Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1539
21. Wahlperiode 09.09.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
A. Problem und Ziel
Für die mit der Mandatsausübung einhergehenden Aufwendungen erhalten
Mitglieder des Bundestages eine Aufwandsentschädigung als Amtsausstattung.
Dadurch werden unter anderem Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages
pauschal abgegolten. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages
bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten
und daher die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages in Berlin erfordern.
An Sitzungstagen liegen an den Eingängen der Liegenschaften des Bundestages
für die Mitglieder des Bundestages Anwesenheitslisten zur Eintragung aus.
Wenn sich ein Mitglied des Bundestages nicht in diese Liste einträgt und die
Anwesenheit nicht durch eine der anderen abschließend geregelten Nachweise
dokumentiert ist, wird in der Regel die Kostenpauschale gekürzt. Bei unentschuldigter
Nichteintragung an Plenarsitzungstagen wird die Kostenpauschale derzeit um
200 Euro, bei entschuldigter Nichteintragung um 100 Euro und bei einem ärztlich
nachgewiesenen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder ärztlich
nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit um 20 Euro gekürzt. Während der
Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages
ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur
Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreut, findet keine Kürzung
statt.
Nimmt ein Mitglied des Bundestages an einer namentlichen Abstimmung nicht
teil, erfolgt eine Kürzung der Kostenpauschale um derzeit 100 Euro. Von dieser
Kürzung wird im Ausnahmefall abgesehen, wenn die Präsidentin oder der
Präsident das Mitglied beurlaubt hat, was in der parlamentarischen Praxis der
Entschuldigung durch das Mitglied des Bundestages entspricht.
Die Beträge wurden zuletzt 2014 angepasst und stehen daher wegen der
zwischenzeitlichen allgemeinen Preissteigerung und der damit verbundenen Anhebung der
Kostenpauschale zu dieser nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis.
Der Katalog der parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen umfasst neben der
Rüge und dem Ordnungsruf auch das Ordnungsgeld und den Sitzungsausschluss.
Da der Sitzungsausschluss und das Ordnungsgeld die Rechte der Mitglieder des
Bundestages berühren, sind diese sowohl in der Geschäftsordnung des
Bundestages als auch im Abgeordnetengesetz geregelt.
Die Präsidentin oder der Präsident kann wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen gegen
ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro
festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Einen
Sitzungsausschluss kann die Präsidentin oder der Präsident aussprechen, wenn ein
Mitglied des Bundestages die Ordnung oder die Würde des Bundestages gröblich
verletzt, auch wenn zuvor kein Ordnungsruf ergangen oder Ordnungsgeld
festgesetzt worden ist.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages kann darüber hinaus auch
wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages
gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro
beziehungsweise 2 000 Euro im Wiederholungsfall festsetzen.
In den zurückliegenden Legislaturperioden sind Rückschritte der Debattenkultur
zu verzeichnen, angesichts derer sich der aktuelle Katalog von
Ordnungsmaßnahmen insbesondere gegenüber wiederholten Ordnungsverstößen bei Sitzungen des
Bundestages als unzureichend erwiesen hat.
Die Höhe der Ordnungsgelder ist seit deren Einführung durch das
Neunundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2011 unverändert.
In der Zwischenzeit wurde die Abgeordnetenentschädigung wiederholt angepasst.
Dementsprechend stehen Ordnungsgeld und Abgeordnetenentschädigung nicht
mehr in einem angemessenen Verhältnis.
B. Lösung
Die Beträge, um die die Kostenpauschale bei Fehlen an einem Sitzungstag oder
bei einer namentlichen Abstimmung gekürzt werden, werden (außer bei dem
ärztlichen Nachweis eines Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthalts oder der
Arbeitsunfähigkeit) angehoben.
Damit die Präsenz und Mitwirkung von Mitgliedern des Bundestages bei Wahlen
mit Namensaufruf beziehungsweise bei namentlichen Abstimmungen weiter
gestärkt werden, erfolgt ein Abzug von der Kostenpauschale in Höhe von 200 Euro
künftig unabhängig von einer Entschuldigung durch das Mitglied des
Bundestages. Nimmt ein Mitglied des Bundestages an einer Wahl mit Namensaufruf oder
namentlichen Abstimmung nicht teil, kann davon ausgegangen werden, dass auch
keine oder nur verminderte Mehraufwendungen am Sitz des Deutschen
Bundestages anfallen.
Um speziell auf die Herausforderung wiederholter Ordnungsverstöße zu
reagieren, werden zwei Automatismen in das parlamentarische Ordnungsrecht
aufgenommen: Nach drei Ordnungsrufen in einer Sitzung folgt automatisch ein
Saalverweis. Mit dem dritten Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen ergeht
zugleich ein Ordnungsgeld.
Wegen der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung wird die Höhe der
Ordnungsgelder von derzeit 1 000 Euro beziehungsweise 2 000 Euro im
Wiederholungsfall auf 2 000 Euro beziehungsweise 4 000 Euro im Wiederholungsfall
angehoben.
C. Alternativen
Beibehaltung der bestehenden Rechtslage.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 450) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ und die Angabe „beurlaubt“ durch die
Angabe „entschuldigt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6
und des Absatzes 1 Satz 7 letzte Alternative.“
2. § 44e wird durch den folgenden § 44e ersetzt:
„§ 44e
Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von
2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein Mitglied
des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der
sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das
Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2
ausgesprochen wurde.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für
die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen
des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal
während einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung
aus dem Saal.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
(4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1
und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“
3. Nach § 44e wird der folgende § 44f eingefügt:
„§ 44f
Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der
Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im
Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor,
wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.
(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das
Bundesverfassungsgericht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. September 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Beträge, um die die Kostenpauschale bei entschuldigter oder unentschuldigter Nichteintragung in die
Anwesenheitsliste gekürzt wird, werden jeweils um 100 Euro angehoben, um diese in ein angemessenes Verhältnis zu
der Kostenpauschale zu setzen.
Statt des Begriffs „beurlaubt“ wird in diesem Zusammenhang zukünftig der sachgerechtere Begriff „entschuldigt“
verwandt. Abgeordnete haben keinen Urlaubsanspruch im engeren Sinne, sondern können Urlaub im Rahmen
ihrer Mandatsfreiheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen.
Die Möglichkeit der Entschuldigung entfällt zukünftig für die Nichtteilnahme an einer namentlichen
Abstimmung. Wenn ein Mitglied des Bundestages bei einer namentlichen Abstimmung fehlt, weil es zeitgleich an einer
genehmigten Dienstreise teilnimmt, wird die Kostenpauschale auch weiterhin nicht gekürzt.
Das parlamentarische Ordnungsrecht wird maßvoll um zwei Automatismen erweitert. Dadurch wird die
parlamentarische Debattenkultur gestärkt und die Ordnung und Würde des Bundestages insbesondere vor wiederholten
Ordnungsverstößen effektiver geschützt. Wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der
Abgeordnetenentschädigung werden darüber hinaus erstmals die Beträge der Ordnungsgelder angepasst.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen auch in der Geschäftsordnung des Bundestages umgesetzt werden. Da
durch diese Regelungen auch die Rechte der Abgeordneten berührt sind, ist neben der Regelung in der
Geschäftsordnung des Bundestags auch eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderungen des Abgeordnetengesetzes – AbgG)
Zu Nummer 1 (§ 14)
Die Beträge, um die die Kostenpauschale unter den in § 14 genannten Voraussetzungen gekürzt wird, werden
angehoben, um die allgemeine Preissteigung und die Erhöhung der Kostenpauschale abzubilden. Die in § 14
Absatz 1 Satz 5 und 6 genannten Beträge bleiben von der Änderung unberührt.
Zukünftig wird die Kostenpauschale gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 um 200 Euro gekürzt, wenn sich ein Mitglied
des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen, sein Fehlen aber rechtzeitig gegenüber dem
Präsidenten oder der Präsidentin des Bundestages entschuldigt hat. Der zuvor in diesem Zusammenhang verwandte
Begriff „beurlaubt“ wird im Einklang mit der parlamentarischen Praxis durch den Begriff „entschuldigt“ ersetzt.
Im Fall des unentschuldigten Fehlens an einem Plenarsitzungstag erhöht sich der Kürzungsbetrag gemäß § 14
Absatz 1 Satz 4 auf 300 Euro.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag, um den die Kostenpauschale wegen Nichtteilnahme an einer
namentlichen Abstimmung gekürzt wird, ebenfalls auf 200 Euro angehoben. Die Möglichkeit der Entschuldigung in § 14
Absatz 2 Satz 2 wird insofern gestrichen, wobei durch den Verweis auf § 14 Absatz 1 Satz 7 letzte Alternative
auch zukünftig kein Abzug erfolgt, wenn das Mitglied des Bundestages an einer für den Sitzungstag genehmigten
Dienstreise teilnimmt.
Zu Nummer 2 (§ 44e)
Die Ordnungsmaßnahmen für Ordnungsverstöße bei Sitzungen des Bundestages werden im Sinne der
Rechtsklarheit in einem eigenen Paragrafen geregelt. Das bisher in § 44e Absatz 2 geregelte Ordnungsgeld wegen nicht nur
geringfügiger Verletzung der Hausordnung des Bundestages wird in den neuen § 44f überführt.
§ 44e Absatz 1 betrifft nunmehr ausschließlich das Ordnungsgeld wegen Ordnungsverstößen bei Sitzungen des
Bundestages. Die Höhe des Ordnungsgeldes in § 44e Absatz 1 Satz 1 und 2 wird aufgrund des seit der Einführung
des Ordnungsgeldes zu verzeichnenden Anstiegs der Abgeordnetenentschädigung auf 2 000 Euro
beziehungsweise 4 000 Euro im Wiederholungsfall angehoben.
Darüber hinaus wird im neuen § 44e Absatz 1 Satz 3 ein Automatismus eingeführt, wonach bei dem dritten
Ordnungsruf innerhalb von drei Sitzungswochen ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Dies gilt nicht, wenn bereits der
an drei Ordnungsrufe innerhalb einer Sitzung anknüpfende Automatismus in § 44e Absatz 2 Satz 2 greift.
Die bestehenden Möglichkeiten, ein Ordnungsgeld zu verhängen, werden dadurch nicht geschmälert.
Insbesondere kann nach wie vor schon nach einem zweiten Ordnungsruf ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der
zweite Verstoß dem ersten sachlich ähnlich ist und ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Ferner kann –
wie bisher auch – ein Ordnungsgeld wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde
des Bundestages auch dann festgesetzt werden, wenn kein Ordnungsruf vorab erfolgte.
Der Sitzungsausschluss wird eigenständig in § 44e Absatz 2 geregelt und tatbestandlich ebenfalls um einen
Automatismus ergänzt. Bei einer erheblichen Anzahl von Ordnungsrufen innerhalb derselben Sitzung ist ein
automatischer Ausschluss von der Sitzung für deren Dauer angezeigt.
Der bisher in § 44e Absatz 1 Satz 4 geregelte Verweis auf die Geschäftsordnung des Bundestages wird separat im
neuen § 44e Absatz 3 geregelt. Dadurch wird der bisherige Absatz 3 betreffend die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts der neue § 44e Absatz 4.
Zu Nummer 3 (§ 44f)
Im Sinne der Übersichtlichkeit wird das Ordnungsgeld wegen nicht nur geringfügiger Verletzung der
Hausordnung des Bundestages zukünftig in einem separaten Paragrafen geregelt. Wegen der Entwicklung der
Abgeordnetenentschädigung wird auch bei diesem Tatbestand die Höhe der Ordnungsgelder angepasst.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten
Synoptische Zusammenstellung
Derzeitige Fassung Neue Fassung
§ 14
Kürzung der Kostenpauschale
§ 14
Kürzung der Kostenpauschale
(1) An jedem Sitzungstag wird eine
Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im
Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als
Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die
Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des
Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,
werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale
einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200
Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag
sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat
und nicht beurlaubt war. Der Kürzungsbetrag
verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des
Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in
einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich
nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge
Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des
Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem
Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt
dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen
persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in
die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der
Kostenpauschale. Die Eintragung in die
Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt
durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung
des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an einer
namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
Namensaufruf, durch Eintragung in die
Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen
Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem
Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des
Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste
des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag
genehmigte und durchgeführte Dienstreise.
(1) An jedem Sitzungstag wird eine
Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im
Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als
Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die
Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt sich ein Mitglied des
Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein,
werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale
einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300
Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag
sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat
und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag
verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des
Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder
in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit
ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen
infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des
Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in
seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im
Haushalt dafür zur Verfügung stehender
Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die
Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung
der Kostenpauschale. Die Eintragung in die
Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an
ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als
Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer
Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an
einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
Namensaufruf, durch Eintragung in die
Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen
Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in
einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des
Bundestages, durch Eintragung in die
Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den
Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise.
(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an
einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von
der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt
nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat,
ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 6.
(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an
einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von
der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt
nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 und des Absatzes 1
Satz 7 letzte Alternative.
§ 44e
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
§ 44e
Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der
Ordnung oder der Würde des Bundestages
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein
Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe
von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall
erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei
gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des
Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der
Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30
Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des
Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
Bundestages.
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein
Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe
von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall
erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein
Mitglied des Bundestages innerhalb von drei
Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen
worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem
Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein
Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt
nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine
Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde.
(2) Wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der
Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein
Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im
Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf
2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel
vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs
Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Hausordnung gegeben hat.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung
oder der Würde des Bundestages kann das
Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal
verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der
Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner
Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied
des Bundestages dreimal während einer Sitzung
zur Ordnung gerufen, verweist es der
sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem
Saal.
(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über
Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen
1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Bundestages.
(4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten
über Maßnahmen und Entscheidungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist das
Bundesverfassungsgericht.
§ 44f
Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der
Hausordnung
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen
Verletzung der Hausordnung des Bundestages
kann der Präsident gegen ein Mitglied des
Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro
festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das
Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein
Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene
Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass
für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen
einer nicht nur geringfügigen Verletzung der
Hausordnung gegeben hat.
(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten
über Maßnahmen und Entscheidungen nach
Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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