Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 763/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - Fz - G - In
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von
Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG
eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Finanzausschuss (Fz),
der Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AsylbLG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
„c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Angabe ‚Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5‘ wird
die Angabe „Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 4, denen von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehender
Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährt worden ist, der
fortbesteht, sowie“ eingefügt.
In
...
bb) In Nummer 1 wird <...weiter wie Vorlage...>‘ “
Begründung
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat vorübergehender Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde,
ist in der Regel eine Duldung zu erteilen, daher muss der Leistungsausschluss
auch auf Duldungsfälle erweitert werden.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Landabschiebungen in die
Ukraine. Diese Möglichkeiten sind jedoch derart eingeschränkt, dass eine
Abschiebung nur in ganz besonderen Fallkonstellationen in Betracht kommt. Eine
alternative Abschiebung in den Mitgliedstaat, in dem Schutz gewährt wurde,
wäre zwar sachlich konsequent, ist derzeit schon aus rechtlichen Gründen
fraglich, insbesondere wegen des Ausschlusses nach Artikel 11 der
Massenzustrom-Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 5 des Ratsbeschlusses vom
15. Juli 2025). Daher ist bei Weiterwanderungsfällen im Regelfall weder eine
Abschiebung in den schutzgewährenden Mitgliedstaat noch in die Ukraine
möglich und deshalb eine Duldung zu erteilen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 AsylbLG)
Der Bundesrat begrüßt die Regelung, wonach medizinische Behandlungen, die
aufgrund einer vorherigen Leistungsberechtigung nach dem SGB II bzw. SGB
XII im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung begonnen wurde, nach
dem Wechsel in den Rechtskreis des AsylbLG im Einzelfall noch zu Ende
geführt werden können.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung auch
auf bereits verordnete Maßnahmen sowie rehabilitative und pflegerische
Maßnahmen auszuweiten.
Ebenso sollte eine Klarstellung aufgenommen werden, dass die fortgeführten
Behandlungen und Maßnahmen durch den bisherigen Kostenträger abgewickelt
werden.
Begründung:
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum bereits begonnene rehabilitative und
pflegerische Maßnahmen nicht ebenfalls im Einzelfall noch zu Ende geführt
werden sollen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Wechsel des Kostenträgers einer laufenden
Maßnahme zu verhindern ist. Der aktuelle Regelungsvorschlag führt dazu, dass eine
In
...
Abrechnung ab dem Tag des Rechtskreiswechsels nicht mehr gegenüber der
gesetzlichen Krankenkasse, sondern nur noch gegenüber der AsylbLG-
Leistungsbehörde möglich wäre. Ein Ermessen für die AsylbLG-
Leistungsbehörde zu entscheiden, ob eine Maßnahme weitergeführt wird,
besteht gemäß dem Gesetzesentwurf nicht. Es stellt sich die Frage, wie
sichergestellt wird, dass die abrechnenden Stellen hierüber in Kenntnis gesetzt werden.
Auch erscheint unklar, wie mit der Abrechnung von Maßnahmen umgegangen
werden soll, die über den Zeitpunkt des Rechtskreiswechsels hinweg andauern
und abgerechnet werden. Offen ist, ob und wenn ja, wie diese tagesscharf
aufgeteilt oder verrechnet werden sollen.
Dadurch, dass der ursprüngliche Kostenträger die im Einzelfall zu Ende zu
führenden Maßnahmen weiter übernimmt, entfallen die aufgezeigten
Schwierigkeiten, unnötige Bürokratie wird vermieden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 4 AsylbLG)
In Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 4 ist die Angabe „sind ab Leistungsbeginn
nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen Behandlungen, die nicht
von den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter zu gewähren“ durch die Angabe
„können ab Leistungsbeginn nach diesem Gesetz die begonnenen medizinischen
Behandlungen, die nicht von den §§ 4 und 6 umfasst sind, weiter gewährt werden,
wenn der Abbruch eine unbillige Härte bedeuten würde“ zu ersetzen.
Begründung
Die §§ 4 und 6 AsylbLG gewährleisten eine ausreichende medizinische
Versorgung. Es ist nicht erforderlich, ein übersteigendes Versorgungsniveau zu
gewähren. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sollen medizinische
Behandlungen „im Einzelfall zu Ende geführt werden“ können.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 5b Absatz 2a, Absatz 3 AsylbLG)
Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
[Der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehene § 5b Absatz 2a
AsylbLG-E soll die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Schutzsuchenden aus
der Ukraine verpflichten, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen. Andernfalls sollen sie zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme an oder Ablehnung von
Arbeitsgelegenheiten ohne wichtigen Grund sind Leistungskürzungen entspre-
In
AIS, In
[nur AIS]
...
chend § 1a Absatz 1 AsylbLG möglich.
Die Neuregelung ist abzulehnen. Sie fördert weder die Arbeitsmarktintegration
der Betroffenen noch führt sie zu einer Beendigung des Leistungsbezugs und
verursacht zudem erhebliche Mehrbelastungen für die nach dem AsylbLG
zuständigen Behörden.
§ 5b Absatz 2a AsylbLG-E regelt bereits nicht präzise, welche Behörde für die
Überprüfung der Erwerbsbemühungen zuständig sein wird. Der
Gesetzesbegründung und den begleitenden Informationen des BMAS ist aber zu
entnehmen, dass die Überprüfung der Erwerbsbemühungen, einschließlich der
Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Arbeitsgelegenheiten und der
Umsetzung von Leistungskürzungen, den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständigen Leistungsbehörden obliegen soll. Die Agenturen für Arbeit sollen sie
dabei lediglich unterstützen (BR-Drs. 763/25, S. 16 f.).
Die Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist originäre Aufgabe der
Arbeitsagenturen und der Jobcenter. Es ist zwar grundsätzlich richtig, das bisherige Niveau
der arbeitsmarktpolitischen Steuerung – einschließlich Mitwirkungspflichten
und Sanktionsmöglichkeiten – auch nach dem Rechtskreiswechsel
beizubehalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass neben der Leistungsgewährung
nun auch die Integration der Schutzsuchenden aus der Ukraine in den
Arbeitsmarkt vom Jobcenter auf die AsylbLG-Leistungsbehörden verlagert wird. Eine
erfolgreiche Arbeitsmarktintegration erfordert eine enge und systematische
Beratung und Betreuung, einschließlich beruflicher Qualifizierungsangebote,
Vermittlungsleistungen und verbindlicher Sprachförderung, wofür
spezialisierte Expertise und etablierte Netzwerke unabdingbar sind. Diese sind bei den
AsylbLG-Leistungsbehörden nicht vorhanden.
Die Regelung ist im Asylbewerberleistungsgesetz ferner auch nicht
sachgerecht verortet, da sie nicht dem Leistungsrecht zuzuordnen ist, sondern ein
arbeitsmarktpolitisches Instrument darstellt.
Des Weiteren steht der Nutzen der Sanktion für fehlende Erwerbsbemühungen
(Verpflichtung zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten) in keinem
angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand. Arbeitsgelegenheiten sind
gemeinnützige Tätigkeiten in Gemeinschaftsunterkünften und in anderen
Bereichen bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern.
Diese müssten für alle seit April 2025 neu eingereisten Schutzsuchenden aus der
Ukraine erst noch geschaffen werden. Wegen des hohen Aufwands für die
Bereitstellung und Abrechnung von Arbeitsgelegenheiten werden diese aber
bereits jetzt nicht flächendeckend genutzt. Hinzu kommt, dass für
Arbeitsgelegenheiten eine in § 5 Absatz 2 AsylbLG gesetzlich festgelegte
Aufwandsentschädigung von grundsätzlich 80 Cent je Stunde gezahlt wird. Das bedeutet:
Selbst bei einer Vollzeittätigkeit erzielen die Leistungsberechtigten kein
ausreichendes anrechenbares Einkommen, um den Leistungsbezug entfallen zu
lassen.
Es bleibt festzuhalten, dass die fortlaufende Überprüfung der
Erwerbsbemühungen, die Vermittlung in und Abrechnung von Arbeitsgelegenheiten, die
monatliche Neuberechnung der Leistungen aufgrund schwankender
Aufwandsentschädigung und die Umsetzung von Leistungskürzungen im Einzelfall
enorme Kapazitäten binden und die durch den Rechtskreiswechsel ohnehin
...
stark geforderten AsylbLG-Leistungsbehörden zusätzlich belasten wird.
Um einen effektiven Informationsaustausch zwischen der Bundesagentur für
Arbeit und den Asylbewerberleistungsbehörden sicherzustellen und somit eine
bestmögliche Unterstützung durch die Bundesagentur zu ermöglichen, ist eine
entsprechende IT-Schnittstelle zwischen den Fachverfahren erforderlich. Diese
Schnittstelle wäre auch für andere Anwendungsfälle, in denen ein
Informationsaustausch zwischen Jobcenter und Asylbewerberleistungsbehörden
notwendig ist, sinnvoll.
Demnach ist der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschlagene § 5b
Absatz 2a AsylbLG einschließlich der in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b
enthaltenen Folgeänderung zu streichen.]
(Eine Aufgabenübertragung der Arbeitsmarktintegration und ihre Nachhaltung
auf die Asylbewerberleistungsbehörden ist abzulehnen. Die Einschätzung von
Arbeitsmarktperspektiven und etwaigen bestehenden Vermittlungshemmnissen
erfordert spezifische arbeitsmarktliche Expertise, über die die
leistungsrechtlichen Stellen nach dem AsylbLG als reine Leistungsbehörden nicht verfügen.
Diese Kompetenz ist bei der Bundesagentur für Arbeit gebündelt, die über die
notwendigen Instrumente zur Beratung und Vermittlung verfügt. Insbesondere
enthält die zu streichende Regelung lediglich eine Verpflichtung der
leistungsberechtigten Person, sich um Arbeit zu bemühen. Eine Förderung der
Arbeitsmarktintegration fehlt vollständig. Darüber hinaus erscheint eine Vielzahl von
Detailfragen der verwaltungsseitigen Abwicklung nicht hinreichend geklärt,
mit der Folge, dass Doppelstrukturen und erhebliche bürokratische Aufwände
insbesondere bei den Asylbewerberleistungsbehörden – die fachfremd tätig
würden – zu erwarten sind. Sinnvoller wäre es, die Aufgabe der
Arbeitsmarktintegration ausschließlich der insoweit etablierten und fachkundigen
Bundesagentur für Arbeit zu übertragen.)
5. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 3 – neu – AsylbLG),
Artikel 4 (§ 5 Absatz 8a, § 411 SGB V), Artikel 5 (§ 2 Absatz 6a KVLG 1989)
a) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den zur Sicherung des Lebensunterhalts gebotenen Leistungen gehören
auch angemessene Beiträge zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188
Absatz 4 SGB V; diese werden in entsprechender Anwendung der §§ 32,
32a SGB XII als Geldleistung erbracht.“ ‘
b) Die Artikel 4 und 5 sind zu streichen.
(nur In)
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
...
Begründung:
Die in Artikel 4 und 5 des Gesetzentwurfs getroffenen Änderungen im SGB V
führen dazu, dass bei Grundleistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG eine im
Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB
begründete freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung automatisch mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes endet
beziehungsweise von vornherein gar nicht erst entsteht. Stattdessen sollen die
Betroffenen während des Grundleistungsbezugs eine eingeschränkte
Krankenversorgung nach Maßgabe der §§ 4 und 6 AsylbLG erhalten und die
Behandlungskosten hierfür in vollem Umfang vom Träger der Leistungen nach
dem AsylbLG übernommen werden.
Zur Begründung verweist der Gesetzentwurf auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 10. März 2022, Az. B 1 KR 30/20 R, und das vermeintlich daraus
folgende Erfordernis einer Beendigung der obligatorischen
Anschlussversicherung zur Vermeidung von Beitragsschulden. Eine solche Schlussfolgerung ist
indes nicht zwingend, da die Beiträge bereits nach der aktuellen Rechtslage auf
Grundlage von § 6 Absatz 1 AsylbLG übernommen werden können und
müssen. Es handelt sich nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung um
Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind (vgl. SG
Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. März 2025 – S 7 AY 3255/24, Rn. 30 ff; SG
Heilbronn, Beschluss vom 23. Juni 2025 – S 15 AY 1361/25 ER, Rn. 17 ff)
und aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände – hier: Unmöglichkeit der
Erbringung als Sachleistung – gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 AsylbLG als
Geldleistung erbracht werden müssen (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom
27. Mai 2025 – S 9 AY 300/25; SG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2025 –
S 12 AY 706/25 ER –, Rn. 81).
Die Fortführung der im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung
begründeten freiwilligen Mitgliedschaften kommt der Zielrichtung des
vorgenannten Urteils des Bundessozialgerichts näher und ist für die betroffenen
Grundleistungsbeziehenden nach dem AsylbLG auch sachgerechter. Denn
durch die vorangegangene Pflicht- oder Familienversicherung haben sie eine
Nähe zur gesetzlichen Krankenversicherung erworben, sodass das dortige
Schutzniveau auch im Rahmen der anderweitigen Absicherung nach § 188 Abs
4 Satz 3 SGB V gewährleistet sein muss (BSG, a.a.O., Rn. 29). Anders als bei
der Absicherung für Empfängerinnen und Empfänger laufender Leistungen
nach dem SGB XII oder von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bietet die
Krankenversorgung im Grundleistungsbezug gerade kein gleichwertiges
Schutzniveau, da die Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG erheblich
eingeschränkt ist.
Durch die Artikel 4 und 5 vorgesehenen Neuregelungen drohen den AsylbLG-
Leistungsbehörden schließlich auch zusätzliche Kosten und erhebliche
administrative Mehrbelastungen. Denn die Fortführung der gesetzlichen
Krankenversicherung als obligatorische Anschlussversicherung nebst Übernahme der
Krankenkassenbeiträge für diese Personen gestaltet sich im Ergebnis als
günstiger und deutlich weniger aufwändig als der direkte Ausgleich von
Behandlungskosten: Bei einem Verbleib in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung entstünden Kosten in Höhe von rund 350 Euro pro Monat pro Versi-
...
chertengemeinschaft (inklusive beitragsfreier Familienversicherung für Kinder
und Ehegatten). Für die Betreuung nach Maßgabe der §§ 4 und 6 AsylbLG in
Verbindung mit § 264 Absatz 1 SGB V entstanden in Hamburg im Jahr 2025
hingegen Kosten von durchschnittlich 235,12 Euro pro Person pro Monat
(Tendenz steigend). Hinzu kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand durch
die erforderlichen Ab- und Wiederanmeldungen bei den Krankenkassen im
Falle der Aufnahme bzw. Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung. Diese Problematik wird mit dem Wechsel der Schutzsuchenden
aus der Ukraine in das Leistungssystem des AsylbLG zusätzlich verschärft, da
sie mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG unmittelbar Zugang
zum Arbeitsmarkt haben und daher erwartungsgemäß häufiger zwischen
Erwerbstätigkeit und Leistungsbezug wechseln. Dementsprechend ist von einer
spürbaren Zunahme des laufenden Verwaltungsaufwands auszugehen.
Zusätzlich sind in den Übergangsphasen Versorgungslücken nicht auszuschließen.
Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 5 zu streichen und in § 6 AsylbLG
eine klarstellende Regelung aufzunehmen, die die Übernahme der Beiträge zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer
obligatorischen Anschlussversicherung ausdrücklich ermöglicht.
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 74 Absatz 1 SGB II)
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf
um eine gesetzliche Regelung im SGB II und SGB XII zu ergänzen, durch die
sogenannte „Misch-Bedarfsgemeinschaften“ vermieden werden.
Begründung:
Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Verwaltungsökonomie ist es
dringend geboten, dass Personen, die zu einer im Bundesgebiet bestehenden
Bedarfsgemeinschaft nachziehen, Teil dieser Bedarfsgemeinschaft werden, mit
der Folge, dass die komplette Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhält.
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 75 SGB II)
In Artikel 2 Nummer 4 § 75 ist die Angabe „längstens aber bis zum Ablauf des
dritten Monats, gerechnet ab dem [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 1],“ zu streichen.
Begründung:
Nach der Gesetzesbegründung soll die vorgesehene Übergangsregelung des
In
AIS
...
§ 75 SGB II-E in großem Umfang Verwaltungsaufwand in Form von
Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern vermeiden. Anders als noch im
Referentenentwurf vorgesehen soll der Rechtskreiswechsel für
Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die nach dem 31. März 2025 eingereist sind und bereits
Leistungen nach dem SGB II erhalten, nicht in jedem Fall mit Ablauf des
individuellen Bewilligungszeitraums eintreten. Vielmehr soll die Bewilligung von
SGB II-Leistungen längstens auf den Ablauf des dritten Monats nach
Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt bleiben. Damit entsteht in den betreffenden
Fällen ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand der Leistungsträger in Form von
aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren.
Um den mit dem Regelungsvorhaben ohnehin verbundenen
Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger so gering wie möglich zu halten, sollte der
Rechtskreiswechsel ausnahmslos mit Ablauf des jeweils individuellen
Bewilligungszeitrums eintreten.
8. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XII
In Artikel 3 Nummer 3 § 147 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „, längstens aber
bis zum Ablauf des dritten Monats, gerechnet ab dem [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 6 Absatz 1]“ zu
streichen.
Begründung:
Nach der Gesetzesbegründung soll die vorgesehene Übergangsregelung des
§ 75 SGB II-E in großem Umfang Verwaltungsaufwand in Form von
Erstattungsansprüchen unter den Leistungsträgern vermeiden. Anders als noch im
Referentenentwurf vorgesehen soll der Rechtskreiswechsel für
Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die nach dem 31. März 2025 eingereist sind und bereits
Leistungen nach dem SGB II erhalten, nicht in jedem Fall mit Ablauf des
individuellen Bewilligungszeitraums eintreten. Vielmehr soll die Bewilligung von
SGB II-Leistungen längstens auf den Ablauf des dritten Monats nach
Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt bleiben. Damit entsteht in den betreffenden
Fällen ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand der Leistungsträger in Form von
aufwändigen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren.
Um den mit dem Regelungsvorhaben ohnehin verbundenen
Verwaltungsaufwand für die Leistungsträger so gering wie möglich zu halten, sollte der
Rechtskreiswechsel ausnahmslos mit Ablauf des jeweils individuellen
Bewilligungszeitrums eintreten.
Um einen Gleichlauf im SGB XII herzustellen, ist auch eine entsprechende
Änderung in § 147 SGB XII-E vorzusehen.
AIS
...
9. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 5 Absatz 8a SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die folgenden
rechtlichen Bedenken einer Prüfung zu unterziehen:
a) Die Ergänzung in § 5 Absatz 8a Satz 2 „oder wenn zumindest dem Grunde
nach ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht“ ist bereits in § 5
Absatz 11 Satz 3 SGB V enthalten. Da die Regelung inhaltlich in § 5
Absatz 8a SGB V besser verortet ist, sollte § 5 Absatz 11 Satz 3 SGB V
gestrichen werden.
b) Ein wesentliches Regelungsziel besteht darin, Rechtsklarheit im Rahmen
von § 188 Absatz 4 Satz 1und Satz 2 SGB V zu schaffen. In § 188 Absatz 4
SGB V sollte unmittelbar ein ausdrücklicher Verweis auf die Regelung des
§ 5 Absatz 8a bzw. Absatz 11 Satz 3 SGB V eingefügt werden, da lediglich
in der Begründung ein Konnex zwischen § 5 Absatz 8a und § 188 Absatz 4
SGB V hergestellt wird.
c) Ist beabsichtigt, den in das AsylbLG „zurückfallenden“ Personen auch die
Möglichkeit – und nicht nur die zwangsweise Einbeziehung – einer
freiwilligen Versicherung zu nehmen, bedürfte es auch einer entsprechenden
Änderung in § 9 SGB V.
d) Zudem erscheint es sinnvoll, einen Gleichlauf zwischen § 9 und § 188
Absatz 4 SGB V herzustellen. Juristisch ist nicht erklärlich, dass nach
gegenwärtiger Praxis über § 188 Absatz 4 SGB V offenbar auch Personenkreise
in die freiwillige Versicherung einbezogen werden, die die
Voraussetzungen des § 9 SGB V, insbesondere die Vorversicherungszeit nach Satz 1
Nummer 1, nicht erfüllen.
G
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 5
...
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf Flüchtlinge mit
Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie, die ab dem 1. April 2025
eingereist sind, wieder dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes
zugeordnet werden sollen (sogenannter Rechtskreiswechsel). Damit soll die
bis Ende Mai 2022 geltende Rechtslage wiederhergestellt werden. Folge
des Rechtskreiswechsels ist eine Verschiebung der Finanzverantwortung für
die Leistungen an die Geflüchteten und des damit verbundenen
Erfüllungsaufwands auf die Länder und Kommunen.
b) Der Gesetzentwurf stellt eine „pauschalierte Kostenentlastung der den
Ländern aufgrund dieses Gesetzes entstehenden zusätzlichen und zwingend
notwendigen Kosten durch den Bund“ in Aussicht. Eine konkrete
gesetzliche Regelung zur Kostenentlastung ist im Gesetzentwurf nicht enthalten.
Der Bundesrat hat mit Blick auf die Kostenfolgenabschätzung der
Bundesregierung erhebliche Zweifel, dass die avisierte Kostenentlastung zu einer
vollständigen und dauerhaften Kompensation der Mehrkosten bei Ländern
und Kommunen entsprechend der Zusicherung im Koalitionsvertrag des
Bundes führen wird.
c) Die bisher seitens des Bundes unterstellten Annahmen bedürfen im
weiteren Verfahren einer sachkundigen Überprüfung auf ihre Stichhaltigkeit auf
Basis der bisherigen Erfahrungswerte von Ländern und Kommunen.
d) Der Bundesrat erwartet, dass in diesem Gesetzgebungsverfahren eine
transparente und nachvollziehbare Kostenfolgenabschätzung, auch für die
Folgejahre, vorgenommen wird. Auf dieser Basis ist im
Leistungsrechtsanpassungsgesetz eine verbindliche Regelung für eine vollständige und
dauerhafte Kompensation der tatsächlichen Mehrkosten bei Ländern und
Kommunen zu schaffen, einschließlich der Festlegung von Art, Höhe und Zeitpunkt
der Auszahlung.
Begründung:
Das Vorhaben regelt den Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter mit
Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. April 2025 entsprechend der Festlegung im
Koalitionsvertrag des Bundes. Diese sollen anstelle von Leistungen nach dem
Bei Annahme wird Ziffer 10 Buchstabe a gegebenenfalls mit Ziffern 11 Buchstabe a und 15 Buchstabe
a redaktionell zusammengeführt.
Fz
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 12
und Ziffer
- 11 - Empfehlungen, 763/1/25
...
SGB II bzw. SGB XII zukünftig Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Die Finanzierungsverantwortung beim SGB II bzw.
SGB XII liegt auf Seiten des Bundes und der Kommunen, während die
Leistungen nach dem AsylbLG durch die Länder und Kommunen finanziert
werden. Dabei ist im Koalitionsvertrag festgelegt, dass der Bund die hierdurch bei
den Ländern und Kommunen entstehenden Mehrkosten tragen wird.
Ausgehend von der Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens
bestehen allerdings Zweifel, dass der Bund mit der begleitend zum
Gesetzgebungsverfahren avisierten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über eine
pauschale Regelung seine Zusage zur umfänglichen Kostentragung umsetzen
wird.
Der Bund geht bei der Darstellung der finanziellen Folgen von einer
Halbierung der Belastungen der Länder im zweiten Jahr aus und stellt für die
Folgejahre keine Belastungen dar. Hintergrund ist die Annahme, dass im Zeitraum
von April 2025 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung monatlich rund 12 000
eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine erstmalig in das SGB II zugegangen
wären. Diese Flüchtlinge, die zunächst SGB II-Leistungen erhalten haben,
würden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes aus dem
Rechtskreis des SGB II in das AsylbLG übergehen. Zudem wird bei der
Ermittlung der finanziellen Auswirkungen im SGB II davon ausgegangen, dass
diese Personen nach der derzeit geltenden Rechtslage nach dem 4. März 2027
(derzeitiger Termin für das voraussichtliche Auslaufen der Anwendung der
sog. Massenzustromrichtlinie) keine Leistungsansprüche mehr im SGB II
gehabt hätten, sodass sich ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Minderausgaben
im SGB II ergeben würden (vgl. BR-Drucksache 763/25 S. 11). Für den
Rechtskreis des SGB XII verfährt der Bund analog. Insofern betrachtet der
Bund nicht die dauerhaften Lasten der Länder und Kommunen, die aus dem
Rechtskreiswechsel entstehen, sondern nur die Vorübergehenden. Dies kann so
nicht akzeptiert werden. Die weitere Entwicklung der Zahl sowie die Dauer des
Zuzugs und des Verbleibs ukrainischer Geflüchteter in Folge des russischen
Angriffskrieges ist ungewiss. Daher muss der Bund, solange dieser Zustand
anhält, die finanziellen Lasten für deren Unterbringung und Verpflegung
tragen.
Darüber hinaus wird im Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass für die von
der Regelung betroffenen Asylerstantragstellenden mit einem Aufenthaltsrecht
nach § 24 Aufenthaltsgesetz die seit dem Jahr 2024 geltende Gesamtpauschale
von 7 500 Euro pro Asylerstantrag als Beitrag des Bundes für sämtliche
fluchtbezogenen Ausgaben von Ländern und Kommunen „als Orientierung für eine
maximale Kostenerstattung unabhängig von der Asylantragstellung“ gelten
soll. Die Höhe dieser Gesamtpauschale ist jedoch keineswegs ausreichend, um
die Belastungen von Ländern und Kommunen zu decken. Die Gruppe der
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist demografisch anders zusammengesetzt
als die der Asylerstantragstellenden, und die Dauer des Leistungsbezugs nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht durch den Erlass eines
Aufenthaltsbescheids befristet. Diese Kosten sind vom Bund in Umsetzung seiner Zusage
aus dem Koalitionsvertrag für die gesamte Dauer des Verbleibs der von dem
Gesetzentwurf betroffenen Leistungsberechtigten zu tragen.
...
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die klare Erwartung, dass im
Einvernehmen mit den Ländern eine verbindliche Regelung über die vollständige
und dauerhafte Kompensation der durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz
entstehenden Mehrbelastungen, einschließlich des Erfüllungsaufwandes von
Ländern und Kommunen, in diesem Gesetz getroffen wird.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass sich die regierungstragenden Parteien in
ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, dass Personen mit
Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie
2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen, sofern sie
bedürftig sind. Mit der Vereinbarung soll die seit 1. Juni 2022 bestehende
Rechtslage, wonach diese Personen in den Rechtskreis des SGB II und SGB
XII einbezogen sind, rückabgewickelt werden.
b) Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf dieses regulatorische Ziel zwar dem Grunde nach erreicht werden
kann. Er stellt jedoch auch fest, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
aa) den Ländern und Kommunen Mehrkosten entstehen, die in ihrem
Ausmaß nur schwer absehbar sind,
bb) keine gesetzliche Regelung über eine auskömmliche Erstattung der
Mehrkosten durch den Bund enthalten ist,
cc) insbesondere durch die unechte Rückwirkung auf den 1. April 2025
erheblicher, vermeidbarer Verwaltungsaufwand entsteht,
dd) die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Aufenthaltsrecht nach
der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG),
die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, massiv erschwert wird,
ee) den Kommunen neue Aufgaben übertragen werden – hier die Prüfung
ausreichender Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit –, obgleich mit
der Bundesagentur für Arbeit bereits eine Behörde besteht, welche
dem Grunde nach für alle anderen erwerbsverpflichteten Personen
diese Aufgabe bereits innehat,
Buchstabe a wird bei Annahme von Ziffer 10 mit Ziffer 10 Buchstabe a redaktionell zusammengeführt.
AIS
...
ff) Personen mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten
Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) von einem späteren Übergang in
das SGB II oder SGB XII auf Dauer ausgeschlossen sind, sofern kein
Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel gelingt.
12. c) Der Bundesrat bittet darum, den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren in
folgenden Punkten zu überarbeiten:
aa) die Kostenerstattung durch den Bund wird im Rahmen dieses
Gesetzentwurfs geregelt,
bb) der Rechtskreiswechsel umfasst ausschließlich Personen, die nach
Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erstmals nach Deutschland einreisen,
cc) für nachreisende Familienangehörige von Personen, die dem Grunde
nach dem Rechtkreisen SGB II zugeordnet sind, sind
Ausnahmetatbestände enthalten, um sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaften zu
vermeiden,
dd) Personen, denen die erstmalige Erteilung des Aufenthaltsrechts nach
der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG)
bereits länger als 18 Monate zurückliegt, werden vom
Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG ausgenommen, wodurch der Zugang ins SGB
II oder SGB XII ermöglicht wird.
Begründung:
Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wurden Personen mit
Aufenthaltsrecht nach der Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG)
mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches
bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) einbezogen.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, wonach die Geflüchteten,
die nach dem 1. April 2025 in die Bundesrepublik eingereist sind, künftig
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen, löst
die Sorge aus, dass weitere, vermeidbare Hürden aufgebaut werden, die einer
zügigen Arbeitsmarktintegration dieser Personen entgegenstehen und neuen,
erheblichen bürokratischen Aufwand generieren. Im Hinblick auf den
zusätzlichen Aufwand und den im Folgenden beschriebenen Folgeprobleme sollte der
Gesetzentwurf grundlegend neugefasst werden.
a) Fiskalische Auswirkungen und Kostenübernahme durch den Bund
Entsprechend der Begründung wird der Rechtskreiswechsel für die
Länder und Kommunen Mehrausgaben in einer Größenordnung von rund
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 10
...
862 Mio. Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr
2027 verursachen. Die avisierten Minderausgaben im SGB II (2026: 730
Mio. Euro und 2027: 320 Mio. Euro) und SGB XII (2026: 101 Mio.
Euro, 2027: 66 Mio. Euro) fallen jedoch geringer aus. Losgelöst von der
Verteilung auf Bund, Länder und Kommunen verursacht der
Rechtskreiswechsel also höhere staatliche Ausgaben als der Status quo. Ein
Umstand, der sich auch im Jahr 2027 fortsetzt. Verstärkt werden dürfe
diese ungünstige Rechnung durch die deutliche schlechtere
Arbeitsmarktintegration unter dem Regime des AsylbLG und daraus folgende
volkswirtschaftliche Schäden wie potentiell geringere Steuer- und
Beitragszahlungen in die Sozialsysteme oder eine geringere Kaufkraft durch
schlechte bezahlte Arbeit, sofern eine Arbeitsaufnahme überhaupt
erfolgt.
Zwar wird in der Gesetzbegründung angeführt, dass der Bund den
Ländern die aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mehrausgaben pauschal
erstattet. Der Gesetzentwurf selbst enthält jedoch keine verbindlichen
Aussagen über die Kostenträgerschaft oder Erstattungsmodalitäten.
b) Rückwirkung
Begrüßt wird, dass zumindest teilweise die im Zuge einer
vorangegangenen Länderbefragung gewonnenen Erkenntnisse bei der praktischen
Umsetzung berücksichtigt wurden. Dies betrifft zuerst den Umstand, dass
zumindest keine echte Rückwirkung vorgesehen ist, sondern bereits
laufende Bewilligungszeiträume im SGB II und SGB XII bis zum regulären
Ende weiterlaufen. Neben Vertrauensschutzgesichtspunkten der
Betroffenen wird dadurch auch ein schrittweiser Übergang der bereits im
SGB II/SGB XII befindlichen Fälle bewirkt und eine zu starke Bugwelle
vermieden. Sinnvoller und deutlich weniger aufwändig für alle
Beteiligten wäre freilich, die Rückwirkung ganz auszuschließen und den
Rechtskreis AsylbLG nur für die Personen vorzusehen, die noch keine
Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII empfangen haben.
c) Arbeitsmarktintegration
Vorab ist zu begrüßen, dass Personen, die nach dem 31. März 2025 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erhalten, denen
jedoch bereits vor diesem Stichtag eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt
worden war, generell nicht unter das AsylbLG fallen. Dies betrifft
insbesondere Personen, die bereits Integrationsfortschritte erzielt haben – etwa
im Rahmen von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit – und bei Verlust
dieser Grundlagen in ein Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 AufenthG
zurückfallen. Mit der Ausnahmeregelung ist sichergestellt, dass
arbeitsmarktnahe Personen ihr Potenzial auch weiterhin dem deutschen
Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können und dürfen und dabei
angemessen unterstützt werden.
Die für den Beitragshaushalt der Bundesagentur für Arbeit entstehenden
Mehrkosten müssen zudem ausgeglichen werden, da es sich bei der
Bewältigung von fluchtbezogenen Folgen um eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe und keine der Beitragszahlenden handelt.
...
d) Schnittstellenproblematik in gemischten Bedarfsgemeinschaften
Die Auftrennung nach „Bestands“- und „Neugeflüchteten“ führt
zwangsläufig zu sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften im SGB II. Ein
erheblicher Anteil der neu ankommenden Geflüchteten aus der Ukraine
hat Familienmitglieder, die bereits fluchtbedingt in Deutschland leben.
Innerhalb dieser Familien wird es daher regelmäßig vorkommen, dass
einige Mitglieder weiterhin Anspruch auf Bürgergeld haben (Einreise vor
dem 1. April), während andere dem AsylbLG unterfallen. Dies bedeutet
faktisch: eine Familie, zwei Behörden – und damit zwei unterschiedliche
Leistungsansprüche, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten und
Beratungsstrukturen. Hieraus erwächst ein erheblicher
Koordinierungsaufwand für die Leistungsbehörden und die Betroffenen. Insbesondere die
datenschutzkonforme, technische Schnittstelle zwischen den Systemen ist
auch im vorliegenden Referentenentwurf ungelöst.
Daher sollte zumindest ein Ausnahmetatbestand für nachreisende
Familienangehörige eingeführt werden, der regelt, dass auch nach dem
Stichtag eingereiste Personen als Leistungsberechtigte in die
Bedarfsgemeinschaft der bereits SGB II-Leistungsberechtigten aufgenommen werden
und damit selbst einen Leistungsanspruch nach dem SGB II begründen.
Die Mehraufwendungen durch den höheren Regelbedarf im SGB II
werden durch den eingesparten erheblichen Verwaltungsaufwand mehr als
ausgeglichen.
e) Dauerhafter Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II
Bei der Entscheidung, Personen mit Aufenthaltsrecht nach der
Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) mit Wirkung zum 1. Juni 2022
in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches bzw. Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) aufzunehmen, spielten zum
damaligen Zeitpunkt verwaltungspraktische Gründe eine erhebliche
Rolle. Zugleich ist festzustellen, dass der ursprünglich vorgesehene
Geltungszeitraum der Massenzustromrichtlinie zwischenzeitlich mehrfach
verlängert wurde. Damit erwies sich § 24 AufenthG, abweichend von
seiner Intention als „vorübergehender Schutz“ mit entsprechender
Befristung, als Grundlage für ein bereits länger andauerndes Bleiberecht. Es
erscheint angemessen, auch für die Berechtigten nach § 24 AufenthG einen
Übergang in die Existenzsicherung des SGB II/SGB XII vorzusehen,
wenn sich die Annahme eines nur vorübergehenden Schutzbedarfs als
unzutreffend erweist und stattdessen ein längerer Schutzstatus besteht. In
Anlehnung an die Regelung in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
AsylbLG wird eine Verbleibefrist von maximal 18 Monaten im AsylbLG
vorgeschlagen.
Die vorgezeichnete Neukonzipierung, insbesondere die Probleme einer
Rückwirkung oder der Verbleibedauer im AsylbLG, können fraglos auf
verschiedenen Wegen gelöst werden. Konsequent und
verwaltungseffizient wäre es alternativ, die Zuordnung der von der
Massenzustromrichtlinie betroffenen Menschen zeitgleich mit dem zu erwartenden Auslaufen
der Massenzustromrichtlinie im März 2027 neu zu regeln. Im Zuge eines
für neu einreisende Personen ggf. vorzusehenden regulären Asylverfah-
...
rens würden diese Personen für die Dauer des Asylverfahrens regulär
Asylbewerberleistungen erhalten, ohne dass es eines Sonderverfahrens
bedürfte. Nach Abschluss des Verfahrens würde dann je nach aktueller
Situation im Heimatland die Zuerkennung eines Bleiberechts mit Zugang
ins SGB II oder die Ablehnung des Antrags mit entsprechender
Rückkehrpflicht folgen. Dieser denkbare Ansatz böte zudem eine ausreichende
Umsetzungszeit für die betroffenen Behörden des Bundes und der
Länder.
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung, die Arbeitsmarktintegration
Schutzsuchender aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel ins
Asylbewerberleistungsgesetz zu fördern und nachzuhalten. Mit einer Verlagerung von Aufgaben
der Arbeitsverwaltung auf die Leistungsbehörden wird dieses Ziel aber nicht
erreicht, sondern erschwert. Die Bundesregierung wird gebeten, außerhalb des
Asylbewerberleistungsgesetzes gesetzlich zu regeln, dass die betroffenen
Leistungsempfänger verpflichtet sind, sich unverzüglich – z.B. binnen sechs
Monaten – bei der Bundesagentur für Arbeit zu den Möglichkeiten der Integration in
Arbeit oder Ausbildung beraten zu lassen, und dass etwaige Pflichtverletzungen
auf Grundlage entsprechender Meldungen der Agentur an die
Leistungsbehörden durch Leistungskürzungen sanktioniert werden können. Die
Asylbewerberleistungsbehörden sind von jeglichen Einzelfallprüfungen zur
Arbeitsmarktintegration freizuhalten.
Für die Sicherstellung des Informationsaustausches über die
Erwerbsbemühungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Asylbewerberleistungsbehörde
wird der Bund aufgefordert, die Kooperation zu unterstützen und einen
schnellen und effizienten elektronischen Datenaustausch über entsprechende
Schnittstellen zwischen den IT-Fachverfahren zu ermöglichen.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die schnelle und nachhaltige Integration in
Arbeit und Ausbildung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nach dem
Rechtskreiswechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz von zentraler
Bedeutung ist.
b) Er fordert den Bund daher auf, sicherzustellen, dass die betroffenen Leis-
AIS, In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14
In
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 13
...
tungsberechtigten nach dem Rechtskreiswechsel in das
Asylbewerberleistungsgesetz von der Asylbewerberleistungsbehörde verpflichtet werden, das
Beratungs- und Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit für
die Vermittlung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu nutzen.
c) Die Angebote der Agenturen für Arbeit, also Beratung, Vermittlung in
Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen zur Eingliederung, sollten
verpflichtend und sanktionsbewehrt sein. Pflichtverletzungen sollten
Leistungskürzungen durch die Asylbewerberleistungsbehörde zur Folge haben.
d) Für den Fall, dass die Agenturen für Arbeit die Teilnahme an einem
Integrationskurs für die nachhaltige Integration in Arbeit und Ausbildung als
erfolgversprechender einschätzen als die unmittelbare Vermittlung in Arbeit
oder Ausbildung, sollten die Asylbewerberleistungsbehörden angehalten
sein, eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
auszusprechen.
e) Für die Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen Agentur für
Arbeit und Asylbewerberleistungsbehörde wird der Bund aufgefordert, die
Kooperation zwischen den Agenturen für Arbeit und den
Asylbewerberleistungsbehörden zu unterstützen und einen schnellen und effizienten
elektronischen Datenaustausch, z. B. über entsprechende Schnittstellen zwischen
den IT-Fachverfahren, zu ermöglichen.
f) Die den Asylbewerberleistungsbehörden – und somit den Kommunen –
sowie der Bundesagentur für Arbeit entstehenden Mehrkosten müssen vom
Bund erstattet werden.
Begründung:
Die Einführung des ausnahmslosen sog. Work-First-Ansatzes im
Gesetzentwurf, statt bei Bedarf mit dem Integrationskurs zumindest einfache
Deutschkenntnisse zu ermöglichen, gewährleistet Personen mit Bleibeperspektive keine
nachhaltige Arbeitsintegration. Auch trägt er nicht der grundsätzlich guten
Qualifikation der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Rechnung.
Vorzugswürdig wäre es, die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach dem
Rechtskreiswechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz zur Inanspruchnahme
einer Beratung bei der Agentur für Arbeit zu verpflichten. Dadurch wäre
zugleich eine verbindliche Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung erreicht anstelle
der Nachhaltung der Arbeitsmarktintegration durch die
Asylbewerberleistungsbehörde, einer insoweit „fachunkundigen“ Behörde.
Die Zuständigkeit müsste dafür – im Vergleich zur Rechtslage vor dem
...
Rechtskreiswechsel – von den Jobcentern zu den Agenturen für Arbeit
wechseln, da die Jobcenter nur für Bürgergeldempfänger zuständig sind. Die
Agenturen für Arbeit verfügen – wie die Jobcenter, anders als die
Asylbewerberleistungsbehörde – über die fachliche Expertise zur Beurteilung des Bedarfs an
Integrationskursen, Maßnahmen zur Eingliederung oder der Eignung zur
sofortigen Arbeitsaufnahme. Diese verpflichtenden Beratungen durch die Agenturen
für Arbeit sollten sanktionsbewehrt sein, deren Wahrnehmung wiederum durch
die Asylbewerberleistungsbehörde kontrolliert und bei Pflichtverletzung
Leistungskürzungen vorgenommen werden. Dadurch wäre auch gewährleistet, dass
dort, wo ein vorgeschalteter grundständiger Sprachkurs sinnvoll erscheint, der
im Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vorgesehene „Work-first-
Ansatz“ aufgebrochen wird.
Insgesamt würde auf diese Weise eine nachhaltige, langfristig
qualifikationsadäquate Integration in Arbeit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine eher
gewährleistet als mit der Verpflichtung der sofortigen Arbeitsaufnahme bzw.
Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit. Schon die Reduzierung der Leistungen
(von SGB II- zu AsylbLG-Leistungen) wird einen zusätzlichen Arbeitsanreiz
auslösen. Eine Schlechterstellung schutzberechtigter Kriegsflüchtlinge aus der
Ukraine bei der Integration in Arbeit im Vergleich zu Asylberechtigten, die
vom Jobcenter betreut werden und für die verpflichtende, sanktionsbewehrte
Maßnahmen ausgesprochen werden können, erscheint hingegen nicht
gerechtfertigt.
Für die Asylbewerberleistungsbehörden und die Agenturen für Arbeit entsteht
ein erheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand. Diesen sollte der
Bund aus Steuermitteln finanzieren.
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat nimmt die Absicht der Bundesregierung zur Kenntnis, in
Umsetzung des Koalitionsvertrages Personen, die aus der Ukraine
geflüchtet sind und nach dem 31. März 2025 eine Fiktionsbescheinigung oder
Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, in den Rechtskreis des
Asylbewerberleistungsgesetzes zurückzuführen.
b) Der Bundesrat sieht insoweit rechtliche Bedenken, als der Personenkreis
ukrainischer Geflüchteter anhand eines willkürlich gewählten Stichtages in
zwei Gruppen geteilt wird, die fortan leistungsrechtlich unterschiedlich
behandelt werden, ohne dass dies in leistungsrechtlicher Hinsicht, etwa durch
abweichende Bedarfe, begründbar ist.
Buchstabe a wird bei Annahme von Ziffer 10 mit Ziffer 10 Buchstabe a redaktionell zusammengeführt.
AIS
...
c) Der Bundesrat spricht sich gegen die Verlagerung von Kosten und
personellen Lasten auf die Länder aus, für die eine vollumfängliche
Kostenübernahme durch eine Pauschalregelung nicht realistisch ist. Insbesondere der
Verwaltungsaufwand für die Umstellung in Fällen, in denen bereits
Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, ist immens und wird ohne
zusätzliches Personal nicht abbildbar sein.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass den Ländern mit der Rechtsänderung
zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Bemühungen bei der Arbeitsuche
übertragen werden, die in keiner Weise geeignet sind, die bisherige enge
Anbindung an die Jobcenter zu ersetzen. Erzielte Integrationsfortschritte bei
ukrainischen Geflüchteten, die derzeit von den Jobcentern betreut werden,
wie auch die Arbeitsmarktintegration neu ankommender ukrainischer
Geflüchteter werden deutlich beeinträchtigt. Studien belegen, dass der
eingeschlagene Weg mit dem Job-Turbo richtig war und ist. Die Verpflichtung
zu Eigenbemühungen ohne ausreichende Unterstützung bei der
Arbeitsplatzsuche kann dabei vermehrt in prekäre Beschäftigungsverhältnisse
führen.
e) Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass die fehlenden
Fördermöglichkeiten und die nachrangige Behandlung von Sprachförderung,
Qualifizierung und Anerkennung von Abschlüssen die nachhaltige Integration
deutlich erschweren werden.
f) Der Bundesrat weist weiterhin darauf hin, dass die für den
Rechtskreiswechsel erforderlichen Regelungen etwa zur Fortführung begonnener
Behandlungsmaßnahmen oder zum Ausschluss von Personen aus der
obligatorischen Anschlussversicherung komplexe Änderungen darstellen, die den
Verwaltungsaufwand erhöhen und die kommunalen Leistungsbehörden
nicht entlasten.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zusammenfassend dazu auf, das
Anliegen als solches und insbesondere die Art und Weise der Umsetzung
noch einmal eingehend mit dem Ziel zu überprüfen, rechtssichere
Regelungen zu finden, die einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand in den Ländern
unbedingt vermeiden.
...
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung die Vereinbarung der
Regierungspartner, wonach bedürftige Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der
Massenzustrom-Richtlinie, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen, nicht nur in
gesetzlicher Hinsicht, sondern auch mit Blick auf die Kostentragung vollumfänglich
umsetzt. Der Zusage des Bundes, die durch den Rechtskreiswechsel „bei den
Ländern und Kommunen entstehenden Mehrkosten zu tragen“, wird nur
entsprochen, wenn der Bund
- die Ausgaben für die an die Geflüchteten zu zahlenden Leistungen erstattet
sowie
- für den Mehraufwand in den Leistungsbehörden der Kommunen aufkommt,
also insbesondere für die Kosten des zusätzlich nötigen Personals und der
erforderlichen Arbeitsplätze,
- und dabei auch den Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der infolge von
Vermögensprüfungen, Anrechnungen anderer Leistungen und ggf.
Arbeitszuweisungen kostensteigernd wirkt.
17. Die im Koalitionsvertrag zugesagte pauschalisierte Kostenentlastung durch den
Bund wird so auskömmlich bemessen, dass sie auch im Falle einer
Verlängerung des vorübergehenden Schutzes über den 4. März 2027 hinaus
kostendeckend ist. Die vereinbarte Pauschale sollte daher nicht nur einmalig, sondern
jährlich ausgezahlt werden.
18. Ein [auskömmlicher], (fairer) Ausgleich der aus diesem Gesetzentwurf
resultierenden Belastungen ist Voraussetzung für eine Zustimmung des Bundesrats.
Begründung (zu Ziffern 16 bis 18):
In der Gesetzesbegründung führt die Bundesregierung aus, sie strebe
begleitend zu diesem Gesetzgebungsverfahren eine Vereinbarung mit den Ländern an
über eine pauschalierte Kostenentlastung der den Ländern aufgrund der durch
dieses Gesetz entstehenden zusätzlichen und zwingend notwendigen Kosten
durch den Bund. Dabei werde berücksichtigt, dass die Länder sämtliche
Möglichkeiten zur Reduzierung, wie beispielsweise eine konsequente und bundes-
AIS, In
AIS
[nur AIS]
(nur In)
...
weit einheitliche Vermögensprüfung und schnelle Arbeitsmarktintegration
unterstützen und nachhalten. Deshalb sei „davon auszugehen, dass die in der
Gesetzesbegründung genannte Größenordnung nach Abzug der genannten
Minderausgaben nicht erreicht werde.
Die Bundesregierung rechnet im Bereich des AsylbLG mit Mehrausgaben für
die Länder und Kommunen „in einer Größenordnung von rund 862 Millionen
Euro im Jahr 2026 und von rund 394 Millionen Euro im Jahr 2027“. Dabei
nimmt sie an, „dass die betroffene Personengruppe im Durchschnitt pro Kopf
niedrigere Nettoausgaben verursacht als im AsylbLG insgesamt“, u.a. da sie
anrechenbares Kindergeld beziehen können, einer Erwerbstätigkeit nachgehen
dürfen und nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht sein müssen.
Angesichts dieser Ausführungen steht zu befürchten, dass die Bundesregierung
der Zusage der vollen Kostentragung nicht nachkommen will. Anders als von
ihr dargelegt, führt der aktuelle Gesetzesvorschlag zu besonders hohem
Mehraufwand:
- Die Anrechnung von Kindergeld und die Berücksichtigung von
Erwerbseinkommen können zwar zu Minderausgaben bei den Leistungen führen.
In erster Linie bedeuten sie aber einen hohen Mehraufwand für die
Sachbearbeitung in den Leistungsbehörden.
- Die von den Leistungsbehörden verlangte konsequente und bundesweit
einheitliche Vermögensprüfung wird u.a. berücksichtigen müssen, dass der
Vermögensfreibetrag im AsylbLG bei 200 Euro pro Person liegt, während
das bisherige Bürgergeld einen Freibetrag von 40 000 Euro gewährt.
Selbst wenn der Bund zügig Vorschläge für einheitliche Prüfkriterien und -
instrumente vorlegt, wird die geforderte Vermögensprüfung so
personalintensiv, dass der Aufwand die Minderausgaben übersteigt, welche bei den
Leistungen erreicht werden können.
- Sofern die Bundesregierung daran festhalten sollte, die Leistungsbehörden
zusätzlich mit der Aufgabe zu betrauen, die Bemühungen der
Leistungsempfänger um Erwerbstätigkeit zu bewerten, Betroffene ggf. in
Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln und insoweit als Arbeitgeber aufzutreten sowie
etwaige Ablehnungen durch Leistungseinschränkungen zu sanktionieren,
wird der Aufwand für die Behörden noch weiter steigen.
Die im Gesetzentwurf formulierten Vorgaben sind personalintensiv und
erfordern konstant zusätzliche Einstellungen in den Leistungsbehörden. Der
zusätzliche Aufwand ist vom Bund zu tragen.
[Da eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes über den 4. März 2027
hinaus realistisch ist, ist die Zahlung einer jährlichen Pauschale für jedes Jahr,
in dem der vorübergehende Schutz weiter besteht, sachgerecht.]
[nur AIS]
19. Zum Gesetzesentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert, den Gesetzesentwurf um eine realistische, transparente
und nachvollziehbare Darstellung der Berechnungsgrundlage und der
Berechnungsschritte für die Schätzung der Kosten und des Erfüllungsaufwands zu
ergänzen. Dies gilt auch für die sehr niedrig erscheinende Schätzung für 2027
sowie die Jahre 2028 ff., zu denen überhaupt keine Ausführung erfolgt.
Begründung:
Die pauschale Annahme, die Kosten für die Gruppe der Geflüchteten aus der
Ukraine seien niedriger als Vergleichsgruppen, ist nicht überzeugend.
Annahmen, wie zum Beispiel zum Kindergeldbezug und der Erwerbstätigkeit, sollten
mit konkreten Zahlennachweisen hinterlegt werden. Fraglich ist dabei,
inwiefern tatsächlich von einer erhöhten Erwerbstätigkeit auszugehen ist. An dieser
Annahme bestehen insofern bereits Zweifel, als dass die Betroffenen bislang
nur in einem begrenzten Umfang einen Wechsel in Aufenthaltstitel zu
Beschäftigungszwecken vollzogen haben. Bezüglich der Erwerbstätigkeit liegt die
Beschäftigungsquote aller ukrainischen Staatsangehörigen nach Zahlen der
Bundesagentur für Arbeit kaum über 30 Prozent. Da sich der Rechtskreiswechsel
nur an Personen richtet, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung erhalten haben, wird davon ausgegangen, dass die Beschäftigungsquote
dieser konkreten Personengruppe wegen des nur sehr kurzen Aufenthalts im
Bundesgebiet weit geringer sein dürfte. Auch die Einführung einer
Verpflichtung zur Bemühung um eine Erwerbstätigkeit sowie zur Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit, wie sie § 5b Absatz 2a AsylbLG-E vorsieht, wird hieran
nichts ändern. Darüber hinaus dürfte die Beschäftigungsquote künftig
langsamer ansteigen, da die vom Rechtskreiswechsel betroffene Personengruppe
nicht mehr regelhaft von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
profitieren soll.
In
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 10]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufe (Empfehlungen der Ausschüsse)