Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben (Antwort zu Drs. 21/1676)
Text
Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer - Ungleichbehandlung und Mehrausgaben (Antwort zu Drs. 21/1676)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1919
21. Wahlperiode 01.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz
Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1676 –
Geplanter Rechtskreiswechsel für neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer –
Ungleichbehandlung und Mehrausgaben
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant mit dem sogenannten Rechtskreiswechsel, neu
einreisende Geflüchtete aus der Ukraine (ab 1. April 2025) nicht mehr nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), sondern nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu versorgen. Ein Referentenentwurf aus dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beziffert hierfür zwar
niedrigere Regelsätze (z. B. für Alleinstehende: 441 Euro AsylbLG statt 563 Euro
Bürgergeld) und eingeschränkte Gesundheitsleistungen, rechnet für den Bund
jedoch mit keinen Einsparungen: Den gesunkenen Ausgaben für Bürgergeld,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stünden höhere Kosten
im AsylbLG gegenüber, die ausnahmslos bei Ländern bzw. Kommunen
anfallen und über Bundespauschalen kompensiert werden sollen. Demnach kommt
es im Gesamthaushalt durch den Gesetzentwurf zu Mehrausgaben von ca.
60 Mio. Euro im Jahr 2026 bzw. ca. 20 Mio. Euro im Jahr 2027, wobei die
höheren Ausgaben für Gesundheits- und Pflegeleistungen noch nicht
einberechnet sind. Öffentlich verweist Bundeskanzler Friedrich Merz auf
umfassende Reformen beim Bürgergeld und Einsparziele in Milliardenhöhe: „Wir
werden dieses System Bürgergeld vom Kopf auf die Füße stellen, da werden sich
zweistellige Milliardenbeiträge einsparen lassen.“ (16. Dezember 2024);
zugleich betont die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas, am
sofortigen Arbeitsmarktzugang für Ukrainerinnen und Ukrainer festhalten zu
wollen. Diese Gemengelage wirft Fragen nach der Ungleichbehandlung von
ukrainischen Schutzberechtigen, der finanziellen Belastung der Länder und
Kommunen, den Rückstufungen von Gesundheitsleistungen, der
Integrationswirkung, dem Verwaltungsaufwand und der tatsächlichen haushälterischen
Netto-Wirkung auf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 30. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welches konkrete Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem
Rechtskreiswechsel, der den nach Auffassung der Fragestellenden hohen
dadurch verursachten Verwaltungsaufwand rechtfertigt?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) dient der
Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode.
Dieser sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten
Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025
eingereist sind, wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind.
Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine
Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten haben, waren bis zum 31. Mai 2022 bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem
AsylbLG. Im Mai 2022 hatte der Deutsche Bundestag beschlossen, dass
Schutzberechtigte aus der Ukraine Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) erhalten können, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch Einkommen
und Vermögen nicht selbst decken können. Grundlage für die Entscheidung
bildete ein Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der
Länder sowie des Bundeskanzlers im April 2022, der auf Basis der
sogenannten EU-Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) getroffen wurde.
Bezogen auf die Schutzberechtigten aus der Ukraine ist mit dem Entwurf des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtslage vor dem
31. Mai 2022 wiederherzustellen. Der Entwurf befindet sich aktuell innerhalb
der Bundesregierung noch in der Abstimmung.
2. Hält die Bundesregierung die Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums für einen wesentlichen Faktor, der geflüchtete Menschen aus der
Ukraine von der Arbeitsaufnahme abhält, und wenn ja, auf welche
Erkenntnisse stützt sie diese Annahme?
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 1 GG umfasst das physische und soziokulturelle
Existenzminimum. Es wird sowohl im SGB II als auch im AsylbLG gewährleistet und steht
für arbeitsmarktpolitische Erwägungen nicht zur Disposition.
3. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die
Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für vereinbar,
dass ukrainische Schutzberechtigte nach dem Inkrafttreten des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes mit identischem Antragsdatum für ihre
Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
[AufenthG]) nach dem 31. März 2025 teils unterschiedlichen
Rechtskreisen (AsylbLG vs. SGB II bzw. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB XII]) zugeordnet werden können, je nach Dauer ihrer individuellen
Bewilligungszeiträume in noch laufendem Leistungsbezug nach dem
SGB II bzw. SGB XII?
4. Aus welchen rechtlichen und sachlichen Gründen hält die
Bundesregierung es mit Artikel 3 Absatz 1 GG für vereinbar, dass ukrainische
Geflüchtete, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG
erteilt wird, im Unterschied zu anderen Personen, die eine vergleichbare
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten, nach den
Maßgaben des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes im Falle eines
Inkrafttretens keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
erhalten können (bitte Rechtsauffassung und prüfungsrelevante Kriterien
darlegen)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes soll die
ursprüngliche Rechtslage, die vor dem 31. Mai 2022 für Schutzberechtigte aus der
Ukraine gegolten hat, wiederhergestellt werden.
Durch Übergangs- und Stichtagsregelungen soll vermieden werden, dass
bereits gezahlte Leistungen aufwendig und rückwirkend verrechnet werden
müssen. Durch die damit verbundene Transparenz gewinnen Behörden und
Schutzberechtigte an Planungssicherheit. Eine Anknüpfung an die
Fiktionsbescheinigung ist praktikabel, da Schutzberechtigte aus der Ukraine ohne Visum
einreisen können und das Einreisedatum oft nicht bekannt ist. Schutzberechtigte
nach der sogenannten EU-Massenzustromrichtlinie, die erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach dem 1. April 2025 erhalten
haben, sollen bei Hilfebedürftigkeit zukünftig leistungsberechtigt nach dem
AsylbLG sein. Dies ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der
Leistungsberechtigten. Der Entwurf befindet sich aktuell innerhalb der Bundesregierung
noch in der Abstimmung.
5. Geht die Bundesregierung davon aus, dass ukrainische Geflüchtete, die
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten
könnten, aufgrund des fehlenden Zugangs zu Leistungen nach dem SGB II
bzw. SGB XII insbesondere Gesundheitsversorgung und Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsmarkt, einen Asylantrag stellen können, um eine
humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die den Zugang zu diesen
Leistungen ermöglicht, und wenn nein, warum nicht?
6. Hat eine Abwägung stattgefunden, inwiefern dadurch eine
Mehrbelastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der
Beratungsstrukturen und auch von Verwaltungsgerichten verursacht werden
könnte, wenn ja, was sind die Prognosen mit Blick auf entstehende
Mehrkosten, und wurden diese in die Kostenrechnung, die dem
Referentenentwurf zugrunde liegt, miteinbezogen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Ukrainische Staatsangehörige, die einen Asylantrag stellen, aber keinen
vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG suchen, durchlaufen das reguläre
Asylverfahren. In diesem prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ergebnisoffen im Einzelfall unter Zugrundelegung aller Erkenntnisse
zur Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland, ob Antragstellenden eine
asylrechtlich relevante Verfolgung oder Gefahr für Leib oder Leben droht.
Sollten Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, da
bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde,
wird das BAMF ein Dublin-Verfahren mit anschließender Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat durchführen. Im Gegensatz zu dem Schutztitel nach
§ 24 AufenthG haben Asylantragstellende während des Asylverfahrens keinen
unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt und unterliegen einer
Wohnsitzverpflichtung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass ukrainische Staatsangehörige
einen Asylantrag stellen. Die Anzahl dieser hypothetisch möglichen
Asylanträge lässt sich nicht abschätzen, so dass auch keine verlässlichen Aussagen
zu einer möglichen Mehrbelastung des BAMF getroffen werden können.
7. Sieht die Bundesregierung Risiken einer EU-rechtlichen Beanstandung
oder Vertragsverletzung, wenn Schutzberechtigte mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG dem AsylbLG unterfallen?
Nein. Die Bundesregierung sieht keine Risiken einer EU-rechtlichen
Beanstandung oder Vertragsverletzung.
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, mit dem angestrebten
Rechtskreiswechsel den Zuzug aus der Ukraine zu begrenzen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie in diesem Zusammenhang aus der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach
migrationspolitische Erwägungen keine Absenkung des Leistungsstandards unter
das menschenwürdige Existenzminimum rechtfertigen dürfen (vgl.
BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 –,
Randnummer 95)?
Nein. Eine Begrenzung des Zuzugs von Schutzberechtigten aus der Ukraine ist
mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes nicht gewollt. Es ist
vielmehr eine Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtslage beabsichtigt,
die für Schutzberechtigte aus der Ukraine vor dem ersten Rechtskreiswechsel
2022 gegolten hat.
Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht unterhalb des
menschenwürdigen Existenzminimums, vielmehr ist die Sicherstellung des menschenwürdigen
Existenzminimums durch die Höhe der Leistungen gewährleistet.
9. Warum schließt die Bundesregierung nach dem Verständnis der
Fragestellenden Personen von den Übergangsregeln für den
Rechtskreiswechsel aus, denen die Leistungen auf Grundlage einer nach dem 31. März
2025 erstmals erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG
gewährt wurden und die vor dem Stichtag keine Fiktionsbescheinigung
besessen haben?
Der Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes befindet sich aktuell
innerhalb der Bundesregierung noch in der Ressortabstimmung. Die
Bundesregierung beabsichtigt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der für die
Verwaltungen einfach und rechtssicher umzusetzen ist. Eine Anknüpfung an die
Fiktionsbescheinigung ist praktikabel, da Schutzberechtigte aus der Ukraine ohne
Visum einreisen können und das Einreisedatum oft nicht bekannt ist.
10. Mit wie vielen zusätzlichen Stellen (in Vollzeitäquivalenten) auf
kommunaler Ebene rechnet die Bundesregierung aufgrund der Umsetzung des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (einmalig für Umstellung bzw.
Übergang sowie dauerhaft im Regelbetrieb; bitte nach Funktionsbereichen
[u. a. Sozialämter, Ausländerbehörden, Unterbringungsmanagement] und
Bundesländern aufschlüsseln sowie Daten- bzw. Methodengrundlage
angeben)?
Die Bundesregierung geht im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
von einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro durch die
Umstellung aus.
Im dauerhaften Regelbetrieb rechnet die Bundesregierung nicht mit einer
Änderung des laufenden Erfüllungsaufwandes. Ein Personalmehrbedarf im Sinne
von zusätzlichen Stellen wird daher nicht gesehen.
11. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Erstattung der
zusätzlich entstehenden Personalkosten in den Ländern und Kommunen
durch den Bund (Höhe pro Jahr), und welche Berechnungsgrundlage
wird für die Ermittlung der Höhe der Erstattung ausgewählt?
12. Durch welchen Ausgleichszahlungsmechanismus bzw. welches
Instrument (Pauschalen, Fördermittel etc.) und in welcher Höhe sowie für
welchen Zeitraum wird die Bundesregierung die Länder und Kommunen für
die durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz entstehenden Mehrkosten
kompensieren, um die Kommunen im Zuge der Rückabwicklung
finanziell abzusichern, und welche Durchleitungsverpflichtung betrifft dabei
ggf. die Länder?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Blick auf die anstehenden Gespräche mit den Ländern kann die
Bundesregierung hierzu noch keine Aussage treffen.
13. Plant die Bundesregierung, die Pro-Kopf-Pauschale für Geflüchtete von
aktuell 7 500 Euro pro Jahr für die Kommunen, in Anlehnung an die
Forderung der Kommunen, über das Finanzausgleichsgesetz dauerhaft zu
erhöhen, um die finanzielle Belastung der Kommunen für
Integrationsleistungen zu reduzieren?
Eine Änderung der Höhe der Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je
Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller ist seitens der
Bundesregierung nicht vorgesehen.
Eine Entlastung der Kommunen wird insbesondere durch Reduzierung der
Flüchtlingszahlen erreicht. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Schritte zu
einer weiteren Reduzierung der Flüchtlingszahlen eingeleitet.
14. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und nach welcher Methodik wurde
die bundesweite Pro-Kopf-Pauschale je Asylerstantrag festgelegt
(inklusive Annahmen, Kalkulationsschema)?
Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten liegen in der
Zuständigkeit der Länder. Dieser Verwaltungszuständigkeit folgt die
Finanzierungsverantwortung der Länder nach Artikel 104a Absatz 1 GG. Es ist Aufgabe der
Länder, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen zu
sorgen.
Der Bund hat die Länder und Kommunen in den Jahren ab 2015 im Bereich
Flucht und Migration finanziell massiv unterstützt, im Zeitraum 2015 bis 2024
um insgesamt mehr als 45 Mrd. Euro. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang auch darauf, dass es sich bei diesen finanziellen Entlastungen, die der
Bund den Ländern und Kommunen im Flüchtlingsbereich gewährt, nicht um
eine Vollkostenerstattung handelt.
Die Höhe der Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 7 500 Euro je
Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller wurde zwischen der Bundesregierung und
den Ländern verhandelt und bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023
miteinander vereinbart.
15. Wann und nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung die
Angemessenheit der Pauschale für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
außerhalb der zu diesem Thema stattfindenden Diskussionen auf den
Ministerpräsidentenkonferenzen (Inflation, Energie- bzw. Mietpreise,
Platzkosten)?
17. Plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen für die Kommunen
im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden
(z. B. Vorhaltekosten, Integrations- bzw. Sprachangebote,
Spitzenlastfonds), wenn ja, in welcher Höhe, ab wann, und mit welcher Grundlage
(beispielsweise erhöhter Anteil für die Länder über das
Finanzausgleichsgesetz [FAG], Haushaltstitel)?
Die Fragen 15 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Vorbehaltlich der noch zu treffenden Vereinbarung der Bundesregierung mit
den Ländern zur Entlastung der Länder und Kommunen von im
Zusammenhang mit dem Rechtskreiswechsel bei ihnen entstehenden Belastungen, ist mit
der 7 500-Euro-Pauschale je Asylerstantragstellerin bzw. Asylerstantragsteller
die wegen der Ausgaben der Länder und Kommunen im Flüchtlingsbereich
erforderlich gewordene Anpassung der Umsatzsteuerverteilung abschließend
geregelt.
16. Liegen Alternativvorschläge anderer Ressorts für die Entlastung der
Kommunen vor (Instrument, Höhe, Rechtsgrundlage), und welche
Bewertung nimmt das BMAS dazu vor?
Nein, es liegen keine Alternativvorschläge vor. Die Bundesregierung agiert als
Einheit.
18. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Kommunen in
ihrer Planungssicherheit zu unterstützen und eine Vorbereitung auf
möglicherweise stark steigende Zahlen an Zuzügen aus der Ukraine bei sich
veränderndem Kriegsverlauf zu ermöglichen?
Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen regelmäßig aktuelle
Zahlen zum Migrationsgeschehen und migrationsbezogene
Lageeinschätzungen zur Verfügung, die auch zum Teil nach Bundesländern und Landkreisen
aufbereitet sind.
Darüber hinaus hat der Bund seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges
verschiedene Maßnahmen ergriffen, die die Aufnahme von Schutzberechtigten
aus der Ukraine erleichtern. Dazu gehören die mietzinsfreie Bereitstellung von
Bundesimmobilien, die Unterstützung von seriellen und modularen
Bauvorhaben, Maßnahmen der Städtebauförderung und baurechtliche Erleichterungen
nach § 246 des Baugesetzbuches (befristet bis Jahresende 2027). Damit sollen
die Kommunen mehr Planungssicherheit und Flexibilität bei der Unterbringung
erlangen.
19. Welche konkreten Entlastungen der Kommunen erwartet die
Bundesregierung durch die Maßnahme des Rechtskreiswechsels vom SGB II in
das AsylbLG, wenn bereits bekannt ist, dass keine finanziellen
Einsparungen zu erwarten sind, der Verwaltungsaufwand vor Ort erhöht wird
und neu einreisende Geflüchtete nicht mehr dezentral und eigenständig
für die Wohnraumsuche zuständig sind, sondern kommunal in
Gemeinschafts- und Sammelunterkünften untergebracht werden müssen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. Bezogen auf die
Schutzberechtigten aus der Ukraine ist mit dem Entwurf des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtslage vor dem 31. Mai 2022 wiederherzustellen.
Die Kommunen wurden seitdem und werden bis dato entlastet. Da die Anzahl
der neu ankommenden Schutzberechtigten aus der Ukraine im Vergleich zu den
Vorjahren niedriger ist, wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die Aufgabe
wieder den Kommunen zu übertragen. Mit dem Rechtskreiswechsel ist nicht
vorgesehen, dass neu eingereiste Schutzberechtigte aus der Ukraine in
Gemeinschafts- oder Sammelunterkünften untergebracht werden.
20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass geduldete Personen, die vor
Inkrafttreten des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes aufgrund
unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bzw. § 188
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich
krankenversichert waren, durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes nun nicht nur
ihren Job, sondern zugleich auch ihren Krankenversicherungsschutz in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlieren, und aus welchen
rechtlichen Gründen sieht sie hierin keinen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 GG?
21. Wie viele Personen verlieren voraussichtlich durch die Streichung der
obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Absatz 4 SGB V) ihren
Versicherungsschutz (bitte nach Bundesländern, Altersgruppen,
Familienstatus und chronischen Erkrankungen auflisten), und welche
Maßnahmen zieht die Bundesregierung zur Vermeidung von Versorgungslücken,
insbesondere von Menschen mit chronischen Erkrankungen und
regelmäßigem Medikamentenbedarf, in Erwägung?
22. Welche finanziellen und versorgungspolitischen Auswirkungen erwartet
die Bundesregierung durch die Streichung der Anschlussversicherung
(u. a. Mehrbelastung von Kommunen bzw. AsylbLG-Leistungen,
Fallzahlen in § 6-AsylbLG-Einzelfällen, Notfallbehandlung), und wie plant
die Bundesregierung, diese Effekte systematisch zu evaluieren und
nachzusteuern, um eine angemessene Versorgung aufrechtzuerhalten?
Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Wege einer freiwilligen Mitgliedschaft
nach dem Ende einer Pflichtversicherung tritt nur subsidiär ein, wenn kein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Vorliegend
stellen entsprechende Ansprüche nach dem AsylbLG jedoch eine vorrangige,
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar. In Folge einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts war der § 188 Absatz 4 SGB V entgegen diesem
Regelungsziel auszulegen, sodass mit dem Gesetzentwurf der zuvor angestrebte
Rechtszustand hergestellt und sämtliche Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
die keiner vorrangigen Versicherungspflicht unterliegen, gleichermaßen der
Absicherung nach dem AsylbLG unterstellt werden. In der Praxis hat das Urteil
des Bundessozialgerichts insbesondere die Implikation, dass sich
Beitragsschulden anhäufen und schließlich gegenüber den Betroffenen ein
Leistungsruhen in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt werden könnte, da im
Regelfall die Beiträge für eine freiwillige Versicherung während des Anspruchs
nach dem AsylbLG nicht von dritter Seite übernommen werden. Die Zahl der
Personen mit Ansprüchen nach dem AsylbLG, die kurzzeitig eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, wird nicht systematisch erhoben. Es
bedarf insofern keiner Evaluation, da die Regelungen des AsylbLG über die
gesundheitliche Versorgung nicht geändert werden.
23. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts des Rechtskreiswechsels
seit dem 1. April 2025 die Notwendigkeit individueller
Ermessensprüfungen durch Sozialämter bei Anträgen auf Gesundheitsversorgung nach
den §§ 4 bzw. 6 AsylbLG, welche Ressourcen sind für den erhöhten
Personalaufwand vorgesehen, und wie soll gewährleistet werden, dass
Leistungsberechtigte einen fairen Zugang zu Gesundheitsleistungen haben?
Laut § 264 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind die Krankenkassen zur Übernahme der
Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfängerinnen und Empfänger von
Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG verpflichtet, wenn sie durch
die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste
Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende
Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen
wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach
Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen
zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und
Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten. Der Verwaltungsaufwand bei den
kommunalen Asylbewerberleistungsgesetzbehörden wird so begrenzt.
24. Wie begründet es die Bundesregierung, dass das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen
Anschlussversicherung (vgl. § 188 Absatz 4 SGB V) für Leistungsberechtigte nicht
vorsieht, obwohl das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom
31. März 2025 (Az. S 12 AY 706/25) das Land Baden-Württemberg
verpflichtet hat, die Krankenversicherungs- (KV) und Pflegeversicherungs-
(PV-)Beiträge nach § 6 AsylbLG zu übernehmen (bitte 1) die
Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Vereinbarkeit des Entwurfs mit dieser
Rechtsprechung, 2) den Umgang mit abweichender Rechtsprechung
[Weisungen bzw. Hinweise an Länder und Kassen] und 3) die
Betroffenenzahlen und Finanzfolgen [Bund, Länder, Kommunen] darstellen)?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob infolge des nicht anfechtbaren
Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe, der im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes
erwirkt wurde, das AsylbLG weiterzuentwickeln ist.
25. Wie will die Bundesregierung den durch den Rechtskreiswechsel seit
1. April 2025 möglichen steigenden Personalbedarf in Sozialämtern für
Einzelfallprüfungen der Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 bzw. 6
AsylbLG finanziell kompensieren (bitte Instrumente, Zeitraum,
Verteilmechanismus, Durchleitung an Kommunen und die
Bemessungsgrundlage angeben)?
Mit Blick auf die anstehenden Verhandlungen mit den Ländern kann die
Bundesregierung hierzu noch keine Aussage tätigen.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation, dass aus der Ukraine
geflüchtete Kinder, die Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im Fall eines Rechtskreiswechsels nach Umsetzung
der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems schlechter
gestellt wären als Kinder im regulären Asylverfahren, weil letztere nach
dem Verständnis der Fragestellenden laut Referentenentwurf künftig
Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 47 bis 52 SGB XII
erhalten sollen?
Die Höhe der Gesundheitsleistungen orientiert sich in zulässiger Weise am
Rechtsstatus der jeweiligen Personengruppe.
27. Wenn eine Person während einer Eingliederungsmaßnahme nach dem
SGB II in das AsylbLG wechselt, wird sie dann trotzdem während der
gesamten Dauer der Maßnahme durch das Jobcenter betreut, und wenn
ja, wer trägt die Kosten dafür?
28. Darf eine Person, die während einer Eingliederungsmaßnahme in das
AsylbLG wechselt, die Maßnahme oder den Träger wechseln, wenn es
währenddessen zu Schwierigkeiten kommt?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Der Abschluss von Eingliederungsmaßnahmen dient der erfolgreichen
Arbeitsmarktintegration. Ein Maßnahmenabbruch ist auch aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird
angestrebt, dass bereits begonnene Eingliederungsleistungen auch nach dem
Rechtskreiswechsel fortgeführt werden können. Ab dem Rechtskreiswechsel erfolgt
die Betreuung durch die Agentur für Arbeit. Eine neue Maßnahme bzw. eine
Maßnahme bei einem anderen Träger müsste durch die Agentur für Arbeit
veranlasst werden.
29. Wie genau soll, nach den Vorstellungen der Bundesregierung, die bisher
durch die Jobcenter geleistete Arbeitsförderung für ukrainische
Geflüchtete im Falle eines Rechtskreiswechsels künftig ablaufen, welche
Behörden werden zuständig sein, und auf Basis welcher Annahmen geht die
Bundesregierung davon aus, dass die vorhandenen Strukturen und
Kompetenzen für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ausreichend sind?
30. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die geflüchteten
Ukrainerinnen und Ukrainer von den Arbeitsagenturen beraten werden sollen,
wenn ja, welche Beratungsleistungen sollen konkret in Anspruch
genommen werden können, und wer trägt die Kosten dafür?
31. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass Beratungsgespräche zu
Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach dem
Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete verbindlich sein sollen
oder werden diese, anders als bisher, in den Jobcentern rein freiwillig
angeboten?
Die Fragen 29 bis 31 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der konkreten Ausgestaltung der
Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten
aus der Ukraine, die vom geplanten Rechtskreiswechsel umfasst sind.
32. Gibt es Pläne der Bundesregierung dafür, dass die ukrainischen
Geflüchteten zwar in das AsylbLG wechseln, aber weiterhin Leistungen der
Arbeitsförderung durch die Jobcenter in Anspruch nehmen können, und
wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung die dafür notwendigen Kosten
in den Jobcentern ein?
Für all diejenigen, die keine Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, werden
die Leistungen der Arbeitsförderung durch die Arbeitsagenturen erbracht. Eine
Änderung dieses Grundsatzes ist nicht vorgesehen.
33. Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg des sogenannten Job-Turbos
in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine ein, und wie viele ukrainische
Geflüchtete konnten damit erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert
werden (bitte nach Jahren und nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Der Job-Turbo zeigt insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarktintegration
von Schutzberechtigten aus der Ukraine Wirkung. Die Beschäftigung von
Schutzberechtigten aus der Ukraine ist trotz der schwierigen Arbeitsmarktlage
seit Beginn des Job-Turbos kontinuierlich gestiegen. Im Oktober 2023 waren
rund 208 000 ukrainische Staatsangehörige in Beschäftigung. Nach dem letzten
verfügbaren Stand waren im Juni 2025 insgesamt 341 000 ukrainische
Staatsangehörige beschäftigt, davon 285 500 sozialversicherungspflichtig und 55 000
ausschließlich geringfügig. Zur Entwicklung der Beschäftigung im Zeitverlauf
auch nach Geschlecht vgl. das Produkt „Übergreifende Statistik zu Personen
mit der Staatsangehörigkeit Ukraine“ Tabellenblatt „SvB_agB“ abrufbar unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo
rmular.html?nn=25122&topic_f=ust-uebergreifende-statistik-ukraine.
Arbeitslose Schutzberechtigte kommen trotz schwacher Konjunktur seit Beginn
des Job-Turbos häufiger in Beschäftigung als im Vorjahreszeitraum: Von
Oktober 2023 bis August 2025 konnten rund 128 000 ukrainische Staatsangehörige
ihre Arbeitslosigkeit im SGB II beenden und eine Beschäftigung aufnehmen –
alleine im August 2025 rund 7 600 Personen (+16 Prozent gegenüber
Vorjahresmonat).
34. Inwiefern kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund des
Rechtskreiswechsels die Erkenntnisse des Job-Turbos zukünftig nutzen, um
künftig geflüchtete ukrainische Menschen möglichst gut und schnell in
den Arbeitsmarkt zu integrieren?
Die Erfahrungen aus der Umsetzung des Job-Turbos können auch für die
Arbeitsmarktintegration von neu einreisenden Schutzberechtigten aus der
Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel genutzt werden. Insbesondere die
Erfahrungen mit der im Rahmen des Job-Turbos gestärkten Zusammenarbeit von
Arbeitsverwaltung, Arbeitgebern, Gewerkschaften, Migrantenorganisationen und
Beratungseinrichtungen wird auch künftig eine bedeutende Rolle bei der
Arbeitsmarktintegration der Personengruppe spielen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Nachhaltigkeit der durch den Job-
Turbo geschaffenen Strukturen in den Jobcentern, wenn die Leistungen
künftig nur noch von einer Teilgruppe in Anspruch genommen werden
können?
Die schnelle und nachhaltige Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten
bleibt eine wichtige Aufgabe der Jobcenter, gerade auch für die Menschen aus
der Ukraine, die schon länger in Deutschland sind und die der
Rechtskreiswechsel daher nicht betrifft. Die Bundesregierung wird daher den Ansatz des
Job-Turbos für die Arbeitsmarkintegration von Schutzberechtigten, die über
grundständige Deutschkenntnisse verfügen und Leistungen nach dem SGB II
beziehen, fortführen. Das Ziel ist, die Impulse des Job-Turbos im Regelgeschäft
der Jobcenter zu verstetigen und weiterzuentwickeln.
Die Jobcenter setzen den Job-Turbo im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Ressourcen mit einer Fokussierung und Intensivierung bestehender Instrumente
der Arbeitsförderung und Vermittlung um. Im Rahmen der Umsetzung
gewonnene Erfahrungen können Jobcenter auch für die Betreuung und Vermittlung
anderer Personengruppen nutzen.
36. Welche konkreten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II haben sich
im Rahmen des Job-Turbos als besonders hilfreich für die Qualifizierung
und Vermittlung ukrainischer Geflüchteter herausgestellt, und welche
dieser Leistungen werden nach einem Rechtskreiswechsel noch in
Anspruch genommen werden können?
Die wesentlichen Wirkungskanäle waren die hohe Beratungsdichte, die
Arbeitgeberansprache und die verstärkte Einbindung von Migrantenorganisationen
und Beratungseinrichtungen. Bei den Eingliederungsleistungen spielten
Maßnahmen eine Rolle, die die Aufnahme einer Beschäftigung förderten.
Eingliederungszuschüsse stehen auch den Arbeitsagenturen zur Verfügung. Der
Arbeitgeberservice ist Teil der Arbeitsagenturen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 31 verwiesen.
37. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um für
ukrainische Geflüchtete, die seit dem 1. April 2025 durch den
Rechtskreiswechsel Leistungen nach dem AsylbLG beziehen werden, a) die
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu vereinfachen und b) die
Kinderbetreuung so auszubauen, dass eine Erwerbsaufnahme real
möglich wird?
Der mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vorgesehene
Rechtskreiswechsel hat keinen Einfluss auf den davon unabhängig bestehenden
Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Anspruch zur Durchführung eines
Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen oder den Zugang
zu entsprechenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen, ebenso wenig auf
den Zugang zur Kinderbetreuung. Der Bund unterstützt die Länder weiterhin
mit Finanzhilfen im Bereich der Kindertagesbetreuung. Hierfür sind im
Rahmen des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ von 2026 bis
2029 zusätzliche Mittel i. H. v. 3,76 Mrd. Euro vorgesehen. Spezielle
Maßnahmen für einzelne Personengruppen sind nicht angezeigt.
38. Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung zur Stärkung
der Arbeitsvermittlung für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, auf die in der 3. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales am 25. Juni 2025 von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas
verwiesen wurde, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Aussage:
„Trotzdem muss uns daran gelegen sein, dass auch Menschen, die im
Asylbewerberleistungsgesetz sind, in Arbeit vermittelt werden. […] Deshalb
will ich keine Unterscheidung machen, ob jemand aus der Ukraine
kommt oder nicht, sondern es gilt für alle“ (bitte darlegen, ob es sich
dabei beispielsweise um Änderungen bei den Zugangsrechten zu SGB-III-
Instrumenten für AsylbLG-Leistungsberechtigte, Kooperations- oder
Zuweisungsregelungen, zusätzliche Haushaltsmittel, Mitwirkungspflichten
oder Arbeitsmarktzugänge nach § 61 AsylG handelt)?
Der Bundesregierung ist unabhängig vom geplanten Rechtskreiswechsel daran
gelegen, dass Geflüchtete mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglichst schnell und
nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Der aktuelle Rechtsrahmen
sieht bereits Instrumente vor, mit denen die Arbeitsmarkintegration von
Geflüchteten, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, unterstützt wird (siehe
die Antwort zu den Fragen 29 bis 31). Im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode ist zudem vereinbart, dass „Hürden für Flüchtlinge bei der
Beschäftigungsaufnahme“ abgebaut werden sollen (Z. 436 f.). In diesem
Zusammenhang plant die Bundesregierung, die Arbeitsverbote für Gestattete in
Aufnahmeeinrichtungen auf drei Monate zu reduzieren. Das Kabinett hat zur
Umsetzung dieses Vorhabens bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Gemäß § 39a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können auch
Geflüchtete, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen
und nach § 61 AsylG noch keinen Arbeitsmarktzugang haben,
Vermittlungsleistungen der Agenturen für Arbeit in Anspruch nehmen, wenn bei ihnen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
39. Wie viel Personal und Zeit müssen nach Einschätzung der
Bundesregierung in den Arbeitsagenturen aufgewendet werden, um sich auf die
spezielle Beratung von Geflüchteten einzustellen?
Geflüchtete werden bereits durch die Agenturen für Arbeit bei der
Arbeitsmarktintegration unterstützt. Die Agenturen für Arbeit verfügen über
erforderliche Prozesse und Instrumente für die individuelle Beratung und Vermittlung,
um Schutzberechtigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Derzeit ist die Anzahl der vom Rechtskreiswechsel betroffenen
Schutzberechtigten aus der Ukraine unklar. Für die Beratung, Vermittlung und Förderung
kann pro Person, die zusätzlich zu betreuen ist, mit einem Aufwand von rund
6 bis 7 Stunden pro Jahr gerechnet werden. Hier fallen neben den eigentlichen
Beratungen Aufwände für die Datenerfassung und -pflege sowie für die
Bearbeitung von Förderanträgen an. Für die aufsuchende Beratung z. B. in
Integrationskursen muss pro Informationsveranstaltung mit einem Aufwand von
2 Stunden zzgl. Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeiten kalkuliert werden.
40. Wie viele ukrainische Schutzberechtigte verzeichnete die
Bundesregierung seit April 2025 monatlich, wie viele Rechtskreiswechsel-Fälle
ergeben sich aus dieser Zahl bisher, und wie ist der monatliche Prognosepfad
bis Dezember 2026?
Die Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu nach
Deutschland eingereisten ukrainischen Staatsangehörigen, die ab 1. April 2025 nach
Deutschland eingereist sind, (nach Monaten) zum Stichtag 31. August 2025
sowie die Anzahl von erstmaligen erteilten Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG
und erstmalige erteilten Bescheinigungen über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
(nach Monaten) zum Stichtag 31. August 2025 können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Es wurde dabei jeweils die letzte Einreise
berücksichtigt, falls es mehrere Einreisen nach dem 1. April 2025 gab. Die letzten
Monate können aufgrund von Nacherfassungen untererfasst sein und müssen
als nicht hinreichend belastbar angesehen werden. Es ist darauf hinzuweisen,
dass Personen, die eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung auf
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten haben, im selben oder
einem der späteren Monate einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten
haben können.
Monat/
2025
Anzahl eingereiste
Personen mit
ukrainischer
Staatsangehörigkeit
Anzahl Personen mit erstmaligen
erteilten Bescheinigungen über
die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung)
Anzahl Personen mit
erstmalig erteilten
Aufenthaltstiteln nach
§ 24 AufenthG
April 10 520 5 049 7 228
Mai 10 274 4 955 7 783
Juni 12 221 4 526 6 604
Juli 14 686 6 505 5 917
August 11 026 5 879 1 595
Zu sich bisher ergebenden Rechtskreiswechsel-Fällen können keine Angaben
gemacht werden, da das Leistungsrechtsanpassungsgesetz und der damit
verbundene Rechtskreiswechsel noch nicht beschlossen wurde. Da nicht bekannt
ist, ob alle eingereisten Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
hilfebedürftig sind, können keine Rückschlüsse auf mögliche Rechtskreiswechsel-
Fälle gezogen werden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
wird nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst.
Aufgrund des volatilen Fluchtgeschehens, das sich vor allem aus dem
Kriegsverlauf in der Ukraine ergibt, kann die Bundesregierung keine Prognose für
zukünftige Einreisen geben.
41. Hält die Bundesregierung den durch das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz ausgelösten Erfüllungsaufwand (u. a. Doppelstrukturen im AsylbLG
bzw. SGB II bzw. SGB XII, bei Übergangs- und Umstellungsprozessen)
für verhältnismäßig im Verhältnis zu den Fallzahlen ukrainischer
Schutzberechtigter, die seit dem 1. April 2025 nach Deutschland geflohen sind,
und wenn ja, auf welcher Daten- und Abwägungsgrundlage
(beispielsweise Erfüllungsaufwand in Euro, IT- bzw. Verfahrenskosten,
Bearbeitungszeiten vs. Zahl der Betroffenen und erwartete Einspar- bzw.
Steuerungseffekte)?
Im Vergleich zu früheren Jahren (2022, 2023, 2024) sinkt die Anzahl der
Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland flüchten. Angesichts der
geringeren Anzahl an Zuzügen können die Schutzberechtigten aus der Ukraine, mit
einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, mit dem
Leistungsrechtsanpassungsgesetz wieder dem ursprünglich vorgesehenen Rechtskreis (hier:
AsylbLG) zugeführt werden.
42. Plant die Bundesregierung eine Evaluation zur Wirkung des
Rechtskreiswechsels, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Wie bei ähnlichen Gesetzesvorhaben beabsichtigt die Bundesregierung, die
Wirkungen des Rechtskreiswechsels ca. ein Jahr nach Inkrafttreten in einem
geeigneten Rahmen zu überprüfen. Um den Verwaltungsaufwand niedrig zu
halten, ist eine gesonderte Regelung dafür nicht vorgesehen.
43. Welche IT-Anpassungen werden für das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz umgesetzt, und mit welchen Kosten und Meilensteinen?
Das AsylbLG wird von den Ländern bzw. Kommunen ausgeführt. Der
Gesetzentwurf enthält keine IT-spezifischen Vorgaben. Der Rechtskreiswechsel
bedingt nötige IT-Anpassungen vor Ort, wodurch ein einmaliger, voraussichtlich
mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer bezifferbarer Erfüllungsaufwand
entsteht.
44. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die erwarteten Einsparungen im
Bundeshaushalt für die Jahre 2025 und 2026 ein, und sind die geplanten
Einsparungen bereits in den jeweiligen Haushaltsentwürfen
berücksichtigt (bitte nach Titelnummer und Zweckbestimmung aufschlüsseln)?
Die Wirkungen auf den Bundeshaushalt können erst abschließend nach den das
Gesetzgebungsverfahren begleitenden Abstimmungen mit den Ländern zur
Kostenentlastung durch den Bund dargestellt werden. Das Verfahren zum
Bundeshaushalt 2026 läuft. Der Bundeshaushalt 2025 ist durch das
Gesetzgebungsvorhaben nicht betroffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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