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Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben (Antwort zu Drs. 21/1676)

dip / drucksache 01.10.2025 · WP 21 · 21/1919 · Antwort · Original ↗

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Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben (Antwort zu Drs. 21/1676) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1919 21. Wahlperiode 01.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1676 – Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer – Ungleichbehandlung und Mehrausgaben V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung plant mit dem sogenannten Rechtskreiswechsel, neu einreisende Geflüchtete aus der Ukraine (ab 1. April 2025) nicht mehr nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu versorgen. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beziffert hierfür zwar niedrigere Regelsätze (z. B. für Alleinstehende: 441 Euro AsylbLG statt 563 Euro Bürgergeld) und eingeschränkte Gesundheitsleistungen, rechnet für den Bund jedoch mit keinen Einsparungen: Den gesunkenen Ausgaben für Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stünden höhere Kosten im AsylbLG gegenüber, die ausnahmslos bei Ländern bzw. Kommunen anfallen und über Bundespauschalen kompensiert werden sollen. Demnach kommt es im Gesamthaushalt durch den Gesetzentwurf zu Mehrausgaben von ca. 60 Mio. Euro im Jahr 2026 bzw. ca. 20 Mio. Euro im Jahr 2027, wobei die höheren Ausgaben für Gesundheits- und Pflegeleistungen noch nicht einberechnet sind. Öffentlich verweist Bundeskanzler Friedrich Merz auf umfassende Reformen beim Bürgergeld und Einsparziele in Milliardenhöhe: „Wir werden dieses System Bürgergeld vom Kopf auf die Füße stellen, da werden sich zweistellige Milliardenbeiträge einsparen lassen.“ (16. Dezember 2024); zugleich betont die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas, am sofortigen Arbeitsmarktzugang für Ukrainerinnen und Ukrainer festhalten zu wollen. Diese Gemengelage wirft Fragen nach der Ungleichbehandlung von ukrainischen Schutzberechtigen, der finanziellen Belastung der Länder und Kommunen, den Rückstufungen von Gesundheitsleistungen, der Integrationswirkung, dem Verwaltungsaufwand und der tatsächlichen haushälterischen Netto-Wirkung auf. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Rechtskreiswechsel, der den nach Auffassung der Fragestellenden hohen dadurch verursachten Verwaltungsaufwand rechtfertigt? Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind. Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Im Mai 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, dass Schutzberechtigte aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten können, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch Einkommen und Vermögen nicht selbst decken können. Grundlage für die Entscheidung bildete ein Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder sowie des Bundeskanzlers im April 2022, der auf Basis der sogenannten EU-Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) getroffen wurde. Bezogen auf die Schutzberechtigten aus der Ukraine ist mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtslage vor dem 31. Mai 2022 wiederherzustellen. Der Entwurf befindet sich aktuell innerhalb der Bundesregierung noch in der Abstimmung.  2. Hält die Bundesregierung die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums für einen wesentlichen Faktor, der geflüchtete Menschen aus der Ukraine von der Arbeitsaufnahme abhält, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sie diese Annahme? Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG umfasst das physische und soziokulturelle Existenzminimum. Es wird sowohl im SGB II als auch im AsylbLG gewährleistet und steht für arbeitsmarktpolitische Erwägungen nicht zur Disposition.  3. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für vereinbar, dass ukrainische Schutzberechtigte nach dem Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes mit identischem Antragsdatum für ihre Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]) nach dem 31. März 2025 teils unterschiedlichen Rechtskreisen (AsylbLG vs. SGB II bzw. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) zugeordnet werden können, je nach Dauer ihrer individuellen Bewilligungszeiträume in noch laufendem Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII?  4. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 GG für vereinbar, dass ukrainische Geflüchtete, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt wird, im Unterschied zu anderen Personen, die eine vergleichbare Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, nach den Maßgaben des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes im Falle eines Inkrafttretens keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten können (bitte Rechtsauffassung und prüfungsrelevante Kriterien darlegen)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes soll die ursprüngliche Rechtslage, die vor dem 31. Mai 2022 für Schutzberechtigte aus der Ukraine gegolten hat, wiederhergestellt werden. Durch Übergangs- und Stichtagsregelungen soll vermieden werden, dass bereits gezahlte Leistungen aufwendig und rückwirkend verrechnet werden müssen. Durch die damit verbundene Transparenz gewinnen Behörden und Schutzberechtigte an Planungssicherheit. Eine Anknüpfung an die Fiktionsbescheinigung ist praktikabel, da Schutzberechtigte aus der Ukraine ohne Visum einreisen können und das Einreisedatum oft nicht bekannt ist. Schutzberechtigte nach der sogenannten EU-Massenzustromrichtlinie, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach dem 1. April 2025 erhalten haben, sollen bei Hilfebedürftigkeit zukünftig leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sein. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Leistungsberechtigten. Der Entwurf befindet sich aktuell innerhalb der Bundesregierung noch in der Abstimmung.  5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass ukrainische Geflüchtete, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten könnten, aufgrund des fehlenden Zugangs zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII insbesondere Gesundheitsversorgung und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt, einen Asylantrag stellen können, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die den Zugang zu diesen Leistungen ermöglicht, und wenn nein, warum nicht?  6. Hat eine Abwägung stattgefunden, inwiefern dadurch eine Mehrbelastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Beratungsstrukturen und auch von Verwaltungsgerichten verursacht werden könnte, wenn ja, was sind die Prognosen mit Blick auf entstehende Mehrkosten, und wurden diese in die Kostenrechnung, die dem Referentenentwurf zugrunde liegt, miteinbezogen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Ukrainische Staatsangehörige, die einen Asylantrag stellen, aber keinen vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG suchen, durchlaufen das reguläre Asylverfahren. In diesem prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergebnisoffen im Einzelfall unter Zugrundelegung aller Erkenntnisse zur Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland, ob Antragstellenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Gefahr für Leib oder Leben droht. Sollten Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, da bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde, wird das BAMF ein Dublin-Verfahren mit anschließender Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durchführen. Im Gegensatz zu dem Schutztitel nach § 24 AufenthG haben Asylantragstellende während des Asylverfahrens keinen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und unterliegen einer Wohnsitzverpflichtung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass ukrainische Staatsangehörige einen Asylantrag stellen. Die Anzahl dieser hypothetisch möglichen Asylanträge lässt sich nicht abschätzen, so dass auch keine verlässlichen Aussagen zu einer möglichen Mehrbelastung des BAMF getroffen werden können.  7. Sieht die Bundesregierung Risiken einer EU-rechtlichen Beanstandung oder Vertragsverletzung, wenn Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG dem AsylbLG unterfallen? Nein. Die Bundesregierung sieht keine Risiken einer EU-rechtlichen Beanstandung oder Vertragsverletzung.  8. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem angestrebten Rechtskreiswechsel den Zuzug aus der Ukraine zu begrenzen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie in diesem Zusammenhang aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach migrationspolitische Erwägungen keine Absenkung des Leistungsstandards unter das menschenwürdige Existenzminimum rechtfertigen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 –, Randnummer 95)? Nein. Eine Begrenzung des Zuzugs von Schutzberechtigten aus der Ukraine ist mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes nicht gewollt. Es ist vielmehr eine Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtslage beabsichtigt, die für Schutzberechtigte aus der Ukraine vor dem ersten Rechtskreiswechsel 2022 gegolten hat. Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums, vielmehr ist die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die Höhe der Leistungen gewährleistet.  9. Warum schließt die Bundesregierung nach dem Verständnis der Fragestellenden Personen von den Übergangsregeln für den Rechtskreiswechsel aus, denen die Leistungen auf Grundlage einer nach dem 31. März 2025 erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG gewährt wurden und die vor dem Stichtag keine Fiktionsbescheinigung besessen haben? Der Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes befindet sich aktuell innerhalb der Bundesregierung noch in der Ressortabstimmung. Die Bundesregierung beabsichtigt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für die Verwaltungen einfach und rechtssicher umzusetzen ist. Eine Anknüpfung an die Fiktionsbescheinigung ist praktikabel, da Schutzberechtigte aus der Ukraine ohne Visum einreisen können und das Einreisedatum oft nicht bekannt ist. 10. Mit wie vielen zusätzlichen Stellen (in Vollzeitäquivalenten) auf kommunaler Ebene rechnet die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (einmalig für Umstellung bzw. Übergang sowie dauerhaft im Regelbetrieb; bitte nach Funktionsbereichen [u. a. Sozialämter, Ausländerbehörden, Unterbringungsmanagement] und Bundesländern aufschlüsseln sowie Daten- bzw. Methodengrundlage angeben)? Die Bundesregierung geht im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro durch die Umstellung aus. Im dauerhaften Regelbetrieb rechnet die Bundesregierung nicht mit einer Änderung des laufenden Erfüllungsaufwandes. Ein Personalmehrbedarf im Sinne von zusätzlichen Stellen wird daher nicht gesehen. 11. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Erstattung der zusätzlich entstehenden Personalkosten in den Ländern und Kommunen durch den Bund (Höhe pro Jahr), und welche Berechnungsgrundlage wird für die Ermittlung der Höhe der Erstattung ausgewählt? 12. Durch welchen Ausgleichszahlungsmechanismus bzw. welches Instrument (Pauschalen, Fördermittel etc.) und in welcher Höhe sowie für welchen Zeitraum wird die Bundesregierung die Länder und Kommunen für die durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz entstehenden Mehrkosten kompensieren, um die Kommunen im Zuge der Rückabwicklung finanziell abzusichern, und welche Durchleitungsverpflichtung betrifft dabei ggf. die Länder? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Mit Blick auf die anstehenden Gespräche mit den Ländern kann die Bundesregierung hierzu noch keine Aussage treffen. 13. Plant die Bundesregierung, die Pro-Kopf-Pauschale für Geflüchtete von aktuell 7 500 Euro pro Jahr für die Kommunen, in Anlehnung an die Forderung der Kommunen, über das Finanzausgleichsgesetz dauerhaft zu erhöhen, um die finanzielle Belastung der Kommunen für Integrationsleistungen zu reduzieren? Eine Änderung der Höhe der Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller ist seitens der Bundesregierung nicht vorgesehen. Eine Entlastung der Kommunen wird insbesondere durch Reduzierung der Flüchtlingszahlen erreicht. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Schritte zu einer weiteren Reduzierung der Flüchtlingszahlen eingeleitet. 14. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welcher Methodik wurde die bundesweite Pro-Kopf-Pauschale je Asylerstantrag festgelegt (inklusive Annahmen, Kalkulationsschema)? Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten liegen in der Zuständigkeit der Länder. Dieser Verwaltungszuständigkeit folgt die Finanzierungsverantwortung der Länder nach Artikel 104a Absatz 1 GG. Es ist Aufgabe der Länder, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen zu sorgen. Der Bund hat die Länder und Kommunen in den Jahren ab 2015 im Bereich Flucht und Migration finanziell massiv unterstützt, im Zeitraum 2015 bis 2024 um insgesamt mehr als 45 Mrd. Euro. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es sich bei diesen finanziellen Entlastungen, die der Bund den Ländern und Kommunen im Flüchtlingsbereich gewährt, nicht um eine Vollkostenerstattung handelt. Die Höhe der Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller wurde zwischen der Bundesregierung und den Ländern verhandelt und bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 miteinander vereinbart. 15. Wann und nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die Angemessenheit der Pauschale für Asylbewerberinnen und Asylbewerber außerhalb der zu diesem Thema stattfindenden Diskussionen auf den Ministerpräsidentenkonferenzen (Inflation, Energie- bzw. Mietpreise, Platzkosten)? 17. Plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen für die Kommunen im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (z. B. Vorhaltekosten, Integrations- bzw. Sprachangebote, Spitzenlastfonds), wenn ja, in welcher Höhe, ab wann, und mit welcher Grundlage (beispielsweise erhöhter Anteil für die Länder über das Finanzausgleichsgesetz [FAG], Haushaltstitel)? Die Fragen 15 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Vorbehaltlich der noch zu treffenden Vereinbarung der Bundesregierung mit den Ländern zur Entlastung der Länder und Kommunen von im Zusammenhang mit dem Rechtskreiswechsel bei ihnen entstehenden Belastungen, ist mit der 7 500-Euro-Pauschale je Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller die wegen der Ausgaben der Länder und Kommunen im Flüchtlingsbereich erforderlich gewordene Anpassung der Umsatzsteuerverteilung abschließend geregelt. 16. Liegen Alternativvorschläge anderer Ressorts für die Entlastung der Kommunen vor (Instrument, Höhe, Rechtsgrundlage), und welche Bewertung nimmt das BMAS dazu vor? Nein, es liegen keine Alternativvorschläge vor. Die Bundesregierung agiert als Einheit. 18. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Kommunen in ihrer Planungssicherheit zu unterstützen und eine Vorbereitung auf möglicherweise stark steigende Zahlen an Zuzügen aus der Ukraine bei sich veränderndem Kriegsverlauf zu ermöglichen? Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen regelmäßig aktuelle Zahlen zum Migrationsgeschehen und migrationsbezogene Lageeinschätzungen zur Verfügung, die auch zum Teil nach Bundesländern und Landkreisen aufbereitet sind. Darüber hinaus hat der Bund seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges verschiedene Maßnahmen ergriffen, die die Aufnahme von Schutzberechtigten aus der Ukraine erleichtern. Dazu gehören die mietzinsfreie Bereitstellung von Bundesimmobilien, die Unterstützung von seriellen und modularen Bauvorhaben, Maßnahmen der Städtebauförderung und baurechtliche Erleichterungen nach § 246 des Baugesetzbuches (befristet bis Jahresende 2027). Damit sollen die Kommunen mehr Planungssicherheit und Flexibilität bei der Unterbringung erlangen. 19. Welche konkreten Entlastungen der Kommunen erwartet die Bundesregierung durch die Maßnahme des Rechtskreiswechsels vom SGB II in das AsylbLG, wenn bereits bekannt ist, dass keine finanziellen Einsparungen zu erwarten sind, der Verwaltungsaufwand vor Ort erhöht wird und neu einreisende Geflüchtete nicht mehr dezentral und eigenständig für die Wohnraumsuche zuständig sind, sondern kommunal in Gemeinschafts- und Sammelunterkünften untergebracht werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. Bezogen auf die Schutzberechtigten aus der Ukraine ist mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtslage vor dem 31. Mai 2022 wiederherzustellen. Die Kommunen wurden seitdem und werden bis dato entlastet. Da die Anzahl der neu ankommenden Schutzberechtigten aus der Ukraine im Vergleich zu den Vorjahren niedriger ist, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die Aufgabe wieder den Kommunen zu übertragen. Mit dem Rechtskreiswechsel ist nicht vorgesehen, dass neu eingereiste Schutzberechtigte aus der Ukraine in Gemeinschafts- oder Sammelunterkünften untergebracht werden. 20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass geduldete Personen, die vor Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 188 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert waren, durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes nun nicht nur ihren Job, sondern zugleich auch ihren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlieren, und aus welchen rechtlichen Gründen sieht sie hierin keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 GG? 21. Wie viele Personen verlieren voraussichtlich durch die Streichung der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Absatz 4 SGB V) ihren Versicherungsschutz (bitte nach Bundesländern, Altersgruppen, Familienstatus und chronischen Erkrankungen auflisten), und welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung zur Vermeidung von Versorgungslücken, insbesondere von Menschen mit chronischen Erkrankungen und regelmäßigem Medikamentenbedarf, in Erwägung? 22. Welche finanziellen und versorgungspolitischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die Streichung der Anschlussversicherung (u. a. Mehrbelastung von Kommunen bzw. AsylbLG-Leistungen, Fallzahlen in § 6-AsylbLG-Einzelfällen, Notfallbehandlung), und wie plant die Bundesregierung, diese Effekte systematisch zu evaluieren und nachzusteuern, um eine angemessene Versorgung aufrechtzuerhalten? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Wege einer freiwilligen Mitgliedschaft nach dem Ende einer Pflichtversicherung tritt nur subsidiär ein, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Vorliegend stellen entsprechende Ansprüche nach dem AsylbLG jedoch eine vorrangige, anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar. In Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts war der § 188 Absatz 4 SGB V entgegen diesem Regelungsziel auszulegen, sodass mit dem Gesetzentwurf der zuvor angestrebte Rechtszustand hergestellt und sämtliche Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die keiner vorrangigen Versicherungspflicht unterliegen, gleichermaßen der Absicherung nach dem AsylbLG unterstellt werden. In der Praxis hat das Urteil des Bundessozialgerichts insbesondere die Implikation, dass sich Beitragsschulden anhäufen und schließlich gegenüber den Betroffenen ein Leistungsruhen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt werden könnte, da im Regelfall die Beiträge für eine freiwillige Versicherung während des Anspruchs nach dem AsylbLG nicht von dritter Seite übernommen werden. Die Zahl der Personen mit Ansprüchen nach dem AsylbLG, die kurzzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, wird nicht systematisch erhoben. Es bedarf insofern keiner Evaluation, da die Regelungen des AsylbLG über die gesundheitliche Versorgung nicht geändert werden. 23. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des Rechtskreiswechsels seit dem 1. April 2025 die Notwendigkeit individueller Ermessensprüfungen durch Sozialämter bei Anträgen auf Gesundheitsversorgung nach den §§ 4 bzw. 6 AsylbLG, welche Ressourcen sind für den erhöhten Personalaufwand vorgesehen, und wie soll gewährleistet werden, dass Leistungsberechtigte einen fairen Zugang zu Gesundheitsleistungen haben? Laut § 264 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind die Krankenkassen zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten. Der Verwaltungsaufwand bei den kommunalen Asylbewerberleistungsgesetzbehörden wird so begrenzt. 24. Wie begründet es die Bundesregierung, dass das Leistungsrechtsanpassungsgesetz die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) für Leistungsberechtigte nicht vorsieht, obwohl das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 31. März 2025 (Az. S 12 AY 706/25) das Land Baden-Württemberg verpflichtet hat, die Krankenversicherungs- (KV) und Pflegeversicherungs- (PV-)Beiträge nach § 6 AsylbLG zu übernehmen (bitte 1) die Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dieser Rechtsprechung, 2) den Umgang mit abweichender Rechtsprechung [Weisungen bzw. Hinweise an Länder und Kassen] und 3) die Betroffenenzahlen und Finanzfolgen [Bund, Länder, Kommunen] darstellen)? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob infolge des nicht anfechtbaren Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe, der im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt wurde, das AsylbLG weiterzuentwickeln ist. 25. Wie will die Bundesregierung den durch den Rechtskreiswechsel seit 1. April 2025 möglichen steigenden Personalbedarf in Sozialämtern für Einzelfallprüfungen der Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 bzw. 6 AsylbLG finanziell kompensieren (bitte Instrumente, Zeitraum, Verteilmechanismus, Durchleitung an Kommunen und die Bemessungsgrundlage angeben)? Mit Blick auf die anstehenden Verhandlungen mit den Ländern kann die Bundesregierung hierzu noch keine Aussage tätigen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass aus der Ukraine geflüchtete Kinder, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im Fall eines Rechtskreiswechsels nach Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems schlechter gestellt wären als Kinder im regulären Asylverfahren, weil letztere nach dem Verständnis der Fragestellenden laut Referentenentwurf künftig Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 47 bis 52 SGB XII erhalten sollen? Die Höhe der Gesundheitsleistungen orientiert sich in zulässiger Weise am Rechtsstatus der jeweiligen Personengruppe. 27. Wenn eine Person während einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II in das AsylbLG wechselt, wird sie dann trotzdem während der gesamten Dauer der Maßnahme durch das Jobcenter betreut, und wenn ja, wer trägt die Kosten dafür? 28. Darf eine Person, die während einer Eingliederungsmaßnahme in das AsylbLG wechselt, die Maßnahme oder den Träger wechseln, wenn es währenddessen zu Schwierigkeiten kommt? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Abschluss von Eingliederungsmaßnahmen dient der erfolgreichen Arbeitsmarktintegration. Ein Maßnahmenabbruch ist auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird angestrebt, dass bereits begonnene Eingliederungsleistungen auch nach dem Rechtskreiswechsel fortgeführt werden können. Ab dem Rechtskreiswechsel erfolgt die Betreuung durch die Agentur für Arbeit. Eine neue Maßnahme bzw. eine Maßnahme bei einem anderen Träger müsste durch die Agentur für Arbeit veranlasst werden. 29. Wie genau soll, nach den Vorstellungen der Bundesregierung, die bisher durch die Jobcenter geleistete Arbeitsförderung für ukrainische Geflüchtete im Falle eines Rechtskreiswechsels künftig ablaufen, welche Behörden werden zuständig sein, und auf Basis welcher Annahmen geht die Bundesregierung davon aus, dass die vorhandenen Strukturen und Kompetenzen für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ausreichend sind? 30. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer von den Arbeitsagenturen beraten werden sollen, wenn ja, welche Beratungsleistungen sollen konkret in Anspruch genommen werden können, und wer trägt die Kosten dafür? 31. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass Beratungsgespräche zu Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach dem Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete verbindlich sein sollen oder werden diese, anders als bisher, in den Jobcentern rein freiwillig angeboten? Die Fragen 29 bis 31 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten aus der Ukraine, die vom geplanten Rechtskreiswechsel umfasst sind. 32. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die ukrainischen Geflüchteten zwar in das AsylbLG wechseln, aber weiterhin Leistungen der Arbeitsförderung durch die Jobcenter in Anspruch nehmen können, und wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die dafür notwendigen Kosten in den Jobcentern ein? Für all diejenigen, die keine Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, werden die Leistungen der Arbeitsförderung durch die Arbeitsagenturen erbracht. Eine Änderung dieses Grundsatzes ist nicht vorgesehen. 33. Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des sogenannten Job-Turbos in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine ein, und wie viele ukrainische Geflüchtete konnten damit erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden (bitte nach Jahren und nach Geschlecht aufschlüsseln)? Der Job-Turbo zeigt insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten aus der Ukraine Wirkung. Die Beschäftigung von Schutzberechtigten aus der Ukraine ist trotz der schwierigen Arbeitsmarktlage seit Beginn des Job-Turbos kontinuierlich gestiegen. Im Oktober 2023 waren rund 208 000 ukrainische Staatsangehörige in Beschäftigung. Nach dem letzten verfügbaren Stand waren im Juni 2025 insgesamt 341 000 ukrainische Staatsangehörige beschäftigt, davon 285 500 sozialversicherungspflichtig und 55 000 ausschließlich geringfügig. Zur Entwicklung der Beschäftigung im Zeitverlauf auch nach Geschlecht vgl. das Produkt „Übergreifende Statistik zu Personen mit der Staatsangehörigkeit Ukraine“ Tabellenblatt „SvB_agB“ abrufbar unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?nn=25122&topic_f=ust-uebergreifende-statistik-ukraine. Arbeitslose Schutzberechtigte kommen trotz schwacher Konjunktur seit Beginn des Job-Turbos häufiger in Beschäftigung als im Vorjahreszeitraum: Von Oktober 2023 bis August 2025 konnten rund 128 000 ukrainische Staatsangehörige ihre Arbeitslosigkeit im SGB II beenden und eine Beschäftigung aufnehmen – alleine im August 2025 rund 7 600 Personen (+16 Prozent gegenüber Vorjahresmonat). 34. Inwiefern kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rechtskreiswechsels die Erkenntnisse des Job-Turbos zukünftig nutzen, um künftig geflüchtete ukrainische Menschen möglichst gut und schnell in den Arbeitsmarkt zu integrieren? Die Erfahrungen aus der Umsetzung des Job-Turbos können auch für die Arbeitsmarktintegration von neu einreisenden Schutzberechtigten aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel genutzt werden. Insbesondere die Erfahrungen mit der im Rahmen des Job-Turbos gestärkten Zusammenarbeit von Arbeitsverwaltung, Arbeitgebern, Gewerkschaften, Migrantenorganisationen und Beratungseinrichtungen wird auch künftig eine bedeutende Rolle bei der Arbeitsmarktintegration der Personengruppe spielen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Nachhaltigkeit der durch den Job- Turbo geschaffenen Strukturen in den Jobcentern, wenn die Leistungen künftig nur noch von einer Teilgruppe in Anspruch genommen werden können? Die schnelle und nachhaltige Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten bleibt eine wichtige Aufgabe der Jobcenter, gerade auch für die Menschen aus der Ukraine, die schon länger in Deutschland sind und die der Rechtskreiswechsel daher nicht betrifft. Die Bundesregierung wird daher den Ansatz des Job-Turbos für die Arbeitsmarkintegration von Schutzberechtigten, die über grundständige Deutschkenntnisse verfügen und Leistungen nach dem SGB II beziehen, fortführen. Das Ziel ist, die Impulse des Job-Turbos im Regelgeschäft der Jobcenter zu verstetigen und weiterzuentwickeln. Die Jobcenter setzen den Job-Turbo im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen mit einer Fokussierung und Intensivierung bestehender Instrumente der Arbeitsförderung und Vermittlung um. Im Rahmen der Umsetzung gewonnene Erfahrungen können Jobcenter auch für die Betreuung und Vermittlung anderer Personengruppen nutzen. 36. Welche konkreten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II haben sich im Rahmen des Job-Turbos als besonders hilfreich für die Qualifizierung und Vermittlung ukrainischer Geflüchteter herausgestellt, und welche dieser Leistungen werden nach einem Rechtskreiswechsel noch in Anspruch genommen werden können? Die wesentlichen Wirkungskanäle waren die hohe Beratungsdichte, die Arbeitgeberansprache und die verstärkte Einbindung von Migrantenorganisationen und Beratungseinrichtungen. Bei den Eingliederungsleistungen spielten Maßnahmen eine Rolle, die die Aufnahme einer Beschäftigung förderten. Eingliederungszuschüsse stehen auch den Arbeitsagenturen zur Verfügung. Der Arbeitgeberservice ist Teil der Arbeitsagenturen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 31 verwiesen. 37. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um für ukrainische Geflüchtete, die seit dem 1. April 2025 durch den Rechtskreiswechsel Leistungen nach dem AsylbLG beziehen werden, a) die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu vereinfachen und b) die Kinderbetreuung so auszubauen, dass eine Erwerbsaufnahme real möglich wird? Der mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vorgesehene Rechtskreiswechsel hat keinen Einfluss auf den davon unabhängig bestehenden Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Anspruch zur Durchführung eines Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen oder den Zugang zu entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen, ebenso wenig auf den Zugang zur Kinderbetreuung. Der Bund unterstützt die Länder weiterhin mit Finanzhilfen im Bereich der Kindertagesbetreuung. Hierfür sind im Rahmen des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ von 2026 bis 2029 zusätzliche Mittel i. H. v. 3,76 Mrd. Euro vorgesehen. Spezielle Maßnahmen für einzelne Personengruppen sind nicht angezeigt. 38. Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung zur Stärkung der Arbeitsvermittlung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, auf die in der 3. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 25. Juni 2025 von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas verwiesen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Aussage: „Trotzdem muss uns daran gelegen sein, dass auch Menschen, die im Asylbewerberleistungsgesetz sind, in Arbeit vermittelt werden. […] Deshalb will ich keine Unterscheidung machen, ob jemand aus der Ukraine kommt oder nicht, sondern es gilt für alle“ (bitte darlegen, ob es sich dabei beispielsweise um Änderungen bei den Zugangsrechten zu SGB-III- Instrumenten für AsylbLG-Leistungsberechtigte, Kooperations- oder Zuweisungsregelungen, zusätzliche Haushaltsmittel, Mitwirkungspflichten oder Arbeitsmarktzugänge nach § 61 AsylG handelt)? Der Bundesregierung ist unabhängig vom geplanten Rechtskreiswechsel daran gelegen, dass Geflüchtete mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglichst schnell und nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Der aktuelle Rechtsrahmen sieht bereits Instrumente vor, mit denen die Arbeitsmarkintegration von Geflüchteten, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, unterstützt wird (siehe die Antwort zu den Fragen 29 bis 31). Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist zudem vereinbart, dass „Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme“ abgebaut werden sollen (Z. 436 f.). In diesem Zusammenhang plant die Bundesregierung, die Arbeitsverbote für Gestattete in Aufnahmeeinrichtungen auf drei Monate zu reduzieren. Das Kabinett hat zur Umsetzung dieses Vorhabens bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst. Gemäß § 39a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können auch Geflüchtete, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen und nach § 61 AsylG noch keinen Arbeitsmarktzugang haben, Vermittlungsleistungen der Agenturen für Arbeit in Anspruch nehmen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 39. Wie viel Personal und Zeit müssen nach Einschätzung der Bundesregierung in den Arbeitsagenturen aufgewendet werden, um sich auf die spezielle Beratung von Geflüchteten einzustellen? Geflüchtete werden bereits durch die Agenturen für Arbeit bei der Arbeitsmarktintegration unterstützt. Die Agenturen für Arbeit verfügen über erforderliche Prozesse und Instrumente für die individuelle Beratung und Vermittlung, um Schutzberechtigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Derzeit ist die Anzahl der vom Rechtskreiswechsel betroffenen Schutzberechtigten aus der Ukraine unklar. Für die Beratung, Vermittlung und Förderung kann pro Person, die zusätzlich zu betreuen ist, mit einem Aufwand von rund 6 bis 7 Stunden pro Jahr gerechnet werden. Hier fallen neben den eigentlichen Beratungen Aufwände für die Datenerfassung und -pflege sowie für die Bearbeitung von Förderanträgen an. Für die aufsuchende Beratung z. B. in Integrationskursen muss pro Informationsveranstaltung mit einem Aufwand von 2 Stunden zzgl. Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeiten kalkuliert werden. 40. Wie viele ukrainische Schutzberechtigte verzeichnete die Bundesregierung seit April 2025 monatlich, wie viele Rechtskreiswechsel-Fälle ergeben sich aus dieser Zahl bisher, und wie ist der monatliche Prognosepfad bis Dezember 2026? Die Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu nach Deutschland eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen, die ab 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, (nach Monaten) zum Stichtag 31. August 2025 sowie die Anzahl von erstmaligen erteilten Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG und erstmalige erteilten Bescheinigungen über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit (nach Monaten) zum Stichtag 31. August 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Es wurde dabei jeweils die letzte Einreise berücksichtigt, falls es mehrere Einreisen nach dem 1. April 2025 gab. Die letzten Monate können aufgrund von Nacherfassungen untererfasst sein und müssen als nicht hinreichend belastbar angesehen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben, im selben oder einem der späteren Monate einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben können. Monat/ 2025 Anzahl eingereiste Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit Anzahl Personen mit erstmaligen erteilten Bescheinigungen über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) Anzahl Personen mit erstmalig erteilten Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG April 10 520 5 049 7 228 Mai 10 274 4 955 7 783 Juni 12 221 4 526 6 604 Juli 14 686 6 505 5 917 August 11 026 5 879 1 595 Zu sich bisher ergebenden Rechtskreiswechsel-Fällen können keine Angaben gemacht werden, da das Leistungsrechtsanpassungsgesetz und der damit verbundene Rechtskreiswechsel noch nicht beschlossen wurde. Da nicht bekannt ist, ob alle eingereisten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit hilfebedürftig sind, können keine Rückschlüsse auf mögliche Rechtskreiswechsel- Fälle gezogen werden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII wird nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Aufgrund des volatilen Fluchtgeschehens, das sich vor allem aus dem Kriegsverlauf in der Ukraine ergibt, kann die Bundesregierung keine Prognose für zukünftige Einreisen geben. 41. Hält die Bundesregierung den durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz ausgelösten Erfüllungsaufwand (u. a. Doppelstrukturen im AsylbLG bzw. SGB II bzw. SGB XII, bei Übergangs- und Umstellungsprozessen) für verhältnismäßig im Verhältnis zu den Fallzahlen ukrainischer Schutzberechtigter, die seit dem 1. April 2025 nach Deutschland geflohen sind, und wenn ja, auf welcher Daten- und Abwägungsgrundlage (beispielsweise Erfüllungsaufwand in Euro, IT- bzw. Verfahrenskosten, Bearbeitungszeiten vs. Zahl der Betroffenen und erwartete Einspar- bzw. Steuerungseffekte)? Im Vergleich zu früheren Jahren (2022, 2023, 2024) sinkt die Anzahl der Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland flüchten. Angesichts der geringeren Anzahl an Zuzügen können die Schutzberechtigten aus der Ukraine, mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz wieder dem ursprünglich vorgesehenen Rechtskreis (hier: AsylbLG) zugeführt werden. 42. Plant die Bundesregierung eine Evaluation zur Wirkung des Rechtskreiswechsels, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Wie bei ähnlichen Gesetzesvorhaben beabsichtigt die Bundesregierung, die Wirkungen des Rechtskreiswechsels ca. ein Jahr nach Inkrafttreten in einem geeigneten Rahmen zu überprüfen. Um den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten, ist eine gesonderte Regelung dafür nicht vorgesehen. 43. Welche IT-Anpassungen werden für das Leistungsrechtsanpassungsgesetz umgesetzt, und mit welchen Kosten und Meilensteinen? Das AsylbLG wird von den Ländern bzw. Kommunen ausgeführt. Der Gesetzentwurf enthält keine IT-spezifischen Vorgaben. Der Rechtskreiswechsel bedingt nötige IT-Anpassungen vor Ort, wodurch ein einmaliger, voraussichtlich mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer bezifferbarer Erfüllungsaufwand entsteht. 44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die erwarteten Einsparungen im Bundeshaushalt für die Jahre 2025 und 2026 ein, und sind die geplanten Einsparungen bereits in den jeweiligen Haushaltsentwürfen berücksichtigt (bitte nach Titelnummer und Zweckbestimmung aufschlüsseln)? Die Wirkungen auf den Bundeshaushalt können erst abschließend nach den das Gesetzgebungsverfahren begleitenden Abstimmungen mit den Ländern zur Kostenentlastung durch den Bund dargestellt werden. Das Verfahren zum Bundeshaushalt 2026 läuft. Der Bundeshaushalt 2025 ist durch das Gesetzgebungsvorhaben nicht betroffen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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