Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
[Bundesrat Drucksache 768/25
19.12.25
Fz - AIS - FSFJ - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
A. Problem und Ziel
Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge einen
Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Der Staat fördert
daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge, damit
Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnisbildung eine zusätzliche Altersvorsorge
aufbauen.
Ende 2024 gab es rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber den
heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben seit der Einführung der
Riester-Förderung im Jahr 2002 damit deutlich mehr Personen im erwerbsfähigen Alter
eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer anfänglich stark steigenden
Anzahl an Vertragsabschlüssen verlangsamte sich in den letzten Jahren diese Dynamik.
Die Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht
rückläufig.
Gründe für diese Entwicklung liegen in der langen Niedrigzinsphase, aber auch in
kostentreibenden und renditemindernden Vorgaben für steuerlich geförderte
Altersvorsorgeverträge. Zudem führen die teilweise hohen Kosten und geringen Renditen der Verträge, die
komplexe Förderung, eine geringe Flexibilität über den Lebenszyklus und die mangelnde
Transparenz bei der Produktauswahl dazu, dass geförderte private
Altersvorsorgeprodukte weniger nachgefragt werden. Zahlreiche Anbieter haben sich in den letzten Jahren aus
dem Markt zurückgezogen, da unter den gegebenen Bedingungen die
Beitragserhaltungszusage nicht zu erwirtschaften sei. Aus diesen Gründen ist eine grundlegende
Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (im Folgenden: „private
Altersvorsorge“) erforderlich.
Ziel dieser Reform ist es, ein effizientes ergänzendes Angebot von
Altersvorsorgeverträgen für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dafür soll die private Altersvorsorge
kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter
werden, um ihre Attraktivität insgesamt und damit ihren Verbreitungsgrad zu erhöhen. Von
der vereinfachten staatlichen Förderung sollen insbesondere die Bezieher von kleinen
und mittleren Einkommen profitieren.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030
Fristablauf: 30.01.26
für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ bei.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf wird die private Altersvorsorge mit dem Ziel einer
Revitalisierung umfassend reformiert. Die im Dialog mit Wissenschaft, Anbietern und
Verbraucherschutz deutlich gewordenen Hemmnisse im Hinblick auf Attraktivität und Verbreitung
der privaten Altersvorsorge werden durch zielgerichtete Anpassungen der
Produktvorgaben und Vereinfachungen bei der steuerlichen Förderung beseitigt. Dabei werden unter
anderem Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge aufgegriffen.
Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten wird künftig auch ein
renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen. Um Bürgerinnen und Bürgern die
Auswahl zu erleichtern, werden Altersvorsorgeverträge künftig auch als Standardprodukt
(„Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“) angeboten, für das zusätzliche
gesetzlich festgelegte Anforderungen gelten. Beim Standardprodukt sind individuelle
Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn Altersvorsorgende explizit von Standardeinstellungen
abweichen wollen. Beim Standardprodukt wird die durchschnittliche jährliche
Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit (Effektivkosten) auf maximal 1,5 Prozent
begrenzt.
Gleichzeitig werden die Zertifizierungskriterien durch eine Fokussierung auf die
Altersvorsorge gestrafft, um einerseits die Kosten zu senken und andererseits die Vergleichbarkeit
der Produkte zu erhöhen. Zur Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern werden die
Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig auf die gesamte Vertragslaufzeit
verteilt. So wird im Falle eines Vertragswechsels die Belastung mit Abschlusskosten
reduziert. Die Attraktivität der privaten Altersvorsorge und der Wettbewerb unter den
Anbietern sollen darüber hinaus durch eine Flexibilisierung der Auszahlungsphase gesteigert
werden. Künftig können sich Altersvorsorgende neben lebenslangen Leistungen auch für
langlaufende Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr entscheiden. Um für
Bürgerinnen und Bürger die Transparenz zu erhöhen und Produktvergleiche zu
vereinfachen, sollen die Produktinformationen der am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge
standardisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden.
An den bisherigen Grundsätzen der steuerlichen Fördersystematik, also einer
steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung
in der Auszahlungsphase, wird festgehalten. Um jedoch stärkere und leicht verständliche
Sparanreize zu setzen, wird die Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional
ausgestaltet; die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen
Zulage kann so entfallen. Altersvorsorgende mit Kindern werden durch eine
beitragsproportionale Kinderzulage gefördert, die ab Eigenbeiträgen von 100 Euro pro Monat in voller
Höhe ausgezahlt wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe werden auch
bei der Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders unterstützt. Diese
Gruppen erreichen damit höhere Förderquoten, wovon insbesondere Altersvorsorgende mit
geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und Steuerregelungen
werden entbürokratisiert, beispielsweise bei der Besteuerung von Wohnförderkonten nach
einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens.
Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden; optional ist auch ein
Wechsel in die neue Förderung möglich.
Neben der Förderung des Aufbaus von Vermögen zur Altersvorsorge leistet dieses
Gesetz auch einen Beitrag für die Mobilisierung privater Investitionen zur Modernisierung der
deutschen und europäischen Volkswirtschaft sowie zur Klimaneutralität.
C. Alternativen
Ohne eine Reform würde sich das Angebot an Altersvorsorgeprodukten nicht
grundsätzlich verbessern, sodass sich der derzeitige Rückgang der Verbreitung der privaten
Altersvorsorge fortsetzen könnte. Im Ergebnis könnte die Verbreitung der zusätzlichen
Altersvorsorge im Alter abnehmen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1)
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - - 120 - 235 - 360 - 465
Bund - - 50 - 100 - 153 - 197
Länder - - 52 - 99 - 153 - 198
Gemeinden - - 18 - 36 - 54 - 70
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - . - 120 - 230 - 365
Bund - . - 51 - 98 - 155
Länder - . - 50 - 97 - 155
Gemeinden - . - 19 - 35 - 55
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Erläuterung:
Die Zahl der Riester-Verträge ist seit mehreren Jahren rückläufig. Die Entwicklung des
Volumens der Altersvorsorgezulage wird regelmäßig in der Steuerschätzung
berücksichtigt. In den Jahren 2020 bis 2025 ist das Volumen um durchschnittlich rund 175 Mio. Euro
p.a. zurückgegangen. Für das Finanztableau wird angenommen, dass dieser Rückgang
durch die Reform gestoppt wird, da wegfallende Bestandsverträge durch Verträge der
neuen Produktwelt ersetzt werden. Daraus ergeben sich Steuermindereinnahmen im
Vergleich zum Szenario ohne Reform.
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2025 bis 2029
insgesamt zu einem Mehrbedarf von 27 106 Tausend Euro sowie dauerhaft von insgesamt
1,0 Planstellen/Stellen.
Im Einzelnen fallen beim BZSt und der ZfA sowie beim Kapitel 0811 folgende
Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Maßnahme in T €
0811 Zuweisungen an den
Versorgungsfonds
55 110 110 27
Summe 55 110 110 27
0815 Ausgaben beim BZSt inklusive ZfA 0 6 435 9 628 8 583 2 158
Summe 0 6 435 9 628 8 583 2 158
Kapitel
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Maßnahme in T €
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 0 6 490 9 738 8 693 2 185
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt
und der ZfA ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung ersichtlich.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): - 917 667,0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 134 584,0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 614,0
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 4 011,0
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 121,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 2 918,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in
Tsd. Euro):
2 917,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-
Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo um ein
„Out“ in Höhe von rund 4 Mio Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen
für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 8 040,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): - 4 345,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 3 695,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 229,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 229,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird
auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Durch die gesetzlichen Änderungen im EStG in den Jahren 2027 und 2028 entsteht in
den Ländern ein einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand im
Gesamtvorhaben KONSENS in Höhe von 32 Tsd. Euro.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die erhobenen Gebühren für die Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrags durch das Bundeszentralamt für Steuern in den Jahren 2026 und
2027 direkte sonstige Kosten in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen Euro.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 768/25
19.12.25
Fz - AIS - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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ss
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge
(Altersvorsorgereformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 11 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 14 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9
Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten
1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach
Satz 1.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
2. In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen“ durch die
Angabe „nach Nummer 1, 2 oder 4“ ersetzt.
3. § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,“.
4. § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der
Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist
1. eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt,
die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
2. eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen
Verteilung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
übersteigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(1) In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) jährlich bis zu 1 800 Euro zuzüglich der
dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen; das
Gleiche gilt für
1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz
oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der
Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und
deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in
der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der
zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese
der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer die
Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die zentrale Stelle diese
Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe
„120 Euro“ ersetzt.
2. § 22 Nummer 5 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei
Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach
Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem
Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im
Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung kann elektronisch
zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige verlangt eine
schriftliche Mitteilung; nach der erstmaligen Übermittlung kann der Steuerpflichtige auf die
Erteilung weiterer Bescheinigungen verzichten.“
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a eingefügt:
„(18a) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027 gegenüber der
zuständigen Stelle (§ 81a) eingewilligt, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich
unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum
begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle
die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der
Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese
Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7 Absatz 2
der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung weiter, es sei denn, der Steuerpflichtige teilt der zuständigen
Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Absatz 50a Satz 1 hat. Teilt
der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 der zuständigen Stelle mit,
dass er einen Bestandsvertrag hat, gilt Satz 1 entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden zu den Absätzen 18b und 18c.
c) Nach Absatz 50 wird folgender Absatz 50a eingefügt:
„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027
abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85
Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung
bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen,
nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an
Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet
und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter
(§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach
§ 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein
Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter
unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1
und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für alle
Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr,
in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach
dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist
einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt
entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag
im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember
2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem Ehegatten dieses
Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und
beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist
ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten
Ehegatten dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder
wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet,
gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren
Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt
oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung
angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit.“
d) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Bei einer schädlichen Verwendung von gefördertem
Altersvorsorgevermögen aus einem Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde,
ist § 93 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung
anzuwenden.“
e) Der bisherige Absatz 51a wird zu Absatz 51b.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“
ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Nummer 2 keine
Anwendung findet.“
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 1 gehören auch diejenigen
Beitragsanteile, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige
Rentengarantiezeit verwendet werden. Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören
in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen Beitragsanteile, die zur
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur
Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die
Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der Ehegatte und
diejenigen Kinder, für die dem Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder auf Waisengeld darf
längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt
auch in den Fällen, in denen ein Bestandsvertag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 oder
2 zunächst bestand und § 82 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung keine Anwendung mehr findet, weil eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a
Satz 4 vorliegt oder nach § 52 Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der
aktuellen Fassung angewendet wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei
Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so werden die geleisteten Beiträge
ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt.
Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist das
Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle
(§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und der Beendigung eines
Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes jeweils unverzüglich, im Fall der Übertragung von
Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4
Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 unverzüglich nach der
Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und der in § 93c Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Daten zu übermitteln. Die zentrale
Stelle teilt dem Anbieter des dritten Vertrages unverzüglich mit, wenn ein Fall nach
Satz 1 vorliegt.“
6. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:
§ 84„
Grundzulage
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage
1. 30 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 200 Euro geleisteten
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) und
2. 20 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 1 200,01 Euro bis zu einer Höhe
von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1
um einmalig 200 Euro. Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine
Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro. Für
die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten
Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten
zu Grunde gelegt.“
7. § 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze geändert:
„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt
wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 25 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe
von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt
jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2
begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1
die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen.“
8. § 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:
§ 86„
Mindesteigenbeitrag
Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2 sowie die Kinderzulage nach § 85
werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen
Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet.“
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
10. Nach § 90 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen
Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 ist, eine
Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag,
besteht kein Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für den mittelbar zulageberechtigten
Ehegatten.“
11. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Finanzämter der zentralen Stelle
auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2
durch Datenfernübertragung; im Datenabgleich mit den Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten
und des Kindes anzugeben.“
12. In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
13. § 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, den in § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder den
in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt und
nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a verwendet (schädliche
Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen
entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge
(Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der
Steuerermäßigung,
a) der in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 auf angespartes gefördertes
Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an
die in § 82 Absatz 3 Satz 3 genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird, oder
der für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des
Steuerpflichtigen verwendet wird,
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für eine vereinbarte zehn- oder
zwanzigjährige Rentengarantiezeit oder die in den Fällen von § 82 Absatz 2
Satz 2 für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit
oder eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung
verwendet worden sind,
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes
des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des
Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26
Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das EWR-
Abkommen anwendbar ist,
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pflichtmitglieder in einem ausländischen
gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit einer
Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1
oder 3 vergleichbar ist. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den
Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen
gleich,
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung
erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder
Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.“
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
c) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 30 wird der folgende Absatz 30a eingefügt:
„(30a) Für Verminderungs- und Auflösungsbeträge aus
Altersvorsorgeverträgen, deren Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22
Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt
auch für solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die Auszahlungsphase zwar
nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die Verminderungs- oder
Auflösungsbeträge jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31. Dezember 2027
geltenden Fassung zu berechnen sind.“
b) Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden zu den Absätzen 30b und 30c.
c) Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:
„(51a) Erfolgte vor dem 1. Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst
genutzte Wohnung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b
in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt
auch, wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1a Nummer 1 und 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen vor dem 1.
Januar 2028 gewährt wurde oder wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1
Absatz 1a Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das
Vorfinanzierungsdarlehen vor dem 1. Januar 2028 abgelöst wurde.“
d) Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden zu den Absätzen 51b und 51c.
4. In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe „steuerpflichtig“ durch die Angabe
„einkommensteuerpflichtig“ ersetzt.
5. In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch
die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 85 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26
Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen
anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber
das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider
Eltern dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch
gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und können für ein
abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.“
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten zu
Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt sie
dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mit.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zentrale Stelle hat sowohl die Zulage eines nach § 10a Absatz 1a
Zulageberechtigten als auch die Zulage seines nach § 79 Satz 2
förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres desjenigen
Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a
maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten von dem
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht
angerechnet worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den
Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung
unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist,
für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder eine Festsetzung
nicht mehr zulässig ist.“
8. § 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7
keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 keine Änderungen
gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.“
9. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete
und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn
der Auszahlungsphase in vollem Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt
verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es die
Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3 000 Euro
beträgt:
1. für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung
eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder
2. für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen
Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder
zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder
3. für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der
energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
a) das dafür aufgewendete Kapital
aa) der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient
und die zweckgerechte Verwendung durch einen
Sachverständigen, bei Einzelmaßnahmen durch ein Fachunternehmen des
Bauhandwerks bestätigt werden, wobei die technischen
Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der
Wohnung durch das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesbaublatt veröffentlicht werden,
oder
bb) für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1
Satz 3 und 4 aufgewendet wird, die von einem
Fachunternehmen ausgeführt werden und § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7
entsprechend beachtet wird, und
b) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer derselben Wohnung für
diese Umbau- oder Sanierungsaufwendungen weder eine
Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c in Anspruch nimmt oder nehmen
wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33
beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder
elektronisch bestätigt. Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der
zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines
Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der
Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben;
dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als
auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden
sind.“
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des Satzes 5“ durch die Angabe
„nach Satz 3“ ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Im neuen Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe
„Satz 4“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der
Auszahlungsphase folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos
verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als Beginn der Auszahlungsphase gilt ein
zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter Zeitpunkt
zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des
Zulageberechtigten; wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung
des 67. Lebensjahres; wurde eine Verschiebung im Zusammenhang mit der
Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart, kann
der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten
liegen.“
dd) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „nach Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe
„nach Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe
„nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom
Zulageberechtigten nicht nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des
Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale Stelle von dem Übergang des
Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über.“
cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1
bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für
die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur
vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat
er dies der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der
Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1
Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase
dem Anbieter des Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter
Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. Die Selbstnutzung wird auch aufgegeben,
wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. Wenn der
Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den
Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das
Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten
die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des Veranlagungszeitraums
zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist
aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die
Anzeige nach Satz 1 versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des
Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem die zentrale Stelle von der Aufgabe der
Selbstnutzung Kenntnis erlangt. Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der
Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt
der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige
des Zulageberechtigten mitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine
Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine
Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach
§ 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf
entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und
anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2
Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20
sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten
Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem
Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für
eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten
Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten
Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend
anzuwenden ist,
3. die Ehewohnung
a) auf der Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung
dem anderen Ehegatten freiwillig überlassen wird oder
b) aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b oder nach
§ 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten
zugewiesen wird,
4. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr
bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur
Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme
seines Ehegatten, genutzt wird oder
5. der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.
Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der
zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der
Selbstnutzung die fristgemäße Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der
Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die Überlassung der
Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3
Buchstabe b gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder
überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht
mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht,
spätestens jedoch der 1. Januar
1. des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer
Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
2. des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer
Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der
Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der
Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer fristgemäßen Wiederaufnahme und
deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt.
Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der
fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“
e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5“
durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
10. § 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2
und 3 gelten entsprechend.“
11. In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für
den Antrag nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den
§§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22
Nummer 5 Satz 5 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für
die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu
bestimmen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 7“ durch die
Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 5“ ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 84 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e wird die Angabe „§ 52 Absatz 30b“ durch
die Angabe „§ 52 Absatz 30c“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erteilt auf Antrag die Zertifizierung nach § 1 Absatz 3
in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, wenn
1. ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 4
vorliegen,
2. der Anbieter gegenüber der Zertifizierungsstelle versichert, dass die
Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d
sowie dem § 2a jeweils in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung
entsprechen, und
3. der Anbieter bescheinigt, dass er den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.
Anträge auf eine Zertifizierung und die erforderlichen Unterlagen nach § 4 sind
elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die Zertifizierungsstelle zu übermitteln, soweit der Zugang eröffnet
wurde. Die Zertifizierung erfolgt mit der Übermittlung der Zertifizierungsnummer durch
die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierung nach Satz 3 erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs. Der Vorbehalt des Widerrufs entfällt zwei Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat.
(2) Eine Zertifizierung kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 5 mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden, wenn entgegen der Versicherung des Anbieters
nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Zertifizierung nicht vorliegen oder
der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 nicht entspricht. Ab dem Widerruf
sind alle auf diesem Zertifikat beruhenden Verträge nicht mehr als
Altersvorsorgeverträge zu behandeln. Dem Anbieter ist vor dem Widerruf im Rahmen einer Anhörung
Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Vertragsanpassungen für das Bestehen des
Zertifikats vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um den Anforderungen des
§ 1 Absatz 2 zu entsprechen. Sind auf Grundlage des Zertifikates
Altersvorsorgeverträge vom Anbieter abgeschlossen worden und stimmt der Vertragspartner des
Anbieters innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Aufforderung zur Zustimmung der
erforderlichen Vertragsanpassungen nach Satz 3 nicht zu, liegt ab diesem Zeitpunkt
kein Altersvorsorgevertrag mehr vor. Im Fall des Satzes 4 liegt nach Ablauf der Frist
eine schädliche Verwendung nach § 93 des Einkommensteuergesetzes vor, es sei
denn, das gebildete Kapital wird vor Ablauf der Frist nach Satz 4 auf einen anderen auf
den Namen des Vertragspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen. Der
Anbieter hat bei einem Vertragswechsel in den Fällen des Satzes 5 dem Vertragspartner
die Hälfte der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag verrechneten
Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Die Aufhebung einer Zertifizierung nach § 8
oder nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
(3) Für nach § 4 Absatz 2 zu zertifizierende Verträge kann der Antragsteller
abweichend von Absatz 1 beantragen, dass eine Zertifizierung erst nach vollständiger
Prüfung der Zertifizierungsstelle, ob die Vertragsbedingungen des
Altersvorsorgevertrages dem § 1 Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a jeweils in der ab dem
1. Januar 2027 geltenden Fassung entsprechen und der Anbieter den Anforderungen
des § 1 Absatz 2 entspricht, erteilt wird. Das Zertifikat nach Satz 1 ist ohne einen
Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr nach § 12
Absatz 1 Satz 1 auf insgesamt 8 000 Euro.
(4) Wird eine Zertifizierung nach Absatz 2 Satz 1 widerrufen, haben
Vertragspartner einen Anspruch, ihren Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis
des Widerrufs der Zertifizierung zu kündigen. Wird das gebildete Kapital innerhalb der
Frist nach Satz 1 auf einen anderen auf den Namen des Vertragspartners lautenden
Altersvorsorgevertrag übertragen, liegt keine schädliche Verwendung im Sinne des
§ 93 des Einkommensteuergesetzes vor; § 3 Nummer 55c des
Einkommensteuergesetzes findet Anwendung. Der Anbieter hat im Fall der Übertragung nach Satz 2 einem
Vertragspartner alle im Zusammenhang mit dem ursprünglich zertifizierten Vertrag
verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten zu erstatten. Macht der Vertragspartner
seinen Anspruch auf Kapitalübertragung innerhalb der Frist nicht geltend, liegt mit dem
Widerruf der Zertifizierung eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 des
Einkommensteuergesetzes vor. Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner
unverzüglich über den Widerruf der Zertifizierung, den Anspruch auf Vertragswechsel nach
Satz 1 und die steuerlichen Folgen hinzuweisen.“
2. Nach § 14 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die erstmalige Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der
amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im
Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt
gegeben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle
bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt
hat.“
Artikel 7
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
zwischen einem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine
Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
1. (weggefallen)
2. die für den Vertragspartner eine unabhängig vom Geschlecht berechnete
Altersversorgung vorsieht, die
a) nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder nicht vor einer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem
gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners sowie nicht erstmals
nach Vollendung des 70. Lebensjahres des Vertragspartners gezahlt
werden kann (Beginn der Auszahlungsphase) und
b) keine ergänzenden Absicherungen mit Ausnahme der Vereinbarung einer
Mindestauszahlungsdauer von zehn oder zwanzig Jahren bei einer
lebenslangen Leibrente (zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit)
enthält;
3. in der ein Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase das
gebildete Kapital
a) den vereinbarten Mindestbetrag von 80 Prozent oder von 100 Prozent der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge einschließlich der
Altersvorsorgezulagen nicht unterschreitet (Garantieprodukt) und
b) in voller Höhe
aa) für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht und für die
Leistungserbringung genutzt wird oder
bb) zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf
einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner vorsieht, wobei das zu
Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital
a) für eine lebenslange Zahlung verwendet wird, bei der das Kapital
aa) in vollem Umfang in eine lebenslange Leibrente umgewandelt wird,
die während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleibt oder
steigt, oder
bb) im Umfang von 80 Prozent in eine lebenslange Leibrente nach
Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa umgewandelt wird und der
verbleibende Teil des Kapitals auf Rechnung und Risiko des
Vertragspartners angelegt wird, um daraus lebenslange Auszahlungen
in veränderlicher Höhe zu erbringen, oder
b) für einen Auszahlungsplan verwendet wird,
aa) der frühestens mit der Vollendung des 85. Lebensjahres endet,
bb) bei dem die Höhe der monatlichen Auszahlung am Beginn der
Auszahlungsphase und danach wiederkehrend zu Stichtagen in gleichem
zeitlichen Abstand von bis zu drei Jahren neu festgelegt wird, indem
jeweils mindestens 80 Prozent des am Stichtag verbleibenden
Kapitals durch die Anzahl der Monate vom Stichtag bis zum Ende der
Laufzeit des Auszahlungsplans dividiert wird, und
cc) bei dem zusammen mit einer am Ende der Laufzeit fälligen
Auszahlung ein etwaiges Restkapital ausgezahlt wird;
Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf
Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine
Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden
wird, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass der Vertragspartner bis vier
Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form
einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der
Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann;
bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen
Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der
Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
5. in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro
begrenzt wird; die Altersvorsorgezulage, die Erträge sowie die Beträge, die nach
§ 3 Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
übertragen werden, sowie Zahlungen, die zur Minderung der in das Wohnförderkonto
eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2
des Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht
berücksichtigt;
6. und 7. (weggefallen)
8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten
gleichmäßig auf die vereinbarte Ansparphase verteilt werden, soweit sie nicht als
Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen einschließlich der
Altersvorsorgezulagen abgezogen werden; und
9. (weggefallen)
10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase den
Anspruch gewährt,
a) den Vertrag ruhen zu lassen und
b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um
das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz
oder den Absätzen 1b bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters
übertragen zu lassen;
eine Vereinbarung eines Anspruchs des Vertragspartners, mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des
gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des
Einkommensteuergesetzes zu verlangen, ist zulässig.
11. (weggefallen)
Ein Altersvorsorgevertrag kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner
auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer
Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die
Voraussetzungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Wird das nach Satz 1
Nummer 10 Buchstabe b gekündigte Kapital innerhalb einer Frist von fünf Jahren
nach Abschluss des Altersvorsorgevertrages auf einen Altersvorsorgevertrag
eines anderen Anbieters übertragen, darf der Anbieter des bisherigen
Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in Höhe von höchstens 150 Euro in
Rechnung stellen; nach Ablauf dieser Frist, bei einer Kostenänderung nach § 7c
oder bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag desselben Anbieters ist die
Übertragung des Kapitals jederzeit kostenfrei zu gewähren. Bei der Berechnung
der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen
Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung
nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Kapitals
zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b bis 1d eingefügt:
„(1b) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Altersvorsorgedepot-Vertrag. Ein
Altersvorsorgedepot-Vertrag liegt vor, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5, 8 und 10 sowie
nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 eingehalten sind,
2. die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen sowie die
bis zum Beginn der Auszahlungsphase aus der Vermögensanlage des
Vertrags erzielten Erträge verwendet werden für den Erwerb von
a) Anteilen an OGAW-Sondervermögen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
erfasst sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
höchstens in der Risikoklasse 5 eingestuft sind,
b) Anteilen an offenen Publikums-AIF nach den §§ 218 und 219 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die als Sondervermögen aufgelegt sind sowie
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst
sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
höchstens in der Risikoklasse 5 eingestuft sind,
c) Anteilen an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne
der Verordnung (EU) 2015/760, die
aa) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erfasst
sind und
bb) im Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
höchstens in der Risikoklasse 5 eingestuft sind,
d) Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden
aa) vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder von anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
bb) von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts nach Doppelbuchstabe aa für die
Schuldverschreibung haftet, oder
e) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat des Euro-
Währungsgebiets, der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft,
der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen
Finanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,
wobei ein Verrechnungskonto verwendet werden kann, wenn es Bestandteil
des Altersvorsorgedepot-Vertrags ist,
3. der Anbieter die Anlagen nach Nummer 2 auswählt, es sei denn, der
Vertragspartner hat eine vertragliche Option ausgeübt, nach der er aus den
vereinbarten Anlagemöglichkeiten die Anlagen für seinen Vertrag selbst auswählen
kann,
4. weder ein Mindestkapital auf das Ende der Ansparphase noch eine
Mindestwertentwicklung während der Ansparphase vereinbart sind,
5. der Vertragspartner den Beginn der Auszahlungsphase in einem Zeitkorridor
von mindestens fünf Jahren frei wählen kann, wobei er dem Anbieter den
gewünschten Beginn spätestens drei Monate im Voraus anzuzeigen hat, und
6. der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu den
Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, elektronisch zugänglich macht:
a) die Basisinformationsblätter für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a, b
und c und
b) Informationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach
Nummer 2 Buchstabe d und e.
In den Vertragsbedingungen sind die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 2 und 6
darzustellen, soweit sie auf den Altersvorsorgevertrag zutreffen.
(1c) Ein Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge ist ein Altersvorsorgedepot-
Vertrag nach Absatz 1b,
1. den ein Vertragspartner elektronisch abschließen kann, wobei der Anbieter
auch weitere Arten des Vertragsabschlusses ermöglichen kann;
2. bei dem der Anbieter
a) ein OGAW-Sondervermögen nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a festgelegt hat, das im Basisinformationsblatt in der Risikoklasse 1
oder 2 eingestuft ist, und
b) ein OGAW-Sondervermögen nach Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a festgelegt hat, das im Basisinformationsblatt in der
Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist;
3. der dem Vertragspartner das Recht einräumt, über die Aufteilung der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden
OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 zu entscheiden; übt der
Vertragspartner dieses Recht nicht aus, führt der Anbieter die für diesen Fall vertraglich
vorgesehene Aufteilung aus;
4. bei dem sich der Anbieter verpflichtet,
a) ein nach Nummer 2 Buchstabe a festgelegtes OGAW-Sondervermögen,
das nicht mehr in die Risikoklasse 1 oder 2 eingestuft ist, durch ein
anderes OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe a zu ersetzen
und die Anteile am wegfallenden OGAW-Sondervermögen auf das
andere OGAW-Sondervermögen umzuschichten,
b) ein nach Nummer 2 Buchstabe b festgelegtes OGAW-Sondervermögen,
das nicht mehr in die Risikoklasse 3, 4 oder 5 eingestuft ist, durch ein
anderes OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe b zu ersetzen
und die Anteile am wegfallenden OGAW-Sondervermögen auf das
andere OGAW-Sondervermögen umzuschichten,
c) den Vertragspartner zu informieren, wenn der Fall nach Buchstabe a oder
b eingetreten ist; und
5. der ein Verfahren vorsieht, mit dem erreicht wird, dass fünf Jahre vor der
Auszahlungsphase höchstens 50 Prozent des gebildeten Kapitals und zwei Jahre
vor der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent des gebildeten Kapitals im
OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe b investiert sind, wobei
a) der Anbieter dem Vertragspartner rechtzeitig den Start dieses Verfahrens
ankündigen muss,
b) der Vertragspartner die Vereinbarung anderer Prozentsätze verlangen
kann und
c) der Anbieter berechtigt ist, die Aufteilung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulagen auf die beiden OGAW-
Sondervermögen nach Nummer 2 Buchstabe a und b anzupassen, um die
Umschichtung von Anteilen am OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe b in das OGAW-Sondervermögen nach Nummer 2
Buchstabe a so weit wie möglich zu begrenzen.
(1d) Ein Altersvorsorgevertrag ist auch ein Vertrag, der zu Beginn der
Auszahlungsphase lediglich eine Auszahlung von übertragenem oder zur Minderung des
Wohnförderkontos nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes eingezahltem Altersvorsorgevermögen vorsieht (Auszahlungsprodukt);
Absatz 1 Nummer 2, 4 und 8 sowie Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Für
dieses Auszahlungsprodukt gilt, dass 100 Prozent des übertragenen Kapitals für
die Leistungserbringung genutzt wird.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
1. mit Sitz im Inland:
a) Lebensversicherungsunternehmen, die erfasst sind vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG und eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes im erforderlichen Umfang haben,
b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
haben,
c) Bausparkassen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über
Bausparkassen haben,
d) externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
a) Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG, wenn
sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im
Inland das Versicherungsgeschäft im erforderlichen Umfang betreiben
dürfen,
b) CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes, soweit
sie nach § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende
Geschäfte im Inland betreiben dürfen, und Wertpapierinstitute nach § 2
Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach § 73 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes entsprechende Geschäfte im
Inland betreiben dürfen,
c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG;
3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die
Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen,
inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder
Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben.
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages können auch
Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland sein, die keine
Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben, sowie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie
1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2
Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der
Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
unterliegen,
2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen
und
3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen
bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist
die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages den
Absätzen 1, 1a, 1b, 1c oder 1d sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Voraussetzung der Zertifizierung eines
Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter
mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet. Die Anforderung
des Satzes 2 kann auch durch das Angebot des Altersvorsorgevertrages nach
Absatz 1c eines kooperierenden Anbieters erfüllt werden. Eine Zertifizierung im Sinne
des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages
mit den Anforderungen der Absätze 1, 1a, 1b, 1c oder 1d fest.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Buchstabe c und d wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum
Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die
Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1
oder dem Absatz 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung,
soweit diese für den Basisrentenvertrag Anwendung findet, entsprechen und der
Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des
§ 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den
Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie einer nach § 2a Absatz 4
erlassenen Rechtsverordnung fest, soweit diese für den Basisrentenvertrag
Anwendung findet.“
3. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Kosten, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 1 Absatz 1, 1a Nummer 2,
Absatz 1b oder 1c haben zu ermitteln, in welcher Höhe sich bis zum Beginn der
Auszahlungsphase die Kosten mindernd auf die Rendite des Vertrags auswirken
(Effektivkosten). Die Ermittlung der Effektivkosten erfolgt gemäß der Ermittlung des
Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653.
(2) Die Effektivkosten eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c dürfen
höchstens 1,5 Prozent betragen. Maßgebend sind die im individuellen
Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 angegebenen Effektivkosten.
(3) Ein Anbieter hat von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder
Aktuar DAV mindestens alle drei Jahre die Bestätigung einzuholen, dass die auf den
Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 angegebenen Effektivkosten richtig
berechnet sind und dass im Falle eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1c die
Kostenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Kann die Bestätigung nicht
erteilt werden, hat der Wirtschaftsprüfer, der vereidigte Buchprüfer oder der Aktuar
DAV dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Altersvorsorgeverträge und
Basisrentenverträge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten und Kostenformen
erlassen. Für Altersvorsorgeverträge können in der Rechtsverordnung zusätzlich nähere
Bestimmungen erlassen werden über
1. zu treffende Annahmen, Spezifikationen oder Abweichungen bei der Ermittlung der
Effektivkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 und
2. die Bestätigung nach Absatz 3.“
4. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
5. § 3a wird gestrichen.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache
vorzulegen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
7. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Altersvorsorge- und
Basisrentenverträge sowie über das Zertifizierungsverfahren nach § 5 Absatz 1 und § 5a zu treffen.
(2) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere zur
besseren Vergleichbarkeit der Produkte, kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen treffen
1. zu den Informationspflichten, bestehend aus dem Produktinformationsblatt gemäß
§ 7 Absatz 1, den Muster-Produktinformationen gemäß § 7 Absatz 4, der
jährlichen Informationspflicht gemäß § 7a, der Information gemäß § 7b sowie der
Anzeigen gemäß § 7c sowie insbesondere zu den Anforderungen hinsichtlich Art,
Inhalt, Umfang und Darstellung und zur Ermittlung einzelner Angaben der
Informationspflichten;
2. in Bezug auf Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4, die die
Veröffentlichung sowie die Übermittlung und Bereitstellung für Dritte regeln.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags hat den Vertragspartner vor
Abgabe der Vertragserklärung durch ein individuelles Produktinformationsblatt in
barrierefreiem Format zu informieren. Das individuelle Produktinformationsblatt für
Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1b Satz 1 oder
Absatz 1c muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer,
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine
Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
7. die Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1, wobei für Verträge, bei denen der
Vertragspartner Anlagen selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung
des Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
8. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber
hinausgehende Kosten vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
9. den Gesamtrisikoindikator gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023,
wobei in dem Fall, dass der Vertragspartner Anlagen seines
Altersvorsorgevertrags selbst auswählt, die anfängliche Zusammensetzung des
Anlagenportfolios zugrunde zu legen ist;
10. die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase für
verschiedene Performanceszenarien, wobei die Anhänge IV und V der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/653 entsprechend anzuwenden sind;
11. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
12. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1a Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine
Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. Angaben zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase, wobei darüber
hinausgehende Kosten vom Vertragspartner nicht geschuldet werden;
7. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 2 die
Effektivkosten gemäß § 2a Absatz 1;
8. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 und
Nummer 3 die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten,
ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16
Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags;
9. Hinweise zu den Möglichkeiten und Folgen einer Tilgungsaussetzung;
10. den Stand des Produktinformationsblatts.
Ein individuelles Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1
Absatz 1d Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. die Produktbezeichnung;
2. die Benennung der Produktkategorie und eine kurze Produktbeschreibung;
3. die Zertifizierungsnummer;
4. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 und seine
Anschrift;
5. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;
6. die Information gemäß § 7b;
7. Informationen zu den Möglichkeiten und Folgen eines Vertragswechsels;
8. den Stand des Produktinformationsblatts.
Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag
des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Der rechtzeitige Zugang des
individuellen Produktinformationsblatts ist nachzuweisen. Erfolgt der Vertragsabschluss
nicht zeitnah nach der Information durch das individuelle Produktinformationsblatt,
muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer
zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen
Angaben durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und für zertifizierte Basisrentenverträge“
gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 notwendigen Kostenangaben treten bei
Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2
und 9 der VVG-Informationspflichtenverordnung.“
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „Zulagen“ durch die Angabe
„Altersvorsorgezulagen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Vor dem erstmaligen Vertrieb hat der Anbieter für jede Tarifausprägung
eines Altersvorsorgevertrages Muster-Produktinformationen gemäß Satz 2 in
barrierefreiem Format zu erstellen und die Bestätigungen gemäß § 2a Absatz 3 Satz 1
einzuholen. Die Muster-Produktinformationen müssen nach Art, Inhalt und Umfang
mindestens dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 Satz 1 mit
der Maßgabe entsprechen, dass statt der individuellen Werte Annahmen von
Muster-Vertragspartnern zugrunde zu legen sind. Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1 oder 1b müssen mit der Übermittlung der Muster-
Produktinformationen bestätigen, dass mindestens ein Altersvorsorgevertrag nach § 1
Absatz 1c angeboten wird. Ändern sich Angaben in den Muster-
Produktinformationen oder stellt der Anbieter fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren
oder entsprechen die Muster-Produktinformationen nicht mehr den gesetzlichen
Vorgaben, muss der Anbieter unverzüglich die Muster-Produktinformationen
aktualisieren. Die Muster-Produktinformationen sowie die Bestätigungen gemäß
Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 sind der Zertifizierungsstelle elektronisch zu
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Erst nach
erfolgreicher Übermittlung gelten die Muster-Produktinformationen als erstellt oder
aktualisiert und die Bestätigungen nach Satz 3 und § 2a Absatz 3 Satz 1 als eingeholt
oder übermittelt. Der Anbieter ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten
sowie deren Übermittlung verantwortlich. Verzichtet ein Anbieter auf ein Zertifikat
oder stellt den Vertrieb eines Tarifs ein, hat der Anbieter dies durch Übermittlung
eines weiteren Datensatzes der Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die
Muster-Produktinformationen sind vom Anbieter und von der Zertifizierungsstelle
öffentlich bereit zu stellen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Altersvorsorgeverträge, die
abgeschlossen werden, um auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte zu übertragen.“
9. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der
Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres
schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase;
6. die Höhe der zu erwartenden Altersleistung in der Auszahlungsphase für die
Performanceszenarien nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10; für die Berechnung sind
die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen zu berücksichtigen.
Abweichend haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3
sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt
ist, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden
Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach Satz 1 und 2 muss der Anbieter
eines Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und
ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem
Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem
Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. Satz 1
Nummer 6 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten
Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.“
10. § 7b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 zu erbringen, so hat ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den
Vertragspartner frühestens zwei Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase schriftlich über
folgende Punkte zu informieren:
1. die Form, die Höhe und die Dauer der garantierten und der vorgesehenen
Auszahlungen, gegebenenfalls einschließlich Angaben zu einer Dynamisierung der
monatlichen Leistungen oder zu wertentwicklungsabhängigen monatlichen
Leistungen, und
2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten, die nicht ausgewiesen
sind oder auf die im Rahmen dieser Information nicht hingewiesen wurde, sind
vom Vertragspartner nicht geschuldet.
Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so beginnt die Auszahlungsphase
für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden,
mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für Altersvorsorgeverträge, die im Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, mit Vollendung des
62. Lebensjahres und im Übrigen mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Der
Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 darüber zu
informieren, dass ein tatsächlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde.
Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgeverträgen bereit ist, nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 Buchstabe b übertragenes Altersvorsorgevermögen anzunehmen, muss
er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3
zur Verfügung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei
Jahre verbleiben. Dieser Information sind der vom Anleger angegebene
Übertragungswert und Übertragungszeitpunkt zugrunde zu legen. Der Anbieter hat dem
Vertragspartner die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 kostenlos und auf Antrag des
Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.“
11. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c
Kostenänderung
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen haben dem Vertragspartner eine Änderung
der Kosten nach Maßgabe des Satzes 3 anzuzeigen. Die Anzeige muss erfolgen, wenn
sich die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1
ausgewiesenen Kosten der Anspar- und Auszahlungsphase erhöhen. Die Anzeige einer
Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung
vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner auf
einem Blatt mindestens die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 und 10
bis 12 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen und falls sich
Änderungen bei den Angaben ergeben haben, jeweils die Angabe vor und nach der
Kostenänderung gegenüberzustellen. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem
Vertragspartner Kostenänderungen auf einem Blatt auszuweisen, auf dem die
Informationen gemäß § 7b vor und nach Kostenänderung gegenüberzustellen sind. Der Anbieter
hat dem Vertragspartner die Anzeige einer Kostenänderung kostenlos und auf Antrag
des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des
Vertragspartners elektronisch bereitzustellen.“
12. § 7d wird durch den folgenden § 7d ersetzt:
„§ 7d
Besondere Informationspflichten für Altersvorsorgeverträge
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat den Vertragspartner vor Abgabe
einer Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder vor
Vertragsabschluss auf die Regelung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 des
Einkommensteuergesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 8„
Rücknahme und Widerruf einer Zertifizierung, Verzicht auf Zertifizierung“.
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „sowie bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 der Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird,“
gestrichen.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
14. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung oder Prüfung von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,
Wertpapierinstituten, Investmentgesellschaften oder Bausparkassen betraute
Stellen sowie an von diesen beauftragten Personen oder
2. andere Finanzbehörden,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1
Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d oder des § 2 Absatz 1 oder 1a sowie des § 2a
von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht
und“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift,“
gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung einer Anzeige eines
Anbieters über die Änderung der Vertragsbedingungen eines
Altersvorsorgevertrages oder eines Basisrentenvertrages eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro. Die
Gebühr nach Satz 1 ist, sofern infolge der Änderung der Vertragsbedingungen
eine Neuzertifizierung erforderlich ist, auf die dann zu erhebende Gebühr
anzurechnen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1,
b) § 7a Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder
c) § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4
Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Nummer 1, eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig gibt,
2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2,
eine Muster-Produktinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2,
eine Muster-Produktinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig aktualisiert oder
4. entgegen § 7c Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 2a Absatz 4 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt:
17. § 14 Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
(7) „ Die Öffnung des Zugangs nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich
vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im
Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31.
Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die
Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 7 des Gesetzes vom
… (BGBl. 2025 I …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] vorgenommenen Änderungen beziehen, kann
frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der
bis zum Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen
mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab
diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als widerrufen. Die in § 4 Absatz 5 Satz 1 genannte
Frist ist bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die
nach § 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen
einvernehmlich zwischen den Vertragspartner durch Vertragsänderung dahingehend
angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann.
(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1.
Januar 2027 abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 2a und 7a bis 7c in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.
(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und
die einen Verweis auf die §§ 2a, 7, 7a, 7b oder 7c dieses Gesetzes in der am 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder die entsprechende Ausführungen
enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich, wenn alle in
Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes des Gesetzes vom … (BGBl. I …) [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2026
nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum 31. Dezember 2026
keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des
Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027.“
Artikel 8
Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1 Absatz 1d Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 92a
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Familienkassen“ durch die Angabe „die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird gestrichen.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die
Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten
Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 10
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Abs. 1a des
Einkommensteuergesetzes)“ durch die Angabe „(§ 10a Absatz 1b des Einkommensteuergesetzes)“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
(2) „ Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die
zuständige Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten
Personenkreis für das Beitragsjahr zu bestätigen und diese Bestätigung an die zentrale
Stelle zu übermitteln. Sind für ein Beitragsjahr oder für das vorangegangene
Kalenderjahr mehrere zuständige Stellen nach § 91 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zuständige Stelle die Daten
für den Zeitraum, für den jeweils das Beschäftigungs-, Amts- oder Dienstverhältnis
bestand und auf den sich jeweils die zu übermittelnden Daten beziehen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den
Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem
Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten
Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge
im Sinne des § 19 Absatz 1 und 2 mitzuteilen.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und der Höhe der maßgebenden Einnahmen“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
(1) „ Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur
Rentenversicherungspflicht im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den nach § 91
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des
zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der
Rentenversicherungspflicht die Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers
maßgebend. Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt
Satz 1 entsprechend. Im Einspruchsverfahren ist dem Zulageberechtigten
Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger
herbeizuführen.“
4. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8
ersetzt:
7. „ in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei
einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes):
Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit
verwendet wurden,
8. in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei
einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes):
Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am
31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und“.
Artikel 11
Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die
Angabe „§ 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 52
Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Werden Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach
§ 94 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des
Vertretungsberechtigten fehlen.“
3. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder
zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des
Einkommensteuergesetzes folgt.“
Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 63 Absatz 7 Satz 8 und Absatz 12 Satz 3 sowie § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 9 wird
jeweils die Angabe „Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“ durch die Angabe
„Altersvorsorgeverträgen“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht“.
2. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Der Versicherungsnehmer eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kann eine Aufstellung
der Kosten und Gebühren verlangen. Bei der Bereitstellung des individuellen
Produktinformationsblatts nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes und der jährlichen Information nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist der Versicherungsnehmer jeweils ausdrücklich auf das Recht
nach Satz 1 hinzuweisen.“
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen;
Berichtspflicht“.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Absätze 1, 2, 3 und 5 Satz 3 bis 5 sind auf Altersvorsorgeverträge im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
4. In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c“ durch
die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c“ ersetzt.
5. In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“ durch die Angabe
„Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach
§ 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Altersvorsorgeverträge und
Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“
durch die Angabe „Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Krankenversicherung.“ durch die Angabe
„Krankenversicherung;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bei Basisrentenverträgen gemäß § 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes alljährlich die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen
tatsächlichen Kosten.“
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7, 10 und 12 bis 14 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Die Artikel 3, 5, 8 und 11 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
(4) Der Artikel 4 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27; L, 2024/90411,
15.7.2024), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November (ABl. L, 2024/2994,
4.12.2024) geändert worden ist
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 35 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 261 vom 22.7.2021, S. 60; L 398 vom
11.11.2021, S. 32; L 277 vom 27.10.2022, S. 316; L 92 vom 30.3.2023, S. 29; L, 2025/90328, 16.4.2025),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1215 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1215, 25.6.2025)
geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2025, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/2811
vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden
ist
6. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über
europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L,
2023/2864, 20.12.2023; 2024/90411, 15.7.2024) geändert worden ist
8. Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für
verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische
Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung
dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer
Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210
vom 15.8.2017, S. 16; L 029 vom 10.2.2022, S. 46; L 115 vom 13.4.2022, S. 187; L 010 vom 12.1.2023,
S. 111; L 077 vom 16.3.2023, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 (ABl. L
251 vom 19.9.2022, S. 3) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Deutschland für weite Teile der Bevölkerung
weiterhin die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Für die Sicherung ihres Lebensstandards
im Alter sind aber für viele Menschen neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte
erforderlich. Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die
private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger zum Aufbau einer ergänzenden
Altersvorsorge angeregt werden.
Ende des Jahres 2024 gab es rund 15 Millionen steuerlich geförderte private
Altersvorsorgeverträge. Gegenüber den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften
haben zwar seit der Einführung der Riester-Förderung im Jahr 2002 deutlich mehr
Personen im erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer
anfänglichen hohen Dynamik mit einem jährlichen Zuwachs bis zum Jahr 2011 von einer
Million und mehr Verträgen kam es in den letzten Jahren zu einer nachlassenden Dynamik.
Die Entwicklung der Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018
sogar leicht rückläufig.
Die Gründe für diese Entwicklung liegen einerseits in der langen Niedrigzinsphase.
Wichtige Anbieter haben sich in den letzten Jahren unter Verweis auf die nicht mehr zu
erwirtschaftende Beitragserhaltungszusage aus dem Markt zurückgezogen, so dass den
Bürgerinnen und Bürgern deutlich weniger Produkte zur Auswahl stehen. Gleichzeitig ist bei den
Altersvorsorgenden die Bereitschaft zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge
gesunken. Die Gründe dürften in den teilweise hohen Kosten und geringen Renditen der
angebotenen Verträge, der komplexen Förderung, der geringen Flexibilität über den Lebenszyklus
und der mangelnden Transparenz bei der Produktauswahl liegen.
Ziel dieser Reform ist es, die private Altersvorsorge zu revitalisieren, um ein effizientes
Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu
schaffen. Durch höhere Renditemöglichkeiten und geringere Kosten, eine verbesserte
Transparenz und Vergleichbarkeit sowie neue Produkte und eine Wiederbelebung des
Wettbewerbs kann die Attraktivität und damit der Verbreitungsgrad von
Altersvorsorgeprodukten erhöht werden. Die Fokusgruppe private Altersvorsorge hatte in ihrem
Abschlussbericht vom 18. Juli 2023 Empfehlungen für eine Reform ausgesprochen, die unter
Beteiligung von Wissenschaft, Anbietern und Verbraucherschutz erarbeitet worden waren. Dieser
Gesetzentwurf greift viele dieser Reformempfehlungen auf.
Ein Hauptanliegen der Reform ist es, die Renditemöglichkeiten des Kapitalmarktes künftig
stärker zu nutzen. Die Ermöglichung einer realwertorientierten Anlagestrategie mit höheren
Renditen ist deshalb ein zentrales Element der Reform. Mit dem Altersvorsorgedepot ohne
Garantien wird eine neue Produktkategorie eingeführt, mit der ohne nominale Garantien in
geeignete aktiv oder passiv gemanagte Fonds investiert werden kann. Damit gehen
langfristig höhere Renditemöglichkeiten einher. Realwertorientierte Anlagestrategien sind
wegen der für die Altersvorsorge typischen langen Anlagezeiträume besonders geeignet;
temporäre Bewertungsschwankungen relativieren sich über die in der Altersvorsorge üblichen
Vertragslaufzeiten.
Künftig soll von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen auch ein Standardprodukt
angeboten werden: Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot,
das einen einfachen Sparplan mit reduzierten Wahlmöglichkeiten für Altersvorsorgende
darstellt und nur dann individuelle Entscheidungen erfordert, wenn Altersvorsorgende von
Standardeinstellungen abweichen wollen. Zudem ist beim Standardprodukt die
durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten über die Vertragslaufzeit
(Effektivkosten) auf maximal 1,5 Prozent begrenzt: Mit dieser Kostenobergrenze wird der Fokus der
Kapitalanlage des Standardprodukts auf einfache Fonds mit begrenzten Kosten
unterstrichen und gleichzeitig ein breites Angebot von Standardprodukten ermöglicht. Zudem
werden die Grundlagen für eine enge Verzahnung mit der geplanten Frühstart-Rente
geschaffen.
Für Altersvorsorgende, die aufgrund ihrer persönlichen Risikoneigung einen hohen Wert
auf Sicherheit legen, werden weiterhin Garantieprodukte gefördert, bei denen 100 Prozent
des angesparten Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen müssen.
Daneben wird es für Altersvorsorgende die Möglichkeit geben, geförderte Garantieprodukte
mit einer Kapitalgarantie von 80 Prozent zur Auszahlungsphase zu besparen. Durch die
Möglichkeit einer auf 80 Prozent abgesenkten Beitragserhaltungszusage können auch
Altersvorsorgende, die ein Garantieprodukt wählen, künftig stärker an Renditevorteilen einer
realwertorientierten Kapitalanlage partizipieren.
Daneben soll eine stärkere Standardisierung der Produkte zu Vereinfachung, besserer
Vergleichbarkeit und mehr Transparenz führen. Die Standardisierung soll die Produkte auf
deren Kernaufgabe Altersvorsorge fokussieren. Bisherige Wahlmöglichkeiten für eine mit dem
Altersvorsorgevertrag verknüpfte ergänzende Absicherung gegen Erwerbsminderung oder
von Hinterbliebenen werden daher abgeschafft bzw. auf eine Rentengarantiezeit
beschränkt. Eine bessere Vergleichbarkeit erleichtert Altersvorsorgenden die Auswahl
attraktiver Verträge, verbessert Wechselmöglichkeiten und regt den Wettbewerb zwischen den
Produktanbietern an. Mehr Wettbewerb leistet einen Beitrag zur Kostensenkung beim
Altersvorsorgeangebot. Darüberhinausgehende Vereinbarungen sollten – sofern
gewünscht – künftig getrennt vom Altersvorsorgevertrag erfolgen. Die Eigenheimrenten-
Förderung soll erhalten bleiben; die entsprechende Kapitalentnahmemöglichkeit aber nicht
mehr für alle Altersvorsorgeprodukte verpflichtend bereitgestellt werden müssen. So wird
die Eigenheimrenten-Förderung bei den darauf spezialisierten Anbietern (z. B.
Bausparkassen) konzentriert, was die anderen Anbieter von Bürokratie entlastet und somit Kosten
senkt.
Ein weiteres tragendes Prinzip der Reform ist die Erleichterung eines Anbieterwechsels,
um Altersvorsorgeprodukte an sich im Zeitablauf ändernde Bedürfnisse der
Altersvorsorgenden anpassen und Fehlentscheidungen bei der Angebotswahl im Zeitablauf korrigieren
zu können und den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken. Die Erleichterung des
Wechsels ist auch angesichts der außergewöhnlich langen Laufzeit von
Altersvorsorgeverträgen wichtig. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Abschlusskosten bei allen
Anbietern von Altersvorsorgeprodukten zukünftig über die Vertragslaufzeit verteilt werden. So
wird im Falle eines Vertragswechsels die Belastung mit Abschlusskosten reduziert und eine
anbieterneutrale Regelung gewährleistet. Vorzeitig abgebende Anbieter dürfen zur
Deckung möglicher Fixkosten in den ersten fünf Jahren eine Wechselgebühr erheben, die in
der Höhe begrenzt ist.
Für die Auszahlungsphase werden neben der Möglichkeit einer lebenslangen Leistung nun
auch langlaufende Auszahlungspläne ohne Restverrentung ermöglicht. Damit erhalten
Altersvorsorgende mehr Flexibilität in der Verwendung ihres Altersvorsorgevermögens. Für
Anbieter, die kein Versicherungsunternehmen sind, entfällt dadurch der Zukauf einer
lebenslangen Leibrente bei einem Lebensversicherer. Zudem wird ein Wettbewerb unter
Produkten für die Auszahlungsphase ermöglicht. Altersvorsorgende erhalten damit die
Möglichkeit, Entscheidungen, die sie zu Beginn der Ansparphase getroffen haben, an ihre
aktuelle Lebenssituation anzupassen.
Wesentliche Voraussetzung für eine gut informierte Vorsorgeentscheidung ist eine auf
Transparenz der unterschiedlichen Kosten, Renditemöglichkeiten und damit
einhergehenden Risiken basierende Vergleichsmöglichkeit der verschiedenen Altersvorsorgeprodukte.
Um für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz zu erhöhen, sollen deshalb die
Produktinformationen der am Markt angebotenen Altersvorsorgeverträge standardisiert
Dritten zu Verfügung gestellt werden, damit diese Produktvergleiche anbieten können.
An den bisherigen Grundsätzen der Fördersystematik, also einer steuerlichen Freistellung
der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung in der
Auszahlungsphase, wird festgehalten: Altersvorsorgende profitieren dabei von einer
Steuerfreistellung der Erträge in der Ansparphase, sodass der Zinseszinseffekt zugunsten des
Altersvorsorgevermögens voll zum Tragen kommt. Darüber hinaus adressiert eine Förderung über
ergänzende Zulagen gezielt untere Einkommensgruppen, junge Menschen und Personen
mit Kindern, denen höhere Förderquoten gewährt werden.
Die Zulagenberechnung wird grundlegend vereinfacht. Um stärkere und leicht verständliche
Sparanreize zu setzen und Bürokratie abzubauen, wird die Zulagenförderung künftig
beitragsproportional ausgestaltet: Jeder gesparte Euro, der bis zu einem Höchstbetrag in den
Vertrag fließt, wird durch Zulagen gefördert. So kann auf die komplizierte
Mindesteigenbeitragsberechnung, Zulagenkürzungen und Rückrechnungen zur Bestimmung des
maximalen geförderten Eigenbeitrags verzichtet werden. Altersvorsorgende mit Kindern werden
durch eine beitragsproportionale Kinderzulage gefördert, die ab Eigenbeiträgen von 100
Euro pro Monat in voller Höhe ausgezahlt wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu
dieser Höhe werden auch bei der Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders
unterstützt. Diese Gruppen erreichen damit höhere Förderquoten, wovon insbesondere
Altersvorsorgende mit geringen und mittleren Einkommen profitieren. Weitere Förder- und
Steuerregelungen werden darüber hinaus vereinfacht und entbürokratisiert, beispielsweise
bei der Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen
Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung
weitergeführt werden. Durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist aber auch ein Wechsel
in die neue Förderung möglich.
Aus der durch die Reform zu erwartenden Revitalisierung der privaten Altersvorsorge ergibt
sich neben den beschriebenen Vorteilen für Altersvorsorgende und Anbieter auch ein
erheblicher Nutzen für die Gesellschaft insgesamt: Für Altersvorsorgeprodukte sind
renditestärkere Kapitalanlagen zu erwarten. Durch den stärkeren Wettbewerb können zudem die
Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt. Das
Altersvorsorgesystem insgesamt wird durch die Stärkung der dritten Säule resilienter, da sie
durch die Kapitaldeckung mit international diversifizierter Kapitalanlage weniger stark von
der demographischen Alterung in Deutschland betroffen ist als die umlagefinanzierte
gesetzliche Rentenversicherung in der ersten Säule.
Neben der Förderung des Aufbaus von Vermögen zur Altersvorsorge leistet dieses Gesetz
auch einen Beitrag für die Mobilisierung privater Investitionen zur Modernisierung der
deutschen und europäischen Volkswirtschaft sowie zur Klimaneutralität.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch dieses Gesetz wird die private Altersvorsorge grundlegend reformiert, um ein
effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite
Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von
mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern
sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein
Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt
angeboten wird. Die steuerliche Förderung wird grundlegend vereinfacht und mit besonderem
Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet.
Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
– Neue Produktwelt: Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne
Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal
1,5 Prozent begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der
Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen
abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem
Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe
von 80 Prozent oder 100 Prozent. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf
die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das
Standardprodukt anbieten;
– Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau:
Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen
verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit; Beschränkung der
Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des verpflichtenden
Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
– Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die
Vertragslaufzeit; Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens
des abgebenden Anbieters nach fünf Jahren;
– Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85.
Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung
eines reinen Auszahlungsprodukts zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn
der Auszahlungsphase;
– Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der
Altersvorsorgeverträge für Dritte;
– Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem
Vorbehalt des Widerrufs als zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das
Bundeszentralamt für Steuern.
Änderungen an der steuerlichen Förderung:
– Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in
Zusammenhang stehenden Zulagekürzungen;
– Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent (ab 2029 35 Cent)
für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 200 Euro,
20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1 200,01 Euro bis zu einem
Höchstbetrag von 1 800 Euro;
– Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden
Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 200 Euro (höchstens
300 Euro pro Kind);
– Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum
(Eigenheimrenten-Förderung);
– Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der
Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
– Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit
bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung
durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche
Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
– Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende
Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Fokusgruppe private Altersvorsorge hat in ihrem Abschlussbericht vom 18. Juli 2023
Empfehlungen für eine grundlegende Reform der privaten Altersvorsorge ausgesprochen.
Diese Empfehlungen sind bei der Erstellung des Gesetzentwurfs berücksichtigt worden. An
der Fokusgruppe waren neben dem Bundesministerium der Finanzen (Vorsitz), dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundeswirtschaftsministerium
Vertreterinnen und Vertreter der Anbieterverbände, des Verbraucherschutzes, der Sozialpartner
und der Wissenschaft beteiligt.
IV. Alternativen
Ohne eine Reform würde sich das Angebot an Altersvorsorgeprodukten nicht grundsätzlich
verbessern, sodass sich der derzeitige Rückgang der Verbreitung der privaten
Altersvorsorge fortsetzen könnte. Im Ergebnis könnte die Verbreitung der zusätzlichen
Altersvorsorge im Alter abnehmen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 bis 4) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise
zusteht.
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 5) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Es wird der Vollzug der
Steuergesetze erheblich verbessert bzw. erleichtert.
Im Fall der Artikel 6 bis 14 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sowie Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und der VVG-
Informationspflichtenverordnung) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 72 Absatz 1 und 2, Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für die
geförderten Altersvorsorgeprodukte sicherzustellen, die Wirtschaftseinheit zu wahren und die
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, das Wertpapierhandelsgesetz, das
Versicherungsvertragsgesetz und die VVG-Informationspflichtenverordnung bereits bundesrechtlich geregelt
sind.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend
reformiert werden, um deren Attraktivität zu erhöhen. Ziel ist es daher, ein kostengünstiges,
einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten
Altersvorsorgeprodukten mit höheren Renditemöglichkeiten zu unterbreiten, das eine breite
Bevölkerungsschicht anspricht, eigenverantwortlich zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter
eine ergänzende, private Altersvorsorge vorzunehmen. So soll der Verbreitungsgrad erhöht
werden. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen bei den steuerlichen Vorschriften dazu
beitragen, höhere Sparanreize zu setzen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Reform vereinfacht das Recht und damit die Verwaltungsverfahren im Bereich der
privaten Altersvorsorge. Mit Einführung einer leicht verständlichen beitragsproportionalen
Zulagenförderung entfällt bei der steuerlichen Förderung die komplizierte und oftmals
kritisierte einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsberechnung. Ferner wird die
Rückrechnung für die Ausschöpfung des Höchstbetrages beim Sonderausgabenabzug abgeschafft;
der maximale steuerlich geförderte Eigenbeitrag wird dadurch für alle Altersvorsorgende
identisch und auf den ersten Blick ersichtlich. Die Zuordnung der Kinderzulage wird vom
Geschlecht der Eltern entkoppelt und aus Vereinfachungsgründen an die
Anspruchsberechtigung für das Kindergeld geknüpft; die Höhe der Kinderzulage ist nicht mehr vom
Geburtsjahrgang des Kindes abhängig. Infolge der Begrenzung der jährlichen Einzahlungen
von Altersvorsorgebeträgen im jeweiligen Altersvorsorgevertrag auf den Höchstbetrag für
den Sonderausgabenabzug reduzieren sich die Fallzahlen erheblich, bei denen bei der
Besteuerung zwischen Leistungen aus geförderten und ungeförderten Beiträgen
unterschieden werden muss. Zudem werden bei der Eigenheimrenten-Förderung die gesetzlichen
Regelungen und die nachgelagerte Besteuerung vereinfacht, so dass lange
Überwachungszeiträume und vor allem die jährliche Erhöhung des Wohnförderkontos entfallen
können.
Bei den zertifizierten privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt die Möglichkeit, die Risiken
einer verminderten Erwerbsfähigkeit abzusichern und die Hinterbliebenenabsicherung wird
auf eine optionale Rentengarantiezeit von zehn oder 20 Jahren beschränkt. Diese
Standardisierung ist mit einer erheblichen Vereinfachung und einem Gewinn an Transparenz der
Altersvorsorgeprodukte verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Kontext der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 1
„Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ bei. Er leistet durch die Förderung einer
ergänzenden Altersvorsorge für breite Bevölkerungsschichten außerdem einen Beitrag zur
Erreichung des Unterzieles 1.3 „Den nationalen Gegebenheiten entsprechende
Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umsetzen, einschließlich eines Basisschutzes,
und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen erreichen“ der UN-Agenda
2030. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht gegeben.
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Da die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nachgelagert besteuert werden, stehen den
Mindereinnahmen in der Ansparphase der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
zeitverzögert Mehreinnahmen in der Auszahlungsphase gegenüber.
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2025 bis 2029 insgesamt
zu einem Mehrbedarf von 27 106 Tausend Euro sowie dauerhaft von insgesamt 1,0
Planstellen/Stellen.
Im Einzelnen fallen beim BZSt und der ZfA sowie beim Kapitel 0811 folgende
Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 2029
Titel in T€
Tit. 422 01 196 391 391 98
Tit. 428 01 0 0 0 0
Tit. 511 01 59 118 118 30
Tit. 812 01 30 59 59 15
Tit. 532 01 150 60 15 15
2 8 9
2 8 9 0
2 8 9
1 7 8
Tit. 636 02 6 000 000
1 1 1 and
000 000
6 435 628 583 158
0811 Tit. 634 03 55 110 110
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
6 490 738 693 185
Summe
anteiliger Umstellungsaufwand 5 150 050
000 000
anteiliger laufender Aufw 1 340 688 693 185
Gesamtsumme Epl. 08 27 106
– Planstellen und Stellen
HH-Jahr
2025 2026 2027 2028 2029
Kapitel Laufbahngruppe
höherer Dienst
gehobener Dienst
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3 x A 12 (kw
31.12.28)
1 x A 12
3 x A 12 (kw
31.12.28)
1 x A 12
3 x A 12 (kw
31.12.28)
1 x A 12
mittlerer Dienst
einfacher Dienst
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
08 ausgeglichen werden.
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Relationen
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