polradar

Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten"

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 228/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 228/26 23.04.26 Antrag des Landes Niedersachsen Entschließung des Bundesrates "Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten" Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 22. April 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Olaf Lies Entschließung des Bundesrates „Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderung von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat sieht in Anknüpfung an den Beschluss des Bundesrates vom 11.07.2025 (Drucksache 239/25) die wichtige Arbeit von Betriebsverfassungsorganen, insbesondere von Betriebsräten und ihren Mitgliedern. Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine funktionierende, gerechte und zukunftsfähige Arbeitswelt. Sie sind Ausdruck gelebter Demokratie im Betrieb und tragen wesentlich dazu bei, die Interessen der Beschäftigten wirksam zu vertreten, soziale Belange zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konstruktiv auszugestalten. 2. § 119 BetrVG schützt die betriebliche Mitbestimmung strafrechtlich. Die Norm stellt insbesondere die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung von Betriebsratswahlen, die Störung oder Behinderung der Tätigkeit von Betriebsrat und weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Organen sowie die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer Mitglieder wegen ihres Amtes unter Strafe. § 119 BetrVG macht damit deutlich, dass die Arbeit der Betriebsverfassungsorgane nicht bloß organisatorisch geduldet, sondern rechtlich wirksam abgesichert sein soll. 3. Der Bundesrat erkennt die hohe Bedeutung der Norm für den Schutz freier Wahlen und einer unbeeinträchtigten Arbeit der Betriebsverfassungsorgane an. Angesichts von Berichten über Behinderungen von Betriebsratswahlen und Betriebsverfassungsorganen spricht sich der Bundesrat für eine Stärkung der praktischen Durchsetzbarkeit des § 119 BetrVG aus, um so die Handlungsfähigkeit von Betriebsverfassungsorganen noch wirksamer abzusichern. 4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung ergänzend zu dem Beschluss vom 11.07.2025, bei der Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes, § 119 BetrVG als Offizialdelikt auszugestalten, um die Behinderung von Betriebsratswahlen sowie die Störung der Arbeit von Betriebsverfassungsorganen künftig noch besser zu schützen. Insbesondere im Fall von Betrieben, in denen bereits die Gründung eines Wahlvorstandes verhindert oder behindert wird und es daher keinen Antragsberechtigten für eine strafrechtliche Verfolgung nach § 119 BetrVG gibt, besteht eine Strafbarkeitslücke. Begründung: Der Forschungsbericht „Mitbestimmung. Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aus Sicht von Betrieben und Beschäftigten“ des BMAS zur Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Betriebsräten zeigt, dass Betriebsräte dort, wo sie bestehen, überwiegend zu besseren Arbeitsbedingungen und einer höheren Zufriedenheit der Beschäftigten beitragen. Gleichzeitig wird deutlich, dass Betriebsräte in vielen Betrieben gar nicht existieren, insbesondere in kleineren Unternehmen. In rund 60 % der Betriebe gibt es keine Betriebsräte und die Anzahl der Betriebe mit Betriebsrat ist sinkend. Vor diesem Hintergrund hat die effektive Sicherung der Betriebsratsarbeit eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung insgesamt. Wird die die Gründung und die Arbeit von Betriebsräten behindert, betrifft dies nicht nur einzelne Gremien, sondern kann auch die Entstehung oder Stabilität von Mitbestimmungsstrukturen im Betrieb insgesamt beeinträchtigen. Die Studie zeigt zudem, dass die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten in der Praxis überwiegend kooperativ verläuft. Behinderungen der Betriebsratsarbeit stellen daher regelmäßig keine legitime Form betrieblicher Konfliktaustragung dar, sondern gefährden ein grundsätzlich funktionierendes System der Sozialpartnerschaft. Betriebsräte übernehmen zudem wichtige Aufgaben bei der Sicherstellung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, etwa im Bereich von Arbeitszeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie personellen Maßnahmen. Wird ihre Arbeit behindert, kann dies auch die praktische Durchsetzung dieser Schutzstandards schwächen. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung erscheint es daher erforderlich, den Schutz der Betriebsratsarbeit wirksamer auszugestalten. Eine stärkere Sanktionierung von Behinderungen kann dazu beitragen, die Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung nachhaltig zu sichern.1 § 119 BetrVG regelt die Strafbarkeit von Handlungen, mit denen die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder gestört wird. Gleiches gilt für die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen. Die Regelungen der §§ 119–121 BetrVG dienen der Sicherstellung der Tätigkeit der im BetrVG vorgesehenen Vertretungen der Arbeitnehmer und ihrer Mitglieder, der Durchsetzung der 1 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-669- mitbestimmung-zusammenarbeit-betriebsrat-betriebe-und- beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Geheimhaltungspflicht sowie der Gewährleistung bestimmter Aufklärungs- und Auskunftsrechte des Betriebsrats (vgl. BeckOK ArbR/Werner, 78. Ed. 1.12.2025, BetrVG § 119, beck-online). Die Verstöße des § 119 Abs. 1 werden bisher nur auf Antrag verfolgt. Ein besonderes öffentliches Interesse kann einen fehlenden Strafantrag nicht ersetzen. Antragsberechtigt sind dabei nur der Betriebsrat oder weitere Betriebsverfassungsorgane nach § 119 BetrVG sowie die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, der Wahlvorstand oder das Unternehmen selbst. Der derzeitige Straftatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 119 BetrVG entfaltet jedoch nur eine begrenzte praktische Wirkung, da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Bei entsprechenden Taten, die in Betrieben ohne Betriebsrat oder ohne gewerkschaftliche Präsenz verübt werden, ist daher in der Regel keine Strafverfolgung möglich. Wird bereits die Einleitung einer Betriebsratswahl verhindert, läuft der strafrechtliche Schutz damit faktisch leer. Hinzu kommt, dass Behinderungen häufig nicht offen erfolgen, sondern in subtilen Formen der Einschüchterung oder Benachteiligung, die bereits im Vorfeld abschreckend wirken können. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den strafrechtlichen Schutz der Betriebsratsarbeit effektiver auszugestalten, etwa durch eine erleichterte Strafverfolgung in Gestalt der Ausgestaltung der Tat als Offizialdelikt. Eine solche Stärkung kann dazu beitragen, die freie und demokratische Mitbestimmung in den Betrieben wirksam zu sichern und bestehende Mitbestimmungsstrukturen nachhaltig zu stabilisieren. Drucksache 228/26- 3 -

Relationen