Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4658)
Teil von Protokoll der 64. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4658)
Welche Pläne und Gespräche mit den jeweiligen Behörden und Trägerinnen und Trägern gibt es seitens der Bundesregierung, für die jeweiligen Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberleistungen, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (hier unter Differenzierung von sogenannten Aufstockerinnen und Aufstockern) und Arbeitslosengeld-I-Leistungen, eine verpflichtende Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen sicherzustellen, und für welche Gruppen bedarf es einer (separaten) Zustimmung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (bitte nach Rechtskreis und Behörde differenzieren)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Die Regelungen zur verpflichtenden Teilnahme an Integrationskursen bestehen weiterhin: Personen, die sich im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) befinden, können von den Jobcentern oder AsylbLG-Behörden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Integrationskurs verpflichtet werden. Dabei wird nicht zwischen aufstockendem oder ausschließlichem Leistungsbezug differenziert. Verpflichtungen oder Berechtigungen anderer Behörden bedürfen dabei keiner Zustimmung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Personen, die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, können von den Agenturen für Arbeit (AA) nicht zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden.
Das entsprechende Verfahren und die Hinweise zu Umsetzungsfragen sind für die Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen in der Fachlichen Weisung für die Umsetzung der Deutschförderung der Bundesagentur für Arbeit geregelt. Die Umsetzung der Deutschförderung in den AA ist ebenfalls durch eine Fachliche Weisung geregelt. Diese Weisungen gelten unverändert fort.
Die Länder führen das AsylbLG in eigener Angelegenheit aus. Die Bundesregierung steht zur Ausführung des AsylbLG mit den Ländern in verschiedenen Formaten in fortlaufendem Kontakt, unter anderem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen.
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