Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/3617 - Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge - Einfach, sicher, renditestark (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2830)
Text
Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/3617 - Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge - Einfach, sicher, renditestark (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2830)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4996
21. Wahlperiode 25.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4088 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2830 –
Private Altersvorsorge modernisieren – ETF-Sparplan für die Rente
ermöglichen
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck,
Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/3617 –
Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach,
sicher, renditestark
A. Problem
Zu Buchstabe a
Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge
einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern.
Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die
private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnisbildung eine
zusätzliche Altersvorsorge aufbauen.
Ende 2024 gab es rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber
den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben seit der
Einführung der Riester-Förderung im Jahr 2002 damit deutlich mehr Personen im
erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer
anfänglich stark steigenden Anzahl an Vertragsabschlüssen verlangsamte sich in
den letzten Jahren diese Dynamik. Die Gesamtzahl der privaten
Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht rückläufig.
Gründe für diese Entwicklung liegen in der langen Niedrigzinsphase, aber auch
in kostentreibenden und renditemindernden Vorgaben für steuerlich geförderte
Altersvorsorgeverträge. Zudem führen die teilweise hohen Kosten und geringen
Renditen der Verträge, die komplexe Förderung, eine geringe Flexibilität über den
Lebenszyklus und die mangelnde Transparenz bei der Produktauswahl dazu, dass
geförderte private Altersvorsorgeprodukte weniger nachgefragt werden.
Zahlreiche Anbieter haben sich in den letzten Jahren aus dem Markt zurückgezogen, da
unter den gegebenen Bedingungen die Beitragserhaltungszusage nicht zu
erwirtschaften sei. Aus diesen Gründen ist eine grundlegende Reform der steuerlich
geförderten privaten Altersvorsorge erforderlich.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der AfD betont in ihrem Antrag, dass die gesetzliche Rente durch
den demografischen Wandel unter Druck stehe und künftig nicht ausreichen
könnte. Bestehende private Vorsorgemodelle seien oft ineffizient, weshalb
einfache, kostengünstige und renditestarke Alternativen wie geförderte ETF-Sparpläne
benötigt würden.
Zu Buchstabe c
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt in ihrem Antrag fest, dass das
umlagefinanzierte Rentensystem durch den demografischen Wandel zunehmend
unter Druck gerate, wodurch Reformen nötig seien, um steigende Beiträge und
sinkende Renten zu verhindern. Die ergänzende private und betriebliche
Altersvorsorge erfülle ihre Funktion bislang unzureichend, insbesondere die Riester-
Rente gelte als ineffizient, teuer und wenig verbreitet. Daher werde ein
grundlegender Neustart gefordert, etwa durch einen einfachen, kostengünstigen und breit
zugänglichen staatlich organisierten Vorsorgefonds mit stärkerer Nutzung des
Kapitalmarkts.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem vorliegenden Entwurf wird die private Altersvorsorge mit dem Ziel einer
Revitalisierung umfassend reformiert. Die im Dialog mit Wissenschaft, Anbietern
und Verbraucherschutz deutlich gewordenen Hemmnisse im Hinblick auf
Attraktivität und Verbreitung der privaten Altersvorsorge werden durch zielgerichtete
Anpassungen der Produktvorgaben und Vereinfachungen bei der steuerlichen
Förderung beseitigt. Dabei werden unter anderem Empfehlungen der
Fokusgruppe private Altersvorsorge aufgegriffen.
Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten wird künftig auch ein
renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen. Um Bürgerinnen
und Bürgern die Auswahl zu erleichtern, werden Altersvorsorgeverträge künftig
auch als Standardprodukt („Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“)
angeboten, für das zusätzliche gesetzlich festgelegte Anforderungen gelten. Beim
Standardprodukt sind individuelle Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn
Altersvorsorgende explizit von Standardeinstellungen abweichen wollen. Beim
Standardprodukt wird die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch
Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal 1,5 Prozent
begrenzt.
Gleichzeitig werden die Zertifizierungskriterien durch eine Fokussierung auf die
Altersvorsorge gestrafft, um einerseits die Kosten zu senken und andererseits die
Vergleichbarkeit der Produkte zu erhöhen. Zur Stärkung des Wettbewerbs unter
den Anbietern werden die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig
auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. So wird im Falle eines Vertragswechsels
die Belastung mit Abschlusskosten reduziert. Die Attraktivität der privaten
Altersvorsorge und der Wettbewerb unter den Anbietern sollen darüber hinaus durch
eine Flexibilisierung der Auszahlungsphase gesteigert werden. Künftig können
sich Altersvorsorgende neben lebenslangen Leistungen auch für langlaufende
Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr entscheiden. Um für
Bürgerinnen und Bürger die Transparenz zu erhöhen und Produktvergleiche zu
vereinfachen, sollen die Produktinformationen der am Markt angebotenen
Altersvorsorgeverträge standardisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden.
An den bisherigen Grundsätzen der steuerlichen Fördersystematik, also einer
steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer
nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase, wird festgehalten. Um jedoch stärkere
und leicht verständliche Sparanreize zu setzen, wird die Zulagenförderung
zukünftig beitragsproportional ausgestaltet; die individuelle
Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage kann so entfallen.
Altersvorsorgende mit Kindern werden durch eine beitragsproportionale Kinderzulage
gefördert, die ab Eigenbeiträgen von 100 Euro pro Monat in voller Höhe ausgezahlt
wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe werden auch bei der
Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders unterstützt. Diese
Gruppen erreichen damit höhere Förderquoten, wovon insbesondere
Altersvorsorgende mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und
Steuerregelungen werden entbürokratisiert, beispielsweise bei der Besteuerung
von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des
Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung
weitergeführt werden; optional ist auch ein Wechsel in die neue Förderung
möglich.
Neben der Förderung des Aufbaus von Vermögen zur Altersvorsorge leistet
dieses Gesetz auch einen Beitrag für die Mobilisierung privater Investitionen zur
Modernisierung der deutschen und europäischen Volkswirtschaft sowie zur
Klimaneutralität.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am
Gesetzentwurf (nur stichwortartige Auflistung):
– Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises auf Selbständige und
andere Erwerbstätige;
– Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen;
– Erhöhung der Grundzulage;
– Erhöhung der Kinderzulage auf 100 Prozent der geleisteten
Altersvorsorgebeiträge;
– Antrag auf Altersvorsorgezulage; Streichung der Datenübermittlungspflicht
für Anbieter in Fällen, in denen keine Altersvorsorgebeiträge geleistet
wurden (Bürokratieabbau);
– Folgeanpassungen zur Vereinfachung der Besteuerung des
Wohnförderkontos;
– technische Anpassung bei der Zuordnung der Kinderzulage zwischen
Ehegatten;
– neuer Veröffentlichungsort für die technischen Mindestanforderungen für
die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung im Zusammenhang
mit der Eigenheimrenten-Förderung;
– Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen;
– Kostenbegrenzung beim Anbieterwechsel;
– OGAW im Altersvorsorgedepot und Standarddepot, Standarddepot:
Ersetzung eines OGAW, Stichtage bei Überleitung auf die Auszahlungsphase;
– Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Umsetzung eines
Standarddepotvertrags in öffentlicher Trägerschaft;
– Begrenzung der Effektivkosten beim Standarddepot;
– Beibehaltung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge;
– redaktionelle Anpassungen und Ermöglichung einer elektronischen
Datenübermittlung bei einem Zertifizierungsantrag eines Spitzenverbandes;
– Vereinheitlichung der Regelungen zum Produktinformationsblatt in
barrierefreiem Format;
– Ergänzung der jährlichen Informationspflichten zur Digitalen
Rentenübersicht für Anbieter von Basisrenten;
– Übergangsvorschriften zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz;
– Folgeänderung zur Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises auf
selbständig Erwerbstätige und andere Erwerbstätige.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4088 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die private
Altersvorsorge um die Möglichkeit des direkten steuerbegünstigten ETF- und
Fondssparens erweitert und hierfür
1. das Sparen in UCITS-regulierten ETFs und Fonds (Aktienfonds,
Rentenfonds, Mischfonds usw.) als zertifizierbare Form der privaten Altersvorsorge
nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zulässt;
2. die Einrichtung von geschützten Altersvorsorge-Depots mit Sperrvermerken
regelt, die Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit
sicherstellen;
3. sicherstellt, dass die Beiträge in Altersvorsorge-Depots steuerlich als
Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Höchstbeträge nach § 10 des
Einkommensteuergesetzes abziehbar sind;
4. den Wertzuwachs während der Ansparphase einschließlich Ausschüttungen
von der Besteuerung freistellt und stattdessen der nachgelagerten
Besteuerung in der Auszahlungsphase unterwirft;
5. eine Auszahlung grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze ermöglicht,
wahlweise über einen Entnahmeplan, eine Kapitalauszahlung oder den
Wechsel in ein Verrentungsprodukt; im Falle von Invalidität oder Tod steht
das Depotguthaben zur freien Verfügung;
6. das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz um eine Depot-
Produktkategorie für „zertifizierte Altersvorsorge-Depots“ erweitert, die keine
Beitragserhalt-Garantie verlangt und flexible Auszahlungsformen zulässt, die in
den Nummern 1 bis 5 genannten Anforderungen normiert, die Zertifizierung
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bündelt und die technischen
Mindeststandards (Sperrvermerk, Datenflüsse, Transparenz) durch
Rechtsverordnung regeln lässt.
Außerdem sieht der Antrag der Fraktion der AfD vor, dass der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung auffordert,
1. die Einrichtung staatlich verwalteter Fonds oder im besonderen Maße
staatlich regulierter Fonds als zusätzliche Anlageoption für das ETF-/
Fondssparen für die private Altersvorsorge zu prüfen (Prüfauftrag);
2. Modelle einer Förderung von Sparern mit niedrigen Einkommen zu prüfen,
insbesondere im Hinblick auf Zielgenauigkeit, Vermeidung von
Mitnahmeeffekten, Verwaltungsaufwand und Finanzierbarkeit; dabei soll auch eine
Startförderung für junge Menschen in Betracht gezogen werden
(Prüfauftrag);
3. das neue Modell des ETF-/Fondssparens im Rahmen des regelmäßig
vorzulegenden Alterssicherungsberichts systematisch zu evaluieren.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2830 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert,
1. einen einfachen Zugang zu einer effizienten, kostengünstigen und
renditestarken privaten Altersvorsorge zu schaffen. Hierzu gilt es,
a) einen Bürgerfonds als öffentlich verwaltetes, kostengünstiges,
renditestarkes und nachhaltiges Standardprodukt für die private
Altersvorsorge einzuführen,
aa) in den abhängig Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts für ihre
individuelle Altersvorsorge automatisch einzahlen, sofern sie dem
nicht aktiv widersprechen („opt-out“);
bb) der auch anderen Personengruppen, die, wie z. B. Selbstständige,
nicht über die Lohnabrechnung automatisch aufgenommen
werden können, einfach und ohne Zugangsbarrieren offensteht
(„optin“);
cc) der politisch unabhängig, effizient und professionell verwaltet
wird, indem ein öffentlich-rechtlicher Träger neu gegründet oder
die Aufgabe an bestehende Träger übertragen wird;
dd) der breit diversifiziert und größtenteils passiv anlegt, dabei
renditeorientiert ist und im Sinne der Generationengerechtigkeit und
Risikodiversifizierung Nachhaltigkeitskriterien anwendet,
Investitionen in fossile Geschäftsmodelle ausschließt und eine
angemessene Übergewichtung des europäischen und deutschen Marktes
vorsieht, um mit dem langfristig orientierten Kapital
Investitionsvorhaben mit langem Zeithorizont zu finanzieren und deutschen
und europäischen Unternehmen, wie dem Mittelstand,
langfristiges Eigenkapital zur Verfügung zu stellen und somit einen Beitrag
zur Stärkung der europäischen Wirtschaft zu leisten;
ee) der ein Lebenszyklusmodell als Standardanlageform vorsieht, das
in der Ansparphase Renditechancen des Kapitalmarktes
umfassend nutzt und zum Ende der Laufzeit schrittweise in risikoärmere,
festverzinsliche Anlagen umschichtet, wobei individuelle
Anpassungen je nach individueller Rendite- und Risikopräferenz
jederzeit möglich sein sollen;
b) für diejenigen, die die Einzahlung in den Bürgerfonds abwählen, die
Möglichkeit zu schaffen, privatwirtschaftliche, förderfähige
Konkurrenzangebote zu nutzen, die über ein Ausschreibungsmodell nach
schwedischem Vorbild ausgewählt werden, und so sicherzustellen, dass
nur eine überschaubare Anzahl und nur die Produkte mit dem besten
Preis-Leistungs-Verhältnis je Produktkategorie zur Auswahl stehen;
c) bereits Kindern und Jugendlichen ein frühzeitiges Ansparen durch eine
automatische Teilnahme und staatliche Zuschüsse zu ermöglichen und
dabei Einzahlungen durch Familie und Umfeld zu erlauben, um einen
kontinuierlichen Vermögensaufbau über den Lebensverlauf zu stärken;
d) einfache und kostengünstige Wechselmöglichkeiten zwischen
privatwirtschaftlichen sowie zwischen dem Bürgerfonds und den
privatwirtschaftlichen Produkten zu ermöglichen, um den Wettbewerb zu stärken;
e) das bisherige Fördersystem einfacher und sozial gerechter neu
aufzustellen und dafür zu sorgen, dass insbesondere Menschen mit kleinen
und mittleren Einkommen und Menschen mit Kindern besonders hohe
Förderquoten erreichen;
f) mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase zu schaffen, indem von einer
(Teil-)Verrentungspflicht abgesehen wird und flexible Auszahlpläne,
die standardmäßig bis zu einem Alter von 90 Jahren laufen, zusätzlich
zur Verrentungsoption zugelassen werden. Eine einmalige
Korrekturoption soll im Alter von 80 Jahren vorgesehen werden, bei der der
Auszahlungszeitraum verkürzt werden darf – eine Verlängerung sollte stets
zulässig sein;
g) Vorsorgenden eine von Vertriebsinteressen vollständig unabhängige,
kostenfreie Beratung vor Beginn der Auszahlungsphase proaktiv zu
ermöglichen;
h) dafür zu sorgen, dass bestehende Riester-Verträge Bestandsschutz
genießen und das Riester-Guthaben samt erworbener Erträge
unkompliziert, ohne finanzielle Nachteile und förderunschädlich in den
Bürgerfonds oder ein neues Produkt übertragen werden kann;
2. die betriebliche Altersvorsorge dahingehend zu reformieren, dass
a) es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert wird,
eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten, indem der Bürgerfonds
auch für die betriebliche Altersvorsorge geöffnet wird, sodass ihn
Arbeitgeber*innen und Tarifparteien unter anderem im Rahmen des
Sozialpartnermodells als Standardprodukt bzw. als transparente, einfache
und kostengünstige zusätzliche Alternative nutzen können;
b) kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden eine
unkomplizierte Nutzung des Bürgerfonds als reine Beitragszusage auch
ohne Sozialpartnermodell mit Zustimmung eines bestehenden
Betriebsrates ermöglicht wird;
c) schrittweise eine Angebotspflicht für Arbeitgeber*innen geschaffen
wird, wonach künftig alle Betriebe eine betriebliche Altersvorsorge
anbieten müssen und der Bürgerfonds als portables Standardprodukt
angeboten werden kann;
d) die Portabilität von Betriebsrenten weiter ausgebaut wird;
e) die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos in der betrieblichen
Altersvorsorge wiederhergestellt und die Kapitalzahlung in Raten als
Auszahlungsform wieder gestrichen wird oder alternativ in der betrieblichen
Altersvorsorge eine Mindestdauer der Auszahlpläne bis zum Alter von
95 Jahren vorgesehen wird.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3617 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ohne eine Reform würde sich das Angebot an Altersvorsorgeprodukten nicht
grundsätzlich verbessern, sodass sich der derzeitige Rückgang der Verbreitung
der privaten Altersvorsorge fortsetzen könnte. Im Ergebnis könnte die
Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge im Alter abnehmen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörpeschaft
Volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - -240 -455 -675 -880
Bund - -103 -194 -287 -374
Länder - -101 -192 -287 -374
Gemeinden - -36 -69 -101 -132
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - . -150 -355 -580
Bund - . -64 -151 -247
Länder - . -64 -150 -245
Gemeinden - . -22 -54 -88
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Das vorstehende Finanztableau berücksichtigt die vom Finanzausschuss
empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf.
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2025 bis 2029
insgesamt zu einem Mehrbedarf von 27 106 000 Euro sowie dauerhaft von
insgesamt 1,0 Planstelle/Stelle.
Die weiteren Einzelheiten sind dem Gesetzentwurf zu entnehmen.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden) -917 667,0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) 134 584,0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro) 614,0
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keinen Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd.
Euro)
-4 011,0
davon auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in
Tsd. Euro)
121,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 918,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler
Prozessabläufe (in Tsd. Euro)
2 917,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo
um ein „Out“ in Höhe von rund 4 Millionen Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd.
Euro)
-8 040,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) -4 345,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) -3 695,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 229,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro) 229,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
davon auf Bund- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Durch die gesetzlichen Änderungen im EStG in den Jahren 2027 und 2028
entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand
im Gesamtvorhaben KONSENS in Höhe von 32 000 Euro.
Darüber hinaus ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands
durch die Annahme insbesondere folgender Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen:
Änderungsantrag Nr. 1 (Stichwort: Ausweitung des förderberechtigten
Personenkreises auf Selbständige und andere Erwerbstätige)
1. Bürger
4.167 Stunden jährlicher Zeitaufwand
2. Wirtschaft
1 Million Euro einmalig
120 834 Euro jährlich
3. Verwaltung
1 Million Euro einmalig
563 334 Euro jährlich für den Bund
508 334 Euro jährlich für die Länder
Änderungsantrag Nr. 14 (Stichwort: Beibehaltung der Produktinformationsstelle
Altersvorsorge)
Durch die Änderung ergibt sich beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft eine
Änderung. Die bisher im Regierungsentwurf aufgenommenen -73 000 Euro beim
einmaligen Erfüllungsaufwand sind nicht mehr gegeben.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Der Wirtschaft entstehen durch die erhobenen Gebühren für die Zertifizierung
eines Altersvorsorgevertrags durch das Bundeszentralamt für Steuern in den Jahren
2026 und 2027 direkte sonstige Kosten in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen
Euro.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu den Buchstaben b und c
Die Anträge diskutieren keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4088 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2830 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/3617 abzulehnen.
Berlin, den 25. März 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Stefan Schmidt
Berichterstatter
Zusammenstellung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
– Drucksache 21/4088 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz) (Altersvorsorgereformgesetz)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
entfällt
Artikel 5 Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Weitere Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Weitere Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 13 Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Artikel 14 Änderung der VVG-
Informationspflichtenverordnung
Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der
Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5
oder bei einem beruflich bedingten Umzug
nach § 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die
nach dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs
auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen
als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die
Angabe „von Amts wegen“ durch die Angabe „nach
Nummer 1, 2 oder 4“ ersetzt.
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im
abgelaufenen Beitragsjahr,“.
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer
Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine
Kleinbetragsrente ist
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. eine Rente, die bei gleichmäßiger
Verrentung des gesamten zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die
1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
2. eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar
2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung
des gesamten zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im
Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.“
Artikel 2 Artikel 2
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert: 1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„In der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherte können
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) jährlich bis zu
1 800 Euro zuzüglich der dafür nach
Abschnitt XI zustehenden Zulage als
Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
u n v e r ä n d e r t
1. Empfänger von inländischer Besoldung
nach dem Bundesbesoldungsgesetz
oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus
einem inländischen Amtsverhältnis,
deren Versorgungsrecht die
entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsfrei
Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230
Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende
Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, für die Zeit einer
Beschäftigung, wenn während der
Beurlaubung die Gewährleistung einer
Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird,
und
5. Steuerpflichtige im Sinne der
Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und
deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge
oder Entgelt erhalten, sofern sie eine
Anrechnung von
Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen
könnten, wenn die
Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen
würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des
Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen
Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch
eingewilligt haben, dass diese der zentralen
Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der
Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum
begünstigten Personenkreis bestätigt und die
zentrale Stelle diese Bestätigung für das
Zulageverfahren verarbeiten darf.“
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für
Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und im
Beitragsjahr (§ 88)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. Einkünfte nach § 15 oder 18
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen
und eine Steuererklärung für
das Beitragsjahr abgegeben
haben oder
2. Einkünfte nach § 19 erzielen
und
a) als Pflichtmitglied in einer
berufsständischen
Versorgungseinrichtung eine
Versorgungsabgabe an diese
Versorgungseinrichtung
entrichtet haben und
b) spätestens bis zum Ablauf
des Beitragsjahres
gegenüber der zuständigen Stelle
(§ 81a) schriftlich oder
elektronisch eingewilligt
haben, dass diese der
zentralen Stelle (§ 81) jährlich
unter Angabe der
steuerlichen
Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des
Steuerpflichtigen mitteilt, dass der
Steuerpflichtige zum
begünstigten Personenkreis gehört,
und die zentrale Stelle diese
Daten für das
Zulageverfahren verarbeiten darf;
Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „60 Euro“ durch die Angabe
„120 Euro“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
2. § 22 Nummer 5 Satz 7 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 7 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den
Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der
im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der
Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres
dem Steuerpflichtigen nach amtlich
vorgeschrieu n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
benem Muster den Betrag der im abgelaufenen
Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne
der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die
Bescheinigung kann elektronisch zur Verfügung
gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige
verlangt eine schriftliche Mitteilung; nach der
erstmaligen Übermittlung kann der
Steuerpflichtige auf die Erteilung weiterer Bescheinigungen
verzichten.“
b) Nach Satz 15 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Für Leistungen aus Verträgen, die
aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes als Altersvorsorgeverträge
behandelt wurden, gelten die Sätze 1 bis 8
und 12 bis 15 entsprechend.“
3. § 52 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 18 wird der folgende
Absatz 18a eingefügt:
„(18a) Hat der Steuerpflichtige vor
dem 1. Januar 2027 gegenüber der
zuständigen Stelle (§ 81a) eingewilligt, dass diese der
zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe
der Identifikationsnummer mitteilt, dass der
Steuerpflichtige zum begünstigten
Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der
zentralen Stelle die für die Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die
Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen
Daten übermittelt und die zentrale Stelle
diese Daten für das Zulageverfahren
verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7
Absatz 2 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn,
der Steuerpflichtige teilt der zuständigen
Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge
nach § 52 Absatz 50a Satz 1 hat. Teilt der
Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember
2026 der zuständigen Stelle mit, dass er
einen Bestandsvertrag hat, gilt Satz 1
entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden
zu den Absätzen 18b und 18c.
c) Nach Absatz 50 wird der folgende
Absatz 50a eingefügt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„(50a) Für zertifizierte
Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027
abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag),
gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1
und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10
und 14 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember
2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der
Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch
für Vereinbarungen, nach denen mindestens
ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82
Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der
kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028
nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der
Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat
mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach
§ 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch
zu bestätigen, dass der Vertrag ein
Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann
gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich
erklären, dass er die Anwendung der
§§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die
§§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14
der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden
Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge
wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab
dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dem
Anbieter vorliegt. Schließt der
Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist
einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge
dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der aktuellen
Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt
entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung
mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im
Sinne des § 82 Absatz 2 an eine
Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung geleistet und
erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach
§ 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei
einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner
aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7
angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2
mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine
Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem
nach § 79 Satz 2 mittelbar
zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird
nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der
aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag
nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein
Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages
keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung
nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7
oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung
angewandt wird, teilt die zentrale Stelle
(§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit.“
d) Nach Absatz 51 wird der folgende
Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Bei einer schädlichen
Verwendung von gefördertem
Altersvorsorgevermögen aus einem Vertrag, der vor dem
1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, ist § 93
Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember
2026 geltenden Fassung anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 51a wird zu
Absatz 51b.
4. § 79 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe
„60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“
ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, gilt Satz 2 mit der Maßgabe,
dass Nummer 2 keine Anwendung findet.“
5. § 81a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe
„Arbeitgeber und“ durch die Angabe
„Arbeitgeber,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Stelle.“
durch die Angabe „Stelle und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende
Nummer 6 eingefügt:
„6. Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2
die berufsständische
Versorgungseinrichtung.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. § 82 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen
nach Absatz 1 gehören auch diejenigen
Beitragsanteile, die für eine vereinbarte
zehnoder zwanzigjährige Rentengarantiezeit
verwendet werden. Zu den
Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören in den Fällen
von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen
Beitragsanteile, die zur Absicherung der
verminderten Erwerbsfähigkeit des
Zulageberechtigten und zur
Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der
Leistungsphase die Auszahlung in Form einer
Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der
Ehegatte und diejenigen Kinder, für die dem
Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf
Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch
auf Waisenrente oder auf Waisengeld darf
längstens für den Zeitraum bestehen, in dem
der Rentenberechtigte die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung als Kind im Sinne
des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt auch in den
Fällen, in denen ein Bestandsvertag nach § 52
Absatz 50a Satz 1 oder 2 zunächst bestand
und § 82 in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung keine Anwendung mehr
findet, weil eine Erklärung nach § 52
Absatz 50a Satz 4 vorliegt oder nach § 52
Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der
aktuellen Fassung angewendet wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Hat der Steuerpflichtige nach dem
31. Dezember 2026 mehr als zwei
Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder
1d des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so werden die
geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser
abgeschlossenen Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag
nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag
behandelt. Maßgeblich für die Reihenfolge
der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist
das Datum des jeweiligen
Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle
(§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Da-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und
der Beendigung eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
jeweils unverzüglich, im Fall der
Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4
Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2
Satz 2 und 3 unverzüglich nach der
Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und
der in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung genannten Daten zu
übermitteln. Die zentrale Stelle teilt dem
Anbieter des dritten Vertrages unverzüglich mit,
wenn ein Fall nach Satz 1 vorliegt.“
6. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt: 7. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
„§ 84 „§ 84
Grundzulage Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten
jährlich als Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten
jährlich als Grundzulage
1. 30 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer
Höhe von 1 200 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) und
1. 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer
Höhe von 360 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) und
2. 20 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe
von 1 200,01 Euro bis zu einer Höhe von
1 800 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge.
2. 25 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe
von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von
1 800 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge.
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu
Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die
Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben
Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese
Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro.
Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3
werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge
des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten
Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt.“
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu
Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die
Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben
Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese
Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro.
Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3
werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge
des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten
Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt.“
7. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
8. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem
Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt
die Kinderzulage jährlich 25 Prozent der im Bei-
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem
Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt
die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Bei-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro
geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die
Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind.
Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2
begünstigten Ehegatten zu, so sind für die
Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die
geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten
zu Grunde zu legen.“
tragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro
geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die
Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind.
Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2
begünstigten Ehegatten zu, so sind für die
Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die
geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten
zu Grunde zu legen.“
8. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t
„§ 86
Mindesteigenbeitrag
Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2
sowie die Kinderzulage nach § 85 werden ab dem
Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der
Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von
120 Euro leistet.“
9. § 89 wird wie folgt geändert: 10. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Sofern eine Zulagenummer (§ 90
Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle
(§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch für den nach § 10a Absatz 1
Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten
oder den nach § 79 Satz 2 berechtigten
Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat
dieser über seinen Anbieter eine
Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu
beantragen.“
a) Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird nach
der Angabe „Vergabe einer
Zulagenummer“ die Angabe
„eines nach § 10a Absatz 1
Satz 5 Nummer 1
Förderberechtigten oder“ eingefügt.
aa) Buchstabe c wird gestrichen. bbb) Buchstabe c wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Die Buchstaben d bis f werden zu den
Buchstaben c bis e.
ccc) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Er hat die Daten der bei ihm im
Laufe eines Kalendervierteljahres
eingegangenen Anträge bis zum
Ende des folgenden Monats nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu
übermitteln, es sei denn, im
Beitragsjahr wurden keine
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 geleistet.“
10. Nach § 90 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz
eingefügt:
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar
zulageberechtigter Ehegatte für seinen
Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag nach § 52
Absatz 50a Satz 1 ist, eine Zulage und hat der
unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen
Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf eine
Altersvorsorgezulage für den mittelbar zulageberechtigten
Ehegatten.“
u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „Halbsatz 2“ durch die Angabe
„zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2
Buchstabe b“ ersetzt.
11. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
12. u n v e r ä n d e r t
„Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage
sowie die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach
§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, die landwirtschaftliche
Alterskasse, die Familienkassen der Bundesagentur
für Arbeit und die Finanzämter der zentralen
Stelle auf Anforderung unter Angabe der
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen
Daten nach § 89 Absatz 2 durch
Datenfernübertragung; im Datenabgleich mit den
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind auch die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Identifikationsnummern des
Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.“
12. In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
13. u n v e r ä n d e r t
13. § 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen
nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes, den in § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 10 Buchstabe c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung oder den in § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung genannten Voraussetzungen an den
Zulageberechtigten ausgezahlt und nicht für
eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a
verwendet (schädliche Verwendung), sind
die auf das ausgezahlte geförderte
Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und
die nach § 10a Absatz 4 gesondert
festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht
nicht für den Teil der Zulagen und der
Steuerermäßigung,
a) der in den Fällen von § 82 Absatz 2
Satz 2 auf angespartes gefördertes
Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es
in Form einer Hinterbliebenenrente an
die in § 82 Absatz 3 Satz 3 genannten
Hinterbliebenen ausgezahlt wird, oder
der für Leistungen im Sinne des § 82
Absatz 3 an Hinterbliebene des
Steuerpflichtigen verwendet wird,
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen
ist, die für eine vereinbarte zehn- oder
zwanzigjährige Rentengarantiezeit oder
die in den Fällen von § 82 Absatz 2
Satz 2 für die zusätzliche Absicherung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der verminderten Erwerbsfähigkeit
oder eine zusätzliche
Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung
verwendet worden sind,
c) der auf gefördertes
Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes
des Zulageberechtigten auf einen auf
den Namen des Ehegatten lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen wird,
wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des
Todes des Zulageberechtigten nicht
dauernd getrennt gelebt haben (§ 26
Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Staat hatten, auf den das EWR-
Abkommen anwendbar ist,
d) der auf den Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag entfällt.“
Artikel 3 Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10a Absatz 6 wird durch den folgenden
Absatz 6 ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5
stehen den in der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten nach
Absatz 1 Satz 1 die unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Pflichtmitglieder in einem
ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem
gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit einer
Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen
Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3
vergleichbar ist. Für die Anwendung der
Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach
Absatz 1 Satz 4 die unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Personen gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen
Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten,
die den in Absatz 1 Satz 4 genannten
Leistungen vergleichbar ist,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. die unmittelbar vor dem Bezug der
entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1
Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet
haben.“
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2
Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2
Satz 5“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe
„Sätze 1 bis 8, 12 bis 15“ durch die
Angabe „Sätze 1 bis 6 und 10 bis 13“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 30 wird der folgende
Absatz 30a eingefügt:
„(30a) Für Verminderungs- und
Auflösungsbeträge aus
Altersvorsorgeverträgen, deren Auszahlungsphase vor dem
1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22
Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der am 31. Dezember 2027 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch für
solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die
Auszahlungsphase zwar nach dem 31.
Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die
Verminderungs- oder Auflösungsbeträge
jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31.
Dezember 2027 geltenden Fassung zu
berechnen sind.“
b) Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden
zu den Absätzen 30b und 30c.
c) Nach Absatz 51 wird der folgende
Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Erfolgte vor dem 1.
Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst
genutzte Wohnung im Sinne des § 92a
Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b in
der am 31. Dezember 2027 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch,
wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Absatz 1a Nummer 1 und 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das
Darlehen vor dem 1. Januar 2028 gewährt
wurde oder wenn bei einem
Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes das Vorfinanzierungsdarlehen vor
dem 1. Januar 2028 abgelöst wurde.“
d) Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden
zu den Absätzen 51b und 51c.
4. In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe
„steuerpflichtig“ durch die Angabe
„einkommensteuerpflichtig“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
6. § 85 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
6. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Erhalten in einem Kalenderjahr
verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe
Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage
demjenigen zu, dem gegenüber für den
letzten Anspruchszeitraum (§ 66
Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld
festgesetzt worden ist.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei Eltern, die miteinander verheiratet
sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1)
und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat haben, auf den das
EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die
Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen, dem
gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei
Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider
Eltern dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind
schriftlich oder elektronisch gegenüber dem
Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und
können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht
zurückgenommen werden.“
„(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
7. § 90 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer,
berichtigter oder stornierter Daten zu
Unrecht gutgeschriebene oder
ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt
sie dies dem Zulageberechtigten durch
Bescheid nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und dem Anbieter durch
Datensatz mit.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die zentrale Stelle hat sowohl die
Zulage eines nach § 10a Absatz 1a
Zulageberechtigten als auch die Zulage
seines nach § 79 Satz 2 förderberechtigten
Ehegatten bis zur Vollendung des
fünften Lebensjahres desjenigen Kindes,
das für die Anerkennung der
Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a
maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die
Kindererziehungszeiten von dem
Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht
angerechnet worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. auf Anforderung des zuständigen
Finanzamtes, wenn dessen Daten von
den Daten der zentralen Stelle
abweichen; eine gesonderte Festsetzung
unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach
den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt
ist, für das Beitragsjahr keine Zulage
beantragt wurde oder eine Festsetzung
nicht mehr zulässig ist.“
8. § 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht,
wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 keine
Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1
Nummer 3 bis 6 keine Änderungen gegenüber der
zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
9. § 92a wird wie folgt geändert: 9. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Der Zulageberechtigte kann das in
einem Altersvorsorgevertrag gebildete
und nach § 10a oder nach diesem
Abschnitt geförderte Kapital bis zum
Beginn der Auszahlungsphase in vollem
Umfang oder teilweise unmittelbar wie
folgt verwenden (Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag), sofern es die
Vertragsbedingungen zulassen und das dafür
aufgewendete Kapital mindestens
3 000 Euro beträgt:
„Der Zulageberechtigte kann das in
einem Altersvorsorgevertrag gebildete
und nach § 10a oder nach diesem
Abschnitt geförderte Kapital bis zum
Beginn der Auszahlungsphase in vollem
Umfang oder teilweise unmittelbar wie
folgt verwenden (Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag), sofern es die
Vertragsbedingungen zulassen und das dafür
aufgewendete Kapital mindestens
3 000 Euro beträgt:
1. für die Anschaffung oder
Herstellung einer Wohnung oder zur
Tilgung eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. für den Erwerb von Pflicht-
Geschäftsanteilen an einer
eingetragenen Genossenschaft für die
Selbstnutzung einer
Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung
eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. für die Finanzierung eines
barrierereduzierenden Umbaus oder der
energetischen Sanierung einer
Wohnung, wenn
3. für die Finanzierung eines
barrierereduzierenden Umbaus oder der
energetischen Sanierung einer
Wohnung, wenn
a) das dafür aufgewendete
Kapital
a) das dafür aufgewendete
Kapital
aa) der Reduzierung von
Barrieren in oder an der
Wohnung dient und die
zweckgerechte
Verwendung durch einen
Sachverständigen, bei
Einzelmaßnahmen durch
ein Fachunternehmen
des Bauhandwerks
bestätigt werden, wobei
die technischen
Mindestanforderungen für
die Reduzierung von
Barrieren in oder an der
Wohnung durch das
Bundesministerium für
aa) der Reduzierung von
Barrieren in oder an der
Wohnung dient und die
zweckgerechte
Verwendung durch einen
Sachverständigen, bei
Einzelmaßnahmen durch
ein Fachunternehmen
des Bauhandwerks
bestätigt werden, wobei
die technischen
Mindestanforderungen für
die Reduzierung von
Barrieren in oder an der
Wohnung durch das
Bundesministerium für
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der
Finanzen im
Bundesbaublatt veröffentlicht
werden, oder
Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der
Finanzen im
Bundesanzeiger
bekanntgemacht werden, oder
bb) für energetische
Maßnahmen im Sinne des
§ 35c Absatz 1 Satz 3
und 4 aufgewendet
wird, die von einem
Fachunternehmen
ausgeführt werden und
§ 35c Absatz 1 Satz 6
und 7 entsprechend
beachtet wird, und
bb) u n v e r ä n d e r t
b) der Zulageberechtigte oder
ein Mitnutzer derselben
Wohnung für diese
Umbauoder
Sanierungsaufwendungen weder eine
Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c
in Anspruch nimmt oder
nehmen wird noch die
Berücksichtigung als
Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 beantragt hat oder
beantragen wird und dies
schriftlich oder elektronisch
bestätigt. Die Bestätigung nach
Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b ist bei der
Antragstellung nach § 92b Absatz 1
Satz 1 gegenüber der
zentralen Stelle abzugeben. Bei der
Inanspruchnahme eines
Darlehens im Rahmen eines
Altersvorsorgevertrags nach § 1
Absatz 1a des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes hat der
Zulageberechtigte die Bestätigung
gegenüber seinem Anbieter
abzugeben; dies kann auch
elektronisch erfolgen, wenn
sowohl der Anbieter als auch
der Zulageberechtigte mit
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
diesem Verfahren
einverstanden sind.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„im Sinne des Satzes 5“ durch die
Angabe „nach Satz 3“ ersetzt.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen. cc) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2 wird
die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe
„Satz 4“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„Verminderungsbetrag ist der sich am
1. Januar des auf den Beginn der
Auszahlungsphase folgenden Jahres
ergebende Stand des Wohnförderkontos
verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als
Beginn der Auszahlungsphase gilt ein
zwischen dem Zulageberechtigten und
dem Anbieter vereinbarter Zeitpunkt
zwischen der Vollendung des 60. und
des 68. Lebensjahres des
Zulageberechtigten; wurde kein Zeitpunkt vereinbart,
so ist der Zeitpunkt die Vollendung des
67. Lebensjahres; wurde eine
Verschiebung im Zusammenhang mit der
Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund
des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes vereinbart, kann der
Zeitpunkt nach Vollendung des 68.
Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen.“
dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
„nach Satz 4 Nummer 1“ durch die
Angabe „nach Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne
des Absatzes 1 Satz 5“ durch die
Angabe „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Wird der Übergang des
Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom
Zulageberechtigten nicht nachgewiesen, geht das
Wohnförderkonto zum Ende des Veran-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
lagungszeitraums, in dem die zentrale
Stelle von dem Übergang des
Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den
anderen Ehegatten über.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe
„Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe
„Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(3) Nutzt der Zulageberechtigte eine
Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3,
für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
verwendet worden ist, nicht nur
vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken
(Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies
der zentralen Stelle unter Angabe des
Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung
anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach
§ 82 Absatz 1 Nummer 2 ist eine Aufgabe
der Selbstnutzung vor oder während der
Tilgungsphase dem Anbieter des Darlehens und
in den anderen Fällen der zentralen Stelle
unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. Die
Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn
der Zulageberechtigte das Eigentum an der
Wohnung aufgibt. Wenn der
Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht
entsprechend für den Rechtsnachfolger der
begünstigten Wohnung. Die Anzeigepflicht entfällt,
wenn das Wohnförderkonto vollständig
zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der
Selbstnutzung gelten die im
Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus
einem Altersvorsorgevertrag, die dem
Zulageberechtigten zum Ende des
Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die
Selbstnutzung aufgegeben wurde; das
Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag);
dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte
die Anzeige nach Satz 1 versäumt hat, mit
der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des
Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem die
zentrale Stelle von der Aufgabe der
Selbstnutzung Kenntnis erlangt. Verstirbt der
Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag
ihm zuzurechnen. Der Anbieter hat der
zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung spätestens bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach
der Anzeige des Zulageberechtigten mitzu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
teilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine
Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in
Anspruch genommen und erfolgte keine
Einstellung in das Wohnförderkonto nach
Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82
Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen
behandelt wurden, sowie die darauf
entfallenden Zulagen und Erträge in ein
Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die
weiteren Regelungen dieses Absatzes
anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5
bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden,
wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in
Höhe des noch nicht zurückgeführten
Betrags im Wohnförderkonto innerhalb
von zwei Jahren vor dem
Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren
nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung
letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt
hat, für eine weitere Wohnung im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in
Höhe des noch nicht zurückgeführten
Betrags im Wohnförderkonto innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die
Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen
Namen lautenden zertifizierten
Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend
anzuwenden ist,
3. die Ehewohnung
a) auf der Grundlage einer
Trennungs- oder
Scheidungsfolgenvereinbarung dem anderen Ehegatten
freiwillig überlassen wird oder
b) aufgrund einer richterlichen
Entscheidung nach § 1361b oder nach
§ 1568a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten
zugewiesen wird,
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder
pflegebedingt die Wohnung nicht mehr
bewohnt, sofern er Eigentümer dieser
Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Selbstnutzung zur Verfügung steht und
sie nicht von Dritten, mit Ausnahme
seines Ehegatten, genutzt wird oder
5. der Zulageberechtigte innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die
Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung
dieser Wohnung wieder aufnimmt.
Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt
voraus, dass der Zulageberechtigte der
zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der
Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die
fristgemäße Reinvestitionsabsicht und den
Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der
Reinvestitionsabsicht oder die Überlassung
der Wohnung anzeigt; in den Fällen des
Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3
Buchstabe b gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend
für den anderen, geschiedenen oder
überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung
nicht nur vorübergehend nicht mehr zu
eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der
Anzeige der aufgegebenen
Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar
1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der
Aufgabe der Selbstnutzung bei einer
Reinvestitionsabsicht nach Satz 9
Nummer 1 oder
2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der
Aufgabe der Selbstnutzung bei einer
Reinvestitionsabsicht nach Satz 9
Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9
Nummer 5 setzt voraus, dass der
Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter
im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der
Selbstnutzung die Absicht ihrer
fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt
oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht
nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter
Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der
Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme
der Selbstnutzung entsprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch
die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10. § 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an
die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.“
11. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 99 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für
den Antrag nach § 89, für die Anmeldung
nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92
und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen
Bescheinigungen und im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder das
Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 5
vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt
und Aufbau der für die Durchführung des
Zulageverfahrens zu übermittelnden
Datensätze zu bestimmen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die
Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 7“ durch die
Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes entfällt
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 84 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „30
Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
Artikel 5 Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e wird
die Angabe „§ 52 Absatz 30b“ durch die Angabe „§ 52
Absatz 30c“ ersetzt.
Artikel 6 Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: 1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 „§ 5
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf
Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3 in der ab
dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
(1) u n v e r ä n d e r t
1. ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen
Angaben und Unterlagen nach § 4 vorliegen,
2. der Anbieter gegenüber der
Zertifizierungsstelle versichert, dass die
Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1
Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a
jeweils in der ab dem 1. Januar 2027
geltenden Fassung entsprechen, und
3. der Anbieter bescheinigt, dass er den
Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Anträge auf eine Zertifizierung und die
erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind elektronisch nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die
Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der
Zugang eröffnet wurde. Die Zertifizierung erfolgt
mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer
durch die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung
nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer
abgesandt hat.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der
Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der
Versicherung des Anbieters nach Satz 1
Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung
nicht vorliegen oder der Anbieter den
Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem
Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat
beruhenden Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem
Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu
geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen
für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen
oder Maßnahmen zu ergreifen, um den
Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Sind auf
Grundlage des Zertifikates
Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden und
stimmt der Vertragspartner des Anbieters
innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer
Aufforderung zur Zustimmung der erforderlichen
Vertragsanpassungen nach Satz 3 nicht zu, liegt ab
diesem Zeitpunkt kein Altersvorsorgevertrag
mehr vor. Im Fall des Satzes 4 liegt nach Ablauf
der Frist eine schädliche Verwendung nach § 93
des Einkommensteuergesetzes vor, es sei denn,
das gebildete Kapital wird vor Ablauf der Frist
nach Satz 4 auf einen anderen auf den Namen des
Vertragspartners lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen. Der Anbieter hat bei einem
Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 5 dem
Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang mit
dem ursprünglichen Vertrag verrechneten
Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Die
Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8 oder
nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der
Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der
Versicherung des Anbieters nach Satz 1
Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung
nicht vorliegen oder der Anbieter den
Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem
Widerruf sind alle auf diesem Zertifikat
beruhenden Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem
Widerruf im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zu
geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen
für das Bestehen des Zertifikats vorzunehmen
oder Maßnahmen zu ergreifen, um den
Anforderungen des § 1 Absatz 2 zu entsprechen. Die
Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8 oder nach
den allgemeinen Verfahrensvorschriften der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Sind auf Grundlage des
ursprünglichen Zertifikates Altersvorsorgeverträge vom
Anbieter abgeschlossen worden, kann der
Anbieter durch Erklärung gegenüber seinen
bestehenden Vertragspartnern die
Vertragsbestimmungen durch die nach Absatz 2
erforderlichen Vertragsbestimmungen ersetzen. Die
Erklärung zur Ersetzung der
Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur
wirksam, wenn sie
1. eine Gegenüberstellung des bisherigen
Vertragsinhalts und des neuen
Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
kenntlich gemacht sind, dass der
Vertragspartner sie einfach erfassen kann,
2. ein aktualisiertes
Produktinformationsblatt gemäß § 7 enthält, sofern sich dieses
aufgrund der Anpassungen geändert hat,
und
3. der Vertragspartner vom Anbieter auf die
Rechtsfolgen der Erklärung zur
Ersetzung der Vertragsbedingungen sowie der
Ausübung des Fortsetzungsrechts durch
den Vertragspartner hingewiesen wird.
Die Vertragsänderung wird sechs Monate nach
Zugang der Erklärung wirksam, sofern der
Vertragspartner nicht vor Ablauf dieser Frist
vom Anbieter verlangt, dass der
Altersvorsorgevertrag mit dem bisherigen Vertragsinhalt
fortgesetzt wird. Übt der Vertragspartner sein
Recht zur Fortsetzung des
Altersvorsorgevertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen
aus, liegt einen Monat nach Zugang dieser
Erklärung beim Anbieter
1. kein Altersvorsorgevertrag mehr vor und
2. eine schädliche Verwendung nach § 93 des
Einkommensteuergesetzes vor, es sei
denn, das gebildete Kapital wird vor
Ablauf der Frist auf einen anderen auf den
Namen des Vertragspartners lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen.
Der Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in
den Fällen des Satzes 4 Nummer 2 dem
Vertragspartner die Hälfte der im Zusammenhang
mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten
Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten.
(3) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende
Verträge kann der Antragsteller abweichend von
Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst
nach vollständiger Prüfung der
Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des
Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder
1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1.
Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der
Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2
entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist
ohne einen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12
Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2
Satz 1 widerrufen, haben Vertragspartner einen
Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs
Monaten nach Kenntnis des Widerrufs der
Zertifizierung zu kündigen. Wird das gebildete Kapital
innerhalb der Frist nach Satz 1 auf einen anderen
auf den Namen des Vertragspartners lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine
schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des
Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c
des Einkommensteuergesetzes findet
Anwendung. Der Anbieter hat im Fall der Übertragung
nach Satz 2 einem Vertragspartner alle im
Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten
Vertrag verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten
zu erstatten. Macht der Vertragspartner seinen
Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der
Frist nicht geltend, liegt mit dem Widerruf der
Zertifizierung eine schädliche Verwendung im
Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes vor.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner
unverzüglich über den Widerruf der
Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach
Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.“
(5) u n v e r ä n d e r t
2. Nach § 14 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7
eingefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(7) Die erstmalige Öffnung des Zugangs
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich
vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle
werden durch ein im Bundessteuerblatt
veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle
bekannt gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1
Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für
alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen
Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die
Zertifizierungsnummer abgesandt hat.“
Artikel 7 Artikel 6
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Ein Altersvorsorgevertrag im
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
zwischen einem Anbieter und einer natürlichen
Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung
in deutscher Sprache geschlossen wird,
„(1) Ein Altersvorsorgevertrag im
Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
zwischen einem Anbieter und einer natürlichen
Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung
in deutscher Sprache geschlossen wird,
1. (weggefallen) 1. u n v e r ä n d e r t
2. die für den Vertragspartner eine
unabhängig vom Geschlecht berechnete
Altersversorgung vorsieht, die
2. u n v e r ä n d e r t
a) nicht vor Vollendung des 65.
Lebensjahres oder nicht vor einer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres
beginnenden Leistung aus einem
gesetzlichen
Alterssicherungssystem des Vertragspartners sowie
nicht erstmals nach Vollendung
des 70. Lebensjahres des
Vertragspartners gezahlt werden kann
(Beginn der Auszahlungsphase) und
b) keine ergänzenden Absicherungen
mit Ausnahme der Vereinbarung
einer Mindestauszahlungsdauer
von zehn oder zwanzig Jahren bei
einer lebenslangen Leibrente
(zehn- oder zwanzigjährige
Rentengarantiezeit) enthält;
3. in der ein Anbieter zusagt, dass zu
Beginn der Auszahlungsphase das
gebildete Kapital
3. u n v e r ä n d e r t
a) den vereinbarten Mindestbetrag
von 80 Prozent oder von 100
Prozent der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge einschließlich der
Altersvorsorgezulagen nicht
unterschreitet (Garantieprodukt) und
b) in voller Höhe
aa) für die Auszahlungsphase zur
Verfügung steht und für die
Leistungserbringung genutzt
wird oder
bb) zu Beginn der
Auszahlungsphase nach Nummer 10
Buchstabe b auf einen ande-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ren Altersvorsorgevertrag
übertragen wird;
4. die monatliche Leistungen für den
Vertragspartner vorsieht, wobei das zu
Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung stehende Kapital
4. u n v e r ä n d e r t
a) für eine lebenslange Zahlung
verwendet wird, bei der das Kapital
aa) in vollem Umfang in eine
lebenslange Leibrente
umgewandelt wird, die während
der gesamten
Auszahlungsphase gleich bleibt oder
steigt, oder
bb) im Umfang von 80 Prozent in
eine lebenslange Leibrente
nach Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
umgewandelt wird und der
verbleibende Teil des Kapitals auf
Rechnung und Risiko des
Vertragspartners angelegt
wird, um daraus lebenslange
Auszahlungen in
veränderlicher Höhe zu erbringen, oder
b) für einen Auszahlungsplan
verwendet wird,
aa) der frühestens mit der
Vollendung des 85. Lebensjahres
endet,
bb) bei dem die Höhe der
monatlichen Auszahlung am
Beginn der Auszahlungsphase
und danach wiederkehrend
zu Stichtagen in gleichem
zeitlichen Abstand von bis zu
drei Jahren neu festgelegt
wird, indem jeweils
mindestens 80 Prozent des am
Stichtag verbleibenden Kapitals
durch die Anzahl der Monate
vom Stichtag bis zum Ende
der Laufzeit des
Auszahlungsplans dividiert wird,
und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
cc) bei dem zusammen mit einer
am Ende der Laufzeit fälligen
Auszahlung ein etwaiges
Restkapital ausgezahlt wird;
Anbieter und Vertragspartner können
vereinbaren, dass bis zu zwölf
Monatsleistungen in einer Auszahlung
zusammengefasst werden oder eine
Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes abgefunden
wird, wenn die Vereinbarung vorsieht,
dass der Vertragspartner bis vier
Wochen nach der Mitteilung des Anbieters
darüber, dass die Auszahlung in Form
einer Kleinbetragsrentenabfindung
erfolgen wird, den Beginn der
Auszahlungsphase auf den 1. Januar des
darauffolgenden Jahres verschieben kann;
bis zu 30 Prozent des zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals kann an den
Vertragspartner außerhalb der monatlichen
Leistungen ausgezahlt werden; die
gesonderte Auszahlung der in der
Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und
Erträge ist zulässig;
5. in der die jährliche Einzahlung der
Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro
begrenzt wird; die Altersvorsorgezulage,
die Erträge sowie die Beträge, die nach
§ 3 Nummer 55a bis 55e des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei
übertragen werden, sowie Zahlungen, die zur
Minderung der in das Wohnförderkonto
eingestellten Beträge nach § 92a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur
Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9
Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes
geleistet werden, werden hierbei nicht
berücksichtigt;
5. u n v e r ä n d e r t
6. (weggefallen) 6. u n v e r ä n d e r t
7. (weggefallen) 7. u n v e r ä n d e r t
8. die vorsieht, dass die angesetzten
Abschluss- und Vertriebskosten
gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase
verteilt werden, soweit sie nicht als
Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträ-
8. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gen einschließlich der
Altersvorsorgezulagen abgezogen werden; und
9. (weggefallen) 9. u n v e r ä n d e r t
10. die dem Vertragspartner bis zum
Beginn der Auszahlungsphase den
Anspruch gewährt,
10. u n v e r ä n d e r t
a) den Vertrag ruhen zu lassen und
b) den Vertrag mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres oder zum
Beginn der Auszahlungsphase zu
kündigen, um das gebildete
Kapital auf einen anderen auf seinen
Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag mit einer
Vertragsgestaltung nach diesem Absatz oder den
Absätzen 1b bis 1d desselben oder
eines anderen Anbieters
übertragen zu lassen;
eine Vereinbarung eines Anspruchs des
Vertragspartners, mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres eine Auszahlung des
gebildeten Kapitals für eine
Verwendung im Sinne des § 92a des
Einkommensteuergesetzes zu verlangen, ist
zulässig.
11. (weggefallen) 11. u n v e r ä n d e r t
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen
dem Anbieter und dem Vertragspartner auch
auf Grundlage einer rahmenvertraglichen
Vereinbarung mit einer Vereinigung
geschlossen werden, wenn der begünstigte
Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a
des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird
das nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von
fünf Jahren nach Abschluss des
Altersvorsorgevertrages auf einen
Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf
der Anbieter des bisherigen
Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in
Höhe von höchstens 150 Euro in Rechnung
stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer
Kostenänderung nach § 7c oder bei
Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag
desselben Anbieters ist die Übertragung des
Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen
dem Anbieter und dem Vertragspartner auch
auf Grundlage einer rahmenvertraglichen
Vereinbarung mit einer Vereinigung
geschlossen werden, wenn der begünstigte
Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a
des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird
das nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von
fünf Jahren nach Abschluss des
Altersvorsorgevertrages auf einen
Altersvorsorgevertrag eines anderen Anbieters übertragen, darf
der Anbieter des bisherigen
Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in
Höhe von höchstens 150 Euro in Rechnung
stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer
Kostenänderung nach § 7c oder bei
Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag
desselben Anbieters ist die Übertragung des
Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Berechnung der Abschluss- und
Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen
Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des
übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung
nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals zu
berücksichtigen.“
Berechnung der Abschluss- und
Vertriebskosten darf vom Anbieter des neuen
Altersvorsorgevertrags das übertragene, im
Zeitpunkt der Übertragung nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderte Kapital nicht berücksichtigt
werden; der Anbieter darf eine einmalige
Verwaltungspauschale in Höhe von
höchstens 150 Euro in Rechnung stellen.“
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden
Absätze 1b bis 1d eingefügt:
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden
Absätze 1b bis 1e eingefügt:
„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt
auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein
Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt
auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein
Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie
nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 eingehalten
sind,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie
die bis zum Beginn der
Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des
Vertrags erzielten Erträge verwendet
werden für den Erwerb von
2. die eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie
die bis zum Beginn der
Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des
Vertrags erzielten Erträge verwendet
werden für den Erwerb von
a) Anteilen an OGAW-
Sondervermögen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die
a) Anteilen an Organismen für
gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) nach § 1
Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die im Inland vertrieben
werden dürfen und
aa) vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 erfasst sind
und
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) im Basisinformationsblatt
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 höchstens in
der Risikoklasse 5 eingestuft
sind,
bb) u n v e r ä n d e r t
b) Anteilen an offenen Publikums-
AIF nach den §§ 218 und 219 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die als
Sondervermögen aufgelegt sind
sowie
b) Anteilen an offenen Publikums-
AIF nach den §§ 218 und 219 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
aa) vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 erfasst sind
und
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) im Basisinformationsblatt
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 höchstens in
der Risikoklasse 5 eingestuft
sind,
bb) u n v e r ä n d e r t
c) Anteilen an offenen europäischen
langfristigen Investmentfonds im
Sinne der Verordnung (EU)
2015/760, die
c) u n v e r ä n d e r t
aa) vom Anwendungsbereich der
Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 erfasst sind
und
bb) im Basisinformationsblatt
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 höchstens in
der Risikoklasse 5 eingestuft
sind,
d) Schuldverschreibungen, die in
Euro ausgegeben werden
d) u n v e r ä n d e r t
aa) vom Bund, von den Ländern,
von den Gemeinden oder von
anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder
bb) von einer Anstalt des
öffentlichen Rechts, wenn eine
Körperschaft des
öffentlichen Rechts nach
Doppelbuchstabe aa für die
Schuldverschreibung haftet, oder
e) Schuldverschreibungen, die von
einem Mitgliedstaat des Euro-
Währungsgebiets, der
Europäischen Union, der Europäischen
Atomgemeinschaft, der
Europäischen Investitionsbank oder der
Europäischen
Finanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,
e) u n v e r ä n d e r t
wobei ein Verrechnungskonto
verwendet werden kann, wenn es Bestandteil
des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
wobei ein Verrechnungskonto
verwendet werden kann, wenn es Bestandteil
des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. der Anbieter die Anlagen nach
Nummer 2 auswählt, es sei denn, der
Vertragspartner hat eine vertragliche
Option ausgeübt, nach der er aus den
vereinbarten Anlagemöglichkeiten die
Anlagen für seinen Vertrag selbst
auswählen kann,
3. u n v e r ä n d e r t
4. weder ein Mindestkapital auf das Ende
der Ansparphase noch eine
Mindestwertentwicklung während der
Ansparphase vereinbart sind,
4. u n v e r ä n d e r t
5. der Vertragspartner den Beginn der
Auszahlungsphase in einem
Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei
wählen kann, wobei er dem Anbieter
den gewünschten Beginn spätestens
drei Monate im Voraus anzuzeigen hat,
und
5. u n v e r ä n d e r t
6. der Anbieter dem Vertragspartner die
folgenden Informationen zu den
Anlagen, in die der Vertrag investiert sein
kann, elektronisch zugänglich macht:
6. u n v e r ä n d e r t
a) die Basisinformationsblätter für
Anlagen nach Nummer 2
Buchstabe a, b und c und
b) Informationen zu den erwerbbaren
Schuldverschreibungen nach
Nummer 2 Buchstabe d und e.
In den Vertragsbedingungen sind die
Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6
darzustellen, soweit sie auf den
Altersvorsorgevertrag zutreffen.
In den Vertragsbedingungen sind die
Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6
darzustellen, soweit sie auf den
Altersvorsorgevertrag zutreffen.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag
Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag
nach Absatz 1b,
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag
Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag
nach Absatz 1b,
1. den ein Vertragspartner elektronisch
abschließen kann, wobei der Anbieter
auch weitere Arten des
Vertragsabschlusses ermöglichen kann;
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei dem der Anbieter 2. bei dem der Anbieter
a) ein OGAW-Sondervermögen nach
Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a festgelegt hat, das im
Basisinformationsblatt in der
Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist,
und
a) einen OGAW nach Absatz 1b
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
festgelegt hat, der im
Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 1
oder 2 eingestuft ist, und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) ein OGAW-Sondervermögen nach
Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a festgelegt hat, das im
Basisinformationsblatt in der
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
b) einen OGAW nach Absatz 1b
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
festgelegt hat, der im
Basisinformationsblatt in die
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
3. der dem Vertragspartner das Recht
einräumt, über die Aufteilung der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und
Altersvorsorgezulagen auf die beiden
OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 zu entscheiden; übt der
Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der
Anbieter die für diesen Fall vertraglich
vorgesehene Aufteilung aus;
3. u n v e r ä n d e r t
4. bei dem sich der Anbieter verpflichtet, 4. bei dem sich der Anbieter verpflichtet,
a) ein nach Nummer 2 Buchstabe a
festgelegtes OGAW-
Sondervermögen, das nicht mehr in die
Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist,
durch ein anderes OGAW-
Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe a zu ersetzen und die Anteile
am wegfallenden OGAW-
Sondervermögen auf das andere OGAW-
Sondervermögen umzuschichten,
a) einen nach Nummer 2
Buchstabe a festgelegten OGAW, der
in die Risikoklasse 4 oder höher
gewechselt ist, durch einen
anderen OGAW nach Nummer 2
Buchstabe a zu ersetzen und die
Anteile am wegfallenden OGAW
auf den anderen OGAW
umzuschichten,
b) ein nach Nummer 2 Buchstabe b
festgelegtes OGAW-
Sondervermögen, das nicht mehr in die
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist,
durch ein anderes OGAW-
Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe b zu ersetzen und die Anteile
am wegfallenden OGAW-
Sondervermögen auf das andere OGAW-
Sondervermögen umzuschichten,
b) einen nach Nummer 2
Buchstabe b festgelegten OGAW, der
nicht mehr in die Risikoklasse 3, 4
oder 5 eingestuft ist, durch einen
anderen OGAW nach Nummer 2
Buchstabe b zu ersetzen und die
Anteile am wegfallenden OGAW
auf den anderen OGAW
umzuschichten,
c) den Vertragspartner zu
informieren, wenn der Fall nach Buchstabe
a oder b eingetreten ist; und
c) u n v e r ä n d e r t
5. der ein Verfahren vorsieht, mit dem
erreicht wird, dass fünf Jahre vor der
Auszahlungsphase höchstens 50 Prozent
des gebildeten Kapitals und zwei Jahre
vor der Auszahlungsphase höchstens
30 Prozent des gebildeten Kapitals im
OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 Buchstabe b investiert sind,
wobei
5. der ein Verfahren vorsieht, mit dem
erreicht wird, dass fünf Jahre vor der
Auszahlungsphase höchstens 50 Prozent
des gebildeten Kapitals sowie zwei
Jahre vor der Auszahlungsphase und
am Beginn der Auszahlungsphase
höchstens 30 Prozent des gebildeten
Kapitals im OGAW nach Nummer 2
Buchstabe b investiert sind, wobei
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) der Anbieter dem Vertragspartner
rechtzeitig den Start dieses
Verfahrens ankündigen muss,
a) u n v e r ä n d e r t
b) der Vertragspartner die
Vereinbarung anderer Prozentsätze
verlangen kann und
b) u n v e r ä n d e r t
c) der Anbieter berechtigt ist, die
Aufteilung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und
Altersvorsorgezulagen auf die beiden
OGAW-Sondervermögen nach
Nummer 2 Buchstabe a und b
anzupassen, um die Umschichtung
von Anteilen am OGAW-
Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe b in das OGAW-
Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe a so weit wie möglich zu
begrenzen.
c) der Anbieter berechtigt ist, die
Aufteilung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und
Altersvorsorgezulagen auf die beiden
OGAW nach Nummer 2
Buchstabe a und b anzupassen, um die
Umschichtung von Anteilen am
OGAW nach Nummer 2
Buchstabe b in den OGAW nach
Nummer 2 Buchstabe a so weit wie
möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch
ein Vertrag, der zu Beginn der
Auszahlungsphase lediglich eine Auszahlung von
übertragenem oder zur Minderung des
Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes
eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht
(Auszahlungsprodukt); Absatz 1
Nummer 2, 4 und 8 sowie Absatz 1 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend. Für dieses
Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des
übertragenen Kapitals für die
Leistungserbringung genutzt wird.“
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch
ein Vertrag, der zu Beginn der
Auszahlungsphase lediglich eine Auszahlung von
übertragenem oder zur Minderung des
Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes
eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht
(Auszahlungsprodukt); Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, 4 und 8 sowie Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. Für dieses
Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen
Kapitals für die Leistungserbringung genutzt
wird.
(1e) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, ohne Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung zur
Umsetzung eines durch einen öffentlichen
Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags
zu erlassen. Für die Umsetzung gelten die
Vorgaben des Absatzes 1b sowie
ergänzend die Vorgaben des Absatzes 1c. Die
Rechtsverordnung ist vor Verkündung
dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Sie
kann durch Beschluss des Deutschen
Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
Der Beschluss des Deutschen Bundestages
wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang einer
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
so kann die Bundesregierung die unverän-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
derte Rechtsverordnung erlassen. Der in
der Rechtsverordnung noch zu
bestimmende öffentliche Träger gilt als Anbieter
im Sinne von § 1 Absatz 2 und § 80 des
Einkommensteuergesetzes.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(2) Anbieter eines
Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
a)
Lebensversicherungsunternehmen, die erfasst sind vom
Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/138/EG und eine
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im
erforderlichen Umfang haben,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis
zum Betreiben des
Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes haben,
c) Bausparkassen, die eine Erlaubnis
nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes
über Bausparkassen haben,
d) externe
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17
Absatz 2 Nummer 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs;
2. mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums:
a) Versicherungsunternehmen im
Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,
wenn sie nach § 61 Absatz 2 und 3
des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland das
Versicherungsgeschäft im erforderlichen
Umfang betreiben dürfen,
b) CRR-Kreditinstitute nach § 1
Absatz 3d des Kreditwesengesetzes,
soweit sie nach § 53b Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes
entsprechende Geschäfte im
Inland betreiben dürfen, und
Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1
des Wertpapierinstitutsgesetzes,
soweit sie nach § 73 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Satz 1 des
Wertpapierinstitutsgesetzes entsprechende Geschäfte im
Inland betreiben dürfen,
c) Verwaltungs- oder
Investmentgesellschaften im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG;
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, soweit die
Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder des § 53, auch in Verbindung mit
§ 53c, des Kreditwesengesetzes
erfüllen, inländische Zweigstellen von
Lebensversicherungsunternehmen oder
Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagengeschäfts im
Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben.
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages
können auch Finanzdienstleistungsinstitute,
Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit
Sitz im Inland sein, die keine Erlaubnis zum
Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne
des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes haben, sowie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der
Richtlinie 2014/65/EU mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht
unter die Ausnahmeregelungen nach § 2
Absatz 7, 7a oder 8 des
Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vergleichbaren Einschränkungen der
Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums
unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe
von mindestens 730 000 Euro
nachweisen und
3. nach den Bedingungen des
Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen
bei Kreditinstituten im Sinne des
Satzes 1.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die
Feststellung, dass die Vertragsbedingungen
des Altersvorsorgevertrages den
Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a
entsprechen und der Anbieter den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Voraussetzung der Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist,
dass der Anbieter mindestens einen
Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die
Anforderung des Satzes 2 kann auch durch
das Angebot des Altersvorsorgevertrages
nach Absatz 1c eines kooperierenden
Anbieters erfüllt werden. Eine Zertifizierung im
Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt
ausschließlich die Übereinstimmung des
Vertrages mit den Anforderungen der
Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 Buchstabe c und d wird durch
den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) bei Sparverträgen der Wert des
Guthabens einschließlich der bis
zum Stichtag entstandenen, aber
noch nicht fälligen Zinsen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Zertifizierung eines
Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung,
dass die Vertragsbedingungen des
Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie
einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen
Rechtsverordnung, soweit diese für den Basisrentenvertrag
Anwendung findet, entsprechen und der Anbieter
den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht.
Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2
Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung
des Vertrages mit den Anforderungen des
Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a
Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung fest,
soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung
findet.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt: 3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a „§ 2a
Kosten, Verordnungsermächtigung Kosten, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages
gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2, Absatz 1b
oder 1c haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich
bis zum Beginn der Auszahlungsphase die Kosten
mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken
(Effektivkosten). Die Ermittlung der
Effektivkosten erfolgt gemäß der Ermittlung des
Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Effektivkosten eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens
1,5 Prozent betragen. Maßgebend sind die im
individuellen Produktinformationsblatt nach § 7
Absatz 1 angegebenen Effektivkosten.
(2) Die Effektivkosten eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen höchstens
1,0 Prozent betragen. Maßgebend sind die im
individuellen Produktinformationsblatt nach § 7
Absatz 1 angegebenen Effektivkosten.
(3) Ein Anbieter hat von einem
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Aktuar
DAV mindestens alle drei Jahre die Bestätigung
einzuholen, dass die auf den Muster-
Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 angegebenen
Effektivkosten richtig berechnet sind und dass im Falle
eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c
die Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1
eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht erteilt
werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte
Buchprüfer oder der Aktuar DAV dies der
Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für
Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge nähere
Bestimmungen über zulässige Kostenarten und
Kostenformen erlassen. Für
Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich
nähere Bestimmungen erlassen werden über
(4) u n v e r ä n d e r t
1. zu treffende Annahmen, Spezifikationen
oder Abweichungen bei der Ermittlung der
Effektivkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 und
2. die Bestätigung nach Absatz 3.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Sie legt Berechnungsverfahren fest, die
Anbieter zur Ermittlung der Effektivkosten nach
§ 2a Absatz 1, des Gesamtrisikoindikators
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und der
Performanceszenarien nach § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 10 anzuwenden haben. Bis zur
Neuerrichtung der Produktinformationsstelle
Altersvorsorge nach § 3a hat der Anbieter bei
der Ermittlung der Effektivkosten, des
Gesamtrisikoindikators und der
Performanceszenarien Verfahren zu verwenden, die in
Übereinstimmung mit in der Branche bewährten
Vorgehensweisen festgelegt und parametrisiert
worden sind.“
5. § 3a wird gestrichen. 5. In § 3a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine Bescheinigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde über
den Umfang der Erlaubnis und
bei Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich
über den Umfang der Aufsicht
und die Höhe des
Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und 2).“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die erforderlichen Angaben und
Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.“
u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe
„schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3
wird jeweils nach der Angabe „schriftlich“
die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
7. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 6
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen über Altersvorsorge- und
Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren
nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu treffen.
(2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher, insbesondere zur besseren
Vergleichbarkeit der Produkte, kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen treffen
1. zu den Informationspflichten, bestehend aus
dem Produktinformationsblatt gemäß § 7
Absatz 1, den Muster-Produktinformationen
gemäß § 7 Absatz 4, der jährlichen
Informationspflicht gemäß § 7a, der Information
gemäß § 7b sowie den Anzeigen gemäß § 7c
sowie insbesondere zu den Anforderungen
hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang und
Darstellung und zur Ermittlung einzelner Angaben
der Informationspflichten;
2. in Bezug auf Muster-Produktinformationen
nach § 7 Absatz 4, die die Veröffentlichung
sowie die Übermittlung und Bereitstellung
für Dritte regeln.“
8. § 7 wird wie folgt geändert: 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 7
Produktinformationsblatt für
Altersvorsorgeverträge“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor
Abgabe der Vertragserklärung durch ein
individuelles Produktinformationsblatt in
barrierefreiem Format zu informieren. Das
individuelle Produktinformationsblatt für
Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 1c muss
folgende Angaben enthalten:
„(1) Der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor
Abgabe der Vertragserklärung durch ein
individuelles Produktinformationsblatt zu
informieren. Das individuelle
Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1 Satz 1, Absatz 1b Satz 1 oder
Absatz 1c muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung; 1. u n v e r ä n d e r t
2. die Benennung der Produktkategorie
und eine kurze Produktbeschreibung;
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Zertifizierungsnummer, 3. u n v e r ä n d e r t
4. den vollständigen Namen des Anbieters
nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
4. u n v e r ä n d e r t
5. die wesentlichen Bestandteile des
Vertrags;
5. u n v e r ä n d e r t
6. die Höhe der garantierten Leistung in
der Auszahlungsphase;
6. u n v e r ä n d e r t
7. die Effektivkosten gemäß § 2a
Absatz 1, wobei für Verträge, bei denen
der Vertragspartner Anlagen selbst
auswählt, die anfängliche
Zusammensetzung des Anlagenportfolios zugrunde
zu legen ist;
7. u n v e r ä n d e r t
8. Angaben zu Kosten in der Anspar- und
Auszahlungsphase, wobei darüber
hinausgehende Kosten vom
Vertragspartner nicht geschuldet werden;
8. u n v e r ä n d e r t
9. den Gesamtrisikoindikator gemäß
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der
Fassung vom 13. Dezember 2023,
wobei in dem Fall, dass der
Vertragspartner Anlagen seines
Altersvorsorgevertrags selbst auswählt, die
anfängliche Zusammensetzung des
Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
9. u n v e r ä n d e r t
10. die Höhe der zu erwartenden Leistung
in der Auszahlungsphase für
verschiedene Performanceszenarien, wobei die
Anhänge IV und V der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653
entsprechend anzuwenden sind;
10. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
11. Informationen zu den Möglichkeiten
und Folgen eines Vertragswechsels;
11. u n v e r ä n d e r t
12. den Stand des
Produktinformationsblatts.
12. u n v e r ä n d e r t
Ein individuelles Produktinformationsblatt
für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1a Satz 1 muss folgende Angaben
enthalten:
Ein individuelles Produktinformationsblatt
für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1a Satz 1 muss folgende Angaben
enthalten:
1. die Produktbezeichnung; 1. u n v e r ä n d e r t
2. die Benennung der Produktkategorie
und eine kurze Produktbeschreibung;
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Zertifizierungsnummer; 3. u n v e r ä n d e r t
4. den vollständigen Namen des Anbieters
nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
4. u n v e r ä n d e r t
5. die wesentlichen Bestandteile des
Vertrags;
5. u n v e r ä n d e r t
6. Angaben zu Kosten in der Anspar- und
Auszahlungsphase, wobei darüber
hinausgehende Kosten vom
Vertragspartner nicht geschuldet werden;
6. u n v e r ä n d e r t
7. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Nummer 2 die
Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1;
7. u n v e r ä n d e r t
8. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Nummer 1 und
Nummer 3 die Angabe des
Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt
als jährlicher Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der
Preisangabenverordnung, und des
Gesamtdarlehensbetrags;
8. u n v e r ä n d e r t
9. Hinweise zu den Möglichkeiten und
Folgen einer Tilgungsaussetzung;
9. u n v e r ä n d e r t
10. den Stand des
Produktinformationsblatts.
10. u n v e r ä n d e r t
Ein individuelles Produktinformationsblatt
für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1d Satz 1 muss folgende Angaben
enthalten:
Ein individuelles Produktinformationsblatt
für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1d Satz 1 muss folgende Angaben
enthalten:
1. die Produktbezeichnung; 1. u n v e r ä n d e r t
2. die Benennung der Produktkategorie
und eine kurze Produktbeschreibung;
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Zertifizierungsnummer; 3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
4. den vollständigen Namen des Anbieters
nach § 1 Absatz 2 und seine Anschrift;
4. u n v e r ä n d e r t
5. die wesentlichen Bestandteile des
Vertrags;
5. u n v e r ä n d e r t
6. die Information gemäß § 7b; 6. u n v e r ä n d e r t
7. Informationen zu den Möglichkeiten
und Folgen eines Vertragswechsels;
7. u n v e r ä n d e r t
8. den Stand des
Produktinformationsblatts.
8. u n v e r ä n d e r t
Das Produktinformationsblatt ist dem
Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des
Vertragspartners in barrierefreiem Format
sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der
rechtzeitige Zugang des individuellen
Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt
der Vertragsabschluss nicht zeitnah nach der
Information durch das individuelle
Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den
Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder
bei einer zwischenzeitlichen Änderung der
im Produktinformationsblatt ausgewiesenen
Angaben durch ein neues individuelles
Produktinformationsblatt informieren.“
Das Produktinformationsblatt ist dem
Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des
Vertragspartners in barrierefreiem Format
sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der
rechtzeitige Zugang des individuellen
Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt
der Vertragsabschluss nicht zeitnah nach der
Information durch das individuelle
Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den
Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder
bei einer zwischenzeitlichen Änderung der
im Produktinformationsblatt ausgewiesenen
Angaben durch ein neues individuelles
Produktinformationsblatt informieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und für
zertifizierte Basisrentenverträge“
gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 notwendigen
Kostenangaben treten bei
Versicherungsverträgen an die Stelle der
Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 9 der VVG-
Informationspflichtenverordnung.“
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe
„Zulagen“ durch die Angabe
„Altersvorsorgezulagen“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„(4) Vor dem erstmaligen Vertrieb hat
der Anbieter für jede Tarifausprägung eines
Altersvorsorgevertrages Muster-
Produktinformationen gemäß Satz 2 in barrierefreiem
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Format zu erstellen und die Bestätigungen
gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1 einzuholen. Die
Muster-Produktinformationen müssen nach
Art, Inhalt und Umfang mindestens dem
individuellen Produktinformationsblatt nach
Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe
entsprechen, dass statt der individuellen Werte
Annahmen von Muster-Vertragspartnern
zugrunde zu legen sind. Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b
müssen mit der Übermittlung der Muster-
Produktinformationen bestätigen, dass
mindestens ein Altersvorsorgevertrag nach § 1
Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich
Angaben in den Muster-Produktinformationen
oder stellt der Anbieter fest, dass die
übermittelten Daten unzutreffend waren oder
entsprechen die Muster-Produktinformationen
nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss
der Anbieter unverzüglich die Muster-
Produktinformationen aktualisieren. Die
Muster-Produktinformationen sowie die
Bestätigungen gemäß Satz 3 und § 2a Absatz 3
Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle
elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung
erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung über die
amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach
erfolgreicher Übermittlung gelten die
Muster-Produktinformationen als erstellt oder
aktualisiert und die Bestätigungen nach
Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 als eingeholt
oder übermittelt. Der Anbieter ist für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
sowie deren Übermittlung verantwortlich.
Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat
oder stellt den Vertrieb eines Tarifs ein, hat
der Anbieter dies durch Übermittlung eines
weiteren Datensatzes der
Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Muster-
Produktinformationen sind vom Anbieter
und von der Zertifizierungsstelle öffentlich
bereitzustellen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für Altersvorsorgeverträge, die
abgeschlossen werden, um auf Grund einer internen
Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu übertragen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt: 9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a „§ 7a
Jährliche Informationspflicht Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind
verpflichtet, den Vertragspartner in der
Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über
folgende Punkte zu informieren:
Anbieter von Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den
Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum
Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres
schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge
und Altersvorsorgezulagen;
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 2. u n v e r ä n d e r t
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr
angefallenen tatsächlichen Kosten;
3. u n v e r ä n d e r t
4. die erwirtschafteten Erträge; 4. u n v e r ä n d e r t
5. die Höhe der garantierten Leistung in der
Auszahlungsphase;
5. die Höhe der garantierten Leistung in der
Auszahlungsphase unter der
Voraussetzung einer beitragspflichtigen
Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung
einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
6. die Höhe der zu erwartenden Altersleistung
in der Auszahlungsphase für die
Performanceszenarien nach § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 10; für die Berechnung sind die in
der Vergangenheit tatsächlich gezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu
berücksichtigen.
6. die Höhe der zu erwartenden Leistung in der
Auszahlungsphase oder bei
Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn der
Auszahlungsphase voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Kapitals, die sich für
das mittlere Szenario entsprechend der
Anhänge IV und V zu der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter
der Voraussetzung einer
beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der
Voraussetzung einer beitragsfreien
Vertragsfortführung; den Berechnungen sind
jeweils die in der Vergangenheit tatsächlich
gezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen.
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags
gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1
Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine
Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den
Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte
zu informieren:
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags
gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1
Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine
Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den
Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das
Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte
zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge
und Altersvorsorgezulagen;
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr
angefallenen tatsächlichen Kosten.
2. u n v e r ä n d e r t
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht
nach Satz 1 und 2 muss der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob
und wie ethische, soziale und ökologische
Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt
werden. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf
Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem
Format sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Satz 1
Nummer 6 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14
Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt
abgeschlossen wurden.“
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht
nach Satz 1 und 2 muss der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob
und wie ethische, soziale und ökologische
Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt
werden. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf
Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem
Format sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen.“
10. § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag
Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zu erbringen, so hat ein Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen den Vertragspartner frühestens
zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase
schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Form, die Höhe und die Dauer der
garantierten und der vorgesehenen Auszahlungen,
gegebenenfalls einschließlich Angaben zu
einer Dynamisierung der monatlichen
Leistungen oder zu wertentwicklungsabhängigen
monatlichen Leistungen, und
2. die in der Auszahlungsphase anfallenden
Kosten; Kosten, die nicht ausgewiesen sind
oder auf die im Rahmen dieser Information
nicht hingewiesen wurde, sind vom
Vertragspartner nicht geschuldet.
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart,
so beginnt die Auszahlungsphase für
Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026
abgeschlossen wurden, mit Vollendung des
65. Lebensjahres; für Altersvorsorgeverträge, die
im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31.
Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung
des 62. Lebensjahres und im Übrigen mit
Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner
ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung
nach Satz 1 darüber zu informieren, dass ein
tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht
vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b übertragenes
Altersvorsorgevermögen anzunehmen, muss er dem
Anleger auf Verlangen die Information nach
Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3 zur Verfügung
stellen, wenn bis zum Beginn der
Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben. Dieser
Information sind der vom Anleger angegebene
Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt
zugrunde zu legen. Der Anbieter hat dem
Vertragspartner die Informationen nach den Sätzen 1 und
3 kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners
in barrierefreiem Format sowie mit
Einverständnis des Vertragspartners elektronisch
bereitzustellen.“
11. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t
„§ 7c
Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben
dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten
nach Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die
Anzeige muss erfolgen, wenn sich die im
individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1
Satz 1 ausgewiesenen Kosten der Anspar- und
Auszahlungsphase erhöhen. Die Anzeige einer
Kostenänderung hat mit einer Frist von vier
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu
erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn
der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem
Vertragspartner auf einem Blatt mindestens die
Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis
8 und 10 bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur
Verfügung zu stellen und, falls sich Änderungen
bei den Angaben ergeben haben, jeweils die
Angabe vor und nach der Kostenänderung
gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der
Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner
Kostenänderungen auf einem Blatt auszuweisen, auf dem die
Informationen gemäß § 7b vor und nach
Kostenänderung gegenüberzustellen sind. Der Anbieter hat
dem Vertragspartner die Anzeige einer
Kostenänderung kostenlos und auf Antrag des
Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit
Einverständnis des Vertragspartners elektronisch
bereitzustellen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
12. § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt: 12. u n v e r ä n d e r t
„§ 7d
Besondere Informationspflichten für
Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages
hat den Vertragspartner vor Abgabe einer
Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes oder vor Vertragsabschluss
auf die Regelung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis
6, 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes und die
damit verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 8
Rücknahme und Widerruf einer
Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung“.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „schriftliche“
gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „sowie bei
einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsverband, von
dem die Genossenschaft geprüft wird,“
gestrichen.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
14. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten,
Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften oder
Bausparkassen betraute Stellen sowie an von
diesen beauftragte Personen oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. andere Finanzbehörden,
soweit diese Stellen oder Personen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. der Vertrag des Anbieters
hinsichtlich der Anforderungen des
§ 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d
oder des § 2 Absatz 1 oder 1a
sowie des § 2a von dem
zertifizierten Muster in Reihenfolge und
Inhalt nicht abweicht und“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die
Zertifizierungsstelle mit ihrer
Postanschrift,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für
die Bearbeitung einer Anzeige eines
Anbieters über die Änderung der
Vertragsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages oder
eines Basisrentenvertrages eine Gebühr in
Höhe von 1 000 Euro. Die Gebühr nach
Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der
Vertragsbedingungen eine Neuzertifizierung
erforderlich ist, auf die dann zu erhebende
Gebühr anzurechnen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„schriftlichen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1,
b) § 7a Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3, oder
c) § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3 oder 4,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder § 6
Absatz 2 Nummer 1, eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2
Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine
Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstellt,
3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4, auch in
Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2
Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2, eine
Muster-Produktinformation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert oder
4. entgegen § 7c Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1
oder nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
bis 9 ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
bis 9 ersetzt:
„(7) Die Öffnung des Zugangs nach § 5
Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene
Datensatz und die Datenschnittstelle werden
durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes
Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt
gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5
entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis
31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Zertifizierungsstelle die
Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für
Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in
Artikel 7 des Gesetzes vom … (BGBl. 2025 I …)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der
Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] vorgenommenen Änderungen beziehen, kann
„(7) Die Öffnung des Zugangs nach § 5
Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene
Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch
ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes
Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der
Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember
2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt
hat. Die Zertifizierung für Verträge, deren
Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 6 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] vorgenommenen Änderungen
beziehen, kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden.
Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert
wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des
31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben
werden; ab diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als
widerrufen. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte
Frist ist bis zu dem in Satz 1 bestimmten
Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die nach § 5 in
der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung
zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich
zwischen den Vertragspartnern durch
Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine
Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann.
werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der
bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung
zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des
31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden;
ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des
Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8
Absatz 2. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist
bis zu dem von der Zertifizierungsstelle in Satz 1
bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden.
Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen
einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch
Vertragsänderung dahingehend angepasst werden,
dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen
kann. Mit Ausnahme von Satz 6 haben die
einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die
nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von
der steuerlichen Förderung dieser Verträge
nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes weiter Bestand.
(8) Für Altersvorsorgeverträge und
Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027
abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis
7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung weiter.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem
1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen
Verweis auf die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses
Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung enthalten oder die entsprechende
Ausführungen enthalten, ist eine erneute
Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich, wenn alle in
Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom
… (BGBl. I …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] enthaltenen Änderungen
insgesamt bis zum 31. Dezember 2026
nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Geht bis zum 31. Dezember 2026 keine
Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt
dies als Verzicht des Anbieters auf die
Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1.
Januar 2027.“
(9) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 7
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1d
Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3
Nummer 1“ ersetzt.
u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Artikel 8
Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „die
Familienkassen“ durch die Angabe „die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen
der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die
Gewährung der Kinderzulage übermittelt und
wird für diesen gemeldeten Zeitraum das
Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies
der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 9
Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a
Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes)“
durch die Angabe „(§ 10a Absatz 1b des
Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Hat der Steuerpflichtige die nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes erforderliche
Einwilligung erteilt, hat die zuständige Stelle
die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum
begünstigten Personenkreis für das
Beitragsjahr zu bestätigen und diese Bestätigung an
die zentrale Stelle zu übermitteln. Sind für
ein Beitragsjahr oder für das
vorangegangene Kalenderjahr mehrere zuständige
Stellen nach § 91 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes verpflichtet,
meldet jede zuständige Stelle die Daten für den
Zeitraum, für den jeweils das
Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis bestand
und auf den sich jeweils die zu
übermittelnden Daten beziehen.“
„(2) Hat der Steuerpflichtige die nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz oder
Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung
erteilt, hat die zuständige Stelle die
Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum
begünstigten Personenkreis für das Beitragsjahr zu
bestätigen und diese Bestätigung an die zentrale
Stelle zu übermitteln. Sind für ein
Beitragsjahr oder für das vorangegangene
Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zur
Meldung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die
Daten für den Zeitraum, für den jeweils das
Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis
bestand und auf den sich jeweils die zu
übermittelnden Daten beziehen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Im Fall der Übertragung von
Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93
Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags
dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Einkommensteuergesetzes genannten Daten
einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung
fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19
Absatz 1 und 2 mitzuteilen.“
3. § 14 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe „und der
Höhe der maßgebenden Einnahmen“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Weichen die Angaben des
Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht
im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von den nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes übermittelten
Angaben des zuständigen
Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht die Angaben des
zuständigen Sozialversicherungsträgers
maßgebend. Für die von der
landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben
gilt Satz 1 entsprechend. Im
Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten
Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem
Sozialversicherungsträger herbeizuführen.“
4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch
die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„7. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes oder bei einem
Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des
Einkommensteuergesetzes): Beiträge und
Zulagen, die zur Absicherung der verminderten
Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,
8. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes oder bei einem
Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des
Einkommensteuergesetzes): Beiträge und
Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026
geltenden Fassung oder im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung
verwendet wurden, und“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 11 Artikel 10
Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Weitere Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 52
Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes“ durch
die Angabe „§ 52 Absatz 30c des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(1) Werden Bescheinigungen nach § 22
Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach § 94
Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt,
können Unterschrift und Namenswiedergabe des
Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.“
3. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des
zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu
vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22
Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
folgt.“
Artikel 12 Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie
§ 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird jeweils die
Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“
durch die Angabe „Altersvorsorgeverträgen“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 13 Artikel 12
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei
Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von
Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen;
Berichtspflicht“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 7b
Information bei
Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Der Versicherungsnehmer eines
zertifizierten Altersvorsorgevertrages im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung der
Kosten und Gebühren verlangen. Bei der
Bereitstellung des individuellen
Produktinformationsblatts nach § 7 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes und der
jährlichen Information nach § 7a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist
der Versicherungsnehmer jeweils
ausdrücklich auf das Recht nach Satz 1 hinzuweisen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 7c
Beurteilung von
Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen;
Berichtspflicht“.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3
bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
4. In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „7b und 7c“ durch die Angabe
„7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c“ ersetzt.
5. In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die
Angabe „Bei Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen, für die ein individuelles
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“
durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen,
für die ein individuelles Produktinformationsblatt
nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“ ersetzt.
Artikel 14 Artikel 13
Änderung der VVG-
Informationspflichtenverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe
„Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im
Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe
„Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe
„Krankenversicherung.“ durch die Angabe
„Krankenversicherung;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. bei Basisrentenverträgen gemäß § 2
des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im
abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen
tatsächlichen Kosten.“
Artikel 15 Artikel 14
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7, 10 und 12 bis 14 treten am
1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am
1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 5, 8 und 11 treten am 1.
Januar 2028 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1.
Januar 2028 in Kraft.
(4) Der Artikel 4 tritt am 1. Januar 2029 in
Kraft.
entfällt
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32;
L 269 vom 13.10.2010, S. 27; L, 2024/90411, 15.7.2024),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom
27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024)
geändert worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 35 vom
17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom
28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L,
2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
2. u n v e r ä n d e r t
3. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020,
S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom
2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom
22.7.2021, S. 60; L 398 vom 11.11.2021, S. 32; L 277 vom
27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L,
2025/90328, 16.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215,
25.6.2025) geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG
und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74
vom 18.3.2025, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273
vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278
vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch Richtlinie (EU)
2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811,
14.11.2024) geändert worden ist
4. u n v e r ä n d e r t
5. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014,
S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869
vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023)
geändert worden ist
5. u n v e r ä n d e r t
6. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2015 über europäische
langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
S. 98), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
6. u n v e r ä n d e r t
7. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl.
L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023;
2024/90411, 15.7.2024) g
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Relationen
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