Schriftliche Frage 51 von Stefan Seidler (fraktionslos): Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, den Teilnehmendenkreis für Integrat…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 51 von Stefan Seidler (fraktionslos): Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, den Teilnehmendenkreis für Integrat…
Frage 51 (Stefan Seidler, fraktionslos):
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, den Teilnehmendenkreis für Integrationskurse einzuschränken (www.tagessch au.de/inland/innenpolitik/integrationskurse-einges chraenkt-bmi-100.html), die erwarteten Auswirkungen auf die Integration von Geflüchteten und Geduldeten in den Arbeitsmarkt, insbesondere mit Blick auf erforderliche Sprachkompetenzen, und mit welchen finanziellen Folgekosten rechnet die Bundesregierung für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen infolge dieser Entscheidung, etwa durch verlängerte Leistungsbezüge, verzögerte Arbeitsmarktintegration oder zusätzliche berufsqualifizierende Unterstützungsbedarfe (bitte die Summe der erwarteten Folgekosten nach Verwaltungsebenen aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 9. März 2026:
Im laufenden Haushaltsjahr werden bis auf Weiteres keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr erteilt. Insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und Unionsbürger sind daher nicht mehr zur Teilnahme am Integrationskurs zuzulassen. Die vorgenannten Personen, die sich im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) befinden, können von den Jobcentern oder AsylbLG- Behörden bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet werden. Personen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, haben weiterhin die Möglichkeit, eigenfinanziert an den Integrationskursen teilzunehmen. Asylbewerber können zudem an einem Erstorientierungskurs teilnehmen, in dem auch Sprache vermittelt wird. Integration ist am besten in der Arbeitswelt zu erreichen. Hierzu trägt auch die Änderung von § 61 des Asylgesetzes bei, die jüngst mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom Bundestag beschlossen wurde. Prognosen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
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