Schriftliche Frage 34 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Welche konkreten Reformschritte prüft die Bundesregierung, um die strafrechtliche und sicherheitsrechtliche Handhabe gegen ausländische Einf…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 34 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Welche konkreten Reformschritte prüft die Bundesregierung, um die strafrechtliche und sicherheitsrechtliche Handhabe gegen ausländische Einf…
Frage 34 (Knuth Meyer- Soltau, AfD):
Welche konkreten Reformschritte prüft die Bundesregierung, um die strafrechtliche und sicherheitsrechtliche Handhabe gegen ausländische Einflussoperationen und verdeckte Agententätigkeit zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die §§ 99, 100 des Strafgesetzbuches und die Befugnisse nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) und dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG), und sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anpassungsbedarf, um hybride Bedrohungen schneller und effektiver zu sanktionieren?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 13. Juli 2026:
Mit dem am 2. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (BGBl. 2026 I Nr. 95) ist ein neuer § 87a (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt worden, um transnationale Repression und andere Formen der illegitimen Einflussnahme ausländischer Staaten wirksamer bekämpfen zu können. Zudem wurde der Regelstrafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit) auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (bisher: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erhöht, um auf eine zunehmende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Spionagestraftaten tat- und schuldangemessen reagieren zu können. Im Übrigen prüft die Bundesregierung fortlaufend, ob weiterer gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht.
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