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Schriftliche Frage 37 von Jochen Haug (AfD): Wie viele Personen sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes zur Bund…

dip / schriftliche_frage 09.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesregierung aufschlüsseln)?.

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Schriftliche Frage 37 von Jochen Haug (AfD): Wie viele Personen sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes zur Bund… Frage 37 (Jochen Haug, AfD): Wie viele Personen sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes zur Bundestagswahl nicht wählbar (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 6. Januar 2026: Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Personen nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes aktuell nicht wählbar sind. Die Bescheinigungen über die Wählbarkeit werden nach § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2 der Bundeswahlordnung von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt. In welchen Fällen strafrechtliche Verurteilungen zu einem Verlust des passiven Wahlrechts führen können, ist in § 45 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Regelung sieht zum einen nach Absatz 1 einen kraft Gesetzes eintretenden Verlust der Wählbarkeit für die Dauer von fünf Jahren bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Zum anderen räumt § 45 Absatz 2 StGB dem Gericht die Kompetenz ein, nach pflichtgemäßem Ermessen dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren das passive Wahlrecht abzuerkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Anhaltspunkte für die Größenordnung der Anzahl dieser letztgenannten Fälle können der amtlichen Strafverfolgungsstatistik entnommen werden. Diese enthält in ihrer Fachserie 10, Reihe 3 (letztmalig mit Ausgabe für 2021 veröffentlicht) in Tabelle 5.1 die Spalte „Aberkennung von Bürgerrechten, § 45 StGB“. Im Jahr 2021 gab es keinen entsprechenden Fall und in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils einen Fall. Die Fachserie ist abrufbar unter www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justi z-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/ strafverfolgung-2100300217004.html?nn=212536

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