Frage von Cem Ince (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Teil von Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Cem Ince (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)
Aus welchen Gründen wurde in dieser Legislatur von dem Vorhaben abgesehen, die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung künftig als Offizialdelikt einzustufen?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast:
Jede Behinderung der betrieblichen Mitbestimmung ist als Angriff auf demokratische Teilhaberechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene inakzeptabel.
Bereits nach geltender Rechtslage stellt die Behinderung der betrieblichen Mitbestimmung eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann (§ 119 Betriebsverfassungsgesetz).
Eine darüber hinausgehende Einstufung des § 119 Betriebsverfassungsgesetz als Offizialdelikt ist von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag nicht vereinbart und derzeit nicht Gegenstand einer abschließenden Meinungsbildung in der Bundesregierung. Die Bundesregierung beobachtet aber die tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen und ermittelt daraus entsprechende Handlungsbedarfe. Außerdem lässt sie in dieser Legislaturperiode das 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz evaluieren. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwieweit die Gesetzesänderungen zum Beispiel zu einer Veränderung der Anzahl von Betriebsratsgründungen und Betriebsratsgründungsversuchen, Wahlinitiativen, Wahlvorschlägen und Kandidaturen geführt haben. Außerdem wird evaluiert, welche Faktoren sich insoweit als förderlich bzw. hinderlich herausgestellt haben (wie zum Beispiel der erweiterte Kündigungsschutz).
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