Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Neufassung des § 45
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Neufassung des § 45
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8104
21. Wahlperiode 22.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Thomas Fetsch, Ulrich von
Zons, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Stefan Möller, Matthias Tobias
Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker,
Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris
Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Rocco Kever, Maximilian
Kneller, Heinrich Koch, Sergej Minich, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Volker
Scheurell, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion
der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Neufassung des § 45
A. Problem
Gemäß § 45 Absatz 1 StGB verliert eine Person, die wegen eines Verbrechens zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, für die
Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, mithin das passive Wahlrecht. Dieser
Rechtsverlust tritt kraft Gesetzes als automatische Folge der Verurteilung ein.
Darüber hinaus kann das Gericht nach § 45 Absatz 2 StGB die in Absatz 1
genannten Fähigkeiten für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren aberkennen –
sofern eine solche Maßnahme gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, etwa in den
§§ 92a, 101, 102 Absatz 2, den §§ 109i, 129a Absatz 8 oder in § 264 Absatz 6
Satz 1 StGB. Nach § 45 Absatz 3 StGB führt der Verlust der Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, zugleich zum Wegfall der entsprechenden
Rechtsstellungen und Befugnisse, die der Verurteilte innehatte. Entsprechendes gilt gemäß § 45
Absatz 4 StGB für den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, sofern gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
Schließlich eröffnet § 45 Absatz 5 StGB dem Gericht bei bestimmten Delikten
die Möglichkeit, als zusätzliche Rechtsfolge die Aberkennung des aktiven
Wahlrechts für die Dauer von zwei bis fünf Jahren anzuordnen, sofern das jeweilige
Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Diese Maßnahme kann gegebenenfalls über die
Dauer der Freiheitsentziehung hinauswirken. Die gesetzlichen Regelungen, die
eine Aberkennung ausdrücklich vorsehen, betreffen überwiegend
Staatsschutzdelikte, wie etwa den Hochverrat (§§ 81 ff. StGB), Amtsdelikte sowie Straftaten
gegen Verfassungsorgane. Hierzu zählen insbesondere die §§ 92a, 101, 102
Absatz 2, die §§ 108c, 108e Absatz 5 und § 109i StGB.
Der Verlust des aktiven Wahlrechts beschränkt sich dabei auf Wahlen und
Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten. Erfasst sind insbesondere die
Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen sowie die Wahl der
deutschen Abgeordneten zum Europäischen Parlament.
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert mit dem Recht aller
Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden, eine der wesentlichen Grundlagen der
demokratischen Staatsordnung. Es handelt sich um einen speziellen
Gleichheitssatz, der allen Deutschen in einer strengen und formal möglichst gleichen Weise
das aktive und das passive Wahlrecht garantiert. Negativ untersagt er den
unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Wahlteilnahme und
verbietet dem Gesetzgeber, bestimmten Bevölkerungsgruppen aus politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Gründen die Ausübung des Wahlrechts zu
verwehren. Ein gegen die absoluten Diskriminierungsverbote gemäß Artikel 3
Absatz 2, 3 des Grundegesetzes verstoßender Ausschluss vom Wahlrecht wäre
danach ebenso unzulässig wie die Beschränkung des Wahlrechts auf Angehörige
bestimmter Berufs- oder Einkommensklassen oder die Bindung an einen
bestimmten Bildungsgrad. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gilt auch für
das passive Wahlrecht. Er gewährleistet die Wählbarkeit für Bundestagsmandate
sowie das Wahlbewerbungs- und -vorschlagsrecht. Geschützt ist der gesamte
Wahlvorgang von der Bewerbung bis zur Mandatsannahme. Nach den
Vorentwürfen der heutigen Regelung verfolgt die Aberkennung der Wählbarkeit nicht
das Ziel der Anprangerung oder Bloßstellung des Verurteilten, sondern dient der
„Reinhaltung des öffentlichen Lebens“ (BT-Drs. IV/650 vom 04.10.1962,
S. 164). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es bei staatlichen Entscheidungen,
bei Handlungen im Namen des Staates sowie bei der Bildung des politischen
Gesamtwillens erforderlich sein müsse, Personen von der Einflussnahme
auszuschließen, die sich schwerer Straftaten schuldig gemacht haben (BT-Drs. IV/650,
S. 163).
Hinsichtlich seines Anwendungsbereichs erfasst § 45 StGB öffentliche Wahlen in
einem weiten Sinne. Dazu zählen nicht nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag
und zu den Landesparlamenten, sondern ebenso die Wahlen zu Bezirks- und
Kreistagen sowie zu Stadt- und Gemeinderäten und die Wahlen innerhalb dieser
Gremien (Schneider, Rn. 24). Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich
Wahlen zu und in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie in deren Ausschüssen, etwa dem Richterwahlausschuss nach dem
Richterwahlgesetz. Erfasst sind ferner die Organe der Sozialversicherung als
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Organe berufsständischer
Selbstverwaltung, die Vollversammlungen, Vorstände, Präsidien und Ausschüsse der
Industrie- und Handelskammern, der Rechtsanwaltskammern sowie der Kammern der
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten und schließlich der
Handwerkskammern (Schneider, Rn. 25 ff. m. w. N.).
In der strafrechtlichen Literatur stößt § 45 StGB auf Kritik. Die Norm wird unter
anderem als „Relikt früherer Ehrenstrafen“, kriminalpolitisch als „mehr als
fragwürdig und entbehrlich“ (Kinzig, Rn. 1 m. w. N.), als Ausdruck eines
„Zufallsstrafrechts“ (Albrecht, Rn. 2) sowie als „gesetzgeberischer Fehlgriff“ (Nelles, JZ
1991, 17) bezeichnet (vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages, WD 7 – 3000 – 029/24). Entsprechend umstritten ist auch die
Verfassungsmäßigkeit des § 45 StGB (vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 023/25). Neben der grundsätzlichen Kritik an
der obligatorischen oder fakultativen Aberkennung des aktiven und passiven
Wahlrechts infolge einer strafrechtlichen Verurteilung wird in der Literatur darauf
hingewiesen, dass den Nebenfolgen nach § 45 StGB jedenfalls nur eine sehr
geringe praktische Relevanz zukomme. Teilweise wird ihre „praktische Bedeutung“
sogar als „minimal“ bezeichnet.
Dieser Befund wird durch die amtliche Strafverfolgungsstatistik bestätigt, die
entsprechende Angaben in der Fachserie 10 Reihe 3 Tabelle 5.1 unter der Rubrik
„Aberkennung von Bürgerrechten, § 45 StGB“ ausweist. Danach wurde in den
Jahren 2017 bis 2020 jeweils lediglich ein einziger Fall einer Aberkennung
erfasst, während im Jahr 2021 kein entsprechender Fall verzeichnet wurde. In den
Jahren, in denen eine Aberkennung ausgesprochen wurde, beruhte diese jeweils
auf einer Verurteilung wegen eines Delikts aus dem Bereich der Straftaten gegen
den Staat, die öffentliche Ordnung oder im Amt (§§ 80 bis 168, 331 bis 357 StGB,
jeweils ohne § 142 StGB). Eine weitergehende Differenzierung hinsichtlich des
konkret zugrunde liegenden Straftatbestandes erfolgte in der Statistik nicht.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, die Aberkennung des aktiven Wahlrechts künftig ebenso
auszuschließen wie die Aberkennung des passiven Wahlrechts durch ein Gericht.
Der Verlust des Wahlrechts von Gesetzes wegen aufgrund der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens bleibt
aufrechterhalten.
C. Alternativen
Eine mögliche Alternative ist die vollständige Abschaffung des § 45 StGB.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Neufassung des § 45
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit“.
b) Die Angabe zu § 92a wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 92a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 101 wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 101 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 108c wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 108c (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 109i wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 109i (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 358 wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 358 (weggefallen)“.
2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen.
(2) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.“
3. In § 45b Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ sowie die Angabe „und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte“
gestrichen.
4. Die §§ 92a, 101, 108c, § 108e Absatz 5, die §§ 109i, 129a Absatz 8, § 264 Absatz 7 und § 358 werden
gestrichen.
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
6. In § 108d wird die Angabe „§§ 107 bis 108c“ durch die Angabe „§§ 107 bis 108b“ ersetzt.
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs gemäß § 39 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes das Wahlrecht nicht besitzt.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2016 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und Rechte“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Wahlrecht zählt zu den grundlegenden Rechten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ist als
politisches Grundrecht von zentraler Bedeutung. Als elementares Instrument politischer Teilhabe stellt es das
vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat dar. Durch die Möglichkeit der Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG bildet das Wahlrecht einen tragenden
Bestandteil des Demokratieprinzips des Artikel 20 Absatz 1 GG. Die in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verankerten
Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit gewährleisten die dem Demokratieprinzip zugrunde liegende
Gleichheit aller Staatsbürger und sichern deren Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe an der Ausübung
der Staatsgewalt. Insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gewährleistet – ebenso wie der
Gleichheitsgrundsatz – die politischen Einflussmöglichkeiten des gesamten Volkes unabhängig von sozialer Stellung,
Gruppenzugehörigkeit oder sonstigen Differenzierungsmerkmalen.
Einschränkungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nach Artikel 38 GG sind daher nur unter engen
Voraussetzungen zulässig und bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes. Differenzierungen sind
verfassungsrechtlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung dieses
Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind, mithin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen strafrechtliche Verurteilungen zum Verlust des aktiven und/oder passiven
Wahlrechts führen können, regelt § 45 StGB. Die Norm differenziert zwischen einem kraft Gesetzes eintretenden
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit nach Absatz 1 sowie fakultativen Aberkennungsentscheidungen
nach den Absätzen 2 und 5. Letztere eröffnen dem Strafgericht die Möglichkeit, dem Verurteilten nach
pflichtgemäßem Ermessen für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
das passive Wahlrecht oder das aktive Wahl- bzw. Stimmrecht zu entziehen, sofern eine solche Rechtsfolge
gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
Der automatische Verlust der Wählbarkeit gemäß § 45 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass der Betroffene wegen
eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wobei auch eine zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausreichend ist. Maßgeblich ist dabei die Einordnung der Tat als
Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB, also als rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder darüber bedroht ist. Demgegenüber handelt es sich bei Taten, die lediglich mit einer geringeren
Mindestfreiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind, um Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 StGB. Eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Vergehens führt daher nicht zum kraft
Gesetzes eintretenden Verlust der Wählbarkeit nach § 45 Absatz 1 StGB.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
§ 45 StGB ist umfangreicher Kritik ausgesetzt. So wird unter dem Gesichtspunkt der Allgemeinheit der Wahl
bezweifelt, dass sich der Ausschluss des Wahlrechts und der Wählbarkeit durch Richterspruch rechtfertigen lasse.
Durch Richterspruch kann es zu einer – mehr oder minder – willkürlichen Auswahl jener Personen, die wählen
und gewählt werden dürfen, kommen – eine Gefahr für die Demokratie. Es darf nicht davon ausgegangen werden,
dass kein Gebrauch von der Vorschrift gemacht werden wird, nur weil dies in der Vergangenheit so gut wie nicht
vorgekommen ist. Im Gegensatz dazu stellt Ausschluss des Wahlrechts bei Verurteilung wegen eines Verbrechens
eine gesetzliche Typisierung dar, die automatisch kraft Gesetzes eintritt. Die Gefahr der willkürlichen
Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch droht hier nicht. Die „Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Deutschen Bundestages“ (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06, Rn. 347) beziehungsweise verallgemeinert
das Vertrauen der Bürger in die Integrität der staatlichen Institutionen rechtfertigen insoweit den durch die
automatische Aberkennung des passiven Wahlrechts erfolgten Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht vor, die Regelung der Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 45 Absatz 2
und Absatz 5 StGB aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC
62/14) zentrale Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz wegen Verfassungswidrigkeit verworfen und dabei
Maßstäbe entwickelt, die auch für § 45 Absatz 2 und 5 StGB von grundlegender Bedeutung sind. Das Gericht
stellte klar, dass Eingriffe in das aktive Wahlrecht nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sind, da dieses zu
den elementaren demokratischen Teilhaberechten zählt und den Kernbereich der politischen Gleichheit der
Staatsbürger schützt. Über die Verweisung des § 15 Absatz 2 BWahlG auf § 13 BWahlG galt dieser Ausschluss auch
für das passive Wahlrecht.
Insbesondere betonte das Bundesverfassungsgericht, dass Wahlrechtsausschlüsse nur dann verfassungsrechtlich
gerechtfertigt sein können, wenn sie an tragfähige, sachlich begründete Typisierungen anknüpfen.
Gegenstand seiner Entscheidung war § 13 Nummer 2 und Nummer 3 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) a. F.
Während § 13 Nummer 2 BWahlG einen Wahlrechtsausschluss von Personen vorsah, für die ein Betreuer bestellt
war, schloss § 13 Nummer 3 BWahlG Personen vom Wahlrecht aus, die sich wegen einer im Zustand der
Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangenen Tat gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus
befinden. § 13 Nummer 2 BWahlG verfehle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Typisierung. Er
bestimme den Kreis der Betroffenen in gleichheitswidriger Weise, indem er an den von Zufälligkeiten abhängigen
Umstand der Betreuerbestellung anknüpfe. So bleibe zum Beispiel denjenigen das Wahlrecht erhalten, deren
Betreuungsbedürftigkeit durch Erteilung einer Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht oder hinreichende Versorgung
im Familienkreis Rechnung getragen werden könne (Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 13/2019, 1
a bb). Zu § 13 Nummer 3 BWahlG heißt es, diese Vorschrift sei bereits nicht geeignet, Personen zu erfassen, die
„typischerweise“ nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügten,
da die zur Begründung der Schuldunfähigkeit geeigneten Krankheitsbilder nicht regelmäßig mit der Unfähigkeit
zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verbunden seien (Pressemitteilung
Bundesverfassungsgericht Nr. 13/2019, 2 a aa).
Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen lassen sich unmittelbar auf § 45 Absatz 2 und 5 StGB übertragen. Wie
die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist der Entscheidung zufolge bei Wahlrechtsausschlüssen entscheidend
das Erfordernis einer gesetzlichen Typisierung und die Voraussetzung, dass es nicht von Zufälligkeiten abhängen
darf, ob das Wahlrecht entzogen wird oder nicht.
Gerade diese Gefahr besteht aber, wenn die Entscheidung darüber, ob das aktive oder passive Wahlrecht entzogen
wird, durch einen Richter nach dessen Ermessen getroffen werden kann. Grundsätzlich setzt zwar die
Aberkennung nach § 45 Absatz 2 oder Absatz 5 StGB durch ein Gericht voraus, dass ein Gesetz diese ausdrücklich zulässt,
so aktuell im Staatsschutzstrafrecht, bei Subventionsbetrug und Amtsdelikten. Zum Teil wird im Schrifttum die
richterliche Aberkennung des Wahlrechts daher als gerechtfertigt angesehen, da der Gesetzgeber die Möglichkeit,
das Wahlrecht abzuerkennen, nur in Straftatbeständen vorgesehen habe, die den Staat und seine Einrichtungen
vor Beeinträchtigungen schützen sollten (Stein, Katrin, „Wer die Wahl hat“, Der Grundsatz der Allgemeinheit der
Wahl und der Ausschluss vom Wahlrecht wegen strafgerichtlicher Verurteilung, GA 2004, 22, 30; vgl. auch
Dreier/Morlok, 3. Auflage 2015, GG Artikel 38 Rn. 77; v. Münch/Kunig/Trute, 7. Auflage 2021, GG Artikel 38,
Rn. 38). Bereits insoweit wird aber von anderer Seite kritisch angemerkt, der Richter müsse im Einzelfall
entscheiden, ob die Ausübung des Wahlrechts durch eine Person einen negativen Einfluss auf die Geschicke des
Staates habe. Dazu müsse das Gericht die politischen Präferenzen des Delinquenten ermitteln, was über die
Kompetenzen eines Strafgerichts deutlich hinausgehe (Tiedemann, Paul, Stimmrechtsentzug als Nebenfolge. Zur
Verfassungswidrigkeit des § 45 Absatz 5 StGB, GA 2025, 305, 314).
Gerade vor dem Hintergrund dieser Überlegung ist die Annahme gerechtfertigt, dass – selbst wenn es um den
Schutz des Staates und seiner Einrichtungen geht – die nach Ermessen getroffene Einzelfallentscheidung eines
Richters, ob er einem Delinquenten das aktive oder passive Wahlrecht entziehen sollte, von den subjektiven
Einstellungen des Richters und damit – auch abhängig vom jeweils zuständigen Gericht – von Zufälligkeiten
abhängen kann. Um wieviel mehr muss dies gelten vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber jederzeit durch neue
Strafgesetze oder durch einen in Strafgesetzen hinzugefügten Verweis auf § 45 StGB den Strafrichtern weitere
Ermessensspielräume in Einzelfallentscheidungen schaffen kann. So soll in Zukunft wegen Volksverhetzung
(§ 130 StGB) Verurteilten das passive Wahlrecht und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, durch
Ermessensentscheidung eines Strafrichters entzogen werden können (www.sueddeutsche.de/politik/volksverhet
zung-wahlrecht-hubig-li.3369132?reduced=true, zuletzt abgerufen am 23.03.2026).
Unter Zugrundelegung der zu Wahlrechtsausschlüssen vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätze
der Vermeidung von Zufälligkeiten bei dem Entzug von Wahlrechten ist es daher gerechtfertigt, der
„individuelle(n) Disqualifizierung“ (Jekewitz, GA 1977, 162, 162) durch richterliche Ermessensentscheidung in den
Absätzen 2 und 5 durch Aufhebung dieser Vorschriften zu begegnen.
Diese Überlegungen gelten nicht für die Aberkennung des Wahlrechts, der Wählbarkeit und der Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, die das Bundesverfassungsgericht gemäß § 39 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bei Feststellung der Verwirkung der in Artikel 18 des Grundgesetzes genannten Grundrechte
aussprechen kann (vgl. dazu auch Meyer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2005, Band
III, S. 545; WD 3 – 3000 – 132/15).
Ausschließlich in dem Fall, dass eine Person wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert diese die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen. Dieser Eingriff in das passive Wahlrecht soll aufrechterhalten bleiben. Im Gegensatz zu der
fakultativen, dem Ermessen eines Richters folgenden Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts erfolgt der
Entzug des Wahlrechts und der Amtsfähigkeit im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Absatz 1
„ex lege“, also von Gesetzes wegen. Die Gründe der fehlenden Typisierung und die Voraussetzung, dass es nicht
von Zufälligkeiten abhängen darf, ob das Wahlrecht entzogen wird oder nicht, greifen im Fall des Absatzes 1
mithin nicht. Grund für den Verlust des Wahlrechts von Gesetzes wegen ist die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens. Diese Begrenzung der Allgemeinheit der Wahl muss
zulässig bleiben. Unklar und bisher nicht hinreichend definiert ist der Grund für den Eingriff in das Wahlrecht
eines Straftäters. Unter Abwägung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, des Willens des historischen
Gesetzgebers und der Stimmen im Schrifttum ist das Ergebnis gerechtfertigt, als Grund für den Eingriff in den
Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl bei Straftätern das Vertrauen des Wählers in die Integrität der staatlichen
Institutionen zu sehen.
Ganz allgemein sind laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Begrenzungen der Allgemeinheit der
Wahl verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein „zwingender Grund“ besteht (BVerfG, Beschluss vom 23.
Oktober 1973 – 2 BvC 3/73 –, Rn. 8, ständige Rechtsprechung). Der historische Gesetzgeber begründete den
Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl durch Wahlrechtsentzug mit dem unspezifischen Argument der
„Reinhaltung des öffentlichen Lebens“ (Entwurf eines Strafgesetzbuchs – E 1962 – BT-Drucksache IV/650, S. 164). In
den Vorentwürfen der jetzigen Regelung wurde zwar die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte
abgeschafft, da der Sinn der Strafe, einen Verurteilten zu brandmarken, nicht mehr zeitgemäß sei. Allerdings könne
dennoch nicht auf die mit der Aberkennung verbundenen Nebenwirkungen verzichtet werden. Bei
Entscheidungen, die im Namen des Staates getroffen, bei Handlungen, die in seinem Namen vorgenommen würden, und bei
der Bildung des Gesamtwillens müsse es möglich sein, Personen von einer Einflussnahme auszuschließen, die
sich schwerster Straftaten schuldig gemacht hätten (a. a. O., S. 163, vgl. auch Erster Schriftlicher Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094, S. 15 f.). Zum Teil schließen sich Stimmen
im Schrifttum der Begründung der „Reinhaltung des öffentlichen Lebens“ an (MüKoStGB/Radtke, 5. Auflage
2025, StGB § 45 Rn. 10). Des Weiteren wird argumentiert, der Entzug werde durch den Gedanken gerechtfertigt,
dass eine Person, die massiv gegen die vom demokratischen Gesetzgeber festgelegten Regeln verstoßen habe,
befristet von der Festlegung eben dieser Regeln ausgeschlossen bleibe (Sackowsky, in: Morlok/Schliesky/
Wiefelspütz, Praxishandbuch Parlamentsrecht, 1. Auflage 2016, Rn. 34). Andererseits wird eingewandt, dass im
Dunkeln bleibe, welche Gefahren der Funktionsfähigkeit der Wahlorgane aus der Teilnahme der Personen, die nach
geltendem Recht das Wahlrecht aufgrund Strafurteils verlören, erwachsen sollten (Stein, a. a. O., 22, 30). Gerade
an dem demonstrativen Festhalten der Täter der schwereren Delikte von öffentlichen Ämtern werde deutlich, dass
der Ehrenstrafcharakter in der Regelung des § 45 StGB nachwirke (Stein, a. a. O., 22, 31).
Zuzugestehen ist die Tatsache, dass ein Sachzusammenhang zwischen der Verurteilung wegen einesVerbrechens
und der Wählbarkeit/Amtsfähigkeit des Verurteilten in der Regel nicht gegeben ist. Sicherheitsaspekte können
zwar eine Rolle spielen, dürften jedoch nicht ausschlaggebend sein, da sich die Frage stellt, warum zum Beispiel
ein wegen Mordes Verurteilter nicht in der Lage sein sollte, politische Aufgaben oder staatliche Verwaltungs-
und Rechtsprechungsaufgaben wahrzunehmen, oder warum allein aufgrund der Tatsache der Begehung dieses
Verbrechens eine Gefahr für die Sicherheit gegeben sein sollte. Insoweit unklar ist das inzwischen aus der Zeit
gefallen anmutende Argument des historischen Gesetzgebers, es gehe um die „Reinhaltung des öffentlichen
Lebens“. Eine genaue Definition fehlt. In dem Begriff schwingen sowohl Sicherheitsaspekte als auch Gesichtspunkte
des Ansehens der öffentlichen Institutionen mit.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann es nach allem entscheidend nur auf den Empfängerhorizont
der Wähler ankommen. Vereinfacht ausgedrückt verlieren sie das Vertrauen in die Integrität der staatlichen
Organe, wenn von dieser Seite aus zugelassen wird, dass ein Bürger, der schwerwiegend gegen zugrunde liegende
Rechtsnormen verstoßen hat, daran mitwirken darf, eben diese Rechtsnormen zu gestalten oder zu gewährleisten.
Dieser Glaubwürdigkeitsverlust der staatlichen Organe gibt letztlich den Ausschlag, unabhängig davon, ob der
Verurteilte tatsächlich, wie ausgeführt, objektiv die ihm anvertrauten Aufgaben wahrnehmen kann. Letztlich geht
es um das Ansehen des Parlaments beziehungsweise der öffentlichen Ordnung, einer Größe, der laut Stimmen im
Schrifttum ohne nähere Qualifizierung schwerlich Verfassungsrang zuzuerkennen sei (Dreier/Morlok, 3. Auflage
2015, GG Artikel 38, Rn. 77, Fn. 234). Dem ist zu widersprechen unter Zugrundelegung einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, das die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie die „Integrität
und politische Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages“ als Rechtsgüter von Verfassungsrang anerkennt
(BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06, Rn. 347) und von Bürgern spricht, die das „Vertrauen in seine
Integrität behalten“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 353). Zwar erging diese Entscheidung zur Frage der
Verfassungsgemäßheit von Transparenzregelungen, kann aber in ihrem Kern- und Wesensgehalt übertragen und mit Blick auf
das Vertrauen in die Integrität staatlicher Organe verallgemeinert werden.
Der in das Grundrecht der Allgemeinheit der Wahl eingreifende Entzug der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist auch verhältnismäßig. Die in § 45 Absatz 1 StGB
zeitlich begrenzte Nichtwählbarkeit ist geeignet, das Vertrauen des Wählers in die Integrität der staatlichen
Organe zu wahren und damit die Akzeptanz demokratisch erzeugter Entscheidungen zu erhalten. Sie ist erforderlich,
da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere das Argument, im Falle der Wahl eines verurteilten
Straftäters und dessen Missbrauchs seines Amtes zu Straftaten sehe das Recht besondere Sanktionen vor, deren
Effizienz es nicht erfordere, die betreffende Person durch Aberkennung ihres Wahlrechts von vornherein von dem
Amt fernzuhalten (vgl. Stein, a. a. O., 22, 30), kann nicht überzeugen. Im Gegenteil, der Wähler müsste sich in
seinem Vertrauensverlust in die Integrität staatlicher Institutionen sogar bestätigt sehen, weil sie Straftätern durch
die Möglichkeit ihrer Wahl Gelegenheit gäben, im Amt weitere Straftaten zu begehen. Daran kann auch eine
nachträgliche Sanktionierung nichts ändern. Schließlich ist der Eingriff auch angemessen. Er erfolgt – als
Ausdruck der Typisierung im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 4. Juli 2012 – 2 BvC 1/11, Rn. 29) – nur bei Begehung der schwersten Deliktskategorie
„Verbrechen“, zeitlich befristet und orientiert sich an einer bereits bestehenden Wertung des Gesetzgebers im
Strafgesetzbuch. Nach Ablauf der Frist ist eine Resozialisierung möglich, die darüber hinaus nicht deshalb
ausgeschlossen bleibt, weil der Verurteilte für einen bestimmten Zeitraum keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen darf
(vgl. dazu Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094,
S. 15 f.). Die Regel ist auch kein „Ehrverlustrecht“, sondern dient aus genannten Gründen dem Schutz der
Legitimation der demokratischen Institutionen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine denkbare Alternative ist die Abschaffung des § 45 StGB. Der Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke in BT-
Drs. 17/5896 sieht nebst anderen umfangreichen Änderungen des Wahlrechts diese Abschaffung vor. Deren
Argumentation geht davon aus, dass § 45 StGB insgesamt aufzuheben sei, da die Vorschrift das aktive und passive
Wahlrecht sowie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, in ungerechtfertigter Weise einschränke. Die
Regelung führe dazu, dass Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin von zentralen
demokratischen Teilhaberechten ausgeschlossen werden. Die Fraktion der Linke stellte fest, dass sich § 45 StGB insgesamt
als verfassungsrechtlich problematisch, kriminalpolitisch überholt und demokratisch nicht zu rechtfertigen zeige.
Seine vollständige Aufhebung sei daher konsequent und geboten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Das Gesetz sieht vor, dass die Aberkennung des aktiven Wahlrechts und die Aberkennung des passiven
Wahlrechts durch ein Gericht abgeschafft wird. Aufgrund der äußerst seltenen Anwendung der Norm, ist nicht mit
statistisch messbaren Folgen zu rechnen. Insofern handelt es sich um eine Entlastung der Justiz.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aufgrund des Wegfallens der Regelung hinsichtlich der Entscheidung der Gerichte zur Aberkennung des
Wahlrechts findet eine Vereinfachung statt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf trägt zur Verwirklichung des SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) bei,
indem er die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene fördert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 45 StGB)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Aberkennung des passiven Wahlrechts nicht mehr durch ein Gericht
erfolgen soll. Ein Ausschluss soll demnach nur dann eintreten, wenn eine Person wegen eines Verbrechens zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Allgemeinheit
der Wahl ist zudem infrage zu stellen, ob ein Ausschluss des Wahlrechts und der Wählbarkeit durch richterliche
Entscheidung gerechtfertigt ist. Dies trifft – unter Zugrundelegung der zu Wahlrechtsausschlüssen vom
Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätze der Vermeidung von Zufälligkeiten bei dem Entzug vom Wahlrecht
– nicht zu. Der individuellen Disqualifizierung durch richterliche Ermessensentscheidung und damit
willkürlichen, zufälligen Ergebnissen ist durch Aufhebung der Absätze 2 und 5 zu begegnen. Im Gegensatz dazu stellt der
Ausschluss des Wahlrechts bei Verurteilung wegen eines Verbrechens eine gesetzliche Typisierung dar, die
automatisch kraft Gesetzes eintritt. Die Gefahr der willkürlichen Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch
droht hier nicht. Die „Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Deutschen Bundestages“ (BVerfG, Urteil vom
4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06, Rn. 347) – verallgemeinert das Vertrauen der Bürger in die Integrität der staatlichen
Institutionen – rechtfertigen insoweit den durch die automatische Aberkennung des passiven Wahlrechts erfolgten
Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl.
Zu den Nummern 3 bis 6
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)
Zu § 13 BWahlG
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu § 462 Absatz 1 Satz 2 StPO
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Regelt das Inkrafttreten.
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