Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025
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Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3070
21. Wahlperiode 03.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Tobias Peterka, Peter Bonhof, Rainer Galla,
Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Kay
Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Christian Douglas, Rainer Groß,
Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD
Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025
Seit 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neu gefassten
Bundesrechts, teils ergänzt um modifizierendes Landesrecht sowie unter Anwendung
des jeweiligen Grundsteuerhebesatzes der Liegenschaftsgemeinde, erhoben.
Ausgangspunkt für die umfassende Reform der Rechtslage war ein
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 10. April 2018, das die vormalige Rechtslage für
verfassungswidrig erklärte, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich
behandele und so gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoße
(Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) v. 10. April 2018 zu 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1
BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und BvR 889/12). In der Folge wurden auf
Bundesebene das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, das
Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen
Grundstücken für die Bebauung und das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (GG) (Artikel 72, 105 und 125b) erlassen. Von der Möglichkeit des
Artikels 125b GG (Schaffung abweichenden Landesrechts bei der Grundsteuer)
haben fünf Länder Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen). Berlin, Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich
das Bundesmodell an, haben allerdings vom Bundesgesetz abweichende
Steuermesszahlen eingeführt.
Folglich kommt es zum Stichtag 1. Januar 2025 und in Folgejahren
flächendeckend zur Neubewertung der Grundstücke. Dabei kann es für einzelne
Grundbesitzer ab dem Steuerjahr 2025 zu Mehr- oder Minderbelastungen im
Vergleich mit der alten Rechtslage kommen. Politisches und teils gesetzlich
verankertes Ziel der Grundsteuerreform in Bund, Ländern und Gemeinden ist
grundsätzlich Aufkommensneutralität: Das Steueraufkommen soll insgesamt
durch die Grundsteuerreform in den jeweiligen Kommunen nicht anwachsen
(www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteue
r.html und dort unter 1.3 und 3.1, sowie z. B. aus der Landesgesetzgebung § 7
Absatz 1 f. des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG)).
Aktuelle Umfrageergebnisse der Buhl Data Service GmbH (Newsletter WISO
Steuer 05/2025) zu Grundsteuerbescheiden des Steuerjahres 2025 zeichnen
unter 46 000 Rückmeldungen folgendes Bild: In allen 16 Bundesländern zeigt
sich eine durchschnittliche Mehrbelastung, jedoch trifft die neue Steuer nicht
alle Regionen gleich stark. In Berlin zahlen Grundstückseigentümer im
Schnitt 116,8 Prozent mehr, in Baden-Württemberg 107,4 Prozent. Am
wenigsten steigen die Abgaben in Schleswig-Holstein – dort sind es im Schnitt
54,7 Prozent. Für die meisten Eigentümer wird es demnach individuell
betrachtet teurer: Knapp zwei Drittel zahlen nach der Reform mehr Grundsteuer als
bisher. 26,7 Prozent zahlen weniger. Für 6,8 Prozent der Befragten bleibt die
Grundsteuer nahezu unverändert (www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umfrage).
Andere Wirkungsanalysen zeigen ein ähnliches Bild (www.hausundgrund.de/si
tes/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025sonderauswertung.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Grundsteuerreform vor dem Hintergrund der Ergebnisse der
Untersuchungen oder aus eigenen Erkenntnissen der Bundesregierung mehr als
eine rechtliche Neuordnung, und wenn ja, welches politische Konzept und
welche Ziele des Bundes und der Länder stehen dahinter?
2. Zeichnen sich nach Auffassung der Bundesregierung durch das
Länderwahlrecht des Artikels 125b Absatz 3 GG in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 GG vor dem Hintergrund des im Steuerrecht
beachtlichen Grundsatzes des Artikel 3 GG Gerechtigkeitsdefizite ab, und
wie sind diese gegebenenfalls rechtlich zu bewerten und politisch zu
rechtfertigen?
3. Führt die Kombination aus Modellwahl und Lagewert nach Datenlage der
Bundesregierung in städtischen Lagen mit hoher Grundstücksnachfrage
systematisch zu höheren Belastungen, wenn ja, war dies gewünscht, und
wenn nein, wie könnte man diese Effekte gegebenenfalls mildern oder
abstellen?
4. Sind vom in Frage 3 erfragten Effekt klassische Wohnformen wie zum
Beispiel Einfamilienhäuser und Baugrundstücke überproportional
betroffen, und wenn ja, wie wäre dies gegebenenfalls politisch zu rechtfertigen
und wie eine Korrektur etwaiger Überbelastungen rechtstechnisch
abzustellen?
5. Sind auch nach Datenlage der Bundesregierung vom in Frage 3 erfragten
Effekt ländlichere Regionen weniger betroffen als städtische?
6. Ist die Bundesregierung mit der Grundsteuerreform und deren Umsetzung
in Bund, Ländern sowie Kommunen zufrieden, weniger zufrieden, oder
hat sie dazu noch keine Meinung, nachdem sich laut Umfrageergebnis
(vgl. insoweit www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umfrage) 47,8 Prozent der
Befragten dahingehend äußern, die Grundsteuerreform sei ungerecht,
24 Prozent der Befragten sich zufrieden zeigen und 28,2 Prozent dazu
keine oder noch keine Meinung haben?
7. An welchen Stellen genau im Grundsteuergesetz und in welchen daraus
abgeleiteten Länderkodifikationen und konkret an welchen Stellen dort
gibt es aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls Reformbedarf, und
wann soll dieser im Verantwortungsbereich des Bundesgesetzes umgesetzt
werden?
8. Wäre auch aus Sicht der Bundesregierung die von der Niedersächsischen
Landesregierung jüngst angedachte Beseitigung der von ihr als ungerecht
angesehenen Besteuerungsfolgen im Landesgrundsteuergesetz, zum
Beispiel bei bestimmten Resthöfen mit ungenutzten Nebengebäuden oder
bestimmten unbebauten und ungenutzten Grundstücken im Außenbereich,
mit Erlass- oder Teilerlassmöglichkeiten eine gerechtfertigte und
übertragbare Maßnahme im System der Grundbesitzbesteuerung, wenn ja, aus
welchem Grund, und wenn nein, mit welcher Begründung (www.mf.niede
rsachsen.de/startseite/themen/steuern/grundsteuer/aktuelles-zur-grundsteu
erreform-in-niedersachsen-208901.html?
9. Wäre es auch Sicht der Bundesregierung wünschenswert, wenn weitere
Landesgesetzgeber den Überlegungen der Niedersächsischen
Landesregierung folgten und von ihnen als ungerecht identifizierte
Anwendungsfälle der neuen Grundsteuergesetzgebung in ihren
Landesgrundsteuergesetzgebungen umgehend änderten, oder sollten etwaige Änderungen erst
nach einigem Zeitablauf, z. B. dem Ende etwaiger Evaluationsphasen oder
justizförmiger Abarbeitung etwaiger Einzelfälle, die folgend politisch als
allgemein anerkennenswert beurteilt werden, wären umgehende
Gesetzesänderungen in kurzer Folge also generell zu begrüßen oder (eher)
abzulehnen?
10. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus den Umfrageergebnissen der Buhl Data GmbH (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), die nach Bundesland durchschnittlich
Grundsteuermehrbelastungen bei Mehrfamilienhäusern von mindestens 22
Prozent und bis zu 101,9 Prozent und damit überwiegend auch
Mietwohnungsbestand feststellt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
Grundsteuern umlagefähige Mietnebenkosten sind, politisch, und liegen der
Bundesregierung zu Vermietungsobjekten eigene Grundsteuerdaten vor,
wenn ja, welches Bild zeigt sich auf Grundlage der eigenen Datenbasis,
und wenn nein, warum nicht?
11. Gibt es Bestrebungen seitens der Bundesregierung, die Grundsteuer in der
Folge von weiteren Mietrechtsnovellen aus dem Katalog der
umlagefähigen Mietnebenkosten zu streichen, sodass die Vermieter diese Steuer nicht
mehr abwälzen und somit wirtschaftlich tragen müssten, und wenn ja, wie
wäre dies politisch zu rechtfertigen?
12. Bestehen in Bezug auf die Gleichheitskonformität der
Bemessungsgrundlagen und mit Blick auf Begünstigungen von Wohngrundstücken
verfassungsrechtliche Bedenken im System der neuen Grundsteuerlegislaturen,
und wenn ja, wie ließen sich diese beheben?
13. Hat die Bundesregierung die Rechtsfrage geprüft, ob ein etwaiges
Abwälzungsverbot der Grundsteuer auf den Mieter beim Vermieter zur
steuerlichen Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) führen sollte, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
14. Falls die Bundesregierung eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat,
hat sie bei der Prüfung der in Frage 13 genannten Rechtsfrage auch
geprüft, wie das bei einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung der
Grundsteuer als Werbungskosten oder Betriebsausgabe verloren gehende
Steuersubstrat auf Kosten der Bundes-, Länder-, und kommunalen
Haushalte politisch zu begründen wäre, und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
und wie hoch wäre es nach derzeitigem Stand nach Gebietskörperschaften
getrennt?
15. Verletzen das Bundesgrundsteuermodell und – soweit die
Bundesregierung dies betrachtet hat – das Bodenwertmodell des Landes Baden-
Württemberg, so unter anderem Dr. Gregor Kirchhof, das Grundgesetz,
und wie könnte gegebenenfalls konkret Grundgesetzkonformität erreicht
werden?
16. Wie ist es vor dem Hintergrund der durch den vormaligen Bundesminister
der Finanzen, Olaf Scholz, im Reformgesetzgebungsverfahren
angestrebten Aufkommensneutralität einzuordnen, dass Grundstückseigentümer
nach Datenlage der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Untersuchung (www.hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundste
uerreform-2025sonderauswertung.pdf) im Median 654 Euro pro Jahr und
Grundstück (Mittelwert 830 Euro) nach neuem Grundsteuerrecht zahlen,
während sie nach alter Rechtslage 390 Euro im Median (Mittelwert
522 Euro) zahlten, was im Median einem Anstieg von 264 Euro pro Jahr
und Grundstück entspricht?
17. War es im Rahmen der Grundsteuerreform beabsichtigt, dass Grundbesitz
nach neuer Rechtslage höher belastet wird als nach dem alten Rechtsstand
und dass dabei je nach Art der Immobilie und des Bewertungsmodells die
Belastungswirkung unterschiedlich ausfällt, vgl. insoweit die Ergebnisse
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchungen
(www.buhl.de/steuer/grundsteuer-umfrage und www.hausundgrund.de/sit
es/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025sonderauswertun
g.pdf)?
18. Wie ist es politisch und rechtlich zu bewerten, dass nach den Ergebnissen
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung (www.
hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025so
n d e r a u s w e r t u n g .pdf) für die Mehrheit der Grundstückseigentümer
(79 Prozent) die Grundsteuerbelastung mit der Reform gestiegen ist,
während lediglich 21 Prozent der Steuerpflichtigen eine Reduktion zu
verzeichnen haben?
19. Wie ist es politisch und rechtlich zu bewerten, dass nach den Ergebnissen
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Untersuchung (www.
hausundgrund.de/sites/default/files/downloads/grundsteuerreform-2025so
nderauswertung.pdf) die mittlere Steuerbelastungserhöhung mit dem
Faktor 1,03 (Median 0,51) festzustellen ist, während in Reduktionsfällen ein
Minus von 22 Prozent bei der Steuerbelastung festzustellen ist?
Berlin, den 10. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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