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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 764/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Bundesrat Drucksache 764/25 19.12.25 AIS - FSFJ - Fz - In - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich verändert. Die aktuelle Situation, geprägt von einer schwierigen konjunkturellen Entwicklung, einem hohen wirtschaftlichen Transformationsbedarf, dem demografischen Wandel und geopolitischen Krisen, enthält substanzielle Herausforderungen. Die Arbeitslosigkeit hat seit dem Jahreswechsel 2022/2023 deutlich zugenommen, die Abgangsrate in Beschäftigung bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau. Insbesondere die gestiegene Langzeitarbeitslosigkeit ist bedenklich. Gleichzeitig bestehen in vielen Branchen Fachkräfteengpässe und Unternehmen finden keine geeigneten Mitarbeitenden. Die Situation setzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter erhöhten Druck. Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren. Derzeit befindet sich Deutschland in einer Phase der Haushaltskonsolidierung. Es wird erwartet, dass die Umsetzung der im Koalitionsvertrag für den Bereich des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Maßnahmen ab dem Jahr 2026 zu Einsparungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht verschiedene Maßnahmen vor, um einen Konsolidierungsbeitrag zu erbringen. Das hier vorgelegte Gesetz leistet ebenso einen Beitrag wie der geplante Rechtskreiswechsel Geflüchteter aus der Ukraine. Auch der höhere gesetzliche Mindestlohn wird entlasten. Voraussetzung - auch für die Wirkung dieses Gesetzentwurfs - ist und bleibt allerdings eine konjunkturelle Belebung, die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht und die Beschäftigungschancen von Leistungsbeziehenden spürbar verbessert. Gelingt es u.a. mit Blick auf die Eindämmung des Missbrauchs von Sozialleistungen und die Stärkung des Vermittlungsvorrangs bei einer Belebung des Arbeitsmarktes, mehr Menschen in Arbeit zu integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden im SGB II- Leistungsbezug deutlich zu reduzieren, dürfte dies zu erheblichen Einsparungen im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen führen. Sinkt die Zahl der Regelleis- Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG tungsberechtigten um 100.000, kann dies zu erheblichen Minderausgaben im Rechtskreis SGB II führen. Ausgehend von durchschnittlichen Zahlungsansprüchen im Juni 2025 würden die Leistungen zum Lebensunterhalt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sozialversicherungsbeiträge im SGB II pro Jahr um rund 850 Millionen Euro sinken, von denen rund 100 Millionen Euro auf die Kommunen und der Rest auf den Bund entfallen. Hinzu kommen noch positive Effekte auf die Sozialversicherung sowie die Steuereinnahmen. Die Bundesregierung hat sich vor diesem Hintergrund zum Ziel gesetzt, mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an und darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Menschen noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen, insbesondere dann, wenn dieser Weg lang sein könnte. Außerdem wird mit diesem Gesetz unterstrichen, dass die Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, auch Chancen für Unternehmen und für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs bieten. Dieses Potenzial will die Bundesregierung noch stärker nutzen. Die Integration der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Erwerbsarbeit ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dadurch sollen diese Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig und möglichst dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten. Dies soll stärker als bisher betont werden. Deshalb soll der Vermittlungsvorrang hervorgehoben und die Pflicht der Leistungsberechtigten, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, gestärkt werden. Damit die Menschen ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können, sollen sie möglichst nachhaltig in Erwerbstätigkeit integriert werden. Hierzu bedarf es weiterhin einer gezielten Förderung von Menschen mit Vermittlungshemmnissen. Für eine wirksame Unterstützung Leistungsberechtigter verfügen die Jobcenter über eine Vielzahl an ausdifferenzierten und bewährten Fördermöglichkeiten. Sie leiten Menschen mit unterschiedlichsten Bedarfen zielgenau durch Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung auf ihrem Weg in Beschäftigung. Weiterbildung und Qualifizierung steigern nachhaltig die individuelle Beschäftigungsfähigkeit und können dazu beitragen, Fachkräfteengpässe zu verringern. Um bei der Integration in Arbeit noch besser helfen zu können, soll jedem leistungsberechtigten Menschen ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung gemacht werden. Zugleich soll der Zugang zu dem besonders wirksamen Instrument der Beschäftigungsförderung, „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e SGB II erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer ganzheitlichen präventiven Eingliederungsstrategie beraten und die hierfür erforderliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern gestärkt werden. Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Daher sollen junge Menschen noch besser bei der beruflichen Orientierung und der Einmündung in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Damit wird ein Beitrag geleistet, der Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit schon in jungen Jahren entgegenzuwirken und somit Zeiten des Leistungsbezugs zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen. Hierfür sind die Förderinstrumente und -regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) noch nicht hinreichend ausgestaltet. Es fehlen unter anderem Möglichkeiten einer ganzheitlichen Beratung und Betreuung junger Menschen - insbesondere mit komplexen persönlichen Lebenslagen. Diese Förderlücke soll geschlossen werden. Junge Menschen müssen in ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer beruflichen Orientierung und ihrer nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bedarfsgerecht Unterstützung erhalten können. Die rechtskreisübergreifende Kooperation im Sinne einer Jugendberufsagentur soll deshalb gestärkt werden. Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Familien zu vermeiden und die wirtschaftliche Eigenständigkeit insbesondere von Frauen zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Hierzu wird der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt. Um für Menschen im Leistungsbezug auch langfristig und im erforderlichen Umfang die notwendige Unterstützung anbieten zu können, brauchen Jobcenter eine stabile finanzielle Grundlage. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die Jobcenter mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und dadurch auch mehr Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten (so genannter Passiv-Aktiv-Transfer). Die Erfahrung in den Jobcentern zeigt, dass die meisten Menschen im Integrationsprozess mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich wieder beenden wollen. Gleichzeitig ist aber deutlich geworden, dass den Jobcentern wirksame und unbürokratische Möglichkeiten fehlen, um auf Fälle von fehlender Mitwirkung, von Arbeitsverweigerung oder von Sozialleistungsmissbrauch effektiv reagieren zu können. Um die Termintreue der Leistungsbeziehenden zu erhöhen und so die personellen Ressourcen der Jobcenter möglichst wirkungsvoll einzusetzen, sollen Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen deutlicher und spürbarer gestaltet werden. Zudem soll eine Regelung geschaffen werden, die klarstellt, unter welchen Umständen Leistungsbeziehende nach mehrfachen Meldeversäumnissen als nicht erreichbar gelten und somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr haben. Der Integrationsprozess soll verbindlicher ausgestaltet werden. Zukünftig können Leistungsbeziehende bei Bedarf schneller und zielgerichtet zur Mitwirkung per Verwaltungsakt verpflichtet werden. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, muss nicht per Verwaltungsakt verpflichtet werden. Die Regelungen zu den Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft. Die Regelung bei Arbeitsverweigerung wird wirksamer und praxistauglicher ausgestaltet. Forschungsergebnisse zeigen, dass diese Maßnahmen insgesamt zu vermehrten Beschäftigungsaufnahmen bei allen und nicht nur den betroffenen Leistungsbeziehenden führen können (sog. Ex-ante-Effekt, siehe https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2024-15.pdf). In Bezug auf Leistungsminderungen ist wichtig, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht unverschuldet in Notlagen geraten. Deshalb sollen die Schutzmechanismen für diese besondere Gruppe gestärkt werden. Steuermittel, die für hilfebedürftige Menschen bestimmt sind, sind nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb soll der Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Unterkunft begrenzt werden. Dadurch werden Geldleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zielgenauer eingesetzt. Menschen, die Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch nehmen, schaden der gesellschaftlichen Akzeptanz des Sozialstaats und missachten die Leistung all derer, die mit ihren Steuern und Beiträgen solidarisch das Sozialsystem tragen. Die Jobcenter erhalten daher wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs. Dazu gehört die Stärkung der Zusammenarbeit mit Behörden der Zollverwaltung zur effizienteren Verfolgung von Schwarzarbeit und der Unterschreitung des Mindestlohnes. Außerdem wird eine Regelung für eine Arbeitgeberhaftung im SGB II geschaffen. Zudem wird eine Regelung geschaffen, die dem langfristigen Leistungsbezug von Selbständigen entgegenwirken soll. Die Bundesagentur für Arbeit stellt durch zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik für Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen zahlreiche Verwaltungsangebote zur Verfügung. Im Rahmen der digitalen Transformation der Gesellschaft wünschen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte zunehmend elektronische Verwaltungsangebote. Aufgrund des demografisch bedingten Rückgangs an Beschäftigten müssen Beschäftigte durch Verfahren der Informationstechnik zielgerichtet entlastet werden. Deshalb sollen die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet werden. B. Lösung Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II) Es wird deutlicher klargestellt, dass dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II zufolge erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sind demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, sofern dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Vorrang der Vermittlung verstärken (§ 3a SGB II) Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit wird durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt uneingeschränkt erhalten. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren. Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) Der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende soweit die Betreuung sichergestellt ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, wird auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt. Weiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II) Der Kooperationsplan wird durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt. Er dokumentiert damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte und wird in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt. Die Jobcenter beraten kontinuierlich alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs, begleiten und überprüfen die schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und aktualisieren die darin enthaltenen Angebote nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Zugang zur Beschäftigungsförderung erleichtern (§ 16e SGB II) Mit der Neuregelung wird der Zugang zur Förderung “Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e SGB II erleichtert, um mehr Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zugleich bewirkt der Wegfall der Berechnung der Arbeitslosigkeit eine Verwaltungsvereinfachung, da er die Prüfung der Fördervoraussetzungen wesentlich erleichtert. Zudem werden die geförderten Beschäftigten zukünftig in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II) In der Beratung wird die Bedeutung von Gesundheitsaspekten für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestärkt. Eine ganzheitliche, präventive Eingliederungsstrategie wird somit unterstützt. Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II) Der Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente ausgeweitet. Stärkung der Verbindlichkeit (§§ 15, 15a SGB II) Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wird persönlich im Jobcenter geführt. Wenn Leistungsbeziehende Schritte, die aus dem Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden sie mit Verwaltungsakten zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, wird nicht per Verwaltungsakt verpflichtet. Damit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft. Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II (§§ 7b, 31 - 32 SGB II) Minderungshöhe und Minderungsdauern werden erhöht und vereinheitlicht. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet. Zudem wird eine wirksame Regelung für den Umgang mit sogenannten Terminverweigerern geschaffen. Zugleich werden die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt. Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens (§ 12 SGB II) Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Die Höhe des Schonvermögens wird nach Altersstufen gestaffelt. Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II) Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft werden begrenzt. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit. Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 64 SGB II) Die Jobcenter werden verpflichtet, Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu melden. Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II) Arbeitgeber, die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder nicht vollständig oder zum Schein sozialversicherungsrechtlich melden, haften für etwaige dadurch zu Unrecht bezogene Leistungen des Beschäftigten. Stärkung der Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung (§ 41a SGB II) Die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen bei vorläufiger Leistungsbewilligung wird auf das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren begrenzt. Einführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II) Die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik werden auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Die Pilotierung neuer Technologien wird unterstützt. Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II) Um eventuell bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden, wird eine redaktionelle Bereinigung und Aufhebung von Doppelungen vorgenommen. Das stärkt die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen und zahlt somit langfristig darauf ein, dass jeder junge Mensch eine Berufsausbildung machen kann. Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III Zur Verbreiterung des Förderspektrums werden Leistungen des SGB II, die sich bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt haben, auch im System des SGB III eingeführt und spezifisch an dieses angepasst. Die Ausrichtung der Beratung wird geöffnet; sie soll ganzheitlicher und dadurch im Ergebnis nachhaltiger erfolgen. Es wird ein Fokus auf die Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Trägern der Jugendhilfe in Jugendberufsagenturen sowie die Koordinierung von diesbezüglichen Aufgaben gelegt. Das IT-System YouConnect wird von der Bundesagentur für Arbeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Förderung von Unterkunftskosten bei Berufsorientierungspraktika bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung wird auf bis zu 60 Euro pro Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat erhöht. C. Alternativen Eine mögliche Alternative zur Bestimmung der Schonvermögensgrenzen in § 12 nach Lebensalter ist die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Die Jobcenter verfügen jedoch über keinen umfassenden Überblick über die bisherige Erwerbsbiographie. Die Einholung dieser Informationen über Dritte (Leistungsberechtigte, Arbeitgeber, Deutsche Rentenversicherung Bund) wäre nicht unbürokratisch umzusetzen. Zudem müssten die eingeholten Zeiten durch den Leistungsbeziehenden geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt wären Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld. Allerdings wäre auch hier keine lückenlose Dokumentation der Erwerbsbiographie gewährleistet, weil nicht jede berufliche Tätigkeit (bspw. Selbstständigkeit) im SGB III leistungsrelevant ist und hinterlegt wird. Insofern erfüllt lediglich die Anknüpfung an das Lebensalter die Anforderung, sowohl die Lebensleistung zu berücksichtigen als auch eine bürokratiearme Umsetzung zu gewährleisten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben. Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Bund -75 -113 -64 -64 Länder -1 -1 -1 -1 Kommunen -15 -25 -19 -19 Bundesagentur für Arbeit 5 69 95 93 insgesamt -86 -70 11 9 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt um rund 95 500 Stunden Erfüllungsaufwand pro Jahr belastet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand im geringfügigen Umfang. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten in geringfügigem Umfang. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung werden durch die Neuregelungen insgesamt Mehraufwände in Höhe von rund 50 Millionen Euro entstehen; davon entfallen 46 Millionen auf den Bund (davon rund 30 Millionen Euro bei der Bundesagentur für Arbeit) und 4 Millionen auf die Kommunen. Darüber hinaus wird für die Verwaltung des SGB II ein einmaliger Umstellungsaufwand von geschätzt rund 9 Millionen Euro entstehen, von denen rund 8 Millionen Euro auf den Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen entfallen. Entfallen ist die Regelung nach § 15 Absatz 4 SGB II, wonach die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme erfolgt, da diese sich als problematisch für eine transparente Kommunikation über die Erfordernisse der Mitwirkung erwiesen hat. Weiterhin entfallen ist das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II. F. Weitere Kosten Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten. Bundesrat Drucksache 764/25 19.12.25 AIS - FSFJ - Fz - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im ersten Quartal 2026 zu erreichen. Dies ist notwendig, um ein Inkrafttreten des Gesetzes zur Jahresmitte 2026 zu gewährleisten, da die gesetzlichen Änderungen in den IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit nachvollzogen werden müssen. Durch den Entwurf werden die Rahmenbedingungen geschaffen, um Menschen schneller in möglichst bedarfsdeckende Arbeit zu Fristablauf: 30.01.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG vermitteln. Somit wird ein Beitrag für das notwendige wirtschaftliche Wachstum des Landes geleistet. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 11 Folgeänderungen Artikel 12 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Vorrang der Vermittlung“. b) Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15a Verpflichtung“. c) Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“. d) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe“. e) Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld“. f) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. g) Nach der Angabe zu § 50a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik“. h) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter“. i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Haftung des Arbeitgebers“. j) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. 3. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 2“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich“ durch die Angabe „erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit“ ersetzt. 5. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: „§ 3a Vorrang der Vermittlung (1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.“ 6. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 8. Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „dritte“ durch die Angabe „erste“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges in der Regel geprüft, ob ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“ die Angabe „sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen: Alter Freibetrag in Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5 000 ab dem 31. Lebensjahr 10 000 ab dem 41. Lebensjahr 12 500 ab dem 51. Lebensjahr 20 000 Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird.“ c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. d) Absatz 5 wird zu Absatz 3. e) Absatz 6 wird gestrichen. 11. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „sowie dem Schlichtungsverfahren“ gestrichen. b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des Neunten Buches verwiesen.“ c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden, 1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll, 2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen, 4. eine vorgesehene Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, 5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und 6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.“ c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen. 13. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt: „§ 15a Verpflichtung (1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten: 1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen, 2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses, 3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes. Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen. (2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. (3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen. (4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.“ 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 15. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 16. § 16e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“. b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn 1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und 2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen a) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und b) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechende anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.“ 17. § 16h Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Angabe „Sozialleistungen“ ersetzt. 18. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 19„ Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe“. b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 19. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 2 Grundsicherungsgeld“. 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „; Satz 6 bleibt unberührt“ gestrichen. bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zu rügen.“ cc) In dem neuen Satz 10 wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt. dd) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „zumutbar.“ durch die Angabe „zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden.“ ersetzt. ee) In dem neuen Satz 12 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 8“ eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.“ c) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.“ d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „verwendet.“ durch die Angabe „verwendet,“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.“ cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.“ e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 21. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 23„ Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. b) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 22. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 23. In § 26 Absatz 1, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 24. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 25. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.“ b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. 26. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird.“ c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.“ d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“ 27. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“ durch die die Angabe „Satz 2“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“ 28. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.“ 29. In § 40 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 30. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. 31. Nach § 41a Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist ausgeschlossen.“ 32. In § 42a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 33. § 43 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (4) „ Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann.“ 34. Nach § 44f Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden, 1. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 2. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b, 3. zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und 4. zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i. Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.“ 35. Nach § 50a wird der folgende § 50b eingefügt: „§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik (1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten. (2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele: 1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen; 2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren; 3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.“ 36. In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt. 37. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 60„ Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter“. b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt: (6) „ Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen. (8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.“ 38. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „§ 62a Haftung des Arbeitgebers (1) Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet. Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt festzusetzen. (2) Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5. (3) Von der Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann bei unbilliger Härte abgesehen werden. (4) § 34a Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind.“ 39. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 7 und 8. b) In Absatz 1a wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „7 und 8“ ersetzt. 40. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8“ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.“ 41. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird zu Absatz 1. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „§ 12 Absatz 3 Satz 1 und“ wird gestrichen. d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Die Absätze 5 bis 9 werden zu den Absätzen 3 bis 7. 42. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt: „§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. (3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] weiter in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.“ 43. In § 68 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 44. In § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 9a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten“. b) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Jugendberufsagentur“. c) Vor der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 28b Umfassende Beratung“. d) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“. e) Nach der Angabe zu § 459 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. 2. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt: „§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die 1. für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger, 2. Träger der Jugendhilfe, 3. Gemeinden, Kreise und Bezirke, 4. Träger der Eingliederungshilfe, 5. Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und 6. allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden. § 10 Jugendberufsagentur (1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken. (2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen. (3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.“ 3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „den §§ 28b und 35“ ersetzt. 4. In § 27 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „den §§ 16e und 16i“ durch die Angabe „§ 16i“ ersetzt. 5. Vor § 29 wird der folgende § 28b eingefügt: „§ 28b Umfassende Beratung (1) Die Agentur für Arbeit berät junge Menschen umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Heranführung an eine Ausbildung oder Arbeit oder der Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer solchen. Sie berät auch über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger, insbesondere der Träger der Jugendhilfe. (2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt die Agentur für Arbeit eine ganzheitliche bedarfsspezifische Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei sind alle Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen. Die ganzheitliche Beratung und Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt werden. (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenarbeiten, damit junge Menschen die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Leistungserbringung nach den Absätzen 1 und 2 arbeiten die Agenturen für Arbeit insbesondere mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen. § 9 bleibt unberührt. (4) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfolgt auch, damit Erwachsene zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten.“ 6. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung“ durch die Angabe „ihre Leistungen“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren.“ cc) In dem neuen Satz 3 wird Nummer 7 durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt: 7. „ erreichter Abschluss, 8. Telefonnummer.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „hat.“ durch die Angabe „hat oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: 5. „ Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat.“ 7. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt: „§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (1) Für schwer zu erreichende junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten dieser jungen Menschen, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst auch Unterstützung, um an die weiteren Leistungen dieses Buches heranzuführen. (2) Leistungen nach Absatz 1 können auch von Amts wegen erbracht werden und bedürfen keines Antrages.. (3) Über die Leistungserbringung stimmt sich die Agentur für Arbeit mit dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der örtlich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtung oder dem insoweit zuständigen zugelassenen kommunalen Träger ab. (4) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.“ 8. § 48a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend.“ 9. § 368 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt, betreibt und finanziert die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann.“ 10. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt: § 460„ Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Personen, die am [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches versicherungsfrei.“ Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a und Absatz 5a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 3. In § 186 Absatz 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 4. In § 190 Absatz 12 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 5. Die Überschrift des § 203a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld“. 6. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 7. § 246 wird durch den folgenden § 246 ersetzt: § 246„ Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.“ 8. In § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 9. In § 252 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 3. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 4. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 5. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 6. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 7. § 229 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt: „(4a) Als Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 sowie der Bezug von Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026.“ 8. Nach § 252 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: (11) „ Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Bürgergeld, die Bürgergeld nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“ 9. § 263 Absatz 2a wird durch folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 Prozent begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Juli 2026 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nicht oder Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 oder Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.“ Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ sowie die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. 3. In § 52 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 4. In § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 10 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Leistungen nach diesem Buch gehen abweichend von Absatz 1 Leistungen nach § 28b Absatz 2 und § 31b des Dritten Buches vor.“ Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch“ ersetzt. 3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist Absatz 3 Satz 2 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadrat-meter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständiger Träger der Sozialhilfe aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches zu rügen.“ b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Fällen nach Satz 4 ist Absatz 1 Satz 7 nicht anzuwenden.“ c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt. 2. In § 35a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt. 3. In § 42a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt. 4. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 5. § 117 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: (5) „ Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (6) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen. (7) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden.“ b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den Absätzen 4 und 5“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.“ b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 2. § 20 Absatz 6 und 6a wird gestrichen. Artikel 11 Folgeänderungen (1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (2) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (3) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. (4) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wird wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „auffordert“ durch die Angabe „verpflichtet“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „den §§ 15 und 15a“ ersetzt. 2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „auffordert“ durch die Angabe „verpflichtet“ ersetzt. 3. § 104 Absatz 17 wird durch den folgenden Absatz 17 ersetzt: (17) „ Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ (5) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“ durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“ durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 3. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „§ 27a Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ (6) Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ und die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. (7) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 250 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (8) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt. (9) Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (10) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (11) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (12) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. In § 40 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (13) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt. (14) Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld- Verordnung – GrusiGV)“. 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Bürgergeld“ wird durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (15) Die Erreichbarkeits-Verordnung vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 207), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 8„ Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen“. b) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (16) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. (17) Das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), das durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 und Artikel 7 treten am 1. August 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach einer längeren Phase eines recht aufnahmefähigen Arbeitsmarktes ist die Situation zuletzt herausfordernder und vielschichtiger geworden. Die anhaltende konjunkturelle Stagnation ist mit umfassenden strukturellen Anpassungen in vielen Wirtschaftszweigen verbunden. Zugleich sind große Transformationsaufgaben im Bereich der Digitalisierung, Dekarbonisierung und Demografie zu bewältigen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit steigt seit dem Jahreswechsel 2022/2023, die Abgangsrate in Beschäftigung bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau. Insbesondere die gestiegene Langzeitarbeitslosigkeit ist bedenklich. Zugleich bestehen in vielen Branchen Fachkräfteengpässe und Unternehmen finden keine geeigneten Mitarbeitenden. Diese Situation setzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Druck, auf diese vielschichtigen Herausforderungen eine angemessene Antwort zu finden. Sie ist eine zentrale Säule der Teilhabesicherung im Sozialstaat und muss gleichzeitig ihre Funktion im Arbeitsmarkt erfüllen. Dazu benötigt sie klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. In einem unsicheren und volatilen Umfeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur dann resilient und akzeptiert, wenn für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren. Konkret heißt das: Um die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch in Zukunft finanzieren zu können, sollten Menschen so schnell wie möglich in Arbeit kommen. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an und darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Menschen noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen, insbesondere dann, wenn dieser Weg lang sein könnte. Außerdem wird mit diesem Gesetz unterstrichen, dass die Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, auch Chancen für die Unternehmen und die Deckung des Arbeitskräftebedarfs bieten. Dieses Potenzial will die Bundesregierung noch stärker nutzen. Die Integration der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Erwerbsarbeit ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dadurch sollen diese Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig und möglichst dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten. Dies soll in einer ausdrücklichen Regelung des Vermittlungsvorrangs hervorgehoben werden. Zudem soll die Pflicht der Leistungsberechtigten, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen, stärker als bisher betont werden. Damit die Menschen ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können, sollen sie möglichst nachhaltig in Erwerbstätigkeit integriert werden. Hierzu bedarf es weiterhin einer gezielten Förderung von Menschen mit Vermittlungshemmnissen. Für eine wirksame Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verfügen die Jobcenter über eine Vielzahl an ausdifferenzierten und bewährten Fördermöglichkeiten. Sie leiten Menschen mit unterschiedlichsten Bedarfen zielgenau durch Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung bei ihrem Weg in Beschäftigung. Weiterbildung und Qualifizierung steigern die Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit von Integrationen. Gleichzeitig leisten die Jobcenter damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Um bei der Integration in Arbeit noch besser helfen zu können, soll jedem leistungsberechtigten Menschen im Kooperationsplan ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung gemacht werden. Das erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Leistungen der Jobcenter. Die Jobcenter beraten kontinuierlich alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs, begleiten die schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und aktualisieren die darin enthaltenen Angebote nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Die Förderung nach § 16e SGB II hat sich als besonders wirksam erwiesen, um Menschen nach Jahren der Arbeitslosigkeit vermitteln zu können. Über 60 Prozent der Teilnehmenden schaffen nach Förderende den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die meisten bleiben längerfristig bei demselben Arbeitgeber. Mit der Umstellung auf das Tatbestandsmerkmal des Langzeitleistungsbezuges wird die Förderung für Personengruppen geöffnet, die zwar vergleichbar stark vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, bislang aber aufgrund der beschränkten Zugangsvoraussetzungen nicht erreicht werden konnten. Für viele Menschen ist die Vermittlung in Arbeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen erschwert. Deshalb ist es erforderlich, im Rahmen der Beratung bei Bedarf frühzeitig auf Leistungen anderer Träger zu verweisen, die der Stabilisierung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Damit soll eine ganzheitliche präventive Eingliederungsstrategie und die hierfür erforderliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Daher sollen junge Menschen noch besser bei der beruflichen Orientierung und der Einmündung in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Damit wird ein Beitrag geleistet, der Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit schon in jungen Jahren entgegenzuwirken und somit Zeiten des Leistungsbezugs zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen. Hierfür sind die Förderinstrumente und -regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) noch nicht hinreichend ausgestaltet. Trotz der bereits bestehenden Bandbreite an Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können bislang nicht alle Förderbedarfe abgedeckt werden. Es hat sich gezeigt, dass bestehende Leistungen des SGB III für die Herausforderungen bei jungen Menschen - insbesondere mit komplexen persönlichen Lebenslagen - bis dato nicht immer eine adäquate Antwort liefern. Es fehlen unter anderem Möglichkeiten einer ganzheitlichen Beratung und Betreuung junger Menschen. Denn nur Unterstützungsangebote, die die konkrete Lebenssituation in den Blick nehmen und eine darauf zugeschnittene Hilfestellung beinhalten, bieten die Gewähr für eine erfolgreiche und nachhaltige Arbeitsmarktintegration. Mit diesem Gesetz soll diese Förderlücke geschlossen werden. Damit soll auch der Zielsetzung der Ausbildungsgarantie Rechnung getragen werden, jedem jungen Menschen die optimale Unterstützung für einen Zugang in Berufsausbildung zu gewährleisten. Um den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Aufgrund der bisherigen Regelung zur Zumutbarkeit in § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II stehen Erziehende häufig über längere Zeiträume nicht zur Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Integrationskursen zur Verfügung. Dies hat langfristige negative Folgen für deren Erwerbsbiographien und wirtschaftliche Eigenständigkeit, insbesondere von Frauen. Erwerbstätigkeit von Eltern hat zudem eine wichtige Vorbildfunktion für Kinder und beeinflusst deren späteren Erwerbsbiographie positiv. Mit diesem Gesetz soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden. Um für Menschen im Leistungsbezug auch langfristig und im erforderlichen Umfang die notwendige Unterstützung anbieten zu können, brauchen Jobcenter eine stabile finanzielle Grundlage. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die Jobcenter mit diesem Gesetz mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und dadurch auch mehr Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten (sogenannter Passiv-Aktiv-Transfer). Die Erfahrung in den Jobcentern zeigt, dass die meisten Menschen im Integrationsprozess mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich wieder beenden wollen. Gleichzeitig ist aber deutlich geworden, dass den Jobcentern wirksame und unbürokratische Möglichkeiten fehlen, um auf Fälle von fehlender Mitwirkung, Arbeitsverweigerung oder Sozialleistungsmissbrauch effektiv reagieren zu können. Im Umgang mit Leistungsberechtigten, die auf Einladungen der Jobcenter zu Beratungsterminen nicht reagieren (sog. Meldeversäumnisse), haben sich Leistungsminderungen von nur zehn Prozent des Regelbedarfs in vielen Fällen als wirkungslos erwiesen. Dabei ist die Kommunikation zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern im Rahmen der Beratung unerlässliche Grundlage für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Weiterhin zeigt sich, dass die Jobcenter wenig Handhabe im Umgang mit Menschen haben, die dauerhaft nicht zu Terminen erscheinen. Leistungen erhält jedoch nur, wer auch erreichbar ist. Um die Termintreue der Leistungsberechtigten zu verbessern und so die personellen Ressourcen der Jobcenter möglichst wirkungsvoll einzusetzen, soll die Höhe der Leistungsminderung bei Meldeversäumnissen erhöht werden. Zudem soll eine Regelung geschaffen werden, die klarstellt, unter welchen Umständen Leistungsbeziehende nach mehrfachen Meldeversäumnissen als nicht erreichbar gelten und somit keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II haben. Das Anliegen nach einer höheren Verbindlichkeit wird ebenfalls umgesetzt: Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden. Um gleich zu Beginn des Integrationsprozesses Verbindlichkeit herzustellen und um eine gute Arbeitsbeziehung zu den Leistungsberechtigten zu fördern, erfolgt das erste Gespräch persönlich im Jobcenter. Wenn Leistungsbeziehende Schritte, die aus Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden sie mit Verwaltungsakten zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, muss nicht per Verwaltungsakt verpflichtet werden. Damit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft. Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und wirkungsvoller. Bislang war eine gestaffelte Minderungshöhe und -dauer beginnend bei 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat vorgesehen, künftig kann sofort um spürbare 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Auch die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung wird praxistauglicher und wirkungsvoller gestaltet, indem eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat festgelegt wird und eine Vorpflichtverletzung nicht mehr erforderlich ist. Durch diese Änderungen wird auch die präventive Wirkung der Leistungsminderungen gestärkt. In Bezug auf Leistungsminderungen ist wichtig, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht unverschuldet in Notlagen geraten. Deshalb sollen die Schutzmechanismen insbesondere für diese Gruppe gestärkt werden. Für die Funktionsfähigkeit und gesellschaftliche Akzeptanz des Sozialstaats ist entscheidend, dass Steuermittel, die für hilfsbedürftige Menschen bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die selbst über kein oder über nur geringes Vermögen verfügen, fehlt die Bereitschaft, existenzsichernde Leistungen für Menschen zu finanzieren, die über Vermögen verfügen oder deren Wohnbedarfe mit Blick auf den Fürsorgecharakter der Grundsicherung unverhältnismäßig hoch sind. Hierzu soll der Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Unterkunft begrenzt werden. Dadurch werden Geldleistungen in der Grundsicherung zielgenauer eingesetzt. Werden Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen, schadet das der Akzeptanz des Sozialstaats und missachtet die Leistung all derer, die mit ihren Steuern und Beiträgen solidarisch das Sozialsystem tragen. Die Jobcenter erhalten daher wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs. Dazu wird auch die Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung intensiviert. Durch die verbindliche Meldung von Verdachtsfällen von Schwarzarbeit und der Unterschreitung des Mindestlohnes kann die Prüfdichte der Zollverwaltung sowohl bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II als auch bei deren Arbeitgebern erhöht werden und Leistungsmissbrauch im SGB II noch konsequenter nachgegangen werden. Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Die Bundesagentur für Arbeit stellt durch zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik für Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen zahlreiche Verwaltungsangebote zur Verfügung. Im Rahmen der digitalen Transformation der Gesellschaft wünschen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte zunehmend elektronische Verwaltungsangebote. Aufgrund des durch die Demografie bedingten Rückgangs an Beschäftigten müssen Beschäftigte zielgerichtet durch Verfahren der Informationstechnik entlastet werden. Deshalb sollen die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auf Modernisierung sowie auf eine wirtschaftliche und effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet werden. In rechtskreisübergreifenden Kooperationen, vielerorts Jugendberufsagenturen genannt, arbeiten die zentralen Akteure am Übergang von der Schule in den Beruf gemeinsam an einer bestmöglichen Unterstützung junger Menschen. Ein aufeinander abgestimmtes Leistungsangebot der Sozialleistungsträger, mit dem eine passgenaue Unterstützung erreicht und Doppelstrukturen vermieden werden, ist dabei ebenso wichtig wie ein Verantwortungsbewusstsein für das gemeinsame Ziel. Es gilt daher, die vielerorts bereits erfolgreich arbeitenden Kooperationen ebenso zu fördern wie jene, die sich noch in den Anfängen der Zusammenarbeit befinden. Deshalb soll mit diesem Gesetz ein flächendeckender Ausbau von Kooperationen im Sinne einer Jugendberufsagentur gefördert werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II) Es wird klargestellt, dass dem Nachrang der Grundsicherung und dem Grundsatz des Forderns zufolge erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Sofern es hierfür erforderlich und zumutbar ist, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte somit auch zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Dies gilt insbesondere für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Vorrang der Vermittlung stärken (§ 3a SGB II) Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit wird durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt uneingeschränkt erhalten. Dies gilt insbesondere für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 30 Jahren. Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) Der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende soweit die Betreuung sichergestellt ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, wird auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt. Weiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II) Der Kooperationsplan wird durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt und seine Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt. Damit soll verdeutlicht werden, dass künftig nicht nur die Anforderungen zur Mitwirkung steigen, sondern auch die konkreten Angebote der Jobcenter für die Leistungsberechtigten transparenter gemacht werden. Die Jobcenter beraten kontinuierlich alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs, begleiten und überprüfen die schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und aktualisieren diesen nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Die weiteren Anpassungen im § 15 dienen dazu, die Bedeutung der Vermittlung in Erwerbsarbeit zu stärken, die aktive Rolle der Jobcenter bei der Einleitung von Rehabilitationsverfahren zu betonen und die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderter Personen besser zu berücksichtigen. Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen zur Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II) Durch die Umstellung der Fördervoraussetzungen von Langzeitarbeitslosigkeit auf Langzeitleistungsbezug wird der Zugang zur Förderung erleichtert, um mehr Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zudem werden geförderte Beschäftigungen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Stärkung der Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II) Die Bedeutung von Gesundheitsaspekten für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird stärker betont. Ziel ist es, durch eine frühzeitige Verweisung auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 des Neunten Buches eine drohende Einschränkung oder den Verlust der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. Zur Unterstützung von leistungsberechtigten Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eng zusammen (vgl. auch § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB II). Eine ganzheitliche, präventive Eingliederungsstrategie wird somit unterstützt. Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II) Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente ausgeweitet. Das Vorhaben stärkt öffentlich geförderte Beschäftigung, einschließlich den sozialen Arbeitsmarkt, schafft neue Spielräume bei der Eingliederung in Arbeit und trägt zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit bei. Außerdem wird die Finanzierungssicherheit für die Jobcenter gestärkt. Stärkung der Verbindlichkeit (§§ 15, 15a SGB II) Das Anliegen nach einer höheren Verbindlichkeit wird ebenfalls umgesetzt: Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wird persönlich im Jobcenter geführt. Wenn Leistungsbeziehende Schritte, die aus Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden sie mit Verwaltungsakten mit Rechtsfolgenbelehrung zur Mitwirkung verpflichtet. Dadurch werden die Pflichten der Leistungsbeziehenden im Hinblick auf ihre Mitwirkung hervorgehoben und in den Fällen rechtlich verbindlich geregelt, in denen es erforderlich ist. Das betrifft u. a. ihre Eigenbemühungen, die Verbindlichkeit einer Arbeitsaufnahme oder die Zuweisung in Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Der Kooperationsplan dient dabei als Grundlage. Kommt kein Kooperationsplan zustande, ist die Mitwirkung unmittelbar durch Verwaltungsakt verpflichtend zu machen. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, muss nicht per Verwaltungsakt verpflichtet werden. Damit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft. Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II (§§ 7b, 31-32 SGB II) Bei einer Pflichtverletzung wird eine einheitliche Minderungshöhe und -dauer von 30 Prozent für drei Monate festgelegt. Die Rechtsfolgen bei einem Meldeversäumnis werden angepasst. Bei einem wiederholten Meldeversäumnis werden die Leistungen nunmehr für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Leistungsberechtigte, die drei Meldeterminen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind, gelten als nicht erreichbar. Im ersten Monat erhalten sie aber noch Grundsicherungsgeld ohne Berücksichtigung der Regelbedarfe. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen in diesen Fällen direkt an den Vermieter gezahlt werden. Ziel ist es, dass diese Personen sich wieder im Jobcenter melden, damit der Beratungs- und Integrationsprozess durchgeführt werden kann. Melden sich die Leistungsberechtigten nicht innerhalb eines Monats persönlich im Jobcenter, gelten sie weiterhin als nicht erreichbar und der Leistungsanspruch entfällt vollständig bis zur nächsten persönlichen Meldung im Jobcenter. Dabei wird zum Schutz von psychisch Erkrankten und von Menschen, die mit einem schriftlichen Anhörungsverfahren überfordert sind, vor unverschuldeten Notlagen, die durch Leistungsminderungen entstehen können, gesetzlich geregelt, dass die Anhörung persönlich erfolgen soll und im damit verbundenen Verfahren eine psychische Erkrankung als besonders schutzwürdiger Umstand zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus wird die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet. Es wird eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat festgelegt. Zudem ist eine Vorpflichtverletzung nicht mehr erforderlich. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen in diesen Fällen direkt an den Vermieter gezahlt werden. Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens (§ 12 SGB II) Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Die Höhe des Schonvermögens wird nach Altersstufen gestaffelt geregelt. Deckelung der Aufwendungen für die Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II) Aufwendungen für die Unterkunft, die über dem Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, werden künftig - auch in der Karenzzeit - nicht mehr als Bedarf anerkannt. Sind die Aufwendungen im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch oder verstoßen sie gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, sind sie nicht angemessen. In diesem Fall greift die Pflicht der Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit. Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 64 SGB II) Die Jobcenter werden verpflichtet, Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu melden. Konkretisierung der Regelung zur Zumutbarkeit für Selbständige (§ 10 SGB II) Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist regelmäßig eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann. Einführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II) Mit strategischen Zielmarken werden die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Dabei werden die Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer systematisch berücksichtigt. Um zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik auf dem Stand der Technik bereitstellen zu können, ist die Pilotierung neuer Technologien erforderlich. Mit der Experimentierklausel erhält die Bundesagentur die Möglichkeit, neue Technologien niedrigschwellig zu erproben und hieraus Schlussfolgerungen für die Wirtschaftlichkeit dieser Technologien zu ziehen. Mit der wirtschaftlichen Modernisierung informationstechnischer Infrastrukturen wird die Anpassungsfähigkeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an neue Anforderungen erhöht, die beispielsweise aus Gesetzesnovellierungen resultieren. Ausschluss von nachgereichten Unterlagen und Auskünften (§ 41a SGB II) Um die Mitwirkungspflichten zu stärken und um die Verwaltung und die Gerichte im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung zu entlasten, wird die Berücksichtigung von Auskünften und Unterlagen mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. Widerspruchverfahrens ausgeschlossen, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II) Durch eine redaktionelle Bereinigung und Aufhebung von Doppelungen werden eventuell bestehende Unsicherheiten in der Praxis vermieden. Das stärkt das Instrument (§16h SGB II) und bewirkt langfristig, dass jeder junge Mensch Möglichkeiten erhält, eine Berufsausbildung zu machen. Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Betreuung junger Menschen zuständigen Beteiligten (§ 9b SGB III) Die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen mit den weiteren zuständigen Beteiligten werden deutlich herausgestellt und die entsprechenden Sozialleistungsträger und Akteure konkret benannt. Damit wird der essenziellen Bedeutung rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit zur Förderung junger Menschen Rechnung getragen. Damit sollen junge Menschen passgenaue und verzahnte Unterstützung erhalten können. Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen (§ 10 SGB III) Die Förderung der Entstehung und Fortführung rechtskreisübergreifender Kooperationen der wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes (vielerorts Jugendberufsagenturen genannt), die junge Menschen auf dem Weg ins Berufsleben unterstützen, wird nunmehr konkret im SGB III geregelt und ihre Bedeutung damit herausgestellt. Die Agenturen für Arbeit sollen auf den Auf- und Ausbau der Kooperationen hinwirken. Zudem können die Agenturen für Arbeit dort, wo Bedarf besteht, in Absprache mit den anderen Sozialleistungsträgern koordinierende Aufgaben übernehmen. Umfassende Beratung (§ 28b SGB III) Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein. Jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf soll eine ganzheitliche Beratung und Betreuung zuteilwerden, die alle in der Person und ihrem Lebensumfeld liegenden Probleme in den Blick nimmt. Die Ausgestaltung der jeweiligen Unterstützung richtet sich sowohl nach den Bedarfen des jungen Menschen wie auch nach den Erfordernissen, um dem erhöhten Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Dass die Unterstützung beratend, begleitend und auch aufsuchend erfolgen kann, ist Ausdruck des ganzheitlichen Ansatzes. Für junge Menschen mit einer Vielzahl von Bedarfen wird die Möglichkeit eines Fallmanagements als Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit festgeschrieben. Das Fallmanagement stellt eine besondere Form der Organisation von Hilfen dar. Es geht um die Koordination verschiedenartiger Unterstützungsangebote bezogen auf die individuellen Problemlagen. Koordination meint hierbei sowohl die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen als auch eine fortlaufende Überprüfung des Erfolgs der gewählten Maßnahmen und bei Bedarf ein korrigierendes Eingreifen. Das Fallmanagement soll ein interaktiver Prozess sein, dessen kommunikative Basis die Beratung ist. Auch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den Kommunen wird ausgebaut, damit junge Menschen und Erwachsene bei Bedarf sozialintegrative Leistungen der Kommunen erhalten können. Ausweitung der zu unterbreitenden Informationen an junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive (§ 31a SGB III) Die Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive, deren Daten ihnen vom jeweiligen Land übermittelt werden, über ihr Leistungs- und Unterstützungsangebot informieren. Dies umfasst auch neue Leistungsangebote sowie die Leistungen ihrer Kooperationspartner nach § 10 SGB III. Die Agenturen für Arbeit stimmen sich hierzu mit allen beteiligten Kooperationspartnern ab. Um eine bessere Erreichbarkeit zu erzielen, wird neben der postalischen künftig auch eine telefonische Kontaktaufnahme möglich sein. Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 31b SGB III) Für junge Menschen mit Unterstützungsbedarf, die hinreichend wahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und nicht mit den Agenturen für Arbeit im Kontakt stehen oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit abzubrechen droht oder schon abgebrochen ist, die jedoch einen Unterstützungsbedarf haben, werden zusätzliche Fördermöglichkeiten geschaffen. Sie sollen es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen, mit ihnen zu arbeiten und sie an Beratungs- und Unterstützungsleistungen (wieder) heranzuführen. Die Niedrigschwelligkeit des Leistungsangebots ist unerlässlich dafür, dass die schwer zu erreichenden jungen Menschen von dem Angebotsspektrum mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration erreicht werden. Verbesserungen bei Berufsorientierung und Betreuung von Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung (§ 48a SGB III) Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung neu geschaffene Förderung von Berufsorientierungspraktika wird durch Überarbeitung der Höhe förderfähiger Unterkunftskosten insbesondere für kurze Berufsorientierungspraktika attraktiver ausgestaltet. Künftig können erforderliche auswärtige Unterbringungen während der kurzen Praktika mit bis zu 60 Euro je Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat, gefördert werden. Kostenfreie Bereitstellung des IT-Verfahrens „YouConnect“ durch die BA (§ 368 Absatz 2a SGB III) Damit die Agenturen für Arbeit ihren erweiterten Beratungsauftrag effizient erfüllen können, ist ein datenschutzkonformer und vor allem zeitsparender, digitaler Datenaustausch mit den Leistungsträgern, wie der Jugendhilfe oder dem Jobcenter sinnvoll. Mit einer kostenlosen Bereitstellung von YouConnect durch die BA soll die rechtskreisübergreifende Fallarbeit in Jugendberufsagenturen gestärkt werden. III. Exekutiver Fußabdruck Die Bundesagentur für Arbeit wurde bei der Erarbeitung des Erfüllungsaufwands einbezogen. IV. Alternativen Eine mögliche Alternative zur Bestimmung der Schonvermögensgrenzen in § 12 nach Lebensalter ist die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Die Jobcenter verfügen jedoch über keinen umfassenden Überblick über die bisherige Erwerbsbiographie. Die Einholung dieser Informationen über Dritte (Leistungsberechtigte, Arbeitgeber, Deutsche Rentenversicherung Bund) wäre nicht unbürokratisch umzusetzen. Zudem müssten die eingeholten Zeiten durch den Leistungsbeziehenden geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt wären Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld. Allerdings wäre auch hier keine lückenlose Dokumentation der Erwerbsbiographie gewährleistet, weil nicht jede berufliche Tätigkeit (bspw. Selbstständigkeit) im SGB III leistungsrelevant ist und hinterlegt wird. Insofern erfüllt lediglich die Anknüpfung an das Lebensalter die Abforderung, sowohl die Lebensleistung zu berücksichtigen als auch eine bürokratiearme Umsetzung zu gewährleisten. V. Gesetzgebungskompetenz Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Änderung des Dritten, Vierten und Fünften Buches Sozialgesetzbuch Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III, SGB IV und SGB V ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsvermittlung und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). Änderung des Aufenthaltsgesetzes Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (Öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Änderungen des Wohngeldgesetzes Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für des Änderung des Wohngeldgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (Wohngeldrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die vorgesehenen Änderungen führen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Träger der Grundsicherung. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen wurde der Verwaltungsaufwand sowie die Verständlichkeit der Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt. Durch die geplante Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte kann schneller rechtsverbindlich gehandelt werden. Nach bisheriger Rechtslage war dies an Voraussetzungen geknüpft, die künftig entfallen sollen. Damit können auch Leistungsminderungen zügiger vorgenommen werden. Die Leistungsminderungen werden hinsichtlich Dauer und Höhe vereinheitlicht. Die Digitalisierungsnorm für den Rechtskreis SGB II leistet einen grundsätzlichen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Mit strategischen Zielmarken werden die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Damit sollen Verwaltungsverfahren beschleunigt werden. Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird auf eine einheitliche prozentuale Pauschale in Höhe von 50 Prozent je Förderung umgestellt. Bisher erfolgte die PAT-Finanzierung anhand von sechs verschiedenen PAT-Pauschalen, die das Jobcenter nach Prüfung der Konstellation der Bedarfsgemeinschaft auswählt. Eine prozentuale Pauschale ist einfacher zu berechnen und trägt zu einer Bürokratiereduzierung in den Jobcentern bei. Die Anspruchsvoraussetzungen für öffentlich geförderte Beschäftigungen nach § 16e SGB II werden vereinfacht. Die Prüfung des Langzeitleistungsbezuges ist verwaltungsärmer als die bisherige individuelle Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit. Die Änderung in § 41a SGB II reduziert den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter bei der endgültigen Leistungsfestsetzung, weil es die Verwaltung davon befreit, nach Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens den Leistungsanspruch aufgrund von verspätet eingereichten Auskünften und Nachweisen nachzuberechnen. Dies entlastet auch die Gerichte. Die Regelung zur Aufrechnung von Kleinstbeträgen reduziert ebenfalls den Verwaltungsaufwand. Durch die Erweiterung der Auskunftspflichten werden den Jobcentern mehr Möglichkeiten eingeräumt, was die Leistungsfestsetzung zu mehr Rechtssicherheit führt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Gesetzesentwurf betrifft vorrangig die Nachhaltigkeitsziele 1.1 (Armut begrenzen), 5 (Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen), 8.5a (Beschäftigungsniveau steigern) und 10 (Ungleichheit verringern). Insgesamt zielen die Regelungen darauf ab, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Der Gesetzentwurf trägt damit zu einer weiteren Stabilisierung in der Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei. Zudem wird mit dem Gesetzentwurf das Prinzip der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft verfolgt, indem das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung besser ausbalanciert wird. Die Stärkung der Vermittlung und der Beschäftigungsförderung (Ausweitung des Passiv- Aktiv-Transfers (PAT), Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für § 16e SGB II) sowie die gestärkte Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten trägt zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus und dadurch zur Armutsreduzierung bei. Durch die Ausweitung des PAT werden die Möglichkeiten der Arbeitgeberförderung vergrößert und das Prinzip, Arbeit zu fördern, statt Passivleistungen zu zahlen, gestärkt. Damit kann sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesteigert werden, und Leistungsbeziehende, einschließlich Frauen und Geflüchtete, können dabei unterstützt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu bestreiten. Der Gesetzentwurf trägt dazu bei, das Fachkräftepotenzial junger Menschen zu heben, indem die berufliche Beratung umfassender gestaltet und die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit am Übergang von Schule in den Beruf gestärkt wird. Damit alle die Möglichkeit auf eine berufliche Ausbildung haben, werden Unterstützungsleistungen für junge Menschen in besonders herausfordernden Lebenssituationen ausgeweitet. Die vorgesehenen Maßnahmen zu Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs tragen dazu bei, die Institutionen des Sozialstaats zu stärken und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben. Tabelle 1 – Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und Jahr 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro Bund -75 -113 -64 -64 Länder -1 -1 -1 -1 Kommunen -15 -25 -19 -19 Bundesagentur für Arbeit 5 69 95 93 insgesamt -86 -70 11 9 Deutschland befindet sich in einer Phase der Haushaltskonsolidierung. Es wird erwartet, dass die im Koalitionsvertrag für den Bereich des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Maßnahmen ab dem Jahr 2026 zu Einsparungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht verschiedene Maßnahmen vor, um einen Konsolidierungsbeitrag zu erbringen. Das hier vorgelegte Gesetz leistet ebenso einen Beitrag wie der geplante Rechtskreiswechsel Geflüchteter aus der Ukraine. Auch der höhere gesetzliche Mindestlohn wird entlasten. Voraussetzung - auch für die Wirkung dieses Gesetzentwurfs - ist und bleibt allerdings eine konjunkturelle Belebung, die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht und die Beschäftigungschancen von Leistungsbeziehenden spürbar verbessert. 3.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende 3.1.1 Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt (SGB II) Durch die Regelungen entstehen mittelfristig jährliche Minderausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 193 Millionen Euro. Davon entfallen rund 167 Millionen Euro auf den Bund und rund 26 Millionen auf die Kommunen. Die finanziellen Auswirkungen entfallen wie folgt auf die einzelnen Regelungen und Jahre: Tabelle 2 – jährliche Mehr- und Minderausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Vermögen -92 -130 -75 -75 davon Bund -81 -114 -66 -66 davon Kommunen -11 -16 -9 -9 Kosten der Unterkunft und Heizung -30 -58 -58 -58 davon Bund -22 -42 -42 -42 davon Kommunen -8 -16 -16 -16 Mitwirkungspflichten -30 -60 -60 -60 davon Bund -30 -60 -60 -60 davon Kommunen 0 0 0 0 insgesamt -152 -248 -193 -193 davon Bund -133 -215 -167 -167 davon Kommunen -20 -32 -26 -26 Die Effekte durch die Änderung der Altersgrenze in § 10 SGB II für Erziehende sind nicht näher bezifferbar. Eine schnellere Arbeitsmarktintegration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Kindern zwischen ein und drei Jahren sollte zu Einsparungen führen. Diese liegen größtenteils beim Bund und zu einem geringeren Anteil bei den Kommunen. Die Abschaffung der sog. Karenzzeit für Vermögen (§ 12 SGB II) führt mittelfristig zu Einsparungen von schätzungsweise 50 Millionen Euro pro Jahr, von denen 44 Millionen Euro auf den Bund und 6 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Es wird vorrangig von einer präventiven Wirkung der Regelung ausgegangen: Es wird damit gerechnet, dass Personen infolge der Gesetzesänderungen von einer Antragstellung Abstand nehmen. Bei laufenden Leistungsbezug wird davon ausgegangen, dass die Änderung einen Arbeitsanreiz bietet. Die Höhe der Einsparungen aufgrund der präventiven Wirkung der Neuregelung kann nicht quantifiziert werden. Die Absenkung des Schonvermögens führt zu geschätzten jährlichen Minderausgaben von rund 25 Millionen Euro, von denen rund 22,1 Millionen Euro auf den Bund und rund 2,9 Millionen auf die Kommunen entfallen. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Teil dieser Personen, die infolge der Abschaffung der Karenzzeit für Vermögen und der Absenkung des Schonvermögens keinen Anspruch mehr auf die existenzsichernden Leistungen haben, einen Antrag auf vorrangige Leistungen stellt und es in der Folge dort zu Mehrausgaben kommt. Die Änderungen bei der Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) führen mittelfristig zu Minderausgaben von rund 58 Millionen Euro pro Jahr, von denen knapp 42 Millionen Euro auf den Bund entfallen und 16 Millionen Euro auf die Kommunen. Durch die Änderungen im Bereich der Leistungsminderungen (§§ 31a, 31b und 32 SGB II) und die Neuregelung des § 7b Absatz 4 SGB II kommt es zu Minderausgaben von geschätzt rund 60 Millionen Euro pro Jahr, die fast vollständig auf den Bund entfallen. Im Einzelnen: Ein einheitlicher Minderungssatz und -zeitraum (§§ 31a und b SGB II) bei Pflichtverletzungen führt zu Minderausgaben von 19 Millionen Euro jährlich für den Bund. Die Minderungshöhe von 30 Prozent für Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) führt zu Minderausgaben von 35 Millionen Euro jährlich für den Bund. Die Regelung zum Wegfall des Regelbedarfes bei Arbeitsverweigerung (§ 31a SGB II) führt zu Minderausgaben von rund 1,2 Millionen Euro jährlich für den Bund. Die Neuregelung des § 7b Absatz 4 SGB II bei mehrfachen Meldeversäumnissen führt zu Minderausgaben von rund 5 Millionen Euro jährlich, von denen 4,8 Millionen Euro auf den Bund entfallen und rund 200 000 Euro auf die Kommunen. Die Geltung einer materiellen Präklusion (§ 41a Absatz 3 Satz 5 SGB II) führt zu geringen nicht quantifizierbaren Minderausgaben. Eine bis zum oder im Erstattungsverfahren festgesetzte Erstattungsforderung bleibt in der Höhe bestehen, sofern keine rechtzeitige Mitwirkung vorliegt. 3.1.2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II) Tabelle 3 – jährliche Mehrausgaben des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Zusätzliche Förderungen wegen Absenkung Altersgrenze § 10 SGB II 30,0 60,0 60,0 60,0 Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden 9,8 19,6 19,9 20,2 Förderung schwer zu erreichender junger Menschen 0,4 0,8 0,8 0,8 Berufsorientierung 0,1 0,1 0,1 0,1 insgesamt 40,3 80,5 80,8 81,1 Durch die Änderung der Altersgrenze in § 10 SGB II für Erziehende ist mit rund 60 000 Personen zu rechnen, bei denen künftig die Zumutbarkeit gegeben ist. In der Folge sind bei Annahme identischer Nutzung von aktiven Eingliederungsleistungen wie bei den übrigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusätzliche Kosten des Bundes von rund 60 Millionen Euro zu veranschlagen. Die aus den Änderungen des § 16e SGB II bezüglich der Fördervoraussetzungen (Langzeitleistungsbezug) resultierenden Mehrausgaben hängen von der künftigen Inanspruchnahme des Instrumentes ab und lassen sich daher nicht beziffern. Die Entscheidung über die Förderung im Rahmen des vorhandenen Budgets verbleibt in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter. Für geschätzt 1 000 zusätzliche Förderfälle im Bestand nach § 16e SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu 19 Millionen Euro je Jahr. Die Änderung des § 27 SGB III und die Streichung der Versicherungsfreiheit für durch § 16e geförderte Personen, führen zu Mehrausgaben im SGB II, die im Zeitverlauf bis auf 1,2 Millionen Euro pro Jahr aufwachsen. Der Arbeitslosenversicherung fließen zusätzlich rund 2,4 Millionen Euro pro Jahr durch Beitragseinnahmen zu. In der Folge kann es in zukünftigen Jahren zu geringfügigen nicht quantifizierbaren Mehrausgaben in der Arbeitslosenversicherung kommen, wenn die zusätzlich versicherten Personen Arbeitslosengeld erhalten und in der Folge zu ebenfalls nicht quantifizierbaren Minderausgaben im SGB II, wenn diese Personen ergänzend SGB II Leistungen beziehen. Die Änderungen an § 16h SGB II führen schätzungsweise zu Mehrausgaben in Höhe von 800 000 Euro pro Jahr. Hier wird erwartet, dass es durch die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten zu etwa 100 zusätzlichen Eintritten pro Jahr kommen kann. Die Verbesserung der Unterstützung während eines Berufsorientierungspraktikums nach § 48a SGB III führt zu jährlichen Mehrausgaben von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. 3.1.3 Verwaltungskosten (SGB II) Die nachfolgend dargestellten Verwaltungsaufwände führen zu Mehrausgaben in den Haushalten des Bundes und der Kommunen. In Erfüllung der mit diesem Gesetzentwurf verbundenen Regelungen fallen bei den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit Personal und Sachaufwände an. Diese werden bei den Erfüllungsaufwänden der Verwaltung (Ziffer 5.1), die auf Grundlage der Lohnkostentabellen des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln sind, nicht in vollständiger Höhe abgebildet. Nach § 46 Absatz 3 SGB II trägt der Bund 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter; 15,2 Prozent tragen die Kreise und kreisfreien Städte. Entsprechend verteilen sich die gesamten haushaltswirksamen Verwaltungskosten auf Bund und Kommunen. Die in der folgenden Tabelle genannten Beträge umfassen die ebenfalls unter VII.4.3 ausgewiesenen Erfüllungsaufwände, die mit haushaltswirksamen Personal- und Sachkostenaufwänden bemessen wurden. Tabelle 4 – jährliche Mehr- und Minderausgaben für Verwaltung nach dem SGB II 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Absenkung Altersgrenze § 10 SGB II 2,8 5,6 5,6 5,6 Selbständige 0,8 1,5 1,5 1,5 Kosten der Unterkunft und Heizung 16,5 33,0 33,0 33,0 Passiv-Aktiv-Transfer 2,2 2,1 2,1 2,1 Abgabe an die Zollverwaltung 1,0 2,0 2,0 2,0 Lizenzgebühren You- Connect -0,1 -0,2 -0,2 -0,2 insgesamt 23,2 44,0 44,0 44,0 Mit der Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld sind für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger einmalige Ausgaben für die Anpassung von Vordrucken, fachlichen Weisungen und Software im Jahr 2026 verbunden, die auf 5 Millionen Euro geschätzt werden. Durch die Änderungen in § 10 SGB II für Erziehende entstehen während dem zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes zusätzliche Beratungsaufwände. Durch diese rund 90 000 zusätzlichen Beratungsgespräche von je 30 Minuten pro Fall (gehobener Dienst) entstehen zusätzliche Verwaltungsaufwände in Höhe von jährlich 5,1 Millionen Euro. Hinzu kommen Verwaltungsaufwände für die Bewilligung von Fahrtkosten von je 5 Minuten pro Fall (gehobener Dienst) bei geschätzt der Hälfte der Beratungsgespräche sowie Fahrtkostenerstattungen, die sich zusammen auf 0,5 Millionen Euro summieren. Für die Durchführung einer Tragfähigkeitsprüfung nach § 10 SGB II durch eine fachkundige Stelle entstehen, ausgehend von 10 000 Prüfungen und 125 Euro pro Prüfung, zusätzliche Kosten von 1,25 Millionen Euro pro Jahr. Zusätzlich entstehen Personalkosten in Höhe von 250 000 Euro für die Beratung und die Einschaltung der fachkundigen Stelle (15 Minuten) in den Jobcentern. Aufgrund der Änderung des § 16e SGB II entsteht einmaliger Aufwand für die Verwaltung in Höhe von etwa 334 000 Euro für die Implementierung und Anpassung der IT- Fachverfahren. Im Rahmen des § 16h SGB II wird aufgrund von 100 zusätzlichen Eintritten pro Jahr mit laufenden Personal- und Sachaufwänden von 15 000 Euro pro Jahr gerechnet. Hinzu kommen einmalige Aufwände für die Anpassung der fachlichen Weisungen von 4 000 Euro. Die Änderungen an § 22 SGB II führen aufgrund zusätzlicher Prüfungen auf das Überschreiten einer Flächenhöchstmiete bzw. dem Überschreiten der Mietpreisbremse zu Verwaltungskosten (mittlerer Dienst) von rund 33 Millionen Euro jährlich. Durch die Förderungen erreichte Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden wie bisher wieder zur Finanzierung der Förderungen eingesetzt. Den Trägern der Grundsicherung entstehen aufgrund der Neuregelung des Passiv-Aktiv- Transfers jährliche, haushaltswirksame Personal- und Sachaufwände in Höhe von rund 2,1 Millionen Euro bei geschätzten rund 91 000 Eintritten jährlich, sowie einmaliger, haushaltswirksamer Personal- und Sachaufwand von 880 000 Euro bei 36 000 Bestandsförderfällen. Für die Umsetzung dieser Regelungen entstehen den Trägern der Grundsicherung einmalige, haushaltswirksame Mehrausgaben für IT-Anpassungen in Höhe von etwa 300 000 Euro. Durch Änderungen an § 43 SGB II entstehen geringe, nicht quantifizierbare Entlastungen durch verbesserte Aufrechnungsmöglichkeiten in der Verwaltung. Den Jobcentern entstehen aufgrund der Erhöhung der an die Zollverwaltung abzugebenden Fälle (§ 64 SGB II) jährliche, haushaltswirksame Personal- und Sachaufwände von rund 2 Millionen Euro pro Jahr. Die Bereitstellung von YouConnect nach § 368 SGB III erfolgt künftig für die Nutzenden kostenfrei. Damit sind Minderausgaben für entfallende Lizenzgebühren in Höhe von knapp 200 000 Euro pro Jahr verbunden. 3.2. Arbeitsförderung (SGB III) 3.2.1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB III) Tabelle 5 – jährliche Mehrausgaben für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB III 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Förderung schwer zu erreichender junger Menschen 0,0 23,9 31,9 31,9 Berufsorientierung 0,1 0,1 0,1 0,1 insgesamt 0,1 24,0 32,0 32,0 Die Einführung der Regelung nach § 31b SGB IIl ermöglicht die Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher im Rechtskreis SGB III. Ausgehend von rund 4 000 Fällen ergeben sich Mehrausgaben in Höhe von rund 32 Millionen Euro pro Jahr. Die Verbesserung der Unterstützung während eines Berufsorientierungspraktikums nach § 48a SGB II führt zu jährlichen Mehrausgaben von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. 3.2.3 Verwaltungskosten (SGB III) Tabelle 6 – jährliche Mehr- und Minderausgaben der Bundesagentur für Arbeit für Verwaltung nach dem SGB III 2026 2027 2028 2029 in Mio. Euro pro Jahr Kooperation zur Förderung junger Menschen 4,6 9,2 9,2 9,2 Umfassende Beratung 0,0 33,0 49,5 49,5 Information junger Menschen 0,4 0,9 0,9 0,9 Förderung schwer zu erreichender junger Menschen 0,0 1,8 3,2 1,5 Lizenzgebühren You- Connect 0,1 0,2 0,2 0,2 insgesamt 5,1 45,1 63,0 61,3 Für die Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen nach § 10 SGB III entsteht Koordinationsaufwand für rund 10 000 Stunden. Dies erfordert haushaltswirksamen Personalaufwand in Höhe von rund 9,2 Millionen Euro pro Jahr. Für die Einführung der umfassenden Beratung nach § 28b SGB III entsteht haushaltswirksamer Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 49,5 Millionen Euro pro Jahr. Die Änderung in § 31a SGB III führt zu Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 900 000 Euro pro Jahr. Für die Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher nach § 31b SGB III ist ein jährlicher haushaltswirksamer Personalaufwand in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro erforderlich. Hinzu kommt auf ein Jahr befristeter Personalaufwand in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro, das sich auf die Jahre 2027 und 2028 verteilt. Die Bereitstellung von YouConnect nach § 368 SGB III erfolgt künftig für die Nutzenden kostenfrei. Damit sind Mindereinnahmen für entfallende Lizenzgebühren in Höhe von knapp 200 000 Euro pro Jahr verbunden. 3.3. Sozialhilfe (SGB XII) Die Änderungen bei der Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) führen in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel zu Minderausgaben für die Länder und Kommunen von rund 1 Million Euro pro Jahr und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel zu Minderausgaben für den Bund von bis zu 15 Millionen Euro pro Jahr. 4. Erfüllungsaufwand Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe insgesamt um rund 95 500 Stunden Erfüllungsaufwand pro Jahr belastet. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 10 SGB II Absenkung Altersgrenze Zumutbarkeit Er- 90 000 Beratungs gespräche, 30 45 000 Stunden für Beratungsgespräche lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) ziehende- Wahrnehmung Beratungsgespräch Ausgehend von der Zahl der Erziehenden mit Kindern im Alter von ein und zwei Jahren und einer Kinderbe treuungsquote von 50 Prozent.. (30 Minuten je Gespräch) sowie 15 Stunde wegezeiten (durchschnittlich 20 Minuten je Fall) und 117 000 Euro Wegesachkosten, die allerdings durch die JC erstatet werden, 1.2 § 10 SGB II Tragfähigkeitsprüfung Selbständige 10 000 30 Minuten 5 000 Stunden 1.3 § 22 SGB II Mietpreisbremse 110 00 0 Fälle, in denen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Es wird 13 Minuten 24 000 Stunden lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) angenommen, dass in der Hälfte der Fälle einer vertieften Prüfung Unterlagen eingereicht werden müssen. 1.4 § 35 SGB XII Mietpreisbremse 30 000 13 Minuten 6 500 Stunden Summe Zeitaufwand (in Stunden) 95 500 Stunden Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand in geringfügigem Umfang. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 60 SGB II Auskunftspflicht x Geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 10 SGB II Absenkung Altersgrenze Zumutbarkeit Erziehende Bun d/Ko mmu nen 90 000 Beratungs gespräche 23,15 Euro (30 Minuten à 46,30 Euro pro Stunde (gD Sozialversicherung) sowie in der Hälfte 2 400 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) der Beratungsgespräche Bewilligung von Fahrtkosten 3,86 Euro (5 Minuten à 46,30 Euro pro Stunde (gD Sozialversi cherung)) sowie Fahrtkostener stattungen von 2,60 Euro 3.2 § 10 SGB II; Tragfähigkeitsprüfung Selbständige Bun d / Kom mun e 10 000 Prüfungen 11,58 Euro (15 Minuten à 46,30 Euro pro Stunde (gD Sozialversicherung) + 125 Euro Sachaufwand 1 400 3.3 § 14 SGB II Anpassung fachl. geringfügiger Mehraufwand lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Weisungen (geringe Fallzahl) 3.4 § 15a SGB II; Wegfall Schlichtungsverfahren Bun d / Kom mun e geringfügiger Minderaufwand (geringe Fallzahl) 3.5 § 15a SGB II; Verwaltungsakt Bun d / Kom mun e geringfügiger Mehraufwand (Zeitaufwand) 3.6 § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitleis tungsbeziehenden Bun d / Kom mun e geringfügige Mehraufwand (geringer Zeitaufwand) 3.7 § 16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen Bun d / Kom mun e geringfügiger Mehraufwand (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.8 § 22 SGB II; Prüfung Flächenpreise und ggf. Kostensenkung Bun d / Kom mun e 3,3 Mio. Prüfungen 1,87 Euro (3,7 Minuten à 30,30 Euro pro Stunde (mD Sozialversi cherung)) 6 200 3.9 § 22 SGB II; Prüfung Mietpreisbremse und ggf. Kostensenkung Bun d / Kom mun e 2,2 Mio. Prüfungen 2,88 Euro (5,7 Minuten à 30,30 Euro pro Stunde (gD Sozialversi cherung)) 6 300 3.1 § 22 Abs. 7 SGB II;V erteilung KdU- Anteil Bun d / Kom mun e geringfügige Mehraufwände (geringe Fallzahl) 3.1 §§ 31, 31a, 31b und 7b Absatz 4 SGB II; Leistungs minderungen/ Nichterreichbarkeit Bun d / Kom mun e geringfügige Mehraufwände (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 41a SGB II; Materielle Präklusion Bun d / Kom mun e geringfügiger Minderaufwand (geringe Fallzahl) 3.1 § 43 SGB II; Aufrechnung geringfügiger Minderaufwand (geringe Fallzahl) 3.1 § 44f SGB II; Passiv- Aktiv- Transfer Bun d / Kom mun e 91 000 Förderungen mit Passiv- Atkiv- Transfer 11,58 Euro (15 Minuten à 46,30 Euro (gD Sozialversicherung) 1 100 36 000 11,55 Euro (15 Minuten à 46,30 Euro pro Stunde (gD)) 3.1 § 64 SGB II; Meldepflicht ZKS Bun d / Kom mun e 13 000 Fälle 75,75 Euro (150 Minuten à 30,30 Euro pro Stunde (mD Sozial- versicherung)) 1 000 3.1 Einmaliger Umstel lungsaufwand

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