Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten"
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Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 228/26
23.04.26
Antrag
des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser
schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt
ausgestalten"
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 22. April 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen -
Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lies
Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen -
Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat sieht in Anknüpfung an den Beschluss des Bundesrates vom 11.07.2025
(Drucksache 239/25) die wichtige Arbeit von Betriebsverfassungsorganen, insbesondere von
Betriebsräten und ihren Mitgliedern. Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine
funktionierende, gerechte und zukunftsfähige Arbeitswelt. Sie sind Ausdruck gelebter Demokratie
im Betrieb und tragen wesentlich dazu bei, die Interessen der Beschäftigten wirksam zu vertreten,
soziale Belange zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konstruktiv auszugestalten.
2. § 119 BetrVG schützt die betriebliche Mitbestimmung strafrechtlich. Die Norm stellt
insbesondere die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung von Betriebsratswahlen, die
Störung oder Behinderung der Tätigkeit von Betriebsrat und weiteren
betriebsverfassungsrechtlichen Organen sowie die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer
Mitglieder wegen ihres Amtes unter Strafe. § 119 BetrVG macht damit deutlich, dass die Arbeit
der Betriebsverfassungsorgane nicht bloß organisatorisch geduldet, sondern rechtlich wirksam
abgesichert sein soll.
3. Der Bundesrat erkennt die hohe Bedeutung der Norm für den Schutz freier Wahlen und einer
unbeeinträchtigten Arbeit der Betriebsverfassungsorgane an. Angesichts von Berichten über
Behinderungen von Betriebsratswahlen und Betriebsverfassungsorganen spricht sich der
Bundesrat für eine Stärkung der praktischen Durchsetzbarkeit des § 119 BetrVG aus, um so die
Handlungsfähigkeit von Betriebsverfassungsorganen noch wirksamer abzusichern.
4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung ergänzend zu dem Beschluss vom
11.07.2025, bei der Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes, § 119 BetrVG als
Offizialdelikt auszugestalten, um die Behinderung von Betriebsratswahlen sowie die Störung der
Arbeit von Betriebsverfassungsorganen künftig noch besser zu schützen. Insbesondere im Fall
von Betrieben, in denen bereits die Gründung eines Wahlvorstandes verhindert oder behindert
wird und es daher keinen Antragsberechtigten für eine strafrechtliche Verfolgung nach § 119
BetrVG gibt, besteht eine Strafbarkeitslücke.
Begründung:
Der Forschungsbericht „Mitbestimmung. Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aus Sicht von
Betrieben und Beschäftigten“ des BMAS zur Zusammenarbeit zwischen Betrieben und
Betriebsräten zeigt, dass Betriebsräte dort, wo sie bestehen, überwiegend zu besseren
Arbeitsbedingungen und einer höheren Zufriedenheit der Beschäftigten beitragen. Gleichzeitig
wird deutlich, dass Betriebsräte in vielen Betrieben gar nicht existieren, insbesondere in kleineren
Unternehmen. In rund 60 % der Betriebe gibt es keine Betriebsräte und die Anzahl der Betriebe
mit Betriebsrat ist sinkend. Vor diesem Hintergrund hat die effektive Sicherung der
Betriebsratsarbeit eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der betrieblichen
Mitbestimmung insgesamt. Wird die die Gründung und die Arbeit von Betriebsräten behindert,
betrifft dies nicht nur einzelne Gremien, sondern kann auch die Entstehung oder Stabilität von
Mitbestimmungsstrukturen im Betrieb insgesamt beeinträchtigen. Die Studie zeigt zudem, dass
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten in der Praxis überwiegend
kooperativ verläuft. Behinderungen der Betriebsratsarbeit stellen daher regelmäßig keine legitime
Form betrieblicher Konfliktaustragung dar, sondern gefährden ein grundsätzlich funktionierendes
System der Sozialpartnerschaft. Betriebsräte übernehmen zudem wichtige Aufgaben bei der
Sicherstellung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, etwa im Bereich von
Arbeitszeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie personellen Maßnahmen. Wird ihre Arbeit
behindert, kann dies auch die praktische Durchsetzung dieser Schutzstandards schwächen.
Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung erscheint es daher
erforderlich, den Schutz der Betriebsratsarbeit wirksamer auszugestalten. Eine stärkere
Sanktionierung von Behinderungen kann dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit der
Mitbestimmung nachhaltig zu sichern.1
§ 119 BetrVG regelt die Strafbarkeit von Handlungen, mit denen die Tätigkeit des Betriebsrats,
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1
bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8
bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder gestört wird. Gleiches gilt für
die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen.
Die Regelungen der §§ 119–121 BetrVG dienen der Sicherstellung der Tätigkeit der im BetrVG
vorgesehenen Vertretungen der Arbeitnehmer und ihrer Mitglieder, der Durchsetzung der
1 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-669-
mitbestimmung-zusammenarbeit-betriebsrat-betriebe-und-
beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Geheimhaltungspflicht sowie der Gewährleistung bestimmter Aufklärungs- und Auskunftsrechte
des Betriebsrats (vgl. BeckOK ArbR/Werner, 78. Ed. 1.12.2025, BetrVG § 119, beck-online). Die
Verstöße des § 119 Abs. 1 werden bisher nur auf Antrag verfolgt. Ein besonderes öffentliches
Interesse kann einen fehlenden Strafantrag nicht ersetzen.
Antragsberechtigt sind dabei nur der Betriebsrat oder weitere Betriebsverfassungsorgane nach
§ 119 BetrVG sowie die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, der Wahlvorstand oder das
Unternehmen selbst.
Der derzeitige Straftatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 119 BetrVG
entfaltet jedoch nur eine begrenzte praktische Wirkung, da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
Bei entsprechenden Taten, die in Betrieben ohne Betriebsrat oder ohne gewerkschaftliche
Präsenz verübt werden, ist daher in der Regel keine Strafverfolgung möglich. Wird bereits die
Einleitung einer Betriebsratswahl verhindert, läuft der strafrechtliche Schutz damit faktisch leer.
Hinzu kommt, dass Behinderungen häufig nicht offen erfolgen, sondern in subtilen Formen der
Einschüchterung oder Benachteiligung, die bereits im Vorfeld abschreckend wirken können. Vor
diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den strafrechtlichen Schutz der Betriebsratsarbeit
effektiver auszugestalten, etwa durch eine erleichterte Strafverfolgung in Gestalt der
Ausgestaltung der Tat als Offizialdelikt. Eine solche Stärkung kann dazu beitragen, die freie und
demokratische Mitbestimmung in den Betrieben wirksam zu sichern und bestehende
Mitbestimmungsstrukturen nachhaltig zu stabilisieren.
Drucksache 228/26- 3 -
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