Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Sind gesetzliche Anpassungen bezüglich des § 188 des Strafgesetzbuchs geplant, da es nach meiner Ansicht für Bürgerinnen und Bürger die Gefahr gibt, bei kritischen bzw. zugespitzten Äußerungen zu politischen Amtsträgern eingeschränkt zu sein, da strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind, und, wenn ja, welche?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe:
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass § 188 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht Kritik oder zugespitzte Äußerungen in Bezug auf politische Amtsträger unter Strafe stellt. § 188 StGB setzt vielmehr immer voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beleidigung nach § 185 StGB, einer üblen Nachrede nach § 186 StGB oder einer Verleumdung nach § 187 StGB vorliegen. Bei der Auslegung und Anwendung all dieser genannten Strafvorschriften auf den konkreten Fall haben die Gerichte die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Die Kritik an einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person erfüllt den Tatbestand des § 188 StGB daher nur dann, wenn sie einen beleidigenden bzw. verleumderischen Charakter hat. Der Gesichtspunkt der in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Machtkritik rechtfertigt in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht jede öffentliche Verächtlichmachung einer im politischen Leben des Volkes stehenden Person.
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend, auch unter Berücksichtigung aktueller Ereignisse und wissenschaftlicher Diskussionen, die Anwendung von § 188 StGB in der Praxis und prüft möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
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