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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1539)

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2197 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1539) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2197 21. Wahlperiode 13.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/1539 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder A. Problem In dem vorgelegten Gesetzentwurf beziehen sich die einbringenden Fraktionen zum einen auf die Kürzung der sogenannten Kostenpauschale. Derzeit werde diese bei unentschuldigter Nichteintragung an Plenarsitzungstagen um 200 Euro und bei entschuldigter Nichteintragung um 100 Euro gekürzt. Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer namentlichen Abstimmung würden derzeit ebenfalls 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Diese Beträge seien zuletzt 2014 angepasst worden und stünden daher wegen der zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerung und der damit verbundenen Anhebung der Kostenpauschale zu dieser nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Sie sollen daher mit dem vorgelegten Gesetzentwurf angehoben werden. Zum anderen bezieht sich der Gesetzentwurf auf das Instrument des Ordnungsgeldes als parlamentarische Ordnungsmaßnahme. In den zurückliegenden Legislaturperioden seien Rückschritte hinsichtlich der Debattenkultur zu verzeichnen, angesichts derer sich der aktuelle Katalog von Ordnungsmaßnahmen insbesondere gegenüber wiederholten Ordnungsverstößen bei Sitzungen des Bundestages als unzureichend erwiesen habe. Um hierauf reagieren zu können, sehen die einbringenden Fraktionen die Schaffung zweier Automatismen vor: Danach solle nach drei Ordnungsrufen in einer Sitzung automatisch ein Saalverweis folgen. Mit dem dritten Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen solle außerdem zugleich ein Ordnungsgeld ergehen. Weiter verweisen die Fraktionen darauf, dass die Höhe der Ordnungsgelder seit deren Einführung im Jahr 2011 unverändert geblieben sei. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung solle daher die Höhe der Ordnungsgelder angehoben werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Weitere Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1539 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: § 14„ Kürzung der Kostenpauschale (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. (2) Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. (3) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch 1. das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, 2. eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, 3. die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, 4. die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, 5. eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, 6. die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder 7. eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise. (4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.“ ‘ Berlin, den 9. Oktober 2025 Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Peter Bohnhof Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Peter Bohnhof, Dr. Johannes Fechner, Helge Limburg und Ina Latendorf I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1539 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Vorlage in seiner 6. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 9. Oktober 2025 abschließend beraten. Der Antrag der Fraktion der AfD zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu der Vorlage wurde dabei mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1539 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion der AfD wies darauf hin, es sei widersprüchlich, wenn die Erhöhung der Abzüge von der Kostenpauschale mit der zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerung und der damit verbundenen grundsätzlichen Anhebung der Kostenpauschale begründet würde, dann aber die Abzüge bei Arbeitsunfähigkeit nicht ebenfalls erhöht würden. Zu kritisieren seien außerdem die Erhöhung des Abzuges im Falle der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung. Zwar könne von den Mitgliedern des Hauses eine entsprechende Disziplin erwartet werden. Es sei jedoch unverhältnismäßig, wenn ein Abgeordneter auf der Grundlage des parlamentarischen Ordnungsrechts für 30 Tage ausgeschlossen werde, was bei einem zusätzlichen Ordnungsgeld in Höhe von künftig 2.000 Euro insgesamt einen Kostenabzug von 11.000 Euro bedeute. Der Wegfall der Möglichkeit der Entschuldigung im Falle des Fehlens bei einer namentlichen Abstimmung bedeute zudem einen faktischen Zwang für die Abgeordneten, an den Abstimmungen teilzunehmen. Dies sei mit Blick auf die Freiheit des Mandats hochproblematisch. Schließlich sei es bedenklich, dass künftig Ordnungsrufe auch nachträglich bis zum dritten Sitzungstag nach der betreffenden Sitzung erteilt werden könnten. In Kombination mit dem vorgesehenen Automatismus, nach dem bei drei Ordnungsrufen innerhalb von drei Sitzungswochen mit dem dritten Ordnungsruf zugleich ein Ordnungsgeld festgesetzt werde, führe das bei den Abgeordneten zu einer Unsicherheit. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte zur Kritik, es entstehe ein Zwang für Abgeordnete, an den Abstimmungen teilzunehmen, klar, dass selbst bei gänzlicher Verweigerung der Teilnahme an den Beratungen des Bundestages ein Abgeordneter seine Abgeordnetenentschädigung ungekürzt erhalte. Der diskutierte Kostenabzug betreffe hingegen die Kostenpauschale, die allein für den Aufwand der Mandatsausübung geleistet werde. Es sei eine logische Folge, dass bei demjenigen Abgeordneten, der an dieser Stelle sein Mandat nicht ausübe, die Aufwandspauschale entsprechend gekürzt werde. In Bezug auf den Gesetzentwurf betonte die Fraktion, dass sie die vorgesehenen Anpassungen bei der Kürzung der Kostenpauschale im Grundsatz unterstütze. Kritisch zu betrachten seien jedoch die modifizierten Regelungen hinsichtlich der Kürzung der Kostenpauschale für die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Man müsse sich insoweit die grundsätzliche Frage stellen, ob man aus Sicht des Parlaments Dienstreisen der Bundesregierung, die primär eine Angelegenheit der Bundesregierung selbst darstellten, privilegiert behandeln wolle. Die vorgesehene Nichtkürzung der Kostenpauschale für sieben Tage nach der Geburt des Kindes beim anderen Elternteil sei, insbesondere mit Blick auf die mit dem Mandat verbundenen besonderen Belastungen für das Familienleben, zu begrüßen. In diesem Zusammenhang sei jedoch an die Diskussion über die sogenannte Familienstartzeit zur Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie aus 2019 zu erinnern. Es sei das falsche Signal, wenn für die Abgeordneten nun eine solche Regelung geschaffen werde, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen noch auf eine entsprechende Umsetzung warten müssten. Die Fraktion Die Linke schloss sich der Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an der Regelung zu den Dienstreisen der Bundesregierung an. Insbesondere fehle es insoweit an einer näheren Definition der Begrifflichkeiten. Hinsichtlich der Nichtkürzung der Kostenpauschale für sieben Tage nach der Geburt des Kindes beim anderen Elternteil bekräftigte die Fraktion Die Linke den Appell, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie aus 2019 endlich in nationales Recht umzusetzen. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte in Bezug auf die Kritik, warum nicht auch in Fällen der krankheitsbedingten Nichtteilnahme der Abzug von der Kostenpauschale erhöht worden sei, dass erfahrungsgemäß die Abgeordneten nicht nur in ihren Wahlkreisen, sondern auch in Berlin erkrankten. Dann entstünden jedoch auch entsprechende Ausgaben, so dass man sich insoweit gegen eine Erhöhung des Abzuges entschieden habe. Hinsichtlich des Einwandes, bei der Regelung zu den Dienstreisen der Bundesregierung sei der Fokus stärker auf die Interessen des Parlaments zu richten, gab die Fraktion der CDU/CSU zu bedenken, dass es im Interesse des Parlamentes sei, eine arbeitsfähige Regierung zu haben. Insoweit dürfte fraktionsübergreifender Konsens bestehen. Es sei nicht zu rechtfertigen, wenn Abgeordnete, die eine von der Präsidentin genehmigte Dienstreise durchführten, keinen Abzug erhielten, bei Abgeordneten mit Funktion in der Bundesregierung im Falle einer entsprechenden Reise hingegen ein Abzug vorgenommen werde. Abschließend betonte die Fraktion bezogen auf die Nichtkürzung der Kostenpauschale nach der Geburt eines Kindes, dass es sich hierbei nicht um eine Privilegierung von Abgeordneten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handele. Diese Regelung stelle keinen Sonderurlaub dar, sondern ermögliche den Betroffenen, in dieser besonderen Zeit das Mandat von zuhause aus wahrzunehmen. Zudem sei es mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Mandat nur konsequent, wenn man im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes unter 14 Jahren keinen Kostenabzug vorsehe, einen solchen dann auch für die unmittelbare Zeit nach der Geburt eines Kindes nicht anzuordnen. III. Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1539 verwiesen. § 14 wird redaktionell überarbeitet. Durch die Aufteilung auf mehrere Absätze wird die Norm übersichtlicher gestaltet. Absatz 1 erfasst zukünftig lediglich die Auslegung der Anwesenheitslisten an Sitzungstagen. Die Rechtsfolgen der Nichteintragung in die Anwesenheitsliste werden eigenständig in einem neuen Absatz 2 geregelt. Um die Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung unmittelbar nach der Geburt zu erleichtern, entfällt für den anderen Elternteil für einen Zeitraum von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes die Pflicht, sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. Die Surrogate in Absatz 2 werden entsprechend ergänzt. In Absatz 3 werden die Surrogate für die Eintragung im Sinne der Rechtsklarheit listenförmig aufgezählt. Die Liste wird angelehnt an die bisherige Entschuldigungspraxis bei Mitgliedern der Bundesregierung um der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreisen ergänzt. Darunter fallen Reisen von Mitgliedern der Bundesregierung, Staatsministerinnen und Staatsministern, Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären oder von Beauftragten der Bundesregierung. Mitreisende Abgeordnete sind davon nicht umfasst. Die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung werden wie bisher separat geregelt, im neuen Absatz 4. Die Verweise werden an die neue Systematik des § 14 angepasst. Berlin, den 9. Oktober 2025 Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Peter Bohnhof Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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