Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4088
21. Wahlperiode 11.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
A. Problem und Ziel
Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge
einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern.
Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die
private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnisbildung eine
zusätzliche Altersvorsorge aufbauen.
Ende 2024 gab es rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber
den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben seit der
Einführung der Riester-Förderung im Jahr 2002 damit deutlich mehr Personen im
erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer
anfänglich stark steigenden Anzahl an Vertragsabschlüssen verlangsamte sich in
den letzten Jahren diese Dynamik. Die Gesamtzahl der privaten
Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht rückläufig.
Gründe für diese Entwicklung liegen in der langen Niedrigzinsphase, aber auch
in kostentreibenden und renditemindernden Vorgaben für steuerlich geförderte
Altersvorsorgeverträge. Zudem führen die teilweise hohen Kosten und geringen
Renditen der Verträge, die komplexe Förderung, eine geringe Flexibilität über den
Lebenszyklus und die mangelnde Transparenz bei der Produktauswahl dazu, dass
geförderte private Altersvorsorgeprodukte weniger nachgefragt werden.
Zahlreiche Anbieter haben sich in den letzten Jahren aus dem Markt zurückgezogen, da
unter den gegebenen Bedingungen die Beitragserhaltungszusage nicht zu
erwirtschaften sei. Aus diesen Gründen ist eine grundlegende Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge (im Folgenden: „private Altersvorsorge“)
erforderlich.
Ziel dieser Reform ist es, ein effizientes ergänzendes Angebot von
Altersvorsorgeverträgen für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dafür soll die private
Altersvorsorge kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler,
einfacher und transparenter werden, um ihre Attraktivität insgesamt und damit ihren
Verbreitungsgrad zu erhöhen. Von der vereinfachten staatlichen Förderung sollen
insbesondere die Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen profitieren.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung
des Nachhaltigkeitsziels 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“
bei.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf wird die private Altersvorsorge mit dem Ziel einer
Revitalisierung umfassend reformiert. Die im Dialog mit Wissenschaft, Anbietern
und Verbraucherschutz deutlich gewordenen Hemmnisse im Hinblick auf
Attraktivität und Verbreitung der privaten Altersvorsorge werden durch zielgerichtete
Anpassungen der Produktvorgaben und Vereinfachungen bei der steuerlichen
Förderung beseitigt. Dabei werden unter anderem Empfehlungen der
Fokusgruppe private Altersvorsorge aufgegriffen.
Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten wird künftig auch ein
renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen. Um Bürgerinnen
und Bürgern die Auswahl zu erleichtern, werden Altersvorsorgeverträge künftig
auch als Standardprodukt („Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“)
angeboten, für das zusätzliche gesetzlich festgelegte Anforderungen gelten. Beim
Standardprodukt sind individuelle Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn
Altersvorsorgende explizit von Standardeinstellungen abweichen wollen. Beim
Standardprodukt wird die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch
Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal 1,5 Prozent
begrenzt.
Gleichzeitig werden die Zertifizierungskriterien durch eine Fokussierung auf die
Altersvorsorge gestrafft, um einerseits die Kosten zu senken und andererseits die
Vergleichbarkeit der Produkte zu erhöhen. Zur Stärkung des Wettbewerbs unter
den Anbietern werden die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig
auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. So wird im Falle eines Vertragswechsels
die Belastung mit Abschlusskosten reduziert. Die Attraktivität der privaten
Altersvorsorge und der Wettbewerb unter den Anbietern sollen darüber hinaus durch
eine Flexibilisierung der Auszahlungsphase gesteigert werden. Künftig können
sich Altersvorsorgende neben lebenslangen Leistungen auch für langlaufende
Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr entscheiden. Um für
Bürgerinnen und Bürger die Transparenz zu erhöhen und Produktvergleiche zu
vereinfachen, sollen die Produktinformationen der am Markt angebotenen
Altersvorsorgeverträge standardisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden.
An den bisherigen Grundsätzen der steuerlichen Fördersystematik, also einer
steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer
nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase, wird festgehalten. Um jedoch stärkere
und leicht verständliche Sparanreize zu setzen, wird die Zulagenförderung
zukünftig beitragsproportional ausgestaltet; die individuelle
Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage kann so entfallen.
Altersvorsorgende mit Kindern werden durch eine beitragsproportionale Kinderzulage
gefördert, die ab Eigenbeiträgen von 100 Euro pro Monat in voller Höhe ausgezahlt
wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe werden auch bei der
Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders unterstützt. Diese
Gruppen erreichen damit höhere Förderquoten, wovon insbesondere
Altersvorsorgende mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und
Steuerregelungen werden entbürokratisiert, beispielsweise bei der Besteuerung
von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des
Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung
weitergeführt werden; optional ist auch ein Wechsel in die neue Förderung
möglich.
Neben der Förderung des Aufbaus von Vermögen zur Altersvorsorge leistet
dieses Gesetz auch einen Beitrag für die Mobilisierung privater Investitionen zur
Modernisierung der deutschen und europäischen Volkswirtschaft sowie zur
Klimaneutralität.
C. Alternativen
Ohne eine Reform würde sich das Angebot an Altersvorsorgeprodukten nicht
grundsätzlich verbessern, sodass sich der derzeitige Rückgang der Verbreitung
der privaten Altersvorsorge fortsetzen könnte. Im Ergebnis könnte die
Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge im Alter abnehmen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - - 120 - 235 - 360 - 465
Bund - - 50 - 100 - 153 - 197
Länder - - 52 - 99 - 153 - 198
Gemeinden - - 18 - 36 - 54 - 70
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - . - 120 - 230 - 365
Bund - . - 51 - 98 - 155
Länder - . - 50 - 97 - 155
Gemeinden - . - 19 - 35 - 55
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Erläuterung:
Die Zahl der Riester-Verträge ist seit mehreren Jahren rückläufig. Die
Entwicklung des Volumens der Altersvorsorgezulage wird regelmäßig in der
Steuerschätzung berücksichtigt. In den Jahren 2020 bis 2025 ist das Volumen um
durchschnittlich rund 175 Millionen Euro p. a. zurückgegangen. Für das Finanztableau
wird angenommen, dass dieser Rückgang durch die Reform gestoppt wird, da
wegfallende Bestandsverträge durch Verträge der neuen Produktwelt ersetzt
werden. Daraus ergeben sich Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Szenario
ohne Reform.
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2025 bis 2029
insgesamt zu einem Mehrbedarf von 27 106 000 Euro sowie dauerhaft von
insgesamt 1,0 Planstellen/Stellen.
Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) sowie beim Kapitel 0811 folgende
Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Maßnahme in T €
0811 Zuweisungen an den
Versorgungsfonds
55 110 110 27
Summe 55 110 110 27
0815 Ausgaben beim BZSt inklusive
ZfA
0 6 435 9 628 8 583 2 158
Summe 0 6 435 9 628 8 583 2 158
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 0 6 490 9 738 8 693 2 185
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben
beim BZSt und der ZfA ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen
Teil der Begründung ersichtlich.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): - 917 667,0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 134 584,0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 614,0
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 4 011,0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in
Tsd. Euro):
121,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 2 918,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro):
2 917,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im
Saldo um ein „Out“ in Höhe von rund 4 Millionen Euro handelt, steht die Summe
als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 8 040,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): - 4 345,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 3 695,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 229,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 229,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Durch die gesetzlichen Änderungen im EStG in den Jahren 2027 und 2028
entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand
im Gesamtvorhaben KONSENS in Höhe von 32 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die erhobenen Gebühren für die Zertifizierung
eines Altersvorsorgevertrags durch das Bundeszentralamt für Steuern in den Jahren
2026 und 2027 direkte sonstige Kosten in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen
Euro.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 11 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 14 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem
beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
Anlage 1
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen“ durch die Angabe „nach
Nummer 1, 2 oder 4“ ersetzt.
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,“.
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als
schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist
1. eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
2. eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung des gesamten
zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im Rahmen eines
Auszahlungsplans nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
übersteigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge
(§ 82) jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als
Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem
Landesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die
entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten,
deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die
Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung,
Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach
§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die
Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a)
schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter
Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die
zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
2. § 22 Nummer 5 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im
Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem
Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen
Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung kann elektronisch zur
Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige verlangt eine schriftliche Mitteilung; nach der
erstmaligen Übermittlung kann der Steuerpflichtige auf die Erteilung weiterer Bescheinigungen verzichten.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 18a eingefügt:
„(18a) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027 gegenüber der zuständigen Stelle
(§ 81a) eingewilligt, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der
Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige
Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung
der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das
Zulageverfahren verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7 Absatz 2 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn, der
Steuerpflichtige teilt der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Absatz 50a Satz 1
hat. Teilt der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 der zuständigen Stelle mit, dass er einen
Bestandsvertrag hat, gilt Satz 1 entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden zu den Absätzen 18b und 18c.
c) Nach Absatz 50 wird der folgende Absatz 50a eingefügt:
„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen
wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die
§§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen,
nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a
Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der
Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein
Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären,
dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10
und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung
einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in
dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026
einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses
Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6
gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne
des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei
einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und
beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt
auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach
Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der
Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine
Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der
aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit.“
d) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Bei einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus
einem Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, ist § 93 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum
31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 51a wird zu Absatz 51b.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Nummer 2 keine Anwendung findet.“
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 1 gehören auch diejenigen Beitragsanteile, die
für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit verwendet werden. Zu den
Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen
Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur
Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer
Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der Ehegatte und diejenigen Kinder, für die dem
Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder auf Waisengeld
darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein
Bestandsvertag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 oder 2 zunächst bestand und § 82 in der bis zum 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung keine Anwendung mehr findet, weil eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a
Satz 4 vorliegt oder nach § 52 Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung
angewendet wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge
nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so
werden die geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt.
Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist das Datum des jeweiligen
Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle (§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und der Beendigung eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes jeweils unverzüglich, im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des
§ 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 unverzüglich nach der
Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und der in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung genannten Daten zu übermitteln. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter des dritten Vertrages
unverzüglich mit, wenn ein Fall nach Satz 1 vorliegt.“
6. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
§ 84„
Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage
1. 30 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 200 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge
(§ 82) und
2. 20 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 1 200,01 Euro bis zu einer Höhe von 1 800 Euro
geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Zulageberechtigte
nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch
höchstens 175 Euro. Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten
Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt.“
7. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die
Kinderzulage jährlich 25 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. Steht die Kinderzulage einem
nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die
geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen.“
8. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
§ 86„
Mindesteigenbeitrag
Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2 sowie die Kinderzulage nach § 85 werden ab dem Beitragsjahr
2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet.“
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
10. Nach § 90 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag, der
kein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 ist, eine Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte
Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für den mittelbar
zulageberechtigten Ehegatten.“
11. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die
landwirtschaftliche Alterskasse, die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Finanzämter der
zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; im
Datenabgleich mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind auch die Identifikationsnummern
des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.“
12. In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
13. § 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung oder den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt und nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a
verwendet (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,
a) der in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 auf angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen
entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die in § 82 Absatz 3 Satz 3 genannten
Hinterbliebenen ausgezahlt wird, oder der für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an
Hinterbliebene des Steuerpflichtigen verwendet wird,
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige
Rentengarantiezeit oder die in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 für die zusätzliche Absicherung
der verminderten Erwerbsfähigkeit oder eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne
Kapitalbildung verwendet worden sind,
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten
auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn
die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben
(§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist,
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3
vergleichbar ist. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4
die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in
Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3
begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.“
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3
Nummer 1“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
c) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 30 wird der folgende Absatz 30a eingefügt:
„(30a) Für Verminderungs- und Auflösungsbeträge aus Altersvorsorgeverträgen, deren
Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22 Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Satz 1 gilt auch für solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die Auszahlungsphase zwar
nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die Verminderungs- oder Auflösungsbeträge
jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung zu berechnen sind.“
b) Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden zu den Absätzen 30b und 30c.
c) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Erfolgte vor dem 1. Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung im
Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1a
Nummer 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen vor dem 1.
Januar 2028 gewährt wurde oder wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Nummer 3
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Vorfinanzierungsdarlehen vor dem 1.
Januar 2028 abgelöst wurde.“
d) Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden zu den Absätzen 51b und 51c.
4. In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe „steuerpflichtig“ durch die Angabe „einkommensteuerpflichtig“
ersetzt.
5. In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 85 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen,
dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider Eltern
dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anbieter des
anderen Elternteils abzugeben und können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.“
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt sie dies dem Zulageberechtigten durch
Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mit.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Stelle hat sowohl die Zulage eines nach § 10a Absatz 1a Zulageberechtigten als auch
die Zulage seines nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften
Lebensjahres desjenigen Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a
Absatz 1a maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten von dem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechnet worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen
Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den
Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder eine
Festsetzung nicht mehr zulässig ist.“
8. § 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 keine Angaben
erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten
Bescheinigung ergeben.“
9. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder
nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in vollem
Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es
die Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3 000 Euro
beträgt:
1. für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem
Zweck aufgenommenen Darlehens oder
2. für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die
Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens oder
3. für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung
einer Wohnung, wenn
a) das dafür aufgewendete Kapital
aa) der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient und die
zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen, bei Einzelmaßnahmen durch
ein Fachunternehmen des Bauhandwerks bestätigt werden, wobei die technischen
Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung
durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesbaublatt
veröffentlicht werden, oder
bb) für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4
aufgewendet wird, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und § 35c Absatz 1
Satz 6 und 7 entsprechend beachtet wird, und
b) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer derselben Wohnung für diese Umbau- oder
Sanierungsaufwendungen weder eine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c in
Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt
hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die
Bestätigung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1
Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines
Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber
seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der
Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des Satzes 5“ durch die Angabe „nach Satz 3“
ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase
folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als Beginn
der Auszahlungsphase gilt ein zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter
Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten;
wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres; wurde
eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart,
kann der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen.“
dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „nach Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „nach Satz 3
Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe „nach Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom Zulageberechtigten nicht
nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale
Stelle von dem Übergang des Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für die ein
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies der zentralen Stelle unter Angabe des
Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1
Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase dem Anbieter des
Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. Die
Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung
aufgibt. Wenn der Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den Rechtsnachfolger
der begünstigten Wohnung. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig
zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten die im Wohnförderkonto erfassten
Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des
Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist
aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die Anzeige nach Satz 1
versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem
die zentrale Stelle von der Aufgabe der Selbstnutzung Kenntnis erlangt. Verstirbt der Zulageberechtigte,
ist der Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der
Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige des Zulageberechtigten mitzuteilen. Wurde im
Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und
erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82
Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und
Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses
Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7
sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im
Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden
ist,
3. die Ehewohnung
a) auf der Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung dem anderen
Ehegatten freiwillig überlassen wird oder
b) aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b oder nach § 1568a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er
Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und
sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5. der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser
Wohnung wieder aufnimmt.
Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder
dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die fristgemäße
Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die
Überlassung der Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 Buchstabe b
gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn
er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht,
spätestens jedoch der 1. Januar
1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht
nach Satz 9 Nummer 1 oder
2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht
nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen
Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer
fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach
Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der
fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe
„nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
10. § 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.“
11. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für den Antrag nach
§ 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4
vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster
für die nach § 22 Nummer 5 Satz 5 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die
Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22
Nummer 5 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 84 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e wird die Angabe „§ 52 Absatz 30b“ durch die Angabe „§ 52
Absatz 30c“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
1. ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen,
2. der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die Vertragsbedingungen des
Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen, und
3. der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu
übermitteln, soweit der Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der
Zertifizierungsnummer durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt
des Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters nach Satz 1 Nummer 2 die
Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht
entspricht. Ab dem Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit
zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen oder
Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Sind auf Grundlage des
Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden und stimmt der Vertragspartner des
Anbieters innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Aufforderung zur Zustimmung der erforderlichen
Vertragsanpassungen nach Satz 3 nicht zu, liegt ab diesem Zeitpunkt kein Altersvorsorgevertrag mehr vor.
Im Fall des Satzes 4 liegt nach Ablauf der Frist eine schädliche Verwendung nach § 93 des
Einkommensteuergesetzes vor, es sei denn, das gebildete Kapital wird vor Ablauf der Frist nach Satz 4 auf einen anderen auf
den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen. Der Anbieter hat bei einem
Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 5 dem Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang mit dem
ursprünglichen Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Die Aufhebung einer
Zertifizierung nach § 8 oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
(3) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller abweichend von Absatz 1
beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die
Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils
in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1
Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu
erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
(4) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen Anspruch,
ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen.
Wird das gebildete Kapital innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des
Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93
des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der
Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem
ursprünglich zertifizierten Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der
Vertragspartner seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem
Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den
Anspruch auf Vertragswechsel nach Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.“
2. Nach § 14 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene
Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von
der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des
Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.“
Artikel 7
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen einem
Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen
wird,
1. (weggefallen)
2. die für den Vertragspartner eine unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung
vorsieht, die
a) nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder nicht vor einer vor Vollendung des 65.
Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des
Vertragspartners sowie nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres des
Vertragspartners gezahlt werden kann (Beginn der Auszahlungsphase) und
b) keine ergänzenden Absicherungen mit Ausnahme der Vereinbarung einer
Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren bei einer lebenslangen Leibrente (zehn- oder
zwanzigjährige Rentengarantiezeit) enthält;
3. in der ein Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase das gebildete Kapital
a) den vereinbarten Mindestbetrag von 80 Prozent oder von 100 Prozent der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen nicht unterschreitet
(Garantieprodukt) und
b) in voller Höhe
aa) für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht und für die Leistungserbringung genutzt
wird oder
bb) zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner vorsieht, wobei das zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital
a) für eine lebenslange Zahlung verwendet wird, bei der das Kapital
aa) in vollem Umfang in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird, die während der
gesamten Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt, oder
bb) im Umfang von 80 Prozent in eine lebenslange Leibrente nach Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa umgewandelt wird und der verbleibende Teil des Kapitals auf
Rechnung und Risiko des Vertragspartners angelegt wird, um daraus lebenslange
Auszahlungen in veränderlicher Höhe zu erbringen, oder
b) für einen Auszahlungsplan verwendet wird,
aa) der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet,
bb) bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der Auszahlungsphase und
danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem zeitlichen Abstand von bis zu drei
Jahren neu festgelegt wird, indem jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag
verbleibenden Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der Laufzeit
des Auszahlungsplans dividiert wird, und
cc) bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen Auszahlung ein etwaiges
Restkapital ausgezahlt wird;
Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer
Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass der
Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form
einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1.
Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der
monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase
anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
5. in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt wird; die
Altersvorsorgezulage, die Erträge sowie die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei übertragen werden, sowie Zahlungen, die zur Minderung der in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die vereinbarte
Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen
einschließlich der Altersvorsorgezulagen abgezogen werden; und
9. (weggefallen)
10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase den Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen und
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum
Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf
seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem
Absatz oder den Absätzen 1b bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu
lassen;
eine Vereinbarung eines Anspruchs des Vertragspartners, mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung
im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen, ist zulässig.
11. (weggefallen)
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage
einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der
begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird das nach
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
Abschluss des Altersvorsorgevertrages auf einen Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters
übertragen, darf der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in Höhe von
höchstens 150 Euro in Rechnung stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung nach § 7c
oder bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag desselben Anbieters ist die Übertragung des
Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind
vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt
der Übertragung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu
berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1d eingefügt:
„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein
Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie nach Absatz 1 Satz 2
bis 4 eingehalten sind,
2. die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie die bis zum Beginn der
Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des Vertrags erzielten Erträge verwendet werden für
den Erwerb von
a) Anteilen an OGAW-Sondervermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in der
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
die als Sondervermögen aufgelegt sind sowie
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in der
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
c) Anteilen an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung
(EU) 2015/760, die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 höchstens in der
Risikoklasse 5 eingestuft sind,
d) Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden
aa) vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder von anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder
bb) von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach Doppelbuchstabe aa für die Schuldverschreibung haftet, oder
e) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der
Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank
oder der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,
wobei ein Verrechnungskonto verwendet werden kann, wenn es Bestandteil des
Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
3. der Anbieter die Anlagen nach Nummer 2 auswählt, es sei denn, der Vertragspartner hat eine
vertragliche Option ausgeübt, nach der er aus den vereinbarten Anlagemöglichkeiten die Anlagen für
seinen Vertrag selbst auswählen kann,
4. weder ein Mindestkapital auf das Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung
während der Ansparphase vereinbart sind,
5. der Vertragspartner den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor von mindestens fünf
Jahren frei wählen kann, wobei er dem Anbieter den gewünschten Beginn spätestens drei Monate
im Voraus anzuzeigen hat, und
6. der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu den Anlagen, in die der Vertrag
investiert sein kann, elektronisch zugänglich macht:
a) die Basisinformationsblätter für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c und
b) Informationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach Nummer 2 Buchstabe d
und e.
In den Vertragsbedingungen sind die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6 darzustellen, soweit
sie auf den Altersvorsorgevertrag zutreffen.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach
Absatz 1b,
1. den ein Vertragspartner elektronisch abschließen kann, wobei der Anbieter auch weitere Arten des
Vertragsabschlusses ermöglichen kann;
2. bei dem der Anbieter
a) ein OGAW-Sondervermögen nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat,
das im Basisinformationsblatt in der Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist, und
b) ein OGAW-Sondervermögen nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a festgelegt hat,
das im Basisinformationsblatt in der Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
3. der dem Vertragspartner das Recht einräumt, über die Aufteilung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2
zu entscheiden; übt der Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für diesen
Fall vertraglich vorgesehene Aufteilung aus;
4. bei dem sich der Anbieter verpflichtet,
a) ein nach Nummer 2 Buchstabe a festgelegtes OGAW-Sondervermögen, das nicht mehr in die
Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist, durch ein anderes OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 Buchstabe a zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW-Sondervermögen
auf das andere OGAW-Sondervermögen umzuschichten,
b) ein nach Nummer 2 Buchstabe b festgelegtes OGAW-Sondervermögen, das nicht mehr in die
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist, durch ein anderes OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 Buchstabe b zu ersetzen und die Anteile am wegfallenden OGAW-
Sondervermögen auf das andere OGAW-Sondervermögen umzuschichten,
c) den Vertragspartner zu informieren, wenn der Fall nach Buchstabe a oder b eingetreten ist;
und
5. der ein Verfahren vorsieht, mit dem erreicht wird, dass fünf Jahre vor der Auszahlungsphase
höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals und zwei Jahre vor der Auszahlungsphase höchstens
30 Prozent des gebildeten Kapitals im OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe b
investiert sind, wobei
a) der Anbieter dem Vertragspartner rechtzeitig den Start dieses Verfahrens ankündigen muss,
b) der Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen kann und
c) der Anbieter berechtigt ist, die Aufteilung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und
Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe a
und b anzupassen, um die Umschichtung von Anteilen am OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 Buchstabe b in das OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe a so weit
wie möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch ein Vertrag, der zu Beginn der Auszahlungsphase lediglich
eine Auszahlung von übertragenem oder zur Minderung des Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2
Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht
(Auszahlungsprodukt); Absatz 1 Nummer 2, 4 und 8 sowie Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Für
dieses Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen Kapitals für die
Leistungserbringung genutzt wird.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
a) Lebensversicherungsunternehmen, die erfasst sind vom Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/138/EG und eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
im erforderlichen Umfang haben,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben,
c) Bausparkassen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen haben,
d) externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs;
2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a) Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sie nach § 61
Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland das Versicherungsgeschäft im
erforderlichen Umfang betreiben dürfen,
b) CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach § 53b
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
und Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach
§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland
betreiben dürfen,
c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG;
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die
Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des
Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen
oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben.
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages können auch Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute
sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland sein, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben, sowie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8
des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im
Sinne des Satzes 1.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass
die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem
§ 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Voraussetzung der
Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter
mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die Anforderung des Satzes 2 kann auch
durch das Angebot des Altersvorsorgevertrages nach Absatz 1c eines kooperierenden Anbieters erfüllt
werden. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung
des Vertrages mit den Anforderungen der Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c und d wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen,
aber noch nicht fälligen Zinsen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die
Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie einer nach § 2a
Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet, entsprechen
und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4
Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1
oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung fest, soweit diese für den
Basisrentenvertrag Anwendung findet.“
3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Kosten, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2, Absatz 1b oder 1c
haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die
Rendite des Vertrags auswirken (Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt gemäß der
Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.
(2) Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens 1,5 Prozent
betragen. Maßgebend sind die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 angegebenen
Effektivkosten.
(3) Ein Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar DAV
mindestens alle drei Jahre die Bestätigung einzuholen, dass die auf den Muster-Produktinformationen nach § 7
Absatz 4 angegebenen Effektivkosten richtig berechnet sind und dass im Falle eines Altersvorsorgevertrages
nach § 1 Absatz 1c die Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht
erteilt werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer oder der Aktuar DAV dies der
Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über
zulässige Kostenarten und Kostenformen erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung
zusätzlich nähere Bestimmungen erlassen werden über
1. zu treffende Annahmen, Spezifikationen oder Abweichungen bei der Ermittlung der Effektivkosten
gemäß Absatz 1 Satz 2 und
2. die Bestätigung nach Absatz 3.“
4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
5. § 3a wird gestrichen.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
7. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu
treffen.
(2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit
der Produkte, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen
1. zu den Informationspflichten, bestehend aus dem Produktinformationsblatt gemäß § 7 Absatz 1, den
Muster-Produktinformationen gemäß § 7 Absatz 4, der jährlichen Informationspflicht gemäß § 7a, der
Information gemäß § 7b sowie den Anzeigen gemäß § 7c sowie insbesondere zu den Anforderungen
hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang und Darstellung und zur Ermittlung einzelner Angaben der
Informationspflichten;
2. in Bezug auf Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4, die die Veröffentlichung sowie die
Übermittlung und Bereitstellung für Dritte regeln.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor Abgabe der
Vertragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt in barrierefreiem Format zu informieren.
Das individuelle Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 1c muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer,
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
7. die Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1, wobei für Verträge, bei denen der Vertragspartner
Anlagen selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde zu legen
ist;
8. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten
vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
9. den Gesamtrisikoindikator gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023, wobei in dem Fall, dass der
Vertragspartner Anlagen seines Altersvorsorgevertrags selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung
des Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
10. die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase für verschiedene
Performanceszenarien, wobei die Anhänge IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 entsprechend
anzuwenden sind;
11. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
12. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1a Satz 1
muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber hinausgehende Kosten
vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
7. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 2 die Effektivkosten gemäß § 2a
Absatz 1;
8. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 3 die Angabe
des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des
Gesamtdarlehensbetrags;
9. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Tilgungsaussetzung;
10. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1d Satz 1
muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Information gemäß § 7b;
7. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
8. den Stand des Produktinformationsblatts.
Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in
barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der
rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt der
Vertragsabschluss nicht zeitnah nach der Information durch das individuelle Produktinformationsblatt,
muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen
Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Angaben durch ein neues individuelles
Produktinformationsblatt informieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und für zertifizierte Basisrentenverträge“ gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle
der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 der VVG-
Informationspflichtenverordnung.“
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Zulagen“ durch die Angabe „Altersvorsorgezulagen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter für jede Tarifausprägung eines
Altersvorsorgevertrages Muster-Produktinformationen gemäß Satz 2 in barrierefreiem Format zu erstellen und die
Bestätigungen gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1 einzuholen. Die Muster-Produktinformationen müssen nach
Art, Inhalt und Umfang mindestens dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 Satz 1
mit der Maßgabe entsprechen, dass statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-
Vertragspartnern zugrunde zu legen sind. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b müssen
mit der Übermittlung der Muster-Produktinformationen bestätigen, dass mindestens ein
Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich Angaben in den Muster-
Produktinformationen oder stellt der Anbieter fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder entsprechen die
Muster-Produktinformationen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss der Anbieter unverzüglich
die Muster-Produktinformationen aktualisieren. Die Muster-Produktinformationen sowie die
Bestätigungen gemäß Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle elektronisch zu
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach erfolgreicher Übermittlung gelten die Muster-
Produktinformationen als erstellt oder aktualisiert und die Bestätigungen nach Satz 3 und § 2a Absatz 3
Satz 1 als eingeholt oder übermittelt. Der Anbieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
sowie deren Übermittlung verantwortlich. Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat oder stellt den
Vertrieb eines Tarifs ein, hat der Anbieter dies durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes der
Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Muster-Produktinformationen sind vom Anbieter und von
der Zertifizierungsstelle öffentlich bereitzustellen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die abgeschlossen werden, um
auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu
übertragen.“
9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der Ansparphase
jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu
informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
6. die Höhe der zu erwartenden Altersleistung in der Auszahlungsphase für die Performanceszenarien
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich
gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu berücksichtigen.
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a
Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis
zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach Satz 1 und 2 muss der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach
den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem
Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Satz 1 Nummer 6 gilt
nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen
wurden.“
10. § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
erbringen, so hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn
der Auszahlungsphase schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Form, die Höhe und die Dauer der garantierten und der vorgesehenen Auszahlungen, gegebenenfalls
einschließlich Angaben zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen oder zu
wertentwicklungsabhängigen monatlichen Leistungen, und
2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten, die nicht ausgewiesen sind oder auf die im
Rahmen dieser Information nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet.
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so beginnt die Auszahlungsphase für
Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für
Altersvorsorgeverträge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden,
mit Vollendung des 62. Lebensjahres und im Übrigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der
Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein
tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen
anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3
zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben.
Dieser Information sind der vom Anleger angegebene Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde
zu legen. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 kostenlos und
auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.“
11. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c
Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten nach
Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die Anzeige muss erfolgen, wenn sich die im individuellen
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Kosten der Anspar- und Auszahlungsphase erhöhen. Die
Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der
Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner auf einem Blatt mindestens die Angaben nach § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 und 10 bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen und,
falls sich Änderungen bei den Angaben ergeben haben, jeweils die Angabe vor und nach der Kostenänderung
gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kostenänderungen auf
einem Blatt auszuweisen, auf dem die Informationen gemäß § 7b vor und nach Kostenänderung
gegenüberzustellen sind. Der Anbieter hat dem Vertragspartner die Anzeige einer Kostenänderung kostenlos und auf
Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.“
12. § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt:
„§ 7d
Besondere Informationspflichten für Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat den Vertragspartner vor Abgabe einer Erklärung nach
§ 52 Absatz 50a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder vor Vertragsabschluss auf die Regelung nach
§ 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundenen
Rechtsfolgen hinzuweisen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 8„
Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung“.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der
Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird,“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
14. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn
Tatsachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten,
Investmentgesellschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie an von diesen beauftragte Personen oder
2. andere Finanzbehörden,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c
oder 1d oder des § 2 Absatz 1 oder 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in
Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung einer Anzeige eines Anbieters über die
Änderung der Vertragsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages oder eines Basisrentenvertrages eine
Gebühr in Höhe von 1 000 Euro. Die Gebühr nach Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der
Vertragsbedingungen eine Neuzertifizierung erforderlich ist, auf die dann zu erhebende Gebühr anzurechnen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1,
b) § 7a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder
c) § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2
Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
4. entgegen § 7c Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1
oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
(7) „ Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz
und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der
Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs
für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für Verträge,
deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 7 des Gesetzes vom … (BGBl. 2025 I …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] vorgenommenen
Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in
der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als widerrufen. Die in § 4
Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge,
die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich
zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine
Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung entfallen kann.
(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen
worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis 7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.
(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen Verweis auf
die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder
die entsprechende Ausführungen enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich,
wenn alle in Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom … (BGBl. I …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] enthaltenen Änderungen
insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum
31. Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des
Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1d Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Familienkassen“ durch die Angabe „die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die
Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt
zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle
unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 10
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)“ durch die Angabe
„(§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle die Zugehörigkeit des
Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und diese Bestätigung
an die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene
Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der
Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet
jede zuständige Stelle die Daten für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder
Dienstverhältnis bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4
Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des
bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten
Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19
Absatz 1 und 2 mitzuteilen.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und der Höhe der maßgebenden Einnahmen“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht im Sinne des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Für die
von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Im
Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem
Sozialversicherungsträger herbeizuführen.“
4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag
(§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der
verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
8. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag
(§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur
Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
verwendet wurden, und“.
Artikel 11
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 52 Absatz 30b
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Werden Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach § 94 Absatz 1 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und
Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.“
3. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf
die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes folgt.“
Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die Angabe
„Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“ durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im Sinne des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen.
Bei der Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1
hinzuweisen.“
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht“.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im Sinne des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
4. In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c“ durch die Angabe „7b
Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c“ ersetzt.
5. In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für
die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“ durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1
und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im
Sinne des § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung.“ durch die Angabe „Krankenversicherung;“
ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.“
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7, 10 und 12 bis 14 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 5, 8 und 11 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
(4) Der Artikel 4 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27; L, 2024/90411, 15.7.2024), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 35 vom 17.12.2009, S. 1; L 219
vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024
(ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13
vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom
22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32; L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L, 2025/90328,
16.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025) geändert
worden ist
4. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente
sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2025,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56),
die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige
Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869,
20.12.2023) geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die
Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; 2024/90411, 15.7.2024) geändert
worden ist
8. Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung,
den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung
der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017,
S. 17; L 210 vom 15.8.2017, S. 16; L 029 vom 10.2.2022, S. 46; L 115 vom 13.4.2022, S. 187; L 010 vom 12.1.2023, S. 111;
L 077 vom 16.3.2023, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 (ABl. L 251 vom 19.9.2022, S. 3)
geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Deutschland für weite Teile der Bevölkerung weiterhin die wichtigste
Einkommensquelle im Alter. Für die Sicherung ihres Lebensstandards im Alter sind aber für viele Menschen
neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte erforderlich. Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche
Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger zum Aufbau einer
ergänzenden Altersvorsorge angeregt werden.
Ende des Jahres 2024 gab es rund 15 Millionen steuerlich geförderte private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber
den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben zwar seit der Einführung der Riester-
Förderung im Jahr 2002 deutlich mehr Personen im erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft
aufgebaut. Aber nach einer anfänglichen hohen Dynamik mit einem jährlichen Zuwachs bis zum Jahr 2011 von einer
Million und mehr Verträgen kam es in den letzten Jahren zu einer nachlassenden Dynamik. Die Entwicklung der
Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht rückläufig.
Die Gründe für diese Entwicklung liegen einerseits in der langen Niedrigzinsphase. Wichtige Anbieter haben sich
in den letzten Jahren unter Verweis auf die nicht mehr zu erwirtschaftende Beitragserhaltungszusage aus dem
Markt zurückgezogen, so dass den Bürgerinnen und Bürgern deutlich weniger Produkte zur Auswahl stehen.
Gleichzeitig ist bei den Altersvorsorgenden die Bereitschaft zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge
gesunken. Die Gründe dürften in den teilweise hohen Kosten und geringen Renditen der angebotenen Verträge, der
komplexen Förderung, der geringen Flexibilität über den Lebenszyklus und der mangelnden Transparenz bei der
Produktauswahl liegen.
Ziel dieser Reform ist es, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um ein effizientes Angebot zur
Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Durch höhere
Renditemöglichkeiten und geringere Kosten, eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit sowie neue Produkte und eine
Wiederbelebung des Wettbewerbs kann die Attraktivität und damit der Verbreitungsgrad von
Altersvorsorgeprodukten erhöht werden. Die Fokusgruppe private Altersvorsorge hatte in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juli 2023
Empfehlungen für eine Reform ausgesprochen, die unter Beteiligung von Wissenschaft, Anbietern und
Verbraucherschutz erarbeitet worden waren. Dieser Gesetzentwurf greift viele dieser Reformempfehlungen auf.
Ein Hauptanliegen der Reform ist es, die Renditemöglichkeiten des Kapitalmarktes künftig stärker zu nutzen. Die
Ermöglichung einer realwertorientierten Anlagestrategie mit höheren Renditen ist deshalb ein zentrales Element
der Reform. Mit dem Altersvorsorgedepot ohne Garantien wird eine neue Produktkategorie eingeführt, mit der
ohne nominale Garantien in geeignete aktiv oder passiv gemanagte Fonds investiert werden kann. Damit gehen
langfristig höhere Renditemöglichkeiten einher. Realwertorientierte Anlagestrategien sind wegen der für die
Altersvorsorge typischen langen Anlagezeiträume besonders geeignet; temporäre Bewertungsschwankungen
relativieren sich über die in der Altersvorsorge üblichen Vertragslaufzeiten.
Künftig soll von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen auch ein Standardprodukt angeboten werden: Dabei
handelt es sich um ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot, das einen einfachen Sparplan mit reduzierten
Wahlmöglichkeiten für Altersvorsorgende darstellt und nur dann individuelle Entscheidungen erfordert, wenn
Altersvorsorgende von Standardeinstellungen abweichen wollen. Zudem ist beim Standardprodukt die
durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal
1,5 Prozent begrenzt: Mit dieser Kostenobergrenze wird der Fokus der Kapitalanlage des Standardprodukts auf
einfache Fonds mit begrenzten Kosten unterstrichen und gleichzeitig ein breites Angebot von Standardprodukten
ermöglicht. Zudem werden die Grundlagen für eine enge Verzahnung mit der geplanten Frühstart-Rente
geschaffen.
Für Altersvorsorgende, die aufgrund ihrer persönlichen Risikoneigung einen hohen Wert auf Sicherheit legen,
werden weiterhin Garantieprodukte gefördert, bei denen 100 Prozent des angesparten Kapitals zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehen müssen. Daneben wird es für Altersvorsorgende die Möglichkeit geben,
geförderte Garantieprodukte mit einer Kapitalgarantie von 80 Prozent zur Auszahlungsphase zu besparen. Durch
die Möglichkeit einer auf 80 Prozent abgesenkten Beitragserhaltungszusage können auch Altersvorsorgende, die
ein Garantieprodukt wählen, künftig stärker an Renditevorteilen einer realwertorientierten Kapitalanlage
partizipieren.
Daneben soll eine stärkere Standardisierung der Produkte zu Vereinfachung, besserer Vergleichbarkeit und mehr
Transparenz führen. Die Standardisierung soll die Produkte auf deren Kernaufgabe Altersvorsorge fokussieren.
Bisherige Wahlmöglichkeiten für eine mit dem Altersvorsorgevertrag verknüpfte ergänzende Absicherung gegen
Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenen werden daher abgeschafft bzw. auf eine Rentengarantiezeit
beschränkt. Eine bessere Vergleichbarkeit erleichtert Altersvorsorgenden die Auswahl attraktiver Verträge,
verbessert Wechselmöglichkeiten und regt den Wettbewerb zwischen den Produktanbietern an. Mehr Wettbewerb leistet
einen Beitrag zur Kostensenkung beim Altersvorsorgeangebot. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sollten –
sofern gewünscht – künftig getrennt vom Altersvorsorgevertrag erfolgen. Die Eigenheimrenten-Förderung soll
erhalten bleiben; die entsprechende Kapitalentnahmemöglichkeit aber nicht mehr für alle Altersvorsorgeprodukte
verpflichtend bereitgestellt werden müssen. So wird die Eigenheimrenten-Förderung bei den darauf
spezialisierten Anbietern (z. B. Bausparkassen) konzentriert, was die anderen Anbieter von Bürokratie entlastet und somit
Kosten senkt.
Ein weiteres tragendes Prinzip der Reform ist die Erleichterung eines Anbieterwechsels, um
Altersvorsorgeprodukte an sich im Zeitablauf ändernde Bedürfnisse der Altersvorsorgenden anpassen und Fehlentscheidungen bei
der Angebotswahl im Zeitablauf korrigieren zu können und den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken. Die
Erleichterung des Wechsels ist auch angesichts der außergewöhnlich langen Laufzeit von Altersvorsorgeverträgen
wichtig. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Abschlusskosten bei allen Anbietern von
Altersvorsorgeprodukten zukünftig über die Vertragslaufzeit verteilt werden. So wird im Falle eines Vertragswechsels die Belastung
mit Abschlusskosten reduziert und eine anbieterneutrale Regelung gewährleistet. Vorzeitig abgebende Anbieter
dürfen zur Deckung möglicher Fixkosten in den ersten fünf Jahren eine Wechselgebühr erheben, die in der Höhe
begrenzt ist.
Für die Auszahlungsphase werden neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung nun auch langlaufende
Auszahlungspläne ohne Restverrentung ermöglicht. Damit erhalten Altersvorsorgende mehr Flexibilität in der
Verwendung ihres Altersvorsorgevermögens. Für Anbieter, die kein Versicherungsunternehmen sind, entfällt
dadurch der Zukauf einer lebenslangen Leibrente bei einem Lebensversicherer. Zudem wird ein Wettbewerb unter
Produkten für die Auszahlungsphase ermöglicht. Altersvorsorgende erhalten damit die Möglichkeit,
Entscheidungen, die sie zu Beginn der Ansparphase getroffen haben, an ihre aktuelle Lebenssituation anzupassen.
Wesentliche Voraussetzung für eine gut informierte Vorsorgeentscheidung ist eine auf Transparenz der
unterschiedlichen Kosten, Renditemöglichkeiten und damit einhergehenden Risiken basierende Vergleichsmöglichkeit
der verschiedenen Altersvorsorgeprodukte. Um für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz zu
erhöhen, sollen deshalb die Produktinformationen der am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge standardisiert
Dritten zu Verfügung gestellt werden, damit diese Produktvergleiche anbieten können.
An den bisherigen Grundsätzen der Fördersystematik, also einer steuerlichen Freistellung der Beiträge in der
Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase, wird festgehalten:
Altersvorsorgende profitieren dabei von einer Steuerfreistellung der Erträge in der Ansparphase, sodass der Zinseszinseffekt
zugunsten des Altersvorsorgevermögens voll zum Tragen kommt. Darüber hinaus adressiert eine Förderung über
ergänzende Zulagen gezielt untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Personen mit Kindern, denen
höhere Förderquoten gewährt werden.
Die Zulagenberechnung wird grundlegend vereinfacht. Um stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu
setzen und Bürokratie abzubauen, wird die Zulagenförderung künftig beitragsproportional ausgestaltet: Jeder
gesparte Euro, der bis zu einem Höchstbetrag in den Vertrag fließt, wird durch Zulagen gefördert. So kann auf die
komplizierte Mindesteigenbeitragsberechnung, Zulagenkürzungen und Rückrechnungen zur Bestimmung des
maximalen geförderten Eigenbeitrags verzichtet werden. Altersvorsorgende mit Kindern werden durch eine
beitragsproportionale Kinderzulage gefördert, die ab Eigenbeiträgen von 100 Euro pro Monat in voller Höhe
ausgezahlt wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe werden auch bei der Grundzulage durch einen
erhöhten Fördersatz besonders unterstützt. Diese Gruppen erreichen damit höhere Förderquoten, wovon
insbesondere Altersvorsorgende mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und
Steuerregelungen werden darüber hinaus vereinfacht und entbürokratisiert, beispielsweise bei der Besteuerung von
Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge
können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden. Durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist aber auch
ein Wechsel in die neue Förderung möglich.
Aus der durch die Reform zu erwartenden Revitalisierung der privaten Altersvorsorge ergibt sich neben den
beschriebenen Vorteilen für Altersvorsorgende und Anbieter auch ein erheblicher Nutzen für die Gesellschaft
insgesamt: Für Altersvorsorgeprodukte sind renditestärkere Kapitalanlagen zu erwarten. Durch den stärkeren
Wettbewerb können zudem die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt. Das
Altersvorsorgesystem insgesamt wird durch die Stärkung der dritten Säule resilienter, da sie durch die
Kapitaldeckung mit international diversifizierter Kapitalanlage weniger stark von der demographischen Alterung in
Deutschland betroffen ist als die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung in der ersten Säule.
Neben der Förderung des Aufbaus von Vermögen zur Altersvorsorge leistet dieses Gesetz auch einen Beitrag für
die Mobilisierung privater Investitionen zur Modernisierung der deutschen und europäischen Volkswirtschaft
sowie zur Klimaneutralität.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch dieses Gesetz wird die private Altersvorsorge grundlegend reformiert, um ein effizientes Angebot zur
Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dafür werden die
Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb
zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein
Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten wird. Die
steuerliche Förderung wird grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet.
Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
– Neue Produktwelt: Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das
Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 Prozent begrenzten Effektivkosten
angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von
Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem
Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80 Prozent oder
100 Prozent. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung
spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;
– Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau: Keine Verknüpfung
mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/
Dienstunfähigkeit; Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des
verpflichtenden Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
– Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit;
Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters nach fünf
Jahren;
– Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne
Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts zur
Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase;
– Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge für Dritte;
– Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs als
zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Änderungen an der steuerlichen Förderung:
– Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang
stehenden Zulagekürzungen;
– Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent (ab 2029 35 Cent) für jeden Euro
Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 200 Euro, 20 Cent für jeden Euro für jährliche
Eigenbeiträge von 1 200,01 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro;
– Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro
Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 200 Euro (höchstens 300 Euro pro Kind);
– Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-
Förderung);
– weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern
verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
– Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung
weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist
möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
– Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem
Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Fokusgruppe private Altersvorsorge hat in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juli 2023 Empfehlungen für eine
grundlegende Reform der privaten Altersvorsorge ausgesprochen. Diese Empfehlungen sind bei der Erstellung
des Gesetzentwurfs berücksichtigt worden. An der Fokusgruppe waren neben dem Bundesministerium der
Finanzen (Vorsitz), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundeswirtschaftsministerium
Vertreterinnen und Vertreter der Anbieterverbände, des Verbraucherschutzes, der Sozialpartner und der Wissenschaft
beteiligt.
IV. Alternativen
Ohne eine Reform würde sich das Angebot an Altersvorsorgeprodukten nicht grundsätzlich verbessern, sodass
sich der derzeitige Rückgang der Verbreitung der privaten Altersvorsorge fortsetzen könnte. Im Ergebnis könnte
die Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge im Alter abnehmen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 bis 4) ergibt
sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen
diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 5) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Es wird der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert bzw. erleichtert.
Im Fall der Artikel 6 bis 14 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sowie Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes, des
Versicherungsvertragsgesetzes und der VVG-Informationspflichtenverordnung) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 72
Absatz 1 und 2, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für die geförderten
Altersvorsorgeprodukte sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des
Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz, die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, das Wertpapierhandelsgesetz, das
Versicherungsvertragsgesetz und die VVG-Informationspflichtenverordnung bereits bundesrechtlich geregelt sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen der
Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden, um
deren Attraktivität zu erhöhen. Ziel ist es daher, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares
Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten mit höheren Renditemöglichkeiten zu unterbreiten, das eine
breite Bevölkerungsschicht anspricht, eigenverantwortlich zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter eine
ergänzende, private Altersvorsorge vorzunehmen. So soll der Verbreitungsgrad erhöht werden. Darüber hinaus
sollen Vereinfachungen bei den steuerlichen Vorschriften dazu beitragen, höhere Sparanreize zu setzen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Reform vereinfacht das Recht und damit die Verwaltungsverfahren im Bereich der privaten Altersvorsorge.
Mit Einführung einer leicht verständlichen beitragsproportionalen Zulagenförderung entfällt bei der steuerlichen
Förderung die komplizierte und oftmals kritisierte einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsberechnung.
Ferner wird die Rückrechnung für die Ausschöpfung des Höchstbetrages beim Sonderausgabenabzug abgeschafft;
der maximale steuerlich geförderte Eigenbeitrag wird dadurch für alle Altersvorsorgende identisch und auf den
ersten Blick ersichtlich. Die Zuordnung der Kinderzulage wird vom Geschlecht der Eltern entkoppelt und aus
Vereinfachungsgründen an die Anspruchsberechtigung für das Kindergeld geknüpft; die Höhe der Kinderzulage
ist nicht mehr vom Geburtsjahrgang des Kindes abhängig. Infolge der Begrenzung der jährlichen Einzahlungen
von Altersvorsorgebeträgen im jeweiligen Altersvorsorgevertrag auf den Höchstbetrag für den
Sonderausgabenabzug reduzieren sich die Fallzahlen erheblich, bei denen bei der Besteuerung zwischen Leistungen aus
geförderten und ungeförderten Beiträgen unterschieden werden muss. Zudem werden bei der Eigenheimrenten-Förderung
die gesetzlichen Regelungen und die nachgelagerte Besteuerung vereinfacht, so dass lange
Überwachungszeiträume und vor allem die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos entfallen können.
Bei den zertifizierten privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt die Möglichkeit, die Risiken einer verminderten
Erwerbsfähigkeit abzusichern und die Hinterbliebenenabsicherung wird auf eine optionale Rentengarantiezeit von
zehn oder 20 Jahren beschränkt. Diese Standardisierung ist mit einer erheblichen Vereinfachung und einem
Gewinn an Transparenz der Altersvorsorgeprodukte verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ bei. Er leistet
durch die Förderung einer ergänzenden Altersvorsorge für breite Bevölkerungsschichten außerdem einen Beitrag
zur Erreichung des Unterzieles 1.3 „Den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -
maßnahmen für alle umsetzen, einschließlich eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen
und Schwachen erreichen“ der UN-Agenda 2030. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht
gegeben.
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telbar berechtigten Person zugrunde gelegt. Die
Mindesteigenbeitragsregel (4 % der
Vorjahreseinkommen) entfällt.
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3 § 52 Abs. 50a EStG Insg. - - 20 - 35 - 45 - 45 - . - 25 - 35 - 45
Durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist
auch ein Wechsel in die neue Förderung möglich.
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Erläuterung:
Die Zahl der Riester-Verträge ist seit mehreren Jahren rückläufig. Die Entwicklung des Volumens der Altersvorsorgezulage wird regelmäßig in der Steuerschätzung
berücksichtigt. In den Jahren 2020 bis 2025 ist das Volumen um durchschnittlich rund 175 Mio. Euro p. a. zurückgegangen. Für das Finanztableau wird angenommen,
dass dieser Rückgang durch die Reform gestoppt wird, da wegfallende Bestandsverträge durch Verträge der neuen Produktwelt ersetzt werden. Daraus ergeben sich
Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Szenario ohne Reform.
Im Zeitverlauf würden zusätzliche Steuermindereinnahmen entstehen, sofern es zu einem weiteren Vertragszuwachs kommt (Größenordnung: 45 Millionen Euro
pro Jahr pro 100.000 zusätzliche Verträge).
Da die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nachgelagert besteuert werden, stehen den Mindereinnahmen in
der Ansparphase der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge zeitverzögert Mehreinnahmen in der
Auszahlungsphase gegenüber.
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2025 bis 2029 insgesamt zu einem Mehrbedarf
von 27 106 000 Euro sowie dauerhaft von insgesamt 1,0 Planstellen/Stellen.
Im Einzelnen fallen beim BZSt und der ZfA sowie beim Kapitel 0811 folgende Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Titel in T€
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Tit. 428 01 0 0 0 0
Tit. 511 01 59 118 118 30
Tit. 812 01 30 59 59 15
Tit. 532 01 150 60 15 15
Tit. 636 02 6 000 9 000 8 000 2 000
Summe 0 6 435 9 628 8 583 2 158
0811 Tit. 634 03 55 110 110 27
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 6 490 9 738 8 693 2 185
anteiliger Umstellungsaufwand 5 150 8 050 7 000 1 000
anteiliger laufender Aufwand 1 340 1 688 1 693 1 185
Gesamtsumme Epl. 08 27 106
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HH-Jahr
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Kapitel Laufbahngruppe
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höherer Dienst
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1 x A 12
3 x A 12 (kw
31.12.28)
1 x A 12
3 x A 12 (kw
31.12.28)
1 x A 12
mittlerer Dienst
einfacher Dienst
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden.
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 49 –
D
rucksache 21/4088
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Aufwand
lfd. Nr. Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Jährlicher
Zeitaufwand (in Stunden)
Jährlicher Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
1 Artikel 3 Nummer 2 und 9
§ 22 Nr. 5 Satz 5 und 6
EStG – alt – i. V. m. § 92a
Abs. 2 EStG
vereinfachte Besteuerung von
Wohnförderkonten und Verkürzung
des Überwachungszeitraums von
20 Jahren auf 5 Jahre nach Beginn
der Auszahlungsphase bei Nutzung
der Eigenheimrenten-Förderung
30 000 - 27 0 - 13 500 0
2 Artikel 3 Nummer 6
§ 85 Abs. 2 EStG
vereinfachte Zuordnung bei der
Beantragung der Kinderzulage 50 000 - 12 0 - 10 000 0
3 Artikel 2 Nummer 8 und 9
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Wegfall von Angaben zum
Mindesteigenbeitrag im Zulageantrag und
in der Anlage AV
4 600 000 - 10 0 - 766 667 0
4 Artikel 2 Nummer 8
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Wegfall der Beitragsanpassung
aufgrund des festen
Mindesteigenbeitrags
500 000 - 15 0 - 125 000 0
5 Artikel 2 Nummer 5
§ 89 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
§ 82 Abs. 5 EStG
Wegfall der Bestimmung von
Verträgen, die gefördert werden sollen 30 000 - 5 0 - 2 500 0
Gesamt - 917 667 0
Zu Nummer 3 (§§ 86, 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG):
Die Fallzahl von 4 600 000 ergibt sich aus der Anzahl der Personen, die jährlich zur Beantragung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die Anlage AV
ausfüllen (in 2022: 4 500 000) sowie der Anzahl der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder deren Wohnsitz unbekannt ist (in 2022: 100 000).
Zu Nummer 4 (§§ 86, 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG):
Die Fallzahl von 500 000 resultiert aus der Annahme, dass 10 Prozent der Personen, die ihren Zulageanspruch bereits in voller Höhe realisieren (in 2022: ca.
5 000 000), keine Beitragsanpassung mehr vornehmen müssen, um auch zukünftig die Zulage in maximaler Höhe zu erhalten.
D
rucksache 21/4088
– 50 –
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
Einmaliger Aufwand
lfd. Nr. Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§) Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Einmaliger Zeitaufwand
(in Stunden)
Einmaliger
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
1 Artikel 2 Nummer 2
§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG
– neu –
Verzicht auf Erstellung
weiterer Bescheinigungen 115 000 5 1 9 584 115
2 Artikel 2 Nummer 3
§ 52 Abs. 50a Satz 4
EStG – neu –
Erklärung des
Zulageberechtigten über Anwendung der neuen
steuerlichen Förderung
500 000 15 1 125 000 500
3 Artikel 3 Nummer 10
§ 92b Abs. 3 Satz 5 EStG
Vereinfachung bei
Antragstellung auf Feststellung des
Wohnförderkontos
1 000 0 - 1 0 - 1
Gesamt 134 584 614
Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 50a Satz 4 EStG – neu –):
Die Fallzahl von 500 000 ergibt sich insoweit aus einer Schätzung, dass diese Anzahl an Personen die neue steuerliche Förderung auch tatsächlich in Anspruch
nimmt und auf die bisherige steuerliche Förderung verzichtet.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Jährlicher Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe Wirtschaftszweig Fallzahl
Personentage/
-monate
Qualifikationsniveau
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall
in
Minuten
Sachkosten pro
Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
1 Artikel 2 Nummer 2
§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG
– neu –
Wegfall der
Bescheinigungspflicht bei
Verzicht durch
Steuerpflichtigen
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen 115 000 niedrig 29,00 - 10 0 - 556 0 - 556
2 Artikel 7 Nummer 12
§ 7d AltZertG – neu –
Informationspflicht bei
Abschluss eines
Neuvertrages, dass
Umstellung eines
Bestandsvertrages auf neue
steuerliche Förderung
erfolgt
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
50 000 niedrig 29,00 5 0 121 0 121
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 51 –
D
rucksache 21/4088
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe Wirtschaftszweig Fallzahl
Personentage/
-monate
Qualifikationsniveau
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall
in
Minuten
Sachkosten pro
Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
3 Artikel 2 Nummer 5
§ 82 Abs. 5 EStG
Meldung
Vertragsabschluss/
Vertragsbeendigung/ggf.
Entgegennahme eines
Hinweises der ZfA, dass es
sich um den 3. Vertrag
handelt
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
400 000 niedrig 29,00 5 0 967 0 967
4 Artikel 3 Nummer 6
§ 85 Abs. 2 EStG
vereinfachte
Zuordnung bei der
Beantragung der Kinderzulage
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
50 000 mittel 54,40 - 10 0 - 454 0 - 454
5 Artikel 2 Nummer 8 und 9
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Verringerter
Datenumfang (Wegfall der
Daten zum
Mindesteigenbeitrag)
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen 100 000 niedrig 29,00 - 5 0 - 242 0 - 242
6 Artikel 2 Nummer 8
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Wegfall der
Beitragsanpassung
aufgrund des festen
Mindesteigenbeitrags
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
500 000 niedrig 29,00 - 15 0 - 3 625 0 - 3 625
7 Artikel 2 Nummer 5
§ 82 Abs. 5 EStG
Behandlung von
Überzahlungen von
Beiträgen bei mehreren
Verträgen
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstl 10 000 mittel 54,40 13 0 118 0 118
8 Artikel 3 Nummer 9
§ 92a Abs. 3 EStG
Wegfall der
Entgegennahme und
Weiterleitung der Anzeige zur
Aufgabe der
Selbstnutzung einer Wohnung
in bestimmten Fällen
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen 4 000 mittel 54,40 - 40 0 - 145 0 - 145
9 Artikel 3 Nummer 10
§ 92b Abs. 3 Satz 5
Wegfall der
Entgegennahme von Anträgen
auf Feststellung
Wohnförderkonto
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen 1 000 niedrig 29,00 - 2 0 - 1 0 - 1
D
rucksache 21/4088
– 52 –
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe Wirtschaftszweig Fallzahl
Personentage/
-monate
Qualifikationsniveau
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall
in
Minuten
Sachkosten pro
Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
10 Artikel 7 Nummer 3 und 9
§ 2a Abs. 1 i. V. m. § 7a
AltZertG
Geringerer Aufwand
für Kostenermittlung
bei neuen
Altersvorsorgeverträgen (nur
noch Effektivkosten)
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen 3 000 hoch 93,10 - 45 0 - 209 0 - 209
11 Artikel 7 Nummer 3
§ 2a Abs. 3 AltZertG
Einholung einer
Bestätigung zur korrekten
Berechnung der
Effektivkosten vom
Wirtschaftsprüfer/
Buchprüfer
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
1 000 mittel 54,40 15 1 14 1 15
Gesamt - 4 012 1 - 4 011
Zu Nummer 6 (§§ 86, 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG):
Die Fallzahl von 500 000 resultiert aus der Annahme, dass 10 Prozent der Personen, die ihren Zulageanspruch bereits in voller Höhe realisieren (in 2022: ca.
5 000 000), keine Beitragsanpassung mehr gegenüber ihrem Anbieter vornehmen müssen, um auch zukünftig die Zulage in maximaler Höhe zu erhalten.
Einmaliger Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe Wirtschaftszweig Fallzahl
Personentage/-
monate
Qualifikationsniveau
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand pro
Fall in
Minuten
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Einmaliger
Personalaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-aufwand (in
Tsd. Euro)
1 Artikel 7
Nummer 4
und 5
§ 3 Abs. 2
Satz 2 und 3
sowie
Abs. 3a Alt-
ZertG
Vereinfachungen für
Anbieter durch
Wegfall Chancen-Risiko-
Klassen und Wegfall
der PiA
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
3 000 hoch 93,10 - 15 - 1 - 70 - 3 - 73
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 53 –
D
rucksache 21/4088
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe Wirtschaftszweig Fallzahl
Personentage/-
monate
Qualifikationsniveau
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand pro
Fall in
Minuten
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Einmaliger
Personalaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-aufwand (in
Tsd. Euro)
2 Artikel 7
Nummer 8
§ 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 9
AltZertG
Berechnung des
Gesamtrisikoindikators
gem. PRIIPs-
Verordnung
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
3 000 hoch 93,10 15 0 70 0 70
3 Artikel 7
Nummer 17
§ 14 Abs. 7
AltZertG
– neu –
Umschreibung auf
neue
Vertragsbedingungen bei Wegfall
Restverrentung von
Auszahlplänen
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
500 000 niedrig 29,00 10 1 2 417 500 2 917
4 Artikel 7
Nummer 17
§ 14 Abs. 9
AltZertG
– neu –
Anpassung von
Basisrenten-Verträgen
auf neue
Informationspflichten
K – Erbringung von
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
470 mittel 54,40 10 0 4 0 4
Gesamt 2 421 497 2 918
Zu Nummer 3 (§ 14 Absatz 7 AltZertG – neu –):
Die Fallzahl von 500 000 ergibt sich insoweit aus einer Schätzung, dass die Vertragsbedingungen für diese Anzahl einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
umgestellt werden.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Jährlicher Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Verwaltungsebene Fallzahl
Vollzugsebene
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall in
Minuten
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
1 Artikel 2 Nummer 1
§ 10a Abs. 1 2. HS nach
Nr. 5 EStG i. V. m. § 91
Abs. 2 EStG
Zuständige Stellen
(§ 81a EStG):
Wegfall der
Übermittlung der
Besoldungs- und
Kinderdaten an ZfA
Länder 620 000 eD 30,50 - 6 0 - 1 891 0 - 1 891
D
rucksache 21/4088
– 54 –
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Verwaltungsebene Fallzahl
Vollzugsebene
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall in
Minuten
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
2 Artikel 3 Nummer 1
§ 10a Abs. 6 Satz 1 EStG
Erweiterte
Förderberechtigung für
Grenzgänger
Bund 10 000 mD 33,80 30 0 169 0 169
3 Artikel 3 Nummer 1
§ 10a Abs. 6 Satz 1 EStG
Erweiterte
Förderberechtigung für
Grenzgänger
Länder 5 000 mD 30,50 30 0 76 0 76
4 Artikel 3 Nummer 2 und 9
§ 22 Nr. 5 Satz 5 und 6
EStG – alt – i. V. m.
§ 92a Abs. 2 EStG
vereinfachte
Besteuerung von
Wohnförderkonten und
Verkürzung des
Überwachungszeitraums
von 20 Jahren auf 5
Jahre nach Beginn
der
Auszahlungsphase bei Nutzung
der
Eigenheimrenten-Förderung
Bund 30 000 mD 33,80 - 60 - 2 - 1 014 - 2 - 1 016
5 Artikel 3 Nummer 2 und 9
§ 22 Nr. 5 Satz 5 und 6
EStG – alt – i. V. m.
§ 92a Abs. 2 EStG
Vereinfachte
Besteuerung von
Wohnförderkonten
und Verkürzung des
Überwachungszeitraums von 20 Jahren
auf 5 Jahren nach
Beginn der
Auszahlungsphase bei
Nutzung der
Eigenheimrenten-Förderung
Länder 15 000 mD 30,50 - 60 0 - 458 0 - 458
6 Artikel 2 Nummer 3
§ 52 Abs. 50a Satz 10
EStG – neu –
Mitteilung der ZfA
gegenüber dem
Anbieter über
Anwendung der neuen
steuerlichen Förderung
Bund 50 000 eD 33,80 5 0 141 0 141
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 55 –
D
rucksache 21/4088
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Verwaltungsebene Fallzahl
Vollzugsebene
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall in
Minuten
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Jährlicher
Personalaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
7 Artikel 2 Nummer 5
§ 82 Abs. 5 EStG
Meldung der ZfA an
Anbieter über einen
dritten
abgeschlossenen
Altersvorsorgevertrag
Bund 1 000 eD 33,80 5 0 3 0 3
8 Artikel 3 Nummer 6
§ 85 Abs. 2 EStG
vereinfachte
Zuordnung bei der
Beantragung der
Kinderzulage
Bund 50 000 eD 33,80 - 10 0 - 282 0 - 282
9 Artikel 3 Nummer 6
§ 85 Abs. 2 EStG
vereinfachte
Zuordnung bei der
Beantragung der
Kinderzulage
Länder 25 000 Durchschnitt 27,30 - 5 0 - 57 0 - 57
10 Artikel 2 Nummer 8 und 9
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Wegfall der
Mindesteigenbeitragsberechnung (Wegfall
der jährl.
Datenerhebung)
Bund 3 000 000 eD 33,80 - 2 0 - 3 380 0 - 3 380
11 Artikel 2 Nummer 8 und 9
§§ 86, 89 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
Wegfall der
Mindesteigenbeitragsberechnung
(Wegfall der jährl.
Datenerhebung)
Länder 1 500 000 Durchschnitt 27,30 - 2 0 - 1 365 0 - 1 365
12 Artikel 3 Nummer 9
§ 92a Abs. 3 EStG
Entgegennahme der
Anzeige zur
Aufgabe der
Selbstnutzung einer Wohnung
in bestimmten
Fällen (Bearbeitung
erfolgt bereits beim
Bund)
Bund 4 000 mD 33,80 5 2 12 8 20
Gesamt - 8 046 6 - 8 040
Bund - 4 351 6 - 4 345
Länder - 3 695 0 - 3 695
D
rucksache 21/4088
– 56 –
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
Zu Nummer 1 (§ 10a Absatz 1 2. HS nach Nummer 5 EStG i. V. m. § 91 Absatz 2 EStG):
Die Fallzahl von 620 000 ergibt sich aus der Anzahl der förderberechtigen Personen, die einem Beamtenstatus unterliegen und bereits heute eine Zulagenförderung
erhalten.
Zu Nummer 4 (§ 22 Nummer 5 Satz 5 und 6 EStG – alt – i. V. m. § 92a Absatz 2 EStG)
Die Fallzahl von 30 000 ergibt sich aus der Anzahl der jährlich neu hinzukommenden Wohnförderkonten, die zu Beginn der Auszahlungsphase einer nachgelagerten
Besteuerung unterliegen.
Zu Nummer 10 (§§ 86, 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG)
Die Fallzahl von 3 000 000 resultiert aus der Annahme, dass 2 000 000 förderberechtigte Personen zur neuen steuerlichen Förderung wechseln und zusätzlich
1 000 000 neue förderberechtigte Personen hinzukommen.
Einmaliger Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Bezeichnung der
Vorgabe
Verwaltungsebene Fallzahl Vollzugsebene
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Zeitaufwand
pro Fall in
Minuten
Sachkosten pro
Fall (in
Euro)
Einmaliger
Personalaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
1 Artikel 3 Nummer 2 und 9
§ 22 Nr. 5 Satz 5 und 6
EStG – alt –
+
§ 92a Abs. 2 EStG
Umstellung der
Berechnung des
Minderungsbetrags
Bund 10 000 mD 33,80 15 0 85 0 85
2 Artikel 2 Nummer 3
§ 52 Abs. 50a Satz 10
EStG – neu –
Elektronische
Mitteilungspflicht der ZfA
gegenüber dem
Anbieter über Erklärung
des
Zulageberechtigten zur Anwendung
der neuen
steuerlichen Förderung
Bund 50 000 mD 33,80 5 0 141 0 141
lfd
.
N
r.
A
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el
R
eg
el
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Fa
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V
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ug
se
be
ne
L
oh
ns
at
z
p
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Relationen
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