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Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)

dip / rede 14.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521) Was ist nach den geplanten Änderungen des § 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 7b Absatz 4 SGB II der kürzest mögliche Zeitraum zwischen dem ersten Meldeversäumnis und dem vollständigen Entfall des Bürgergeldanspruchs infolge einer angenommenen Nichterreichbarkeit („fiktives Ausbleiben“), wenn sämtliche Sanktionsstufen und erneute Terminaufforderungen ohne Verzögerung aufeinanderfolgend eintreten? Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen künftig als nicht erreichbar gelten, wenn sie drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne Entschuldigung mit wichtigem Grund verpassen. Der Zeitraum zwischen dem ersten Meldeversäumnis und dem vollständigen Entfall der Leistungen ist dabei abhängig vom Einzelfall. Zu jedem Meldeversäumnis muss die betroffene Person angehört werden. Beim dritten Meldeversäumnis soll sie persönlich angehört werden. Es besteht dabei das Recht auf eine angemessene Frist zur Anhörung. Diese kann im Einzelfall unterschiedlich lang sein. Zudem wird eine Monatsfrist gewährt, innerhalb derer die Leistungen mit Ausnahme des Regelbedarfs gewährt werden. In dieser Zeit kann persönliches Erscheinen im Jobcenter den vollständigen Entzug der Leistung noch abwenden. Das vorgesehene Verfahren stellt damit sicher, dass es nicht in sehr kurzer Zeit zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen kommen kann.

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