Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 262/26
01.05.26 BRFuss
R - FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Versorgungsausgleichsrechts
A. Problem und Ziel
Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen
Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen
Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die
Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten.
Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten
nicht gerecht:
Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten
oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs
nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben – sei es aus Versehen
(vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) – oder dass das
Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht (übersehenes Anrecht).
Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnten die Ehegatten solche
vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen Anrechte auch nach einer rechtskräftigen
Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nachträglich in einem
Abänderungsverfahren gemäß § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(VAHRG) geltend machen. Mit dem ab 1. September 2009 geltenden
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde diese weitgehende besondere
Abänderungsmöglichkeit bewusst zur Stärkung der Rechtskraft abgeschafft, sowohl für rechtskräftige
Entscheidungen nach dem neuen VersAusglG als auch für Altentscheidungen nach dem bis
31. August 2009 geltenden Recht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Grundsatzentscheidung vom 24. Juli 2013 bestätigt, dass bei Altentscheidungen eine Einbeziehung
vergessener, verschwiegener oder übersehener Anrechte nach Rechtskraft weder durch
ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG noch durch einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich möglich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 340/11,
BGHZ 198, 91-105).
Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur
im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen kann. Dies wird der hohen Bedeutung des
Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbtei-
Fristablauf: 12.06.26
lungsgrundsatz nicht gerecht. Dieser besagt, dass durch den Versorgungsausgleich jeder
Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen
Ehegatten erhält. Daher sieht der Entwurf die Möglichkeit eines nachträglichen
schuldrechtlichen Ausgleichs übergangener Anrechte vor.
Weiterer Korrekturbedarf ergibt sich auch für betriebliche Anrechte insbesondere von
Geschäftsführern von Unternehmen, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind: Nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG fallen grundsätzlich nur Anrechte in den
Versorgungsausgleich, die auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für
Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auch dann in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Das
Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Geschäftsführer, die Gesellschafter des
Unternehmens sind und die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern
eine Beteiligungsmehrheit halten und ihr eigenes Unternehmen leiten. Denn das BetrAVG
ist auf wirtschaftlich abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten. Ist das
Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet bzw. übt der beherrschende Gesellschafter-
Geschäftsführer ein Kapitalwahlrecht aus, unterfällt es damit nicht dem
Versorgungsausgleich, sondern grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.
Künftig sollen auch betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, stets in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sein. Damit kann die in der Regel aufwendige und in der
Praxis fehleranfällige Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des
Ausgleichspflichtigen, differenziert nach seiner Tätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer, in vielen
Fällen unterbleiben, da die Versorgungszusage insgesamt dem Versorgungsausgleich
unterfallen wird und nicht teilweise auch dem Zugewinnausgleichsanspruch. Letzteres
dient auch dem Schutz des Ausgleichsberechtigten, da Unternehmer oftmals mit ihren
Ehegatten Eheverträge abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung
ausschließen zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens.
Ferner soll das Entstehen von Splitteranrechten durch die Reform der Regelungen zu
geringfügigen Anrechten vermieden werden.
Außerdem hat sich gezeigt, dass im Versorgungsausgleichsrecht und im Verfahrensrecht
noch weiterer Anpassungs- und Ergänzungsbedarf entstanden ist, um mehr Klarheit zu
schaffen und die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen.
So hat sich im Verfahrensrecht herausgestellt, dass die Frist für einen frühestmöglichen
Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung oft zu kurz bemessen
ist. Diese soll daher praxisgerecht verlängert werden.
B. Lösung
Durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem
in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleistet werden. Zugleich sollen einige
Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt
werden:
Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
– Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den
Versorgungsausgleich einbezogen.
– Das Entstehen von Splitteranrechten wird durch eine Änderung der Regelungen zu
den geringfügigen Anrechten vermieden.
– Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsausgleichsrecht und im
Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
– Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf
Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG entsteht ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einbeziehung von Unternehmeranrechten auf Kapitalbasis in den
Versorgungsausgleich entsteht den betrieblichen Versorgungsträgern kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Aus den Auskunftspflichten der betrieblichen und privaten Versorgungsträger entsteht der
Wirtschaft wegen der Änderungen in § 20 VersAusglG ein geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft fallen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Der Sozialversicherung entsteht aufgrund der Änderung des § 20 VersAusglG ein
geringfügiger Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten.
Länder
Den Verwaltungen der Länder entsteht in Einzelfällen Erfüllungsaufwand, wenn der
schuldrechtliche Ausgleichsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser
Erfüllungsaufwand ist jedoch geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 262/26
01.05.26 BRFuss
R - FSFJ
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Versorgungsausgleichsrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Versorgungsausgleichsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“.
b) Nach der Angabe zu § 54 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 55 Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte“.
2. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung
oder ein Anrecht im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist
unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.“
3. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Anrechte im Sinne des
Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des
Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
5. In § 17 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die
Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht
nicht ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher
Art handelt.“
7. In § 19 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des
Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
8. Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der
Scheidung übergangen wurde, insbesondere weil es vergessen, verschwiegen oder
übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer
Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis
einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen
wurde.“
9. § 24 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Wahlrecht auszuüben ist.“
10. § 25 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe
oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den
Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch über den
Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus.“
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 45
Sondervorschriften für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anrecht im Sinne des
Betriebsrentengesetzes“ durch die Angabe „Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Soweit Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem
persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes unterfallen, gilt das
Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße nach Absatz 1 entsprechend. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend, wobei von den zum Ende der Ehezeit geltenden
Bemessungsgrundlagen auszugehen ist. Für die Ermittlung des Kapitalwerts gilt § 4
Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes entsprechend. Der Wert des Ehezeitanteils ist
nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht
möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach
den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu
multiplizieren, der aus dem ehezeitlichen Erdienenszeitraum und dem gesamten
Erdienenszeitraum bis zum Ehezeitende zu bilden ist.“
12. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:
„§ 50
Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetz
Ein Versorgungsausgleich, der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes in der am 31. August 2009 geltenden Fassung noch
ausgesetzt ist, ist von Amts wegen wieder aufzunehmen. Ein ausgesetzter
Versorgungsausgleich nach Satz 1 kann auch auf Antrag eines Ehegatten oder eines
Versorgungsträgers wieder aufgenommen werden.“
13. Nach § 54 wird der folgende § 55 eingefügt:
§ 55„
Übergangsvorschrift für übergangene Anrechte
Ein Ausgleich für ein übergangenes Anrecht im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 3
und 4 kann nach § 20 Absatz 1 Satz 1 für die Zeit vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] nicht verlangt werden.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 224 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Soweit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3, § 6, § 18 Absatz 1 oder
Absatz 2, § 27 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Absatz 3 des
Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.“
2. In § 226 Absatz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „vierundzwanzig“ ersetzt.
3. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48
Absatz 1 anzuwenden. Für die Abänderung einer Vereinbarung über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des
Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die
Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes
gilt für Abänderungen nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Versorgungsausgleich“ durch die Angabe
„Wertausgleich bei der Scheidung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939,
1947), das zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe „eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die
Angabe „eines Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehe
erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität gleichmäßig
aufzuteilen. Das wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich
beispielsweise der Kinderbetreuung gewidmet hat und damit keine oder nur eine geringere
eigenständige Versorgung aufbauen konnte. Wird die Ehe geschieden, ist es von Verfassung
wegen geboten, einen Ausgleich zu schaffen (grundlegend Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257-313).
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die hälftige
Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der gleichen Berechtigung am in der Ehe
erworbenen Vermögen rechtfertigt, die aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2
des Grundgesetzes (GG) folgt (vergleiche BVerfGE 53, 257, 296). Da die Leistungen der
Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen
Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vergleiche
BVerfGE 105, 1, 11), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche
Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies
entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vergleiche BVerfGE 105, 1,
12). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die
ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen,
dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält
(vergleiche BVerfGE 66, 324, 330). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer
gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vergleiche
BVerfGE 87, 348, 356).
Die Reform des Versorgungsausgleichs setzt an folgenden Punkten an:
1. Versorgungsanrechte, die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich beziehungsweise den Wertausgleich bei der Scheidung
auszugleichen waren und die im Ausgangsverfahren übergangen worden sind, werden nach
geltender Rechtslage von der Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit grundsätzlich nicht nachträglich geltend
gemacht werden. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Rechtskraft, keine
generelle Fehlerkorrektur zuzulassen. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu
beanstanden, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten
Fehlerkorrektur zu stellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2023 – XII ZB 340/11, BGHZ, 198,
91,105, Rn. 40; die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde
nicht angenommen, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2015 – 1
BvR 2371/13, BeckRS 2015, 131860).
Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können
und Härtefällen durch diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund
der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der
Beteiligten sowie mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz soll für übergangene Anrechte
dennoch deren nachträgliche Berücksichtigung eröffnet werden.
2. Betriebliche Anrechte von zum Beispiel beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den
Versorgungsausgleich einbezogen werden. Denn die derzeitige Gesetzeslage erfordert eine
aufwendige Vorprüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen (siehe Stellungnahme
der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6.
April 2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar unter
https://www.dfgt.de/resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Kor-
rekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf). Dies ist teilweise komplex und
erfordert Detailkenntnisse der betriebsrenten- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. Es
sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige
Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter-Geschäftsführer während der gesamten
Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu analysieren. Nach Unternehmensverkäufen
und Übertragungen sind die notwendigen Informationen oft schwer zu beschaffen
(Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission, a.a.O.). Es ist daher sinnvoll,
sämtliche betriebliche Anrechte gleich zu behandeln.
Für die Versorgungsträger ergeben sich dadurch Vereinfachungen, da die aufwendige
Vorprüfung zur Bestimmung der Unternehmeranteile an der Versorgung oft entfallen
kann und potentielle Fehlerquellen damit beseitigt werden. Das betriebliche Anrecht ist
auch in Fällen, in denen während der Ehezeit ein Statuswechsel stattgefunden hat –
also ein Wechsel von einer Arbeitnehmertätigkeit hin zu einer Unternehmertätigkeit mit
Versorgungszusage, oder umgekehrt –, im Versorgungsausgleich in der Regel als
einheitlicher Teilungsgegenstand anzusehen. Damit bedarf es auch keiner Prüfung durch
die Familiengerichte, ob im Hinblick auf § 11 Absatz 1 Nummer 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) Anrechte oder Anrechtsteile entsprechend gesichert
sind. Denn zum einen sind die Rechtsfolgen der internen Teilung von Anrechten im
Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bereits in § 12 VersAusglG geregelt.
Zum anderen können spätere Streitigkeiten darüber, ob ein Anrecht mit einem
Insolvenzschutz nach den BetrAVG belegt ist, arbeitsrechtlich geklärt werden.
Dennoch kann in bestimmten Einzelfällen eine getrennte Bewertung der Anrechte
notwendig werden, beispielsweise wenn mit einem Statuswechsel neue
Versorgungszusagen erteilt werden oder die Zusage ein unterschiedliches Erdienen für die einzelnen
Zeiträume dezidiert regelt.
Zudem führt die Einbeziehung von Kapitalzusagen jenseits des persönlichen
Anwendungsbereichs des BetrAVG zu mehr Gerechtigkeit, da die Anrechte nicht mehr durch
Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen werden
können, zumal Unternehmer mit ihren Ehegatten oftmals Eheverträge abschließen, die den
Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Andererseits profitiert auch die
ausgleichspflichtige Person in den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht
ausgeschlossen ist, von der Einbeziehung der auf Kapitalleistung gerichteten Anrechte in den
Versorgungsausgleich, weil die Anrechte nicht in eine Zugewinnausgleichsbilanz fallen
und damit auch nicht zur Unzeit eine sofortige Zahlungsverpflichtung der
ausgleichspflichtigen Person auslösen können.
3. Regelungen zu geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen von
Splitteranrechten soll vermieden werden.
4. Weitere praxisgerechte Ergänzungen und Anpassungen sollen erfolgen:
– Es soll sichergestellt werden, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung schuldrechtlich
auszugleichender betrieblicher Anrechte nicht über den eigentlichen Errichtungszweck
hinaus in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen können.
– Es soll klargestellt werden, dass die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach dem
Tod der ausgleichsberechtigen Person bestehen bleibt, da hier Uneinigkeit in der
Praxis besteht.
– § 50 VersAusglG soll geändert werden. Dieser regelt die Wiederaufnahme von
Versorgungsausgleichsverfahren, die auf der Grundlage des Rechts bis 31. August 2009 nach
§ 2 Absatz 2 Satz des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG)
ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis 31. August 2009 maßgebenden Rechts kam
es zur Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und
alten Bundesländern erworbene Versorgungsanwartschaften wegen ihrer
unterschiedlichen Wertentwicklung nicht verrechnet werden konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG)
und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine Leistungen zu erbringen waren.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren
von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der Einkommensangleichung vorgesehen.
§ 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2
VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1. September 2014
wieder aufgenommen werden soll. Diese Frist ist abgelaufen und soll daher gestrichen
werden. Die noch offenen Fälle sollen von Amts wegen wieder aufgenommen und
abgeschlossen werden, damit betroffene ausgleichsberechtigte Personen die ihnen
zustehenden Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich nicht verlieren, sondern durch
das Amtsverfahren bald möglichst erhalten.
– Zu einzelnen Punkten bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach
§ 224 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und bei den sonstigen Änderungen nach
§ 227 FamFG hat sich ein Bedarf nach gesetzgeberischen Klarstellungen und
Weiterentwicklungen ergeben, der insbesondere durch die Praxiserfahrungen mit dem neuen
System sichtbar geworden ist. Diesem Änderungsbedarf soll mit dem vorliegenden
Entwurf begegnet werden.
– Schließlich soll die Frist für die zulässige Stellung eines Antrags auf Abänderung einer
Versorgungsausgleichsentscheidung auf 24 Monate verlängert werden, da sich die
bisher geltende Frist von zwölf Monaten als zu kurz erwiesen hat.
Die Reformvorschläge orientieren sich – auch das Verfahrensrecht betreffend – an
Vorschlägen der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Seit seinem Inkrafttreten zum 1. September 2009 hat das VersAusglG nur geringfügige
Änderungen und Ergänzungen erfahren. Die letzten Änderungen hat das Gesetz zur
Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. 2021 I 1085) geschaffen.
In der Zwischenzeit hat die interdisziplinär besetzte Versorgungsausgleichskommission des
Deutschen Familiengerichtstags weitere Vorschläge für Korrekturen unterbreitet, die in
diesem Entwurf aufgegriffen werden sollen.
Insbesondere folgende Vorschläge sollen verwirklicht werden:
– Der schuldrechtliche Ausgleich soll für übergangene Anrechte eröffnet werden.
– Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den
Versorgungsausgleich einbezogen werden.
– Die Regelungen zu den geringfügigen Anrechten sollen vereinfacht und das Entstehen
von Splitteranrechten soll vermieden werden.
– Die Wiederaufnahme von nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren soll von Amts
wegen erfolgen.
– § 224 Absatz 3 FamFG soll um Tatbestände ergänzt werden, die das Familiengericht
in der Beschlussformel festzustellen hat, wenn der Versorgungsausgleich ganz oder
teilweise nicht stattfindet.
– Die Frist in § 226 Absatz 2 FamFG zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen hat sich
in der Praxis als zu kurz erwiesen und soll daher geändert werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
GG (Bürgerliches Recht, Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf soll in mehreren Punkten zu einer Vereinfachung des Rechts und der
Beseitigung von Rechtsunsicherheiten beitragen. Dadurch, dass künftig betriebliche Anrechte
insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, kann die aufwendige
Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert nach
seiner Tätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer, oft unterbleiben.
Durch die Reform der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten wird das Entstehen von
Splitteranrechten vermieden, was insbesondere die Versorgungsträger von zusätzlichem
Verwaltungsaufwand entlastet.
Auch soll klargestellt werden, dass beim Zusammentreffen eines Teilhabeanspruchs an der
Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG und einer Hinterbliebenenversorgung an
die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung der
Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod der ausgleichsberechtigen Person bestehen bleibt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Der Versorgungsausgleich hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da die Umsetzung des
verfassungsrechtlichen Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam erwirtschafteten
Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute führt. Der Entwurf wird diese
Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an Anrechten, die
übergangen worden sind. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“ der Agenda 2030.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für
die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1. Artikel 1: § 20
VersAusglG
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2. Artikel 1:
§ 20 Vers-
AusglG
ja
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1:
§ 20
VersAusglG
Bun
d
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.2
Artikel 1:
§ 20
VersAusglG
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher und demografische Auswirkungen
sowie Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse
sind nicht zu erwarten. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind
hingegen zu erwarten. Der Versorgungsausgleich hat gleichstellungspolitische Bedeutung, da
die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Teilhabe an dem gemeinsam
erwirtschafteten Vorsorgevermögen zur gleichen Teilhabe der Eheleute führt. Der Entwurf
wird diese Gleichstellung weiter stärken, denn er führt zu einer gerechteren Teilhabe an
Anrechten, die übergangen worden sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Änderungen im Versorgungsausgleichsrecht sind auf Dauer angelegt. Angesichts der
hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten
ist eine Befristung der Regelungen nicht sinnvoll.
Es liegen keine Gründe für eine Evaluierung im Sinne der Evaluierungskonzeption der
Bundesregierung vor. Eine Evaluierung der neuen Regelungen ist daher nicht angezeigt.
Gleichwohl sollen die Entwicklungen der Rechtsprechung nach Inkrafttreten der Regelung
fortlaufend beobachtet werden, um etwaige Anpassungsbedarfe zu identifizieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich)
Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)
Zu Buchstabe a
Die Bezeichnung des § 45 in der Inhaltsübersicht wird angepasst, da die Vorschrift nunmehr
alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erfasst und nicht wie bisher nur die
Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die Anpassung ist wegen der Änderung in
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 sinnvoll.
Zu Buchstabe b
Die Inhaltsübersicht wird infolge der Einfügung des neuen § 55 angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG)
§ 2 VersAusglG definiert die einzubeziehenden Anrechte im Sinne des
Versorgungsausgleichs. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind grundsätzlich alle Anrechte, die
auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Anrechte nach dem
Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die auch dann auszugleichen sind, wenn sie auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 VersAusglG). Auf zum Beispiel
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer findet das BetrAVG jedoch keine Anwendung, da
es auf wirtschaftlich abhängige und schutzbedürftige Arbeitnehmer zugeschnitten ist (BGH,
Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 363/19, FamRZ 2020, 1549, 1550 Rn. 13 mit
weiteren Nachweisen). Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind solche, die allein
oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit
halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH, Beschluss
vom 16. Januar 20214 – XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731, 732 Rn. 9 mit weiteren
Nachweisen). Obwohl es sich bei den betrieblichen Anrechten eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers auch um eine betriebliche Altersversorgung handelt, sind diese
nur dann auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Ist ein betriebliches
Anrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Kapitalleistung
gerichtet, so unterfällt dieses nicht dem Versorgungsausgleich. Die Arbeitskreise 2
(„Optimierungsbedarf im Versorgungsausgleich?“) und 12 („Praxisfragen im
Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn hatten daher auch
angeregt, Unternehmeranrechte unabhängig von ihrer Leistungsform in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen (AK 2, These 3, https://www.dfgt.de/resources/2025_Arbeits-
kreis_02.pdf; AK 12, These 2, https://www.dfgt.de/resources/2025_Arbeitskreis_12.pdf).
Für die Praxis besonders herausfordernd sind Lebenssachverhalte, in denen eine Person
während ihrer Ehezeit teilweise die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers innehatte und teilweise – sei es als Arbeitnehmer oder als nicht
beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – den Regelungen des BetrAVG unterfallen ist (so
genannte Statuswechsel, vergleiche aba-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen
Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger
Verfahrensvorschriften vom 5. September 2024, S. 5). Die derzeitige Gesetzeslage fordert daher eine
aufwendige Prüfung, um die Unternehmerzeiten festzustellen. Dies ist komplex und fordert
Detailkenntnisse der betriebsrenten- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (vergleiche
Stellungnahme der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen
Familiengerichtstages vom 6. April 2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 4, abrufbar
unter https://www.dfgt.de/resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Kor-
rekturen%20im%20Versorgungsausgleich.pdf). Es sind sowohl unmittelbare als auch
mittelbare Beteiligungen und satzungsmäßige Stimmrechtsverteilungen aller Gesellschafter-
Geschäftsführer während der gesamten Betriebszugehörigkeitsdauer detailliert zu
analysieren. Nach Unternehmensverkäufen und Übertragungen sind die notwendigen
Informationen oft schwer zu beschaffen.
Durch die Einbeziehung von Anrechten, die jenseits des persönlichen
Anwendungsbereichs des BetrAVG auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, wird somit nicht nur eine
mögliche Fehlerquelle beseitigt, sondern es werden auch die Versorgungsträger entlastet, da die
mitunter aufwendigen Vorprüfungen zur Bestimmung der Unternehmeranteile an der
Gesamtversorgung der ausgleichspflichtigen Person oft entfallen.
Neben der großen Gruppe der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH werden von der Ausweitung des Anwendungsbereichs weitere Gruppen erfasst. So
werden hier auch Unternehmer-Anrechte erfasst, die dem sehr weiten persönlichen
Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG durch die BGH-Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28.
April 1980 – II ZR 254/78, NJW 1980, 2254-2256, Rn. 17) entzogen wurden. Das können
beispielsweise sein:
– Einzelunternehmer,
– in der Regel die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (OHG) oder Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (BGH,
Beschluss vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257-2260, Rn. 15),
– unter bestimmten Voraussetzungen Kommanditisten mit einer
geschäftsführerähnlichen Leitungsmacht,
– Geschäftsführer einer GmbH, soweit sie mit 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sind,
oder
– Personen mit mittelbar beherrschender Stellung, wie sie sich häufig bei einer GmbH &
Co. KG finden.
Zudem kann auch die Zusammenrechnung der Anteile mehrerer am Unternehmen
beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer zur Nichtanwendbarkeit des BetrAVG führen, wenn ihre
zusammengerechneten Anteile 50 Prozent betragen, wobei die Zusammenrechnung nicht
für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nur unwesentlicher Beteiligung (kleiner als 10
Prozent) am Unternehmen gilt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – II ZR 386/17,
FamRZ 2020, 89, m. w. N).
Außerdem werden auch weitere Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie
Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet erteilt und nach diesem Stichtag nicht
erneuert wurden, nunmehr in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Erfasst werden nunmehr auch ausländische betriebliche Anrechte, die auf eine
Kapitalleistung gerichtet sind. Diese sind schuldrechtlich auszugleichen.
Die Regelung in § 2 Absatz 2 Nummer 3, mit der alle Anrechte aus der betrieblichen
Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, dient aber nicht nur der
Vereinfachung der Rechtsanwendung. Die Gleichbehandlung aller betrieblichen Anrechte führt
zu mehr Teilungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich und schützt vor allem die
ausgleichsberechtigte Person. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Unternehmer durch
Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags seine
betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise entziehen. Hinsichtlich
dieser Anrechte kommt dann nur doch ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BGH,
Beschluss vom 18. April 2021 – XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 Rn. 11). Häufig schließen
Unternehmer zum Schutz bzw. Substanzerhalt ihres Unternehmens mit ihren Ehegatten
aber Eheverträge, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen. Mit der
Neuregelung unterfällt das betriebliche Anrecht als beispielsweise beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr unabhängig von der Ausübung des Kapitalwahlrechts
grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Damit gelten nach der vom BGH entwickelten
„Kernbereichslehre“ auch strengere Anforderungen an die Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 7
und 8 VersAusglG) von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich als beim
Ausschluss des Zugewinnausgleichs (vergleiche grundlegend BGH, Urteil vom 11. Februar
2004 – XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81,96, 98; BGH, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR
48/11, FamRZ 2013, 269, 271 Rn. 21). Je unmittelbarer eine ehevertragliche Regelung in
den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto eher ist danach
eine Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelung anzunehmen. Zum engsten
Kernbereich zählt der BGH dabei den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vergleiche BGH,
Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81, 97). Schon direkt dahinter
folgt auf zweiter Stufe unter anderem der Versorgungsausgleich (BGH, am
angegebenen Ort, 98). Den Zugewinnausgleich hingegen siedelt der BGH auf der
„kernbereichfernsten“ Stufe an (BGH, am angegebenen Ort, 98). Unterfällt ein Anrecht daher dem
Versorgungsausgleich und nicht dem Zugewinnausgleich, rückt es näher an den Kernbereich
heran.
In den Fällen, in denen der Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, profitiert aber auch
die ausgleichspflichtige Person von der Einbeziehung der auf eine Kapitalleistung
gerichteten Anrechte in den Versorgungsausgleich, weil die Anrechte dann nicht in eine
Zugewinnausgleichsbilanz fallen und damit auch nicht zur Unzeit eine sofortige Zahlungsverpflichtung
der ausgleichspflichtigen Person auslösen können.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG)
Die Regelung des § 15 VersAusglG steht im Zusammenhang mit der externen Teilung nach
§ 14 Absatz 2 VersAusglG. Bei der externen Teilung eines Anrechts der
ausgleichspflichtigen Person begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht
in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als dem
Versorgungsträger der ausgleichpflichtigen Person. In § 15 VersAusglG werden Regelungen zur Wahl
eines Zielversorgungsträgers für eine externe Teilung nach § 14 Absatz 2 VersAusglG
getroffen und Mindestanforderungen definiert, die ein Zielversorgungsträger erfüllen muss.
Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung für die Zahlung einer schuldrechtlichen
Abfindung (§§ 23 und 24 VersAusglG) gilt § 15 VersAusglG entsprechend.
Wird von der ausgleichsberechtigten Person bei einer externen Teilung nach § 14 Absatz 2
VersAusglG das Wahlrecht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausgeübt und kein
Zielversorgungsträger benannt, begründet das Familiengericht ein Anrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 15 Absatz 5 Satz 1 VersAusglG) oder, wenn ein Anrecht im Sinne
des BetrAVG auszugleichen ist, bei der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Absatz 5 Satz 2
VersAusglG).
Die Regelung in Nummer 5 enthält eine notwendige Anpassung, da nunmehr alle Anrechte
aus der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen sind.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 17 VersAusglG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 18 Absatz 2 VersAusglG)
§ 18 VersAusglG enthält Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in
Fällen der Geringfügigkeit.
Nach § 18 Absatz 1 soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht
ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Nach § 18 Absatz 2 sollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert vom
Familiengericht nicht ausgeglichen werden.
In § 18 Absatz 3 wird definiert, wann von einem geringen Wertunterschied nach Absatz 1
oder von einem geringfügigen Anrecht nach Absatz 2 auszugehen ist. Der Wertunterschied
oder der Ausgleichswert einzelner Anrechte ist danach gering, wenn er am Ende der
Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen
anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 Absatz 1 SGB IV beträgt.
Nach der Gesetzesbegründung geben die Regelungen in § 18 VersAusglG eine Antwort
auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs
unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. In den Fällen des § 18 Absatz 1
VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb sich ein Hin-und-her-
Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT-Drucks. 16/10144
S. 60). Der Verzicht auf die Teilhabe an kleinen Ausgleichswerten im Rahmen des § 18
Absatz 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten
Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein
unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden sei (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60).
Außerdem sollen Splitterversorgungen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 30. November
2011 – XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192, 195, Rn. 35).
Nach gefestigter Rechtsprechung hat § 18 Absatz 1 VersAusglG absoluten Vorrang vor
§ 18 Absatz 2 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 – XII ZB 344/10,
FamRZ 2012, 192, 195 Rn. 29 -36). Dies bedeutet, dass ein Anrecht, das mit einem Anrecht
des anderen Ehegatten gleichartig ist, auch dann auszugleichen ist, wenn es für sich
gesehen geringwertig ist, aber die Ausgleichswertdifferenz der beiderseitigen Anrechte die
kritische Grenze nach § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt.
Hierzu folgendes Beispiel: E1 hat bei der A-Versicherung ein ehezeitliches Anrecht aus
privater kapitalgedeckter Vorsorge mit einem Ausgleichswert von 30.000 EUR erworben.
E2 hat bei der B-Versicherung ein vergleichbares ehezeitliches Anrecht mit einem
Ausgleichswert von 2.000 EUR erworben. Zum Ehezeitende am 30.11.2023 betrug der
Grenzbetrag gemäß § 18 Absatz 3 VersAusglG 4.074 EUR. Nach derzeit geltender
Rechtsprechung wären das Anrecht von E1 im Wege der internen Teilung und das Anrecht von E2
auf Verlangen des Versorgungsträgers nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG durch
externe Teilung auszugleichen, da die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte den
Grenzbetrag des § 18 Absatz 3 VersAusglG übersteigt. Für E1 könnte dadurch ein
Splitteranrecht entstehen.
Die Ergänzung des § 18 Absatz 2 soll klarstellen, dass einzelnen Anrechte mit einem
geringen Ausgleichswert auch dann nicht ausgeglichen werden sollen, wenn es sich um
beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt. Dabei wird die systematisch notwendige
Prüfreihenfolge beibehalten, die zunächst die Geringfügigkeitsprüfung der Ausgleichsdifferenz
aus beiderseitigen Anrechten gleicher Art (Absatz 1) vor der Prüfung der Geringfügigkeit
einzelner Anrechte (Absatz 2) vorsieht. So ist weiterhin sichergestellt, dass ein Ausgleich
von gleichartigen Anrechten mit mehr als geringfügigen Ausgleichswerten, aber geringer
Wertdifferenz ausgeschlossen werden kann, um – im Sinne des Normzwecks – einen
wirtschaftlich letztlich nicht erforderlichen Hin-und-her-Ausgleich von beiderseitigen Anrechten
der Ehegatten zu vermeiden (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Zusätzlich wird jedoch eine
ergebnisoffene Prüfung zunächst nach Absatz 1 und anschließend nach Absatz 2 ermöglicht,
die sowohl dem Halbteilungsgrundsatz als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift,
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und das Entstehen von Splitteranrechten zu
vermeiden, gerecht wird.
Zu Nummer 7 (Änderung des § 19 Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zwar hat die bisherige Formulierung in § 19 Absatz 1 Nummer 1 VersAusglG wohl
Regelbeispielcharakter und schließt damit auch die Anrechte aus einer Unternehmertätigkeit mit
ein (zum Beispiel Norpoth/Sasse, Ermann, BGB, Kommentar, 17. Auflage, 2023, § 19
VersAusglG, Rn. 15). Es erscheint aus Gründen der Einheitlichkeit und Eindeutigkeit aber
dennoch geboten, hier den weiter gefassten Begriff des „Anrechts aus der betrieblichen
Altersversorgung“ zu verwenden.
Zu Nummer 8 (Änderung des § 20 Absatz 1 VersAusglG)
Die nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
beziehungsweise über den Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichenden Anrechte, die im
Ausgangsverfahren vom Gericht übersehen oder von den Beteiligten vergessen oder
bewusst verschwiegen worden sind, werden nach geltender Rechtslage von der Rechtskraft
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst und können damit derzeit
grundsätzlich nicht nachträglich geltend gemacht werden. Dies entspricht den allgemeinen
Grundsätzen zur Rechtskraft, keine generelle Fehlerkorrektur zuzulassen.
Es hat sich aber gezeigt, dass hier im Einzelfall Gerechtigkeitslücken entstehen können und
Härtefällen durch diese starre Regelung nicht begegnet werden kann. Aufgrund der hohen
Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der Beteiligten sowie mit
Blick auf den Halbteilungsgrundsatz, dem zufolge durch den Versorgungsausgleich jeder
Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen
Ehegatten erhält, soll für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte deren
nachträgliche Berücksichtigung eröffnet werden.
Mit der Strukturreform hat der Gesetzgeber die Abänderungsmöglichkeiten des
Versorgungsausgleichs allerdings bewusst eingeschränkt und die Vorschriften des § 51 Vers
AusglG sowie des § 225 FamFG besser an die allgemeinen Regeln der
Rechtskraftdurchbrechung angepasst, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtskraft/
Rechtssicherheit einerseits und Einzelfallgerechtigkeit andererseits zu erreichen. Eine allgemeine
Korrektur von Fehlern der Ausgleichsentscheidung über ein Abänderungsverfahren ist seither
nicht mehr vorgesehen. Grundsätzlich erfolgt durch den Wertausgleich bei der Scheidung
eine abschließende Entscheidung über die Teilung der Versorgungsanrechte. Wie bei
anderen Entscheidungen (auch im Zusammenhang mit der Scheidung) bleiben die Beteiligten
im Versorgungsausgleich im Grundsatz auf die regulären Rechtsmittelverfahren
beschränkt. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Grundsatz der Rechtssicherheit
Vorrang zu geben vor dem Grundsatz einer absoluten Fehlerkorrektur. An dieser durch die
Strukturreform vorgenommenen Weichenstellung soll grundsätzlich festgehalten werden.
Deshalb soll für übergangene Anrechte nur der schuldrechtliche Ausgleich gemäß § 20
VersAusglG eröffnet werden; sie sollen nicht wie noch nach altem Recht im
Abänderungsverfahren in eine neu zu erstellende Versorgungsbilanz aufgenommen werden. Bei der
vorgesehenen Erweiterung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt es sich um
einen minimalinvasiven Eingriff, der sich in das neue System des
Versorgungsausgleichsrechts einfügt. Neben der Versorgungsausgleichs-Kommission (vergleiche Stellungnahme
der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages vom 6. April
2023, Vorschläge für Korrekturen im Versorgungsausgleich, S. 12 und 13,
(https://www.dfgt.de/resources/SN-VA_Vorschl%C3%A4ge%20f%C3%BCr%20Korrektu-
ren%20im%20Versorgungsausgleich.pdf) hat auch der Arbeitskreis 12 („Praxisfragen im
Versorgungsausgleich?“) des 25. Deutschen Familiengerichtstags 2025 in Bonn erneut an
den Gesetzgeber appelliert, die Einbeziehung der übergangenen Anrechte in den
Wertausgleich nach der Scheidung dringend umzusetzen (These 1, https://www.dfgt.de/re-
sources/2025_Arbeitskreis_12.pdf).
Etwaige Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (zum Beispiel
Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen den ehemaligen
Ehegatten oder zwischen einem Ehegatten und dessen anwaltlichem Vertreter) bleiben hiervon
unberührt.
Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, setzt sich der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich grundsätzlich durch den Anspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25
Absatz 1 VersAusglG fort. Allerdings enthält diese Vorschrift in § 25 Absatz 2 und 3 Vers
AusglG Einschränkungen. Diese ergeben sich daraus, dass insbesondere viele Anrechte aus
der betrieblichen Altersversorgung eine so genannte Wiederverheiratungsklausel
beinhalten. Im Fall einer erneuten Heirat nach Scheidung entfällt dann sehr häufig der Anspruch
nach § 25 Absatz 1 VersAusglG. Denn der Anspruch des § 25 VersAusglG enthält eine
zweistufige Prüfung; nach Absatz 1 muss eine Hinterbliebenenversorgung bestehen. Sieht
die Versorgungssatzung vor, dass im Fall einer Wiederheirat die
Hinterbliebenenversorgung entfällt, fällt auch der Anspruch nach § 25 Absatz 1 VersAusglG aus. Einige Zusagen
auf eine betriebliche Altersversorgung sehen auch eine Altersabstandsklausel oder gar
keine Hinterbliebenenversorgung vor, so dass auch der Anspruch aus § 25 VersAusglG
vollständig entfallen kann.
Jedoch kann die ausgleichsberechtigte Person für ein nicht ausgeglichenes Anrecht von
der ausgleichspflichtigen Person zu Lebzeiten eine zweckgebundene Abfindung nach § 23
Absatz 1 Satz 1 VersAusglG verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu
zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet
werden soll (§ 23 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG).
Zu Nummer 9 (Änderung des § 24 Absatz 2 VersAusglG)
§ 24 VersAusglG ergänzt § 23 VersAusglG zum Anspruch auf Abfindung schuldrechtlicher
Ausgleichsansprüche und regelt die Durchführung des Ausgleichs. Die Vorschrift ist
anzuwenden, wenn die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person für
ein dem schuldrechtlichen Wertausgleich unterliegendes, noch nicht ausgeglichenes
Anrecht die Zahlung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG verlangt. Liegen die
Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch vor, ist der Abfindungsbetrag an den
Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht
begründet werden soll. Für die Wahl der Zielversorgung verweist § 24 Absatz 2 auf § 15
VersAusglG. Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so ist die
Versorgungsausgleichskasse kraft Gesetzes Auffangversorgungsträger, wenn es sich bei dem
auszugleichenden Anrecht um eines aus der betrieblichen Altersversorgung handelt
(§ 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG).
Mit der Ergänzung in § 24 Absatz 2 VersAusglG soll nun klargestellt werden, dass die
Versorgungsausgleichskasse nicht gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG als Auffangträger
für schuldrechtliche Abfindungszahlungen zur Verfügung steht. Vielmehr hat die
ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht auszuüben. Damit besteht kein Raum mehr für die
Auffangnorm des § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG.
Die Versorgungsausgleichskasse unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen (BaFin). Zum erstmaligen Geschäftebetrieb bedurfte es der Erlaubnis
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese
Erlaubnis bezieht sich allein auf das angezeigte Geschäft, das wiederum in § 1 des Gesetzes über
die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) definiert ist. Hiernach ist es
ausschließliche Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse, die Versorgung der
ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des
Betriebsrentengesetzes durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht hinsichtlich
der Zielversorgung nach § 15 Absatz 1 VersAusglG nicht ausübt.
Entsprechendes regelt auch die Satzung der Versorgungsausgleichskasse, die Zahlungen
nur im Rahmen der externen Teilung betrieblicher Anrechte bei Nichtausübung des
Wahlrechts der ausgleichsberechtigten Person zulässt (§ 2 Absatz 1 der Satzung der
Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, siehe unter https://www.va-kasse.de/Ueber-
die-VA-Kasse/Satzung/).
Die Annahme von Zahlungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche steht
damit den Bestimmungen in Gesetz und Satzung entgegen. Das ist insoweit relevant, als
die Versorgungsausgleichskasse nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit ist. Voraussetzung hierfür ist die
ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte nach der
Satzung. Diese ist gefährdet, wenn Abfindungszahlungen für schuldrechtlich auszugleichende
Anrechte über den eigentlichen Errichtungszweck hinaus angenommen werden müssten.
Hinzu kommt das Vollstreckungsrisiko, da anders als bei der externen Teilung Schuldner
nicht der Versorgungsträger oder der Arbeitgeber, sondern eine natürliche Person ist, die
sich Vollstreckungsmaßnahmen beispielsweise durch den Verzug ins Ausland entziehen
kann. Zahlungsausfälle und Vollstreckungskosten gehen damit zulasten der
Versichertengemeinschaft, die im Falle der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich aus Personen
besteht, die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt sind. Hinzu kommt, dass die in
§ 23 Absatz 3 VersAusglG vorgesehene Ratenzahlung des Abfindungsbetrags sich nicht
mit den aufsichtsrechtlich genehmigten Tarifen der Versorgungsausgleichskasse abbilden
lässt.
Die Ergänzung ist auch notwendig, da nach der Literatur und der Rechtsprechung die
Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG nicht einschränkend
auszulegen ist (zum Beispiel Ackermann-Sprenger, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage
2022, § 24 VersAusglG, Rn 18; Bergmann. BeckOK, BGB, Hau/Poseck, 74. Edition, Stand
1. Mai 2025, zu § 24 VersAusglG, Rn 9; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. April 2022 – 2
UF 37/21, FamRZ 2022, 1180,1182). Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Verweisung
in § 24 Absatz 2 VersAusglG nahe lege, dass – sofern es nicht um den Ausgleich von
Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung gehe – nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Vers
AusglG die gesetzliche Rentenversicherung Auffangzielversorgungsträger sei (BGH,
Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20, FamRZ 2023, 117, 121 Rn. 32). Daraus kann
geschlussfolgert werden, dass aus Sicht des BGH auch für schuldrechtlich
auszugleichende Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung kein anderer
Beurteilungsmaßstab gelten kann.
Zwar könnte der Widerspruch zwischen der Verweisung in § 24 Absatz 2 VersAusglG und
der Einschränkung ausschließlich auf die Annahme von Kapitalbeträgen im Rahmen der
externen Teilung gemäß § 1 VersAusglKassG dadurch gelöst werden, dass Letzterer um
die Aufnahme auch von Beträgen zur Abfindung schuldrechtlich auszugleichender
betrieblicher Anrechte erweitert wird. Es ist aber sachgerechter und der ausgleichsberechtigten
Person auch zumutbar, bei der Geltendmachung des schuldrechtlichen
Abfindungsanspruchs eine Zielversorgung zu benennen.
Eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Abfindungsanspruch trifft das Gericht nur
auf Antrag (§ 223 FamFG). Verlangt die ausgleichsberechtigte Person im gerichtlichen
Verfahren die Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts, kann erwartet
werden, dass diese sich auch zur gewünschten Zielversorgung äußert. Durch den Verweis in
§ 24 Absatz 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG ist auch § 222 Absatz 2 FamFG zu
beachten, der auf § 15 Absatz 1 VersAusglG Bezug nimmt und den Nachweis des
Einverständnisses der gewählten Zielversorgung von der ausgleichsberechtigten Person fordert. Selbst
wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgungsausgleichskasse als
Zielversorgung wählt, würde diese der Wahl nicht zustimmen, mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anordnung zur Aufnahme des Abfindungsbetrags nicht möglich ist.
Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift ist auch klar, dass die Benennung eines
aufnahmebereiten Versorgungsträgers durch die ausgleichsberechtigte Person
Anspruchsvoraussetzung für die Abfindung ist.
Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens können die ausgleichspflichtige Person und die
ausgleichsberechtigte Person Vereinbarungen zur Abfindung schuldrechtlicher
Ausgleichsansprüche treffen und darin die Zielversorgung bestimmen. Derartige Vereinbarungen
unterliegen grundsätzlich nicht mehr der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach
den §§ 7 und 8 VersAusglG. Gleichwohl ist § 8 Absatz 2 VersAusglG zu beachten, wonach
Anrechte durch Vereinbarung nur begründet werden können, wenn die maßgeblichen
Regelungen dies zulassen und der betroffene Versorgungsträger zustimmt. So wird
beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung einer Vereinbarung über die Abfindung
schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nicht zustimmen und Beträge nicht entgegennehmen,
wenn die Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr möglich
ist (§ 187 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SBG VI]). Ebenso wird die
Versorgungsausgleichskasse die Annahme von Beträgen verweigern, wenn sie in der
Vereinbarung dennoch als Zielversorgung benannt werden sollte.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 25 Absatz 5 VersAusglG)
Besteht nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person ein noch nicht ausgeglichenes
Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person unter den Voraussetzungen des § 25
VersAusglG die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung vom Versorgungsträger verlangen.
War die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt ihres Todes erneut verheiratet, muss
der Versorgungsträger auch an den neuen Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung
zahlen. Nach § 25 Absatz 5 VersAusglG wird der Anspruch des neuen Ehegatten um den
Anspruch des geschiedenen Ehegatten gekürzt, um Doppelbelastungen des
Versorgungsträgers zu vermeiden.
Zu der Frage, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten auch dann
noch zur erfolgen hat, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, verhält sich
die Regelung nicht. Auch die Gesetzesbegründung enthält lediglich den Verweis, dass
Absatz 5 der früheren Regelung in § 3a Absatz 4 Satz 1 VAHRG i. d. F. bis 31.8.2009
entspricht (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Ein Hinweis darauf, dass die Kürzung – wie im Recht
bis zum 31.8.2009 in § 3a Absatz 4 Satz 2 VAHRG i. d. F. bis 31.8.2009 – auch über den
Tod der berechtigten Person hinaus erfolgen soll, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu
entnehmen.
Es ist im Schrifttum umstritten, ob die Kürzung der Hinterbliebenenrente an den neuen
Ehegatten, wie im Recht bis zum 31.8.2009, auch über den Tod der ausgleichsberechtigten
Person hinaus zu erfolgen hat (bejahend: Borth, Versorgungsausgleich, 10. Auflage, 2025,
Kapitel 5, Rn. 38; Ackermann-Sprenger, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage,
2022, § 25 VersAusglG, Rn. 35; Siede, Grüneberg, BGB, 84. Auflage, 2025, § 25 Vers
AusglG, Rn. 10; verneinend: Holzwarth, Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7.
Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 33; Norpoth/Sasse, Ermann, BGB, Kommentar, 17.
Auflage, 2023, § 25 VersAusglG, Rn. 18; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2015, Rn.
852).
Diese Rechtsfrage wird dahingehend geklärt, dass die Kürzung dauerhaft wirkt. Ansonsten
wäre der Ausgleich für den Versorgungsträger nicht kostenneutral. § 25 Absatz 5 hat zum
Ziel, die Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 45 VersAusglG)
Die Sondervorschrift des § 45 VersAusglG regelt die Bewertung von Anrechten aus der
betrieblichen Altersversorgung. Sie verweist hierzu auf die den betrieblichen
Versorgungsträgern bekannten Regelungen des BetrAVG und ermöglicht es so, die vielgestaltigen
betrieblichen Anrechte systemgerecht zu bewerten (vergleiche BeckOGK/Scholer, 1.6.2025,
VersAusglG § 45 Rn. 1). Der Versorgungsträger kann nach § 45 Absatz 1 VersAusglG
wählen, ob er die ehezeitlich erworbenen Versorgungsleistungen (Rentenbetrag bzw.
Kapitalleistung gemäß § 2 BetrAVG) oder die diese widerspiegelnden Kapitalwerte (in der Regel
Barwerte bzw. gebildetes Kapital nach § 4 Absatz 5 BetrAVG) mitteilt. Für die Bewertung
ist nach § 45 Absatz 1 Satz 2 VersAusglG das Ausscheiden aus dem Betrieb spätestens
zum Ende der Ehezeit zu unterstellen (so genannte Ausscheidensfiktion). Im Einklang mit
der betriebsrentenrechtlichen Regelung des § 2a Absatz 1 BetrAVG sind dementsprechend
die Versorgungsregelung und im Regelfall auch die Bemessungsgrundlagen bezogen auf
das Ende der Ehezeit festzuschreiben. Nach der Ermittlung des Anrechts ist in einem
zweiten Schritt der Wert des Ehezeitanteils zu bestimmen (BeckOGK/Scholer, 1.6.2025, Vers-
AusglG § 45, Rn. 1).
Zu Buchstabe a
Die Überschrift ist entsprechend der Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2
anzupassen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 2.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 4 regelt die Bewertung von betrieblichen Anrechten von Unternehmern.
Die Ergänzung ist erforderlich, da die §§ 2 und 4 BetrAVG, auf die Absatz 1 verweist, auf
diese Anrechte nicht anwendbar sind. Würde Absatz 1 auch für diese Anrechte geöffnet,
ergäbe sich daraus auch ein umfangreicher Korrekturbedarf. Es ist daher sinnvoll, § 45
VersAusglG um einen eigenen Absatz für die betrieblichen Anrechte von Unternehmern zu
ergänzen.
Die Regelung in Absatz 4 lehnt sich eng an die Vorschrift des § 45 Absatz 1 und 2 Vers-
AusglG an. Satz 1 stellt klar, dass die Wahl der Bezugsgröße nach § 45 Absatz 1 auch für
diese Anrechte vorzusehen ist, um den Versorgungsträgern eine aufwandsneutrale Teilung
auf Kapitalwertbasis zu ermöglichen. Daher wird zunächst die Wahl der Bezugsgröße
entsprechend Absatz 1 eröffnet.
Da beim Wertausgleich bei der Scheidung nur unverfallbare Anrechte ausgleichsreif sind,
sind diese zunächst zu ermitteln. Denn auch Anrechte, für die das BetrAVG nicht gilt, wie
etwa bei Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, können
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unverfallbar sein. Eine Anwartschaft der
betrieblichen Altersversorgung ist erst dann unverfallbar, wenn sie hinreichend verfestigt ist. Das
bedeutet, dass der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige,
namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr
beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH, Beschluss vom 21.
November 2013 – XII ZB 403/12, FamRZ 2014, 282, Rn. 21).
Zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft verweist Satz 2 auf § 45 Absatz 1 Satz 2,
wonach anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person
spätestens zum Ehezeitende endet (Ausscheidensfiktion). Die Bemessungsgrundlagen
werden bei der Anwartschaftsermittlung auf spätestens das Ende der Ehezeit
festgeschrieben – hier ergibt sich ein Gleichlauf zu Absatz 1 (wo sich der Festschreibeeffekt aus § 2a
Absatz 1 BetrAVG ergibt) und § 40 Absatz 3 VersAusglG.
Bei der Feststellung der unverfallbaren Anwartschaft können die eventuell von § 2 BetrAVG
abweichenden Besonderheiten in den Zusagen der Unternehmer berücksichtigt werden.
Sind keine Regelungen zur Unverfallbarkeit getroffen, wäre hinsichtlich des
Unternehmeranrechts von der fehlenden Ausgleichsreife auszugehen. Häufig finden sich jedoch
Modifikationen des § 2 Absatz 1 BetrAVG dahingehend, dass nicht auf die Betriebszugehörigkeit,
sondern auf die Zusageerteilung abgestellt wird (hierzu LG Stuttgart, Beschluss vom 28.
Juli 2017 – 15 UF 251/16, FamRZ 2017, 1923–1928, Rn 49 ff.; BGH, Beschluss vom 11.
September 2019 – XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993–1998).
Wird aus dem Anrecht bereits eine Leistung bezogen, ist nicht die erwartete Versorgung,
sondern die tatsächlich zu zahlende Leistung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 VersAusglG
maßgebend. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 –
XII ZB 499/17, FamRZ 2018, 1574–1575) bleibt die Wahl der Bezugsgröße zwischen
Rentenbetrag und Kapitalwert in der Leistungsphase erhalten, was auch für den neuen Absatz 4
gilt.
Hat sich der Versorgungsträger für den Rentenbetrag als Bezugsgröße entschieden, richtet
sich die Ermittlung des Werts des Unternehmeranrechts nach den jeweiligen individuellen
vertraglichen Regelungen der Versorgungszusage. So kann beispielsweise auf § 2
BetrAVG verwiesen werden oder es gelten ganz andere individuelle Regelungen. Da
Unternehmeranrechte auf Rentenbasis bereits nach geltendem Recht in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen sind und von den Versorgungsträgern problemlos ermittelt werden,
bedarf es keines Verweises auf etwaige Wertermittlungsvorschriften.
Entscheidet sich der Versorgungsträger für den Kapitalbetrag als Bezugsgröße, bedarf es
jedoch eines Verweises auf § 4 Absatz 5 BetrAVG, damit sichergestellt ist, dass bei der
Wertermittlung die Rechtsprechung unter anderem des BGH (zum Beispiel zur Wahl des
Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage, BGH, Beschluss vom 9.
März 2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781) beachtet wird. Daher wurde in Satz 3 der
Verweis auf § 4 Absatz 5 BetrAVG aufgenommen, der entsprechend gilt, wobei der in § 4
Absatz 5 BetrAVG niedergelegte Folgeverweis auf § 2 BetrAVG hier nicht mit in Bezug
genommen ist.
Nach Satz 4 ist der Wert des Ehezeitanteils nach den Grundsätzen der unmittelbaren
Bewertung zu ermitteln (vergleiche § 39 VersAusglG). Ist dies nicht möglich, werden nach
Satz 5 die Anrechte von Unternehmern bei entsprechender vertraglicher Regelung
zeitratierlich bewertet. Nach Satz 6 erfolgt die Bewertung nach dem Verhältnis des ehezeitlichen
Erwerbs der Versorgung zu der Gesamtzeit des Erwerbs der Versorgung, längstens bis
zum Ehezeitende (vergleiche zur zeitratierlichen Bewertung einer Anwartschaft § 40 Vers-
AusglG). Der Zeitraum, in dem das Anrecht nach den vertraglichen Regelungen erworben
wurde, ist in Satz 6 als Erdienenszeitraum bezeichnet. Der Erdienenszeitraum entspricht
regelmäßig nicht der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 50 VersAusglG)
§ 50 VersAusglG regelt die Wiederaufnahme von Versorgungsausgleichsverfahren, die auf
der Grundlage des Rechts bis 31. August 2009 nach § 2 Absatz 2 Satz des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG) ausgesetzt wurden. Unter der Geltung des bis
31. August 2009 maßgebenden Rechts kam es zur Aussetzung des
Versorgungsausgleichsverfahrens, wenn in den neuen und alten Bundesländern erworbene
Versorgungsanwartschaften wegen ihrer unterschiedlichen Wertentwicklung nicht verrechnet werden
konnten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG) und an die ausgleichsberechtigte Person noch keine
Leistungen zu erbringen waren. In § 2 Absatz 3 Satz 2 VAÜG war eine Wiederaufnahme
der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen spätestens fünf Jahre nach der
Einkommensangleichung vorgesehen. § 50 Absatz 1 Nummer 2 VersAusglG sieht vor, dass ein nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich spätestens bis zum 1.
September 2014 wieder aufgenommen werden soll. Diese Frist ist abgelaufen, so dass eine
Anpassung der Vorschrift erforderlich ist.
§ 50 VersAusglG ist dahingehend zu vereinfachen, dass noch ausgesetzte Verfahren von
Amts wegen wieder aufzunehmen sind. In der gerichtlichen Praxis dürften die meisten der
ausgesetzten Fälle – sei es auf Antrag oder von Amts wegen – bereits entschieden worden
sein. Die Anpassung der Vorschrift zielt auf die bisher nicht entschiedenen Verfahren ab.
Denn obwohl die Familiengerichte verpflichtet waren, die „ausgesetzten Verfahren
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des VersAusglG von Amts wegen wieder aufzunehmen“
(BT-Drucks. 16/10144, S. 88), ist dies nicht immer geschehen. Um auch diese
ausgesetzten Verfahren nunmehr zu einer Entscheidung zu bringen, soll die Neuregelung die
Familiengerichte ohne weitere Fristsetzung zur Wiederaufnahme verpflichten.
Daneben soll die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen Ehegatten oder
einen Versorgungsträger erhalten bleiben. Gerade im Zusammenhang mit dem Eintritt
eines Leistungsfalls fällt den Ehegatten oder den Versorgungsträgern auf, dass ein
Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde. Hat das Familiengericht in einem solchen
Fall das Verfahren noch nicht von Amts wegen wieder aufgenommen – gegebenenfalls,
weil dort Listen über ausgesetzte Verfahren nicht oder nicht vollständig existieren –, kann
durch den Antrag auf Wiederaufnahme vermieden werden, dass der Versorgungsausgleich
bei der Leistungserbringung zulasten der ausgleichsberechtigten Person unberücksichtigt
bleibt.
Anders als in Abänderungsverfahren entfaltet die Versorgungsausgleichsentscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren aber keine Rückwirkung (vergleiche § 226 Absatz 4 FamFG),
sondern wirkt erst ab dem Eintritt der Rechtskraft.
Zu Nummer 13 (Einfügung des § 55 VersAusglG)
Mit der Einführung der Möglichkeit, für übergangene Anrechte einen schuldrechtlichen
Ausgleichsanspruch geltend zu machen, wird eine neue Form der schuldrechtlichen
Ausgleichsrente begründet. Denn mit diesem neuen Anspruch wird die bestehende
Rechtsausübungssperre überwunden, die sich aus der Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich ergibt. Der Anspruch entsteht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Mit der Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass eine rückwirkende Geltendmachung des
Anspruchs ausscheidet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 224 Absatz 3 FamFG)
Nummer 1 sieht die Änderung des § 224 FamFG vor. Nach derzeitiger Rechtslage hat das
Gericht im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 224 Absatz 3
FamFG in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen, soweit ein Wertausgleich bei der
Scheidung wegen des vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des
Versorgungsausgleichs, Geringfügigkeit oder grober Unbilligkeit nicht stattfindet. § 224 Absatz 3 FamFG
umfasst aber nicht sämtliche Sachverhalte, bei denen ein Wertausgleich bei der Scheidung
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht durchzuführen ist: Insbesondere enthält
§ 224 Absatz 3 FamFG weder eine Regelung betreffend die Ausgleichssperre gemäß § 19
Absatz 3 VersAusglG beim Zusammentreffen in- und ausländischer Ausgleichsrechte der
beiden Ehegatten noch eine Regelung betreffend die Feststellung, dass beim Tod eines
Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich ein solcher wegen des Besserstellungsverbots gemäß § 31 Absatz 2 Satz 1
VersAusglG nicht oder teilweise nicht stattfindet. Die Ergänzung von § 19 Absatz 3 und
§ 31 Absatz 2 Satz 1 VersAusglG im Wortlaut des § 224 Absatz 3 FamFG-E dient der
Klarstellung, dass das Gericht auch in diesen Fällen in der Beschlussformel festzustellen hat,
dass ein Versorgungsausgleich nicht oder teilweise nicht stattfindet.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG)
Mit der Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG soll die für die Stellung eines
Abänderungsantrags vorgesehene Frist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert werden. Bislang
kann eine Abänderung nach den §§ 225 und 226 gemäß § 226 Absatz 2 frühestens zwölf
Monate vor dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Leistungsbeginns beantragt werden. Ziel
ist es, alle bis zum Leistungsfall eingetretenen Änderungen in einem Verfahren gebündelt
berücksichtigen zu können. Zugleich soll die Abänderungsentscheidung möglichst schon
bei der Festsetzung der Versorgung berücksichtigt werden können und kein längerer
Zeitraum vergehen, in dem die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Versorgung bezieht,
ohne dass die Abänderung bereits zu ihren Gunsten wirksam wurde (BT-Drucks. 16/10144,
S. 98, BT-Drucks. 19/26838, S. 17). § 226 Absatz 2 betrifft über den Verweis in § 52
Absatz 1 VersAusglG auch Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.
Die in dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April
2009 (BGBl. I 2009, S. 700) festgelegte Frist von sechs Monaten hatte sich in der Praxis
bereits als zu kurz erwiesen. Angelehnt war die Sechs-Monats-Frist an § 120d Absatz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), der festlegt, dass die Erklärung zum mit
dem Versorgungsausgleich verwandten Rentensplitting frühestens sechs Monate vor dem
zu erwartenden Leistungsbeginn abgegeben werden kann. Beim Rentensplitting können
die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam bestimmen, dass die während der Ehe oder
Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen
Rentenversicherung partnerschaftlich zwischen ihnen aufgeteilt werden. Mit der Sechs-Monats-Frist sollte
gewährleistet werden, dass der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für das
Rentensplitting vorliegen, und der Optionszeitpunkt – also der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung
der Ehegatten zur Durchführung des Rentensplittings – zeitlich nah beieinanderliegen (BT-
Drucks. 16/3794, S. 38). Es ist hier aber zu bedenken, dass das Rentensplitting nur für die
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist und ausschließlich die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren durchführen. Die Durchführung des
Rentensplittings bedarf also keiner gerichtlichen Entscheidung und ist weit weniger komplex
als die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung, insbesondere solcher nach
§ 51 VersAusglG, in denen es zu einer sogenannten „Totalrevision“ kommt, bei der
sämtliche zuvor einbezogenen ehezeitlichen Anrechte neu zu ermitteln und anschließend nach
den §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen sind. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt
und die Frist des § 226 Absatz 2 FamFG zum 1. August 2011 durch das Gesetz zur
Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) von sechs auf
zwölf Monate verlängert. Damit sollte zugleich gewährleistet werden, dass auch in
komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer die Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn
und nicht erst im Leistungsstadium beginnen kann.
Die aus der Praxis mitgeteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass auch ein Zeitraum von
zwölf Monaten zu kurz bemessen sein kann, um komplexe Abänderungsverfahren –
insbesondere bei Einlegung von Rechtsmitteln – bis zum Leistungsbeginn zum Abschluss zu
bringen, damit die Abänderungsentscheidung bereits bei Festsetzung der Versorgung
berücksichtigt werden kann. Verfahren, die über den Leistungsbeginn hinausdauern, stellen
auch die Versorgungsträger regelmäßig vor Rückabwicklungsprobleme. Hinzu kommt,
dass gerade im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung häufig Rechtsänderungen
erfolgen, die auch auf den Ehezeitanteil zurückwirken und – soweit die übrigen
Voraussetzungen der §§ 225 und 226 FamFG in Verbindung mit den §§ 51 und 52 VersAusglG erfüllt
sind – dann im Rahmen der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung zu
berücksichtigen sind.
Die Verlängerung der Frist für die zulässige Antragstellung steht auch nicht der
gesetzgeberischen Intention entgegen, sämtliche eingetretenen Änderungen in einem Verfahren zu
berücksichtigen und zu gewährleisten, dass weitere Abänderungsverfahren in der
Zwischenzeit – also zwischen der letzten Abänderung und dem Versorgungsbeginn –
unterbleiben (BT-Drucks. 16/10144, S. 98). In der Regel weisen die Versorgungsträger darauf
hin, wenn im Einzelfall Auskünfte über ehezeitliche Versorgungsanrechte erst nach
Bewilligung der Versorgung erteilt werden können. Darüber hinaus teilen die Versorgungsträger
regelmäßig mit, wenn während eines laufenden Abänderungsverfahrens nach bereits
erteilter Auskunft Änderungen des Ausgleichswerts eintreten. Ferner ist nicht damit zu
rechnen, dass die Familiengerichte durch die Verlängerung der Frist zusätzlichen Belastungen
ausgesetzt sind.
Vor diesem Hintergrund soll der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung auf 24
Monate vor dem voraussichtlichen Leistungsbeginn vorverlegt werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 227 FamFG)
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b (Sonstige Abänderungen)
§ 227 FamFG sieht für die Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
sowie für Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich jeweils eine
Abänderungsmöglichkeit vor und benennt hierfür die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen. Der Regelungsgehalt des § 227 FamFG ist jedoch nicht eindeutig. Mit der Änderung
soll sichergestellt werden, dass für Entscheidungen und Vereinbarungen über den gleichen
Regelungsgehalt auch die gleichen Abänderungsmöglichkeiten bestehen.
Zu Buchstabe a
§ 227 Absatz 1 FamFG regelt lediglich die Abänderung von Entscheidungen zum
Wertausgleich nach der Scheidung. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Wortlauts wird
klargestellt, dass die Abänderungsmöglichkeit nach § 227 Absatz 1 FamFG auch Vereinbarungen
zum Wertausgleich nach der Scheidung umfasst.
Nach § 48 Absatz 1 FamFG, auf den § 227 Absatz 1 FamFG verweist, muss für die
Abänderung nachträglich eine wesentliche Veränderung eingetreten sein. Hier wird –
entsprechend der Literatur zum früheren Recht (vergleiche Musielak/Borth, 3. Aufl. 2012, FamFG
zu § 227 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen) und angelehnt an das Unterhaltsrecht – eine
Wesentlichkeitsschwelle von 10 Prozent anzunehmen sein, die im konkreten Einzelfall auch
höher oder niedriger sein kann.
Darüber hinaus wird die in der Literatur vertretene Auffassung, dass § 27 VersAusglG, wie
bei der Abänderung eines Wertausgleiches bei der Scheidung (§ 226 Absatz 3 FamFG),
auch bei der Abänderung eines Wertausgleiches nach der Scheidung gilt (vergleiche
Norpoth/Sasse in Erman zu § 27 VersAusglG Rn. 3; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb
FamFG zu § 227 Rn. 21), nunmehr klarstellend geregelt.
Zu Buchstabe b
§ 227 Absatz 2 FamFG regelt die Abänderungsmöglichkeiten von Vereinbarungen.
Allerdings ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig geregelt, ob von § 227 Absatz 2 FamFG nur
Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der Scheidung (beispielsweise indem auf den
Ausgleich eines Anrechts gemäß § 6 Absatz 1 VersAusglG verzichtet wird) erfasst werden
oder auch Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung (die schuldrechtliche
Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG betreffend). Durch die Änderung wird nun
klargestellt, dass § 227 Absatz 2 FamFG nur Vereinbarungen über den Wertausgleich bei der
Scheidung umfasst. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit wurde hier nur
die Formulierung „Wertausgleich bei der Scheidung“ verwendet, umfasst sind jedoch auch
Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die vor dem
1.9.2009 geschlossen wurden. Vereinbarungen zum Wertausgleich nach der Scheidung
unterliegen hingegen der Abänderung nach § 227 Absatz 1 FamFG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 1
Nummer 2. Durch die Folgeänderung wird sichergestellt, dass die Anrechte von Unternehmern,
insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, unabhängig von ihrer
Leistungsform bei Nichtausübung des Wahlrechts entsprechend § 15 Absatz 5 Satz 2
VersAusglG durch externe Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden
können.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten: Danach tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
- 25 - Drucksache 262/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts (Gesetzentwurf)