Betriebsratsgründungen flächendeckend fördern und vor mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern schützen
Text
Betriebsratsgründungen flächendeckend fördern und vor mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern schützen
Antrag
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Betriebsratsgründungen flächendeckend fördern und vor
mitbestimmungsfeindlichen Arbeitgebern schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Betriebsräte gestalten die Arbeitsbedingungen im Betrieb mit und sorgen für gelebte
Demokratie am Arbeitsplatz. Unternehmen mit einem Betriebsrat sind im Durchschnitt
produktiver, verzeichnen eine geringere Personalfluktuation, zahlen höhere Löhne und
bieten ihren Beschäftigten mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl.
www.wsi.de/data/wsimit_2025_04_hohendanner.pdf). Aber das System der
betrieblichen Mitbestimmung gerät ins Wanken. Die Anzahl der mitbestimmten Betriebe geht
kontinuierlich zurück. Im Jahr 2024 verfügten nur sieben Prozent der Betriebe, die die
Voraussetzungen für einen Betriebsrat erfüllen, über einen solchen. Der Anteil der
Beschäftigten in Betrieben mit Betriebsrat ist seit 1996 von 49 Prozent auf 37 Prozent
zurückgegangen (vgl. IAB-Betriebspanel 2024).
In vielen Klein- und Kleinstbetrieben ohne Betriebsrat wurde vermutlich noch kein
Versuch unternommen, einen solchen zu gründen. „Es ist davon auszugehen, dass
einige Beschäftigte nicht über die Vorteile einer betrieblichen Vertretung informiert
werden“ (s. www.wsi.de/data/wsimit_2024_06_behrens.pdf). Darüber hinaus
unterbleiben Betriebsratsgründungen auch, weil Beschäftigte negative Sanktionierung
durch mitbestimmungsfeindliche Arbeitgeber*innen befürchten. Denn insbesondere
die erstmalige Errichtung eines Betriebsrats stößt immer wieder auf Widerstand. Das
zeigen die Daten der im Jahr 2023 abgeschlossenen vierten WSI-Befragung zur Be-
und Verhinderung von Betriebsratswahlen. Dazu gehören die Einschüchterung
möglicher Kandidat*innen für den Betriebsrat, die Verhinderung der Bestellung eines
Wahlvorstandes, die Unterstützung arbeitgebernaher Kandidat*innen, die Kündigung von
Mitgliedern des Wahlvorstandes oder von Kandidat*innen für den Betriebsrat und dass
der zuständigen Gewerkschaft der Zugang zum Betrieb verwehrt wird. In mehr als
jedem dritten Betrieb, in dem Betriebswahlbehinderung stattfand, scheiterte die
Gründung eines Betriebsrats (vgl. ebd.). So wird das gesamte System der betrieblichen
Mitbestimmung destabilisiert.
Die Existenz eines Betriebsrates ist obligatorisch. Alle arbeitenden Menschen in
Betrieben mit fünf oder mehr wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen haben das Recht,
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5721
21. Wahlperiode 04.05.2026
von einem Betriebsrat vertreten zu werden. „In Betrieben mit in der Regel mindestens
fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt“ heißt es in § 1 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Damit Arbeitnehmer*innen diesen Anspruch in der Realität durchsetzen können und
um die Erosion der betrieblichen Mitbestimmung in den letzten Jahrzehnten zu
stoppen, braucht es konsequente und weitgehende Reformen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der
1. die erstmalige Wahl eines Betriebsrates fördert, indem
a) in betriebsratsfähigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. Wahlvorstand eine
verpflichtende jährliche Informationsveranstaltung während der Arbeitszeit
eingeführt wird, in der über die Rechte der Arbeitnehmer*innen aus dem
Betriebsverfassungsgesetz aufgeklärt wird und Beschäftigten im Anschluss
ermöglicht wird, ohne Beisein des Arbeitgebers einen Wahlvorstand zu
wählen;
b) die Rechte des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats so erweitert werden, dass
sie zweimal jährlich in betriebsratsfähigen Betrieben ohne Betriebsrat zu
Betriebsversammlungen einladen können, um die Arbeitnehmer*innen über
ihre Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu informieren. Dieses
Recht soll auch für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gelten;
c) die Möglichkeit geschaffen wird, dass das Arbeitsgericht einen Betriebsrat
mit einer verkürzten Amtszeit von sechs Monaten einsetzt. Voraussetzung
hierfür ist, dass im Anschluss an eine verpflichtende
Informationsveranstaltung kein Wahlvorstand gewählt wurde und mindestens drei
betriebsangehörige Arbeitnehmer*innen diese Einsetzung beantragen. Der eingesetzte
Betriebsrat hat die Pflicht, unverzüglich einen Wahlvorstand einzusetzen,
der eine ordentliche Betriebsratswahl organisiert;
2. das Wahlverfahren für erstmalige Betriebsratswahlen in Betrieben mit bis zu 200
Arbeitnehmer*innen erheblich vereinfacht, indem es an das vereinfachte
Wahlverfahren gemäß der §§ 18 bis 21 der Wahlordnung
Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) angelehnt wird;
3. den Kündigungsschutz für Wahlinitiator*innen aus § 15 Abs. 3a und 3b des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf alle in der Einladung zur Wahl des
Wahlvorstandes oder Antragstellung genannten Beschäftigten und auch auf personen- und
verhaltensbedingte Kündigungen ausweitet; außerordentliche Kündigungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts; der Kündigungsschutz
beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfassung in einem beim Bundesamt für Justiz
einzurichtenden zentralen Melderegister und wird auf zwölf Monate ausgeweitet;
4. klarstellt, dass befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder einen
Entfristungsanspruch entsprechend § 78a Abs. 2 BetrVG erwerben und dass auch Dual-
Studierende Betriebsratsmitglieder den Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 78a Abs. 2
BetrVG haben;
5. den Wahlschutz nach § 20 BetrVG durch die Einführung einer strikten
Neutralitätspflicht der Arbeitgeber*in bei der Wahl des Betriebsrats stärkt;
6. eine bessere Rechtsdurchsetzung gewährleistet, indem
a) der Straftatbestand der Behinderung von Betriebsratsgremien sowie der
unzulässigen Einflussnahme auf Wahlen nach § 119 BetrVG vom
Antragsdelikt (vgl. § 119 Abs. 2 BetrVG) zum Offizialdelikt umgestaltet wird, sodass
die Staatsanwaltschaft bei Sachverhalten, bei denen ein Anfangsverdacht
gemäß § 152 Abs. 2 StPO für die Begehung einer Straftat nach § 119 BetrVG
besteht, ermitteln muss;
b) ein Melderegister für Betriebsratswahlen eingerichtet wird, das auch
Behinderungs- und Manipulationsversuche erfasst;
c) die Bundesländer dabei unterstützt werden,
Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Straftaten nach dem Betriebsverfassungsgesetz einzurichten;
d) das Ordnungs- und Zwangsgeld zur Steigerung der Wirksamkeit und
Stärkung der abschreckenden Wirkung angehoben werden. Die Ordnungsgelder
nach § 23 Abs. 3 BetrVG sollen vom derzeitigen Höchstbetrag von 10.000
Euro auf einen Höchstbetrag von 250.000 Euro, analog des Höchstbetrages
für das Ordnungsgeld im Zivilprozess gemäß § 890 der Zivilprozessordnung
(ZPO), angehoben werden. Die maximale Höhe des einzelnen Zwangsgelds
soll, entsprechend § 888 ZPO, auf bis zu 25.000 Euro erhöht werden.
Berlin, den 4. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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