Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)
Teil von Protokoll der 70. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)
Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der bestehenden Strafnormen gegen Volksverhetzung und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme:
Die Bundesregierung hält die Strafvorschriften der Volksverhetzung in § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) und der verhetzenden Beleidigung in § 192a StGB grundsätzlich für ausreichend, um solchen menschenfeindlichen Verhaltensweisen wirksam entgegenzutreten, sieht aber punktuelle, gleichwohl gewichtige Nachbesserungen für geboten an.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30. Dezember 2025 veröffentlicht hat, sieht zwei Änderungen an der Strafvorschrift der Volksverhetzung vor: Zum einen soll es zukünftig möglich sein, für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Absatz 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt wie bisher von bis zu drei Jahren zu verhängen. Zum anderen sollen Gerichte bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe die zeitweilige Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können. Täterinnen und Täter können damit bis zu fünf Jahre lang ihr Recht verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Derzeit werten wir die Stellungnahmen aus, die zu unserem Referentenentwurf eingegangen sind, und prüfen, ob auf dieser Grundlage Anpassungen an dem Gesetzentwurf veranlasst sind.
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