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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1539 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1539 21. Wahlperiode 09.09.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder A. Problem und Ziel Für die mit der Mandatsausübung einhergehenden Aufwendungen erhalten Mitglieder des Bundestages eine Aufwandsentschädigung als Amtsausstattung. Dadurch werden unter anderem Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages pauschal abgegolten. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und daher die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages in Berlin erfordern. An Sitzungstagen liegen an den Eingängen der Liegenschaften des Bundestages für die Mitglieder des Bundestages Anwesenheitslisten zur Eintragung aus. Wenn sich ein Mitglied des Bundestages nicht in diese Liste einträgt und die Anwesenheit nicht durch eine der anderen abschließend geregelten Nachweise dokumentiert ist, wird in der Regel die Kostenpauschale gekürzt. Bei unentschuldigter Nichteintragung an Plenarsitzungstagen wird die Kostenpauschale derzeit um 200 Euro, bei entschuldigter Nichteintragung um 100 Euro und bei einem ärztlich nachgewiesenen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit um 20 Euro gekürzt. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreut, findet keine Kürzung statt. Nimmt ein Mitglied des Bundestages an einer namentlichen Abstimmung nicht teil, erfolgt eine Kürzung der Kostenpauschale um derzeit 100 Euro. Von dieser Kürzung wird im Ausnahmefall abgesehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied beurlaubt hat, was in der parlamentarischen Praxis der Entschuldigung durch das Mitglied des Bundestages entspricht. Die Beträge wurden zuletzt 2014 angepasst und stehen daher wegen der zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerung und der damit verbundenen Anhebung der Kostenpauschale zu dieser nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. Der Katalog der parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen umfasst neben der Rüge und dem Ordnungsruf auch das Ordnungsgeld und den Sitzungsausschluss. Da der Sitzungsausschluss und das Ordnungsgeld die Rechte der Mitglieder des Bundestages berühren, sind diese sowohl in der Geschäftsordnung des Bundestages als auch im Abgeordnetengesetz geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident kann wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Einen Sitzungsausschluss kann die Präsidentin oder der Präsident aussprechen, wenn ein Mitglied des Bundestages die Ordnung oder die Würde des Bundestages gröblich verletzt, auch wenn zuvor kein Ordnungsruf ergangen oder Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages kann darüber hinaus auch wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro beziehungsweise 2 000 Euro im Wiederholungsfall festsetzen. In den zurückliegenden Legislaturperioden sind Rückschritte der Debattenkultur zu verzeichnen, angesichts derer sich der aktuelle Katalog von Ordnungsmaßnahmen insbesondere gegenüber wiederholten Ordnungsverstößen bei Sitzungen des Bundestages als unzureichend erwiesen hat. Die Höhe der Ordnungsgelder ist seit deren Einführung durch das Neunundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2011 unverändert. In der Zwischenzeit wurde die Abgeordnetenentschädigung wiederholt angepasst. Dementsprechend stehen Ordnungsgeld und Abgeordnetenentschädigung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis. B. Lösung Die Beträge, um die die Kostenpauschale bei Fehlen an einem Sitzungstag oder bei einer namentlichen Abstimmung gekürzt werden, werden (außer bei dem ärztlichen Nachweis eines Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthalts oder der Arbeitsunfähigkeit) angehoben. Damit die Präsenz und Mitwirkung von Mitgliedern des Bundestages bei Wahlen mit Namensaufruf beziehungsweise bei namentlichen Abstimmungen weiter gestärkt werden, erfolgt ein Abzug von der Kostenpauschale in Höhe von 200 Euro künftig unabhängig von einer Entschuldigung durch das Mitglied des Bundestages. Nimmt ein Mitglied des Bundestages an einer Wahl mit Namensaufruf oder namentlichen Abstimmung nicht teil, kann davon ausgegangen werden, dass auch keine oder nur verminderte Mehraufwendungen am Sitz des Deutschen Bundestages anfallen. Um speziell auf die Herausforderung wiederholter Ordnungsverstöße zu reagieren, werden zwei Automatismen in das parlamentarische Ordnungsrecht aufgenommen: Nach drei Ordnungsrufen in einer Sitzung folgt automatisch ein Saalverweis. Mit dem dritten Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen ergeht zugleich ein Ordnungsgeld. Wegen der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung wird die Höhe der Ordnungsgelder von derzeit 1 000 Euro beziehungsweise 2 000 Euro im Wiederholungsfall auf 2 000 Euro beziehungsweise 4 000 Euro im Wiederholungsfall angehoben. C. Alternativen Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ und die Angabe „beurlaubt“ durch die Angabe „entschuldigt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 und des Absatzes 1 Satz 7 letzte Alternative.“ 2. § 44e wird durch den folgenden § 44e ersetzt: „§ 44e Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde. (2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. (4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“ 3. Nach § 44e wird der folgende § 44f eingefügt: „§ 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. (2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. September 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Die Beträge, um die die Kostenpauschale bei entschuldigter oder unentschuldigter Nichteintragung in die Anwesenheitsliste gekürzt wird, werden jeweils um 100 Euro angehoben, um diese in ein angemessenes Verhältnis zu der Kostenpauschale zu setzen. Statt des Begriffs „beurlaubt“ wird in diesem Zusammenhang zukünftig der sachgerechtere Begriff „entschuldigt“ verwandt. Abgeordnete haben keinen Urlaubsanspruch im engeren Sinne, sondern können Urlaub im Rahmen ihrer Mandatsfreiheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit der Entschuldigung entfällt zukünftig für die Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung. Wenn ein Mitglied des Bundestages bei einer namentlichen Abstimmung fehlt, weil es zeitgleich an einer genehmigten Dienstreise teilnimmt, wird die Kostenpauschale auch weiterhin nicht gekürzt. Das parlamentarische Ordnungsrecht wird maßvoll um zwei Automatismen erweitert. Dadurch wird die parlamentarische Debattenkultur gestärkt und die Ordnung und Würde des Bundestages insbesondere vor wiederholten Ordnungsverstößen effektiver geschützt. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der Abgeordnetenentschädigung werden darüber hinaus erstmals die Beträge der Ordnungsgelder angepasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen auch in der Geschäftsordnung des Bundestages umgesetzt werden. Da durch diese Regelungen auch die Rechte der Abgeordneten berührt sind, ist neben der Regelung in der Geschäftsordnung des Bundestags auch eine gesetzliche Grundlage erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderungen des Abgeordnetengesetzes – AbgG) Zu Nummer 1 (§ 14) Die Beträge, um die die Kostenpauschale unter den in § 14 genannten Voraussetzungen gekürzt wird, werden angehoben, um die allgemeine Preissteigung und die Erhöhung der Kostenpauschale abzubilden. Die in § 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 genannten Beträge bleiben von der Änderung unberührt. Zukünftig wird die Kostenpauschale gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 um 200 Euro gekürzt, wenn sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen, sein Fehlen aber rechtzeitig gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestages entschuldigt hat. Der zuvor in diesem Zusammenhang verwandte Begriff „beurlaubt“ wird im Einklang mit der parlamentarischen Praxis durch den Begriff „entschuldigt“ ersetzt. Im Fall des unentschuldigten Fehlens an einem Plenarsitzungstag erhöht sich der Kürzungsbetrag gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 auf 300 Euro. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag, um den die Kostenpauschale wegen Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung gekürzt wird, ebenfalls auf 200 Euro angehoben. Die Möglichkeit der Entschuldigung in § 14 Absatz 2 Satz 2 wird insofern gestrichen, wobei durch den Verweis auf § 14 Absatz 1 Satz 7 letzte Alternative auch zukünftig kein Abzug erfolgt, wenn das Mitglied des Bundestages an einer für den Sitzungstag genehmigten Dienstreise teilnimmt. Zu Nummer 2 (§ 44e) Die Ordnungsmaßnahmen für Ordnungsverstöße bei Sitzungen des Bundestages werden im Sinne der Rechtsklarheit in einem eigenen Paragrafen geregelt. Das bisher in § 44e Absatz 2 geregelte Ordnungsgeld wegen nicht nur geringfügiger Verletzung der Hausordnung des Bundestages wird in den neuen § 44f überführt. § 44e Absatz 1 betrifft nunmehr ausschließlich das Ordnungsgeld wegen Ordnungsverstößen bei Sitzungen des Bundestages. Die Höhe des Ordnungsgeldes in § 44e Absatz 1 Satz 1 und 2 wird aufgrund des seit der Einführung des Ordnungsgeldes zu verzeichnenden Anstiegs der Abgeordnetenentschädigung auf 2 000 Euro beziehungsweise 4 000 Euro im Wiederholungsfall angehoben. Darüber hinaus wird im neuen § 44e Absatz 1 Satz 3 ein Automatismus eingeführt, wonach bei dem dritten Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Dies gilt nicht, wenn bereits der an drei Ordnungsrufe innerhalb einer Sitzung anknüpfende Automatismus in § 44e Absatz 2 Satz 2 greift. Die bestehenden Möglichkeiten, ein Ordnungsgeld zu verhängen, werden dadurch nicht geschmälert. Insbesondere kann nach wie vor schon nach einem zweiten Ordnungsruf ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der zweite Verstoß dem ersten sachlich ähnlich ist und ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Ferner kann – wie bisher auch – ein Ordnungsgeld wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages auch dann festgesetzt werden, wenn kein Ordnungsruf vorab erfolgte. Der Sitzungsausschluss wird eigenständig in § 44e Absatz 2 geregelt und tatbestandlich ebenfalls um einen Automatismus ergänzt. Bei einer erheblichen Anzahl von Ordnungsrufen innerhalb derselben Sitzung ist ein automatischer Ausschluss von der Sitzung für deren Dauer angezeigt. Der bisher in § 44e Absatz 1 Satz 4 geregelte Verweis auf die Geschäftsordnung des Bundestages wird separat im neuen § 44e Absatz 3 geregelt. Dadurch wird der bisherige Absatz 3 betreffend die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts der neue § 44e Absatz 4. Zu Nummer 3 (§ 44f) Im Sinne der Übersichtlichkeit wird das Ordnungsgeld wegen nicht nur geringfügiger Verletzung der Hausordnung des Bundestages zukünftig in einem separaten Paragrafen geregelt. Wegen der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung wird auch bei diesem Tatbestand die Höhe der Ordnungsgelder angepasst. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten Synoptische Zusammenstellung Derzeitige Fassung Neue Fassung § 14 Kürzung der Kostenpauschale § 14 Kürzung der Kostenpauschale (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise. (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise. (2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6. (2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 und des Absatzes 1 Satz 7 letzte Alternative. § 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder § 44e Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde. (2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. (2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. (3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. (4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht. § 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. (2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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