Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2024)
Text
Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2024)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3200
21. Wahlperiode 10.12.2025
Unterrichtung
durch den Bundesrechnungshof
Bemerkungen 2025
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
(einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur
Vermögensrechnung 2024)
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesrechnungshofes vom 10. Dezember 2025 gemäß § 97 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung.
Vorwort
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
dieser Band unserer Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes
erscheint in einer Zeit, in der der Schuldenstand des Bundes in wenigen Jahren enorm
gestiegen ist. Diese Situation wird sich ab dem Jahr 2028 noch verschärfen, da der
Bund dann seine Krisenkredite tilgen muss. Diese waren zur Bewältigung der
Coronapandemie und der Energiekrise notwendig. Aussichten auf Besserung sind also nicht
ersichtlich. Insgesamt sieht der neue Finanzplan bis zum Jahr 2029 die Verschuldung
des Bundes bei voraussichtlich 2,7 Billionen Euro. Die jährlichen Zinsausgaben werden
sich in dieser Zeit verdoppeln.
Außerordentliche Herausforderungen treffen auf unzureichende Haushaltsvorsorge
und vielfach ineffiziente Strukturen. Viele Versäumnisse bestehen seit Langem und sind
grundlegender Natur. Politik und Verwaltung nehmen immer mehr Geld in die Hand,
um strukturelle Probleme zu kompensieren, unliebsame Reformen zu vermeiden und
auf externe Schocks zu reagieren. Zentrales Element zur Sicherung solider
Staatsfinanzen war bislang die im Grundgesetz verankerte Schuldenregel, die zuletzt substanziell
geschwächt wurde. Deswegen bedarf es umso dringlicher einer langfristigen Strategie
und eines durchgreifenden Konsolidierungsplans zur Stabilisierung der
Bundesfinanzen. Dies eröffnet wieder politischen Gestaltungspielraum und entlastet künftige
Generationen.
Eine Aufgaben- und Ausgabenpriorisierung tut ebenso not wie eine Verbesserung der
Einnahmeseite. Es kommt darauf an, das Geld für die richtigen Maßnahmen effektiv
und effizient einzusetzen. Investitionen müssen Wirkung entfalten: mehr
Wertschöpfung, mehr private Investitionen, mehr Wachstum. Das ist notwendig, um aus den
neuen Schulden herauszuwachsen und die Bonität Deutschlands als Stabilitätsanker
und sicherer Hafen im Euro-Raum zu wahren.
Ansätze für bessere staatliche Strukturen und Prozesse bieten die Erkenntnisse des
Bundesrechnungshofes. Wir prüfen, beraten und berichten. Dazu betrachten wir zwar
häufig zurückliegendes Handeln, denken aber immer nach vorne und geben
Handlungsempfehlungen für die Zukunft. So zeigt der Bundesrechnungshof Möglichkeiten
auf, wie Defizite abgestellt sowie Haushaltsmittel besser eingesetzt werden können.
Die vorliegenden Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes sind ein Ausschnitt dieser Erkenntnisse. Wir greifen wie
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
immer Fälle auf, die für die Entlastung der Bundesregierung durch den Deutschen
Bundestag und den Bundesrat von Bedeutung sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
Behörden unwirtschaftlich arbeiten, der Bund seine Einnahmen nicht stärkt oder
Risiken für den Bundeshaushalt nicht ausreichend berücksichtigt werden:
Der Bundeswehr gibt die geänderte Schuldenregel große finanzielle Möglichkeiten.
Umso mehr ist sie in der Pflicht, verantwortungsvoll mit dem Geld umzugehen und die
Wirkung der Verteidigungsausgaben spürbar zu erhöhen. Dazu muss sie bei der
Vergabe auf ordnungsgemäße Ausschreibungsprozesse, die Betrachtung von
Alternativen und angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen achten. Wir zeigen am
Beispiel der Unterbringung von Soldatinnen und Soldaten auf einem Werftgelände, dass
dies nicht immer der Fall ist. Über Förderprogramme sollen mit Haushaltsmitteln
gezielte Impulse gesetzt werden. Sie sind einzustellen, sofern dies nicht gelingt. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sollte dementsprechend die Förderung für
die Europäische Klimaschutzinitiative beenden und die Ziele der Förderung der zivilen
Luftfahrtforschung klären. Die Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt muss
der Bund nicht nur fördern. Er sollte diese Menschen gleichzeitig auch fordern. Sprach-
und Integrationskurse sind auch für Bürgergeldbeziehende mit Kindern unter drei
Jahren zumutbar. Die pauschale Ausnahme dieser Bevölkerungsgruppe sollte die
Bundesagentur für Arbeit überdenken. Für die Sicherung der Einnahmen ist auch eine
regelmäßige Überprüfung von Steuersubventionen wichtig. Die Steuerermäßigung bei
Handwerkerleistungen erfüllt nicht ihren Zweck und gehört endlich abgeschafft.
Die Bemerkungen dienen der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns –
ein zentrales Element der Gewaltenteilung. Der Rechnungsprüfungsausschuss des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages berät die Bemerkungen. In der
Regel verbindet er diese Beratung mit der Forderung an die Bundesregierung, die
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes umzusetzen. Die Bemerkungen informieren
zugleich die Öffentlichkeit über das Regierungshandeln. Das ist wichtig für die politische
Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger.
Die Bemerkungen, aber auch viele weitere finanzwirtschaftlich relevante Themen, wird
der Bundesrechnungshof weiter aktiv begleiten – um das Bewusstsein der
Verantwortlichen für finanzielle Stabilität zu stärken. Tragfähige Finanzen sind wesentlich für
einen Staat, der handlungsfähig ist und bleibt – auch noch morgen und übermorgen.
Bonn, im Dezember 2025
Kay Scheller
Präsident des Bundesrechnungshofes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 3 –
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ................................................................................................................................. 7
Allgemeiner Teil
1 Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung
des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 ........................................................................ 12
1.1 Mitteilung nach § 97 Absatz 2 Nummer 1 BHO ..................................................................... 15
1.2 Haushaltsabschluss 2024 .......................................................................................................... 16
1.3 Einnahmeausfälle des Bundes ................................................................................................. 27
1.4 Haushaltsüberschreitungen ..................................................................................................... 29
1.5 Übertragbare Mittel und Ausgabereste .................................................................................. 31
1.6 Verpflichtungsermächtigungen ............................................................................................... 36
1.7 Weitere Haushaltsvorbelastungen .......................................................................................... 39
1.8 Gewährleistungen ...................................................................................................................... 40
1.9 Selbstbewirtschaftungsmittel ................................................................................................... 41
1.10 Vermögensrechnung ................................................................................................................. 44
1.11 Sonder-, Zweck- und Treuhandvermögen des Bundes ........................................................ 47
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundeskanzleramt
2 Nachhaltigkeitsprüfung bei Gesetzentwürfen: Bundesregierung
informiert Gesetzgeber nur unzureichend ................................................................. 72
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
3 35 Mio. Euro fehlinvestiert: BMF beschafft praxisuntaugliche
Smartphones .......................................................................................................................... 80
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
4 30 Jahre Luftfahrtforschungsprogramm: endlich Klarheit bei Zielen,
Wirkung und Notwendigkeit schaffen ......................................................................... 85
5 Kaum wirksam und zu teuer – Europäische Klimaschutzinitiative
einstellen .................................................................................................................................. 92
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
6 Fehlende Verpflichtung zur Teilnahme an Sprach- und
Integrationskursen verzögert Integration ................................................................. 98
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
7 Trotz Dauerkrise der DB AG: BMV verstößt gegen gesetzliche
Rechenschaftspflicht ........................................................................................................ 103
8 BMV muss klimaneutrale Verwaltung entschlossener anstreben ................. 109
9 Ausbau der Moselschleusen stoppen........................................................................... 114
10 BMV förderte Konzerte und Skulpturen mit Mitteln der
Schienenverkehrsinfrastruktur .................................................................................... 117
11 BMV muss beim Ersatz der Hochstraße Wetzlar alle Varianten im
Wirtschaftlichkeitsvergleich betrachten .................................................................. 122
12 BMV muss Erfolg der Planungsrichtlinien für Straßen nachweisen und
Wirtschaftlichkeit gewährleisten ................................................................................. 127
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
13 Unterbringung von Besatzungen während Modernisierung von
Schiffen viel zu teuer ..........................................................................................................133
14 Ausufernde Privatabrechnungen an Bundeswehrkrankenhäusern ............. 138
15 Wehrforschung besser am Bedarf der Streitkräfte ausrichten ....................... 143
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)
16 Netze des Bundes: Fehlendes Architekturmanagement gefährdet die
Konsolidierung .................................................................................................................... 149
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 5 –
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
17 Finanzierungskonzept für das Futurium gescheitert – BMFTR muss
endlich gegensteuern ........................................................................................................ 153
Allgemeine Finanzverwaltung
18 Kontrolllücke beim Kauf von EU-Neufahrzeugen besteht fort –
Informationsaustausch in Papierform gefährdet
Umsatzsteueraufkommen ............................................................................................... 159
19 Steuervorteil auf landwirtschaftliche Tätigkeit begrenzen .............................. 164
20 Gesetzgeber über Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf das
Steueraufkommen informieren ................................................................................... 169
21 Steuerausfälle durch unangemessene Gewinnverlagerung ins Ausland
verringern ............................................................................................................................... 174
22 Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – unwirksame
Subvention endlich abschaffen ..................................................................................... 180
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
7
Vorbemerkung
Die Bemerkungen 2025 enthalten die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes, die
für die Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 durch den Deutschen
Bundestag und den Bundesrat von Bedeutung sind.
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes –
Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung
der Bundesregierung
Über die Aufstellung des Haushalts entscheidet das Parlament. Die Bundesregierung
vollzieht den Haushalt. Sie hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Mittel
ordnungsgemäß bewirtschaftet sowie wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres muss die Bundesregierung gegenüber dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat Rechenschaft ablegen. Dazu erstellt das
Bundesministerium der Finanzen eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensrechnung. Die
Vermögensrechnung weist das Vermögen und die Schulden des Bundes zu Beginn, die
Veränderungen während und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres aus. Sie wird
jährlich fortgeschrieben. Die Haushaltsrechnung ist das Spiegelbild des
Haushaltsplans. In ihr werden die im Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben den
Ansätzen des Bundeshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und
der Vorgriffe gegenübergestellt.
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat entscheiden dann, ob sie der
Bundesregierung für das betreffende Haushaltsjahr die Entlastung erteilen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 7 –
8
Abbildung
Bemerkungen unterstützen Parlament bei Haushaltskontrolle
Die Bemerkungen enthalten wesentliche Prüfungsergebnisse zum Haushaltsvollzug. Damit stellt
der Bundesrechnungshof innerhalb des Haushaltskreislaufs Informationen bereit, die das
Parlament benötigt, um die Regierung wirksam zu kontrollieren.
Grafik: Bundesrechnungshof.
Mit seinen Bemerkungen bereitet der Bundesrechnungshof die Entscheidung über die
Entlastung der Bundesregierung vor. Sie beantworten vor allem folgende Fragen:
→ Stimmen die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den
Büchern aufgeführten Beträge überein? Sind die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß belegt?
→ In welchen bedeutsamen Fällen haben die geprüften Stellen gegen die Vorschriften
und Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung verstoßen?
→ Mit welchen wesentlichen Ergebnissen hat der Bundesrechnungshof die
unternehmerische Betätigung des Bundes geprüft?
→ Was empfiehlt der Bundesrechnungshof?
Der Präsident des Bundesrechnungshofes leitet die Bemerkungen der
Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu. Der Deutsche Bundestag
überweist die Bemerkungen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
(Haushaltsausschuss). Dieser leitet sie zur Beratung an seinen Unterausschuss weiter,
den Rechnungsprüfungsausschuss.
Unmittelbar nach der Zuleitung veröffentlicht der Bundesrechnungshof die
Bemerkungen zudem auf seiner Internetseite.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
9
Der vorliegende Hauptband der Bemerkungen enthält die Feststellungen zur
Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes sowie einzelplanbezogene
Prüfungsergebnisse. Im kommenden Frühjahr wird der Bundesrechnungshof bei
Bedarf in einem Ergänzungsband über weitere Prüfungsergebnisse berichten. So kann er
aktuelle Prüfungsergebnisse, die erst nach Zuleitung des Hauptbandes vorliegen, noch
in das anstehende Entlastungsverfahren einbringen.
Prüfungsfeststellungen fördern ordnungsgemäßes
und wirtschaftliches Verwaltungshandeln
Oft setzt die Verwaltung die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes bereits
während der Prüfung unmittelbar um. Dann haben die Feststellungen und Empfehlungen
i. d. R. keine Bedeutung für die Entlastung der Bundesregierung durch das Parlament.
Die Bemerkungen enthalten daher Prüfungsfeststellungen und daraus abgeleitete
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes, denen die Verwaltung nicht gefolgt ist. Der
Rechnungsprüfungsausschuss berät die Bemerkungen. Die Bundesministerien müssen
ihm Rede und Antwort stehen. Der Ausschuss bittet auch die politische Leitung der
Bundesministerien zu den Beratungen. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle
macht er sich die Feststellungen und Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zu
eigen. Er fordert die Bundesregierung dann per Beschluss auf, die Empfehlungen
umzusetzen und ein wirtschaftliches und ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln
sicherzustellen.
Der Haushaltsausschuss bereitet die jährliche Entlastungsentscheidung vor und
berücksichtigt dabei auch die Beratungsergebnisse des Rechnungsprüfungsausschusses
zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes. Auf dieser Grundlage entscheiden
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat über die Entlastung der Bundesregierung.
Dabei fordern sie die Bundesregierung auch auf, bei der Aufstellung und Ausführung
der Bundeshaushaltspläne den Feststellungen zu den Bemerkungen des
Bundesrechnungshofes zu folgen.
Der Bundesrechnungshof hält nach, ob die Bundesregierung die Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses umsetzt. Auch in dieser Zeit müssen die betroffenen
Bundesministerien dem Ausschuss weiter Rede und Antwort stehen. Die Ergebnisse
können zudem in die Haushaltsberatungen einfließen und sich so auf die Mittelzuweisung
für das nächste Haushaltsjahr auswirken.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 9 –
10
Strukturierte Verfahren und die Beteiligung der
geprüften Stellen sichern die Qualität der
Prüfungsergebnisse
Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner Prüfungsthemen und bei der
Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig. Prüfungs- und Beratungsersuchen des Deutschen
Bundestages und seiner Ausschüsse berücksichtigt er jedoch regelmäßig.
Als Prüfungsmaßstäbe gibt Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz die Wirtschaftlichkeit und
die Ordnungsmäßigkeit vor. Der Bundesrechnungshof prüft daher zum einen, ob die
Verwaltung ihre Ressourcen wirtschaftlich verwendet und die Maßnahmen auch
tatsächlich zum angestrebten Ziel führen. Zum anderen achtet er darauf, ob die
Verwaltung das geltende Recht einhält.
Der Bundesrechnungshof teilt seine Feststellungen grundsätzlich der geprüften Stelle,
z. B. dem zuständigen Bundesministerium, mit und bittet sie um eine Stellungnahme.
Die geprüfte Stelle hat dann die Möglichkeit, den Sachverhalt zu erläutern oder ihr
Vorgehen zu begründen. Auf dieser Grundlage stellt der Bundesrechnungshof sein
Prüfungsergebnis abschließend fest.
Der Bundesrechnungshof kontrolliert, was die geprüften Stellen unternommen haben,
um Mängel abzustellen oder Verfahren zu verbessern. Er hält außerdem nach, ob sie
die vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat erteilten Auflagen erfüllen.
Die Arbeit des Bundesrechnungshofes folgt klaren Grundsätzen. Der
Bundesrechnungshof prüft ergebnisoffen; seine Methoden hinterfragt er fortlaufend und passt sie
erforderlichenfalls an. Politische Entscheidungen bewertet er nicht. Er kann aber
prüfen und berichten, ob die zugrunde liegenden Annahmen zutreffen und ob eine darauf
gestützte Maßnahme die beabsichtigte Wirkung erzielt.
Bundesrechnungshof berät die Regierung und das
Parlament
Der Bundesrechnungshof berät den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, die
Bundesregierung oder Bundesministerien auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen.
Er ist zudem in vielen Fällen anzuhören oder zu beteiligen, z. B. wenn Förderrichtlinien
der Bundesministerien erlassen oder Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen
Unternehmen geändert werden sollen.
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den
Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
11
(Berichte nach § 99 BHO). Die Berichte veröffentlicht der Bundesrechnungshof
unverzüglich nach der Zuleitung an die Empfänger im Internet. Zur Erfüllung seines
Beratungsauftrags kann der Bundesrechnungshof seine Prüfungsfeststellungen und
Empfehlungen auch in Berichten nach § 88 Absatz 2 BHO zusammenfassen. Die Berichte
nach § 88 Absatz 2 BHO, die an das Parlament adressiert sind, werden in den
Ausschüssen behandelt, insbesondere im Haushaltsausschuss und im
Rechnungsprüfungsausschuss. Dabei wird auch darüber entschieden, ob und wie die Empfehlungen des
Bundesrechnungshofes umgesetzt werden sollen. Sobald die Berichte abschließend
beraten worden sind, veröffentlicht der Bundesrechnungshof sie auf seiner
Internetseite, soweit dies mit dem Schutz von Rechten Dritter, Unternehmensinteressen und
dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Beratung durch den Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter
für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. In dieser Funktion berät er auch die
Bundesregierung und das Parlament, insbesondere über die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sowie zu sonstigen
übergreifenden Themen. Hierzu nutzt er die Prüfungserkenntnisse des Bundesrechnungshofes.
Die Bundesministerien sind gehalten, ihn frühzeitig zu beteiligen, wenn sie
Gesetzesvorlagen oder Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
erarbeiten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 11 –
12
Allgemeiner Teil
1 Feststellungen zur Haushaltsrechnung und
zur Vermögensrechnung des Bundes für das
Haushaltsjahr 2024
Zusammenfassung
Der Bundesrechnungshof hat die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des
Bundes für das Haushaltsjahr 2024 geprüft. Er stellte dabei keine bedeutsamen Abweichungen
zwischen den in den Rechnungen und den in den Büchern aufgeführten Beträgen fest. Dies
gilt auch für die Sondervermögen. Um zu prüfen, inwieweit die Einnahmen und Ausgaben
des Bundeshaushalts ordnungsgemäß belegt waren, setzte der Bundesrechnungshof ein
mathematisch-statistisches Verfahren ein. Danach lag der Anteil nicht ordnungsgemäß
belegter Buchungen bei 1,8 %.
Der Bundesrechnungshof stellte in den vergangenen Jahren einen deutlichen Anstieg von
Unstimmigkeiten in den Haushaltsrechnungen fest. Diese Entwicklung weist auf die
zunehmende Komplexität und Anfälligkeit in der Rechnungslegung hin. Oberste Bundesbehörden
nahmen zentral veranschlagte Personalverstärkungsmittel in Anspruch, obwohl in ihren
Einzelplänen noch Mittel zur Verfügung standen. Außerdem konnte das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) bereits das zweite Haushaltsjahr in Folge nicht die globale
Minderausgabe erbringen, da alle Mittel im Einzelplan ausgeschöpft waren. Dies weist auf eine
strukturelle Unterdeckung des Einzelplans hin.
Das Haushaltsgesetz 2024 sah Einnahmen und Ausgaben von 476,8 Mrd. Euro bei einer
Nettokreditaufnahme von 39,0 Mrd. Euro vor. Dabei war eine Entnahme aus der Rücklage von
10,2 Mrd. Euro vorgesehen.
Der Bundeshaushalt 2024 schloss mit einer Nettokreditaufnahme von 33,3 Mrd. Euro ab.
Dabei lagen die Gesamtausgaben und die Gesamteinnahmen mit 474,8 Mrd. Euro um 2,1 Mrd.
Euro unter dem Soll. Die geplante Entnahme aus der Rücklage war nicht notwendig (vgl.
Tabelle 1.1).
Die für die Schuldenregel relevante Nettokreditaufnahme wies das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) im Ist 2024 ebenfalls mit 33,3 Mrd. Euro aus. Die zulässige
Nettokreditaufnahme lag bei 38,7 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.3).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
13
Anfang 2025 hat der Verfassungsgesetzgeber eine Grundgesetzänderung beschlossen, die
eine Ausweitung der Regelgrenzen für die Neuverschuldung des Bundes an zwei Stellen
vorsieht. Die Änderung ermöglicht die Einrichtung eines Sondervermögens für Infrastruktur und
Klimaneutralität in Höhe von 500 Mrd. Euro außerhalb der Schuldenregel. Außerdem werden
die erweiterten Verteidigungsausgaben, soweit sie 1 % der Wirtschaftsleistung eines Jahres
übersteigen, von der auf die Schuldenbremse angerechneten Nettokreditaufnahme
abgesetzt. Zu den erweiterten Verteidigungsausgaben nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4
Grundgesetz gehören auch die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe
für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Durch die Bereichsausnahme der Schuldenbremse für erweiterte Verteidigungsausgaben
steigt der Spielraum für die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts erheblich. Zudem
erwartet der Bund im Finanzplanungszeitraum deutlich steigende Steuereinnahmen.
Dennoch klafft in der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2029 eine Lücke von 172 Mrd.
Euro. Dies verdeutlicht noch einmal, dass der Bundeshaushalt kein Einnahmen-, sondern ein
Ausgabenproblem hat.
Für das Haushaltsjahr 2024 weist das BMF Einnahmeausfälle des Bundes von insgesamt
4,3 Mrd. Euro aus. Davon entfallen 0,7 Mrd. Euro auf die Geschäftsbereiche der
Bundesministerien (vgl. Tabelle 1.4). Der Bundesrechnungshof hat die Einnahmeausfälle aus der
Haushaltsrechnung mit den Buchungen im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes
verglichen. Dabei hat er erneut zahlreiche Buchungen zu Niederschlagungen, Erlassen und
Vergleichen identifiziert, die nicht in der Übersicht zur Haushaltsrechnung enthalten sind. Im
Ergebnis weist die Übersicht die Einnahmeausfälle um mindestens 130,1 Mio. Euro zu
niedrig aus. Da Einnahmeausfälle nach den Erfahrungen des Bundesrechnungshofes auch oft als
Storno oder gar nicht gebucht werden, kann die Differenz auch deutlich größer sein. Die
obersten Bundesbehörden und das BMF in seiner übergreifenden Zuständigkeit für den
Bundeshaushalt bleiben aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Bewirtschafter Forderungen
und Einnahmeausfälle zuverlässiger buchen. Das BMF beabsichtigt, zur Rechnungslegung
2025 die obersten Bundesbehörden bei der Plausibilisierung ihrer Meldungen über die
Einnahmeausfälle zu unterstützen. Hierzu wird es ihnen zentrale Auswertungen aus dem
Zahlungsüberwachungsverfahren und dem IT-Verfahren Darlehen zur Verfügung stellen.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben lagen im Jahr 2024 bei 7,5 Mrd. Euro und damit
über denen des Vorjahres (vgl. Abbildung 1.3). Der Betrag bewegt sich im mehrjährigen
Vergleich weiterhin auf hohem Niveau.
Mit Abschluss des Haushaltsjahres 2024 betrugen die übertragbaren Mittel 43,7 Mrd. Euro
(vgl. Abbildung 1.4). Damit waren sie immer noch doppelt so hoch wie vor der Corona-
Pandemie. Von den 3,7 Mrd. Euro übertragbaren flexibilisierten Mitteln (vgl. Abbildung 1.5)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 13 –
14
bildeten die Ressorts im Haushaltsjahr 2025 Ausgabereste von 3,0 Mrd. Euro. Damit wollten
sie über rund 80 % der nicht abgeflossenen Mittel in künftigen Jahren weiter verfügen.
Im Haushalt 2024 waren Verpflichtungsermächtigungen von 169,7 Mrd. Euro verfügbar (vgl.
Abbildung 1.6). Sie lagen damit deutlich über dem Niveau des Vorjahres. Tatsächlich durch
Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden 110,5 Mrd. Euro. Die Ressorts sind
aufgefordert, Verpflichtungsermächtigungen nur in der Höhe zu veranschlagen, in der sie zur
Erfüllung der Aufgaben tatsächlich notwendig sind und fällig werden.
Aus den bis zum Jahresende 2024 eingegangenen Verpflichtungen sind in den kommenden
Haushaltsjahren Ausgaben von 353,7 Mrd. Euro zu leisten (vgl. Abbildung 1.7). Sie lagen
damit fast 50 Mrd. Euro höher als im Vorjahr und stellen erhebliche Vorbelastungen für
künftige Haushaltsjahre dar.
Auf Selbstbewirtschaftungskonten im Kassenbereich des Bundes waren zum
Jahresende 2024 nicht in Anspruch genommene Selbstbewirtschaftungsmittel von 3,6 Mrd. Euro
ausgewiesen (vgl. Abbildung 1.8). Der Gesamtbestand verringerte sich damit gegenüber dem
Vorjahr um 37 %. Die Mittel verteilten sich auf zehn Einzelpläne. Einen deutlichen
Schwerpunkt bilden weiterhin das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das Bundesministerium
der Verteidigung (BMVg). Dass die Selbstbewirtschaftung eine sparsame Mittelverwendung
fördert, ist nach wie vor nicht erwiesen.
Die Vermögensrechnung bildet Vermögen und Schulden des Bundes nur teilweise ab. Seit
einigen Jahren ergänzt das BMF das Zahlenwerk schrittweise. Wichtige Positionen für eine
vollständige Vermögensrechnung fehlen aber weiterhin. Andere wesentliche
Vermögenspositionen sind noch nicht wertmäßig erfasst. Dazu gehören das Infrastrukturvermögen sowie
das bewegliche Sachvermögen. Auch geben bereits ausgewiesene Positionen teilweise nur
bedingt die tatsächliche Vermögenslage wieder.
Das Vermögen verringerte sich im Haushaltsjahr 2024 um 7,1 Mrd. Euro. Die Schulden
stiegen um 114,3 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.7). Dies lag insbesondere am Zuwachs der Anleihen
und Obligationen (+110,2 Mrd. Euro). Ursache für die Differenz zur ausgewiesenen
Nettokreditaufnahme des Bundes von 33,3 Mrd. Euro sind insbesondere Kreditaufnahmen von
Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung. Diese wirken sich nicht auf die für die
Schuldenregel relevante Nettokreditaufnahme aus, stellen aber Verbindlichkeiten des Bundes dar
und sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.
Der Bundesrechnungshof hat schon in der Vergangenheit regelmäßig darauf hingewiesen,
dass an die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Sondervermögen ein strenger Maßstab
anzulegen ist. Diesen sah er in den letzten Jahren – vor allem bei unechten Sondervermögen
ohne eigene Vermögen und Schulden – oft als nicht erfüllt an. Das BMF hat inzwischen den
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
15
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) Energiekrise und das Sondervermögen „Digitale
Infrastruktur“ aufgelöst. Der Bundesrechnungshof wertet dies als Schritt in die richtige Richtung.
Allerdings verbleibt mit dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) noch ein gewichtiges
unechtes Sondervermögen. Auch darüber hinaus werden weiterhin Ausgaben in erheblichem
Umfang außerhalb des Bundeshaushalts aus Sondervermögen mit eigenen Vermögen und
Schulden geleistet. Dies beeinträchtigt die Transparenz und die Einheit des Haushalts
weiterhin in hohem Maße.
1.1 Mitteilung nach § 97 Absatz 2 Nummer 1 BHO
Bei der Prüfung der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung 2024 stellte der
Bundesrechnungshof keine bedeutsamen Abweichungen zwischen den in den
Rechnungen aufgeführten und den in den Büchern nachgewiesenen Beträgen fest. Das gilt
auch für die Sondervermögen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes waren im
Allgemeinen ordnungsgemäß belegt.
Der Bundesrechnungshof stellte dies durch eine stichprobenweise Prüfung fest. Er
nutzte dazu ein mathematisch-statistisches Verfahren, mit dem auch Aussagen über
die ordnungsgemäße Belegung der Buchungsfälle des Bundes insgesamt möglich sind.
Für seine Prüfung bestimmte er aus den im zentralen automatisierten Verfahren für
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)
nachgewiesenen Einzelbuchungen 2 000 Buchungsfälle durch eine Zufallsauswahl.
1,8 % der geprüften Buchungsfälle wiesen wesentliche, meist formale Fehler auf.
Daraus lässt sich schließen, dass der Anteil nicht ordnungsgemäß belegter Zahlungen aller
im HKR-Verfahren nachgewiesenen Einzelbuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit
ebenfalls in diesem Bereich liegt.1
Die festgestellten wesentlichen Fehler betrafen insbesondere
→ Auszahlungen in unzutreffender Höhe und
→ Auszahlungen bei falscher Haushaltsstelle.
Über festgestellte Fehler unterrichtete der Bundesrechnungshof unmittelbar die
zuständigen Stellen und forderte sie auf, künftig die haushaltsrechtlichen Bestimmungen
zu beachten.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
1 Die Fehlerquote aller im HKR-Verfahren nachgewiesenen Einzelbuchungen (Grundgesamtheit) liegt ohne
Berücksichtigung von Schichtungseffekten bei einem Konfidenzniveau von 95 % zwischen 1,18 und 2,34 %. Ein Konfidenzniveau
von 95 % besagt, dass ein statistisch berechneter Wert (hier die Fehlerquote der geprüften Stichprobenelemente) mit
einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit auch für alle Einzelbuchungen (Grundgesamtheit) innerhalb eines
errechneten Konfidenzintervalls (hier zwischen 1,18 und 2,34 %) liegt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 15 –
16
Bei der Prüfung der Haushaltsrechnung für das Jahr 2024 stellte der
Bundesrechnungshof vermehrt fest, dass die obersten Bundesbehörden zentral veranschlagte
Personalverstärkungsmittel aus dem Einzelplan 60 in Anspruch nahmen, obwohl in ihren
Einzelplänen noch Mittel zur Deckung des Mehrbedarfs zur Verfügung standen. Das BMF ließ
dies zu, obwohl die Ressorts damit nicht seinen Vorgaben zur Inanspruchnahme dieser
„echten“ Personalverstärkungsmittel entsprachen.
Überdies sparten die obersten Bundesbehörden die veranschlagten globalen
Minderausgaben zunehmend in investiven Bereichen ein, obwohl in anderen Bereichen
ausweislich der Haushaltsrechnung noch verfügbare Mittel vorhanden waren. Auch dies
widerspricht den Vorgaben des BMF, sofern die Mittel nicht bereits anderweitig
gebunden waren, und weist zudem auf eine mangelnde Priorisierung investiver Ausgaben
hin. Das BMAS konnte – wie bereits im Vorjahr – die globale Minderausgabe nicht
erbringen, da alle Mittel im Einzelplan ausgeschöpft waren. Dies lässt auf eine nicht
sachgerechte Mittelveranschlagung in diesem Einzelplan schließen.
Besondere Erkenntnisse, die der Bundesrechnungshof bei der Prüfung der Haushalts-
und Wirtschaftsführung des Bundes erlangte (§ 97 Absatz 2 Nummer 2 BHO), werden
in den nachfolgenden Teilen dieser Bemerkungen dargestellt.
1.2 Haushaltsabschluss 2024
1.2.1 Überblick
Das Haushaltsgesetz 2024 vom 10. Februar 2024 sah Einnahmen und Ausgaben von
476,8 Mrd. Euro bei einer Nettokreditaufnahme von 39,0 Mrd. Euro vor.
Neben der Nettokreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 von
39,0 Mrd. Euro stand dem BMF eine Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2023 von
0,2 Mrd. Euro2 zur Verfügung. Diese wurde nicht genutzt und verfiel mit Ablauf des
Haushaltsjahres 2024.
Der Bundeshaushalt 2024 schloss mit einer Nettokreditaufnahme von 33,3 Mrd. Euro
ab. Dabei lagen die Gesamtausgaben und die Gesamteinnahmen mit 474,8 Mrd. Euro
um 2,1 Mrd. Euro unter dem Soll (vgl. Tabelle 1.1). Für den Bundeshaushalt 2025
verbleibt eine Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2024 von 5,7 Mrd. Euro.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2 Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres (§ 18 Absatz 3
BHO).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
17
Tabelle 1.1
Haushaltsabschluss 2024: Vergleich mit Soll und Vorjahr
Ist 2024 Soll 2024 Abweichung
Soll/Ist 2024
Ist 2023 Abweichung
Ist
2024/2023
in Mrd. Euroa
Ausgaben 474,8 476,8 -2,1 457,7 17,1
→ Personalausgaben 42,4 45,0 -2,5 40,1 2,3
→ Sächliche Verwaltungsausgaben
(einschließlich militärischer Beschaffung)
38,0 39,6 -1,6 40,0 -2,0
→ Zinsausgaben 34,3 37,5 -3,2 37,6 -3,3
→ Nicht-strukturelle Tilgungsausgaben 8,5 - 8,5 - 8,5
→ Zuweisungen und Zuschüsseb 294,4 294,9 -0,5 284,4 10,0
→ Besondere Finanzierungsausgabenc 0,6 -10,6 11,2 0,5 0,1
→ Zuführung an Rücklagen - - - - -
→ Investitionsausgaben 56,7 70,5 -13,9 55,0 1,7
Einnahmen (ohne
Nettokreditaufnahme, Münzeinnahmen und
Entnahme aus Rücklage)
441,2 427,5 13,8 392,8 48,4
→ Steuereinnahmen 375,0 377,6 -2,6 356,1 18,9
→ Sonstige Einnahmend 66,2 49,8 16,4 36,7 29,5
Entnahme aus Rücklage - 10,2 -10,2 37,5 -37,5
Münzeinnahmen 0,2 0,2 0 0,2 0
Nettokreditaufnahme 33,3 39,0 -5,7 27,2 6,1
Nachrichtlich:
Finanzierungssaldo
-33,5 -49,4 15,8 -64,9 31,4
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Darunter fallen insbesondere nicht investive Leistungen an die Sozialversicherung und andere Einrichtungen
außerhalb der Bundesverwaltung.
c Globale Mehr- und Minderausgaben, haushaltstechnische Verrechnungen.
d Einschließlich Globaler Mehr- und Mindereinnahmen, nicht-strukturelle Mehreinnahmen.
Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2023 und 2024.
Da die geplante Entnahme aus der Rücklage nicht notwendig war, bildeten die
Nettokreditaufnahme und die Münzeinnahmen den Finanzierungssaldo. Dieser lag damit bei
-33,5 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.2).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 17 –
18
Tabelle 1.2
Finanzierungsübersicht Ist im Jahr 2024a
Bereinigte Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Entnahme aus Rücklage, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
441 232 224 547,15 Euro
Bereinigte Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklage und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrags)
474 753 727 609,58 Euro
Finanzierungssaldo -33 521 503 062,43 Euro
Münzeinnahmen 201 343 200,60 Euro
Entnahme aus Rücklage -
Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt 33 320 159 861,83 Euro
Deckung Finanzierungssaldo 33 521 503 062,43 Euro
Erläuterung: a Berechnung nach § 82 Nummer 2 Buchstabe c BHO.
Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
Die negativen Finanzierungssalden der letzten fünf Jahre summieren sich inzwischen
auf insgesamt mehr als 560 Mrd. Euro (vgl. Abbildung 1.1).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
19
Abbildung 1.1
Weiterhin negativer Finanzierungssaldo verdeutlicht die
schlechte Finanzposition des Bundes
Die hohen Ausgaben des Bundes ab 2020 haben hohe negative Finanzierungssalden verursacht.
Trotz einer deutlichen Verbesserung in 2024 liegen sie immer noch auf dem Niveau der Finanz-
und Wirtschaftskrise ab 2008.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2008 bis 2024.
Die anhaltend hohen Finanzierungssalden sind insbesondere auf das hohe
Ausgabenniveau des Bundes zurückzuführen. Während die verschiedenen Krisen ab dem Jahr
2020 die Einnahmeseite nur vorübergehend beeinträchtigt haben, lagen die Ausgaben
auch im Jahr 2024 weiterhin deutlich über dem Niveau des Jahres 2019 (+117,7 Mrd.
Euro).
1.2.2 Ausgaben
Gemessen am Haushaltsplan lagen die Ausgaben insgesamt um 2,1 Mrd. Euro unter
dem Soll. Größere Abweichungen waren beim Einzelplan 60 (Allgemeine
Finanzverwaltung) zu verzeichnen. Das im Haushalt vorgesehene verzinsliche Darlehen für den
-11,8
-34,5
-44,3
-17,7 -22,8 -22,3
-0,3
11,8 6,2 5,0 10,9 13,3
-130,7
-215,6
-116,0
-64,9
-33,5
Mrd.
Euro
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Finanz- und
Wirtschaftskrise
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 19 –
20
Aufbau eines Kapitalstocks zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der
gesetzlichen Rentenversicherung kam nicht zur Auszahlung (-12,0 Mrd. Euro).
Weitere wesentliche Minderausgaben fielen vor allem bei folgenden Positionen an:
→ Zinsausgaben (-3,2 Mrd. Euro),
→ Verteidigungsausgaben (-1,7 Mrd. Euro) sowie
→ Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (-1,3 Mrd. Euro).
Demgegenüber fielen Mehrausgaben insbesondere in folgenden Bereichen an:
→ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld, Kosten der
Unterkunft und Heizung, sonstige Leistungen (4,9 Mrd. Euro) sowie
→ Bundesfernstraßen (1,3 Mrd. Euro)3.
Das Haushaltsergebnis bei den Zinsausgaben war seit dem Jahr 2014 durch Agio-
Einnahmen geprägt.4 Diese wurden nach den Regeln der kameralen Buchführung zum
Zahlungszeitpunkt im Bundeshaushalt dargestellt. Die saldierten Agio/Disagio-
Einnahmen beliefen sich in den letzten neun Jahren bis zum Jahr 2022 auf insgesamt fast
50 Mrd. Euro und überzeichneten die finanzwirtschaftlichen Entlastungen bei den
Zinsausgaben. In den Jahren 2023 und 2024 waren dagegen Disagio-Ausgaben von 14,9
und 6,8 Mrd. Euro zu verzeichnen (vgl. Abbildung 1.2).
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
3 Kapitel 1201 Titelgruppe 01 (Planung, Bau, Erhaltung und Betrieb der Bundesfernstraßen).
4 Aufschlag auf den Nennwert eines Wertpapiers.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
21
Abbildung 1.2
Disagio-Ausgaben belasteten den Bundeshaushalt 2024
In einem veränderten Zinsumfeld wurden aus saldierten Agio/Disagio-Einnahmen in 2023
wieder saldierte Disagio-Ausgaben. In 2024 lagen sie bei -6,8 Mrd. Euro.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2014 bis 2024; saldierte Agio-
Disagio-Einnahmen (Kapitel 3205 Titel 575 09).
Agio-Einnahmen entstehen, wenn der Zinskupon ausgegebener Wertpapiere über dem
Marktzins liegt. Dies ist in einem Umfeld sinkender Zinsen vor allem bei
Folgeemissionen der Fall, in denen bereits ausgegebene Wertpapiere durch weitere mit denselben
Wertpapierbedingungen aufgestockt werden. Agio-Einnahmen entstehen aber auch
bei Erstemissionen, wenn ein negativer Marktzins nicht an die Käufer von
Bundeswertpapieren weitergegeben wird. Die Agien werden vollständig im Ausgabejahr
berücksichtigt, während sich die vergleichsweise höheren Zinszahlungen auf künftige
Haushaltsjahre verteilen.
In einem Umfeld steigender Zinsen tritt der umgekehrte Effekt von Disagio-Ausgaben
ein. Auch diese werden bisher vollständig im Ausgabejahr berücksichtigt, während sich
die vergleichsweise niedrigeren Zinszahlungen auf künftige Haushaltsjahre verteilen.
Der Bundesrechnungshof empfahl dem BMF schon vor einigen Jahren zu prüfen, ob
und wie die Zinslasten periodengerecht verbucht werden können. Das BMF wies im
Jahr 2017 darauf hin, dass es Agien und Disagien entsprechend der Systematik und
Sichtweise in der Kameralistik im Jahr der kassenmäßigen Zuflüsse bzw. Abflüsse
1,6
3,8
6,0
3,8 3,3
5,7
11,7 10,9
1,5
-14,9
-6,8 Mrd.
Euro
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 21 –
22
veranschlage. Innerhalb des kameralistischen Bundeshaushalts sei eine
periodengerechte Zuordnung bzw. Verbuchung der Beträge nicht möglich. Diesen Einwand hat der
Bundesrechnungshof anerkannt und stattdessen empfohlen, die Auswirkungen
saldierter Agio-Einnahmen in der Haushaltsrechnung – zumindest zusammenfassend – zu
erläutern, um die Aussagefähigkeit des Rechnungsabschlusses zu verbessern. Das BMF
folgte auch dieser Empfehlung nicht.
Im Jahr 2024 hat es seine Auffassung geändert und die notwendigen
Gesetzesänderungen angestoßen. Sie sind inzwischen in Kraft getreten.5 Der Bundeshaushalt 2025 und
die Finanzplanung sehen nun erstmals eine periodengerechte Veranschlagung und
Verbuchung von Zinsausgaben vor. Das BMF erwartet, dass durch diese Umstellung
Planungspuffer für den Zinstitel künftig deutlich niedriger ausfallen und Freiräume für
künftige Haushaltsplanungen entstehen.
1.2.3 Einnahmen
Die Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme, Münzeinnahmen und Entnahme aus
Rücklagen) lagen um 13,8 Mrd. Euro höher als im Haushaltsplan veranschlagt. Gegenüber
dem Vorjahr stiegen sie um 48,4 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.1).
Während die Steuereinnahmen 2,6 Mrd. Euro unter dem Soll lagen, waren die
sonstigen Einnahmen 16,4 Mrd. Euro höher als geplant. Diese Steigerung lag vor allem an
höheren Privatisierungserlösen (3,5 Mrd. Euro) sowie an sogenannten nicht-
strukturellen Einnahmen (8,5 Mrd. Euro). Diese nicht-strukturellen Einnahmen ergaben sich
durch Rückflüsse aus der Abwicklung des WSF-Energie, der Corona-Soforthilfen sowie
der Corona-Unternehmenshilfen, bei denen das BMF nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 einen Bezug zu früheren
Notlagenkreditermächtigungen festgestellt hatte. Diese Mittel vereinnahmte es daher nicht-strukturell
im Bundeshaushalt und verwendete sie zweckgebunden zur Tilgung von
Notlagenkrediten.
Das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ wurde im Laufe des Jahres 2024
aufgelöst. Der mit dem Sondervermögen verbundene Förderzweck wird nunmehr
unmittelbar aus dem Bundeshaushalt finanziert. Der Fonds diente im Jahr seiner Abwicklung
lediglich dem Zweck, die Rücklagen aufzulösen und an den Bundeshaushalt zu
überweisen.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
5 Vgl. Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme
und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.
November 2024, BGBl. 2024 I Nummer 361.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
23
Einen Anteil am Reingewinn der Deutschen Bundesbank erhielt der Bund im Jahr 2024
nicht, da die Bundesbank im Jahr 2023 keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. Dies war bei
der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2024 auch schon bekannt.
1.2.4 Nettokreditaufnahme, Schuldenregel und
Tilgungsverpflichtungen
Mit der verfassungsrechtlichen Schuldenregel soll die langfristige Tragfähigkeit der
Haushalte von Bund und Ländern sichergestellt werden. Wesentliche Vorgaben sind:
→ Ein im Grundsatz ausgeglichener Haushalt (ohne Kreditaufnahmen) in konjunkturellen
Normallagen (für den Bund ist diese Vorgabe mit einer strukturellen Neuverschuldung
von höchstens 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes [BIP] erfüllt).
→ Berücksichtigung von konjunkturbedingten Veränderungen bei der strukturellen
Nettokreditaufnahme durch eine Konjunkturkomponente.
→ Bereinigung von Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen.
→ Sicherung der Einhaltung der Schuldenregel auch im Haushaltsvollzug durch
Einrichtung eines Kontrollkontos.
→ Erfassung der nicht konjunkturbedingten Abweichungen von der Regelobergrenze im
Haushaltsvollzug über ein Kontrollkonto.
Die maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme berechnete das BMF bei der
Haushaltsaufstellung mit 14,4 Mrd. Euro. Nach Abzug des Saldos der geplanten
finanziellen Transaktionen und unter Berücksichtigung der erwarteten konjunkturellen
Entwicklung (Konjunkturkomponente) ergab sich eine maximal zulässige
Nettokreditaufnahme von 39,0 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.3).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 23 –
24
Tabelle 1.3
Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme für das
Haushaltsjahr 2024
Erläuterung: a Differenzen durch Rundungen.
Quelle: BMF-Monatsbericht September 2025.
Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres wird eine Kontrollrechnung durchgeführt.
Weicht die tatsächliche Nettokreditaufnahme von der zulässigen ab, wird die Differenz
zum 1. März des Folgejahres vorläufig auf einem Kontrollkonto erfasst und zum 1.
September des Folgejahres abschließend gebucht. Dabei werden die tatsächliche
konjunkturelle Entwicklung und die tatsächlichen finanziellen Transaktionen berücksichtigt.
Wurde von der Ausnahmeregelung nach Artikel 115 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 Grundgesetz
Gebrauch gemacht, ist der auf dem Kontrollkonto zu buchende Betrag um die
aufgrund der Ausnahmeregelung erhöhte Nettokreditaufnahme zu bereinigen.
Soll 2024 Ist 2024
1 Maximal zulässige Nettokreditaufnahme (NKA) (in % des BIP) 0,35
in Mrd. Euroa
2 Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen
Jahres
4 121.2
3 Abbauverpflichtung -
4 Maximal zulässige strukturelle NKA für das Haushaltsjahr 2024
(Zeile 1 * Zeile 2 - Zeile 3)
14,4
5 Konjunkturkomponente -7,7 -22,9
6 Saldo der finanziellen Transaktionen -16,9 -1,4
7 Nach der Schuldenregel zulässige NKA
(Zeile 4 - Zeile 5 - Zeile 6)
39,0 38,7
8 Für Schuldenregel relevante NKA 39,0 33,3
9 Strukturelle NKA
(Zeile 8 + Zeile 5 + Zeile 6)
14,4 9,0
10 Über-/Unterschreitung der zulässigen NKA
(Zeile 9 - Zeile 4 oder Zeile 8 - Zeile 7)
- -5,4
11 Zu tilgender Betrag aufgrund Beschluss Ausnahmeregelung - -
12 Be-/Entlastung des Kontrollkontos
(Zeile 4 - Zeile 9 oder Zeile 7 - Zeile 8)
- 5,4
13 Gesamtsaldo Kontrollkonto
(Vorjahr)
58,0
(52,6)
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
25
Die für die Schuldengrenze relevante Nettokreditaufnahme wies das BMF im Ist 2024
mit 33,3 Mrd. Euro aus.6 Sie unterschritt die zulässige Nettokreditaufnahme von 38,7
um 5,4 Mrd. Euro. Der Differenzbetrag wird auf dem Kontrollkonto verbucht. Der Saldo
auf dem Kontrollkonto erhöht sich damit auf 58,0 Mrd. Euro.
Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht über die
Klage zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 20217 entschieden. Es hat u. a.
klargestellt, dass Kreditermächtigungen, die in den Rahmen der zulässigen
Nettokreditaufnahme für ein bestimmtes Jahr fallen und auf die zulässige Kreditaufnahme in diesem
Jahr angerechnet werden, grundsätzlich auch in eben diesem Jahr tatsächlich genutzt
werden müssen.8 Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass der Kernhaushalt und
unechte Sondervermögen bei der Berechnung der zulässigen Neuverschuldung nach
der Schuldenregel als Einheit zu betrachten sind.9
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes reicht das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 über die Fälle von
notlagenkreditfinanzierten Sondervermögen hinaus. Die Haushaltsgrundsätze der Vorherigkeit,
Jährlichkeit, Jährigkeit und kassenmäßigen Fälligkeit führen dazu, dass die
Kreditermächtigungen den einzelnen Haushaltsjahren zuzuordnen sind. Dabei ist für die in
einem Jahr geltende Obergrenze die tatsächliche Aufnahme der Kredite maßgeblich.
Anders als vom BMF interpretiert, unterscheidet das Bundesverfassungsgericht bei der
Finanzierung von Sondervermögen also nicht zwischen Krediten im Rahmen der nach
der Schuldenregel grundsätzlich geltenden Höchstgrenze (Artikel 115 Absatz 2 Sätze 1
bis 3 Grundgesetz) und Krediten, deren Aufnahme durch die Ausnahmeregelung
(Artikel 115 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 Grundgesetz) legitimiert ist.
Demnach sind aus Sicht des Bundesrechnungshofes u. a. auch kreditfinanzierte
Entnahmen aus der nicht werthaltigen Rücklage sowie die Rücklage des aufgelösten
Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum
Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 betroffen. Gleiches gilt für kreditfinanzierte
Ausgaben weiterer Sondervermögen – insbesondere des KTF –, die auf den in den
Sondervermögen aufbewahrten Kreditermächtigungen beruhen. Unter Anlegung dieses
Maßstabs hätte die Kreditaufnahme des Jahres 2024 den nach der Schuldenregel
zulässigen Rahmen überschritten.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
6 In den Ausgaben enthalten ist ein Tilgungsbetrag von 8,5 Mrd. Euro aufgrund sogenannter nicht-struktureller
Rückflüsse von notlagenkreditfinanzierten Ausgaben. Dieser verringert den zukünftigen Rückführungsbetrag pro Jahr aus
Notlagenkrediten.
7 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – 2 BvF 1/22.
8 Ebenda, Randnummer 167.
9 Ebenda, Randnummer 182. Das Bundesverfassungsgericht spricht hier von „unselbständigen“ Sondervermögen.
Nach dem Sprachgebrauch des Bundesrechnungshofes handelt es sich dabei um „unechte“ Sondervermögen ohne
eigene Vermögen und Schulden (vgl. Nummer 1.11).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 25 –
26
1.2.5 Grundgesetzänderung im Jahr 2025
Nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 hat der 20. Deutsche Bundestag noch
vor der Konstituierung des neu gewählten 21. Deutschen Bundestages eine
Grundgesetzänderung beschlossen. Der Bundesrat hat dieser am 21. März 2025 zugestimmt.10
Sie sieht eine Ausweitung der Regelgrenzen für die Neuverschuldung des Bundes an
zwei Stellen vor:
→ Die Änderung ermöglicht die Einrichtung eines Sondervermögens für zusätzliche
Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der
Klimaneutralität in Höhe von 500 Mrd. Euro außerhalb der Schuldenregel.11 100 Mrd. Euro
aus dem Gesamttopf für zusätzliche Investitionen sind für Länder und Kommunen
reserviert.12 Weitere 100 Mrd. Euro werden dem Sondervermögen KTF zugeführt. Die
verbleibenden Mittel von 300 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen stehen dem Bund für
zusätzliche Investitionen zur Verfügung. Zusätzlichkeit wird unterstellt, wenn der im
jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 % der
Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigt.
→ Die erweiterten Verteidigungsausgaben werden, soweit sie 1 % der Wirtschaftsleistung
eines Jahres übersteigen, von der auf die Schuldenbremse angerechneten
Nettokreditaufnahme abgesetzt, was den Verschuldungsspielraum vergrößert. Zu den erweiterten
Verteidigungsausgaben nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz gehören auch die
Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für
völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Durch die Bereichsausnahme der Schuldenbremse für die erweiterten
Verteidigungsausgaben steigt der Spielraum für die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts
erheblich. Im Bundeshaushalt 2025 ist eine Nettokreditaufnahme von 81,8 Mrd. Euro
vorgesehen, davon für die Bereichsausnahme 32,0 Mrd. Euro. Damit soll die zulässige
Kreditaufnahme nach der Obergrenze der Schuldenregel komplett ausgenutzt werden.
Im Entwurf des Bundeshaushalts 2026 ist eine Nettokreditaufnahme von 89,9 Mrd.
Euro geplant, davon entfallen auf die Bereichsausnahme 54,3 Mrd. Euro. Wie bereits im
Haushaltsjahr 2025, soll auch im Haushaltsjahr 2026 und in den folgenden
Finanzplanungsjahren die zulässige Nettokreditaufnahme nach der Obergrenze der
Schuldenregel in jedem Jahr vollständig ausgeschöpft werden.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
10 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 24. März 2025, BGBl. 2025 I Nummer 94.
11 Vgl. auch Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 21. August
2025 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)“
(V 1 - 0003279).
12 Vgl. auch Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 8. September
2025 zum „Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern
und Kommunen (LuKIFG)“ (I 4 - 0003302).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
27
Trotz dieser massiv erhöhten Kreditfinanzierungsspielräume und erwarteter
Steuerrekordeinnahmen klafft in der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2029 eine Lücke
von 172 Mrd. Euro13. Dies verdeutlicht noch einmal, dass der Bundeshaushalt kein
Einnahmen-, sondern eine Ausgabenproblem hat. Die Bundesregierung bleibt daher
aufgefordert den Bundeshaushalt zukunftssicher zu gestalten und einen weiteren Anstieg
der konsumtiven Ausgaben durch Reformen zu verhindern. Eine weitere Lockerung der
Schuldenregel hingegen würde die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden.
1.3 Einnahmeausfälle des Bundes
Nach der BHO14 ist der Haushaltsrechnung eine Übersicht über die Gesamtbeträge der
nach § 59 BHO erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen beizufügen.
Ziel der Übersicht ist es, Parlament und Öffentlichkeit ein möglichst vollständiges Bild
der Einnahmeausfälle des Bundes zu vermitteln. Die Angaben beruhen auf Meldungen
der obersten Bundesbehörden.
Der Bundesrechnungshof hat in den letzten Jahren bei verschiedenen Prüfungen
festgestellt, dass Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden Forderungen oft
nicht ordnungsgemäß gebucht und Einnahmeausfälle nicht zuverlässig gemeldet
hatten. Die Übersicht „Einnahmeausfälle des Bundes“ als Anlage zur Haushaltsrechnung
war in den letzten Jahren nie vollständig und richtig.15
Für das Haushaltsjahr 2024 weist die Übersicht Einnahmeausfälle des Bundes von
insgesamt 4,3 Mrd. Euro aus (vgl. Tabelle 1.4). Davon entfallen 0,7 Mrd. Euro auf die
Geschäftsbereiche der Bundesministerien.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
13 Im Finanzplanjahr 2027 beläuft sich die Finanzierungslücke aktuell auf 34 Mrd. Euro. In den Jahren 2028 und 2029
steigt sie auf 64 bzw. 74 Mrd. Euro.
14 Vgl. § 85 Nummer 4 BHO.
15 Vgl. Bemerkungen 2022 Nummer 21; Bundestagsdrucksache 20/6530.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 27 –
28
Tabelle 1.4
Einnahmeausfälle des Bundesa
Einzelplan Ressort Erlasse Niederschlagungenb Andere Verzichtec Summe
in Tausend Eurod
02 BT 22,0 811,9 210,3 1 044,2
06 BMI 0,1 3 076,6 12 127,8 15 204,5
07 BMJ 2,6 136 217,9 213,7 136 434,2
08 BMF 395,2 59 399,6 3 383,2 63 178,0
09 BMWK 12,0 11 725,3 3 005,5 14 742,8
11 BMAS 52,3 81 814,7 4 238,9 86 105,9
12 BMDV 58,0 1 143,6 10 387,1 11 588,7
14 BMVg 0,1 2 809,4 589,6 3 399,2
17 BMFSFJ 20,4 6 255,0 210,7 6 486,1
30 BMBF 104 903,2 50 731,1 156 761,7 312 396,0
32 Bundesschuld - 37 273,9 5 012,3 42 286,2
60 Allgemeine Finanzverwaltunge 437 174,3 3 159 072,6 26 296,1 3 622 543,0
Gesamt 542 856,1 3 551 149,8 222 618,2 4 316 624,1
darunter: Bundesministerien 105 681,8 354 803,3 191 309,8 651 794,9
Erläuterung:
a Oberste Bundesbehörden, die keine Einnahmeausfälle gemeldet haben oder deren gemeldete Einnahmeausfälle
insgesamt unter 1 Mio. Euro liegen, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. In der Gesamtsumme sind diese aber enthalten.
b Befristet und unbefristet niedergeschlagene Ansprüche.
c Einnahmeausfälle aus Vergleichen und Vertragsänderungen und Ansprüche, auf die aus anderen Gründen verzichtet
wurde.
d Differenzen durch Rundungen.
e Berücksichtigt ist der Anteil des Bundes an den Rückständen an Besitz- und Verkehrssteuern. Die Einnahmeausfälle
wurden aus den Meldungen der Länder zum Bericht des BMF über die Rückstände an den Gemeinschaftsteuern
(Rückstandsbericht) zum Stand 31. Dezember 2024 übernommen.
Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für das Jahr 2024; eigene Berechnungen.
Der Bundesrechnungshof hat die für das Haushaltsjahr 2024 veröffentlichten
Einnahmeausfälle mit den Buchungen im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes
verglichen. Dabei hat er erneut zahlreiche Buchungen zu Niederschlagungen, Erlassen
und Vergleichen identifiziert, die nicht in der Übersicht zur Haushaltsrechnung 2024
enthalten sind. Im Ergebnis weist die Übersicht die Einnahmeausfälle um mindestens
130,1 Mio. Euro zu niedrig aus. Da Einnahmeausfälle nach den Erfahrungen des
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
29
Bundesrechnungshofes aber auch oft als Storno oder gar nicht gebucht werden, kann
die Differenz auch deutlich größer sei.
Die obersten Bundesbehörden und das BMF in seiner übergreifenden Zuständigkeit für
den Bundeshaushalt bleiben aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Bewirtschafter
Forderungen und Einnahmeausfälle zuverlässiger buchen.16 Hierzu sollten sie
insbesondere das Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes konsequenter nutzen, die
Schnittstellen zu eigenen IT-Systemen verbessern und Forderungen buchen, sobald
diese entstehen.
Das BMF beabsichtigt, zur Rechnungslegung 2025 die obersten Bundesbehörden bei
der Plausibilisierung ihrer Meldungen über die Einnahmeausfälle zu unterstützen.
Hierzu wird es ihnen zentrale Auswertungen aus dem
Zahlungsüberwachungsverfahren und dem IT-Verfahren Darlehen zur Verfügung stellen. Damit kommt es einer
Empfehlung des Bundesrechnungshofes nach.
1.4 Haushaltsüberschreitungen
Haushaltsüberschreitungen liegen vor, wenn ein Ressort im Haushaltsvollzug
→ den Haushaltsansatz einer im Haushaltsplan vorhandenen Zweckbestimmung
überschreitet und dies durch haushaltswirtschaftliche Instrumente17 nicht ausgleichen kann
(überplanmäßige Ausgabe) oder
→ eine Ausgabe leistet, für die keine Zweckbestimmung im Haushaltsplan und keine
Ausgabereste vorhanden sind (außerplanmäßige Ausgabe).
Haushaltsüberschreitungen müssen vom BMF bewilligt werden. Dieses
Bewilligungsrecht steht ihm nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs zu.
Unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere dann nicht, wenn nach Lage des Einzelfalls
ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig erlassen werden kann.18
Im Haushaltsjahr 2024 leisteten die Ressorts überplanmäßige Ausgaben von 7,5 Mrd.
Euro und außerplanmäßige Ausgaben von 600 Euro. Der Gesamtbetrag entspricht
1,6 % des Haushaltssolls. Er bewegt sich im mehrjährigen Vergleich weiterhin auf
hohem Niveau (vgl. Abbildung 1.3).
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
16 Vgl. Leitsatz Nummer 01/23 des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zum Thema „Buchung
und Ausweis von Einnahmeausfällen des Bundes“.
17 Inanspruchnahme von Ausgaberesten, Deckungsmöglichkeiten, Verstärkungen, Haushaltsvorgriffen oder von
zweckgebundenen Einnahmen.
18 Artikel 112 Grundgesetz, § 37 BHO, § 4 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 29 –
30
Abbildung 1.3
Gesamtbetrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
weiterhin auf hohem Niveau
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben lagen in 2024 über denen des Vorjahres.
Gegenüber den Jahren 2018 bis 2020 haben sie sich vervielfacht.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2018 bis 2024.
Die höchsten überplanmäßigen Ausgaben fielen beim BMAS, beim Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz, beim Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und beim BMVg an:
→ 2 651 Mio. Euro für Bürgergeld,
→ 1 260 Mio. Euro für die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und
Heizung,
→ 620 Mio. Euro für Ausgaben und Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem
Erwerb einer Wandelanleihe von Northvolt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW),
→ 586 Mio. Euro für den Kinderzuschlag für Anspruchsberechtigte nach § 6 a
Bundeskindergeldgesetz sowie
→ 496 Mio. Euro für die Beschaffung der U-Boot Klasse 212 Common Design.
Die einzige außerplanmäßige Ausgabe von 600 Euro leistete das BMBF wegen
verzögerter Restzahlungen nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz.
0,6 0,8 0,9
17,0
9,6
6,0
7,5
Mrd. Euro
2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
31
Sämtliche Haushaltsüberschreitungen wurden durch Minderausgaben an anderen
Stellen des Bundeshaushalts ausgeglichen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben oberhalb gesetzlich festgelegter Beträge19
muss das BMF vor seiner Einwilligung dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages (Haushaltsausschuss) vorlegen. Aus zwingenden Gründen kann das BMF den
Haushaltsausschuss ausnahmsweise nachträglich über seine Einwilligung unterrichten.
Seiner Unterrichtungspflicht kam das BMF im Haushaltsjahr 2024 in allen Fällen nach.
In vier Fällen überschritten Ressorts die bewilligten Haushaltsansätze ohne
Einwilligung des BMF. In zwei Fällen erklärte das BMF, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines
Antrags seine Einwilligung erteilt hätte. Diese betrafen:
→ 9,7 Mio. Euro als Erstattung des Bundes nach § 18 Absatz 3
Asylbewerberleistungsgesetz (BMAS) sowie
→ 10,2 Mio. Euro für Kindergeld für Anspruchsberechtigte nach § 1
Bundeskindergeldgesetz (BMBFSFJ).
In den beiden übrigen Fällen konnte das BMF eine solche Erklärung nicht abgeben, da
die Voraussetzungen für eine überplanmäßige Ausgabe gemäß Artikel 112
Grundgesetz nicht gegeben waren. Diese betrafen:
→ 0,2 Mio. Euro als Zuschuss an die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
(BMBFSFJ). Die ungenehmigte überplanmäßige Ausgabe kam zustande, da eine
Einnahmebuchung in entsprechender Höhe nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahresabschluss
gebucht wurde.
→ 400 Euro für Einrichtung und Betrieb einer zentralen Koordinierungs- und
Kommunikationsstelle der zentralen IT-Architektur für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
Der Bundesrechnungshof erwartet von allen Beauftragten für den Haushalt, künftig
rechtzeitig die Einwilligung des BMF einzuholen. Haushaltsüberschreitungen ohne
Einwilligung stellen einen Verstoß gegen das Haushaltsrecht dar.
1.5 Übertragbare Mittel und Ausgabereste
Ausgaben aus dem laufenden Haushaltsplan dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende
des Haushaltsjahres geleistet werden (Jährlichkeitsprinzip). Bei übertragbaren
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
19 50 Mio. Euro, wenn durch die Haushaltsüberschreitung eine Rechtsverpflichtung erfüllt wird; 5 Mio. Euro, wenn der
Haushaltsüberschreitung keine Rechtsverpflichtung zugrunde liegt (§ 37 Absatz 1 Satz 4 BHO, § 4 Absatz 1
Haushaltsgesetz 2024).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 31 –
32
Ausgaben dürfen die Ressorts jedoch Ausgabereste bilden, wenn nicht alle
Haushaltsmittel im Haushaltsjahr abgeflossen sind. Ausgabereste stehen grundsätzlich bis zum
Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres als
Ausgabeermächtigung zur Verfügung (§ 45 Absatz 2 BHO).
Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn der Zweck der Ausgaben fortdauert
und ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis für die Restebildung
besteht. Die Ressorts sind aufgefordert, bei der Restebildung einen strengen Maßstab
anzulegen. Bei der späteren Inanspruchnahme der Ausgabereste müssen sie
grundsätzlich eine kassenmäßige Einsparung in gleicher Höhe an anderer Stelle leisten. Die
Gesamtausgaben des jeweiligen Einzelplans erhöhen sich somit kassenmäßig nicht.
1.5.1 Übertragbare Mittel im Haushaltsjahr 2024
Am Ende des Haushaltsjahres 2023 waren Mittel von 39,2 Mrd. Euro in das
Haushaltsjahr 2024 übertragbar. Daraus bildeten die Ressorts im Jahr 2024 Ausgabereste von
29,8 Mrd. Euro.
Mit Abschluss des Haushaltsjahres 2024 betrugen die übertragbaren Mittel 43,7 Mrd.
Euro. Hieraus bildeten die Ressorts bis zum August 2025 Ausgabereste von 17,8 Mrd.
Euro.20
Der Anstieg der übertragbaren Mittel gegenüber dem Haushaltsjahr 2023 ist auf den
nicht flexibilisierten Bereich zurückzuführen. Da das im Haushalt vorgesehene
verzinsliche Darlehen für den Aufbau eines Kapitalstocks zur Stabilisierung der
Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung (Generationenkapital) nicht zur
Auszahlung kam, fielen hier 8,2 Mrd. Euro an neuen übertragbaren Mitteln an. Das BMF hat
dem Haushaltsausschuss mitgeteilt, dass es hieraus keine Ausgabereste bilden will. Die
übertragbaren flexibilisierten Mittel gingen dagegen zurück. Insgesamt lagen die
übertragbaren Mittel weiterhin fast doppelt so hoch wie vor der Corona-Pandemie (vgl.
Abbildung 1.4).
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
20 Vgl. Bundestagsdrucksache 21/600 und eigene Berechnungen.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 –
33
Abbildung 1.4
Übertragbare Mittel weiterhin auf hohem Niveau
Die übertragbaren Mittel stiegen in 2024 wieder an, weil das für das Generationenkapital
vorgesehene Darlehen nicht zur Auszahlung kam. Mit 43,7 Mrd. Euro lagen sie weiterhin fast doppelt
so hoch wie vor der Corona-Pandemie in 2019.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2019 bis 2024.
Die in das Jahr 2025 übertragbaren nicht flexibilisierten Mittel ab einem Betrag von
500 Mio. Euro enthält Tabelle 1.5.
22,0
67,4
44,2
39,2
43,7
Mrd. Euro
2019 2020 2021 2022 2023 2024
+21,7 Mrd. Euro
ggü. 2019
40,9
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 33 –
34
Tabelle 1.5
In das Jahr 2025 übertragbare Mittel (ab 500 Mio. Euro)
Haushaltsstelle im
Haushaltsplan 2024
Zweckbestimmung
Übertragbare Mittel
in Mio. Euro
Kapitel 6002 Titel 861 01 Verzinsliche Darlehen für den Aufbau eines Kapitalstocks zur
Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
8 249
Kapitel 6002 Titelgruppe 04 Maßnahmen zur Förderung der Kohleregion gemäß
Strukturstärkungsgesetz
5 885
Kapitel 3205 Verzinsung 3 959
Kapitel 1202 Bundesschienenwege 2 135
Kapitel 2502 Stadtentwicklung und Raumordnung 1 809
Kapitel 3208 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen 1 690
Kapitel 1503 Titel 684 03 Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus 1 574
Kapitel 1204 Digitale Infrastruktur 1 461
Kapitel 1206 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 1 439
Kapitel 2501 Bau- und Wohnungswesen 1 006
Kapitel 0602 IT und Netzpolitik, Digitalfunk und Moderne Verwaltung 829
Kapitel 0903 Energie und Nachhaltigkeit 630
Kapitel 1405 Militärische Beschaffungen 569
Gesamt 31 235
Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
1.5.2 Ausgabereste und übertragbare Mittel im flexibilisierten Bereich
Im flexibilisierten Bereich müssen in Anspruch genommene Ausgabereste von den
Ressorts grundsätzlich nicht kassenmäßig im eigenen Einzelplan eingespart werden. Sie
werden aus dem Gesamthaushalt finanziert. Im Bundeshaushalt 2024 wurden keine
Ausgabemittel zur Restedeckung vorgehalten. Die Ressorts konnten die in Anspruch
genommenen Ausgabereste kassenmäßig im Wesentlichen durch Minderausgaben in
ihren jeweiligen Einzelplänen decken.
Ausgabereste bei den flexibilisierten Ausgaben stehen zeitlich unbeschränkt zur
Verfügung. Deshalb besteht für die Ressorts ein Anreiz, im flexibilisierten Bereich
„großzügig“ Reste zu bilden. Aber auch hier gilt, dass für die Bildung von Ausgaberesten ein
sachlicher Bedarf vorliegen muss.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 –
35
Mit dem Ziel, Ausgabereste im flexibilisierten Bereich nach einheitlichen Maßstäben zu
bilden, hatte das BMF den Ressorts bereits vor einigen Jahren Vorgaben gemacht.21
Danach fehlt insbesondere dann ein sachlicher Bedarf für Ausgabereste, wenn
→ Aufgaben dauerhaft wegfallen,
→ Sondertatbestände nicht mehr vorliegen und/oder
→ Baumaßnahmen sowie Beschaffungen langfristig verschoben oder nicht durchgeführt
werden.
Der Haushaltsausschuss hat den Ressorts bei der Beschlussfassung über den
Bundeshaushalt 2021 vorgegeben, die Bildung von flexibilisierten Ausgaberesten auf jährlich
höchstens 85 % der aus dem Vorjahr übertragbaren Mittel im flexibilisierten Bereich zu
begrenzen.
Von den in das Haushaltsjahr 2024 übertragbaren flexibilisierten Mitteln von 4,6 Mrd.
Euro bildeten die Ressorts 3,9 Mrd. Euro Ausgabereste (85 %). Im Haushaltsjahr 2025
bildeten sie von den 3,7 Mrd. Euro übertragbaren flexibilisierten Mitteln Ausgabereste
von 3,0 Mrd. Euro.
Im Jahr 2025 wollten die Ressorts über rund 80 % der im Jahr 2024 nicht abgeflossenen
Mittel in künftigen Jahren weiter verfügen. Damit wurde der Maßgabebeschluss des
Haushaltsausschusses deutlicher eingehalten als in den Vorjahren. Dass hiermit auch
eine strengere Bedarfsprüfung verbunden war, muss angesichts der „Punktlandungen“
einiger Ressorts dennoch weiterhin bezweifelt werden. Allerdings lagen die
übertragbaren flexibilisierten Mittel im Jahr 2024 wieder auf dem Niveau der Jahre vor der
Corona-Pandemie. Der dynamische Anstieg der vergangenen Jahre scheint gebrochen.
Die Entwicklung der übertragbaren flexibilisierten Mittel in den letzten zehn Jahren
verdeutlicht Abbildung 1.5.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
21 Vgl. Rundschreiben des BMF zur Bedarfsprüfung, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im
flexibilisierten Bereich vom 23. November 2015 – II A 2 – H 1200/14/10063.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 35 –
36
Abbildung 1.5
Übertragbare flexibilisierte Mittel rückläufig
Von den übertragbaren Mitteln des Jahres 2024 sind 3,7 Mrd. Euro flexibilisiert. Nach einem
Höchststand in 2022, sind sie auf ein Vor-Corona-Niveau gesunken. Der dynamische Anstieg der
vorangegangenen Jahre scheint gebrochen.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2015 bis 2024.
1.6 Verpflichtungsermächtigungen
1.6.1 Ausnutzungsgrad bei Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen es den Ressorts, Verpflichtungen
einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben führen. Im Haushalt 2024
waren Verpflichtungsermächtigungen von 169,7 Mrd. Euro verfügbar.22 Sie lagen damit
über dem Niveau der drei Vorjahre (vgl. Abbildung 1.6).
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
22 Im Haushaltsplan 2024 veranschlagte sowie über- und außerplanmäßig bewilligte Verpflichtungsermächtigungen.
2,4
2,8
3,2
3,8
4,9
6,1
5,9
6,3
4,6
3,7
Mrd. Euro
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
37
Abbildung 1.6
Verpflichtungsermächtigungen wieder gestiegen
Die Verpflichtungsermächtigungen stiegen in 2024 erstmals wieder an und lagen über dem
Niveau der vorangegangenen drei Jahre. Der Ausnutzungsgrad von 65 % lag zwar ebenfalls über
dem Niveau der vorangegangenen drei Jahre, zeugt aber weiterhin von fehlender Etatreife.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2020 bis 2024.
Tatsächlich durch Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden 110,5 Mrd. Euro.
Daneben gingen die Ressorts sonstige Verpflichtungen von 1,8 Mrd. Euro aufgrund
anderer gesetzlicher Regelungen oder für laufende Geschäfte ein (§ 38 Absatz 4 BHO).
Ein niedriger Ausnutzungsgrad bei den Verpflichtungsermächtigungen zeugt von
fehlender Etatreife. Die Ressorts sind aufgefordert, Verpflichtungsermächtigungen nur in
der Höhe zu veranschlagen, in der sie zur Erfüllung der Aufgaben tatsächlich
notwendig sind und fällig werden (§§ 6, 11 BHO). Der Bundesrechnungshof erwartet, dass alle
Ressorts die Etatreife von Verpflichtungsermächtigungen sorgfältig prüfen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 37 –
38
Den eingegangenen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen hat das BMF
zugestimmt. Der Haushaltsausschuss wurde bei einem Überschreiten der im
Haushaltsgesetz festgelegten Betragsgrenzen in allen Fällen unterrichtet.23
1.6.2 Gesamtbestand an Verpflichtungen
Zum 31. Dezember 2024 lag der Gesamtbestand an eingegangenen Verpflichtungen
bei 353,7 Mrd. Euro und damit fast 50 Mrd. Euro höher als in den Vorjahren. Einen
Überblick über deren Fälligkeiten zeigt Abbildung 1.7. Die im Haushaltsjahr 2025
eingegangenen Verpflichtungen sind hierbei noch nicht berücksichtigt.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
23 Nach § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2024 sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bei
Überschreitung eines Betrags von 5 Mio. Euro (bei nur in einem Haushaltsjahr fällig werdenden Ausgaben) oder von
10 Mio. Euro vor Einwilligung des BMF dem Haushaltsausschuss zur Unterrichtung vorzulegen, soweit das Gesetz
nicht Ausnahmen zulässt.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
39
Abbildung 1.7
Eingegangene Verpflichtungen belasten künftige Haushalte
Zum Jahresende 2024 lag der Gesamtbestand der eingegangenen Verpflichtungen bei
353,7 Mrd. Euro. Davon führen 77,7 Mrd. Euro bereits im Haushaltsjahr 2025 zu Ausgaben, die
übrigen in den Haushaltsjahren ab 2026.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
1.7 Weitere Haushaltsvorbelastungen
Neben den Vorbelastungen aus eingegangenen Verpflichtungen sind weitere große
Teile des Bundeshaushalts langfristig gebunden. Dazu zählen insbesondere
Sozialausgaben, Personal- und Versorgungsausgaben sowie Zinsausgaben. Dabei kann davon
ausgegangen werden, dass die Zinsausgaben – auch aufgrund des ab dem Jahr 2025
steilen Schuldenanstiegs – in den kommenden Jahren erheblich steigen werden. Nach
der Finanzplanung der Bundesregierung bis zum Jahr 2029 sollen sie zum Ende des
Planungszeitraums bereits bei 66,5 Mrd. Euro liegen.
Hinzu kommt, dass die Finanzplanung für die Jahre 2027 bis 2029 eine
Finanzierungslücke von mehr als 170 Mrd. Euro aufweist.
77,7
54,1
41,6
44,8
34,0
101,5
In 2025 fällig
In 2026 fällig
In 2027 fällig
In 2028 fällig
In 2029 fällig
In späteren Jahren fällig
353,7
Mrd. Euro Gesamt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 39 –
40
Die Bundesregierung muss eine durchgreifende strukturelle Konsolidierung der
Bundesfinanzen angehen. Dies verlangt, Prioritäten und Posterioritäten zu setzen und sich
auf die verfassungsmäßigen Kernaufgaben des Bundes zu fokussieren.24
1.8 Gewährleistungen
Mit Gewährleistungen (Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen)
unterstützt der Bund förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende
Vorhaben im In- und Ausland. Außerdem sichern sie finanzielle Verpflichtungen des Bundes
gegenüber internationalen Finanzinstitutionen ab. Die Höhe der
Gewährleistungsermächtigungen und die mit ihnen verfolgten Ziele werden entweder im
Haushaltsgesetz25 oder in spezialgesetzlichen Regelungen26 ausgewiesen. Einen Überblick über den
Gewährleistungsrahmen und dessen Ausnutzung zum Jahresende 2024 zeigt
Tabelle 1.6.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
24 Vgl. auch Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 17.
September 2025 „Analyse zur Lage der Bundesfinanzen für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2026“ (I 2 - 0003192).
25 Vgl. § 3 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 sowie Vorbemerkung zu Kapitel 3208 (Bürgschaften, Garantien und sonstige
Gewährleistungen).
26 Vgl. z. B. Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion
erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz), Gesetz zur
Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Stabilisierungsmechanismus.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 –
41
Tabelle 1.6
Gewährleistungsrahmen und Ausnutzung im Jahr 2024
Ermächtigungsrahmen
Ausnutzung zu
Jahresbeginn
Ausnutzung
zum Jahresende
Veränderung
in Mrd. Euroa
Gewährleistungen gemäß Haushaltsgesetz 2024 1 000,5 631,6 504,9 -126,8
darunter:
→ Ausfuhren (Exportkreditgarantien) 140,0 113,1 111,0 -2,1
→ Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im
Inlandb
650,0 355,7 225,7 -130
Gewährleistungen gemäß weiteren Gesetzen 239,8 117,9 115,6 -2,4
darunter:
→ Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 211,0 89,2 86,8 -2,4
Gewährleistungen der Sondervermögen 505,4 0,3 1,1 0,8
Gesamtsumme 1 745,7 749,8 621,5 -128,4
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b In Anspruch genommene Gewährleistungen sind in den Angaben nicht enthalten.
Quelle: Vermögensrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
Die aus der Übernahme von Gewährleistungen möglicherweise anfallenden
finanziellen Belastungen werden nur teilweise in der Vermögensrechnung ausgewiesen (vgl.
Nummer 1.10). Für den Teilbereich der Exportkreditgarantien bildete das BMF
Rückstellungen von 10,9 Mrd. Euro. Für Inlandsgewährleistungen sah es Rückstellungen von
0,7 Mrd. Euro vor.
Die Einnahmen aus Gewährleistungsentgelten sowie aus der Inanspruchnahme von
Gewährleistungen betrugen im Jahr 2024 insgesamt 1,9 Mrd. Euro. Dem standen
Ausgaben für Entschädigungsleistungen, Umschuldungen und sonstige Ausgaben aus der
Inanspruchnahme aus Gewährleistungen von 1,5 Mrd. Euro gegenüber.
1.9 Selbstbewirtschaftungsmittel
Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch
eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird (§ 15 Absatz 2 BHO).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 41 –
42
Selbstbewirtschaftungsmittel stehen für den jeweiligen Ausgabenzweck über das
laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Sie können den Charakter von
„Dauerfonds“ neben den für das laufende Haushaltsjahr parlamentarisch bewilligten
Haushaltsmitteln annehmen.
Werden Haushaltsmittel in die Selbstbewirtschaftung überführt, sind die
entsprechenden Beträge haushaltsmäßig sofort zu buchen und erscheinen als Ausgabe in der
Haushaltsrechnung. Tatsächlich sind zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Mittel aus
dem Bundeshaushalt abgeflossen. Damit setzt die Selbstbewirtschaftung zentrale
Haushaltsgrundsätze außer Kraft, die das Budgetrecht des Parlaments sichern und die
Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten im Haushaltsvollzug unterstützen sollen.
Auf Selbstbewirtschaftungskonten im Kassenbereich des Bundes waren zum
Jahresende 2024 nicht in Anspruch genommene Selbstbewirtschaftungsmittel von 3,6 Mrd.
Euro ausgewiesen. Der Gesamtbestand verringerte sich damit gegenüber dem hohen
Niveau des Vorjahres um 37 %.
Die Selbstbewirtschaftungsmittel verteilten sich auf zehn Einzelpläne. Den höchsten
Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln haben die vom BMBF (Einzelplan 30)
geförderten Forschungseinrichtungen. Ebenfalls über große Bestände verfügen der BKM
(Kapitel 0452) und die von ihm unterstützten Kulturinstitutionen. Die Bestände des
BMVg (Einzelplan 14) für Rüstungsinvestitionen gingen gegenüber dem Vorjahr stark
zurück (vgl. Abbildung 1.8).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 –
43
Abbildung 1.8
Nicht verbrauchte Selbstbewirtschaftungsmittel gehen
erstmals seit Jahren zurück
Zum Jahresende 2024 lagen 3,6 Mrd. Euro auf Selbstbewirtschaftungskonten. Das sind 2,1 Mrd.
Euro weniger als im Vorjahr. Den höchsten Anteil haben weiterhin der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und das BMBF.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2020 bis 2024.
Nach dem erheblichen, u. a. pandemiebedingten Anstieg der
Selbstbewirtschaftungsmittel bei dem BKM in den Jahren 2020 und 2021 (bis auf 2,6 Mrd. Euro), ging der
Bestand seitdem wieder etwas zurück. Ende 2024 betrug er noch 1,1 Mrd. Euro. Der
seinerzeitige Anstieg war hauptsächlich auf die Veranschlagung von 2,0 Mrd. Euro für das
Programm „Neustart Kultur“ zurückzuführen. Mit dem Ziel, die Bestände abzubauen,
sind 100 Mio. Euro im Jahr 2022, 163 Mio. Euro im Jahr 2023 und 565 Mio. Euro im Jahr
2024 als Einnahmen an den Bundeshaushalt zurückgeflossen.
Die Bundeswehr durfte erstmals im Jahr 2022 für mehrjährige Rüstungsvorhaben das
Instrument der Selbstbewirtschaftung nutzen. Ende 2023 lag der Bestand bei 1,5 Mrd.
Euro. Er sank im Jahr 2024 auf 238 Mio. Euro.
2020 2021 2022 2023 2024
5,4
3,5
4,5
BMVg
Sonstige
BMBF
BKM
3,6
Mrd. Euro
5,8
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 43 –
44
Nachweise, dass durch das Instrument der Selbstbewirtschaftung eine sparsame
Bewirtschaftung im Sinne von § 15 Absatz 2 BHO gefördert wird, fehlen nach wie vor.
1.10 Vermögensrechnung
Für die Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des
Bundes sind die Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO (VV-ReVuS)
anzuwenden. Seit der Aktualisierung der VV-ReVuS im Jahr 2021 stellt das BMF die
Vermögensrechnung nach der neuen Kontierungssystematik und nach dem
Abschlussgliederungssystem auf. Der neue Kontierungsplan orientiert sich an dem zwischen Bund
und Ländern abgestimmten Verwaltungskontenrahmen (VKR).27 Die Gliederung der
Vermögensrechnung orientiert sich an den Standards staatlicher Doppik.
Einen Überblick über die wesentlichen Vermögens- und Schuldenpositionen bietet
Tabelle 1.7.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
27 Der VKR ist ein Kontenrahmen für doppisch buchende öffentliche Verwaltungen. Er soll dazu beitragen, das
öffentliche Rechnungswesen bundesweit zu vereinheitlichen.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 –
45
Tabelle 1.7
Übersicht über Vermögen und Schulden
Stand:
01.01.2024
Stand:
31.12.2024
Veränderung
in Mrd. Euroa
Vermögen gesamt 487,4 480,3 -7,1
Anlagevermögen 397,2 412,0 14,9
Finanzanlagen 397,2 412,0 14,9
davon:
→ Kapitalbeteiligungenb 83,0 85,0 2,0
→ Wertpapiere des Anlagevermögens 190,7 190,8 0,1
→ Sondervermögen ohne eigenverantwortliche Betriebsleitung 59,8 66,4 6,6
→ Sonstige Ausleihungen 63,7 69,9 6,2
Umlaufvermögen 90,2 68,3 -21,9
darunter:
→ Bankguthaben, Wertpapiere des Umlaufvermögens 78,1 54,5 -23,6
Schulden gesamt 2 727,9 2 842,3 114,4
Rückstellungen 1 010,2 1 013,6 3,4
darunter:
→ Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungenc 866,6 903,0 36,4
Verbindlichkeiten 1 717,7 1 828,6 110,9
darunter:
→ Anleihen und Obligationen 1 628,9 1 739,1 110,3
Vermögens-/Schuldensaldo -2 240,5 -2 361,9 -121,4
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Abhängig von der Beteiligungsquote werden die Kapitalbeteiligungen als Anteile an verbundenen Unternehmen und
Einrichtungen (mehr als 50 %), Beteiligungen (mindestens 20 % und maximal 50 %) sowie sonstige Anteilsrechte
(weniger als 20 %) in der Vermögensrechnung ausgewiesen.
c Der Anfangsbestand 2024 weicht gegenüber dem Endbestand 2023 ab (-42,4 Mio. Euro). Grund sind Änderungen in
den Berechnungsgrundlagen.
Quelle: Vermögensrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 45 –
46
Das Vermögen des Bundes verringerte sich im Haushaltsjahr 2024 um 7,1 Mrd. Euro.
Ursache hierfür war vor allem eine Abnahme bei den Bankgutgaben und Wertpapieren
des Umlaufvermögens um 23,6 Mrd. Euro.
Gegenläufig wirkte sich der Zuwachs bei den Finanzanlagen um 14,9 Mrd. Euro aus.
Dieser ergab sich insbesondere durch die Zunahme des Vermögens bei den
Sondervermögen um 6,6 Mrd. Euro und den sonstigen Ausleihungen von 6,2 Mrd. Euro. Bei den
Kapitalbeteiligungen ergaben sich gegenläufige Entwicklungen, die zum Jahresende
2024 insgesamt zu einem Zuwachs von 2 Mrd. Euro führten.
Die Schulden des Bundes erhöhten sich um 114,4 Mrd. Euro. Dies lag insbesondere am
Zuwachs der Anleihen und Obligationen (+110,3 Mrd. Euro). Ursache für die Differenz
zur ausgewiesenen Nettokreditaufnahme des Bundes von 33,3 Mrd. Euro sind
insbesondere Kreditaufnahmen von Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung.
Diese wirken sich nicht auf die für die Schuldenregel relevante Nettokreditaufnahme
aus, stellen aber Verbindlichkeiten des Bundes dar und sind in der
Vermögensrechnung auszuweisen.
Die Vermögensrechnung bildet Vermögen und Schulden des Bundes nur teilweise ab.
Seit einigen Jahren ergänzt das BMF das Zahlenwerk schrittweise. Wichtige Positionen
für eine vollständige Vermögensrechnung fehlen aber weiterhin. Andere wesentliche
Vermögenspositionen sind noch nicht wertmäßig erfasst. Dazu gehören das
Infrastrukturvermögen sowie das bewegliche Sachvermögen. Auch geben bereits ausgewiesene
Positionen teilweise nur bedingt die tatsächliche Vermögenslage wieder. Da z. B. bei
Forderungen die VV-ReVuS nur Nennwerte vorsehen, bleiben Ausfallrisiken und daraus
folgende Wertberichtigungen unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass Forderungen in der
Vermögensrechnung bisher nur teilweise berücksichtigt werden. Auch der
Schuldenausweis ist noch unvollständig. So werden z. B. keine Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.
Das BMF nahm in die Vermögensrechnung 2023 erstmals Anteile des Bundes an
Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung als Kapitalbeteiligung des Bundes auf.
Damit kam es einer langjährigen Forderung des Bundesrechnungshofes nach. Seitdem
weist das BMF u. a. auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als
Kapitalbeteiligung des Bundes aus. Damit wird auch das ihr übertragene
Liegenschaftsvermögen des Bundes in der Vermögensrechnung berücksichtigt. Der Gesamtwert der
Grundstücke und Gebäude ist zwar nicht gesondert ausgewiesen, angesetzt ist aber
der Beteiligungswert des Bundes an der BImA mit 13,7 Mrd. Euro (Vorjahr: 12,5 Mrd.
Euro).
Mit der Vermögensrechnung 2024 pilotierte das BMF erstmals die Erfassung der
Meldedaten für die Vermögensrechnung ressortweit im neu entwickelten Webtool
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 –
47
Rechnungslegung. Hierdurch sind einerseits Medienbrüche bei der Erstellung der
Vermögensrechnung weggefallen und andererseits verringerte sich das Risiko von
Übertragungsfehlern.
1.11 Sonder-, Zweck- und Treuhandvermögen des Bundes
Die Haushaltsrechnung für das Jahr 2024 weist 28 Sonder-, Zweck- und
Treuhandvermögen des Bundes (Sondervermögen) aus.
Der Bundesrechnungshof hat Prüfungsfeststellungen zu wesentlichen
Sondervermögen getroffen. Eine Übersicht über deren finanzwirtschaftlichen Eckwerte im Jahr 2024
bietet Tabelle 1.8.
Tabelle 1.8
Übersicht über ausgewählte Sondervermögen
Zuführung
aus dem
Bundeshaushalt
Weitere
Einnahmena
Ausgaben darunter:
Zuführung
an
Rücklagen
Vermögen
Schulden
2024 2024 2024 2024 Ende 2024 Ende 2024
in Mio. Euro
Investitions- und Tilgungsfonds - 276 276 - 1 034 18 120
Finanzmarktstabilisierungsfonds - 22 889 22 889 - 59 129 80 228
ERP-Sondervermögen 36 844 624 - 25 126 922
Bundeseisenbahnvermögen 5 703 771 6 472 - 536 19
Wirtschaftsstabilisierungsfonds - 15 384 15 384 - 22 596 22 344
Klima- und Transformationsfonds - 47 535a 47 535 5 958 - -
Kommunalinvestitionsförderungsfonds
- 1 512a 1 512 985 - -
Sondervermögen Bundeswehr - 17 172 17 172 - 0 22 978
Erläuterung: a Auch durch Auflösung von Rücklagen.
Quelle: Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
Sondervermögen sind gesonderte Teile des Bundesvermögens mit einer eigenen
Wirtschaftsführung. Sie werden durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 47 –
48
errichtet und sind zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt. Im
Bundeshaushalt werden sie nur mit ihren Zuführungen und Ablieferungen veranschlagt.
Zudem stellen Sondervermögen eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Einheit des Haushalts (Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz) dar. Durch
diesen Grundsatz soll eine Parzellierung des Bundeshaushalts durch Ausweitung einer
aufgabenbezogenen Fondswirtschaft ausgeschlossen werden.
An die Gründung und Aufrechterhaltung von Sondervermögen ist daher ein strenger
Maßstab anzulegen. Ein Sondervermögen kann sinnvoll sein, wenn dort die zu
finanzierenden Aufgaben nachweisbar effizienter als durch eine Mittelveranschlagung im
Bundeshaushalt erfüllt werden können. Dies sah der Bundesrechnungshof in den letzten
Jahren – vor allem bei unechten Sondervermögen ohne eigene Vermögen und
Schulden – oft als nicht gegeben an. Das BMF hat inzwischen den WSF Energiekrise und das
Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ aufgelöst. Der Bundesrechnungshof wertet
dies als Schritt in die richtige Richtung. Allerdings hält er es mit maßgeblichen
Haushaltsgrundsätzen für nicht vereinbar, dass das BMF die nicht werthaltige Rücklage des
Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ von 4,1 Mrd. Euro zur Haushaltsfinanzierung
herangezogen hat. Zudem verbleibt mit dem KTF noch ein gewichtiges unechtes
Sondervermögen. Darüber hinaus werden weiterhin Ausgaben in erheblichem Umfang
außerhalb des Bundeshaushalts aus Sondervermögen mit eigenen Vermögen und
Schulden geleistet. Dies beeinträchtigt die Transparenz und die Einheit des Haushalts
weiterhin in hohem Maße.
1.11.1 Investitions- und Tilgungsfonds
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen Investitions- und Tilgungsfonds (ITF) wurde im März 2009 durch
das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
(ITFG)28 errichtet. Das ITFG sah vor, in den Jahren 2009 bis 2011 Maßnahmen des
Konjunkturpakets der Bundesregierung bis zu einem Betrag von 20,4 Mrd. Euro aus dem
Sondervermögen zu finanzieren. Insgesamt sind Fördermittel in Höhe von 19,95 Mrd.
Euro abgeflossen. Die nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigung des ITF
(0,45 Mrd. Euro) ist verfallen, da das Sondervermögen nach dem Jahr 2011 keine
Fördermittel mehr auszahlen darf.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
28 Artikel 6 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 –
49
Der ITF finanziert sich ausschließlich mit Fremdkapital. Das BMF wurde ermächtigt,
Kredite bis zur Höhe von 25,2 Mrd. Euro für das Sondervermögen aufzunehmen.29
Mit dem Haushaltsjahr 2012 begann die Abwicklungs- und Tilgungsphase des ITF.
Seitdem bestehen seine Ausgaben ausschließlich aus Zinszahlungen für Kredite zu seiner
Finanzierung. Im Wirtschaftsplan 2010 wurden für die gesamte Laufzeit des ITF
Zinsausgaben von 4,8 Mrd. Euro veranschlagt. Davon wurden ausweislich der
Haushaltsrechnungen für die Jahre 2009 bis 2024 rund 3,6 Mrd. Euro in Anspruch genommen.
Dementsprechend verfügt der ITF für künftige Zinszahlungen nur noch über eine
verbleibende Ausgabeermächtigung von rund 1,2 Mrd. Euro.
Es war das erklärte – mit gesetzlicher Tilgungsregelung untermauerte – Ziel, die zur
Bewältigung einer besonderen Krisenlage aufgenommenen Schulden des ITF in
finanzwirtschaftlich besseren Zeiten möglichst schnell zu tilgen. Ungeachtet der guten
Haushaltsergebnisse in den Jahren 2015 bis 2019 mit Überschüssen von insgesamt
48,2 Mrd. Euro ist jedoch bislang auf einen kontinuierlichen Abbau der
Verbindlichkeiten verzichtet worden. Vom Beginn der Abwicklungs- und Tilgungsphase des ITF im
Jahr 2012 bis zum Jahr 2019 bewegte sich das negative Eigenkapital (Differenz zwischen
Vermögen und Schulden) in einer Größenordnung von rund 19 Mrd. Euro (vgl.
Abbildung 1.9). Erst im Jahr 2020 verringerte sich die Verschuldung des ITF signifikant.
Aufgrund von Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn sank sie um 3,2 Mrd. Euro auf
16 Mrd. Euro. Seitdem steigt das negative Eigenkapital des ITF aufgrund von
kreditfinanzierten Zinszahlungen stetig wieder an.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
29 § 5 Absatz 1 ITFG i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1577).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 49 –
50
Abbildung 1.9
Zügige Tilgung der Gesamtschulden des ITF weiterhin nicht
absehbar
Entgegen der ursprünglichen – mit gesetzlicher Tilgungsregelung untermauerten –
Absichtserklärung, die Schulden des Investitions- und Tilgungsfonds (ITF) ab 2012 zügig zu tilgen, liegen
die Gesamtschulden in 2024 immer noch bei rund 17,1 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind
sie sogar gestiegen. Der Trend der Vorjahre setzt sich fort.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Vermögensrechnungen des Bundes für die Jahre 2009 bis 2024; eigene
Berechnungen.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Auch im Jahr 2024 wurden die Schulden des ITF nicht weiter getilgt. Dies war vor allem
darauf zurückzuführen, dass die Bundesbank im Jahr 2023 erneut keinen Gewinn
erwirtschaftete. Folglich erhielt der Bund auch keine Zuführungen aus dem
Bundesbankgewinn, die er – zumindest teilweise – an den ITF hätte weiterreichen können.
Außerdem schloss der Bundeshaushalt seit dem Jahr 2020 mit hohen Finanzierungsdefiziten
ab. Überschüsse zur Tilgung von Verbindlichkeiten standen demnach nicht zur
Verfügung. Das negative Eigenkapital des ITF stieg durch kreditfinanzierte Zinszahlungen
6,1
12,1
19,4 19,7 20,2
18,5 18,3 18,7 18,9 19,0 19,2
16,0 16,1 16,5 16,8
17,1
Mrd. Euro
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Umsetzung des
Investitionsprogramms
Abwicklungs- und Tilgungsphase
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 50 –
51
weiter auf 17,1 Mrd. Euro. Das BMF hat in der Vermögensrechnung des Bundes hierfür
Rückstellungen erfasst.
Die Einnahmen und Ausgaben des ITF im Jahr 2024 sind in Tabelle 1.9 dargestellt.
Tabelle 1.9
Haushaltsrechnung des Investitions- und Tilgungsfonds
Ist 2023 Ist 2024 Abweichung ggü.
Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 392 276 -116
davon:
→ Vermischte Einnahmen und sonstige Zinseinnahmen 0,02 0,02 0
→ Einnahmen aus Krediten am Kapitalmarkt 392 276 -116
Ausgaben 392 276 -116
davon:
→ Zinsen für Kreditaufnahmen 392 276 -116
→ Finanzhilfen sonstige Infrastrukturb -0,05 -0,07 -0,02
Nachrichtlich: Eigenkapital -16 818 -17 086 -268
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Rückzahlungen aus nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln fließen den Ausgaben zu. Übersteigen die
Rückzahlungen die Ausgaben, führt dies zu einer Einnahme auf dem Ausgabetitel.
Quelle: Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Jahr 2024.
Bewertung/Ausblick
Die Einnahmen des ITF aus Erstattungen bewegen sich weiterhin auf sehr niedrigem
Niveau. Zudem sind sie nicht beeinflussbar und ihre Höhe ist schwankend. Zur Tilgung
der Verbindlichkeiten des Sondervermögens können sie nicht spürbar beitragen.
Aufgrund der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs
gegen die Ukraine ist die Verschuldung des Bundes bereits stark gestiegen. Mit den
verfassungsrechtlichen Änderungen der Schuldenregel im Jahr 2025 und dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sind weitere Verschuldungsmöglichkeiten
eröffnet. Ab dem Jahr 2028 beginnen Tilgungsverpflichtungen, insbesondere aus den
in den Jahren 2020 bis 2022 aufgenommenen Notlagenkrediten. Mit einer signifikanten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 51 –
52
Tilgung der Verbindlichkeiten des ITF ist daher in den nächsten Jahren nicht zu
rechnen.
Die Chance, in haushaltswirtschaftlich guten Zeiten die Schulden des ITF abzubauen,
wurde verpasst. Die Gesamtschulden des ITF steigen seit dem Jahr 2021 wieder
kontinuierlich an. Die noch zur Verfügung stehenden Ausgabereste zur Deckung der
Zinsausgaben des ITF werden immer geringer und sind in absehbarer Zeit verbraucht.
Dann werden die Zinsausgaben in den Bundeshaushalt verlagert. Der ITF ist ein Beleg
dafür, dass Nebenhaushalte in Form von kreditfinanzierten Sondervermögen, selbst
bei guten Tilgungsvorsätzen, zu dauerhaften Zusatzlasten führen.
1.11.2 Finanzmarktstabilisierungsfonds
Rechtliche Grundlagen und Zweck des Sondervermögens
Der Finanzmarkstabilisierungsfonds (FMS) wurde im Oktober 2008 mit Inkrafttreten
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG)30 als Sondervermögen des
Bundes errichtet. Zweck des FMS ist die Stabilisierung des Finanzmarktes durch Hilfen für
Unternehmen des Finanzsektors zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur
Stärkung der Eigenkapitalbasis (Sicherungsmaßnahmen).31 Neue
Stabilisierungsmaßnahmen sind seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr zulässig.32
Der FMS hat kein eingezahltes Eigenkapital. Er finanziert sich über Fremdkapital, das
über den Bund bereitgestellt wird. Seine Kreditermächtigungen belaufen sich auf
insgesamt 100,0 Mrd. Euro.33
Der Bund haftet gemäß § 5 Stabilisierungsfondsgesetz (StFG) unmittelbar für die
Verbindlichkeiten des FMS. Nach Abwicklung des FMS wird das verbleibende
Schlussergebnis zwischen Bund und Ländern grundsätzlich im Verhältnis 65:35 aufgeteilt werden.
Dabei ist die Beteiligung der Länder auf einen Höchstbetrag von 7,7 Mrd. Euro
begrenzt.34
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
30 Die Bezeichnung des FMStFG wurde am 27. März 2020 durch das Gesetz zur Errichtung eines
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) in Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz – StFG) geändert.
31 § 2 Absatz 1 StFG.
32 § 13 Absatz 1 StFG.
33 Nach § 9 Absatz 1 StFG stehen dem FMS Kreditermächtigungen insbesondere für Rekapitalisierungsmaßnahmen und
Abwicklungsanstalten von bis zu 30,0 Mrd. Euro zur Verfügung. Weitere 60,0 Mrd. Euro kann er als Kredit aufnehmen,
um damit der bundeseigenen Abwicklungsanstalt FMS-WM Darlehen zur Refinanzierung durchzureichen (§ 9 Absatz 5
StFG). Weitere 10,0 Mrd. Euro können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 BHO und der
Einwilligung des Haushaltsausschusses aufgenommen werden (§ 9 Absatz 4 StFG).
34 § 13 Absatz 2 StFG.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 –
53
Das parlamentarische Bundesfinanzierungsgremium35 hat umfassende
Informationsrechte gegenüber dem FMS und den begünstigten Unternehmen. Das BMF
unterrichtet das Gremium in geheimen Sitzungen zu allen Fragen, die den FMS betreffen.
Sicherungsmaßnahmen des FMS bestehen in Kapitalbeteiligungen sowie in der
finanziellen Absicherung von errichteten Abwicklungsanstalten. Verluste der
Abwicklungsanstalten gleicht der FMS aus, teils nachrangig gemäß einer vereinbarten
Haftungskaskade. Der FMS erzielt Einnahmen aus Dividenden und Entgelten für
Finanzierungszusagen. Sowohl die Abwicklungsanstalten als auch die Unternehmen, an denen der
FMS beteiligt ist, müssen dem Bund die Kosten erstatten, die bei der Bundesrepublik
Deutschland Finanzagentur (Finanzagentur) aus der Verwaltung der Beteiligungen und
bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung aus der erweiterten Rechtsaufsicht
über die Abwicklungsanstalten entstehen.
Zum Jahresende 2024 hielt der FMS Beteiligungen an der Commerzbank AG, der Hypo
Real Estate Holding GmbH (HRE), der Portigon AG (ehemals WestLB, stille Beteiligung)
und der FMS VV GmbH36.
Als Abwicklungsanstalt hatte die Erste Allgemeine Abwicklungsanstalt AöR (EAA) in den
Jahren 2009, 2010 und 2012 Teile des Portfolios der ehemaligen WestLB, die heute als
Portigon AG firmiert, übernommen. Die FMS Wertmanagement AöR (FMS-WM) hatte im
Jahr 2010 Teile der Hypo Real Estate-Gruppe übernommen.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Die wesentlichen Kennzahlen des Geschäftsjahres 2024 sind in Tabelle 1.10 dargestellt.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
35 Zuständigkeit nach § 10a StFG.
36 FMS Vermögensverwaltungs-GmbH.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 53 –
54
Tabelle 1.10
Jahresabschluss des Finanzmarktstabilisierungsfonds
Ist 2023 Ist 2024 Abweichung
ggü. Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 17 487 22 889 5 402
Ausgaben 17 487 22 889 5 402
Vermögen 58 514 59 129 615
Schulden 80 115 80 228 113
nicht gedeckter Fehlbetrag 21 601 21 099 -502
nachrichtlich:
Erträge 501 875 374
Aufwendungen 590 373 -217
Jahresfehlbetrag/-überschuss nach Handelsgesetzbuch -89 503 592
Bilanzsumme 80 115 80 228 113
Finanzanlagenb 2 168 2 206 38
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Ohne Berücksichtigung der Bilanzverlängerung von 55,4 Mrd. Euro (im Jahr 2023) sowie 55,9 Mrd. Euro (im Jahr 2024)
infolge der konditionsgleichen Kreditaufnahme und Darlehensvergabe an die FMS-WM.
Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2023 und 2024; Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024.
Der Jahresabschluss des FMS wird im Wesentlichen durch folgende Vorgänge geprägt:
→ Der Anstieg der Einnahmen und Ausgaben, zurückzuführen hauptsächlich auf
Kreditaufnahmen für und Kredittilgungen durch die FMS-WM,
→ Erhöhung der an die FMS-WM ausgereichten Darlehen um 0,5 Mrd. Euro sowie der
Zuschreibung auf die nach der Veräußerung verbliebene Beteiligung an der
Commerzbank AG (0,6 Mrd. Euro),
→ Veräußerung eines Aktienpakets der Commerzbank AG (129,7 Mio. Euro),
→ Zuschreibungen auf die Beteiligung an der Commerzbank AG (585,8 Mio. Euro),
→ Erträge aus Beteiligungen von 98,5 Mio. Euro, darunter 68,4 Mio. Euro an
Dividendenzahlungen der Commerzbank AG,
→ Teilweise Auflösung der Rückstellung für vertragliche Verlustausgleichsverpflichtungen
gegenüber der Portigon AG von 19,0 Mio. Euro sowie
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 54 –
55
→ Zinsaufwand für die Refinanzierung des FMS (362,6 Mio. Euro).
Den ausstehenden Kapitalhilfen für die Commerzbank AG, die HRE und die Portigon AG
von insgesamt 13,1 Mrd. Euro standen zum Jahresende 2024 Beteiligungswerte des
FMS von insgesamt 2,2 Mrd. Euro gegenüber.
Außerhalb der Bilanz sind Eventualverbindlichkeiten in Zusammenhang mit der
Portigon AG und der EAA von 544,0 Mio. Euro ausgewiesen.37
Die Kreditermächtigung des FMS war zum Jahresende 2024 mit 80,5 Mrd. Euro in
Anspruch genommen.38
Bewertung/Ausblick
Wie lange die Abwicklungsanstalten weiter bestehen werden, ist abhängig von der
Fristigkeit der abzuwickelnden Portfolios. Der Abwicklungsplan der EAA sieht vor, das
Portfolio voraussichtlich bis zum Jahr 2027 weitgehend abzubauen. Aus der EAA sind aktuell
keine maßgeblichen Anzeichen für eine Belastung des FMS erkennbar.39 Die FMS-WM
wird ihr Portfolio bis zum Jahr 2035 erheblich reduziert haben. Beide
Abwicklungsanstalten setzen zurzeit Projekte um, die darauf abzielen, die Abwicklungsplanziele
vorzeitig und mit geringeren Kosten zu realisieren. Diese und weitere
Abwicklungsstrategien werden regelmäßig auf Effizienz und Durchführbarkeit überprüft.
Der Anteil des FMS an der Commerzbank AG lag Ende 2024 bei 12,0 %. Die
Commerzbank AG hat für das Geschäftsjahr 2024 eine Dividende von 65 Cent pro Aktie
ausgeschüttet.40 Die für das Jahr 2025 und die Folgejahre angekündigten bzw. geplanten
Kapitalausschüttungen in Form von Dividenden und Aktienrückkäufen bilden weitere
Ertragschancen für den FMS. Die weitere Geschäftsentwicklung der Commerzbank AG
hängt sowohl von internen als auch externen Faktoren ab.41
Die aktuelle Planung der HRE sieht für die nächsten Jahre keine Jahresüberschüsse vor.
Künftige Ausschüttungen werden weiterhin von der Entwicklung der wesentlichen
Risiken abhängen.42
Für das Geschäftsjahr 2025 ist – ohne Berücksichtigung etwaiger Bewertungseffekte –
aufgrund von zu erwartenden Erträgen unter dem Niveau der Zinsaufwendungen von
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
37 Lagebericht für den FMS für das Geschäftsjahr 2024 (Lagebericht), S. 6.
38 Im Jahresabschluss des FMS zum 31. Dezember 2024 wurden dabei die Kreditermächtigung des FMS von 24,6 Mrd.
Euro und die Kreditermächtigung für die Refinanzierung der FMS-WM von 55,9 Mrd. Euro genutzt.
39 Lagebericht, S. 16.
40 Lagebericht, S. 12.
41 Lagebericht, S. 15.
42 Lagebericht, S. 14.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 55 –
56
einem negativen Ergebnis des FMS auf dem Niveau der Jahre vor 2021 auszugehen. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Jahr 2025 Wertkorrekturen bei den vom
FMS gehaltenen Beteiligungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen für
Verlustausgleichsverpflichtungen anfallen werden.43
1.11.3 ERP-Sondervermögen
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Das ERP-Sondervermögen (ERP-SV) wurde im Jahr 1953 aus Mitteln des European
Recovery Program (ERP) gegründet. Die Verwaltung liegt beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWE). Die ERP-Mittel dienen der allgemeinen Förderung von
Investitions- und Innovationsvorhaben der deutschen Wirtschaft, insbesondere des
Mittelstands.
Die Abwicklung der Förderprogramme übernimmt die KfW, die Investitionsvorhaben
insbesondere durch zinsverbilligte Unternehmensdarlehen fördert. Daneben verstärkt
das ERP-Sondervermögen seine Investitionen in verschiedene Beteiligungsfonds, die
kleine und mittelständische Unternehmen durch die Bereitstellung von
Beteiligungskapital unterstützen.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Die Einnahmen des Sondervermögens betrugen 844 Mio. Euro und resultieren
überwiegend aus Beteiligungen am Gewinn der KfW (447 Mio. Euro) sowie aus
Darlehenstilgungen (361 Mio. Euro). Dem standen Ausgaben von 624 Mio. Euro gegenüber. Den
Bilanzgewinn nutzte das Sondervermögen zu einer Substanzstärkung.
Die Jahresrechnung ist in Tabelle 1.11 abgebildet.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
43 Lagebericht, S. 16.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 56 –
57
Tabelle 1.11
Jahresrechnung des ERP-Sondervermögens
Ist
2023
Soll
2024
Ist
2024
Abweichung
ggü. Soll
Abweichung
ggü. Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 937 1 092 844 -248 -93
davon:
→ Einnahmen aus Vermögen 623 409 447 38 -176
→ Tilgung von Darlehen 284 474 361 -113 77
→ Zinszuschüsse Bundeshaushalt 20 51 36 -15 16
→ sonstige Einnahmen 10 11 0,1 -10,9 -9,9
Ausgaben 512 1 092 624 -468 112
davon:
→ Zinsverbilligung für neue ERP-Darlehen 60 65 86 21 26
→ Förderkosten für Darlehen aus früheren Jahren 136 219 130 -89 -6
→ deutsche und europäische
Fondsfinanzierungen
291 770 380 -390 89
→ sonstige Ausgaben 25 34 28 -6 3
Einnahmeüberschuss 425 - 220 220 -205
nachrichtlich:
Bilanzgewinn 754 - 375 375 -379
Eigenkapital 23 829 - 24 204 24 204 375
Erläuterung: a Differenzen durch Rundungen.
Quelle: ERP-Jahresrechnungen 2023 und 2024.
Im Jahr 2024 leistete das Sondervermögen Ausgaben von 216 Mio. Euro, um
Zinsverbilligungen einerseits für neue und andererseits für aus früheren Jahren stammende ERP-
Darlehen zu finanzieren. Des Weiteren sind der Förderleistung Refinanzierungskosten
der KfW Capital (29 Mio. Euro), Verwaltungskosten des Europäischen Investitionsfonds
(5 Mio. Euro) sowie Zuschüsse zu Stipendienprogrammen (6 Mio. Euro) zuzurechnen.44
Da in einzelnen Ausgabetiteln Rückflüsse verrechnet sind, lagen die tatsächlich
geleisteten Ausgaben für Förderleistungen im Jahr 2024 bei 248 Mio. Euro. Die Zielgröße der
zu erbringenden Förderleistung betrug 424 Mio. Euro.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
44 Diese Förderleistungen sind in den deutschen und europäischen Fondsfinanzierungen und den sonstigen Ausgaben
enthalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 57 –
58
Nach der vom BMWE für das ERP-Sondervermögen erstellten Bilanz erhöhte sich der
Vermögensbestand zum 31. Dezember 2024 auf 24,2 Mrd. Euro. Für den gesetzlich
vorgeschriebenen Substanzerhalt wäre ein fortgeschriebenes Gegenwertaufkommen45
von 18,7 Mrd. Euro erforderlich. Das Vermögen lag um 5,5 Mrd. Euro (30 %) darüber.
Bewertung/Ausblick
Das BMWE hat den gesetzlichen Auftrag zum Substanzerhalt übererfüllt, da der
Vermögensbestand das Gegenwertaufkommen, wie auch in den vergangenen Jahren,
deutlich überschreitet.
Gleichzeitig verfehlte das ERP-Sondervermögen aber auch im Jahr 2024 die Zielgröße
der zu erbringenden Förderleistung von 424 Mio. Euro um 176 Mio. Euro. Die
Förderleistung war bei der Neuordnung des Sondervermögens im Jahr 2007 als jährliche
Zielgröße festgelegt worden. Seit dem Jahr 2021 ist allerdings eine Steigerung der
Förderleistung von 174 auf nunmehr 248 Mio. Euro zu verzeichnen.
Der Bundesrechnungshof hatte das BMWE mehrmals darauf hingewiesen, dass die
tatsächlich geleisteten Förderungen in den letzten Jahren jeweils deutlich unter den
Zielgrößen lagen. Das BMWE hatte die Kritik zum Anlass genommen, Maßnahmen zur
Steigerung der Förderleistung zu entwickeln. Es bleibt immer noch offen, ob und in
welcher Höhe diese Maßnahmen zu einer Verbesserung der Förderleistung führen. Der
Bundesrechnungshof wird dies bei seinen Prüfungen weiter im Blick behalten.
1.11.4 Bundeseisenbahnvermögen
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen (BEV) wurde im Zuge der
Bahnreform im Januar 1994 errichtet. Heute hat es insbesondere noch die Aufgaben,
→ das der Deutschen Bahn AG (DB AG) zugewiesene verbeamtete Personal zu verwalten,
→ die Versorgungsbezüge an Pensionärinnen und Pensionäre festzusetzen und
auszuzahlen,
→ die Sozialeinrichtungen weiterzuführen und
→ die nicht bahnnotwendigen Liegenschaften zu verwalten und zu verwerten.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
45 Dies ist der Wert des Sondervermögens im Jahr 1959, fortgeschrieben mit der Preisentwicklung bis zum Jahr 2024.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 58 –
59
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2024
Die Einnahmen und Ausgaben des BEV im Haushaltsjahr 2024 sind in Tabelle 1.12
dargestellt.
Tabelle 1.12
Jahresrechnung des Bundeseisenbahnvermögens
Ist
2023
Soll
2024
Ist
2024
Abweichung
ggü. Soll
Abweichung
ggü. Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 6 380 6 292 6 474 182 94
davon:
→ Zuführungen Bundeshaushalt 5 511 5 492 5 703 211 192
→ Eigene Einnahmen 869 799 771 -28 -98
Ausgaben 6 386 6 292 6 472 180 86
davon:
→ Personalausgaben 5 864 5 666 5 920 254 56
Erläuterung: a Differenzen durch Rundungen.
Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2023 und 2024; Jahresrechnungen des BEV für die
Haushaltsjahre 2023 und 2024.
Die zum 31. Dezember 202446 ausgewiesenen Aktiva des BEV von 535,6 Mio. Euro
umfassen im Wesentlichen:
→ Immobilien (236,4 Mio. Euro),
→ Finanzanlagen (8,8 Mio. Euro) und
→ aktive Rechnungsabgrenzung für die Januarbezüge (279,1 Mio. Euro).
Die zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Verbindlichkeiten des BEV von
18,9 Mio. Euro resultieren im Wesentlichen aus:
→ Sonstigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (10,8 Mio. Euro) und
→ Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (5,3 Mio. Euro).
Der Buchwert des Immobilienbestandes verringerte sich von 239,4 Mio. Euro im
Jahr 2023 auf 236,4 Mio. Euro im Jahr 2024. Der Rückgang von 1,3 % folgt aus den
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
46 Vgl. S. 111 der Vermögensrechnung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 59 –
60
Verkaufsaktivitäten des BEV. Im Jahr 2000 wies das BEV noch einen Buchwert von
3,4 Mrd. Euro aus. Insgesamt hat sich der Buchwert des Immobilienbestandes um
93,0 % verringert.
Das im Kernbereich des BEV eingesetzte Personal erhöhte sich im Vergleich zum
Vorjahr um 17 Personen und damit um 3,2 %. Die Zahl der der DB AG zugewiesenen
Beamtinnen und Beamten ist mehr als 30 Jahre nach der Bahnreform von 116 885 auf 10 415
zurückgegangen. Insgesamt sind dies 91,1 % weniger als im Jahr 1994.
Im Jahr 2024 zahlte das BEV 3,6 Mrd. Euro Versorgungsbezüge an 121 961
Versorgungsberechtigte. Seit Beginn der Bahnreform im Jahr 1994 ging die Zahl der
Versorgungsberechtigten um 119 518 Personen und damit um 49,5 % zurück.
Bewertung/Ausblick
Obwohl die Aufgaben des BEV rückläufig sind, wird es auch künftig auf Zuführungen in
mehrstelliger Milliardenhöhe aus dem Bundeshaushalt angewiesen sein. Im
Haushaltsentwurf 2025 sind dafür 5,9 Mrd. Euro veranschlagt.
Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, das BEV
ab dem Jahr 2004 aufzulösen. Von dieser Möglichkeit hat sie bisher nicht Gebrauch
gemacht. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV)47 gab an, dass das BEV vorerst nicht
aufgelöst werden könne.
Der Bundesrechnungshof hält es vor dem Hintergrund des gesetzlich verankerten
Abwicklungsauftrags und der demografischen Entwicklung für unerlässlich, eine
Zukunftsstrategie für das gesamte BEV zu entwickeln. Der Rechnungsprüfungsausschuss
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(Rechnungsprüfungsausschuss) forderte das BMV im Dezember 2020 auf, dem Bundesrechnungshof jährlich
einen Fortschrittsbericht vorzulegen. Darin soll das BMV darlegen, wie es die
Übertragung von sämtlichen Teilaufgaben an andere Behörden vorbereitet.
Das BMV informierte in seinen bisherigen Fortschrittsberichten im Wesentlichen nur
über den Immobilienbereich und den Personalbestand des BEV. Die Bereiche
„Versorgungsbezüge“ und „Sozialeinrichtungen“ betrachtete es bislang nicht.
Der Bundesrechnungshof hat im April 2024 dem Rechnungsprüfungsausschuss erneut
berichtet.48 Dieser hat das BMV daraufhin aufgefordert, einen Fahrplan zu erstellen,
wie sämtliche Aufgabenbereiche des BEV auf andere Behörden übertragen werden
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
47 Bis zum 6. Mai 2025 Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV).
48 Vgl. Bemerkungen 2023, Nummer 30, Bundestagsdrucksache 20/11000.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 60 –
61
können und einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das BEV aufgelöst werden kann. Das
BMV soll dem Rechnungsprüfungsausschuss bis Ende Mai 2026 berichten.
1.11.5 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Der WSF wurde im Zusammenhang mit der vom Deutschen Bundestag festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite per Gesetz im März 2020 eingerichtet. Er
ist ein Sondervermögen des Bundes mit eigener Kreditermächtigung.
Zweck des WSF ist nach § 16 Absatz 1 StFG die Stabilisierung von Unternehmen der
Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft,
die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder
den Arbeitsmarkt hätte.
In den Jahren 2020 bis 2022 wirkte der WSF nach dem StFG subsidiär zu anderen
Corona-Unternehmenshilfen des Bundes und der Länder. Er konnte mit den Garantien
und Rekapitalisierungen Unternehmen unmittelbar unterstützen. Die WSF-
Stabilisierungsmaßnahmen waren temporär angelegt. Die Unternehmen müssen die gewährten
Mittel vollständig zuzüglich Zinsen zurückzahlen.
Bis zum Ende der Gewährungsphase am 30. Juni 2022 vereinbarte der WSF mit 25
Unternehmen 33 Stabilisierungsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 9,6 Mrd.
Euro. Die noch laufenden Stabilisierungsmaßnahmen haben ein Volumen von 700 Mio.
Euro.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2024
Die Einnahmen und Ausgaben des WSF im Haushaltsjahr 2024 sind in Tabelle 1.13
dargestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 61 –
62
Tabelle 1.13
Jahresabschluss des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Ist 2023 Ist 2024 Abweichung ggü. Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 30 390 15 384 -15 006
Ausgaben 30 390 15 384 -15 006
Vermögen 37 623 22 596 -15 027
Schulden 37 461 22 344 -15 117
Vermögens-/Schuldensaldo 162 252 90
nachrichtlich:
Erträgeb 385 142 -243
Aufwendungenb 276 51 -225
Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss 110 90 -20
Bilanzsumme 37 623 22 596 -15 027
Finanzanlagenb 33 571 21 912 -11 659
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Bereinigt um gegenläufige und ergebnisneutrale Effekte aus der Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme.
Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes und Vermögensrechnungen für die Jahre 2023 und 2024; Finanzagentur,
Jahresabschluss 2024 des WSF.
Bewertung/Ausblick
Wenn der WSF seine Aufgaben erfüllt hat, ist er nach § 26 Absatz 1 Satz 3 StFG
abzuwickeln und aufzulösen. Erst dann werden die mit den Stabilisierungsmaßnahmen
verbundenen Risiken für den Bundeshaushalt und die Finanzplanung des Bundes
abschließend sichtbar. Das Endergebnis des WSF ergibt sich dann aus den
Veräußerungserlösen, Rückzahlungen, Zinserlösen, Kosten und Ausfällen bei einzelnen
Stabilisierungsmaßnahmen. Der Bund haftet für Schulden des WSF.
Die Entwicklung der noch vom WSF unterstützten Unternehmen ist nach wie vor mit
hohen Unsicherheiten behaftet. Es ist weiterhin nicht gewiss, dass alle Unternehmen
die Stabilisierungsmaßnahmen planmäßig zurückzahlen können.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 62 –
63
1.11.6 Klima- und Transformationsfonds
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Zum 1. Januar 2011 wurde das Sondervermögen Energie- und Klimafonds errichtet.49 Es
wurde im Juli 2022 zum „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ weiterentwickelt. Das
Sondervermögen soll zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen
ermöglichen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-
Klimaschutzgesetz dienen. Als zusätzlich gelten Maßnahmen, wenn sie nicht bereits im
Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung berücksichtigt sind. Das BMF verwaltet
federführend den KTF. Im Jahr 2024 bewirtschafteten sechs weitere Ressorts die Titel des
Sondervermögens.
Zur Finanzierung seiner Ausgaben fließen dem KTF die Erlöse aus der Versteigerung
bzw. aus der Veräußerung von Emissionsrechten50 zu, soweit diese nicht zur
Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden. Außerdem kann das
Sondervermögen jährliche Bundeszuweisungen nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes erhalten. Der KTF kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücklagen bilden.51 Bei
den Rücklagen handelt es sich nicht um Vermögenswerte, sondern um
Ausgabeermächtigungen, die das BMF im Jahr der Zuweisung und nicht erst im Jahr der
Inanspruchnahme auf die Schuldenregel anrechnet.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Der Wirtschaftsplan 2024 des KTF sah Einnahmen und Ausgaben von jeweils 49,5 Mrd.
Euro vor.52 Der KTF schloss das Haushaltsjahr 2024 mit einem nach Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichenen Ergebnis ab (jeweils 47,5 Mrd. Euro). Die Haushaltsrechnung
des KTF ist in Tabelle 1.14 abgebildet.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
49 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKF-Gesetz) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nummer 412) geändert
worden ist.
50 Hierbei handelt es sich um die Berechtigungen gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Europäischer
Emissionshandel) sowie die Erlöse aus dem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung gemäß
Brennstoffemissionshandelsgesetz.
51 § 5 KTF-Gesetz.
52 Einschließlich Entnahme aus und Zuführung zu der Rücklage.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 63 –
64
Tabelle 1.14
Haushaltsrechnung des Klima- und Transformationsfonds
Ist
2023
Soll
2024
Ist
2024
Abweichung
Ist 2024 ggü.
Soll Nachtrag
in Mio. Euroa
Einnahmen 49 151 49 454 47 535 -1 920
davon:
→ Erlöse aus dem europäischen Emissionshandel 7 646 8 187 5 505 -2 682
→ Erlöse aus dem nationalen
Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung
10 728 12 255 12 988 733
→ übrige Einnahmen 30 777 29 013 29 013 0
Ausgaben 49 151 49 454 47 535 -1 920
davon:
→ Zuweisungen und Zuschüsse (ohne
Investitionen)
4 896 19 285 23 759 4 474
→ Investitionen 15 241 29 853 17 818 -12 035
→ Zuführung an die Rücklage 29 013 317 5 958 5 641
Erläuterung: a Differenzen durch Rundungen.
Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für das Jahr 2024; KTF-Jahresrechnung 2023.
Die Einnahmen bestanden im Wesentlichen aus der geplanten Entnahme aus der
Rücklage (29 Mrd. Euro).53 Die Einnahmen aus dem europäischen Emissionshandel54
(5,5 Mrd. Euro) lagen deutlich unterhalb des Solls von 8,2 Mrd. Euro. Die
Bundesregierung führt dies insbesondere auf einen niedrigeren Zertifikatepreis als erwartet zurück.
Die Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung55 (13 Mrd. Euro) lagen leicht über
dem Soll von 12,3 Mrd. Euro. Dies begründete die Bundesregierung mit der etwas
höheren Menge an verkauften Zertifikaten. Eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt
erhielt der KTF im Jahr 2024 nicht.
Die Ausgaben bestanden aus der Zuführung zur Rücklage (6 Mrd. Euro) sowie den
Programmausgaben (Investitionsausgaben und Zuweisungen/Zuschüsse). Von den
Investitionsausgaben (17,8 Mrd. Euro) entfielen allein 14,1 Mrd. Euro auf die
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
53 Zu Jahresbeginn wird die Rücklage vollständig aufgelöst und verstärkt die Einnahmen. Am Jahresende wird wieder
eine Rücklage gebildet. Ihr werden die Einnahmen zugeführt, die die Programmausgaben übersteigen.
54 Erlöse aus der Versteigerung von Berechtigungen gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Titel 132 02).
55 Erlöse aus der CO2-Bepreisung gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (Titel 132 03).
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 64 –
65
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).56 Die Ausgaben für Zuweisungen/
Zuschüsse (23,8 Mrd. Euro) dienten überwiegend für „Zuschüsse zur Entlastung beim
Strompreis“57 (EEG-Förderung, 18,5 Mrd. Euro) und für „Zuschüsse an stromintensive
Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten
Strompreiserhöhungen“58 (2,4 Mrd. Euro). Die höheren Programmausgaben im Vergleich zum Vorjahr
(+21,4 Mrd. Euro) führt die Bundesregierung auf die gestiegenen Ausgaben für die
EEG-Förderung (+18,5 Mrd. Euro) und für die BEG (+3,1 Mrd. Euro) zurück. Die
außerplanmäßigen Mehrausgaben für die EEG-Förderung (7,9 Mrd. Euro) konnten durch
Einsparungen bei anderen KTF-Programmausgaben gedeckt werden.
Die Ressorts haben für das Jahr 2024 – wie schon in den Vorjahren – die geplanten
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen unrealistisch hoch geplant. Die im Vergleich
zu den Vorjahren hohen Gesamtausgaben waren hauptsächlich auf die hohen
Ausgaben für die gesetzlich geregelte EEG-Förderung zurückzuführen. Nicht sachgerecht
ermittelte Ausgabenansätze und Verpflichtungsermächtigungen verstoßen gegen den
Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit (§ 11 Absatz 2 Nummern 2 und 3 BHO). Dies
erschwert es dem Parlament im Wirtschaftsplan des KTF sachgerecht von seinem
Budgetrecht Gebrauch zu machen.
Aktuelle finanzielle Entwicklung des KTF im Haushaltsjahr 2025
Zusammen mit dem Bundeshaushalt 2025 hat der Deutsche Bundestag den
Wirtschaftsplan 2025 für den KTF beschlossen. Der Wirtschaftsplan sieht Einnahmen und
Ausgaben von jeweils 36,7 Mrd. Euro vor.
U. a. sind Erlöse aus dem europäischen (5,3 Mrd. Euro) und nationalen
Emissionshandel (15,4 Mrd. Euro) vorgesehen. Der Bundesrechnungshof hat wiederholt bei
Prüfungen festgestellt, dass die Einnahmen aus dem europäischen Emissionshandel nicht
verlässlich prognostizierbar und sehr volatil sind. Sie hängen u. a. von der Wirtschaftslage
sowie dem EU-weiten Angebot an Zertifikaten und der EU-weiten Nachfrage nach
ihnen ab. Aus der Auflösung der Rücklage sind deutlich niedrigere Einnahmen als in
den Vorjahren vorgesehen (6 Mrd. Euro). Erstmals sollen dem KTF 10 Mrd. Euro aus
dem neuen Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zufließen.
Wie in den Vorjahren sind erneut hohe Ausgaben für die BEG vorgesehen (15,3 Mrd.
Euro). Der Wirtschaftsplan 2025 sieht außerdem Kompensationszahlungen an
Privatpersonen und Unternehmen von insgesamt 4 Mrd. Euro vor. In den Vorjahren flossen
die für solche Kompensationszahlungen vorgesehenen Mittel größtenteils ab.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
56 Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich (Titel 893 10).
57 Kapitel 6092 Titel 683 07.
58 Kapitel 6092 Titel 683 03.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 65 –
66
Aus dem KTF sollen andere Programme und Maßnahmen als bisher finanziert werden:
→ Acht Titel sind entfallen. Im Wirtschaftsplan 2024 waren für sie insgesamt 0,2 Mrd. Euro
vorgesehen. Es kommen fünf neue Titel hinzu.
→ Insgesamt sind bei diesen neuen Titeln 4,1 Mrd. Euro vorgesehen, darunter allein
3,4 Mrd. Euro bei dem neuen Titel 683 01 (Ausgleich der Gasspeicherumlage). Um die
gesetzlichen Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen zu erreichen, kann der
Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) Erdgas zum Zweck der
Einspeicherung kaufen. Die Kosten solcher Käufe werden über eine Gasspeicherumlage auf alle
Netznutzer verteilt. Mit dem neuen Ausgabenansatz im KTF will die Bundesregierung
sicherstellen, dass die Gasspeicherumlage nicht mehr erhoben werden muss. Dazu
plant sie das Gesetz zum KTF dahingehend anzupassen, dass aus dem KTF
Ausgleichszahlungen geleistet werden dürfen, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu
entlasten.
→ Für das Jahr 2025 und die Folgejahre sind erhebliche Ausgabenansätze im KTF infolge
eingegangener Verpflichtungen vorgebunden. Die titelbewirtschaftenden Ressorts
gingen bis zum 31. Dezember 2024 Verpflichtungen von 24,4 Mrd. Euro allein zulasten des
Haushaltsjahres 2025 ein. Durch die Verlagerung von Titeln in den KTF dürften sich
diese Vorbindungen weiter erhöht haben.
Für das Jahr 2025 ist außerdem eine Globale Minderausgabe von 2 Mrd. Euro
vorgesehen.
Entwurf des Wirtschaftsplans 2026 für den KTF
Die Bundesregierung sieht in ihrem Entwurf des Wirtschaftsplans 2026 Einnahmen und
Ausgaben von jeweils 33,1 Mrd. Euro vor. Aus den beiden Emissionshandelssystem
sollen Einnahmen von 21 Mrd. Euro erzielt werden, dazu ist erneut eine Zuführung von
10 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
vorgesehen. Die Bundesregierung geht zum Jahresbeginn 2026 von einer verbliebenen
Rücklage von 2,1 Mrd. Euro aus, die bis zum Jahresende 2026 vollständig abgeschmolzen
sein soll. Sie beabsichtigt weitere Titel aus dem Kernhaushalt in den KTF zu überführen.
Ein neuer Titel ist für Ausgaben als Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten geplant
(6,5 Mrd. Euro). Ausgaben als Ausgleich der Gasspeicherumlage sind – anders als in
diesem Jahr – nicht mehr vorgesehen.
Bewertung/Ausblick
Die veranschlagten Programmausgaben (33,1 Mrd. Euro) im Entwurf des
Wirtschaftsplans 2026 sind bereits erheblich vorgebunden, sollten eingegangene Verpflichtungen
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 66 –
67
zu Lasten des Jahres 2026 zu entsprechenden Auszahlungen führen und einzelne
geplante Ausgaben vollständig abfließen:
→ 14,4 Mrd. Euro sind zum 31. Juli 2025 aus eingegangenen Verpflichtungen aus den
derzeitigen KTF-Titeln „gebunden“, darunter ein hoher einstelliger Milliardenbetrag aus
der BEG.
→ 0,7 Mrd. Euro an Vorbindungen würden aus bereits eingegangenen Verpflichtungen
aus dem Jahr 2025 dazukommen, falls Titel aus dem Kernhaushalt wie geplant
verlagert werden.
→ 2,2 Mrd. Euro sind als weitere Verpflichtungen zu Lasten des Jahres 2026 möglich, falls
sich die eingegangenen Verpflichtungen bei den KTF-Titeln und den Titeln, die aus dem
Kernhaushalt verlagert werden sollen, im bisherigen Tempo und Umfang im Jahr 2025
nach dem 31. Juli fortsetzen.
Dazu kommen voraussichtlich hohe Ausgaben für den Zuschuss an die
Übertragungsnetzbetreiber (6,5 Mrd. Euro) und die Zahlungen an die Kohlekraftwerksbetreiber
(0,8 Mrd. Euro). Darüber hinaus ist eine Globale Minderausgabe von 2,6 Mrd. Euro zu
erwirtschaften
Abzuwarten bleibt allerdings, inwiefern für den KTF im Jahr 2026 eine höhere
Entnahme aus der Rücklage zur Verfügung steht, als sie von der Bundesregierung im
Entwurf des Wirtschaftsplans veranschlagt ist (2,1 Mrd. Euro). Im Hinblick auf die lange
Zeit der vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2025 und den bisher geringen
Mittelabflüssen zum Stichtag 31. Juli 2025 (9,5 Mrd. Euro) ist nicht auszuschließen, dass zum
Jahresende 2025 eine deutlich höhere Zuführung zur Rücklage vorzunehmen ist als
bisher geplant. Die höhere Rücklage stünde dann im Jahr 2026 zur Finanzierung von
Programmausgaben zur Verfügung.
1.11.7 Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Gesetzliche Grundlagen und Zweck des Sondervermögens
Die rechtlichen Grundlagen für das Sondervermögen KInvF sind im Gesetz zur
Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG)59
sowie im Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen –
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – (KInvFG) kodifiziert60. Beide Gesetze stammen aus
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
59 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvFErrG) vom 24. Juni
2015, BGBl. I S. 974, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147.
60 Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz –
KInvFG) vom 24. Juni 2015, BGBl. I S. 974, 975, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022,
BGBl. I S. 2142.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 67 –
68
dem Jahr 2015. Das KInvFErrG wurde zuletzt im September 202161, das KInvFG zuletzt
im Dezember 202262 geändert. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. Euro und
verteilt sich auf zwei Förderprogramme mit je 3,5 Mrd. Euro auf, die in den beiden
Kapiteln des KInvFG geregelt sind. Das Infrastrukturprogramm (KInvFG I) endete mit Ablauf
des Jahres 2023 (für ÖPP-Maßnahmen 2024), das Schulsanierungsprogramm (KInvFG
II) endet mit Ablauf des Jahres 2025 (für ÖPP-Maßnahmen 2026).
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Die Haushaltsrechnung des KInvF für das Jahr 2024 ist in Tabelle 1.15 abgebildet.
Tabelle 1.15
Haushaltsrechnung des Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Ist
2023
Ist
2024
Abweichung
ggü. Vorjahr
in Mio. Euroa
Einnahmen 2 109 1 512 -597
davon:
→ Entnahme aus der Rücklage 2 109 1 512 -597
Ausgaben 2 109 1 512 -597
davon:
→ Infrastrukturprogramm 123 104 -19
→ Schulsanierungsprogramm 474 425 -49
→ Zuführung an die Rücklage 1 512 983 -529
Erläuterung: a Differenzen durch Rundungen.
Quelle: Haushaltsrechnungen des Bundes für die Jahre 2023 und 2024.
Die Länder riefen im Haushaltsjahr 2024 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt rund
529,0 Mio. Euro ab. Davon entfielen 104,1 Mio. Euro auf das Infrastrukturprogramm
und 424,9 Mio. Euro auf das Schulsanierungsprogramm. Die bislang nicht
verausgabten Haushaltsmittel von 982,6 Mio. Euro wurden einer Rücklage zugeführt. Damit sind
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
61 Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung
weiterer Gesetze vom 10. September 2021, BGBl. I 2021, S. 4147, 4148 f.
62 Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
vom 4. Dezember 2022, BGBl. I 2022, S. 2142, 2145.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 68 –
69
rund 14 % des Fondsvermögens am Ende des Haushaltsjahres 2024 noch nicht
verausgabt. Der Förderzeitraum des Infrastrukturprogramms ist nunmehr beendet.
Schlusszahlungen dürfen noch im Haushaltsjahr 2025 geleistet werden. Damit steht die
verbleibende Rücklage im Wesentlichen noch für das Schulsanierungsprogramm zur
Verfügung.
Bewertung/Ausblick
Der KInvF ist ein unechtes Sondervermögen. Damit gilt auch für ihn die unter
Nummer 1.11 ausgeführte grundsätzliche Kritik: Ausgabebewilligungen werden buchmäßig
um Jahre vorgezogen und damit tragende Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit, die
Fälligkeit und damit im Ergebnis auch die Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit
verletzt sowie der verfassungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Haushalts
beeinträchtigt. Deshalb hält der Bundesrechnungshof seine grundsätzliche – und wiederholt
geäußerte – Kritik an der Errichtung dieses Sondervermögens unverändert aufrecht.
1.11.8 Sondervermögen Bundeswehr
Gesetzliche Grundlage und Zweck des Sondervermögens
Der Gesetzgeber hat das Sondervermögen Bundeswehr im Juli 2022 mit Inkrafttreten
einer Grundgesetzänderung63 und des Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetzes64 errichtet. Es hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu
stärken und Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen. Während der Gesetzgeber
mit dem Sondervermögen ursprünglich die vollständige Finanzierung der
Ausrüstungsvorhaben sichern wollte, ist die Bundesregierung abweichend davon seit dem
Jahr 2024 in eine „Mischfinanzierung“ übergegangen.65 Damit will sie die im
Wirtschaftsplan genannten Vorhaben höchstens bis Ende 2027 aus dem Sondervermögen
finanzieren. Sobald die Mittel aus dem Sondervermögen ausgegeben sind, will sie nicht
abgeschlossene Vorhaben aus dem Einzelplan 14 weiterfinanzieren. Der
Haushaltsgesetzgeber willigte mit dem Haushalt 2024 in das Vorgehen ein. Er ließ per
Haushaltsvermerk zu, dass bis 31. Dezember 2023 zulasten des Sondervermögens eingegangene
Verpflichtungen in den Einzelplan 14 übertragen werden dürfen.66
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
63 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a), BGBl. 2022, Teil I, Nummer 22, S. 968.
64 Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
(Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz), BGBl. 2022, Teil I, Nummer 23, S. 1030 ff.
65 Zur Kritik an der „Mischfinanzierung“ siehe Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Absatz 2 BHO an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages – Information über die Entwicklung des Einzelplans 14
(Bundesministerium der Verteidigung) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 vom 4. September 2023, Gz.: IV 1 - 0001649.
66 Haushaltsvermerk Nummer 12 zu den Ausgaben im Einzelplan 14 des Haushalts 2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 69 –
70
Das Sondervermögen Bundeswehr ist vollständig kreditfinanziert. Das BMF ist
ermächtigt, Kredite von bis zu 100 Mrd. Euro aufzunehmen, um die Ausgaben des
Sondervermögens Bundeswehr zu decken. Die Kreditermächtigung ist durch die
Grundgesetzänderung von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen. Die Kosten der
Kredite hat das Sondervermögen Bundeswehr zu tragen.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens Bundeswehr werden in einem
Wirtschaftsplan veranschlagt. Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres
als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen von 100 Mrd. Euro vollständig ausgeschöpft
wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des
Sondervermögens Bundeswehr werden in die allgemeine Bundesschuld integriert. Nach
vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung sind die vom
Sondervermögen Bundeswehr aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums
zurückzuführen.67
Finanzwirtschaftliche Entwicklung im Haushaltsjahr 2024
Die Haushaltsrechnung des Sondervermögens Bundeswehr für das Jahr 2024 ist in
Tabelle 1.16 dargestellt.
Tabelle 1.16
Haushaltsrechnung des Sondervermögens Bundeswehr
Ist 2023 Soll 2024 Ist 2024 Abweichung ggü. Soll
in Mio. Euroa
Einnahmen 5 807,6 19 799,8 17 172,5 -2 627,3
Ausgaben 5 807,6 19 799,8 17 172,5 -2 627,3
davon:
→ Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 5 633,4 24 024,5 16 905,1 -7 119,4
→ Schuldendienst 174,2 775,4 267,3 -508,1
→ Besondere Finanzierungsausgaben - -5 000,0 0,0 5 000,0
Verpflichtungsermächtigungenb 18 464,9 30 877,0 17 906,1 -12 970,9
Erläuterung:
a Differenzen durch Rundungen.
b Einschließlich über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
67 Mit der Rückzahlung des Sondervermögens Bundeswehr muss spätestens ab dem 1. Januar 2031 begonnen werden.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 70 –
71
Quelle: Haushaltsrechnung des Bundes für die Jahre 2023 und 2024.
Gemäß den Haushaltsrechnungen 2022, 2023 und 2024 gab die Bundesregierung bis
zum 31. Dezember 2024 aus dem Sondervermögen Bundeswehr 23 Mrd. Euro aus,
davon 17,2 Mrd. Euro im Jahr 2024. Von den Verpflichtungsermächtigungen nahm sie im
Jahr 2024 lediglich 58 % in Anspruch. Die eingegangenen Verpflichtungen verteilen sich
auf die Jahre 2025 bis 2027.68
Bewertung/Ausblick
Die bislang zulasten des Sondervermögens Bundeswehr eingegangenen
Verpflichtungen werden bis in das Jahr 2027 zu weiteren Ausgaben führen. Die Bundesregierung
plant, die zur Verfügung stehende Kreditermächtigung bis Ende des Jahres 2027
vollständig in Anspruch zu nehmen.
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
68 Laut BMVg seien in der Haushaltsrechnung 2024 aufgrund eines Büroversehens fälschlicherweise noch
Verpflichtungen von insgesamt 51,2 Mio. Euro für die Jahre 2028 bis 2030 ausgewiesen. Tatsächlich habe das BMVg die bis 31.
Dezember 2023 zulasten des Sondervermögens für die Jahre 2028 ff. bestehenden Verpflichtungen auf Grundlage des
Haushaltsvermerks Nummer 12 zu den Ausgaben im Einzelplan 14 des Haushalts 2024 vollständig in den
Einzelplan 14 übertragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 71 –
72
Einzelplanbezogene Prüfungsergebnisse
Bundeskanzleramt
(Einzelplan 04)
2 Nachhaltigkeitsprüfung bei
Gesetzentwürfen: Bundesregierung
informiert Gesetzgeber nur unzureichend
Zusammenfassung
Die Bundesregierung hat den Gesetzgeber unvollständig über die Wirkungen ihrer
Gesetzentwürfe auf eine nachhaltige Entwicklung informiert. Dem Gesetzgeber fehlte damit eine
wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Die Bundesministerien müssen laut Gemeinsamer Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) in allen Gesetzentwürfen deren Wirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung
darstellen. Das Bundeskanzleramt ist verantwortlich für die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie
(Nachhaltigkeitsstrategie). Es muss dafür sorgen, dass alle Bundesministerien diese
umsetzen. Damit muss es auch darauf hinwirken, dass die Bundesministerien die Verpflichtung
aus der GGO einhalten.
Der Bundesrechnungshof hat untersucht, wie die Bundesministerien die Wirkungen ihrer
Gesetzentwürfe auf eine nachhaltige Entwicklung prüfen und darstellen
(Nachhaltigkeitsprüfung). Er hat festgestellt, dass die Bundesministerien lediglich in rund einem Viertel der
untersuchten Fälle vollständige Nachhaltigkeitsprüfungen durchführten.
Der Bundesrechnungshof erwartet, dass das Bundeskanzleramt seine koordinierende
Verantwortung wahrnimmt. Es muss darauf hinwirken, dass die Bundesministerien bei jedem
Gesetzentwurf eine vollständige Nachhaltigkeitsprüfung durchführen. Ziel muss sein, dass
der Gesetzgeber sämtliche Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die nachhaltige
Entwicklung kennt. Nur so kann er sie auch berücksichtigen.
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 72 –
73
2.1 Prüfungsfeststellungen
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Regierungshandelns
Grundlage der Nachhaltigkeitsstrategie ist die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen (Agenda 2030). Die Nachhaltigkeitsstrategie bildet den
nationalen politischen Rahmen um die 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 in
Deutschland umzusetzen. Sie beschreibt den Weg zu einer nachhaltigen, d. h.
ökonomisch starken, sozial ausgewogenen und ökologisch verträglichen Entwicklung in
Deutschland. Dafür hat die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030
für Deutschland konkretisiert. Auch hat sie Indikatoren festgelegt, mit denen sie
messen will, inwieweit die Ziele erreicht wurden.
Das Bundeskanzleramt koordiniert die Nachhaltigkeitspolitik der Bundesregierung. Es
leitet den Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung
(Staatssekretärsausschuss), der die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie steuern soll. Darin sind alle
Bundesministerien vertreten. Die Bundesministerien sind dafür verantwortlich, die
Nachhaltigkeitsstrategie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich umzusetzen.
Nachhaltigkeitsprüfung regelmäßig unvollständig
Die Bundesministerien müssen nach der GGO bei Gesetzentwürfen darstellen, welche
Wirkungen das jeweilige Gesetz auf eine nachhaltige Entwicklung hat. Die
Nachhaltigkeitsstrategie konkretisiert diese Vorgabe. Danach müssen die Bundesministerien
sämtliche Wirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung prüfen. Sie können sich nicht
auf einzelne Wirkungen beschränken oder nur die positiven Wirkungen darstellen.
Weitere Konkretisierungen zum Umfang der Nachhaltigkeitsprüfung finden sich in
einem Beschluss des Staatssekretärsausschusses vom 14. November 2022. Bei
Nachhaltigkeitsprüfungen müssen sich die Bundesministerien mit den Nachhaltigkeitszielen
auseinandersetzen. Dabei müssen sie Wechselwirkungen und Zielkonflikte
identifizieren und auflösen. Dies soll anhand der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit
(ökonomisch, ökologisch, sozial) geschehen.
Der Bundesrechnungshof hat anhand einer Stichprobe von 23 Gesetzentwürfen der
Bundesregierung geprüft, ob und wie die Bundesministerien die geforderte
Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt haben. Die Gesetzentwürfe stammten aus den Jahren
2018 bis 2022. Sie kamen aus neun verschiedenen Bundesministerien.
Nur in rund einem Viertel dieser Gesetzentwürfe haben die Bundesministerien
sämtliche Wirkungen, Wechselwirkungen und Zielkonflikte dargestellt. So haben sie
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 73 –
74
beispielsweise nur in einem Fall die ggf. möglichen negativen Wirkungen auf die
Nachhaltigkeitsziele erkannt und erläutert. Auch haben die Bundesministerien
Wechselwirkungen oder Zielkonflikte überwiegend nicht geprüft und etwaige Zielkonflikte nicht
aufgelöst.
Wirkungen nahezu durchgängig nicht quantifiziert
Die Nachhaltigkeitsziele sind regelmäßig mithilfe messbarer Indikatoren
quantifizierbar. Die Nachhaltigkeitsstrategie listet diese Indikatoren auf und erläutert sie. Die
Bundesministerien sollen mithilfe dieser Indikatoren die möglichen Wirkungen auf die
Nachhaltigkeitsziele quantifizieren.
Lediglich bei 1 der 23 vom Bundesrechnungshof geprüften Gesetzentwürfe haben die
Bundesministerien quantifizierbare Angaben zu den Wirkungen gemacht.
IT-Anwendung oft nicht genutzt
Seit Dezember 2019 müssen die Bundesministerien für die Nachhaltigkeitsprüfung bei
allen Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich eine IT-Anwendung nutzen, die
elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP). Damit soll die Nachhaltigkeitsprüfung praktisch
vereinfacht und fachlich verbessert werden.
Die eNAP ist in das Projekt „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“
(E-Gesetzgebung) eingebunden. Sie steht damit allen in der Bundesregierung zur
Verfügung, die sich mit Gesetzentwürfen befassen.
Die Bundesministerien hätten in 20 Fällen, die vom Bundesrechnungshof geprüft
wurden, eNAP nutzen müssen. Tatsächlich verwendet haben sie die IT-Anwendung in nur
sechs Fällen.
Ressortkoordinatorinnen und Ressortkoordinatoren häufig nicht
eingebunden
Jedes Bundesministerium hat eine Ressortkoordinatorin oder einen Ressortkoordinator
zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie benannt. Diese oder dieser ist zentrale
Ansprechperson im Bundesministerium zu allen Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
Die Ressortkoordinatorin oder der Ressortkoordinator soll auch beim Erstellen von
Gesetzentwürfen beteiligt werden. Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die
Ressortkoordinatorinnen und Ressortkoordinatoren unterschiedlich stark in die
Rechtsetzung eingebunden sind. In einem Fall war der Ressortkoordinator eigenen Angaben
Drucksache 21/3200 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 74 –
75
des Bundesministeriums zufolge im Haus „relativ unbekannt“. In einem anderen Fall
hat die Ressortkoordinatorin regelmäßig und proaktiv die aktuell mit Gesetzentwürfen
befassten Organisationseinheiten in dem Bundesministerium darauf hingewiesen,
dass sie in Gesetzgebungsvorhaben einzubinden sei.
Die Bundesministerien dürfen nur dann auf die eNAP verzichten, wenn die
Ressortkoordinatorin oder der Ressortkoordinator einverstanden ist. Die vorherige Zustimmung
fehlte durchgängig in allen Fällen, in denen sie erforderlich war.
In Abbildung 2.1 sind die gerade beschriebenen Mängel in den
Nachhaltigkeitsprüfungen grafisch dargestellt.
Abbildung 2.1
Mängel bei Nachhaltigkeitsprüfungen
Fast alle untersuchten Nachhaltigkeitsprüfungen bei Gesetzentwürfen sind unzureichend.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Geprüfte Unterlagen der Bundesministerien.
2.2 Würdigung
Der Gesetzgeber soll bei seinen Entscheidungen alle Auswirkungen auf eine
nachhaltige Entwicklung kennen und berücksichtigen können. Das ist das erklärte Ziel der
Bundesregierung. Um dieses Ziel zu erreichen, hat sie das Instrument der
Nachhaltigkeitsprüfung geschaffen. Sie nutzt es jedoch nur unzureichend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3200– 75 –
76
Die Nachhaltigkeitsprüfung kann die ihr zugedachte Aufgabe, zu einer umfassenden
Entscheidungsgrundlage beizutragen, so nicht erfüllen. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber
erhält durch die unvollständige Nachhaltigkeitsprüfung regelmäßig ein zu positives
Bild über das geplante Gesetz. Die systematischen Versäumnisse der
Bundesministerien entwerten die Nachhaltigkeitsprüfungen.
Quantifizierbare Angaben können die Evaluation der verabschiedeten Gesetze
erleichtern. Die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie beruhen auf einer einheitlichen
Methodik. Wenn die Bundesministerien diese Indikatoren durchgängig nutzen, können sie
so auch die Evaluationen besser vergleichbar machen.
Die technische und personelle Unterstützung der Bundesministerien durch eNAP und
die Einbindung der Ressortkoordinatorinnen und Ressortkoordinatoren ist zu
begrüßen. Die Bundesministerien nutzen diese Unterstützung jedoch nur selten. Eine
konsequente Nutzung dürfte sich positiv auf die Qualität der Nachhaltigkeitsprüfung
auswirken.
Der Bundesrechnungshof führt die festgestellten Mängel auch darauf zurück, dass das
Bundeskanzleramt seine Verantwortung nicht ausreichend wahrgenommen hat. Es
hätte stärker darauf hinwirken müssen, dass die Bundesministerien vollständige
Nachhaltigkeitsprüfungen durchführen. Das Bundeskanzleramt sollte seine koordinierende
Verantwortung intensiver wahrnehmen und sich nachdrücklicher dafür einsetzen, dass
die Bundesministerien für jeden Gesetzentwurf eine vollständige
Nachhaltigkeitsprüfung durchführen.
2.3 Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt hat in einer mit den betroffenen Bundesministerien
abgestimmten Stellungnahme mitgeteilt, dass es nicht alle Erwägungen des
Bundesrechnungshofes teile. Es hat erklärt, dass die Nachhaltigkeitsprüfung einen hohen
Stellenwert für die Bundesregierung habe. Der Bundesrechnungshof gehe aber über den
tatsächlich anzulegenden Maßstab für die Nachhaltigkeitsprüfung hinaus. Denn die
geforderte umfassende Darlegung von positiven wie negativen Wirkungen sowie von
Wechselwirkungen und Zielkonflikten sei nicht erforderlich.
In seiner Stellungnahme hat das Bundeskanzleramt zwar eingeräumt, dass in der
Nachhaltigkeitsprüfung auch die negativen Wirkungen dargelegt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesrechnungshof
- part_of_vorgang → Entlastung der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2024 - Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2024 - (Bemerkungen des Bundesrechnungshofes)