Schriftliche Frage 35 von Achim Köhler (AfD): Wie viele Anzeigen wurden wegen § 188 des Strafgesetzbuches („Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“) durch Bundesministerinnen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
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Schriftliche Frage 35 von Achim Köhler (AfD): Wie viele Anzeigen wurden wegen § 188 des Strafgesetzbuches („Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“) durch Bundesministerinnen…
Frage 35 (Achim Köhler, AfD):
Wie viele Anzeigen wurden wegen § 188 des Strafgesetzbuches („Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“) durch Bundesministerinnen und Bundesminister während der Dauer der 20. Wahlperiode erstattet, und wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung dieses Paragrafen vor dem Hintergrund des Vorwurfs, dass durch die Gesetzesänderung vom 30. März 2021 eine „Anzeige-Industrie“ geschaffen worden sei (www.focus.de/politik/deutsche-bundesminister-i m-vergleich-mehr-als-90-prozent-der-anzeigen-ge gen-buerger-stammen-von-habeck-und-baerbock_ id_260500296.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 17. April 2025:
Es wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Dr. Rainer Rothfuß auf Bundestagsdrucksache 20/14810 verwiesen. Eine Mitteilung über die Anzahl der gestellten Strafanzeigen oder Strafanträge wegen § 188 des Strafgesetzbuches (StGB – Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) durch Bundesministerinnen und Bundesminister während der Dauer der 20. Wahlperiode kann nicht erfolgen, weil der Bundesregierung deren Anzahl nicht vollständig bekannt ist. Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag nach § 194 StGB kann von einer Person des politischen Lebens auch als Privatperson gestellt werden und muss der Bundesregierung daher nicht angezeigt werden. Die Vorschrift des § 188 StGB sieht einen verstärkten Ehrschutz für Persönlichkeiten des politischen Lebens vor und soll der Vergiftung des politischen Lebens durch Ehrabschneidung entgegenwirken. § 188 StGB schützt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht das politische Amt, sondern die persönliche Ehre von Privatpersonen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen 6, 159, 160; Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 188, Randnummer 2). Mittelbar geht es auch um den Schutz von Funktionen, wie der verbreiteten Umschreibung des Schutzzwecks der Norm der „Verhinderung der Vergiftung des politischen Lebens“ zu entnehmen ist (Fischer, am angegebenen Ort). Zur Bewertung eines möglichen Handlungsbedarfs wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 39 des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka auf Bundestagsdrucksache 20/11501 verwiesen.
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