Schriftliche Frage 18 von Thomas Dietz (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund der Daten der polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 2024, die erneut eine deutliche Überrepr…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 18 von Thomas Dietz (AfD): Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund der Daten der polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 2024, die erneut eine deutliche Überrepr…
Frage 18 (Thomas Dietz, AfD):
Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund der Daten der polizeilichen Kriminalstatistik des Jahres 2024, die erneut eine deutliche Überrepräsentation nichtdeutscher Tatverdächtiger ausweist, die bei einem Bevölkerungsanteil von lediglich rund 16 Prozent bundesweit über 41 Prozent aller Tatverdächtigen stellen und damit mehr als das 2,5-Fache ihres Bevölkerungsanteils ausmachen, sodass es vor diesem Hintergrund erklärungsbedürftig erscheint, dass selbst bei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen – etwa Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten oder Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen – eine Einbürgerung rechtlich nicht ausgeschlossen ist, die bestehenden gesetzlichen Grenzen dahingehend zu verschärfen, dass strafrechtliche Verurteilungen bereits in geringerem Umfang als bisher zu einem Ausschluss von der Einbürgerung führen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. September 2025:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nur, wenn der Antragsteller nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Strafrechtliche Verurteilungen innerhalb so genannter „Bagatellgrenzen“, d. h. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, bleiben nach § 12a Absatz 1 Satz 1 StAG bei einer Einbürgerung außer Betracht. Die Regelung des § 12a Absatz 1 Satz 1 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass Verfehlungen geringeren Gewichts einer für eine Einbürgerung erforderlichen hinreichenden Integration in die deutschen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht entgegenstehen. Im Fall einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe und der Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils findet diese Ausnahmeregelung jedoch keine Anwendung (§ 12a Absatz 1 Satz 2 StAG). Diese Rückausnahme trägt der Beachtung von einbürgerungsschädlichen Straftaten im Bagatellbereich Rechnung. Die Bundesregierung plant vor diesem Hintergrund keine Änderungen im Sinne der Fragestellung.
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