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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 763/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 763/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - Fz - G - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Finanzausschuss (Fz), der Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AsylbLG) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor der Angabe ‚Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5‘ wird die Angabe „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 4, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährt worden ist, der fortbesteht, sowie“ eingefügt. In ... bb) In Nummer 1 wird <...weiter wie Vorlage...>‘ “ Begründung Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde, ist in der Regel eine Duldung zu erteilen, daher muss der Leistungsausschluss auch auf Duldungsfälle erweitert werden. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Landabschiebungen in die Ukraine. Diese Möglichkeiten sind jedoch derart eingeschränkt, dass eine Abschiebung nur in ganz besonderen Fallkonstellationen in Betracht kommt. Eine alternative Abschiebung in den Mitgliedstaat, in dem Schutz gewährt wurde, wäre zwar sachlich konsequent, ist derzeit schon aus rechtlichen Gründen fraglich, insbesondere wegen des Ausschlusses nach Artikel 11 der Massenzustrom-Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 5 des Ratsbeschlusses vom 15. Juli 2025). Daher ist bei Weiterwanderungsfällen im Regelfall weder eine Abschiebung in den schutzgewährenden Mitgliedstaat noch in die Ukraine möglich und deshalb eine Duldung zu erteilen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 AsylbLG) Der Bundesrat begrüßt die Regelung, wonach medizinische Behandlungen, die aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB XII im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende geführt werden können. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung auch auf bereits verordnete Maßnahmen sowie rehabilitative und pflegerische Maßnahmen auszuweiten. Ebenso sollte eine Klarstellung aufgenommen werden, dass die fortgeführten Behandlungen und Maßnahmen durch den bisherigen Kostenträger abgewickelt werden. Begründung: Es sind keine Gründe ersichtlich, warum bereits begonnene rehabilitative und pflegerische Maßnahmen nicht ebenfalls im Einzelfall noch zu Ende geführt werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass ein Wechsel des Kostenträgers einer laufenden Maßnahme zu verhindern ist. Der aktuelle Regelungsvorschlag führt dazu, dass eine In ... Abrechnung ab dem Tag des Rechtskreiswechsels nicht mehr gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, sondern nur noch gegenüber der AsylbLG- Leistungsbehörde möglich wäre. Ein Ermessen für die AsylbLG- Leistungsbehörde zu entscheiden, ob eine Maßnahme weitergeführt wird, besteht gemäß dem Gesetzesentwurf nicht. Es stellt sich die Frage, wie sichergestellt wird, dass die abrechnenden Stellen hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Auch erscheint unklar, wie mit der Abrechnung von Maßnahmen umgegangen werden soll, die über den Zeitpunkt des Rechtskreiswechsels hinweg andauern und abgerechnet werden. Offen ist, ob und wenn ja, wie diese tagesscharf aufgeteilt oder verrechnet werden sollen. Dadurch, dass der ursprüngliche Kostenträger die im Einzelfall zu Ende zu führenden Maßnahmen weiter übernimmt, entfallen die aufgezeigten Schwierigkeiten, unnötige Bürokratie wird vermieden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 AsylbLG) In Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 4 ist die Angabe „sind ab Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht von den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter zu gewähren“ durch die Angabe „können ab Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht von den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter gewährt werden, wenn der Abbruch eine unbillige Härte bedeuten würde“ zu ersetzen. Begründung Die §§ 4 und 6 AsylbLG gewährleisten eine ausreichende medizinische Versorgung. Es ist nicht erforderlich, ein übersteigendes Versorgungsniveau zu gewähren. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen medizinische Behandlungen „im Einzelfall zu Ende geführt werden“ können. 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 5b Absatz 2a, Absatz 3 AsylbLG) Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: [Der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehene § 5b Absatz 2a AsylbLG-E soll die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Schutzsuchenden aus der Ukraine verpflichten, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Andernfalls sollen sie zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme an oder Ablehnung von Arbeitsgelegenheiten ohne wichtigen Grund sind Leistungskürzungen entspre- In AIS, In [nur AIS] ... chend § 1a Absatz 1 AsylbLG möglich. Die Neuregelung ist abzulehnen. Sie fördert weder die Arbeitsmarktintegration der Betroffenen noch führt sie zu einer Beendigung des Leistungsbezugs und verursacht zudem erhebliche Mehrbelastungen für die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden. § 5b Absatz 2a AsylbLG-E regelt bereits nicht präzise, welche Behörde für die Überprüfung der Erwerbsbemühungen zuständig sein wird. Der Gesetzesbegründung und den begleitenden Informationen des BMAS ist aber zu entnehmen, dass die Überprüfung der Erwerbsbemühungen, einschließlich der Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Arbeitsgelegenheiten und der Umsetzung von Leistungskürzungen, den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Leistungsbehörden obliegen soll. Die Agenturen für Arbeit sollen sie dabei lediglich unterstützen (BR-Drs. 763/25, S. 16 f.). Die Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist originäre Aufgabe der Arbeitsagenturen und der Jobcenter. Es ist zwar grundsätzlich richtig, das bisherige Niveau der arbeitsmarktpolitischen Steuerung – einschließlich Mitwirkungspflichten und Sanktionsmöglichkeiten – auch nach dem Rechtskreiswechsel beizubehalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass neben der Leistungsgewährung nun auch die Integration der Schutzsuchenden aus der Ukraine in den Arbeitsmarkt vom Jobcenter auf die AsylbLG-Leistungsbehörden verlagert wird. Eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration erfordert eine enge und systematische Beratung und Betreuung, einschließlich beruflicher Qualifizierungsangebote, Vermittlungsleistungen und verbindlicher Sprachförderung, wofür spezialisierte Expertise und etablierte Netzwerke unabdingbar sind. Diese sind bei den AsylbLG-Leistungsbehörden nicht vorhanden. Die Regelung ist im Asylbewerberleistungsgesetz ferner auch nicht sachgerecht verortet, da sie nicht dem Leistungsrecht zuzuordnen ist, sondern ein arbeitsmarktpolitisches Instrument darstellt. Des Weiteren steht der Nutzen der Sanktion für fehlende Erwerbsbemühungen (Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten) in keinem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand. Arbeitsgelegenheiten sind gemeinnützige Tätigkeiten in Gemeinschaftsunterkünften und in anderen Bereichen bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern. Diese müssten für alle seit April 2025 neu eingereisten Schutzsuchenden aus der Ukraine erst noch geschaffen werden. Wegen des hohen Aufwands für die Bereitstellung und Abrechnung von Arbeitsgelegenheiten werden diese aber bereits jetzt nicht flächendeckend genutzt. Hinzu kommt, dass für Arbeitsgelegenheiten eine in § 5 Absatz 2 AsylbLG gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung von grundsätzlich 80 Cent je Stunde gezahlt wird. Das bedeutet: Selbst bei einer Vollzeittätigkeit erzielen die Leistungsberechtigten kein ausreichendes anrechenbares Einkommen, um den Leistungsbezug entfallen zu lassen. Es bleibt festzuhalten, dass die fortlaufende Überprüfung der Erwerbsbemühungen, die Vermittlung in und Abrechnung von Arbeitsgelegenheiten, die monatliche Neuberechnung der Leistungen aufgrund schwankender Aufwandsentschädigung und die Umsetzung von Leistungskürzungen im Einzelfall enorme Kapazitäten binden und die durch den Rechtskreiswechsel ohnehin ... stark geforderten AsylbLG-Leistungsbehörden zusätzlich belasten wird. Um einen effektiven Informationsaustausch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Asylbewerberleistungsbehörden sicherzustellen und somit eine bestmögliche Unterstützung durch die Bundesagentur zu ermöglichen, ist eine entsprechende IT-Schnittstelle zwischen den Fachverfahren erforderlich. Diese Schnittstelle wäre auch für andere Anwendungsfälle, in denen ein Informationsaustausch zwischen Jobcenter und Asylbewerberleistungsbehörden notwendig ist, sinnvoll. Demnach ist der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschlagene § 5b Absatz 2a AsylbLG einschließlich der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b enthaltenen Folgeänderung zu streichen.] (Eine Aufgabenübertragung der Arbeitsmarktintegration und ihre Nachhaltung auf die Asylbewerberleistungsbehörden ist abzulehnen. Die Einschätzung von Arbeitsmarktperspektiven und etwaigen bestehenden Vermittlungshemmnissen erfordert spezifische arbeitsmarktliche Expertise, über die die leistungsrechtlichen Stellen nach dem AsylbLG als reine Leistungsbehörden nicht verfügen. Diese Kompetenz ist bei der Bundesagentur für Arbeit gebündelt, die über die notwendigen Instrumente zur Beratung und Vermittlung verfügt. Insbesondere enthält die zu streichende Regelung lediglich eine Verpflichtung der leistungsberechtigten Person, sich um Arbeit zu bemühen. Eine Förderung der Arbeitsmarktintegration fehlt vollständig. Darüber hinaus erscheint eine Vielzahl von Detailfragen der verwaltungsseitigen Abwicklung nicht hinreichend geklärt, mit der Folge, dass Doppelstrukturen und erhebliche bürokratische Aufwände insbesondere bei den Asylbewerberleistungsbehörden – die fachfremd tätig würden – zu erwarten sind. Sinnvoller wäre es, die Aufgabe der Arbeitsmarktintegration ausschließlich der insoweit etablierten und fachkundigen Bundesagentur für Arbeit zu übertragen.) 5. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 3 – neu – AsylbLG), Artikel 4 (§ 5 Absatz 8a, § 411 SGB V), Artikel 5 (§ 2 Absatz 6a KVLG 1989) a) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zu den zur Sicherung des Lebensunterhalts gebotenen Leistungen gehören auch angemessene Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V; diese werden in entsprechender Anwendung der §§ 32, 32a SGB XII als Geldleistung erbracht.“ ‘ b) Die Artikel 4 und 5 sind zu streichen. (nur In) AIS bei Annahme entfällt Ziffer 9 ... Begründung: Die in Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs getroffenen Änderungen im SGB V führen dazu, dass bei Grundleistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG eine im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB begründete freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung automatisch mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes endet beziehungsweise von vornherein gar nicht erst entsteht. Stattdessen sollen die Betroffenen während des Grundleistungsbezugs eine eingeschränkte Krankenversorgung nach Maßgabe der §§ 4 und 6 AsylbLG erhalten und die Behandlungskosten hierfür in vollem Umfang vom Träger der Leistungen nach dem AsylbLG übernommen werden. Zur Begründung verweist der Gesetzentwurf auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R, und das vermeintlich daraus folgende Erfordernis einer Beendigung der obligatorischen Anschlussversicherung zur Vermeidung von Beitragsschulden. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nicht zwingend, da die Beiträge bereits nach der aktuellen Rechtslage auf Grundlage von § 6 Absatz 1 AsylbLG übernommen werden können und müssen. Es handelt sich nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung um Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind (vgl. SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. März 2025 – S 7 AY 3255/24, Rn. 30 ff; SG Heilbronn, Beschluss vom 23. Juni 2025 – S 15 AY 1361/25 ER, Rn. 17 ff) und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände – hier: Unmöglichkeit der Erbringung als Sachleistung – gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG als Geldleistung erbracht werden müssen (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 27. Mai 2025 – S 9 AY 300/25; SG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2025 – S 12 AY 706/25 ER –, Rn. 81). Die Fortführung der im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung begründeten freiwilligen Mitgliedschaften kommt der Zielrichtung des vorgenannten Urteils des Bundessozialgerichts näher und ist für die betroffenen Grundleistungsbeziehenden nach dem AsylbLG auch sachgerechter. Denn durch die vorangegangene Pflicht- oder Familienversicherung haben sie eine Nähe zur gesetzlichen Krankenversicherung erworben, sodass das dortige Schutzniveau auch im Rahmen der anderweitigen Absicherung nach § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V gewährleistet sein muss (BSG, a.a.O., Rn. 29). Anders als bei der Absicherung für Empfängerinnen und Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII oder von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bietet die Krankenversorgung im Grundleistungsbezug gerade kein gleichwertiges Schutzniveau, da die Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG erheblich eingeschränkt ist. Durch die Artikel 4 und 5 vorgesehenen Neuregelungen drohen den AsylbLG- Leistungsbehörden schließlich auch zusätzliche Kosten und erhebliche administrative Mehrbelastungen. Denn die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung als obligatorische Anschlussversicherung nebst Übernahme der Krankenkassenbeiträge für diese Personen gestaltet sich im Ergebnis als günstiger und deutlich weniger aufwändig als der direkte Ausgleich von Behandlungskosten: Bei einem Verbleib in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entstünden Kosten in Höhe von rund 350 Euro pro Monat pro Versi- ... chertengemeinschaft (inklusive beitragsfreier Familienversicherung für Kinder und Ehegatten). Für die Betreuung nach Maßgabe der §§ 4 und 6 AsylbLG in Verbindung mit § 264 Absatz 1 SGB V entstanden in Hamburg im Jahr 2025 hingegen Kosten von durchschnittlich 235,12 Euro pro Person pro Monat (Tendenz steigend). Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand durch die erforderlichen Ab- und Wiederanmeldungen bei den Krankenkassen im Falle der Aufnahme bzw. Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Problematik wird mit dem Wechsel der Schutzsuchenden aus der Ukraine in das Leistungssystem des AsylbLG zusätzlich verschärft, da sie mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG unmittelbar Zugang zum Arbeitsmarkt haben und daher erwartungsgemäß häufiger zwischen Erwerbstätigkeit und Leistungsbezug wechseln. Dementsprechend ist von einer spürbaren Zunahme des laufenden Verwaltungsaufwands auszugehen. Zusätzlich sind in den Übergangsphasen Versorgungslücken nicht auszuschließen. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 5 zu streichen und in § 6 AsylbLG eine klarstellende Regelung aufzunehmen, die die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung ausdrücklich ermöglicht. 6. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 74 Absatz 1 SGB II) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf um eine gesetzliche Regelung im SGB II und SGB XII zu ergänzen, durch die sogenannte „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ vermieden werden. Begründung: Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Verwaltungsökonomie ist es dringend geboten, dass Personen, die zu einer im Bundesgebiet bestehenden Bedarfsgemeinschaft nachziehen, Teil dieser Bedarfsgemeinschaft werden, mit der Folge, dass die komplette Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhält. 7. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 75 SGB II) In Artikel 2 Nummer 4 § 75 ist die Angabe „längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 1],“ zu streichen. Begründung: Nach der Gesetzesbegründung soll die vorgesehene Übergangsregelung des In AIS ... § 75 SGB II-E in großem Umfang Verwaltungsaufwand in Form von Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern vermeiden. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen soll der Rechtskreiswechsel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die nach dem 31. März 2025 eingereist sind und bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten, nicht in jedem Fall mit Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums eintreten. Vielmehr soll die Bewilligung von SGB II-Leistungen längstens auf den Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt bleiben. Damit entsteht in den betreffenden Fällen ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand der Leistungsträger in Form von aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren. Um den mit dem Regelungsvorhaben ohnehin verbundenen Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger so gering wie möglich zu halten, sollte der Rechtskreiswechsel ausnahmslos mit Ablauf des jeweils individuellen Bewilligungszeitrums eintreten. 8. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XII In Artikel 3 Nummer 3 § 147 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „, längstens aber bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 1]“ zu streichen. Begründung: Nach der Gesetzesbegründung soll die vorgesehene Übergangsregelung des § 75 SGB II-E in großem Umfang Verwaltungsaufwand in Form von Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern vermeiden. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen soll der Rechtskreiswechsel für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die nach dem 31. März 2025 eingereist sind und bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten, nicht in jedem Fall mit Ablauf des individuellen Bewilligungszeitraums eintreten. Vielmehr soll die Bewilligung von SGB II-Leistungen längstens auf den Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt bleiben. Damit entsteht in den betreffenden Fällen ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand der Leistungsträger in Form von aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren. Um den mit dem Regelungsvorhaben ohnehin verbundenen Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger so gering wie möglich zu halten, sollte der Rechtskreiswechsel ausnahmslos mit Ablauf des jeweils individuellen Bewilligungszeitrums eintreten. Um einen Gleichlauf im SGB XII herzustellen, ist auch eine entsprechende Änderung in § 147 SGB XII-E vorzusehen. AIS ... 9. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 5 Absatz 8a SGB V) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden rechtlichen Bedenken einer Prüfung zu unterziehen: a) Die Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 „oder wenn zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht“ ist bereits in § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V enthalten. Da die Regelung inhaltlich in § 5 Absatz 8a SGB V besser verortet ist, sollte § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V gestrichen werden. b) Ein wesentliches Regelungsziel besteht darin, Rechtsklarheit im Rahmen von § 188 Absatz 4 Satz 1und Satz 2 SGB V zu schaffen. In § 188 Absatz 4 SGB V sollte unmittelbar ein ausdrücklicher Verweis auf die Regelung des § 5 Absatz 8a bzw. Absatz 11 Satz 3 SGB V eingefügt werden, da lediglich in der Begründung ein Konnex zwischen § 5 Absatz 8a und § 188 Absatz 4 SGB V hergestellt wird. c) Ist beabsichtigt, den in das AsylbLG „zurückfallenden“ Personen auch die Möglichkeit – und nicht nur die zwangsweise Einbeziehung – einer freiwilligen Versicherung zu nehmen, bedürfte es auch einer entsprechenden Änderung in § 9 SGB V. d) Zudem erscheint es sinnvoll, einen Gleichlauf zwischen § 9 und § 188 Absatz 4 SGB V herzustellen. Juristisch ist nicht erklärlich, dass nach gegenwärtiger Praxis über § 188 Absatz 4 SGB V offenbar auch Personenkreise in die freiwillige Versicherung einbezogen werden, die die Voraussetzungen des § 9 SGB V, insbesondere die Vorversicherungszeit nach Satz 1 Nummer 1, nicht erfüllen. G entfällt bei Annahme von Ziffer 5 ... 10. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, wieder dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes zugeordnet werden sollen (sogenannter Rechtskreiswechsel). Damit soll die bis Ende Mai 2022 geltende Rechtslage wiederhergestellt werden. Folge des Rechtskreiswechsels ist eine Verschiebung der Finanzverantwortung für die Leistungen an die Geflüchteten und des damit verbundenen Erfüllungsaufwands auf die Länder und Kommunen. b) Der Gesetzentwurf stellt eine „pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund dieses Gesetzes entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten durch den Bund“ in Aussicht. Eine konkrete gesetzliche Regelung zur Kostenentlastung ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. Der Bundesrat hat mit Blick auf die Kostenfolgenabschätzung der Bundesregierung erhebliche Zweifel, dass die avisierte Kostenentlastung zu einer vollständigen und dauerhaften Kompensation der Mehrkosten bei Ländern und Kommunen entsprechend der Zusicherung im Koalitionsvertrag des Bundes führen wird. c) Die bisher seitens des Bundes unterstellten Annahmen bedürfen im weiteren Verfahren einer sachkundigen Überprüfung auf ihre Stichhaltigkeit auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte von Ländern und Kommunen. d) Der Bundesrat erwartet, dass in diesem Gesetzgebungsverfahren eine transparente und nachvollziehbare Kostenfolgenabschätzung, auch für die Folgejahre, vorgenommen wird. Auf dieser Basis ist im Leistungsrechtsanpassungsgesetz eine verbindliche Regelung für eine vollständige und dauerhafte Kompensation der tatsächlichen Mehrkosten bei Ländern und Kommunen zu schaffen, einschließlich der Festlegung von Art, Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung. Begründung: Das Vorhaben regelt den Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025 entsprechend der Festlegung im Koalitionsvertrag des Bundes. Diese sollen anstelle von Leistungen nach dem  Bei Annahme wird Ziffer 10 Buchstabe a gegebenenfalls mit Ziffern 11 Buchstabe a und 15 Buchstabe a redaktionell zusammengeführt. Fz bei Annahme entfallen Ziffer 12 und Ziffer - 11 - Empfehlungen, 763/1/25 ... SGB II bzw. SGB XII zukünftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Die Finanzierungsverantwortung beim SGB II bzw. SGB XII liegt auf Seiten des Bundes und der Kommunen, während die Leistungen nach dem AsylbLG durch die Länder und Kommunen finanziert werden. Dabei ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass der Bund die hierdurch bei den Ländern und Kommunen entstehenden Mehrkosten tragen wird. Ausgehend von der Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens bestehen allerdings Zweifel, dass der Bund mit der begleitend zum Gesetzgebungsverfahren avisierten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine pauschale Regelung seine Zusage zur umfänglichen Kostentragung umsetzen wird. Der Bund geht bei der Darstellung der finanziellen Folgen von einer Halbierung der Belastungen der Länder im zweiten Jahr aus und stellt für die Folgejahre keine Belastungen dar. Hintergrund ist die Annahme, dass im Zeitraum von April 2025 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung monatlich rund 12 000 eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine erstmalig in das SGB II zugegangen wären. Diese Flüchtlinge, die zunächst SGB II-Leistungen erhalten haben, würden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Rechtskreis des SGB II in das AsylbLG übergehen. Zudem wird bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im SGB II davon ausgegangen, dass diese Personen nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem 4. März 2027 (derzeitiger Termin für das voraussichtliche Auslaufen der Anwendung der sog. Massenzustromrichtlinie) keine Leistungsansprüche mehr im SGB II gehabt hätten, sodass sich ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Minderausgaben im SGB II ergeben würden (vgl. BR-Drucksache 763/25 S. 11). Für den Rechtskreis des SGB XII verfährt der Bund analog. Insofern betrachtet der Bund nicht die dauerhaften Lasten der Länder und Kommunen, die aus dem Rechtskreiswechsel entstehen, sondern nur die Vorübergehenden. Dies kann so nicht akzeptiert werden. Die weitere Entwicklung der Zahl sowie die Dauer des Zuzugs und des Verbleibs ukrainischer Geflüchteter in Folge des russischen Angriffskrieges ist ungewiss. Daher muss der Bund, solange dieser Zustand anhält, die finanziellen Lasten für deren Unterbringung und Verpflegung tragen. Darüber hinaus wird im Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass für die von der Regelung betroffenen Asylerstantragstellenden mit einem Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz die seit dem Jahr 2024 geltende Gesamtpauschale von 7 500 Euro pro Asylerstantrag als Beitrag des Bundes für sämtliche fluchtbezogenen Ausgaben von Ländern und Kommunen „als Orientierung für eine maximale Kostenerstattung unabhängig von der Asylantragstellung“ gelten soll. Die Höhe dieser Gesamtpauschale ist jedoch keineswegs ausreichend, um die Belastungen von Ländern und Kommunen zu decken. Die Gruppe der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist demografisch anders zusammengesetzt als die der Asylerstantragstellenden, und die Dauer des Leistungsbezugs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht durch den Erlass eines Aufenthaltsbescheids befristet. Diese Kosten sind vom Bund in Umsetzung seiner Zusage aus dem Koalitionsvertrag für die gesamte Dauer des Verbleibs der von dem Gesetzentwurf betroffenen Leistungsberechtigten zu tragen. ... Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die klare Erwartung, dass im Einvernehmen mit den Ländern eine verbindliche Regelung über die vollständige und dauerhafte Kompensation der durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz entstehenden Mehrbelastungen, einschließlich des Erfüllungsaufwandes von Ländern und Kommunen, in diesem Gesetz getroffen wird. 11. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die regierungstragenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, dass Personen mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen, sofern sie bedürftig sind. Mit der Vereinbarung soll die seit 1. Juni 2022 bestehende Rechtslage, wonach diese Personen in den Rechtskreis des SGB II und SGB XII einbezogen sind, rückabgewickelt werden. b) Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dieses regulatorische Ziel zwar dem Grunde nach erreicht werden kann. Er stellt jedoch auch fest, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aa) den Ländern und Kommunen Mehrkosten entstehen, die in ihrem Ausmaß nur schwer absehbar sind, bb) keine gesetzliche Regelung über eine auskömmliche Erstattung der Mehrkosten durch den Bund enthalten ist, cc) insbesondere durch die unechte Rückwirkung auf den 1. April 2025 erheblicher, vermeidbarer Verwaltungsaufwand entsteht, dd) die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, massiv erschwert wird, ee) den Kommunen neue Aufgaben übertragen werden – hier die Prüfung ausreichender Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit –, obgleich mit der Bundesagentur für Arbeit bereits eine Behörde besteht, welche dem Grunde nach für alle anderen erwerbsverpflichteten Personen diese Aufgabe bereits innehat,  Buchstabe a wird bei Annahme von Ziffer 10 mit Ziffer 10 Buchstabe a redaktionell zusammengeführt. AIS ... ff) Personen mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) von einem späteren Übergang in das SGB II oder SGB XII auf Dauer ausgeschlossen sind, sofern kein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel gelingt. 12. c) Der Bundesrat bittet darum, den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren in folgenden Punkten zu überarbeiten: aa) die Kostenerstattung durch den Bund wird im Rahmen dieses Gesetzentwurfs geregelt, bb) der Rechtskreiswechsel umfasst ausschließlich Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erstmals nach Deutschland einreisen, cc) für nachreisende Familienangehörige von Personen, die dem Grunde nach dem Rechtkreisen SGB II zugeordnet sind, sind Ausnahmetatbestände enthalten, um sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaften zu vermeiden, dd) Personen, denen die erstmalige Erteilung des Aufenthaltsrechts nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) bereits länger als 18 Monate zurückliegt, werden vom Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG ausgenommen, wodurch der Zugang ins SGB II oder SGB XII ermöglicht wird. Begründung: Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden Personen mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) einbezogen. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, wonach die Geflüchteten, die nach dem 1. April 2025 in die Bundesrepublik eingereist sind, künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen, löst die Sorge aus, dass weitere, vermeidbare Hürden aufgebaut werden, die einer zügigen Arbeitsmarktintegration dieser Personen entgegenstehen und neuen, erheblichen bürokratischen Aufwand generieren. Im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand und den im Folgenden beschriebenen Folgeprobleme sollte der Gesetzentwurf grundlegend neugefasst werden. a) Fiskalische Auswirkungen und Kostenübernahme durch den Bund Entsprechend der Begründung wird der Rechtskreiswechsel für die Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund entfällt bei Annahme von Ziffer 10 ... 862 Mio. Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027 verursachen. Die avisierten Minderausgaben im SGB II (2026: 730 Mio. Euro und 2027: 320 Mio. Euro) und SGB XII (2026: 101 Mio. Euro, 2027: 66 Mio. Euro) fallen jedoch geringer aus. Losgelöst von der Verteilung auf Bund, Länder und Kommunen verursacht der Rechtskreiswechsel also höhere staatliche Ausgaben als der Status quo. Ein Umstand, der sich auch im Jahr 2027 fortsetzt. Verstärkt werden dürfe diese ungünstige Rechnung durch die deutliche schlechtere Arbeitsmarktintegration unter dem Regime des AsylbLG und daraus folgende volkswirtschaftliche Schäden wie potentiell geringere Steuer- und Beitragszahlungen in die Sozialsysteme oder eine geringere Kaufkraft durch schlechte bezahlte Arbeit, sofern eine Arbeitsaufnahme überhaupt erfolgt. Zwar wird in der Gesetzbegründung angeführt, dass der Bund den Ländern die aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mehrausgaben pauschal erstattet. Der Gesetzentwurf selbst enthält jedoch keine verbindlichen Aussagen über die Kostenträgerschaft oder Erstattungsmodalitäten. b) Rückwirkung Begrüßt wird, dass zumindest teilweise die im Zuge einer vorangegangenen Länderbefragung gewonnenen Erkenntnisse bei der praktischen Umsetzung berücksichtigt wurden. Dies betrifft zuerst den Umstand, dass zumindest keine echte Rückwirkung vorgesehen ist, sondern bereits laufende Bewilligungszeiträume im SGB II und SGB XII bis zum regulären Ende weiterlaufen. Neben Vertrauensschutzgesichtspunkten der Betroffenen wird dadurch auch ein schrittweiser Übergang der bereits im SGB II/SGB XII befindlichen Fälle bewirkt und eine zu starke Bugwelle vermieden. Sinnvoller und deutlich weniger aufwändig für alle Beteiligten wäre freilich, die Rückwirkung ganz auszuschließen und den Rechtskreis AsylbLG nur für die Personen vorzusehen, die noch keine Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII empfangen haben. c) Arbeitsmarktintegration Vorab ist zu begrüßen, dass Personen, die nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten, denen jedoch bereits vor diesem Stichtag eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, generell nicht unter das AsylbLG fallen. Dies betrifft insbesondere Personen, die bereits Integrationsfortschritte erzielt haben – etwa im Rahmen von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit – und bei Verlust dieser Grundlagen in ein Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG zurückfallen. Mit der Ausnahmeregelung ist sichergestellt, dass arbeitsmarktnahe Personen ihr Potenzial auch weiterhin dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können und dürfen und dabei angemessen unterstützt werden. Die für den Beitragshaushalt der Bundesagentur für Arbeit entstehenden Mehrkosten müssen zudem ausgeglichen werden, da es sich bei der Bewältigung von fluchtbezogenen Folgen um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine der Beitragszahlenden handelt. ... d) Schnittstellenproblematik in gemischten Bedarfsgemeinschaften Die Auftrennung nach „Bestands“- und „Neugeflüchteten“ führt zwangsläufig zu sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften im SGB II. Ein erheblicher Anteil der neu ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine hat Familienmitglieder, die bereits fluchtbedingt in Deutschland leben. Innerhalb dieser Familien wird es daher regelmäßig vorkommen, dass einige Mitglieder weiterhin Anspruch auf Bürgergeld haben (Einreise vor dem 1. April), während andere dem AsylbLG unterfallen. Dies bedeutet faktisch: eine Familie, zwei Behörden – und damit zwei unterschiedliche Leistungsansprüche, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten und Beratungsstrukturen. Hieraus erwächst ein erheblicher Koordinierungsaufwand für die Leistungsbehörden und die Betroffenen. Insbesondere die datenschutzkonforme, technische Schnittstelle zwischen den Systemen ist auch im vorliegenden Referentenentwurf ungelöst. Daher sollte zumindest ein Ausnahmetatbestand für nachreisende Familienangehörige eingeführt werden, der regelt, dass auch nach dem Stichtag eingereiste Personen als Leistungsberechtigte in die Bedarfsgemeinschaft der bereits SGB II-Leistungsberechtigten aufgenommen werden und damit selbst einen Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen. Die Mehraufwendungen durch den höheren Regelbedarf im SGB II werden durch den eingesparten erheblichen Verwaltungsaufwand mehr als ausgeglichen. e) Dauerhafter Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II Bei der Entscheidung, Personen mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) aufzunehmen, spielten zum damaligen Zeitpunkt verwaltungspraktische Gründe eine erhebliche Rolle. Zugleich ist festzustellen, dass der ursprünglich vorgesehene Geltungszeitraum der Massenzustromrichtlinie zwischenzeitlich mehrfach verlängert wurde. Damit erwies sich § 24 AufenthG, abweichend von seiner Intention als „vorübergehender Schutz“ mit entsprechender Befristung, als Grundlage für ein bereits länger andauerndes Bleiberecht. Es erscheint angemessen, auch für die Berechtigten nach § 24 AufenthG einen Übergang in die Existenzsicherung des SGB II/SGB XII vorzusehen, wenn sich die Annahme eines nur vorübergehenden Schutzbedarfs als unzutreffend erweist und stattdessen ein längerer Schutzstatus besteht. In Anlehnung an die Regelung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c AsylbLG wird eine Verbleibefrist von maximal 18 Monaten im AsylbLG vorgeschlagen. Die vorgezeichnete Neukonzipierung, insbesondere die Probleme einer Rückwirkung oder der Verbleibedauer im AsylbLG, können fraglos auf verschiedenen Wegen gelöst werden. Konsequent und verwaltungseffizient wäre es alternativ, die Zuordnung der von der Massenzustromrichtlinie betroffenen Menschen zeitgleich mit dem zu erwartenden Auslaufen der Massenzustromrichtlinie im März 2027 neu zu regeln. Im Zuge eines für neu einreisende Personen ggf. vorzusehenden regulären Asylverfah- ... rens würden diese Personen für die Dauer des Asylverfahrens regulär Asylbewerberleistungen erhalten, ohne dass es eines Sonderverfahrens bedürfte. Nach Abschluss des Verfahrens würde dann je nach aktueller Situation im Heimatland die Zuerkennung eines Bleiberechts mit Zugang ins SGB II oder die Ablehnung des Antrags mit entsprechender Rückkehrpflicht folgen. Dieser denkbare Ansatz böte zudem eine ausreichende Umsetzungszeit für die betroffenen Behörden des Bundes und der Länder. 13. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, die Arbeitsmarktintegration Schutzsuchender aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz zu fördern und nachzuhalten. Mit einer Verlagerung von Aufgaben der Arbeitsverwaltung auf die Leistungsbehörden wird dieses Ziel aber nicht erreicht, sondern erschwert. Die Bundesregierung wird gebeten, außerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes gesetzlich zu regeln, dass die betroffenen Leistungsempfänger verpflichtet sind, sich unverzüglich – z.B. binnen sechs Monaten – bei der Bundesagentur für Arbeit zu den Möglichkeiten der Integration in Arbeit oder Ausbildung beraten zu lassen, und dass etwaige Pflichtverletzungen auf Grundlage entsprechender Meldungen der Agentur an die Leistungsbehörden durch Leistungskürzungen sanktioniert werden können. Die Asylbewerberleistungsbehörden sind von jeglichen Einzelfallprüfungen zur Arbeitsmarktintegration freizuhalten. Für die Sicherstellung des Informationsaustausches über die Erwerbsbemühungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Asylbewerberleistungsbehörde wird der Bund aufgefordert, die Kooperation zu unterstützen und einen schnellen und effizienten elektronischen Datenaustausch über entsprechende Schnittstellen zwischen den IT-Fachverfahren zu ermöglichen. 14. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die schnelle und nachhaltige Integration in Arbeit und Ausbildung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz von zentraler Bedeutung ist. b) Er fordert den Bund daher auf, sicherzustellen, dass die betroffenen Leis- AIS, In bei Annahme entfällt Ziffer 14 In entfällt bei Annahme von Ziffer 13 ... tungsberechtigten nach dem Rechtskreiswechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz von der Asylbewerberleistungsbehörde verpflichtet werden, das Beratungs- und Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit für die Vermittlung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu nutzen. c) Die Angebote der Agenturen für Arbeit, also Beratung, Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen zur Eingliederung, sollten verpflichtend und sanktionsbewehrt sein. Pflichtverletzungen sollten Leistungskürzungen durch die Asylbewerberleistungsbehörde zur Folge haben. d) Für den Fall, dass die Agenturen für Arbeit die Teilnahme an einem Integrationskurs für die nachhaltige Integration in Arbeit und Ausbildung als erfolgversprechender einschätzen als die unmittelbare Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, sollten die Asylbewerberleistungsbehörden angehalten sein, eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs auszusprechen. e) Für die Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen Agentur für Arbeit und Asylbewerberleistungsbehörde wird der Bund aufgefordert, die Kooperation zwischen den Agenturen für Arbeit und den Asylbewerberleistungsbehörden zu unterstützen und einen schnellen und effizienten elektronischen Datenaustausch, z. B. über entsprechende Schnittstellen zwischen den IT-Fachverfahren, zu ermöglichen. f) Die den Asylbewerberleistungsbehörden – und somit den Kommunen – sowie der Bundesagentur für Arbeit entstehenden Mehrkosten müssen vom Bund erstattet werden. Begründung: Die Einführung des ausnahmslosen sog. Work-First-Ansatzes im Gesetzentwurf, statt bei Bedarf mit dem Integrationskurs zumindest einfache Deutschkenntnisse zu ermöglichen, gewährleistet Personen mit Bleibeperspektive keine nachhaltige Arbeitsintegration. Auch trägt er nicht der grundsätzlich guten Qualifikation der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Rechnung. Vorzugswürdig wäre es, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz zur Inanspruchnahme einer Beratung bei der Agentur für Arbeit zu verpflichten. Dadurch wäre zugleich eine verbindliche Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung erreicht anstelle der Nachhaltung der Arbeitsmarktintegration durch die Asylbewerberleistungsbehörde, einer insoweit „fachunkundigen“ Behörde. Die Zuständigkeit müsste dafür – im Vergleich zur Rechtslage vor dem ... Rechtskreiswechsel – von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit wechseln, da die Jobcenter nur für Bürgergeldempfänger zuständig sind. Die Agenturen für Arbeit verfügen – wie die Jobcenter, anders als die Asylbewerberleistungsbehörde – über die fachliche Expertise zur Beurteilung des Bedarfs an Integrationskursen, Maßnahmen zur Eingliederung oder der Eignung zur sofortigen Arbeitsaufnahme. Diese verpflichtenden Beratungen durch die Agenturen für Arbeit sollten sanktionsbewehrt sein, deren Wahrnehmung wiederum durch die Asylbewerberleistungsbehörde kontrolliert und bei Pflichtverletzung Leistungskürzungen vorgenommen werden. Dadurch wäre auch gewährleistet, dass dort, wo ein vorgeschalteter grundständiger Sprachkurs sinnvoll erscheint, der im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vorgesehene „Work-first- Ansatz“ aufgebrochen wird. Insgesamt würde auf diese Weise eine nachhaltige, langfristig qualifikationsadäquate Integration in Arbeit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eher gewährleistet als mit der Verpflichtung der sofortigen Arbeitsaufnahme bzw. Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit. Schon die Reduzierung der Leistungen (von SGB II- zu AsylbLG-Leistungen) wird einen zusätzlichen Arbeitsanreiz auslösen. Eine Schlechterstellung schutzberechtigter Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Integration in Arbeit im Vergleich zu Asylberechtigten, die vom Jobcenter betreut werden und für die verpflichtende, sanktionsbewehrte Maßnahmen ausgesprochen werden können, erscheint hingegen nicht gerechtfertigt. Für die Asylbewerberleistungsbehörden und die Agenturen für Arbeit entsteht ein erheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand. Diesen sollte der Bund aus Steuermitteln finanzieren. 15. Zum Gesetzentwurf insgesamt a) Der Bundesrat nimmt die Absicht der Bundesregierung zur Kenntnis, in Umsetzung des Koalitionsvertrages Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und nach dem 31. März 2025 eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, in den Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes zurückzuführen. b) Der Bundesrat sieht insoweit rechtliche Bedenken, als der Personenkreis ukrainischer Geflüchteter anhand eines willkürlich gewählten Stichtages in zwei Gruppen geteilt wird, die fortan leistungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dies in leistungsrechtlicher Hinsicht, etwa durch abweichende Bedarfe, begründbar ist.  Buchstabe a wird bei Annahme von Ziffer 10 mit Ziffer 10 Buchstabe a redaktionell zusammengeführt. AIS ... c) Der Bundesrat spricht sich gegen die Verlagerung von Kosten und personellen Lasten auf die Länder aus, für die eine vollumfängliche Kostenübernahme durch eine Pauschalregelung nicht realistisch ist. Insbesondere der Verwaltungsaufwand für die Umstellung in Fällen, in denen bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, ist immens und wird ohne zusätzliches Personal nicht abbildbar sein. d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass den Ländern mit der Rechtsänderung zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Bemühungen bei der Arbeitsuche übertragen werden, die in keiner Weise geeignet sind, die bisherige enge Anbindung an die Jobcenter zu ersetzen. Erzielte Integrationsfortschritte bei ukrainischen Geflüchteten, die derzeit von den Jobcentern betreut werden, wie auch die Arbeitsmarktintegration neu ankommender ukrainischer Geflüchteter werden deutlich beeinträchtigt. Studien belegen, dass der eingeschlagene Weg mit dem Job-Turbo richtig war und ist. Die Verpflichtung zu Eigenbemühungen ohne ausreichende Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche kann dabei vermehrt in prekäre Beschäftigungsverhältnisse führen. e) Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass die fehlenden Fördermöglichkeiten und die nachrangige Behandlung von Sprachförderung, Qualifizierung und Anerkennung von Abschlüssen die nachhaltige Integration deutlich erschweren werden. f) Der Bundesrat weist weiterhin darauf hin, dass die für den Rechtskreiswechsel erforderlichen Regelungen etwa zur Fortführung begonnener Behandlungsmaßnahmen oder zum Ausschluss von Personen aus der obligatorischen Anschlussversicherung komplexe Änderungen darstellen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und die kommunalen Leistungsbehörden nicht entlasten. g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zusammenfassend dazu auf, das Anliegen als solches und insbesondere die Art und Weise der Umsetzung noch einmal eingehend mit dem Ziel zu überprüfen, rechtssichere Regelungen zu finden, die einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in den Ländern unbedingt vermeiden. ... 16. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die Vereinbarung der Regierungspartner, wonach bedürftige Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen, nicht nur in gesetzlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf die Kostentragung vollumfänglich umsetzt. Der Zusage des Bundes, die durch den Rechtskreiswechsel „bei den Ländern und Kommunen entstehenden Mehrkosten zu tragen“, wird nur entsprochen, wenn der Bund - die Ausgaben für die an die Geflüchteten zu zahlenden Leistungen erstattet sowie - für den Mehraufwand in den Leistungsbehörden der Kommunen aufkommt, also insbesondere für die Kosten des zusätzlich nötigen Personals und der erforderlichen Arbeitsplätze, - und dabei auch den Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der infolge von Vermögensprüfungen, Anrechnungen anderer Leistungen und ggf. Arbeitszuweisungen kostensteigernd wirkt. 17. Die im Koalitionsvertrag zugesagte pauschalisierte Kostenentlastung durch den Bund wird so auskömmlich bemessen, dass sie auch im Falle einer Verlängerung des vorübergehenden Schutzes über den 4. März 2027 hinaus kostendeckend ist. Die vereinbarte Pauschale sollte daher nicht nur einmalig, sondern jährlich ausgezahlt werden. 18. Ein [auskömmlicher], (fairer) Ausgleich der aus diesem Gesetzentwurf resultierenden Belastungen ist Voraussetzung für eine Zustimmung des Bundesrats. Begründung (zu Ziffern 16 bis 18): In der Gesetzesbegründung führt die Bundesregierung aus, sie strebe begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren eine Vereinbarung mit den Ländern an über eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der durch dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten durch den Bund. Dabei werde berücksichtigt, dass die Länder sämtliche Möglichkeiten zur Reduzierung, wie beispielsweise eine konsequente und bundes- AIS, In AIS [nur AIS] (nur In) ... weit einheitliche Vermögensprüfung und schnelle Arbeitsmarktintegration unterstützen und nachhalten. Deshalb sei „davon auszugehen, dass die in der Gesetzesbegründung genannte Größenordnung nach Abzug der genannten Minderausgaben nicht erreicht werde. Die Bundesregierung rechnet im Bereich des AsylbLG mit Mehrausgaben für die Länder und Kommunen „in einer Größenordnung von rund 862 Millionen Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027“. Dabei nimmt sie an, „dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt“, u.a. da sie anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sein müssen. Angesichts dieser Ausführungen steht zu befürchten, dass die Bundesregierung der Zusage der vollen Kostentragung nicht nachkommen will. Anders als von ihr dargelegt, führt der aktuelle Gesetzesvorschlag zu besonders hohem Mehraufwand: - Die Anrechnung von Kindergeld und die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen können zwar zu Minderausgaben bei den Leistungen führen. In erster Linie bedeuten sie aber einen hohen Mehraufwand für die Sachbearbeitung in den Leistungsbehörden. - Die von den Leistungsbehörden verlangte konsequente und bundesweit einheitliche Vermögensprüfung wird u.a. berücksichtigen müssen, dass der Vermögensfreibetrag im AsylbLG bei 200 Euro pro Person liegt, während das bisherige Bürgergeld einen Freibetrag von 40 000 Euro gewährt. Selbst wenn der Bund zügig Vorschläge für einheitliche Prüfkriterien und - instrumente vorlegt, wird die geforderte Vermögensprüfung so personalintensiv, dass der Aufwand die Minderausgaben übersteigt, welche bei den Leistungen erreicht werden können. - Sofern die Bundesregierung daran festhalten sollte, die Leistungsbehörden zusätzlich mit der Aufgabe zu betrauen, die Bemühungen der Leistungsempfänger um Erwerbstätigkeit zu bewerten, Betroffene ggf. in Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln und insoweit als Arbeitgeber aufzutreten sowie etwaige Ablehnungen durch Leistungseinschränkungen zu sanktionieren, wird der Aufwand für die Behörden noch weiter steigen. Die im Gesetzentwurf formulierten Vorgaben sind personalintensiv und erfordern konstant zusätzliche Einstellungen in den Leistungsbehörden. Der zusätzliche Aufwand ist vom Bund zu tragen. [Da eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes über den 4. März 2027 hinaus realistisch ist, ist die Zahlung einer jährlichen Pauschale für jedes Jahr, in dem der vorübergehende Schutz weiter besteht, sachgerecht.] [nur AIS] 19. Zum Gesetzesentwurf allgemein Der Bundesrat fordert, den Gesetzesentwurf um eine realistische, transparente und nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsschritte für die Schätzung der Kosten und des Erfüllungsaufwands zu ergänzen. Dies gilt auch für die sehr niedrig erscheinende Schätzung für 2027 sowie die Jahre 2028 ff., zu denen überhaupt keine Ausführung erfolgt. Begründung: Die pauschale Annahme, die Kosten für die Gruppe der Geflüchteten aus der Ukraine seien niedriger als Vergleichsgruppen, ist nicht überzeugend. Annahmen, wie zum Beispiel zum Kindergeldbezug und der Erwerbstätigkeit, sollten mit konkreten Zahlennachweisen hinterlegt werden. Fraglich ist dabei, inwiefern tatsächlich von einer erhöhten Erwerbstätigkeit auszugehen ist. An dieser Annahme bestehen insofern bereits Zweifel, als dass die Betroffenen bislang nur in einem begrenzten Umfang einen Wechsel in Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken vollzogen haben. Bezüglich der Erwerbstätigkeit liegt die Beschäftigungsquote aller ukrainischen Staatsangehörigen nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit kaum über 30 Prozent. Da sich der Rechtskreiswechsel nur an Personen richtet, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten haben, wird davon ausgegangen, dass die Beschäftigungsquote dieser konkreten Personengruppe wegen des nur sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet weit geringer sein dürfte. Auch die Einführung einer Verpflichtung zur Bemühung um eine Erwerbstätigkeit sowie zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit, wie sie § 5b Absatz 2a AsylbLG-E vorsieht, wird hieran nichts ändern. Darüber hinaus dürfte die Beschäftigungsquote künftig langsamer ansteigen, da die vom Rechtskreiswechsel betroffene Personengruppe nicht mehr regelhaft von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II profitieren soll. In entfällt bei Annahme von Ziffer 10]

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