Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Teil von Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Hat sich die Bundesregierung bereits eine eigene Auffassung zu der auf Grundlage wissenschaftlicher Analysen erarbeiteten Idee des Kiel Instituts für Weltwirtschaft, die Grunderwerbsteuer zu senken, was demnach den privaten Wohnungsbau effektiver anreizen könne, als es über staatliche und damit steuerfinanzierte Wohnungsbauprogramme möglich ist, erarbeitet, und, wenn ja, wie lautet diese, und hat sie bereits geprüft, ob die politische Umsetzung dieses Vorschlags nicht zugleich eine effektivere Maßnahme wäre, den Wohnungsmarkt zu entlasten, für niedrigere Mieten und zugleich höhere Wohneigentumsquoten in Deutschland zu sorgen, als es die aktuell geplanten Änderungen sind, und, wenn ja, mit welchem Ergebnis (Quellen: www.kielinstitut.de/de/publikationen/aktuelles/niedrige-grunderwerbsteuer-foerdert-neubau/, „Die Zeit“ vom 17. Dezember 2015, Seite 17, unter Bezug auf eine aktuelle Kiel-Studie, Bundestagsdrucksache 21/2850, Randnummer 388 folgende)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Sören Bartol:
Grundsätzlich können Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer Einfluss auf die Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau haben.
Bei der Betrachtung der Grunderwerbsteuersätze ist zu berücksichtigen, dass nach § 11 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes die Grunderwerbsteuer 3,5 Prozent beträgt. Im Zuge der Föderalismusreform von 2006 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 2034) Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 GG eingefügt. Danach haben die Länder die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. Von dieser Befugnis hat die überwiegende Mehrheit der Länder inzwischen Gebrauch gemacht.
Da die Ertrags- und Verwaltungskompetenz der Grunderwerbsteuer den Ländern obliegen, bedürfen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Die Belange der Länder sind daher zu berücksichtigen.
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