Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1539)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1539)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2197
21. Wahlperiode 13.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1539 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
A. Problem
In dem vorgelegten Gesetzentwurf beziehen sich die einbringenden Fraktionen
zum einen auf die Kürzung der sogenannten Kostenpauschale. Derzeit werde
diese bei unentschuldigter Nichteintragung an Plenarsitzungstagen um 200 Euro
und bei entschuldigter Nichteintragung um 100 Euro gekürzt. Bei
unentschuldigtem Fehlen bei einer namentlichen Abstimmung würden derzeit ebenfalls 100
Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Diese Beträge seien zuletzt 2014
angepasst worden und stünden daher wegen der zwischenzeitlichen allgemeinen
Preissteigerung und der damit verbundenen Anhebung der Kostenpauschale zu
dieser nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Sie sollen daher mit dem
vorgelegten Gesetzentwurf angehoben werden.
Zum anderen bezieht sich der Gesetzentwurf auf das Instrument des
Ordnungsgeldes als parlamentarische Ordnungsmaßnahme. In den zurückliegenden
Legislaturperioden seien Rückschritte hinsichtlich der Debattenkultur zu verzeichnen,
angesichts derer sich der aktuelle Katalog von Ordnungsmaßnahmen
insbesondere gegenüber wiederholten Ordnungsverstößen bei Sitzungen des Bundestages
als unzureichend erwiesen habe. Um hierauf reagieren zu können, sehen die
einbringenden Fraktionen die Schaffung zweier Automatismen vor: Danach solle
nach drei Ordnungsrufen in einer Sitzung automatisch ein Saalverweis folgen. Mit
dem dritten Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen solle außerdem
zugleich ein Ordnungsgeld ergehen. Weiter verweisen die Fraktionen darauf, dass
die Höhe der Ordnungsgelder seit deren Einführung im Jahr 2011 unverändert
geblieben sei. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der
Abgeordnetenentschädigung solle daher die Höhe der Ordnungsgelder angehoben werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1539 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Kürzung der Kostenpauschale
(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der
Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als
Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird.
(2) Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die
Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten.
Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an
einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat
und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro,
wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus
oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist.
Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf
von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil
oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen
erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender
Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in
die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
(3) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der
Auslegung an ersetzt durch
1. das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
2. eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen
Bundestages,
3. die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
Namensaufruf,
4. die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines
sonstigen Gremiums des Bundestages,
5. eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium
des Bundestages,
6. die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
7. eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise
oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung
durchgeführte Dienstreise.
(4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen
Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200
Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.“ ‘
Berlin, den 9. Oktober 2025
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter
Peter Bohnhof
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Peter Bohnhof, Dr. Johannes
Fechner, Helge Limburg und Ina Latendorf
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1539 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025
beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Vorlage in seiner 6. Sitzung in
Geschäftsordnungsangelegenheiten am 9. Oktober 2025 abschließend beraten. Der Antrag der Fraktion der AfD zur
Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu der Vorlage wurde dabei mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
abgelehnt.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1539 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht
haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der AfD wies darauf hin, es sei widersprüchlich, wenn die Erhöhung der Abzüge von der
Kostenpauschale mit der zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerung und der damit verbundenen grundsätzlichen
Anhebung der Kostenpauschale begründet würde, dann aber die Abzüge bei Arbeitsunfähigkeit nicht ebenfalls
erhöht würden. Zu kritisieren seien außerdem die Erhöhung des Abzuges im Falle der Nichtteilnahme an einer
namentlichen Abstimmung. Zwar könne von den Mitgliedern des Hauses eine entsprechende Disziplin erwartet
werden. Es sei jedoch unverhältnismäßig, wenn ein Abgeordneter auf der Grundlage des parlamentarischen
Ordnungsrechts für 30 Tage ausgeschlossen werde, was bei einem zusätzlichen Ordnungsgeld in Höhe von künftig
2.000 Euro insgesamt einen Kostenabzug von 11.000 Euro bedeute. Der Wegfall der Möglichkeit der
Entschuldigung im Falle des Fehlens bei einer namentlichen Abstimmung bedeute zudem einen faktischen Zwang für die
Abgeordneten, an den Abstimmungen teilzunehmen. Dies sei mit Blick auf die Freiheit des Mandats
hochproblematisch. Schließlich sei es bedenklich, dass künftig Ordnungsrufe auch nachträglich bis zum dritten Sitzungstag
nach der betreffenden Sitzung erteilt werden könnten. In Kombination mit dem vorgesehenen Automatismus,
nach dem bei drei Ordnungsrufen innerhalb von drei Sitzungswochen mit dem dritten Ordnungsruf zugleich ein
Ordnungsgeld festgesetzt werde, führe das bei den Abgeordneten zu einer Unsicherheit.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte zur Kritik, es entstehe ein Zwang für Abgeordnete, an den
Abstimmungen teilzunehmen, klar, dass selbst bei gänzlicher Verweigerung der Teilnahme an den Beratungen
des Bundestages ein Abgeordneter seine Abgeordnetenentschädigung ungekürzt erhalte. Der diskutierte
Kostenabzug betreffe hingegen die Kostenpauschale, die allein für den Aufwand der Mandatsausübung geleistet werde.
Es sei eine logische Folge, dass bei demjenigen Abgeordneten, der an dieser Stelle sein Mandat nicht ausübe, die
Aufwandspauschale entsprechend gekürzt werde. In Bezug auf den Gesetzentwurf betonte die Fraktion, dass sie
die vorgesehenen Anpassungen bei der Kürzung der Kostenpauschale im Grundsatz unterstütze. Kritisch zu
betrachten seien jedoch die modifizierten Regelungen hinsichtlich der Kürzung der Kostenpauschale für die
Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Man müsse sich
insoweit die grundsätzliche Frage stellen, ob man aus Sicht des Parlaments Dienstreisen der Bundesregierung, die
primär eine Angelegenheit der Bundesregierung selbst darstellten, privilegiert behandeln wolle. Die vorgesehene
Nichtkürzung der Kostenpauschale für sieben Tage nach der Geburt des Kindes beim anderen Elternteil sei,
insbesondere mit Blick auf die mit dem Mandat verbundenen besonderen Belastungen für das Familienleben, zu
begrüßen. In diesem Zusammenhang sei jedoch an die Diskussion über die sogenannte Familienstartzeit zur
Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie aus 2019 zu erinnern. Es sei das falsche Signal, wenn für die
Abgeordneten nun eine solche Regelung geschaffen werde, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen noch auf
eine entsprechende Umsetzung warten müssten.
Die Fraktion Die Linke schloss sich der Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an der Regelung zu
den Dienstreisen der Bundesregierung an. Insbesondere fehle es insoweit an einer näheren Definition der
Begrifflichkeiten. Hinsichtlich der Nichtkürzung der Kostenpauschale für sieben Tage nach der Geburt des Kindes beim
anderen Elternteil bekräftigte die Fraktion Die Linke den Appell, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie aus 2019
endlich in nationales Recht umzusetzen.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte in Bezug auf die Kritik, warum nicht auch in Fällen der
krankheitsbedingten Nichtteilnahme der Abzug von der Kostenpauschale erhöht worden sei, dass erfahrungsgemäß die
Abgeordneten nicht nur in ihren Wahlkreisen, sondern auch in Berlin erkrankten. Dann entstünden jedoch auch
entsprechende Ausgaben, so dass man sich insoweit gegen eine Erhöhung des Abzuges entschieden habe.
Hinsichtlich des Einwandes, bei der Regelung zu den Dienstreisen der Bundesregierung sei der Fokus stärker auf die
Interessen des Parlaments zu richten, gab die Fraktion der CDU/CSU zu bedenken, dass es im Interesse des
Parlamentes sei, eine arbeitsfähige Regierung zu haben. Insoweit dürfte fraktionsübergreifender Konsens bestehen.
Es sei nicht zu rechtfertigen, wenn Abgeordnete, die eine von der Präsidentin genehmigte Dienstreise
durchführten, keinen Abzug erhielten, bei Abgeordneten mit Funktion in der Bundesregierung im Falle einer
entsprechenden Reise hingegen ein Abzug vorgenommen werde. Abschließend betonte die Fraktion bezogen auf die
Nichtkürzung der Kostenpauschale nach der Geburt eines Kindes, dass es sich hierbei nicht um eine Privilegierung von
Abgeordneten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handele. Diese Regelung stelle keinen
Sonderurlaub dar, sondern ermögliche den Betroffenen, in dieser besonderen Zeit das Mandat von zuhause aus
wahrzunehmen. Zudem sei es mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Mandat nur konsequent, wenn man im
Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes unter 14 Jahren keinen Kostenabzug vorsehe, einen solchen dann
auch für die unmittelbare Zeit nach der Geburt eines Kindes nicht anzuordnen.
III. Begründung der Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache
21/1539 verwiesen.
§ 14 wird redaktionell überarbeitet. Durch die Aufteilung auf mehrere Absätze wird die Norm übersichtlicher
gestaltet.
Absatz 1 erfasst zukünftig lediglich die Auslegung der Anwesenheitslisten an Sitzungstagen.
Die Rechtsfolgen der Nichteintragung in die Anwesenheitsliste werden eigenständig in einem neuen Absatz 2
geregelt. Um die Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung unmittelbar nach der Geburt zu erleichtern,
entfällt für den anderen Elternteil für einen Zeitraum von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes die Pflicht,
sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. Die Surrogate in Absatz 2 werden entsprechend ergänzt.
In Absatz 3 werden die Surrogate für die Eintragung im Sinne der Rechtsklarheit listenförmig aufgezählt. Die
Liste wird angelehnt an die bisherige Entschuldigungspraxis bei Mitgliedern der Bundesregierung um der
Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreisen ergänzt.
Darunter fallen Reisen von Mitgliedern der Bundesregierung, Staatsministerinnen und Staatsministern,
Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären oder von Beauftragten der Bundesregierung. Mitreisende
Abgeordnete sind davon nicht umfasst.
Die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung werden wie bisher separat geregelt, im
neuen Absatz 4. Die Verweise werden an die neue Systematik des § 14 angepasst.
Berlin, den 9. Oktober 2025
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter
Peter Bohnhof
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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