Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6510
21. Wahlperiode 15.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
A. Problem und Ziel
Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen
Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen
Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus
der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und
Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten.
Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen
Punkten nicht gerecht.Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So
kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der
Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen
Anrechte angeben – sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht
(verschwiegenes Anrecht) – oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft
übersieht (übersehenes Anrecht).
Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnten die Ehegatten solche
vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen Anrechte auch nach einer
rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nachträglich in
einem Abänderungsverfahren gemäß § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich (VAHRG) geltend machen. Mit dem ab dem 1.
September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde diese
weitgehende besondere Abänderungsmöglichkeit bewusst zur Stärkung der
Rechtskraft abgeschafft, sowohl für rechtskräftige Entscheidungen nach dem
neuen VersAusglG als auch für Altentscheidungen nach dem bis zum 31. August
2009 geltenden Recht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Grundsatzentscheidung vom 24. Juli 2013 bestätigt, dass bei Altentscheidungen eine Einbeziehung
vergessener, verschwiegener oder übersehener Anrechte nach Rechtskraft weder
durch ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG noch durch einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich möglich ist (BGH, Beschluss vom
24. Juli 2013 – XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91–105).
Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der
Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen kann. Dies wird der
hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der
Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht. Dieser besagt, dass
durch den Versorgungsausgleich jeder Ehegatte die Hälfte der während der
Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten erhält. Daher sieht der
Entwurf die Möglichkeit eines nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleichs
übergangener Anrechte vor.
Weiterer Korrekturbedarf ergibt sich auch für betriebliche Anrechte insbesondere
von Geschäftsführern von Unternehmen, die zugleich beherrschende
Gesellschafter sind: Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG fallen grundsätzlich nur
Anrechte in den Versorgungsausgleich, die auf eine Rente gerichtet sind. Eine
Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG),
die auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf
Geschäftsführer, die Gesellschafter des Unternehmens sind und die allein oder
zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit
halten und ihr eigenes Unternehmen leiten. Denn das BetrAVG ist auf
wirtschaftlich abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten. Ist das Anrecht
auf eine Kapitalleistung gerichtet bzw. übt der beherrschende Gesellschafter-
Geschäftsführer ein Kapitalwahlrecht aus, unterfällt es damit nicht dem
Versorgungsausgleich, sondern grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.
Künftig sollen auch betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, stets in
den Versorgungsausgleich einzubeziehen sein. Damit kann die in der Regel
aufwendige und in der Praxis fehleranfällige Prüfung der betrieblichen
Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert nach seiner Tätigkeit als
Unternehmer oder Arbeitnehmer, in vielen Fällen unterbleiben, da die
Versorgungszusage insgesamt dem Versorgungsausgleich unterfallen wird und nicht teilweise
auch dem Zugewinnausgleichsanspruch. Letzteres dient auch dem Schutz des
Ausgleichsberechtigten, da Unternehmer oftmals mit ihren Ehegatten Eheverträge
abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen zum Schutz
bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens.
Ferner soll das Entstehen von Splitteranrechten durch die Reform der Regelungen
zu geringfügigen Anrechten vermieden werden.
Außerdem hat sich gezeigt, dass im Versorgungsausgleichsrecht und im
Verfahrensrecht noch weiterer Anpassungs- und Ergänzungsbedarf entstanden ist, um
mehr Klarheit zu schaffen und die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen.
So hat sich im Verfahrensrecht herausgestellt, dass die Frist für einen
frühestmöglichen Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung oft zu
kurz bemessen ist. Sie soll daher praxisgerecht verlängert werden.
B. Lösung
Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe
an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleistet werden.
Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts
anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:
– Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet
werden.
– Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den
Versorgungsausgleich einbezogen.
– Das Entstehen von Splitteranrechten wird durch eine Änderung der
Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
– Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsausgleichsrecht und
im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
– Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf
Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG entsteht ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einbeziehung von Unternehmeranrechten auf Kapitalbasis in den
Versorgungsausgleich entsteht den betrieblichen Versorgungsträgern kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger
entsteht der Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein
geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft fallen geringfügige Bürokratiekosten aus
Informationspflichten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Der Sozialversicherung entsteht aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG ein
geringfügiger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten.
Länder
Den Verwaltungen der Länder entsteht in Einzelfällen Erfüllungsaufwand, wenn
der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
Dieser Erfüllungsaufwand ist jedoch geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 15. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“.
b) Nach der Angabe zu § 54 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte“.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder ein Anrecht im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform
auszugleichen.“
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die
Angabe „Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe
„Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
5. In § 17 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der
betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt.“
7. In § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die
Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
8. Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurde,
insbesondere, weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner
ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund
des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde.“
9. § 24 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Wahlrecht auszuüben ist.“
10. § 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der
ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu
kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus.“
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 45
Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe
„Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Soweit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfallen, gilt das Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße
nach Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wobei von den zum Ende der Ehezeit
geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen ist. Für die Ermittlung des Kapitalwerts gilt § 4 Absatz 5
des Betriebsrentengesetzes entsprechend. Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der
unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung
durchzuführen. Hierzu ist der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten
zu multiplizieren, der aus dem ehezeitlichen Erdienenszeitraum und dem gesamten Erdienenszeitraum
bis zum Ehezeitende zu bilden ist.“
12. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:
„§ 50
Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
Ein Versorgungsausgleich, der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes in der am 31. August 2009 geltenden Fassung noch ausgesetzt ist, ist von Amts wegen wieder
aufzunehmen. Ein ausgesetzter Versorgungsausgleich nach Satz 1 kann auch auf Antrag eines Ehegatten oder
eines Versorgungsträgers wieder aufgenommen werden.“
13. Nach § 54 wird der folgende § 55 eingefügt:
§ 55„
Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte
Ein Ausgleich für ein übergangenes Anrecht im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 kann nach § 20
Absatz 1 Satz 1 für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes]
nicht verlangt werden.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 224 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Soweit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3, den §§ 6, 18 Absatz 1 oder Absatz 2, nach
§ 27 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ein Wertausgleich bei der Scheidung
nach § 19 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der
Beschlussformel fest.“
2. In § 226 Absatz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
3. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den
§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 anzuwenden. Für die Abänderung
einer Vereinbarung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des
Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht
ausgeschlossen worden ist. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt für Abänderungen nach Satz 1
oder Satz 2 entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Versorgungsausgleich“ durch die Angabe „Wertausgleich bei der
Scheidung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das zuletzt
durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 1 wird die Angabe „eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „eines Anrechts
aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf
eine Versorgung wegen Alter und Invalidität gleichmäßig aufzuteilen. Das wirkt sich regelmäßig zugunsten
desjenigen Ehegatten aus, der sich beispielsweise der Kinderbetreuung gewidmet hat und damit keine oder nur eine
geringere eigenständige Versorgung aufbauen konnte. Wird die Ehe geschieden, ist es von Verfassung wegen
geboten, einen Ausgleich zu schaffen (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1980 –
1 BvL 17/77 u. a., BVerfGE 53, 257–313).
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die hälftige Aufteilung des
Versorgungsvermögens aus der gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen rechtfertigt, die aus Artikel 6
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt (vergleiche BVerfGE 53, 257, 296).
Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen
Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vergleiche BVerfGE 105, 1, 11),
haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das
ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung
(vergleiche BVerfGE 105, 1, 12). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die
ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die
Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vergleiche BVerfGE 66, 324, 330). Nur wenn der
Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz
gewahrt (vergleiche BVerfGE 87, 348, 356).
Die Reform des Versorgungsausgleichs setzt an folgenden Punkten an:
1. Versorgungsanrechte, die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
beziehungsweise den Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen waren und die im Ausgangsverfahren
übergangen worden sind, werden nach geltender Rechtslage von der Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit grundsätzlich nicht nachträglich geltend gemacht
werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtskraft, keine generelle Fehlerkorrektur
zuzulassen. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den
Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 – XII ZB 340/11,
BGHZ, 198, 91,105, Rn. 40; die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht
angenommen, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2015 – 1 BvR 2371/13, BeckRS 2015,
131860).
Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können und Härtefällen durch
diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund der hohen Bedeutung des
Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der Beteiligten sowie mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz soll für
übergangene Anrechte dennoch deren nachträgliche Berücksichtigung eröffnet werden.
2. Betriebliche Anrechte von zum Beispiel beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Denn die
derzeitige Gesetzeslage erfordert eine aufwendige Vorprüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen (siehe
Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April
2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar unter www.dfgt.de/
resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Korrekturen%20im%20Versorgungsaus-
gleich.pdf). Dies ist teilweise komplex und erfordert Detailkenntnisse der betriebsrenten- und
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Es sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige
Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter-Geschäftsführer während der gesamten
Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu analysieren. Nach Unternehmensverkäufen und Übertragungen sind die
notwendigen Informationen oft schwer zu beschaffen (Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission,
a. a. O.). Es ist daher sinnvoll, sämtliche betriebliche Anrechte gleich zu behandeln.
Für die Versorgungsträger ergeben sich dadurch Vereinfachungen, da die aufwendige Vorprüfung zur
Bestimmung der Unternehmeranteile an der Versorgung oft entfallen kann und potentielle Fehlerquellen damit
beseitigt werden. Das betriebliche Anrecht ist auch in Fällen, in denen während der Ehezeit ein Statuswechsel
stattgefunden hat – also ein Wechsel von einer Arbeitnehmertätigkeit hin zu einer Unternehmertätigkeit mit
Versorgungszusage, oder umgekehrt –, im Versorgungsausgleich in der Regel als einheitlicher
Teilungsgegenstand anzusehen. Damit bedarf es auch keiner Prüfung durch die Familiengerichte, ob im Hinblick auf
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) Anrechte oder Anrechtsteile
entsprechend gesichert sind. Denn zum einen sind die Rechtsfolgen der internen Teilung von Anrechten im
Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bereits in § 12 VersAusglG geregelt. Zum anderen können
spätere Streitigkeiten darüber, ob ein Anrecht mit einem Insolvenzschutz nach den BetrAVG belegt ist,
arbeitsrechtlich geklärt werden.
Dennoch kann in bestimmten Einzelfällen eine getrennte Bewertung der Anrechte notwendig werden,
beispielsweise wenn mit einem Statuswechsel neue Versorgungszusagen erteilt werden oder die Zusage ein
unterschiedliches Erdienen für die einzelnen Zeiträume dezidiert regelt.
Zudem führt die Einbeziehung von Kapitalzusagen jenseits des persönlichen Anwendungsbereichs des
BetrAVG zu mehr Gerechtigkeit, da die Anrechte nicht mehr durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem
Versorgungsausgleich entzogen werden können, zumal Unternehmer mit ihren Ehegatten oftmals Eheverträge
abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Andererseits profitiert auch die
ausgleichspflichtige Person in den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, von der
Einbeziehung der auf Kapitalleistung gerichteten Anrechte in den Versorgungsausgleich, weil die Anrechte
nicht in eine Zugewinnausgleichsbilanz fallen und damit auch nicht zur Unzeit eine sofortige
Zahlungsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person auslösen können.
3. Regelungen zu geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen von Splitteranrechten soll
vermieden werden.
4. Weitere praxisgerechte Ergänzungen und Anpassungen sollen erfolgen:
– Es soll sichergestellt werden, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender
betrieblicher Anrechte nicht über den eigentlichen Errichtungszweck hinaus in die Versorgungsausgleichskasse
erfolgen können.
– Es soll klargestellt werden, dass die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der
ausgleichsberechtigen Person bestehen bleibt, da hier Uneinigkeit in der Praxis besteht.
– § 50 VersAusglG soll geändert werden. Dieser regelt die Wiederaufnahme von
Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des Rechts bis 31. August 2009 nach § 2 Absatz 2 Satz des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis 31. August 2009
maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten
Bundesländern erworbene Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung
nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch
keine Leistungen zu erbringen waren. In § 2 Absatz 3 Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der
ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der Einkommensangleichung vorgesehen.
§ 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter
Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden soll. Diese Frist ist
abgelaufen und soll daher gestrichen werden. Die noch offenen Fälle sollen von Amts wegen wieder
aufgenommen und abgeschlossen werden, damit betroffene ausgleichsberechtigte Personen die ihnen zustehenden
Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich nicht verlieren, sondern durch das Amtsverfahren bald möglichst
erhalten.
– Zu einzelnen Punkten bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 224 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und
bei den sonstigen Änderungen nach § 227 FamFG hat sich ein Bedarf nach gesetzgeberischen Klarstellungen
und Weiterentwicklungen ergeben, der insbesondere durch die Praxiserfahrungen mit dem neuen System
sichtbar geworden ist. Diesem Änderungsbedarf soll mit dem vorliegenden Entwurf begegnet werden.
– Schließlich soll die Frist für die zulässige Stellung eines Antrags auf Abänderung einer
Versorgungsausgleichsentscheidung auf 24 Monate verlängert werden, da sich die bisher geltende Frist von zwölf Monaten
als zu kurz erwiesen hat.
Die Reformvorschläge orientieren sich – auch das Verfahrensrecht betreffend – an Vorschlägen der
Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Seit seinem Inkrafttreten zum 1. September 2009 hat das VersAusglG nur geringfügige Änderungen und
Ergänzungen erfahren. Die letzten Änderungen hat das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.
Mai 2021 (BGBl. 2021 I 1085) geschaffen. In der Zwischenzeit hat die interdisziplinär besetzte
Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags weitere Vorschläge für Korrekturen unterbreitet, die in
diesem Entwurf aufgegriffen werden sollen.
Insbesondere folgende Vorschläge sollen verwirklicht werden:
– Der schuldrechtliche Ausgleich soll für übergangene Anrechte eröffnet werden.
– Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
– Die Regelungen zu den geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen von Splitteranrechten
soll vermieden werden.
– Die Wiederaufnahme von nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren soll von Amts wegen erfolgen.
– § 224 Absatz 3 FamFG soll um Tatbestände ergänzt werden, die das Familiengericht in der Beschlussformel
festzustellen hat, wenn der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht stattfindet.
– Die Frist in § 226 Absatz 2 FamFG zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen hat sich in der Praxis als zu
kurz erwiesen und soll daher geändert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches
Recht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf soll in mehreren Punkten zu einer Vereinfachung des Rechts und der Beseitigung von
Rechtsunsicherheiten beitragen. Dadurch, dass künftig betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen
sind, kann die aufwendige Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert
nach seiner Tätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer, oft unterbleiben.
Durch die Reform der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten wird das Entstehen von Splitteranrechten
vermieden, was insbesondere die Versorgungsträger von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlastet.
Auch soll klargestellt werden, dass beim Zusammentreffen eines Teilhabeanspruchs an der
Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG und einer Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der
ausgleichspflichtigen Person die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der ausgleichsberechtigen
Person bestehen bleibt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient.
Der Versorgungsausgleich hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da die Umsetzung des verfassungsrechtlichen
Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute
führt. Der Entwurf wird diese Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an
Anrechten, die übergangen worden sind. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung
befähigen“ der Agenda 2030.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen
Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1. Artikel 1: § 20 Vers-
AusglG
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2. Artikel 1: § 20
VersAusglG
ja
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in Tsd.
Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1:
§ 20 Vers-
AusglG
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.2
Artikel 1:
§ 20 Vers-
AusglG
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon Bund
davon Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen
auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung sind hingegen zu erwarten. Der Versorgungsausgleich hat
gleichstellungspolitische Bedeutung, da die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam
erwirtschafteten Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute führt. Der Entwurf wird diese
Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an Anrechten, die übergangen worden sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderungen im Versorgungsausgleichsrecht sind auf Dauer angelegt. Angesichts der hohen Bedeutung des
Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten ist eine Befristung der Regelungen nicht
sinnvoll.
Es liegen keine Gründe für eine Evaluierung im Sinne der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung vor. Eine
Evaluierung der neuen Regelungen ist daher nicht angezeigt. Gleichwohl sollen die Entwicklungen der
Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Regelung fortlaufend beobachtet werden, um etwaige Anpassungsbedarfe zu
identifizieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Die Bezeichnung des § 45 in der Inhaltsübersicht wird angepasst, da die Vorschrift nunmehr alle Anrechte aus
der betrieblichen Altersversorgung erfasst und nicht wie bisher nur die Anrechte im Sinne des
Betriebsrentengesetzes. Die Anpassung ist wegen der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 3 sinnvoll.
Zu Buchstabe b
Die Inhaltsübersicht wird infolge der Einfügung des neuen § 55 angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG)
§ 2 VersAusglG definiert die einzubeziehenden Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichs. In den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sind grundsätzlich alle Anrechte, die auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme
ist vorgesehen für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auch dann auszugleichen sind, wenn
sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG). Auf zum Beispiel
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer findet das BetrAVG jedoch keine Anwendung, da es auf wirtschaftlich
abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB
363/19, FamRZ 2020, 1549, 1550, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Beherrschende Gesellschafter-
Geschäftsführer sind solche, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine
Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH, Beschluss vom 16. Januar
20214 – XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731, 732, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Obwohl es sich bei den
betrieblichen Anrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auch um eine betriebliche
Altersversorgung handelt, sind diese nur dann auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Ist ein betriebliches
Anrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Kapitalleistung gerichtet, so unterfällt
dieses nicht dem Versorgungsausgleich. Die Arbeitskreise 2 („Optimierungsbedarf im Versorgungsausgleich?“)
und 12 („Praxisfragen im Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn hatten
daher auch angeregt, Unternehmeranrechte unabhängig von ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen (AK 2, These 3, www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_02.pdf; AK 12, These 2,
https://www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_12.pdf).
Für die Praxis besonders herausfordernd sind Lebenssachverhalte, in denen eine Person während ihrer Ehezeit
teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als
Arbeitnehmer oder als nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – den Regelungen des BetrAVG
unterfallen ist (so genannte Statuswechsel, vergleiche aba-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des
Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 5. September 2024, S. 5). Die
derzeitige Gesetzeslage fordert daher eine aufwendige Prüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen. Dies ist
komplex und fordert Detailkenntnisse der betriebsrenten- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (vergleiche
Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April 2023,
Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar unter www.dfgt.de/resources/SN-VA_
Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Korrekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf). Es sind sowohl
unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter-
Geschäftsführer während der gesamten Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu analysieren. Nach
Unternehmensverkäufen und Übertragungen sind die notwendigen Informationen oft schwer zu beschaffen.
Durch die Einbeziehung von Anrechten, die jenseits des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrAVG auf
eine Kapitalleistung gerichtet sind, wird somit nicht nur eine mögliche Fehlerquelle beseitigt, sondern es werden
auch die Versorgungsträger entlastet, da die mitunter aufwendigen Vorprüfungen zur Bestimmung der
Unternehmeranteile an der Gesamtversorgung der ausgleichspflichtigen Person oft entfallen.
Neben der großen Gruppe der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden von der
Ausweitung des Anwendungsbereichs weitere Gruppen erfasst. So werden hier auch Unternehmer-Anrechte erfasst,
die dem sehr weiten persönlichen Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG durch die BGH-Rechtsprechung (BGH,
Beschluss vom 28. April 1980 – II ZR 254/78, NJW 1980, 2254-2256, Rn. 17) entzogen wurden. Das können
beispielsweise sein:
– Einzelunternehmer,
– in der Regel die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
oder Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78, NJW
1980, 2257-2260, Rn. 15),
– unter bestimmten Voraussetzungen Kommanditisten mit einer geschäftsführerähnlichen Leitungsmacht,
– Geschäftsführer einer GmbH, soweit sie mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind, oder
– Personen mit mittelbar beherrschender Stellung, wie sie sich häufig bei einer GmbH & Co. KG finden.
Zudem kann auch die Zusammenrechnung der Anteile mehrerer am Unternehmen beteiligter Gesellschafter-
Geschäftsführer zur Nichtanwendbarkeit des BetrAVG führen, wenn ihre zusammengerechneten Anteile 50 Prozent
betragen, wobei die Zusammenrechnung nicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nur unwesentlicher
Beteiligung (kleiner als 10 Prozent) am Unternehmen gilt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZR 386/17,
FamRZ 2020, 89, m. w. N).
Außerdem werden auch weitere Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie Versorgungszusagen, die vor dem
1.1.1992 im Beitrittsgebiet erteilt und nach diesem Stichtag nicht erneuert wurden, nunmehr in den
Versorgungsausgleich einbezogen.
Erfasst werden nunmehr auch ausländische betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind.
Diese sind schuldrechtlich auszugleichen.
Die Regelung in § 2 Absatz 2 Nummer 3, mit der alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung in den
Versorgungsausgleich einbezogen werden, dient aber nicht nur der Vereinfachung der Rechtsanwendung. Die
Gleichbehandlung aller betrieblichen Anrechte führt zu mehr Teilungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich
und schützt vor allem die ausgleichsberechtigte Person. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Unternehmer durch
Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seine betrieblichen Anrechte dem
Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entziehen. Hinsichtlich dieser Anrechte kommt dann nur doch ein
güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BGH, Beschluss vom 18. April 2021 – XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039,
Rn. 11). Häufig schließen Unternehmer zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens mit ihren Ehegatten
aber Eheverträge, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Mit der Neuregelung unterfällt das
betriebliche Anrecht als beispielsweise beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr unabhängig von
der Ausübung des Kapitalwahlrechts grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Damit gelten nach der vom BGH
entwickelten „Kernbereichslehre“ auch strengere Anforderungen an die Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 7
und 8 VersAusglG) von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich als beim Ausschluss des
Zugewinnausgleichs (vergleiche grundlegend BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81,96, 98;
BGH, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269, 271, Rn. 21). Je unmittelbarer eine
ehevertragliche Regelung in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto eher ist
danach eine Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelung anzunehmen. Zum engsten Kernbereich zählt der
BGH dabei den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR
265/02, BGHZ 158, 81, 97). Schon direkt dahinter folgt auf zweiter Stufe unter anderem der
Versorgungsausgleich (BGH, am angegebenen Ort, 98). Den Zugewinnausgleich hingegen siedelt der BGH auf der
„kernbereichfernsten“ Stufe an (BGH, am angegebenen Ort, 98). Unterfällt ein Anrecht daher dem Versorgungsausgleich und
nicht dem Zugewinnausgleich, rückt es näher an den Kernbereich heran.
In den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, profitiert aber auch die
ausgleichspflichtige Person von der Einbeziehung der auf eine Kapitalleistung gerichteten Anrechte in den Versorgungsausgleich,
weil die Anrechte dann nicht in eine Zugewinnausgleichsbilanz fallen und damit auch nicht zur Unzeit eine
sofortige Zahlungsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person auslösen können.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG)
Die Regelung des § 15 VersAusglG steht im Zusammenhang mit der externen Teilung nach § 14 Absatz 2 Vers-
AusglG. Bei der externen Teilung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person begründet das Familiengericht
für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen
Versorgungsträger als dem Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person. In § 15 VersAusglG werden Regelungen zur
Wahl eines Zielversorgungsträgers für eine externe Teilung nach § 14 Absatz 2 VersAusglG getroffen und
Mindestanforderungen definiert, die ein Zielversorgungsträger erfüllen muss. Für das Wahlrecht hinsichtlich der
Zielversorgung für die Zahlung einer schuldrechtlichen Abfindung (§§ 23 und 24 VersAusglG) gilt § 15 VersAusglG
entsprechend.
Wird von der ausgleichsberechtigten Person bei einer externen Teilung nach § 14 Absatz 2 VersAusglG das
Wahlrecht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausgeübt und kein Zielversorgungsträger benannt, begründet das
Familiengericht ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Absatz 5 Satz 1 VersAusglG) oder, wenn
ein Anrecht im Sinne des BetrAVG auszugleichen ist, bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Absatz 5 Satz 2
VersAusglG).
Die Regelung in Nummer 4 enthält eine notwendige Anpassung, da nunmehr alle Anrechte aus der betrieblichen
Altersversorgung auszugleichen sind.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 17 VersAusglG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 18 Absatz 2 VersAusglG)
§ 18 VersAusglG enthält Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Fällen der Geringfügigkeit.
Nach § 18 Absatz 1 soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die
Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Nach § 18 Absatz 2 sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert vom Familiengericht nicht
ausgeglichen werden.
In § 18 Absatz 3 wird definiert, wann von einem geringen Wertunterschied nach Absatz 1 oder von einem
geringfügigen Anrecht nach Absatz 2 auszugehen ist. Der Wertunterschied oder der Ausgleichswert einzelner Anrechte
ist danach gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens
1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 SGB IV beträgt.
Nach der Gesetzesbegründung geben die Regelungen in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen,
bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht
vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Absatz 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb
sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144
S. 60). Der Verzicht auf die Teilhabe an kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Absatz 2 VersAusglG
entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und
Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks.
16/10144 S. 38, 60). Außerdem sollen Splitterversorgungen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 30.
November 2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192, 195, Rn. 35).
Nach gefestigter Rechtsprechung hat § 18 Absatz 1 VersAusglG absoluten Vorrang vor § 18 Absatz 2 Vers
AusglG (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192, 195, Rn. 29–36). Dies
bedeutet, dass ein Anrecht, das mit einem Anrecht des anderen Ehegatten gleichartig ist, auch dann auszugleichen
ist, wenn es für sich gesehen geringwertig ist, aber die Ausgleichswertdifferenz der beiderseitigen Anrechte die
kritische Grenze nach § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt.
Hierzu folgendes Beispiel: E1 hat bei der A-Versicherung ein ehezeitliches Anrecht aus privater kapitalgedeckter
Vorsorge mit einem Ausgleichswert von 30.000 Euro erworben. E2 hat bei der B-Versicherung ein vergleichbares
ehezeitliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.000 Euro erworben. Zum Ehezeitende am 30.11.2023
betrug der Grenzbetrag gemäß § 18 Absatz 3 VersAusglG 4.074 Euro . Nach derzeit geltender Rechtsprechung
wären das Anrecht von E1 im Wege der internen Teilung und das Anrecht von E2 auf Verlangen des
Versorgungsträgers nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG durch externe Teilung auszugleichen, da die Differenz der
beiderseitigen Ausgleichswerte den Grenzbetrag des § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt. Für E1 könnte
dadurch ein Splitteranrecht entstehen.
Die Ergänzung des § 18 Absatz 2 soll klarstellen, dass einzelnen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert
auch dann nicht ausgeglichen werden sollen, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt. Dabei
wird die systematisch notwendige Prüfreihenfolge beibehalten, die zunächst die Geringfügigkeitsprüfung der
Ausgleichsdifferenz aus beiderseitigen Anrechten gleicher Art (Absatz 1) vor der Prüfung der Geringfügigkeit
einzelner Anrechte (Absatz 2) vorsieht. So ist weiterhin sichergestellt, dass ein Ausgleich von gleichartigen
Anrechten mit mehr als geringfügigen Ausgleichswerten, aber geringer Wertdifferenz ausgeschlossen werden kann,
um – im Sinne des Normzwecks – einen wirtschaftlich letztlich nicht erforderlichen Hin-und-her-Ausgleich von
beiderseitigen Anrechten der Ehegatten zu vermeiden (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Zusätzlich wird jedoch eine
ergebnisoffene Prüfung zunächst nach Absatz 1 und anschließend nach Absatz 2 ermöglicht, die sowohl dem
Halbteilungsgrundsatz als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
und das Entstehen von Splitteranrechten zu vermeiden, gerecht wird.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 19 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zwar hat die bisherige Formulierung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 VersAusglG wohl Regelbeispielcharakter und
schließt damit auch die Anrechte aus einer Unternehmertätigkeit mit ein (zum Beispiel Norpoth/Sasse, Ermann,
BGB, Kommentar, 17. Auflage, 2023, § 19 VersAusglG, Rn. 15). Es erscheint aus Gründen der Einheitlichkeit
und Eindeutigkeit aber dennoch geboten, hier den weiter gefassten Begriff des „Anrechts aus der betrieblichen
Altersversorgung“ zu verwenden.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 20 Absatz 1 VersAusglG)
Die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beziehungsweise über den
Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichenden Anrechte, die im Ausgangsverfahren vom Gericht übersehen oder
von den Beteiligten vergessen oder bewusst verschwiegen worden sind, werden nach geltender Rechtslage von
der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit grundsätzlich
nicht nachträglich geltend gemacht werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtskraft, keine
generelle Fehlerkorrektur zuzulassen.
Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können und Härtefällen durch
diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichs
für die Alterssicherung der Beteiligten sowie mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz, dem zufolge durch den
Versorgungsausgleich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen
Ehegatten erhält, soll für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte deren nachträgliche
Berücksichtigung eröffnet werden.
Mit der Strukturreform hat der Gesetzgeber die Abänderungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleichs allerdings
bewusst eingeschränkt und die Vorschriften des § 51 VersAusglG sowie des § 225 FamFG besser an die
allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung angepasst, um einen angemessenen Ausgleich zwischen
Rechtskraft/Rechtssicherheit einerseits und Einzelfallgerechtigkeit andererseits zu erreichen. Eine allgemeine Korrektur
von Fehlern der Ausgleichsentscheidung über ein Abänderungsverfahren ist seither nicht mehr vorgesehen.
Grundsätzlich erfolgt durch den Wertausgleich bei der Scheidung eine abschließende Entscheidung über die
Teilung der Versorgungsanrechte. Wie bei anderen Entscheidungen (auch im Zusammenhang mit der Scheidung)
bleiben die Beteiligten im Versorgungsausgleich im Grundsatz auf die regulären Rechtsmittelverfahren
beschränkt. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang zu geben vor dem
Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur. An dieser durch die Strukturreform vorgenommenen Weichenstellung
soll grundsätzlich festgehalten werden.
Deshalb soll für übergangene Anrechte nur der schuldrechtliche Ausgleich gemäß § 20 VersAusglG eröffnet
werden; sie sollen nicht wie noch nach altem Recht im Abänderungsverfahren in eine neu zu erstellende
Versorgungsbilanz aufgenommen werden. Bei der vorgesehenen Erweiterung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
handelt es sich um einen minimalinvasiven Eingriff, der sich in das neue System des Versorgungsausgleichsrechts
einfügt. Neben der Versorgungsausgleichs-Kommission (vergleiche Stellungnahme der
Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April 2023, Vorschläge für Korrekturen im
Versorgungsausgleich, S. 12 und 13, www.dfgt.de/resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20
Korrekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf) hat auch der Arbeitskreis 12 („Praxisfragen im
Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn erneut an den Gesetzgeber appelliert, die
Einbeziehung der übergangenen Anrechte in den Wertausgleich nach der Scheidung dringend umzusetzen (These 1,
www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_12.pdf).
Etwaige Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (zum Beispiel Schadensersatzansprüche oder
bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen den ehemaligen Ehegatten oder zwischen einem Ehegatten und dessen
anwaltlichem Vertreter) bleiben hiervon unberührt.
Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, setzt sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich
durch den Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 Absatz 1 VersAusglG fort. Allerdings enthält diese
Vorschrift in § 25 Absatz 2 und 3 VersAusglG Einschränkungen. Diese ergeben sich daraus, dass insbesondere
viele Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung eine so genannte Wiederverheiratungsklausel beinhalten.
Im Fall einer erneuten Heirat nach Scheidung entfällt dann sehr häufig der Anspruch nach § 25 Absatz 1 Vers-
AusglG. Denn der Anspruch des § 25 VersAusglG enthält eine zweistufige Prüfung; nach Absatz 1 muss eine
Hinterbliebenenversorgung bestehen. Sieht die Versorgungssatzung vor, dass im Fall einer Wiederheirat die
Hinterbliebenenversorgung entfällt, fällt auch der Anspruch nach § 25 Absatz 1 VersAusglG aus. Einige Zusagen auf
eine betriebliche Altersversorgung sehen auch eine Altersabstandsklausel oder gar keine
Hinterbliebenenversorgung vor, so dass auch der Anspruch aus § 25 VersAusglG vollständig entfallen kann.
Jedoch kann die ausgleichsberechtigte Person für ein nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen
Person zu Lebzeiten eine zweckgebundene Abfindung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG verlangen. Die
Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues
Anrecht begründet werden soll (§ 23 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG).
Zu Nummer 9 (Änderung des § 24 Absatz 2 VersAusglG)
§ 24 VersAusglG ergänzt § 23 VersAusglG zum Anspruch auf Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche
und regelt die Durchführung des Ausgleichs. Die Vorschrift ist anzuwenden, wenn die ausgleichsberechtigte
Person von der ausgleichspflichtigen Person für ein dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegendes, noch nicht
ausgeglichenes Anrecht die Zahlung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG verlangt. Liegen die
Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch vor, ist der Abfindungsbetrag an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein
bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Für die Wahl der Zielversorgung
verweist § 24 Absatz 2 auf § 15 VersAusglG. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so ist
die Versorgungsausgleichskasse kraft Gesetzes Auffangversorgungsträger, wenn es sich bei dem
auszugleichenden Anrecht um eines aus der betrieblichen Altersversorgung handelt (§ 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG).
Mit der Ergänzung in § 24 Absatz 2 VersAusglG soll nun klargestellt werden, dass die
Versorgungsausgleichskasse nicht gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG als Auffangträger für schuldrechtliche Abfindungszahlungen
zur Verfügung steht. Vielmehr hat die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht auszuüben. Damit besteht kein
Raum mehr für die Auffangnorm des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG.
Die Versorgungsausgleichskasse unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
(BaFin). Zum erstmaligen Geschäftebetrieb bedurfte es der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese
Erlaubnis bezieht sich allein auf das angezeigte Geschäft, das wiederum in § 1 des Gesetzes über die
Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) definiert ist. Hiernach ist es ausschließliche Aufgabe der
Versorgungsausgleichskasse, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne
des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der
Zielversorgung nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausübt.
Entsprechendes regelt auch die Satzung der Versorgungsausgleichskasse, die Zahlungen nur im Rahmen der
externen Teilung betrieblicher Anrechte bei Nichtausübung des Wahlrechts der ausgleichsberechtigten Person
zulässt (§ 2 Absatz 1 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, siehe unter www.va-
kasse.de/Ueber-die-VA-Kasse/Satzung/).
Die Annahme von Zahlungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche steht damit den
Bestimmungen in Gesetz und Satzung entgegen. Das ist insoweit relevant, als die Versorgungsausgleichskasse nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit ist. Voraussetzung
hierfür ist die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte nach der Satzung.
Diese ist gefährdet, wenn Abfindungszahlungen für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte über den
eigentlichen Errichtungszweck hinaus angenommen werden müssten. Hinzu kommt das Vollstreckungsrisiko, da anders
als bei der externen Teilung Schuldner nicht der Versorgungsträger oder der Arbeitgeber, sondern eine natürliche
Person ist, die sich Vollstreckungsmaßnahmen beispielsweise durch den Verzug ins Ausland entziehen kann.
Zahlungsausfälle und Vollstreckungskosten gehen damit zulasten der Versichertengemeinschaft, die im Falle der
Versorgungsausgleichskasse ausschließlich aus Personen besteht, die im Versorgungsausgleich
ausgleichsberechtigt sind. Hinzu kommt, dass die in § 23 Absatz 3 VersAusglG vorgesehene Ratenzahlung des Abfindungsbetrags
sich nicht mit den aufsichtsrechtlich genehmigten Tarifen der Versorgungsausgleichskasse abbilden lässt.
Die Ergänzung ist auch notwendig, da nach der Literatur und der Rechtsprechung die Verweisung in § 24
Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG nicht einschränkend auszulegen ist (zum Beispiel Ackermann-Sprenger,
Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 24 VersAusglG, Rn. 18; Bergmann. BeckOK, BGB,
Hau/Poseck, 74. Edition, Stand 1. Mai 2025, zu § 24 VersAusglG, Rn. 9; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. April
2022 – 2 UF 37/21, FamRZ 2022, 1180,1182). Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Verweisung in § 24
Absatz 2 VersAusglG nahe lege, dass – sofern es nicht um den Ausgleich von Anrechten aus der betrieblichen
Altersversorgung gehe – nach § 15 Absatz 5 Satz 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung
Auffangzielversorgungsträger sei (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117, 121, Rn. 32).
Daraus kann geschlussfolgert werden, dass aus Sicht des BGH auch für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte
aus der betrieblichen Altersversorgung kein anderer Beurteilungsmaßstab gelten kann.
Zwar könnte der Widerspruch zwischen der Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG und der Einschränkung
ausschließlich auf die Annahme von Kapitalbeträgen im Rahmen der externen Teilung gemäß § 1 VersAusgl-
KassG dadurch gelöst werden, dass Letzterer um die Aufnahme auch von Beträgen zur Abfindung schuldrechtlich
auszugleichender betrieblicher Anrechte erweitert wird. Es ist aber sachgerechter und der ausgleichsberechtigten
Person auch zumutbar, bei der Geltendmachung des schuldrechtlichen Abfindungsanspruchs eine Zielversorgung
zu benennen.
Eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch trifft das Gericht nur auf Antrag (§ 223
FamFG). Verlangt die ausgleichsberechtigte Person im gerichtlichen Verfahren die Abfindung eines
schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts, kann erwartet werden, dass diese sich auch zur gewünschten Zielversorgung
äußert. Durch den Verweis in § 24 Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG ist auch § 222 Absatz 2 FamFG
zu beachten, der auf § 15 Absatz 1 VersAusglG Bezug nimmt und den Nachweis des Einverständnisses der
gewählten Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person fordert. Selbst wenn die ausgleichsberechtigte
Person die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung wählt, würde diese der Wahl nicht zustimmen, mit der
Folge, dass eine gerichtliche Anordnung zur Aufnahme des Abfindungsbetrags nicht möglich ist.
Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ist auch klar, dass die Benennung eines aufnahmebereiten
Versorgungsträgers durch die ausgleichsberechtigte Person Anspruchsvoraussetzung für die Abfindung ist.
Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens können die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte
Person Vereinbarungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche treffen und darin die
Zielversorgung bestimmen. Derartige Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht mehr der gerichtlichen Inhalts- und
Ausübungskontrolle nach den §§ 7 und 8 VersAusglG. Gleichwohl ist § 8 Absatz 2 VersAusglG zu beachten,
wonach Anrechte durch Vereinbarung nur begründet werden können, wenn die maßgeblichen Regelungen dies
zulassen und der betroffene Versorgungsträger zustimmt. So wird beispielsweise die gesetzliche
Rentenversicherung einer Vereinbarung über die Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht zustimmen und
Beträge nicht entgegennehmen, wenn die Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr
möglich ist (§ 187 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SBG VI]). Ebenso wird die
Versorgungsausgleichskasse die Annahme von Beträgen verweigern, wenn sie in der Vereinbarung dennoch als Zielversorgung
benannt werden sollte.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 25 Absatz 5 VersAusglG)
Besteht nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die
ausgleichsberechtigte Person unter den Voraussetzungen des § 25 VersAusglG die Zahlung einer
Hinterbliebenenversorgung vom Versorgungsträger verlangen. War die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt ihres Todes
erneut verheiratet, muss der Versorgungsträger auch an den neuen Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung
zahlen. Nach § 25 Absatz 5 VersAusglG wird der Anspruch des neuen Ehegatten um den Anspruch des
geschiedenen Ehegatten gekürzt, um Doppelbelastungen des Versorgungsträgers zu vermeiden.
Zu der Frage, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten auch dann noch zur erfolgen hat,
wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, verhält sich die Regelung nicht. Auch die
Gesetzesbegründung enthält lediglich den Verweis, dass Absatz 5 der früheren Regelung in § 3a Absatz 4 Satz 1 VAHRG i. d. F.
bis 31.8.2009 entspricht (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Ein Hinweis darauf, dass die Kürzung – wie im Recht bis
zum 31.8.2009 in § 3a Absatz 4 Satz 2 VAHRG i. d. F. bis 31.8.2009 – auch über den Tod der berechtigten Person
hinaus erfolgen soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Es ist im Schrifttum umstritten, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente an den neuen Ehegatten, wie im Recht
bis zum 31.8.2009, auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus zu erfolgen hat (bejahend: Borth,
Versorgungsausgleich, 10. Auflage, 2025, Kapitel 5, Rn. 38; Ackermann-Sprenger, Münchener Kommentar zum
BGB, 9. Auflage, 2022, § 25 VersAusglG, Rn. 35; Siede, Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 25 VersAusglG,
Rn. 10; verneinend: Holzwarth, Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25 Vers
AusglG, Rn. 33; Norpoth/Sasse, Ermann, BGB, Kommentar, 17. Auflage, 2023, § 25 VersAusglG, Rn. 18; Ruland,
Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2015, Rn. 852).
Diese Rechtsfrage wird dahingehend geklärt, dass die Kürzung dauerhaft wirkt. Ansonsten wäre der Ausgleich
für den Versorgungsträger nicht kostenneutral. § 25 Absatz 5 hat zum Ziel, die Versorgungsträger vor einer
doppelten Inanspruchnahme zu schützen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 45 VersAusglG)
Die Sondervorschrift des § 45 VersAusglG regelt die Bewertung von Anrechten aus der betrieblichen
Altersversorgung. Sie verweist hierzu auf die den betrieblichen Versorgungsträgern bekannten Regelungen des BetrAVG
und ermöglicht es so, die vielgestaltigen betrieblichen Anrechte systemgerecht zu bewerten (vergleiche
BeckOGK/Scholer, 1.6.2025, VersAusglG § 45, Rn. 1). Der Versorgungsträger kann nach § 45 Absatz 1 Vers-
AusglG wählen, ob er die ehezeitlich erworbenen Versorgungsleistungen (Rentenbetrag bzw. Kapitalleistung
gemäß § 2 BetrAVG) oder die diese widerspiegelnden Kapitalwerte (in der Regel Barwerte bzw. gebildetes Kapital
nach § 4 Absatz 5 BetrAVG) mitteilt. Für die Bewertung ist nach § 45 Absatz 1 Satz 2 VersAusglG das
Ausscheiden aus dem Betrieb spätestens zum Ende der Ehezeit zu unterstellen (so genannte Ausscheidensfiktion). Im
Einklang mit der betriebsrentenrechtlichen Regelung des § 2a Absatz 1 BetrAVG sind dementsprechend die
Versorgungsregelung und im Regelfall auch die Bemessungsgrundlagen bezogen auf das Ende der Ehezeit
festzuschreiben. Nach der Ermittlung des Anrechts ist in einem zweiten Schritt der Wert des Ehezeitanteils zu bestimmen
(BeckOGK/Scholer, 1.6.2025, VersAusglG § 45, Rn. 1).
Zu Buchstabe a
Die Überschrift ist entsprechend der Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 anzupassen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 4 regelt die Bewertung von betrieblichen Anrechten von Unternehmern. Die Ergänzung ist
erforderlich, da die §§ 2 und 4 BetrAVG, auf die Absatz 1 verweist, auf diese Anrechte nicht anwendbar sind.
Würde Absatz 1 auch für diese Anrechte geöffnet, ergäbe sich daraus auch ein umfangreicher Korrekturbedarf.
Es ist daher sinnvoll, § 45 VersAusglG um einen eigenen Absatz für die betrieblichen Anrechte von
Unternehmern zu ergänzen.
Die Regelung in Absatz 4 lehnt sich eng an die Vorschrift des § 45 Absatz 1 und 2 VersAusglG an. Satz 1 stellt
klar, dass die Wahl der Bezugsgröße nach § 45 Absatz 1 auch für diese Anrechte vorzusehen ist, um den
Versorgungsträgern eine aufwandsneutrale Teilung auf Kapitalwertbasis zu ermöglichen. Daher wird zunächst die Wahl
der Bezugsgröße entsprechend Absatz 1 eröffnet.
Da beim Wertausgleich bei der Scheidung nur unverfallbare Anrechte ausgleichsreif sind, sind diese zunächst zu
ermitteln. Denn auch Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie etwa bei Versorgungszusagen für
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, können aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unverfallbar sein. Eine
Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung ist erst dann unverfallbar, wenn sie hinreichend verfestigt ist.
Das bedeutet, dass der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich
betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits
endgültig gesichert ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 – XII ZB 403/12, FamRZ 2014, 282, Rn. 21).
Zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft verweist Satz 2 auf § 45 Absatz 1 Satz 2, wonach anzunehmen
ist, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende endet
(Ausscheidensfiktion). Die Bemessungsgrundlagen werden bei der Anwartschaftsermittlung auf spätestens das Ende der
Ehezeit festgeschrieben – hier ergibt sich ein Gleichlauf zu Absatz 1 (wo sich der Festschreibeeffekt aus § 2a
Absatz 1 BetrAVG ergibt) und § 40 Absatz 3 VersAusglG.
Bei der Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft können die eventuell von § 2 BetrAVG abweichenden
Besonderheiten in den Zusagen der Unternehmer berücksichtigt werden. Sind keine Regelungen zur Unverfallbarkeit
getroffen, wäre hinsichtlich des Unternehmeranrechts von der fehlenden Ausgleichsreife auszugehen. Häufig
finden sich jedoch Modifikationen des § 2 Absatz 1 BetrAVG dahingehend, dass nicht auf die Betriebszugehörigkeit,
sondern auf die Zusageerteilung abgestellt wird (hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 15 UF
251/16, FamRZ 2017, 1923–1928, Rn. 49 ff.; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15, FamRZ
2019, 1993–1998).
Wird aus dem Anrecht bereits eine Leistung bezogen, ist nicht die erwartete Versorgung, sondern die tatsächlich
zu zahlende Leistung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG maßgebend. Nach der Rechtsprechung des BGH
(BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – XII ZB 499/17, FamRZ 2018, 1574–1575) bleibt die Wahl der
Bezugsgröße zwischen Rentenbetrag und Kapitalwert in der Leistungsphase erhalten, was auch für den neuen Absatz 4
gilt.
Hat sich der Versorgungsträger für den Rentenbetrag als Bezugsgröße entschieden, richtet sich die Ermittlung des
Werts des Unternehmeranrechts nach den jeweiligen individuellen vertraglichen Regelungen der
Versorgungszusage. So kann beispielsweise auf § 2 BetrAVG verwiesen werden oder es gelten ganz andere individuelle
Regelungen. Da Unternehmeranrechte auf Rentenbasis bereits nach geltendem Recht in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen sind und von den Versorgungsträgern problemlos ermittelt werden, bedarf es keines Verweises auf
etwaige Wertermittlungsvorschriften.
Entscheidet sich der Versorgungsträger für den Kapitalbetrag als Bezugsgröße, bedarf es jedoch eines Verweises
auf § 4 Absatz 5 BetrAVG, damit sichergestellt ist, dass bei der Wertermittlung die Rechtsprechung unter
anderem des BGH (zum Beispiel zur Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage, BGH,
Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781) beachtet wird. Daher wurde in Satz 3 der
Verweis auf § 4 Absatz 5 BetrAVG aufgenommen, der entsprechend gilt, wobei der in § 4 Absatz 5 BetrAVG
niedergelegte Folgeverweis auf § 2 BetrAVG hier nicht mit in Bezug genommen ist.
Nach Satz 4 ist der Wert des Ehezeitanteils nach den Grundsätzen der unmittelbaren Be-wertung zu ermitteln
(vergleiche § 39 VersAusglG). Ist dies nicht möglich, werden nach Satz 5 die Anrechte von Unternehmern bei
entsprechender vertraglicher Regelung zeitratierlich bewertet. Nach Satz 6 erfolgt die Bewertung nach dem
Verhältnis des ehezeitlichen Erwerbs der Versorgung zu der Gesamtzeit des Erwerbs der Versorgung, längstens bis
zum Ehezeitende (vergleiche zur zeitratierlichen Bewertung einer Anwartschaft § 40 VersAusglG). Der Zeitraum,
in dem das Anrecht nach den vertraglichen Regelungen erworben wurde, ist in Satz 6 als Erdienenszeitraum
bezeichnet. Der Erdienenszeitraum entspricht regelmäßig nicht der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 50 VersAusglG)
§ 50 VersAusglG regelt die Wiederaufnahme von Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des
Rechts bis 31. August 2009 nach § 2 Absatz 2 Satz des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG)
ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis 31. August 2009 maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des
Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten Bundesländern erworbene
Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2
VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistungen zu erbringen waren. In § 2 Absatz 3
Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach
der Einkommensangleichung vorgesehen. § 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach § 2
Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1. September 2014 wieder
aufgenommen werden soll. Diese Frist ist abgelaufen, so dass eine Anpassung der Vorschrift erforderlich ist.
§ 50 VersAusglG ist dahingehend zu vereinfachen, dass noch ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder
aufzunehmen sind. In der gerichtlichen Praxis dürften die meisten der ausgesetzten Fälle – sei es auf Antrag oder
von Amts wegen – bereits entschieden worden sein. Die Anpassung der Vorschrift zielt auf die bisher nicht
entschiedenen Verfahren ab. Denn obwohl die Familiengerichte verpflichtet waren, die „ausgesetzten Verfahren
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen“ (BT-Drucks.
16/10144, S. 88), ist dies nicht immer geschehen. Um auch diese ausgesetzten Verfahren nunmehr zu einer
Entscheidung zu bringen, soll die Neuregelung die Familiengerichte ohne weitere Fristsetzung zur Wiederaufnahme
verpflichten.
Daneben soll die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen Ehegatten oder einen
Versorgungsträger erhalten bleiben. Gerade im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Leistungsfalls fällt den Ehegatten oder
den Versorgungsträgern auf, dass ein Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde. Hat das
Familiengericht in einem solchen Fall das Verfahren noch nicht von Amts wegen wieder aufgenommen – gegebenenfalls,
weil dort Listen über ausgesetzte Verfahren nicht oder nicht vollständig existieren –, kann durch den Antrag auf
Wiederaufnahme vermieden werden, dass der Versorgungsausgleich bei der Leistungserbringung zulasten der
ausgleichsberechtigten Person unberücksichtigt bleibt.
Anders als in Abänderungsverfahren entfaltet die Versorgungsausgleichsentscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren aber keine Rückwirkung (vergleiche § 226 Absatz 4 FamFG), sondern wirkt erst ab dem Eintritt der
Rechtskraft.
Zu Nummer 13 (Einfügung des § 55 VersAusglG)
Mit der Einführung der Möglichkeit, für übergangene Anrechte einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch
geltend zu machen, wird eine neue Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente begründet. Denn mit diesem neuen
Anspruch wird die bestehende Rechtsausübungssperre überwunden, die sich aus der Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich ergibt. Der Anspruch entsteht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Mit der Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass eine rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs
ausscheidet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 224 Absatz 3 FamFG)
Nummer 1 sieht die Änderung des § 224 FamFG vor. Nach derzeitiger Rechtslage hat das Gericht im Rahmen
der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 224 Absatz 3 FamFG in der Beschlussformel ausdrücklich
festzustellen, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen des vollständigen oder teilweisen Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs, Geringfügigkeit oder grober Unbilligkeit nicht stattfindet. § 224 Absatz 3 FamFG
umfasst aber nicht sämtliche Sachverhalte, bei denen ein Wertausgleich bei der Scheidung nach dem
Versorgungsausgleichsgesetz nicht durchzuführen ist: Insbesondere enthält § 224 Absatz 3 FamFG weder eine Regelung
betreffend die Ausgleichssperre gemäß § 19 Absatz 3 VersAusglG beim Zusammentreffen in- und ausländischer
Ausgleichsrechte der beiden Ehegatten noch eine Regelung betreffend die Feststellung, dass beim Tod eines
Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich ein solcher
wegen des Besserstellungsverbots gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG nicht oder teilweise nicht stattfindet.
Die Ergänzung von § 19 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG im Wortlaut des § 224 Absatz 3 FamFG-
E dient der Klarstellung, dass das Gericht auch in diesen Fällen in der Beschlussformel festzustellen hat, dass ein
Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht stattfindet.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG)
Mit der Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG soll die für die Stellung eines Abänderungsantrags vorgesehene
Frist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert werden. Bislang kann eine Abänderung nach den §§ 225 und
226 gemäß § 226 Absatz 2 frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Leistungsbeginns
beantragt werden. Ziel ist es, alle bis zum Leistungsfall eingetretenen Änderungen in einem Verfahren gebündelt
berücksichtigen zu können. Zugleich soll die Abänderungsentscheidung möglichst schon bei der Festsetzung der
Versorgung berücksichtigt werden können und kein längerer Zeitraum vergehen, in dem die ausgleichsberechtigte
Person bereits eine Versorgung bezieht, ohne dass die Abänderung bereits zu ihren Gunsten wirksam wurde (BT-
Drucks. 16/10144, S. 98, BT-Drucks. 19/26838, S. 17). § 226 Absatz 2 betrifft über den Verweis in § 52 Absatz 1
VersAusglG auch Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.
Die in dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I 2009,
S. 700) festgelegte Frist von sechs Monaten hatte sich in der Praxis bereits als zu kurz erwiesen. Angelehnt war
die Sechs-Monats-Frist an § 120d Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), der festlegt, dass
die Erklärung zum mit dem Versorgungsausgleich verwandten Rentensplitting frühestens sechs Monate vor dem
zu erwartenden Leistungsbeginn abgegeben werden kann. Beim Rentensplitting können die Ehegatten oder
Lebenspartner gemeinsam bestimmen, dass die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen
Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung partnerschaftlich zwischen ihnen aufgeteilt werden. Mit der
Sechs-Monats-Frist sollte gewährleistet werden, dass der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für das
Rentensplitting vorliegen, und der Optionszeitpunkt – also der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Ehegatten zur
Durchführung des Rentensplittings – zeitlich nah beieinanderliegen (BT-Drucks. 16/3794, S. 38). Es ist hier aber
zu bedenken, dass das Rentensplitting nur für die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist und
ausschließlich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren durchführen. Die Durchführung des
Rentensplittings bedarf also keiner gerichtlichen Entscheidung und ist weit weniger komplex als die Abänderung
einer Versorgungsausgleichsentscheidung, insbesondere solcher nach § 51 VersAusglG, in denen es zu einer
sogenannten „Totalrevision“ kommt, bei der sämtliche zuvor einbezogenen ehezeitlichen Anrechte neu zu ermitteln
und anschließend nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen sind. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt
und die Frist des § 226 Absatz 2 FamFG zum 1. August 2011 durch das Gesetz zur Änderung des
Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit sollte
zugleich gewährleistet werden, dass auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer die Abänderung noch
vor dem Leistungsbeginn und nicht erst im Leistungsstadium beginnen kann.
Die aus der Praxis mitgeteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass auch ein Zeitraum von zwölf Monaten zu kurz
bemessen sein kann, um komplexe Abänderungsverfahren – insbesondere bei Einlegung von Rechtsmitteln – bis
zum Leistungsbeginn zum Abschluss zu bringen, damit die Abänderungsentscheidung bereits bei Festsetzung der
Versorgung berücksichtigt werden kann. Verfahren, die über den Leistungsbeginn hinausdauern, stellen auch die
Versorgungsträger regelmäßig vor Rückabwicklungsprobleme. Hinzu kommt, dass gerade im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung häufig Rechtsänderungen erfolgen, die auch auf den Ehezeitanteil zurückwirken und
– soweit die übrigen Voraussetzungen der §§ 225 und 226 FamFG in Verbindung mit den §§ 51 und 52 Vers
AusglG erfüllt sind – dann im Rahmen der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung zu berücksichtigen
sind.
Die Verlängerung der Frist für die zulässige Antragstellung steht auch nicht der gesetzgeberischen Intention
entgegen, sämtliche eingetretenen Änderungen in einem Verfahren zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass
weitere Abänderungsverfahren in der Zwischenzeit – also zwischen der letzten Abänderung und dem
Versorgungsbeginn – unterbleiben (BT-Drucks. 16/10144, S. 98). In der Regel weisen die Versorgungsträger darauf hin,
wenn im Einzelfall Auskünfte über ehezeitliche Versorgungsanrechte erst nach Bewilligung der Versorgung
erteilt werden können. Darüber hinaus teilen die Versorgungsträger regelmäßig mit, wenn während eines laufenden
Abänderungsverfahrens nach bereits erteilter Auskunft Änderungen des Ausgleichswerts eintreten. Ferner ist
nicht damit zu rechnen, dass die Familiengerichte durch die Verlängerung der Frist zusätzlichen Belastungen
ausgesetzt sind.
Vor diesem Hintergrund soll der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung auf 24 Monate vor dem
voraussichtlichen Leistungsbeginn vorverlegt werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 227 FamFG)
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b (Sonstige Abänderungen)
§ 227 FamFG sieht für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sowie für Vereinbarungen
der Ehegatten zum Versorgungsausgleich jeweils eine Abänderungsmöglichkeit vor und benennt hierfür die
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Der Regelungsgehalt des § 227 FamFG ist jedoch nicht eindeutig.
Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass für Entscheidungen und Vereinbarungen über den gleichen
Regelungsgehalt auch die gleichen Abänderungsmöglichkeiten bestehen.
Zu Buchstabe a
§ 227 Absatz 1 FamFG regelt lediglich die Abänderung von Entscheidungen zum Wertausgleich nach der
Scheidung. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Wortlauts wird klargestellt, dass die Abänderungsmöglichkeit nach
§ 227 Absatz 1 FamFG auch Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung umfasst.
Nach § 48 Absatz 1 FamFG, auf den § 227 Absatz 1 FamFG verweist, muss für die Abänderung nachträglich eine
wesentliche Veränderung eingetreten sein. Hier wird – entsprechend der Literatur zum früheren Recht (vergleiche
Musielak/Borth, 3. Aufl. 2012, FamFG zu § 227, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen) und angelehnt an das
Unterhaltsrecht – eine Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent anzunehmen sein, die im konkreten Einzelfall auch
höher oder niedriger sein kann.
Darüber hinaus wird die in der Literatur vertretene Auffassung, dass § 27 VersAusglG, wie bei der Abänderung
eines Wertausgleiches bei der Scheidung (§ 226 Absatz 3 FamFG), auch bei der Abänderung eines
Wertausgleiches nach der Scheidung gilt (vergleiche Norpoth/Sasse in Erman zu § 27 VersAusglG, Rn. 3; Schwamb in
Bumiller/Harders/Schwamb FamFG zu § 227, Rn. 21), nunmehr klarstellend geregelt.
Zu Buchstabe b
§ 227 Absatz 2 FamFG regelt die Abänderungsmöglichkeiten von Vereinbarungen. Allerdings ist nach dem
Wortlaut nicht eindeutig geregelt, ob von § 227 Absatz 2 FamFG nur Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der
Scheidung (beispielsweise indem auf den Ausgleich eines Anrechts gemäß § 6 Absatz 1 VersAusglG verzichtet
wird) erfasst werden oder auch Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung (die schuldrechtliche
Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG betreffend). Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass § 227
Absatz 2 FamFG nur Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung umfasst. Aus Gründen der
Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit wurde hier nur die Formulierung „Wertausgleich bei der Scheidung“ verwendet,
umfasst sind jedoch auch Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die vor dem
1.9.2009 geschlossen wurden. Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung unterliegen hingegen der
Abänderung nach § 227 Absatz 1 FamFG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 2. Durch die
Folgeänderung wird sichergestellt, dass die Anrechte von Unternehmern, insbesondere von beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern, unabhängig von ihrer Leistungsform bei Nichtausübung des Wahlrechts entsprechend § 15
Absatz 5 Satz 2 VersAusglG durch externe Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden
können.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten: Danach tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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