Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter - Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/4480)
Text
Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter - Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/4480)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4893
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz
Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4480 –
Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter – Integrationspolitische Risiken
und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat sich in
seiner öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2026 mit dem von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung
von Leistungen für Personen befasst, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz, Bundestagsdrucksachen 21/3539 und 21/4086).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit
Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie, die nach dem
1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Damit würde die
bisherige Regelung beendet, wonach ukrainische Geflüchtete Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen konnten.
Aus Sicht der Fragestellenden äußerten in der Anhörung zahlreiche
Sachverständige erhebliche Bedenken gegen den geplanten Rechtskreiswechsel. Der
Caritasverband sprach von einem strukturellen Systemwechsel mit
integrationspolitisch weitreichenden Folgen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband
sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierten insbesondere eine
Verschlechterung der sozialen Absicherung, Einschränkungen bei
Gesundheitsleistungen, die Abkehr vom Prinzip der Geldleistungen sowie eine erschwerte
Arbeitsmarktintegration.
Auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene warnten vor
zusätzlichen Bürokratiebelastungen und finanziellen Risiken für Städte und
Gemeinden. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive wurde zudem darauf
hingewiesen, dass die vorgesehene Leistungsabsenkung und der Zuständigkeitswechsel
von den Jobcentern in das AsylbLG eine Verlangsamung der
Arbeitsmarktintegration sowie langfristige Mehrbelastungen zur Folge haben könnten. Vor
diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der
integrations-, sozial- und haushaltspolitischen Folgen des geplanten
Rechtskreiswechsels.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen aus der Ukraine haben seit dem 1. April 2025 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt bzw. erhalten, und wie verteilen sich diese Personen nach
Bundesland, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie nach Alter und
Geschlecht?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Januar
2026 haben seit dem 1. April 2025 insgesamt 182 613 Personen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
beantragt bzw. erhalten. Eine Differenzierung nach kreisfreien Städten und
Landkreisen ist mit den Daten des AZR nicht möglich. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl Personen
Gesamt 182 613
Davon
Baden-Württemberg 20 601
Bayern 27 903
Berlin 14 224
Brandenburg 3 608
Bremen 2 683
Hamburg 6 692
Hessen 13 003
Mecklenburg-Vorpommern 3 553
Niedersachsen 14 231
Nordrhein-Westfalen 34 186
Rheinland-Pfalz 11 016
Saarland 1 642
Sachsen 10 183
Sachsen-Anhalt 5 750
Schleswig-Holstein 8 511
Thüringen 4 827
Geschlecht Anzahl Personen
Gesamt 182 613
Davon
männlich 94 347
weiblich 88 049
unbekannt 195
divers 22
Alter Anzahl Personen
Gesamt 182 613
Davon
unter 16 Jahre 38 515
16 bis unter 18 Jahre 15 769
18 bis unter 25 Jahre 42 206
25 bis unter 35 Jahre 21 476
35 bis unter 45 Jahre 26 275
45 bis unter 55 Jahre 16 865
55 bis unter 65 Jahre 11 364
65 Jahre oder älter 10 143
2. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung am Stichtag der Einreise
zum 1. April 2025 fest, obwohl mehrere Sachverständige eine
Anwendung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes empfohlen haben?
Der Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes setzt eine Vereinbarung
des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode
um. Diese sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht
nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG), die ab dem
Stichtag 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sofern sie bedürftig sind.
3. Wie vereinbart die Bundesregierung die Schaffung neuer
Bürokratielasten und von erhöhtem Verwaltungsaufwand durch das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz mit den Vorschlägen der Sozialstaatskommission,
steuerfinanzierte Sozialleistungen weitgehend zu entbürokratisieren und
vereinfachen?
Der Übergang der Zuständigkeit auf die Leistungsbehörden nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird so wenig verwaltungsaufwändig wie
möglich umgesetzt. Eine rückwirkende Verrechnung zwischen den Jobcentern
oder den Trägern der Sozialhilfe sowie den Leistungsbehörden nach dem
AsylbLG ist – auch um Bürokratie zu vermeiden – nicht vorgesehen. Zudem
tragen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelungen dazu bei, dass
sich die bisher für Geflüchtete aus der Ukraine zuständigen Behörden auf die
neue Rechtslage einstellen können und keine Bescheide aufheben müssen,
deren Bewilligungszeitraum in der dreimonatigen Übergangsfrist endet.
4. Welche Einsparungen erwartet die Bundesregierung infolge des
Rechtskreiswechsels insgesamt, wie hoch beziffert sie demgegenüber die
zusätzlichen Ausgaben (u. a. für Ausgleichszahlungen, verzögerte
Integration, Verwaltungskosten, Gesundheitskosten sowie IT-Anpassungen),
und zu welchem gesamtstaatlichen Nettobetrag gelangt die
Bundesregierung insgesamt (Bund, Länder, Kommunen) je Haushaltsjahr?
Die erwartete Haushaltswirkung des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes kann
dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/3539 entnommen werden.
5. Wurden integrationspolitische Folgekosten (z. B. verzögerte
Arbeitsmarktintegration) in die Haushaltskalkulation einbezogen?
Die Schätzungen von Haushaltsausgaben und Erfüllungsaufwand im Entwurf
des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes erfolgten nach den entsprechenden
Vorgaben. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die
Bundesregierung mit den Ländern verständigt, um den Umstellungs-,
Vollzugs- und Verwaltungsaufwand der Kommunen infolge des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?
Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode sieht vor, dass der Bund die bei
den Ländern und Kommunen entstehenden Mehrausgaben tragen wird. Über
die genaue Ausgestaltung berät der Bund parallel zum Gesetzgebungsverfahren
mit den Ländern. Grundlage für die Gespräche sind die im Regierungsentwurf
ausgewiesenen Haushaltswirkungen für Länder und Kommunen in den Jahren
2026 und 2027. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
7. Mit welchen zusätzlichen Haushaltsbelastungen für die Bundesagentur
für Arbeit rechnet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels
(bitte einzeln für die Bereiche Beratung, Sprachförderung,
Arbeitsmarktintegration und Verwaltung aufschlüsseln)?
8. Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die
Bundesregierung mit der Bundesagentur für Arbeit verständigt, um die
Umstellungsaufwände infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
vollständig zu kompensieren?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Arbeitsvermittlung ist nicht unmittelbarer Gegenstand des Entwurfs des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, da der Bundesagentur für Arbeit (BA)
keine neuen Aufgaben zugewiesen werden.
Die BA bietet schon heute Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG
beziehen, Beratung und Vermittlung an. Instrumente der aktiven Arbeitsförderung
stehen ebenfalls zur Verfügung, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen
individuell erfüllt sind. Die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Geflüchteten
aus der Ukraine können diese Angebote in Anspruch nehmen. Eine valide
Prognose über die Inanspruchnahme dieser Angebote kann nicht gegeben werden,
sodass auch die Haushaltsbelastungen für die BA nicht belastbar beziffert
werden können.
Die Bundesregierung erachtet einen finanziellen Ausgleichmechanismus für
nicht angezeigt. Es handelt sich um originäre gesetzliche Aufgaben der BA.
9. Hat die Bundesregierung die Kostenkalkulation für den Gesetzentwurf
angepasst, nachdem kommunale Spitzenverbände in der Anhörung
kritisierten, dass der Gesetzentwurf zu dauerhaft höherem
Verwaltungsaufwand für Länder und Kommunen führen wird?
Die Stellungnahmen der Länder und Verbände wurden bereits im Rahmen der
Länder- und Verbändeanhörung zum Regierungsentwurf ausgewertet und
soweit geboten berücksichtigt.
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Warnung
des Deutschen Städtetages, wonach ein Rechtskreiswechsel zu erhöhten
kommunalen Unterbringungskosten führen könne, wenn
integrationsfördernde Arbeitsmarktinstrumente entfallen oder verzögert greifen?
Die Rückmeldung des Städtetages bestätigt die hohe Bedeutung einer zügigen
Integration in Arbeit. Es besteht weiterhin sofortiger Zugang zum
Arbeitsmarkt. Geflüchtete aus der Ukraine, die arbeitsfähig sind und keine Arbeit
haben, müssen sich umgehend darum bemühen. Sie können sich auch an die
Agenturen für Arbeit wenden. Diese unterstützen die Eigenbemühungen mit
Beratung und Vermittlung sowie, soweit die Voraussetzungen individuell
vorliegen, mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Eine zügige
Arbeitsmarktintegration trägt dazu bei, dass Ausgaben, wie z. B. die Kosten der Unterkunft,
gar nicht entstehen bzw. nicht dauerhaft anfallen.
11. Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung zu möglichen
Mehrbelastungen von Kommunen, etwa in Großstädten wie Hamburg, infolge
längerer Aufenthaltsdauer von ukrainischen Geflüchteten in kommunaler
Unterbringung vor?
Die Bundesregierung geht bei den vom Rechtskreiswechsel Betroffenen nicht
von einer längeren Aufenthaltsdauer in kommunaler Unterbringung aus. Im
Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
12. Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung, weil aufgrund
des im AsylbLG wegfallenden pauschalierten Pflegegeldes mehr
Pflegesachleistungen oder stationäre Pflegeeinrichtungen von den Kommunen
bezahlt werden müssen?
Geflüchtete aus der Ukraine, die vom Rechtskreiswechsel betroffen sind, haben
aufgrund der Vorversicherungszeit von zwei Jahren in der Regel noch keine
Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung erworben. Anstelle von
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) werden ggf. Leistungen nach § 6 AsylbLG zu erbringen sein. Da die
Ausführung und Finanzierung der jeweiligen Leistungen den Ländern und
Kommunen obliegt, entstehen durch den Rechtskreiswechsel keine
Mehrkosten.
13. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Armutsrisiken
und soziale Teilhabe durch die Reduktion der monatlichen Leistungen
um 19,2 Prozent für erwachsene ukrainische Geflüchtete im AsylbLG
(bzw. 40 Prozent für Familien mit Kindern durch den Wegfall von
Mehrbedarfszuschlägen)?
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums umfasst das physische und soziokulturelle Existenzminimum. Es wird
sowohl im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als auch im AsylbLG gewährleistet.
Die Armutsrisiken der Leistungsberechtigten ändern sich durch den
Rechtskreiswechsel nicht. Durch den sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt und die
Unterstützung bei der zügigen Arbeitsaufnahme sollen Armutsrisiken
minimiert werden.
14. Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bezüglich eines möglichen
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob die
Einreise zu einem Stichtag eine Ungleichbehandlung mit anderen
Geflüchteten aus der Ukraine bzw. anderen anerkannten Schutzberechtigten
rechtfertigen kann?
Die Verfassungsressorts wurden im Rahmen der Ressortabstimmung zum
Gesetzentwurf intensiv beteiligt. Stichtagsregelungen sind insbesondere im
Sozialrecht üblich, wie auch beim Rechtskreiswechsel zum 1. Juni 2022 für
Schutzberechtigte aus der Ukraine.
15. Wie begründet die Bundesregierung die dauerhafte Zuordnung von
Geflüchteten aus der Ukraine zum AsylbLG, insbesondere angesichts der
Tatsache, dass beispielsweise Asylsuchende bei Zuerkennung eines
Schutzstatus den Rechtskreis des AsylbLG verlassen oder Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG 18 Monate
nach der Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung ebenfalls
nicht mehr dem AsylbLG zugeordnet sind?
Alle Geflüchteten, unabhängig von dem Grund ihrer Flucht oder ihrem
Herkunftsstaat, haben die Möglichkeit, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen.
Bei Hilfebedürftigkeit erhalten sie Leistungen nach dem AsylbLG. Der
asyloder aufenthaltsrechtliche Status und die damit verbundene Bleibeperspektive
fungieren dabei als maßgebliches Kriterium für die Zuordnung zum jeweiligen
Sozialleistungssystem.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft in jedem
Asylantrag, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
subsidiären Schutzes, die Feststellung eines Abschiebungsverbots vorliegen. Hierfür
werden alle Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person und zur Herkunftsregion
berücksichtigt. Im Gegensatz zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben Asylantragstellende während des
Asylverfahrens keinen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und unterliegen
einer Wohnsitzverpflichtung. Erst mit der Schutzgewährung durch das BAMF
(Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) besteht nach
Artikel 29 der Richtlinie 2011/95/EU Anspruch auf existenzsichernde Leistungen
im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene
Staatsangehörige. Bei dem Personenkreis ist regelhaft von einem verfestigten,
nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.
Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Titel nach § 24 Absatz 1 AufenthG
haben, wie in Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG vorgesehen, im Vergleich zu
vielen anderen Schutzsuchenden sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der
sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die perspektivisch für ein höheres
Absicherungsniveau sorgt. Diesen privilegierten Arbeitsmarktzugang
komplementierend, sieht Artikel 13 der Richtlinie 2001/55/EG für die Geflüchteten aus der
Ukraine zwar notwendige Hilfen auch in Form von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts vor, normiert jedoch keine Notwendigkeit zur
Inländergleichbehandlung. Der Notfallmechanismus der Richtlinie 2001/55/EG gewährt
explizit nur vorübergehenden Schutz und ist nicht auf Dauer ausgelegt.
16. Hat die Bundesregierung eine Prognose über den bloß vorübergehenden
Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine angestellt, und wenn ja,
wie hat sie hierbei den Umstand einbezogen, dass die Höchstfrist der
Geltung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz von drei Jahren im
Falle der Geflüchteten aus der Ukraine überschritten wurde?
Die Bundesregierung hat im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes in
ihren Berechnungen auf den geltenden Ratsbeschluss (EU) 2025/1460
abgestellt, der eine Befristung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027
vorsieht. Eine Prognose war dementsprechend nicht erforderlich. Eine
Beschränkung der Anwendung auf drei Jahre im Sinne einer Höchstfrist entnimmt
die Bundesregierung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, dort
insbesondere Artikel 4, entsprechend der gleichlautenden Einschätzung der
Europäischen Kommission nicht.
17. Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit gemischten
Bedarfsgemeinschaften umzugehen, in denen einzelne Mitglieder dem SGB II und
andere dem AsylbLG zugeordnet sind, insbesondere im Hinblick auf
Vermögensschutz, Gesundheitsversorgung und arbeitsmarktpolitische
Integrationsleistungen, und welcher Rechtskreis findet in solchen
Konstellationen für die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Anwendung?
Bereits nach aktueller Rechtslage kann es gemischte Bedarfsgemeinschaften
mit Leistungsberechtigten aus unterschiedlichen Grundsicherungssystemen
geben. Die zuständigen Behörden sind insoweit bereits im Umgang mit derartigen
Konstellationen vertraut. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird
dabei der Bedarf gesondert von der jeweils zuständigen Behörde geprüft und
bewilligt.
18. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Wegfall des Kinderzuschlags
für Personen, die künftig dem AsylbLG zugeordnet wären, zumal dies
nahezu ausschließlich Personen betreffen würde, die schon ein hohes
Maß an Arbeitsmarktintegration erreicht haben?
Der Wegfall des Kinderzuschlags ist systemimmanent, da das AsylbLG keine
vergleichbare Leistung vorsieht.
19. Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass es durch den
Rechtskreiswechsel zum Wegfall laufender Rehabilitationsleistungen kommen kann,
und welche Vorkehrungen trifft sie, um Leistungsabbrüche zu
verhindern?
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung erfolgt in der Regel in einer Zeitspanne von maximal drei
bis vier Wochen. Die Übergangszeiträume im Entwurf des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes sind länger als die grundsätzliche Dauer einer medizinischen
Rehabilitationsleistung.
20. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen des
Rechtskreiswechsels auf Menschen mit Behinderungen (u. a. erschwerter
Zugang zu Mehrbedarfen, Wegfall des Zugangs zu Leistungen der
Eingliederungshilfe), und inwiefern wurden diese bei der Erstellung des
Gesetzentwurfs einbezogen?
Die Verbände von Menschen mit Behinderungen wurden im Rahmen der
Länder- und Verbändeanhörung einbezogen und ihre Stellungnahmen
berücksichtigt. Auch nach § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden,
wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit
unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder
zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich
sind.
21. Mit welchem zeitlichen Effekt auf die durchschnittliche Dauer bis zur
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im ersten
Arbeitsmarkt rechnet die Bundesregierung infolge des geplanten
Rechtskreiswechsels?
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem
Gesetzentwurf verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die
Bundesregierung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbare Prognose
darüber abgeben, ob und wie sich der geplante Rechtskreiswechsel auf die
durchschnittliche Dauer bis zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung auswirken wird.
22. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
den vom Sachverständigen Dr. Moritz Marbach zitierten Studien,
wonach Leistungskürzungen für Geflüchtete langfristig zu höheren
fiskalischen Kosten und schlechteren Integrationsverläufen führen,
insbesondere bei Kindern der Betroffenen, und wurden solche Effekte in die
Gesetzesfolgenabschätzung einbezogen?
Die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Moritz Marbach
(Ausschussdrucksache 21(11)85) zitiert zu den fiskalischen Auswirkungen
insbesondere die Evidenz aus einer bekannten Studie für Dänemark, wo ab 2002
die Leistungen für Geflüchtete um 40 Prozent gekürzt worden waren.
Die Bundesregierung hält einen solchen Vergleich für nicht zielführend, weil
die Leistungen des AsylbLG nur geringfügig unter den Leistungen des SGB II
und des SGB XII liegen.
Die Schätzung von Haushaltsausgaben und Erfüllungsaufwand wurde nach den
entsprechenden gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Nationale
Normenkontrollrat hat dazu Stellung bezogen.
23. Aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung statt eines
Rechtskreiswechsels nicht eine Nachschärfung erfolgreicher
arbeitsmarktpolitischer Instrumente, etwa einer Ausweitung des sogenannten Jobturbo?
Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf den Koalitionsvertrag für
die 21. Wahlperiode um. Mit der Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine
in die Hilfesysteme des SGB II und des SGB XII ab Juni 2022 hat der Bund die
Länder in den zurückliegenden Jahren erheblich von Aufgaben und Ausgaben
entlastet. Gegenüber den hohen Einreisezahlen von Geflüchteten aus der
Ukraine im ersten Jahr des Krieges hat sich das Zugangsgeschehen in den letzten
Jahren verringert und stabilisiert, so dass es dieser Regelung nicht mehr bedarf.
Die schnelle Arbeitsmarktintegration Geflüchteter bleibt jedoch weiterhin
prioritär. Geflüchtete aus der Ukraine, die vom Rechtskreiswechsel erfasst werden,
können sich bei den Agenturen für Arbeit melden und erhalten dort
Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration. Dabei können die Agenturen für Arbeit
auch auf den Erfahrungen des Job-Turbo aufbauen.
24. Wie soll eine qualifikationsgerechte Arbeitsaufnahme ermöglicht
werden, wenn Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem
Schutzstatus aufgrund der Ausnahme nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) keinen Zugang zu Integrationskursen erhalten?
Sofern die vorhandenen Sprachkenntnisse für eine Arbeitsaufnahme nicht
ausreichen, ist auch in Zukunft der Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse für
eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration erforderlich. Leistungsbehörden nach
dem AsylbLG können die von dem Rechtskreiswechsel erfassten Personen
deswegen zu einem Integrationskurs verpflichten.
25. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung es für
integrationspolitisch zielführend, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr
freiwillig an Integrationskursen gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG teilnehmen
dürfen, sondern von den kommunalen Sozialämtern zu einer Teilnahme
verpflichtet werden müssen, falls nach einem Aufenthalt von mindestens
drei Monaten kein Arbeitsverhältnis gefunden wurde?
Grundsätzlich gilt, dass eine zügige Integration in den Arbeitsmarkt nicht
zwingend den Besuch eines Integrationskurses voraussetzt, wenn ausreichende
Sprachkenntnisse bereits vorliegen oder Sprachkenntnisse für eine konkrete
Tätigkeit nicht erforderlich sind. Für Geflüchtete aus der Ukraine gilt nach dem
Rechtskreiswechsel: Wer arbeiten kann, muss sich um eine Erwerbstätigkeit
bemühen. Nur wer wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in Arbeit vermittelt
werden kann, soll verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen.
26. In welcher Höhe sind Haushaltsmittel für die kommunalen Sozialämter
vorgesehen, um die Integrationskurse zu finanzieren zu denen
Ukrainerinnen und Ukrainer im AsylbLG verpflichtet werden sollen?
Die Länder und Kommunen führen das AsylbLG in eigener Zuständigkeit aus.
Im Übrigen werden die Integrationskurse nicht durch die Kommunen
finanziert, sondern wie bisher auch aus dem Bundeshaushalt.
27. In welcher Höhe sind Haushaltsmittel vorgesehen, um die
Integrationskurse der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer im SGB II zu
finanzieren?
Im Bundeshaushalt Kapitel 0603 Titel 684 12 sind keine Haushaltsmittel
speziell für Geflüchtete aus der Ukraine mit Leistungsbezug nach dem SGB II
ausgewiesen, die durch die Jobcenter zum Integrationskurs verpflichtet oder
zugelassen werden.
28. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB),
wonach Arbeitsgelegenheiten im Vergleich zu anderen Instrumenten der
aktiven Arbeitsmarktpolitik die geringsten positiven Effekte auf die
nachhaltige Integration Geflüchteter in den ersten Arbeitsmarkt
aufweisen, und aus welchen Gründen beabsichtigt sie dennoch,
Arbeitsgelegenheiten für ukrainische Geflüchtete im Rahmen des AsylbLG verstärkt
einzusetzen?
Die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG sind von denen nach dem SGB II
zu unterscheiden. Bei Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG handelt es sich
nicht um ein Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Arbeitsfähige, nicht
erwerbstätige Geflüchtete aus der Ukraine werden durch den Gesetzentwurf
verpflichtet, sich umgehend um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zeigen sie
keine Eigenbemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können sie
zukünftig von den Behörden nach dem AsylbLG zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden.
29. Hält die Bundesregierung die Entschädigung von Arbeitsgelegenheiten
im Rahmen des AsylbLG in Höhe von 80 Cent pro Stunde weiterhin für
angemessen?
Auf die Antwort zu der Frage 28 wird verwiesen. Arbeitsgelegenheiten nach
dem AsylbLG werden gemäß des § 5 Absatz 2 AsylbLG nur mit einer
entsprechenden Aufwandsentschädigung abgegolten.
30. Gelten aus Sicht der Bundesregierung die Zumutbarkeitsregelungen für
die Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG auch
für die geplanten Arbeitsgelegenheiten nach § 5b AsylbLG, und wenn
nein, wie wird dies begründet?
Die Bestimmungen in § 5 AsylbLG finden grundsätzlich weiterhin
Anwendung. Auf die ergänzenden Ausführungen auf Seite 21 in der Begründung zu
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Entwurfs des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes auf Bundestagsdrucksache 21/3539 wird verwiesen.
31. Sieht die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen für eine
nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch eine Bemühenspflicht, die
dezidiert dazu verpflichtet sich u. a. um Stellen unterhalb des
Qualifikationsniveaus sowie befristete oder einfache Helfertätigkeiten zu bemühen,
und ist der Besuch eines Integrationskurses oder die Wahrnehmung
anderer Qualifikationsmaßnahmen aus Sicht der Bundesregierung dieser
Bemühenspflicht nachgeordnet?
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte werden mit dem
Gesetzentwurf verpflichtet, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen. Damit soll ein zügiger Übergang in eine Erwerbstätigkeit eingefordert
werden. Eigenbemühungen können dabei u. a. durch eine Meldung bei der
örtlichen Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Den vorsprechenden Personen
stehen, soweit die individuellen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, die
Instrumente der aktiven Arbeitsförderung zur Verfügung (z. B. Förderung von
Weiterbildungen, Bewerbungstrainings). Arbeitsvermittlungen sollen unterstützt
werden, wo immer diese mit den vorhandenen Sprachkenntnissen (deutsche,
englische, ukrainische oder andere Sprachkenntnisse) möglich sind. Nur sofern
eine Arbeitsvermittlung mit vorhandenen Sprachkenntnissen nicht möglich ist,
ist die Teilnahme an einem Integrationskurs vorrangig.
Im Rahmen des Job-Turbo wurden gute Erfahrungen mit frühzeitiger
Vermittlung auch unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus in Arbeit und
berufsbegleitender Weiterentwicklung gemacht. Auch hieran kann nach dem
Rechtskreiswechsel in der Beratung durch die Agenturen für Arbeit angeknüpft
werden.
Die Verpflichtung in einen Integrationskurs soll durch die nach dem AsylbLG
zuständige Behörde erfolgen, wenn die Vermittlung in Arbeit oder in eine
gemeinnützige Arbeitsgelegenheit aufgrund noch nicht ausreichender
Sprachkenntnisse nicht möglich ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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