember 2025, S. 5), sowie vor dem Hintergrund aktueller einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen, wie z. B. dem Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil (Aktenzeichen IV ZR 34/25) zu einseitigen Rentenfaktor-Klauseln in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen? 53. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um verbraucherbenachteiligendes Verhalten seitens der Anbieter bei Verrentungsangeboten künftig zu verhindern? Die Fragen 51 bis 53 werden zusammen beantwortet. Das Altersvorsorgereformgesetz trägt Forderungen nach mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase Rechnung und lässt neben lebenslangen Zahlungen auch langlaufende Auszahlungspläne als Leistungsform zu. 54. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Transparenz sowie Vergleichbarkeit der Angebote für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Auszahlphase zu verbessern? Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Auch zu den Produkten der Auszahlungsphase werden die Muster-Produktinformationen standardisiert bereitgestellt. 55. Hat die Bundesregierung den vielfach aus dem Bericht der aus der Fokusgruppe private Altersvorsorge (2023) abgeleiteten Prüfauftrag zur Verrentung über die Deutsche Rentenversicherung weiterverfolgt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Eine Verrentung der Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen über die Deutsche Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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