Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Text
Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
[Bundesrat Drucksache 235/25
21.05.25
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ISSN 0720-2946
Vorschlag
des Ständigen Beirats
Neufassung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat möge gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes
beschließen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch Beschluss des Bundesrates
vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, wird wie aus der
Anlage ersichtlich neu gefasst.
Anlage
Geschäftsordnung des Bundesrates
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitglieder
§ 2 Inkompatibilität
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Ausweise, Fahrkarten
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
§ 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der
Vizepräsidenten
§ 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 8 Präsidium
§ 9 Ständiger Beirat
§ 10 Schriftführung
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
§ 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
§ 14 Sekretariat
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
§ 16 Anwesenheitsliste
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
§ 19 Fragerecht
§ 20 Leitung der Sitzung
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§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 22a Dauer der Rede
§ 22b Sachruf
§ 22c Ordnungsruf
§ 22d Entziehung des Wortes
§ 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 22g Unterbrechung der Sitzung
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
§ 24 Redebeiträge
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Anträge und Empfehlungen
§ 27 Anzahl der Stimmen
§ 28 Beschlussfähigkeit
§ 29 Abstimmung
§ 30 Abstimmungsregeln
§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
§ 34 Sitzungsbericht
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
§ 39 Beratung
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§ 40 Teilnahme und Fragerecht
§ 41 Berichterstattung im Ausschuss
§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
§ 43 Umfrageverfahren
§ 44 Sitzungsniederschrift
§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union an die Ausschüsse
§ 45b Europakammer
§ 45c Vorsitzende der Europakammer
§ 45d Zuständigkeit der Europakammer
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
§ 45f Öffentlichkeit
§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen
§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 45i Umfrageverfahren
§ 45j Sitzungsbericht
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder
V. Schlussbestimmungen
§ 46 Stellvertretung
§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 49 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitglieder
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung
als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des
Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit.
§ 2 Inkompatibilität
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören.
Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der
beiden Ämter es niederlegt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und
endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
§ 4 Ausweise, Fahrkarten
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als
Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für
die Deutsche Bahn AG.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft
zurückzugeben.
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
§ 5 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der
Vizepräsidenten
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern eine
Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Der Bundesrat kann auf Antrag der Mehrheit seiner Stimmen die Präsidentin, den
Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abberufen. Der Antrag
muss spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Der
Bundesrat entscheidet in dieser Sitzung über den Antrag ohne Ausschussüberweisung.
Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln
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der Stimmen des Bundesrates und ist in Abweichung von § 32 Satz 1 sofort wirksam.
(3) Endet das Amt der Präsidentin, des Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines
Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
§ 6 Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen
Angelegenheiten des Bundesrates. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde für die
Beamtinnen und Beamten des Bundesrates.
(2) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung
des Ständigen Beirats, die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertretende
Direktorin oder der Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des
Bundesrates von der Präsidentin oder dem Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen
und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und
Entlassung der Tarifbeschäftigten, die entsprechend einer Beamtin oder eines Beamten
des höheren Dienstes eingruppiert sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des
Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.
§ 7 Stellung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten die Präsidentin oder den
Präsidenten im Falle ihrer oder seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung
ihres oder seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung
liegt auch vor, solange die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates nach
Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse der Bundespräsidentin oder des
Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beraten und unterstützen die
Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben.
§ 8 Präsidium
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des
Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten
des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat
vorbehalten ist noch der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann
das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
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(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen
Sitzungen. Sie oder er hat das Präsidium einzuberufen, wenn eine Vizepräsidentin oder
ein Vizepräsident es verlangt.
(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse des
Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss
mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen
und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
§ 9 Ständiger Beirat
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der
Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und
das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der
Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten
Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung
zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Die oder der für die Angelegenheiten des
Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann
insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört
werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des
Ständigen Beirats teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
1. einem Mitglied des Präsidiums,
2. der oder dem Bevollmächtigten, die oder der zugleich Mitglied des Bundesrates
ist,
3. jeder und jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in
Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne
Unterbrechung am längsten angehört.
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§ 10 Schriftführung
(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei
Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(2) Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterstützt die Präsidentin oder den
Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführerinnen oder Schriftführer zu einer
Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident
ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zur Schriftführerin oder zum
Schriftführer.
§ 11 Ausschüsse
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten
weitere Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Länder sind in jedem Ausschuss durch ein oder mehrere Mitglieder des
Bundesrates oder Beauftragte ihrer Regierung vertreten.
(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den
Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit.
Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des
Vermittlungsausschusses. Die Präsidentin oder der Präsident oder in ihrem oder seinem
Auftrag die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder
und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder dem Vorsitzenden des
Vermittlungsausschusses mit.
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus
deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2
entsprechend.
(4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden
Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger gewählt werden.
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§ 13 Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des
öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der
Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der
Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit
berichten.
§ 14 Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates
angehören.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag
der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin
oder des Stellvertretenden Direktors. Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die
Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen,
wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung es verlangen.
Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, setzt die
Präsidentin oder der Präsident auf die Tagesordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der
Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen
zusammengestellt.
(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und
Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich
zugestellt werden.
(4) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der
Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch
Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.
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§ 16 Anwesenheitsliste
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die
Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht
öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit
ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der
Bundesrat nichts anderes beschließt.
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und
Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn die Präsidentin oder
der Präsident dies zulässt.
(2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie
der anderen Teilnehmenden an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und
des Bundes zugezogen werden.
§ 19 Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der
Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im
Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der
Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie
beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident
leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich
begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der
Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die
Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den
Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die
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Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet
entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende
Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der
Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
§ 20 Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten,
so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef,
die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.
§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den
Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung
ab.
§ 22 Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörerinnen
und Zuhörer unterstehen der Ordnungsbefugnis der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die
Würde des Bundesrates verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des
Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne
wegen störender Unruhe räumen lassen.
§ 22a Dauer der Rede
(1) Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für
Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit
von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der
Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.
§ 22b Sachruf
Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der
vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
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§ 22c Ordnungsruf
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die
Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur
Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen
nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
§ 22d Entziehung des Wortes
(1) Überschreitet ein Mitglied des Bundesrates die maximal festgesetzte Redezeit, so
kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort
entziehen.
(2) Ist ein Mitglied des Bundesrates während einer Rede dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache
oder zur Ordnung hingewiesen worden, so hat die Präsidentin oder der Präsident ihm
das Wort zu entziehen.
(3) Bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des
Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied das Wort sofort
entziehen.
(4) Das Wort darf dem Mitglied zu demselben Beratungsgegenstand in derselben
Sitzung nicht wieder erteilt werden. Ausführungen nach Entziehung des Wortes werden
in den Stenografischen Sitzungsbericht nicht aufgenommen.
§ 22e Ausschluss von Mitgliedern des Bundesrates
(1) Wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Ordnung oder der Würde des
Bundesrates kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass ein Sach- oder
Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Bundesrates von der Sitzung ausschließen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur
Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen
worden ist. Bis zum Schluss der Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident
bekanntgeben, für wie viele Sitzungen das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein
Mitglied des Bundesrates kann von bis zu fünf Plenarsitzungen ausgeschlossen werden.
(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die
schwerwiegende Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundesrates folgenden
Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der
Sitzung ausdrücklich eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Hauses
festgestellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. Ein
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bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt das
Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so unterbricht die Präsidentin oder der
Präsident die Sitzung. Das Mitglied ist damit ohne Weiteres von den nächsten drei
Sitzungen ausgeschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies nach
Wiedereintritt in die Sitzung fest.
(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer des Ausschlusses auch nicht an
Sitzungen der Europakammer oder der Ausschüsse teilnehmen.
§ 22f Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den
Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen
drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem
Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Über den Einspruch entscheidet der
Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.
§ 22g Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident
die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör
verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch
wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
§ 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der
Zusammensetzung des Bundesrates bekannt.
(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die
Tagesordnung fest. Davon unberührt bleibt die Aufnahme von Beratungsgegenständen,
die aufgrund eines Verlangens nach § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Absatz 1 spätestens zwei
Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung
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gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf
die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
(4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der
Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes, der dem Beschluss nach Absatz 2 Satz 1
unterfällt, nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Absatz 3
zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn ein Land widerspricht. Dies gilt nicht, wenn eine für die Beschlussfassung
des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder
wenn es sich um einen Eilfall einer EU-Vorlage gemäß § 45d Absatz 1 handelt.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und
beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 24 Redebeiträge
Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es
können Aufzeichnungen benutzt werden.
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Anträge und Empfehlungen
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen.
(2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates
stellen.
(3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen
Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat
die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen.
§ 27 Anzahl der Stimmen
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes
zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung,
sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
§ 28 Beschlussfähigkeit
(1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung
aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
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(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3
und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land
stimmberechtigt.
§ 29 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch
Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge
aufgerufen.
(2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist
und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder
Wortmeldungen vorliegen, kann die Präsidentin oder der Präsident feststellen, dass der
Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; sie oder er kann
die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für
die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand
der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der
Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens
zwei Länder es verlangen.
§ 30 Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die
Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob
der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
– eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des
Grundgesetzes),
– zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen
Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
– einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des
Grundgesetzes),
– wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) oder
– gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn
zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
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Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner
Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der
Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der
Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei
zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse
entsprechend.
§ 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin
oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz
abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des
Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die
Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann sie oder er nach erneuter
Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter
Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat
abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über
Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und
abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und
in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
§ 34 Sitzungsbericht
(1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17
Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein
Bericht nicht aufgenommen wird.
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(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner
Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. Gibt die
Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten
die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat möge von der Vorlage
Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme
des Bundesrates, sofern bis zur nächsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag
auf Behandlung dieser Vorlage stellt.
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen
zu und bestimmt den federführenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse
an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Die Präsidentin oder
der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung
der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen
unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der
Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind
vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die
Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
(1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund
kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats
entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum
als Videokonferenz stattfinden dürfen.
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(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und die §§ 38 bis 45 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Sie oder er hat ihn unverzüglich
einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. Die oder der Vorsitzende
bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.
(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich,
spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung, zugestellt. Kann diese Frist nicht
eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und
gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der
Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.
§ 39 Beratung
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung
gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.
(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für
die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin
oder der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.
(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des
Bundesrates abgeschlossen haben.
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie
Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der
Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der
Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte
Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme
sie für erforderlich halten, anhören.
- 18 -
§ 41 Berichterstattung im Ausschuss
Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die
einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die
Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten
ist.
(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates
und Beauftragten der Landesregierungen. Sind mehrere stimmberechtigte Personen
eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.
§ 43 Umfrageverfahren
Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so
kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage
eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes
noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.
§ 44 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt die Sekretärin oder der Sekretär eine
Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das
Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das
Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des
Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines
Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuss im Einzelfall
entsprechend beschließt.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Absatz 2
Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu
formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
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§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
Die Sekretärin oder der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die
Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den
Vertretungen der Länder zu.
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union an die Ausschüsse
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im
Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Die Präsidentin oder
der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung
der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuss können verlangen,
dass weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden.
(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll
möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren
Eilbedürftigkeit (§ 45d Absatz 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europäischen Union.
Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen
an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies
möglich ist.
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des Entscheidungsverfahrens in den
Gremien der Europäischen Union die Aufgabe, die Vertreterinnen und Vertreter der
Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen des Bundesrates die
Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat etwa notwendige Folgebeschlüsse
vorzuschlagen.
§ 45b Europakammer
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des
Bundesrates gelten.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des
Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der
Europakammer.
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(3) Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den
Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich
mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.
§ 45c Vorsitzende der Europakammer
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die
erste und die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den ersten und den zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der
Mitglieder der Europakammer.
(2) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden
Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger gewählt werden.
§ 45d Zuständigkeit der Europakammer
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach
Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der
Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf
den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur
nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen,
wenn
1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes
für erforderlich erklärt;
3. ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines
Beratungsgegenstandes anregt.
(4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der
Europakammer gegeben ist, weist sie oder er dieser den betreffenden
Beratungsgegenstand zu, wenn sie oder er nicht den Bundesrat einberuft. Die
Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor damit beauftragen,
im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der
Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
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(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu
deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und
Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden,
soweit dies zeitlich möglich ist.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen
Beratungsgegenstand ein. Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn
mindestens zwei Länder es verlangen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden,
wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der
vorläufigen Tagesordnung.
§ 45f Öffentlichkeit
(1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der
Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Im
Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht,
soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.
§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der
Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen
nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
§ 45h Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten
ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer
Stimmen.
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§ 45i Umfrageverfahren
(1) Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für
entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden.
Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.
(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben,
leitet die oder der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.
(3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im
Umfrageverfahren widersprechen.
§ 45j Sitzungsbericht
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss
mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge und das Ergebnis der
Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich
sind (§ 45f Absatz 1 Satz 2 bis 4).
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 15 Absatz 3 und 4, die §§ 16, 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, die §§ 22, 22a, 22b, 22c
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 22d, 22e Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
Satz 1 und 2, § 22f Satz 1 und 2, die §§ 22g, 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 26
Absatz 3, die §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 22f Satz 3 und 4 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über den Einspruch in der nächsten
Sitzung des Bundesrates entschieden wird.
§ 45l Vertreterinnen und Vertreter der Länder
(1) Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder
Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den
Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf
den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann
weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der
entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine
Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden
Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die
Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die
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Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein
beteiligter Ausschuss dies verlangt.
V. Schlussbestimmungen
§ 46 Stellvertretung
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung
sind auch die stellvertretenden Mitglieder.
§ 47 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese
Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder
eines Landes der Bundesrat.
§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf
es eines einstimmigen Beschlusses.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23. Mai 2025 zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der
Beschluss des Bundesrates über diese Fassung der Geschäftsordnung wirksam wird.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch
Beschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1513) geändert worden
ist, außer Kraft.
- 24 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die zurzeit gültige Geschäftsordnung des Bundesrates ist seit dem 26. November 1993
(BGBl. I S. 2007) in Kraft und wurde zuletzt durch Beschluss vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1513) geändert.
Mit der vorliegenden Neufassung werden inhaltliche Änderungen vorgenommen, die
sich aus veränderten Bedürfnissen des Bundesrates im Hinblick auf die Organisation
und den Ablauf seiner Sitzungen, das Verfahren in seinen Ausschüssen sowie in der
Europakammer ergeben. Geändert werden die Vorschriften betreffend die Wahl und
Abwahl der Mitglieder des Präsidiums beziehungsweise der Ausschussvorsitzenden
(§§ 5 und 12), die Einberufung der jeweiligen Sitzungen (§§ 15, 38 und 45e) und die
Feststellung der Tagesordnung (§ 23), das Fragerecht (§ 19), die Sitzungsleitung (§ 20)
sowie die Anwendung der Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Sitzungen der
Europakammer (§ 45k).
Im Zuge der inhaltlichen Änderung wird die Geschäftsordnung auch sprachlich
überarbeitet. Dies umfasst die Anpassung an die aktuellen Rechtschreibregeln, die
Verwendung von Paarformen bei der Bezeichnung natürlicher Personen sowie die
Streichung der inkorporierten Normzitate des Grundgesetzes und des Gesetzes über die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union.
B. Besonderer Teil
Zu § 5
Absatz 2
Der neu eingefügte Absatz 2 regelt die Ausgestaltung des Abberufungsverfahrens von
Mitgliedern des Präsidiums des Bundesrates. Diese sind in besonderer Weise vor einer
Abberufung geschützt. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums durch das Plenum für
ein Jahr bildet die Grundlage ihrer Rechtsstellung. Ihre Abberufung bedarf deshalb
weiterer formeller Voraussetzungen.
Bei dem Abberufungsantrag handelt es sich um einen Beratungsgegenstand, der von
mehreren Ländern, die gemeinsam mindestens über eine Mehrheit der Stimmen im
Bundesrat verfügen, eingebracht wird. Er ist dem Bundesrat spätestens am sechsten Tag
vor der Sitzung, in der er beraten werden soll, von den antragstellenden Ländern
schriftlich zuzuleiten.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, hat die Präsidentin beziehungsweise der
Präsident den Abberufungsantrag unmittelbar auf die endgültige Tagesordnung zu
setzen. Neben dem Anspruch auf Sachbehandlung besteht zudem ein Anspruch auf
Sachentscheidung über den Abberufungsantrag in derselben Sitzung. Der Bundesrat
entscheidet gemäß Absatz 2 Satz 3 über den Antrag „in dieser Sitzung“ und „ohne
Ausschussüberweisung“. Eine Aussprache findet nicht statt.
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Wird die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
erreicht, ist das betreffende Mitglied des Präsidiums mit sofortiger Wirkung abberufen.
Absatz 3
Durch Einfügung des neuen Absatzes 2 wird der bisherige Absatz 2 inhaltlich
unverändert zu Absatz 3.
Zu § 12
Absatz 3
Der neu eingefügte Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung des
Abberufungsverfahrens von Mitgliedern des Präsidiums gemäß § 5 Absatz 2 auf die
Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden.
Auf stellvertretende Ausschussvorsitzende findet Absatz 3 keine Anwendung.
Absatz 4
Durch Einfügung des neuen Absatzes 3 wird der bisherige Absatz 3 inhaltlich
unverändert zu Absatz 4.
Zu § 15
Absatz 1
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Angleichung an den Maßstab des Artikels 52
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Mindestens zwei Länder müssen die Einberufung
einer Sitzung verlangen.
Die Festlegung in Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 GG stellt eine bewusste Entscheidung des
Verfassungsgebers dar und ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Belangen
des Minderheitenschutzes und der möglichen Gefahr des Missbrauchs von
Minderheitenrechten.
Beratungsgegenstände, wegen derer die Einberufung der Sitzung verlangt wird, werden
nach Absatz 1 Satz 2 durch die Präsidentin oder den Präsidenten unmittelbar auf die
endgültige Tagesordnung gesetzt. Ihre Aufnahme in die endgültige Tagesordnung ist
demnach nicht vom Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Absatz 2
Satz 1 abhängig. Hinsichtlich dieser Beratungsgegenstände besteht somit ein Anspruch
auf Sachbehandlung in der einzuberufenden Sitzung. Ein Anspruch auf
Sachentscheidung ist damit nicht verbunden.
Von der Änderung in Absatz 1 unberührt bleibt das Verlangen eines Landes gemäß § 23
Absatz 3, dass unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen ein
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung einer schon einberufenen Sitzung gesetzt
wird.
- 26 -
Zu § 19
Absatz 3
Durch die Änderungen sind Fragen nach Absatz 2 nicht zwingend zu Beginn der Sitzung
zu behandeln. Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat künftig durch
Beschluss (§ 23 Absatz 2 Satz 1) fest, wo in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
die Fragen beraten werden.
Von der Änderung unberührt bleibt, dass die Präsidentin oder der Präsident
Beratungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 unmittelbar auf die endgültige Tagesordnung
setzt (vgl. § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 2) und deren Behandlung in der Sitzung
demnach nicht durch eine Mehrheit im Bundesrat verhindert werden kann. Die
Änderung betrifft somit lediglich den Zeitpunkt der Behandlung der Frage während
einer Sitzung und nicht die Aufnahme als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung.
Hinsichtlich des Rechts des fragestellenden Landes, die Frage mündlich zu begründen,
gilt § 22a.
Das unselbstständige Fragerecht, dessen Regelung in Absatz 1 aufgrund von Artikel 53
Satz 3 GG rein deklaratorischer Charakter zukommt, ist von der Änderung nicht
betroffen.
Zu § 20
Absatz 2
Die Reihenfolge der vertretungsweisen Sitzungsleitung durch die Regierungschefinnen
und Regierungschefs wird künftig anhand der Dauer ihrer jeweiligen Mitgliedschaft im
Bundesrat anstelle ihres Lebensalters bestimmt. Damit werden Erfahrung und
Vertrautheit mit den Abläufen der Plenarsitzungen zu den maßgeblichen Kriterien der
Reihenfolgebestimmung.
Unterbrechungen der Mitgliedschaft im Bundesrat bleiben unberücksichtigt;
entscheidend ist die insgesamt erreichte Dauer der Mitgliedschaft.
Wenn die berechtigte Person die Sitzungsleitung nicht übernimmt, geht trotz ihrer
Anwesenheit das Recht zur vertretungsweisen Sitzungsleitung auf die nächstberechtigte
Person über.
Diese Regelung zur Bestimmung der Reihenfolge gilt ebenfalls für alle weiteren
Mitglieder des Bundesrates, die die Sitzungsleitung vertretungsweise ausüben.
Zu § 23
Absatz 2
Die Anpassung in Absatz 2 Satz 2 kodifiziert die bisherige Auslegung zur Reichweite
des Beschlusses zur Feststellung der Tagesordnung nach Absatz 2 Satz 1. Der Absatz 2
Satz 2 zählt diejenigen Beratungsgegenstände auf, deren Aufnahme in die endgültige
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Tagesordnung nicht vom Feststellungsbeschluss umfasst ist. Die Präsidentin oder der
Präsident setzt sie unmittelbar auf die endgültige Tagesordnung (siehe § 15 Absatz 1
Satz 2, § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 3).
Die Wirkung des jeweiligen Verlangens in § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 2 und § 23
Absatz 3 erschöpft sich in der Aufnahme in die endgültige Tagesordnung zur
Verwirklichung des Anspruchs auf Sachbehandlung. Ein Anspruch auf
Sachentscheidung ist damit nicht verbunden. Der Feststellungsbeschluss kann weiterhin
auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Beratungsgegenstände die Reihenfolge und
die Verbindung mit anderen Tagesordnungspunkten festlegen.
Absatz 4
In Absatz 4 Satz 1 wird als Folgeänderung zu Absatz 2 zur Klarstellung nunmehr
ausdrücklich geregelt, dass das Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme in die
Tagesordnung sich nur auf diejenigen Beratungsgegenstände bezieht, die dem
Feststellungsbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 unterfallen, also nicht auf die in Absatz 2
Satz 2 genannten Beratungsgegenstände.
Absatz 4 Satz 2 stellt eine redaktionelle Änderung dar. Der Ausschluss des
Widerspruchs in Fällen des Ablaufs einer gesetzlichen Frist oder eines Eilfalls einer EU-
Vorlage bleibt gegenüber der vorherigen Fassung unverändert.
Zu § 38
Absatz 1
Das Quorum für das Verlangen auf Einberufung eines Ausschusses wird auf zwei
Länder erhöht. Die Anpassung steht im Zusammenhang mit der Anpassung von § 15
Absatz 1 Satz 1 an den Maßstab von Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 GG und der damit
einhergehenden Änderung von § 45e Absatz 2. Das nunmehr einheitliche Quorum für
das Verlangen auf Sitzungseinberufung schafft einen Gleichlauf innerhalb der
Geschäftsordnung.
Die bisherige Formulierung, die auf das Verlangen des einzelnen Ausschussmitglieds
abstellt, wird zugunsten einer auf das Verlangen der Länder abzielenden Formulierung
angepasst. Hiermit wird der Wortlaut der Einberufungsrechte in § 15 Absatz 1 Satz 1,
§ 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45e Absatz 2 Satz 2 sprachlich vereinheitlicht und dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Länder mitunter mehr als ein Mitglied in die
Ausschüsse entsenden.
Von der Regelung unberührt bleibt die Möglichkeit eines Landes, um die – ggf.
nachträgliche – Mitberatung einer Vorlage durch einen weiteren Ausschuss zu bitten
(vgl. § 36 Absatz 1 Satz 1).
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Zu § 45e
Absatz 2
Das Quorum für das Verlangen auf Einberufung der Europakammer wird auf zwei
Länder erhöht. Die Anpassung steht im Zusammenhang mit der Anpassung von § 15
Absatz 1 Satz 1 an den Maßstab von Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 GG und der damit
einhergehenden Änderung von § 38 Absatz 1. Das nunmehr einheitliche Quorum für
das Verlangen auf Sitzungseinberufung schafft einen Gleichlauf innerhalb der
Geschäftsordnung.
Zu § 45k
Die mit der Änderung der Geschäftsordnung durch Beschluss vom 26. März 2021
(BGBl. I S. 797) eingeführten Ordnungsmaßnahmen beschränkten sich auf die
Sitzungen des Bundesrates. Mit der Änderung sind die Ordnungsmaßnahmen der §§ 22a
ff. auch auf die Sitzungen der Europakammer anwendbar.
Der oder dem Vorsitzenden der Europakammer steht damit ein gestuftes System von
Ordnungsmaßnahmen zur Wahrung beziehungsweise Wiederherstellung eines
geordneten Sitzungsablaufs in der Europakammer zur Verfügung.
Drucksache 235/25]
Relationen
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