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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

dip / drucksache 15.06.2026 · WP 21 · 21/6510 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 21/6510 21. Wahlperiode 15.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts A. Problem und Ziel Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben – sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) – oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht (übersehenes Anrecht). Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnten die Ehegatten solche vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen Anrechte auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nachträglich in einem Abänderungsverfahren gemäß § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geltend machen. Mit dem ab dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde diese weitgehende besondere Abänderungsmöglichkeit bewusst zur Stärkung der Rechtskraft abgeschafft, sowohl für rechtskräftige Entscheidungen nach dem neuen VersAusglG als auch für Altentscheidungen nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 24. Juli 2013 bestätigt, dass bei Altentscheidungen eine Einbeziehung vergessener, verschwiegener oder übersehener Anrechte nach Rechtskraft weder durch ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG noch durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich möglich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91–105). Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen kann. Dies wird der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht. Dieser besagt, dass durch den Versorgungsausgleich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten erhält. Daher sieht der Entwurf die Möglichkeit eines nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleichs übergangener Anrechte vor. Weiterer Korrekturbedarf ergibt sich auch für betriebliche Anrechte insbesondere von Geschäftsführern von Unternehmen, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind: Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG fallen grundsätzlich nur Anrechte in den Versorgungsausgleich, die auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Geschäftsführer, die Gesellschafter des Unternehmens sind und die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und ihr eigenes Unternehmen leiten. Denn das BetrAVG ist auf wirtschaftlich abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten. Ist das Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet bzw. übt der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer ein Kapitalwahlrecht aus, unterfällt es damit nicht dem Versorgungsausgleich, sondern grundsätzlich dem Zugewinnausgleich. Künftig sollen auch betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sein. Damit kann die in der Regel aufwendige und in der Praxis fehleranfällige Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert nach seiner Tätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer, in vielen Fällen unterbleiben, da die Versorgungszusage insgesamt dem Versorgungsausgleich unterfallen wird und nicht teilweise auch dem Zugewinnausgleichsanspruch. Letzteres dient auch dem Schutz des Ausgleichsberechtigten, da Unternehmer oftmals mit ihren Ehegatten Eheverträge abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens. Ferner soll das Entstehen von Splitteranrechten durch die Reform der Regelungen zu geringfügigen Anrechten vermieden werden. Außerdem hat sich gezeigt, dass im Versorgungsausgleichsrecht und im Verfahrensrecht noch weiterer Anpassungs- und Ergänzungsbedarf entstanden ist, um mehr Klarheit zu schaffen und die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen. So hat sich im Verfahrensrecht herausgestellt, dass die Frist für einen frühestmöglichen Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung oft zu kurz bemessen ist. Sie soll daher praxisgerecht verlängert werden. B. Lösung Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleistet werden. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden: – Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. – Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen. – Das Entstehen von Splitteranrechten wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden. – Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsausgleichsrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit. – Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Einbeziehung von Unternehmeranrechten auf Kapitalbasis in den Versorgungsausgleich entsteht den betrieblichen Versorgungsträgern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger entsteht der Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft fallen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten an. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Der Sozialversicherung entsteht aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG ein geringfügiger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Länder Den Verwaltungen der Länder entsteht in Einzelfällen Erfüllungsaufwand, wenn der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Erfüllungsaufwand ist jedoch geringfügig. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 15. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“. b) Nach der Angabe zu § 54 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte“. 2. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder ein Anrecht im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.“ 3. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. 4. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. 5. In § 17 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. 6. § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt.“ 7. In § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. 8. Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Scheidung übergangen wurde, insbesondere, weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde.“ 9. § 24 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht auszuüben ist.“ 10. § 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus.“ 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Soweit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfallen, gilt das Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße nach Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wobei von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen ist. Für die Ermittlung des Kapitalwerts gilt § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes entsprechend. Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus dem ehezeitlichen Erdienenszeitraum und dem gesamten Erdienenszeitraum bis zum Ehezeitende zu bilden ist.“ 12. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt: „§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz Ein Versorgungsausgleich, der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes in der am 31. August 2009 geltenden Fassung noch ausgesetzt ist, ist von Amts wegen wieder aufzunehmen. Ein ausgesetzter Versorgungsausgleich nach Satz 1 kann auch auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufgenommen werden.“ 13. Nach § 54 wird der folgende § 55 eingefügt: § 55„ Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte Ein Ausgleich für ein übergangenes Anrecht im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3 und 4 kann nach § 20 Absatz 1 Satz 1 für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] nicht verlangt werden.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 224 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Soweit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3, den §§ 6, 18 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 27 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.“ 2. In § 226 Absatz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „24“ ersetzt. 3. § 227 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 anzuwenden. Für die Abänderung einer Vereinbarung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt für Abänderungen nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Versorgungsausgleich“ durch die Angabe „Wertausgleich bei der Scheidung“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 wird die Angabe „eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität gleichmäßig aufzuteilen. Das wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich beispielsweise der Kinderbetreuung gewidmet hat und damit keine oder nur eine geringere eigenständige Versorgung aufbauen konnte. Wird die Ehe geschieden, ist es von Verfassung wegen geboten, einen Ausgleich zu schaffen (grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a., BVerfGE 53, 257–313). Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen rechtfertigt, die aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt (vergleiche BVerfGE 53, 257, 296). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vergleiche BVerfGE 105, 1, 11), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vergleiche BVerfGE 105, 1, 12). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vergleiche BVerfGE 66, 324, 330). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vergleiche BVerfGE 87, 348, 356). Die Reform des Versorgungsausgleichs setzt an folgenden Punkten an: 1. Versorgungsanrechte, die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beziehungsweise den Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen waren und die im Ausgangsverfahren übergangen worden sind, werden nach geltender Rechtslage von der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit grundsätzlich nicht nachträglich geltend gemacht werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtskraft, keine generelle Fehlerkorrektur zuzulassen. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 – XII ZB 340/11, BGHZ, 198, 91,105, Rn. 40; die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht angenommen, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2015 – 1 BvR 2371/13, BeckRS 2015, 131860). Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können und Härtefällen durch diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der Beteiligten sowie mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz soll für übergangene Anrechte dennoch deren nachträgliche Berücksichtigung eröffnet werden. 2. Betriebliche Anrechte von zum Beispiel beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Denn die derzeitige Gesetzeslage erfordert eine aufwendige Vorprüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen (siehe Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April 2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar unter www.dfgt.de/ resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Korrekturen%20im%20Versorgungsaus- gleich.pdf). Dies ist teilweise komplex und erfordert Detailkenntnisse der betriebsrenten- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Es sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter-Geschäftsführer während der gesamten Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu analysieren. Nach Unternehmensverkäufen und Übertragungen sind die notwendigen Informationen oft schwer zu beschaffen (Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission, a. a. O.). Es ist daher sinnvoll, sämtliche betriebliche Anrechte gleich zu behandeln. Für die Versorgungsträger ergeben sich dadurch Vereinfachungen, da die aufwendige Vorprüfung zur Bestimmung der Unternehmeranteile an der Versorgung oft entfallen kann und potentielle Fehlerquellen damit beseitigt werden. Das betriebliche Anrecht ist auch in Fällen, in denen während der Ehezeit ein Statuswechsel stattgefunden hat – also ein Wechsel von einer Arbeitnehmertätigkeit hin zu einer Unternehmertätigkeit mit Versorgungszusage, oder umgekehrt –, im Versorgungsausgleich in der Regel als einheitlicher Teilungsgegenstand anzusehen. Damit bedarf es auch keiner Prüfung durch die Familiengerichte, ob im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) Anrechte oder Anrechtsteile entsprechend gesichert sind. Denn zum einen sind die Rechtsfolgen der internen Teilung von Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bereits in § 12 VersAusglG geregelt. Zum anderen können spätere Streitigkeiten darüber, ob ein Anrecht mit einem Insolvenzschutz nach den BetrAVG belegt ist, arbeitsrechtlich geklärt werden. Dennoch kann in bestimmten Einzelfällen eine getrennte Bewertung der Anrechte notwendig werden, beispielsweise wenn mit einem Statuswechsel neue Versorgungszusagen erteilt werden oder die Zusage ein unterschiedliches Erdienen für die einzelnen Zeiträume dezidiert regelt. Zudem führt die Einbeziehung von Kapitalzusagen jenseits des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrAVG zu mehr Gerechtigkeit, da die Anrechte nicht mehr durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen werden können, zumal Unternehmer mit ihren Ehegatten oftmals Eheverträge abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Andererseits profitiert auch die ausgleichspflichtige Person in den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, von der Einbeziehung der auf Kapitalleistung gerichteten Anrechte in den Versorgungsausgleich, weil die Anrechte nicht in eine Zugewinnausgleichsbilanz fallen und damit auch nicht zur Unzeit eine sofortige Zahlungsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person auslösen können. 3. Regelungen zu geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen von Splitteranrechten soll vermieden werden. 4. Weitere praxisgerechte Ergänzungen und Anpassungen sollen erfolgen: – Es soll sichergestellt werden, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender betrieblicher Anrechte nicht über den eigentlichen Errichtungszweck hinaus in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen können. – Es soll klargestellt werden, dass die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der ausgleichsberechtigen Person bestehen bleibt, da hier Uneinigkeit in der Praxis besteht. – § 50 VersAusglG soll geändert werden. Dieser regelt die Wiederaufnahme von Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des Rechts bis 31. August 2009 nach § 2 Absatz 2 Satz des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis 31. August 2009 maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten Bundesländern erworbene Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistungen zu erbringen waren. In § 2 Absatz 3 Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der Einkommensangleichung vorgesehen. § 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden soll. Diese Frist ist abgelaufen und soll daher gestrichen werden. Die noch offenen Fälle sollen von Amts wegen wieder aufgenommen und abgeschlossen werden, damit betroffene ausgleichsberechtigte Personen die ihnen zustehenden Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich nicht verlieren, sondern durch das Amtsverfahren bald möglichst erhalten. – Zu einzelnen Punkten bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 224 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und bei den sonstigen Änderungen nach § 227 FamFG hat sich ein Bedarf nach gesetzgeberischen Klarstellungen und Weiterentwicklungen ergeben, der insbesondere durch die Praxiserfahrungen mit dem neuen System sichtbar geworden ist. Diesem Änderungsbedarf soll mit dem vorliegenden Entwurf begegnet werden. – Schließlich soll die Frist für die zulässige Stellung eines Antrags auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung auf 24 Monate verlängert werden, da sich die bisher geltende Frist von zwölf Monaten als zu kurz erwiesen hat. Die Reformvorschläge orientieren sich – auch das Verfahrensrecht betreffend – an Vorschlägen der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Seit seinem Inkrafttreten zum 1. September 2009 hat das VersAusglG nur geringfügige Änderungen und Ergänzungen erfahren. Die letzten Änderungen hat das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. 2021 I 1085) geschaffen. In der Zwischenzeit hat die interdisziplinär besetzte Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags weitere Vorschläge für Korrekturen unterbreitet, die in diesem Entwurf aufgegriffen werden sollen. Insbesondere folgende Vorschläge sollen verwirklicht werden: – Der schuldrechtliche Ausgleich soll für übergangene Anrechte eröffnet werden. – Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. – Die Regelungen zu den geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen von Splitteranrechten soll vermieden werden. – Die Wiederaufnahme von nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren soll von Amts wegen erfolgen. – § 224 Absatz 3 FamFG soll um Tatbestände ergänzt werden, die das Familiengericht in der Beschlussformel festzustellen hat, wenn der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht stattfindet. – Die Frist in § 226 Absatz 2 FamFG zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und soll daher geändert werden. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Bürgerliches Recht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf soll in mehreren Punkten zu einer Vereinfachung des Rechts und der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten beitragen. Dadurch, dass künftig betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, kann die aufwendige Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert nach seiner Tätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer, oft unterbleiben. Durch die Reform der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten wird das Entstehen von Splitteranrechten vermieden, was insbesondere die Versorgungsträger von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlastet. Auch soll klargestellt werden, dass beim Zusammentreffen eines Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG und einer Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der ausgleichsberechtigen Person bestehen bleibt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Versorgungsausgleich hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute führt. Der Entwurf wird diese Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an Anrechten, die übergangen worden sind. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ der Agenda 2030. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1. Artikel 1: § 20 Vers- AusglG geringfügig (geringe Fallzahl) Summe Zeitaufwand (in Stunden) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2. Artikel 1: § 20 VersAusglG ja geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1: § 20 Vers- AusglG Bund geringfügig (geringe Fallzahl) 3.2 Artikel 1: § 20 Vers- AusglG Land geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher und demografische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind hingegen zu erwarten. Der Versorgungsausgleich hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute führt. Der Entwurf wird diese Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an Anrechten, die übergangen worden sind. VIII. Befristung; Evaluierung Die Änderungen im Versorgungsausgleichsrecht sind auf Dauer angelegt. Angesichts der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten ist eine Befristung der Regelungen nicht sinnvoll. Es liegen keine Gründe für eine Evaluierung im Sinne der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung vor. Eine Evaluierung der neuen Regelungen ist daher nicht angezeigt. Gleichwohl sollen die Entwicklungen der Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Regelung fortlaufend beobachtet werden, um etwaige Anpassungsbedarfe zu identifizieren. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Die Bezeichnung des § 45 in der Inhaltsübersicht wird angepasst, da die Vorschrift nunmehr alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erfasst und nicht wie bisher nur die Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die Anpassung ist wegen der Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 3 sinnvoll. Zu Buchstabe b Die Inhaltsübersicht wird infolge der Einfügung des neuen § 55 angepasst. Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG) § 2 VersAusglG definiert die einzubeziehenden Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichs. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind grundsätzlich alle Anrechte, die auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auch dann auszugleichen sind, wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG). Auf zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer findet das BetrAVG jedoch keine Anwendung, da es auf wirtschaftlich abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 363/19, FamRZ 2020, 1549, 1550, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer sind solche, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH, Beschluss vom 16. Januar 20214 – XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731, 732, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Obwohl es sich bei den betrieblichen Anrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auch um eine betriebliche Altersversorgung handelt, sind diese nur dann auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Ist ein betriebliches Anrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Kapitalleistung gerichtet, so unterfällt dieses nicht dem Versorgungsausgleich. Die Arbeitskreise 2 („Optimierungsbedarf im Versorgungsausgleich?“) und 12 („Praxisfragen im Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn hatten daher auch angeregt, Unternehmeranrechte unabhängig von ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (AK 2, These 3, www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_02.pdf; AK 12, These 2, https://www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_12.pdf). Für die Praxis besonders herausfordernd sind Lebenssachverhalte, in denen eine Person während ihrer Ehezeit teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als Arbeitnehmer oder als nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – den Regelungen des BetrAVG unterfallen ist (so genannte Statuswechsel, vergleiche aba-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 5. September 2024, S. 5). Die derzeitige Gesetzeslage fordert daher eine aufwendige Prüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen. Dies ist komplex und fordert Detailkenntnisse der betriebsrenten- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (vergleiche Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April 2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar unter www.dfgt.de/resources/SN-VA_ Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Korrekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf). Es sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter- Geschäftsführer während der gesamten Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu analysieren. Nach Unternehmensverkäufen und Übertragungen sind die notwendigen Informationen oft schwer zu beschaffen. Durch die Einbeziehung von Anrechten, die jenseits des persönlichen Anwendungsbereichs des BetrAVG auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, wird somit nicht nur eine mögliche Fehlerquelle beseitigt, sondern es werden auch die Versorgungsträger entlastet, da die mitunter aufwendigen Vorprüfungen zur Bestimmung der Unternehmeranteile an der Gesamtversorgung der ausgleichspflichtigen Person oft entfallen. Neben der großen Gruppe der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden von der Ausweitung des Anwendungsbereichs weitere Gruppen erfasst. So werden hier auch Unternehmer-Anrechte erfasst, die dem sehr weiten persönlichen Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG durch die BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28. April 1980 – II ZR 254/78, NJW 1980, 2254-2256, Rn. 17) entzogen wurden. Das können beispielsweise sein: – Einzelunternehmer, – in der Regel die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257-2260, Rn. 15), – unter bestimmten Voraussetzungen Kommanditisten mit einer geschäftsführerähnlichen Leitungsmacht, – Geschäftsführer einer GmbH, soweit sie mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind, oder – Personen mit mittelbar beherrschender Stellung, wie sie sich häufig bei einer GmbH & Co. KG finden. Zudem kann auch die Zusammenrechnung der Anteile mehrerer am Unternehmen beteiligter Gesellschafter- Geschäftsführer zur Nichtanwendbarkeit des BetrAVG führen, wenn ihre zusammengerechneten Anteile 50 Prozent betragen, wobei die Zusammenrechnung nicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nur unwesentlicher Beteiligung (kleiner als 10 Prozent) am Unternehmen gilt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZR 386/17, FamRZ 2020, 89, m. w. N). Außerdem werden auch weitere Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet erteilt und nach diesem Stichtag nicht erneuert wurden, nunmehr in den Versorgungsausgleich einbezogen. Erfasst werden nunmehr auch ausländische betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Diese sind schuldrechtlich auszugleichen. Die Regelung in § 2 Absatz 2 Nummer 3, mit der alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, dient aber nicht nur der Vereinfachung der Rechtsanwendung. Die Gleichbehandlung aller betrieblichen Anrechte führt zu mehr Teilungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich und schützt vor allem die ausgleichsberechtigte Person. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Unternehmer durch Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seine betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entziehen. Hinsichtlich dieser Anrechte kommt dann nur doch ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BGH, Beschluss vom 18. April 2021 – XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039, Rn. 11). Häufig schließen Unternehmer zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens mit ihren Ehegatten aber Eheverträge, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Mit der Neuregelung unterfällt das betriebliche Anrecht als beispielsweise beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr unabhängig von der Ausübung des Kapitalwahlrechts grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Damit gelten nach der vom BGH entwickelten „Kernbereichslehre“ auch strengere Anforderungen an die Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 7 und 8 VersAusglG) von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich als beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs (vergleiche grundlegend BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81,96, 98; BGH, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269, 271, Rn. 21). Je unmittelbarer eine ehevertragliche Regelung in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto eher ist danach eine Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelung anzunehmen. Zum engsten Kernbereich zählt der BGH dabei den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81, 97). Schon direkt dahinter folgt auf zweiter Stufe unter anderem der Versorgungsausgleich (BGH, am angegebenen Ort, 98). Den Zugewinnausgleich hingegen siedelt der BGH auf der „kernbereichfernsten“ Stufe an (BGH, am angegebenen Ort, 98). Unterfällt ein Anrecht daher dem Versorgungsausgleich und nicht dem Zugewinnausgleich, rückt es näher an den Kernbereich heran. In den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, profitiert aber auch die ausgleichspflichtige Person von der Einbeziehung der auf eine Kapitalleistung gerichteten Anrechte in den Versorgungsausgleich, weil die Anrechte dann nicht in eine Zugewinnausgleichsbilanz fallen und damit auch nicht zur Unzeit eine sofortige Zahlungsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person auslösen können. Zu Nummer 3 (Änderung des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG) Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2. Zu Nummer 4 (Änderung des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG) Die Regelung des § 15 VersAusglG steht im Zusammenhang mit der externen Teilung nach § 14 Absatz 2 Vers- AusglG. Bei der externen Teilung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als dem Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person. In § 15 VersAusglG werden Regelungen zur Wahl eines Zielversorgungsträgers für eine externe Teilung nach § 14 Absatz 2 VersAusglG getroffen und Mindestanforderungen definiert, die ein Zielversorgungsträger erfüllen muss. Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die Zahlung einer schuldrechtlichen Abfindung (§§ 23 und 24 VersAusglG) gilt § 15 VersAusglG entsprechend. Wird von der ausgleichsberechtigten Person bei einer externen Teilung nach § 14 Absatz 2 VersAusglG das Wahlrecht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausgeübt und kein Zielversorgungsträger benannt, begründet das Familiengericht ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Absatz 5 Satz 1 VersAusglG) oder, wenn ein Anrecht im Sinne des BetrAVG auszugleichen ist, bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG). Die Regelung in Nummer 4 enthält eine notwendige Anpassung, da nunmehr alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen sind. Zu Nummer 5 (Änderung des § 17 VersAusglG) Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2. Zu Nummer 6 (Änderung des § 18 Absatz 2 VersAusglG) § 18 VersAusglG enthält Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Fällen der Geringfügigkeit. Nach § 18 Absatz 1 soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Nach § 18 Absatz 2 sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert vom Familiengericht nicht ausgeglichen werden. In § 18 Absatz 3 wird definiert, wann von einem geringen Wertunterschied nach Absatz 1 oder von einem geringfügigen Anrecht nach Absatz 2 auszugehen ist. Der Wertunterschied oder der Ausgleichswert einzelner Anrechte ist danach gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV beträgt. Nach der Gesetzesbegründung geben die Regelungen in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Absatz 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Der Verzicht auf die Teilhabe an kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18 Absatz 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Außerdem sollen Splitterversorgungen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192, 195, Rn. 35). Nach gefestigter Rechtsprechung hat § 18 Absatz 1 VersAusglG absoluten Vorrang vor § 18 Absatz 2 Vers AusglG (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192, 195, Rn. 29–36). Dies bedeutet, dass ein Anrecht, das mit einem Anrecht des anderen Ehegatten gleichartig ist, auch dann auszugleichen ist, wenn es für sich gesehen geringwertig ist, aber die Ausgleichswertdifferenz der beiderseitigen Anrechte die kritische Grenze nach § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt. Hierzu folgendes Beispiel: E1 hat bei der A-Versicherung ein ehezeitliches Anrecht aus privater kapitalgedeckter Vorsorge mit einem Ausgleichswert von 30.000 Euro erworben. E2 hat bei der B-Versicherung ein vergleichbares ehezeitliches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.000 Euro erworben. Zum Ehezeitende am 30.11.2023 betrug der Grenzbetrag gemäß § 18 Absatz 3 VersAusglG 4.074 Euro . Nach derzeit geltender Rechtsprechung wären das Anrecht von E1 im Wege der internen Teilung und das Anrecht von E2 auf Verlangen des Versorgungsträgers nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG durch externe Teilung auszugleichen, da die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte den Grenzbetrag des § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt. Für E1 könnte dadurch ein Splitteranrecht entstehen. Die Ergänzung des § 18 Absatz 2 soll klarstellen, dass einzelnen Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auch dann nicht ausgeglichen werden sollen, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt. Dabei wird die systematisch notwendige Prüfreihenfolge beibehalten, die zunächst die Geringfügigkeitsprüfung der Ausgleichsdifferenz aus beiderseitigen Anrechten gleicher Art (Absatz 1) vor der Prüfung der Geringfügigkeit einzelner Anrechte (Absatz 2) vorsieht. So ist weiterhin sichergestellt, dass ein Ausgleich von gleichartigen Anrechten mit mehr als geringfügigen Ausgleichswerten, aber geringer Wertdifferenz ausgeschlossen werden kann, um – im Sinne des Normzwecks – einen wirtschaftlich letztlich nicht erforderlichen Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten zu vermeiden (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Zusätzlich wird jedoch eine ergebnisoffene Prüfung zunächst nach Absatz 1 und anschließend nach Absatz 2 ermöglicht, die sowohl dem Halbteilungsgrundsatz als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und das Entstehen von Splitteranrechten zu vermeiden, gerecht wird. Zu Nummer 7 (Änderung des § 19 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2. Zwar hat die bisherige Formulierung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 VersAusglG wohl Regelbeispielcharakter und schließt damit auch die Anrechte aus einer Unternehmertätigkeit mit ein (zum Beispiel Norpoth/Sasse, Ermann, BGB, Kommentar, 17. Auflage, 2023, § 19 VersAusglG, Rn. 15). Es erscheint aus Gründen der Einheitlichkeit und Eindeutigkeit aber dennoch geboten, hier den weiter gefassten Begriff des „Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung“ zu verwenden. Zu Nummer 8 (Änderung des § 20 Absatz 1 VersAusglG) Die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beziehungsweise über den Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichenden Anrechte, die im Ausgangsverfahren vom Gericht übersehen oder von den Beteiligten vergessen oder bewusst verschwiegen worden sind, werden nach geltender Rechtslage von der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit grundsätzlich nicht nachträglich geltend gemacht werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtskraft, keine generelle Fehlerkorrektur zuzulassen. Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können und Härtefällen durch diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der Beteiligten sowie mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz, dem zufolge durch den Versorgungsausgleich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten erhält, soll für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte deren nachträgliche Berücksichtigung eröffnet werden. Mit der Strukturreform hat der Gesetzgeber die Abänderungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleichs allerdings bewusst eingeschränkt und die Vorschriften des § 51 VersAusglG sowie des § 225 FamFG besser an die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung angepasst, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtskraft/Rechtssicherheit einerseits und Einzelfallgerechtigkeit andererseits zu erreichen. Eine allgemeine Korrektur von Fehlern der Ausgleichsentscheidung über ein Abänderungsverfahren ist seither nicht mehr vorgesehen. Grundsätzlich erfolgt durch den Wertausgleich bei der Scheidung eine abschließende Entscheidung über die Teilung der Versorgungsanrechte. Wie bei anderen Entscheidungen (auch im Zusammenhang mit der Scheidung) bleiben die Beteiligten im Versorgungsausgleich im Grundsatz auf die regulären Rechtsmittelverfahren beschränkt. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang zu geben vor dem Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur. An dieser durch die Strukturreform vorgenommenen Weichenstellung soll grundsätzlich festgehalten werden. Deshalb soll für übergangene Anrechte nur der schuldrechtliche Ausgleich gemäß § 20 VersAusglG eröffnet werden; sie sollen nicht wie noch nach altem Recht im Abänderungsverfahren in eine neu zu erstellende Versorgungsbilanz aufgenommen werden. Bei der vorgesehenen Erweiterung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt es sich um einen minimalinvasiven Eingriff, der sich in das neue System des Versorgungsausgleichsrechts einfügt. Neben der Versorgungsausgleichs-Kommission (vergleiche Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April 2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 12 und 13, www.dfgt.de/resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20 Korrekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf) hat auch der Arbeitskreis 12 („Praxisfragen im Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn erneut an den Gesetzgeber appelliert, die Einbeziehung der übergangenen Anrechte in den Wertausgleich nach der Scheidung dringend umzusetzen (These 1, www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_12.pdf). Etwaige Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (zum Beispiel Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen den ehemaligen Ehegatten oder zwischen einem Ehegatten und dessen anwaltlichem Vertreter) bleiben hiervon unberührt. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, setzt sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich durch den Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 Absatz 1 VersAusglG fort. Allerdings enthält diese Vorschrift in § 25 Absatz 2 und 3 VersAusglG Einschränkungen. Diese ergeben sich daraus, dass insbesondere viele Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung eine so genannte Wiederverheiratungsklausel beinhalten. Im Fall einer erneuten Heirat nach Scheidung entfällt dann sehr häufig der Anspruch nach § 25 Absatz 1 Vers- AusglG. Denn der Anspruch des § 25 VersAusglG enthält eine zweistufige Prüfung; nach Absatz 1 muss eine Hinterbliebenenversorgung bestehen. Sieht die Versorgungssatzung vor, dass im Fall einer Wiederheirat die Hinterbliebenenversorgung entfällt, fällt auch der Anspruch nach § 25 Absatz 1 VersAusglG aus. Einige Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung sehen auch eine Altersabstandsklausel oder gar keine Hinterbliebenenversorgung vor, so dass auch der Anspruch aus § 25 VersAusglG vollständig entfallen kann. Jedoch kann die ausgleichsberechtigte Person für ein nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person zu Lebzeiten eine zweckgebundene Abfindung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (§ 23 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG). Zu Nummer 9 (Änderung des § 24 Absatz 2 VersAusglG) § 24 VersAusglG ergänzt § 23 VersAusglG zum Anspruch auf Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche und regelt die Durchführung des Ausgleichs. Die Vorschrift ist anzuwenden, wenn die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person für ein dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegendes, noch nicht ausgeglichenes Anrecht die Zahlung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG verlangt. Liegen die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch vor, ist der Abfindungsbetrag an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Für die Wahl der Zielversorgung verweist § 24 Absatz 2 auf § 15 VersAusglG. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so ist die Versorgungsausgleichskasse kraft Gesetzes Auffangversorgungsträger, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eines aus der betrieblichen Altersversorgung handelt (§ 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG). Mit der Ergänzung in § 24 Absatz 2 VersAusglG soll nun klargestellt werden, dass die Versorgungsausgleichskasse nicht gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG als Auffangträger für schuldrechtliche Abfindungszahlungen zur Verfügung steht. Vielmehr hat die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht auszuüben. Damit besteht kein Raum mehr für die Auffangnorm des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG. Die Versorgungsausgleichskasse unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Zum erstmaligen Geschäftebetrieb bedurfte es der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese Erlaubnis bezieht sich allein auf das angezeigte Geschäft, das wiederum in § 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) definiert ist. Hiernach ist es ausschließliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausübt. Entsprechendes regelt auch die Satzung der Versorgungsausgleichskasse, die Zahlungen nur im Rahmen der externen Teilung betrieblicher Anrechte bei Nichtausübung des Wahlrechts der ausgleichsberechtigten Person zulässt (§ 2 Absatz 1 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, siehe unter www.va- kasse.de/Ueber-die-VA-Kasse/Satzung/). Die Annahme von Zahlungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche steht damit den Bestimmungen in Gesetz und Satzung entgegen. Das ist insoweit relevant, als die Versorgungsausgleichskasse nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte nach der Satzung. Diese ist gefährdet, wenn Abfindungszahlungen für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte über den eigentlichen Errichtungszweck hinaus angenommen werden müssten. Hinzu kommt das Vollstreckungsrisiko, da anders als bei der externen Teilung Schuldner nicht der Versorgungsträger oder der Arbeitgeber, sondern eine natürliche Person ist, die sich Vollstreckungsmaßnahmen beispielsweise durch den Verzug ins Ausland entziehen kann. Zahlungsausfälle und Vollstreckungskosten gehen damit zulasten der Versichertengemeinschaft, die im Falle der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich aus Personen besteht, die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt sind. Hinzu kommt, dass die in § 23 Absatz 3 VersAusglG vorgesehene Ratenzahlung des Abfindungsbetrags sich nicht mit den aufsichtsrechtlich genehmigten Tarifen der Versorgungsausgleichskasse abbilden lässt. Die Ergänzung ist auch notwendig, da nach der Literatur und der Rechtsprechung die Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG nicht einschränkend auszulegen ist (zum Beispiel Ackermann-Sprenger, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 24 VersAusglG, Rn. 18; Bergmann. BeckOK, BGB, Hau/Poseck, 74. Edition, Stand 1. Mai 2025, zu § 24 VersAusglG, Rn. 9; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. April 2022 – 2 UF 37/21, FamRZ 2022, 1180,1182). Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG nahe lege, dass – sofern es nicht um den Ausgleich von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung gehe – nach § 15 Absatz 5 Satz 1 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung Auffangzielversorgungsträger sei (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117, 121, Rn. 32). Daraus kann geschlussfolgert werden, dass aus Sicht des BGH auch für schuldrechtlich auszugleichende Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung kein anderer Beurteilungsmaßstab gelten kann. Zwar könnte der Widerspruch zwischen der Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG und der Einschränkung ausschließlich auf die Annahme von Kapitalbeträgen im Rahmen der externen Teilung gemäß § 1 VersAusgl- KassG dadurch gelöst werden, dass Letzterer um die Aufnahme auch von Beträgen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender betrieblicher Anrechte erweitert wird. Es ist aber sachgerechter und der ausgleichsberechtigten Person auch zumutbar, bei der Geltendmachung des schuldrechtlichen Abfindungsanspruchs eine Zielversorgung zu benennen. Eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch trifft das Gericht nur auf Antrag (§ 223 FamFG). Verlangt die ausgleichsberechtigte Person im gerichtlichen Verfahren die Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts, kann erwartet werden, dass diese sich auch zur gewünschten Zielversorgung äußert. Durch den Verweis in § 24 Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG ist auch § 222 Absatz 2 FamFG zu beachten, der auf § 15 Absatz 1 VersAusglG Bezug nimmt und den Nachweis des Einverständnisses der gewählten Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person fordert. Selbst wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung wählt, würde diese der Wahl nicht zustimmen, mit der Folge, dass eine gerichtliche Anordnung zur Aufnahme des Abfindungsbetrags nicht möglich ist. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ist auch klar, dass die Benennung eines aufnahmebereiten Versorgungsträgers durch die ausgleichsberechtigte Person Anspruchsvoraussetzung für die Abfindung ist. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens können die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person Vereinbarungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche treffen und darin die Zielversorgung bestimmen. Derartige Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich nicht mehr der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den §§ 7 und 8 VersAusglG. Gleichwohl ist § 8 Absatz 2 VersAusglG zu beachten, wonach Anrechte durch Vereinbarung nur begründet werden können, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und der betroffene Versorgungsträger zustimmt. So wird beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung einer Vereinbarung über die Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht zustimmen und Beträge nicht entgegennehmen, wenn die Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr möglich ist (§ 187 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SBG VI]). Ebenso wird die Versorgungsausgleichskasse die Annahme von Beträgen verweigern, wenn sie in der Vereinbarung dennoch als Zielversorgung benannt werden sollte. Zu Nummer 10 (Änderung des § 25 Absatz 5 VersAusglG) Besteht nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person unter den Voraussetzungen des § 25 VersAusglG die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung vom Versorgungsträger verlangen. War die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt ihres Todes erneut verheiratet, muss der Versorgungsträger auch an den neuen Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zahlen. Nach § 25 Absatz 5 VersAusglG wird der Anspruch des neuen Ehegatten um den Anspruch des geschiedenen Ehegatten gekürzt, um Doppelbelastungen des Versorgungsträgers zu vermeiden. Zu der Frage, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten auch dann noch zur erfolgen hat, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, verhält sich die Regelung nicht. Auch die Gesetzesbegründung enthält lediglich den Verweis, dass Absatz 5 der früheren Regelung in § 3a Absatz 4 Satz 1 VAHRG i. d. F. bis 31.8.2009 entspricht (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Ein Hinweis darauf, dass die Kürzung – wie im Recht bis zum 31.8.2009 in § 3a Absatz 4 Satz 2 VAHRG i. d. F. bis 31.8.2009 – auch über den Tod der berechtigten Person hinaus erfolgen soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Es ist im Schrifttum umstritten, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente an den neuen Ehegatten, wie im Recht bis zum 31.8.2009, auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus zu erfolgen hat (bejahend: Borth, Versorgungsausgleich, 10. Auflage, 2025, Kapitel 5, Rn. 38; Ackermann-Sprenger, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, 2022, § 25 VersAusglG, Rn. 35; Siede, Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 25 VersAusglG, Rn. 10; verneinend: Holzwarth, Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25 Vers AusglG, Rn. 33; Norpoth/Sasse, Ermann, BGB, Kommentar, 17. Auflage, 2023, § 25 VersAusglG, Rn. 18; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2015, Rn. 852). Diese Rechtsfrage wird dahingehend geklärt, dass die Kürzung dauerhaft wirkt. Ansonsten wäre der Ausgleich für den Versorgungsträger nicht kostenneutral. § 25 Absatz 5 hat zum Ziel, die Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen. Zu Nummer 11 (Änderung des § 45 VersAusglG) Die Sondervorschrift des § 45 VersAusglG regelt die Bewertung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie verweist hierzu auf die den betrieblichen Versorgungsträgern bekannten Regelungen des BetrAVG und ermöglicht es so, die vielgestaltigen betrieblichen Anrechte systemgerecht zu bewerten (vergleiche BeckOGK/Scholer, 1.6.2025, VersAusglG § 45, Rn. 1). Der Versorgungsträger kann nach § 45 Absatz 1 Vers- AusglG wählen, ob er die ehezeitlich erworbenen Versorgungsleistungen (Rentenbetrag bzw. Kapitalleistung gemäß § 2 BetrAVG) oder die diese widerspiegelnden Kapitalwerte (in der Regel Barwerte bzw. gebildetes Kapital nach § 4 Absatz 5 BetrAVG) mitteilt. Für die Bewertung ist nach § 45 Absatz 1 Satz 2 VersAusglG das Ausscheiden aus dem Betrieb spätestens zum Ende der Ehezeit zu unterstellen (so genannte Ausscheidensfiktion). Im Einklang mit der betriebsrentenrechtlichen Regelung des § 2a Absatz 1 BetrAVG sind dementsprechend die Versorgungsregelung und im Regelfall auch die Bemessungsgrundlagen bezogen auf das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Nach der Ermittlung des Anrechts ist in einem zweiten Schritt der Wert des Ehezeitanteils zu bestimmen (BeckOGK/Scholer, 1.6.2025, VersAusglG § 45, Rn. 1). Zu Buchstabe a Die Überschrift ist entsprechend der Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 anzupassen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2. Zu Buchstabe c Der neue Absatz 4 regelt die Bewertung von betrieblichen Anrechten von Unternehmern. Die Ergänzung ist erforderlich, da die §§ 2 und 4 BetrAVG, auf die Absatz 1 verweist, auf diese Anrechte nicht anwendbar sind. Würde Absatz 1 auch für diese Anrechte geöffnet, ergäbe sich daraus auch ein umfangreicher Korrekturbedarf. Es ist daher sinnvoll, § 45 VersAusglG um einen eigenen Absatz für die betrieblichen Anrechte von Unternehmern zu ergänzen. Die Regelung in Absatz 4 lehnt sich eng an die Vorschrift des § 45 Absatz 1 und 2 VersAusglG an. Satz 1 stellt klar, dass die Wahl der Bezugsgröße nach § 45 Absatz 1 auch für diese Anrechte vorzusehen ist, um den Versorgungsträgern eine aufwandsneutrale Teilung auf Kapitalwertbasis zu ermöglichen. Daher wird zunächst die Wahl der Bezugsgröße entsprechend Absatz 1 eröffnet. Da beim Wertausgleich bei der Scheidung nur unverfallbare Anrechte ausgleichsreif sind, sind diese zunächst zu ermitteln. Denn auch Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie etwa bei Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, können aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unverfallbar sein. Eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung ist erst dann unverfallbar, wenn sie hinreichend verfestigt ist. Das bedeutet, dass der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 – XII ZB 403/12, FamRZ 2014, 282, Rn. 21). Zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft verweist Satz 2 auf § 45 Absatz 1 Satz 2, wonach anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende endet (Ausscheidensfiktion). Die Bemessungsgrundlagen werden bei der Anwartschaftsermittlung auf spätestens das Ende der Ehezeit festgeschrieben – hier ergibt sich ein Gleichlauf zu Absatz 1 (wo sich der Festschreibeeffekt aus § 2a Absatz 1 BetrAVG ergibt) und § 40 Absatz 3 VersAusglG. Bei der Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft können die eventuell von § 2 BetrAVG abweichenden Besonderheiten in den Zusagen der Unternehmer berücksichtigt werden. Sind keine Regelungen zur Unverfallbarkeit getroffen, wäre hinsichtlich des Unternehmeranrechts von der fehlenden Ausgleichsreife auszugehen. Häufig finden sich jedoch Modifikationen des § 2 Absatz 1 BetrAVG dahingehend, dass nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Zusageerteilung abgestellt wird (hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 15 UF 251/16, FamRZ 2017, 1923–1928, Rn. 49 ff.; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 – XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993–1998). Wird aus dem Anrecht bereits eine Leistung bezogen, ist nicht die erwartete Versorgung, sondern die tatsächlich zu zahlende Leistung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG maßgebend. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – XII ZB 499/17, FamRZ 2018, 1574–1575) bleibt die Wahl der Bezugsgröße zwischen Rentenbetrag und Kapitalwert in der Leistungsphase erhalten, was auch für den neuen Absatz 4 gilt. Hat sich der Versorgungsträger für den Rentenbetrag als Bezugsgröße entschieden, richtet sich die Ermittlung des Werts des Unternehmeranrechts nach den jeweiligen individuellen vertraglichen Regelungen der Versorgungszusage. So kann beispielsweise auf § 2 BetrAVG verwiesen werden oder es gelten ganz andere individuelle Regelungen. Da Unternehmeranrechte auf Rentenbasis bereits nach geltendem Recht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind und von den Versorgungsträgern problemlos ermittelt werden, bedarf es keines Verweises auf etwaige Wertermittlungsvorschriften. Entscheidet sich der Versorgungsträger für den Kapitalbetrag als Bezugsgröße, bedarf es jedoch eines Verweises auf § 4 Absatz 5 BetrAVG, damit sichergestellt ist, dass bei der Wertermittlung die Rechtsprechung unter anderem des BGH (zum Beispiel zur Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage, BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781) beachtet wird. Daher wurde in Satz 3 der Verweis auf § 4 Absatz 5 BetrAVG aufgenommen, der entsprechend gilt, wobei der in § 4 Absatz 5 BetrAVG niedergelegte Folgeverweis auf § 2 BetrAVG hier nicht mit in Bezug genommen ist. Nach Satz 4 ist der Wert des Ehezeitanteils nach den Grundsätzen der unmittelbaren Be-wertung zu ermitteln (vergleiche § 39 VersAusglG). Ist dies nicht möglich, werden nach Satz 5 die Anrechte von Unternehmern bei entsprechender vertraglicher Regelung zeitratierlich bewertet. Nach Satz 6 erfolgt die Bewertung nach dem Verhältnis des ehezeitlichen Erwerbs der Versorgung zu der Gesamtzeit des Erwerbs der Versorgung, längstens bis zum Ehezeitende (vergleiche zur zeitratierlichen Bewertung einer Anwartschaft § 40 VersAusglG). Der Zeitraum, in dem das Anrecht nach den vertraglichen Regelungen erworben wurde, ist in Satz 6 als Erdienenszeitraum bezeichnet. Der Erdienenszeitraum entspricht regelmäßig nicht der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zu Nummer 12 (Änderung des § 50 VersAusglG) § 50 VersAusglG regelt die Wiederaufnahme von Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des Rechts bis 31. August 2009 nach § 2 Absatz 2 Satz des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis 31. August 2009 maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten Bundesländern erworbene Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistungen zu erbringen waren. In § 2 Absatz 3 Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der Einkommensangleichung vorgesehen. § 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden soll. Diese Frist ist abgelaufen, so dass eine Anpassung der Vorschrift erforderlich ist. § 50 VersAusglG ist dahingehend zu vereinfachen, dass noch ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen sind. In der gerichtlichen Praxis dürften die meisten der ausgesetzten Fälle – sei es auf Antrag oder von Amts wegen – bereits entschieden worden sein. Die Anpassung der Vorschrift zielt auf die bisher nicht entschiedenen Verfahren ab. Denn obwohl die Familiengerichte verpflichtet waren, die „ausgesetzten Verfahren spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen“ (BT-Drucks. 16/10144, S. 88), ist dies nicht immer geschehen. Um auch diese ausgesetzten Verfahren nunmehr zu einer Entscheidung zu bringen, soll die Neuregelung die Familiengerichte ohne weitere Fristsetzung zur Wiederaufnahme verpflichten. Daneben soll die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen Ehegatten oder einen Versorgungsträger erhalten bleiben. Gerade im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Leistungsfalls fällt den Ehegatten oder den Versorgungsträgern auf, dass ein Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde. Hat das Familiengericht in einem solchen Fall das Verfahren noch nicht von Amts wegen wieder aufgenommen – gegebenenfalls, weil dort Listen über ausgesetzte Verfahren nicht oder nicht vollständig existieren –, kann durch den Antrag auf Wiederaufnahme vermieden werden, dass der Versorgungsausgleich bei der Leistungserbringung zulasten der ausgleichsberechtigten Person unberücksichtigt bleibt. Anders als in Abänderungsverfahren entfaltet die Versorgungsausgleichsentscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aber keine Rückwirkung (vergleiche § 226 Absatz 4 FamFG), sondern wirkt erst ab dem Eintritt der Rechtskraft. Zu Nummer 13 (Einfügung des § 55 VersAusglG) Mit der Einführung der Möglichkeit, für übergangene Anrechte einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wird eine neue Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente begründet. Denn mit diesem neuen Anspruch wird die bestehende Rechtsausübungssperre überwunden, die sich aus der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt. Der Anspruch entsteht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes. Mit der Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass eine rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs ausscheidet. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu Nummer 1 (Änderung des § 224 Absatz 3 FamFG) Nummer 1 sieht die Änderung des § 224 FamFG vor. Nach derzeitiger Rechtslage hat das Gericht im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 224 Absatz 3 FamFG in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen des vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, Geringfügigkeit oder grober Unbilligkeit nicht stattfindet. § 224 Absatz 3 FamFG umfasst aber nicht sämtliche Sachverhalte, bei denen ein Wertausgleich bei der Scheidung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht durchzuführen ist: Insbesondere enthält § 224 Absatz 3 FamFG weder eine Regelung betreffend die Ausgleichssperre gemäß § 19 Absatz 3 VersAusglG beim Zusammentreffen in- und ausländischer Ausgleichsrechte der beiden Ehegatten noch eine Regelung betreffend die Feststellung, dass beim Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich ein solcher wegen des Besserstellungsverbots gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG nicht oder teilweise nicht stattfindet. Die Ergänzung von § 19 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG im Wortlaut des § 224 Absatz 3 FamFG- E dient der Klarstellung, dass das Gericht auch in diesen Fällen in der Beschlussformel festzustellen hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht stattfindet. Zu Nummer 2 (Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG) Mit der Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG soll die für die Stellung eines Abänderungsantrags vorgesehene Frist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert werden. Bislang kann eine Abänderung nach den §§ 225 und 226 gemäß § 226 Absatz 2 frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Leistungsbeginns beantragt werden. Ziel ist es, alle bis zum Leistungsfall eingetretenen Änderungen in einem Verfahren gebündelt berücksichtigen zu können. Zugleich soll die Abänderungsentscheidung möglichst schon bei der Festsetzung der Versorgung berücksichtigt werden können und kein längerer Zeitraum vergehen, in dem die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Versorgung bezieht, ohne dass die Abänderung bereits zu ihren Gunsten wirksam wurde (BT- Drucks. 16/10144, S. 98, BT-Drucks. 19/26838, S. 17). § 226 Absatz 2 betrifft über den Verweis in § 52 Absatz 1 VersAusglG auch Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Die in dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I 2009, S. 700) festgelegte Frist von sechs Monaten hatte sich in der Praxis bereits als zu kurz erwiesen. Angelehnt war die Sechs-Monats-Frist an § 120d Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), der festlegt, dass die Erklärung zum mit dem Versorgungsausgleich verwandten Rentensplitting frühestens sechs Monate vor dem zu erwartenden Leistungsbeginn abgegeben werden kann. Beim Rentensplitting können die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam bestimmen, dass die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung partnerschaftlich zwischen ihnen aufgeteilt werden. Mit der Sechs-Monats-Frist sollte gewährleistet werden, dass der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für das Rentensplitting vorliegen, und der Optionszeitpunkt – also der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Ehegatten zur Durchführung des Rentensplittings – zeitlich nah beieinanderliegen (BT-Drucks. 16/3794, S. 38). Es ist hier aber zu bedenken, dass das Rentensplitting nur für die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist und ausschließlich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren durchführen. Die Durchführung des Rentensplittings bedarf also keiner gerichtlichen Entscheidung und ist weit weniger komplex als die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung, insbesondere solcher nach § 51 VersAusglG, in denen es zu einer sogenannten „Totalrevision“ kommt, bei der sämtliche zuvor einbezogenen ehezeitlichen Anrechte neu zu ermitteln und anschließend nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen sind. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Frist des § 226 Absatz 2 FamFG zum 1. August 2011 durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit sollte zugleich gewährleistet werden, dass auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer die Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn und nicht erst im Leistungsstadium beginnen kann. Die aus der Praxis mitgeteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass auch ein Zeitraum von zwölf Monaten zu kurz bemessen sein kann, um komplexe Abänderungsverfahren – insbesondere bei Einlegung von Rechtsmitteln – bis zum Leistungsbeginn zum Abschluss zu bringen, damit die Abänderungsentscheidung bereits bei Festsetzung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Verfahren, die über den Leistungsbeginn hinausdauern, stellen auch die Versorgungsträger regelmäßig vor Rückabwicklungsprobleme. Hinzu kommt, dass gerade im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung häufig Rechtsänderungen erfolgen, die auch auf den Ehezeitanteil zurückwirken und – soweit die übrigen Voraussetzungen der §§ 225 und 226 FamFG in Verbindung mit den §§ 51 und 52 Vers AusglG erfüllt sind – dann im Rahmen der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Verlängerung der Frist für die zulässige Antragstellung steht auch nicht der gesetzgeberischen Intention entgegen, sämtliche eingetretenen Änderungen in einem Verfahren zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass weitere Abänderungsverfahren in der Zwischenzeit – also zwischen der letzten Abänderung und dem Versorgungsbeginn – unterbleiben (BT-Drucks. 16/10144, S. 98). In der Regel weisen die Versorgungsträger darauf hin, wenn im Einzelfall Auskünfte über ehezeitliche Versorgungsanrechte erst nach Bewilligung der Versorgung erteilt werden können. Darüber hinaus teilen die Versorgungsträger regelmäßig mit, wenn während eines laufenden Abänderungsverfahrens nach bereits erteilter Auskunft Änderungen des Ausgleichswerts eintreten. Ferner ist nicht damit zu rechnen, dass die Familiengerichte durch die Verlängerung der Frist zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sind. Vor diesem Hintergrund soll der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung auf 24 Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn vorverlegt werden. Zu Nummer 3 (Änderung des § 227 FamFG) Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b (Sonstige Abänderungen) § 227 FamFG sieht für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sowie für Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich jeweils eine Abänderungsmöglichkeit vor und benennt hierfür die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Der Regelungsgehalt des § 227 FamFG ist jedoch nicht eindeutig. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass für Entscheidungen und Vereinbarungen über den gleichen Regelungsgehalt auch die gleichen Abänderungsmöglichkeiten bestehen. Zu Buchstabe a § 227 Absatz 1 FamFG regelt lediglich die Abänderung von Entscheidungen zum Wertausgleich nach der Scheidung. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Wortlauts wird klargestellt, dass die Abänderungsmöglichkeit nach § 227 Absatz 1 FamFG auch Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung umfasst. Nach § 48 Absatz 1 FamFG, auf den § 227 Absatz 1 FamFG verweist, muss für die Abänderung nachträglich eine wesentliche Veränderung eingetreten sein. Hier wird – entsprechend der Literatur zum früheren Recht (vergleiche Musielak/Borth, 3. Aufl. 2012, FamFG zu § 227, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen) und angelehnt an das Unterhaltsrecht – eine Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent anzunehmen sein, die im konkreten Einzelfall auch höher oder niedriger sein kann. Darüber hinaus wird die in der Literatur vertretene Auffassung, dass § 27 VersAusglG, wie bei der Abänderung eines Wertausgleiches bei der Scheidung (§ 226 Absatz 3 FamFG), auch bei der Abänderung eines Wertausgleiches nach der Scheidung gilt (vergleiche Norpoth/Sasse in Erman zu § 27 VersAusglG, Rn. 3; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG zu § 227, Rn. 21), nunmehr klarstellend geregelt. Zu Buchstabe b § 227 Absatz 2 FamFG regelt die Abänderungsmöglichkeiten von Vereinbarungen. Allerdings ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig geregelt, ob von § 227 Absatz 2 FamFG nur Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung (beispielsweise indem auf den Ausgleich eines Anrechts gemäß § 6 Absatz 1 VersAusglG verzichtet wird) erfasst werden oder auch Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung (die schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG betreffend). Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass § 227 Absatz 2 FamFG nur Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung umfasst. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit wurde hier nur die Formulierung „Wertausgleich bei der Scheidung“ verwendet, umfasst sind jedoch auch Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die vor dem 1.9.2009 geschlossen wurden. Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung unterliegen hingegen der Abänderung nach § 227 Absatz 1 FamFG. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse) Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1 Nummer 2. Durch die Folgeänderung wird sichergestellt, dass die Anrechte von Unternehmern, insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, unabhängig von ihrer Leistungsform bei Nichtausübung des Wahlrechts entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG durch externe Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden können. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 4 regelt das Inkrafttreten: Danach tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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