Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Text
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 764/25
19.12.25
AIS - FSFJ - Fz - In - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
A. Problem und Ziel
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich verändert. Die aktuelle Situation, geprägt von
einer schwierigen konjunkturellen Entwicklung, einem hohen wirtschaftlichen
Transformationsbedarf, dem demografischen Wandel und geopolitischen Krisen, enthält substanzielle
Herausforderungen. Die Arbeitslosigkeit hat seit dem Jahreswechsel 2022/2023 deutlich
zugenommen, die Abgangsrate in Beschäftigung bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau.
Insbesondere die gestiegene Langzeitarbeitslosigkeit ist bedenklich. Gleichzeitig
bestehen in vielen Branchen Fachkräfteengpässe und Unternehmen finden keine geeigneten
Mitarbeitenden. Die Situation setzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter
erhöhten Druck.
Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die
Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen
Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese
wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung,
zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu
auszubalancieren.
Derzeit befindet sich Deutschland in einer Phase der Haushaltskonsolidierung. Es wird
erwartet, dass die Umsetzung der im Koalitionsvertrag für den Bereich des Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch vereinbarten Maßnahmen ab dem Jahr 2026 zu Einsparungen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales sieht verschiedene Maßnahmen vor, um einen Konsolidierungsbeitrag zu erbringen.
Das hier vorgelegte Gesetz leistet ebenso einen Beitrag wie der geplante
Rechtskreiswechsel Geflüchteter aus der Ukraine. Auch der höhere gesetzliche Mindestlohn wird
entlasten. Voraussetzung - auch für die Wirkung dieses Gesetzentwurfs - ist und bleibt
allerdings eine konjunkturelle Belebung, die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht
und die Beschäftigungschancen von Leistungsbeziehenden spürbar verbessert. Gelingt
es u.a. mit Blick auf die Eindämmung des Missbrauchs von Sozialleistungen und die
Stärkung des Vermittlungsvorrangs bei einer Belebung des Arbeitsmarktes, mehr Menschen
in Arbeit zu integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden im SGB II-
Leistungsbezug deutlich zu reduzieren, dürfte dies zu erheblichen Einsparungen im
Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen führen. Sinkt die Zahl der Regelleis-
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
tungsberechtigten um 100.000, kann dies zu erheblichen Minderausgaben im Rechtskreis
SGB II führen. Ausgehend von durchschnittlichen Zahlungsansprüchen im Juni 2025
würden die Leistungen zum Lebensunterhalt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung
sowie die Sozialversicherungsbeiträge im SGB II pro Jahr um rund 850 Millionen Euro
sinken, von denen rund 100 Millionen Euro auf die Kommunen und der Rest auf den Bund
entfallen. Hinzu kommen noch positive Effekte auf die Sozialversicherung sowie die
Steuereinnahmen.
Die Bundesregierung hat sich vor diesem Hintergrund zum Ziel gesetzt, mit der
Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei
kommt es auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an und darauf, den
Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung
eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Menschen noch besser auf dem
Weg in Arbeit unterstützen, insbesondere dann, wenn dieser Weg lang sein könnte.
Außerdem wird mit diesem Gesetz unterstrichen, dass die Menschen, die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, auch Chancen für Unternehmen und für die
Deckung des Arbeitskräftebedarfs bieten. Dieses Potenzial will die Bundesregierung noch
stärker nutzen.
Die Integration der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in
Erwerbsarbeit ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dadurch sollen diese
Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig und möglichst dauerhaft aus eigenen Kräften
bestreiten. Dies soll stärker als bisher betont werden. Deshalb soll der
Vermittlungsvorrang hervorgehoben und die Pflicht der Leistungsberechtigten, ihre Arbeitskraft im
maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, gestärkt werden. Damit die Menschen ihren
Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können, sollen sie möglichst
nachhaltig in Erwerbstätigkeit integriert werden. Hierzu bedarf es weiterhin einer gezielten
Förderung von Menschen mit Vermittlungshemmnissen. Für eine wirksame Unterstützung
Leistungsberechtigter verfügen die Jobcenter über eine Vielzahl an ausdifferenzierten und
bewährten Fördermöglichkeiten. Sie leiten Menschen mit unterschiedlichsten Bedarfen
zielgenau durch Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung auf ihrem Weg in
Beschäftigung. Weiterbildung und Qualifizierung steigern nachhaltig die individuelle
Beschäftigungsfähigkeit und können dazu beitragen, Fachkräfteengpässe zu verringern. Um
bei der Integration in Arbeit noch besser helfen zu können, soll jedem
leistungsberechtigten Menschen ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung
gemacht werden. Zugleich soll der Zugang zu dem besonders wirksamen Instrument der
Beschäftigungsförderung, „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e
SGB II erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Menschen mit gesundheitlichen
Einschränkungen im Sinne einer ganzheitlichen präventiven Eingliederungsstrategie beraten
und die hierfür erforderliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit mit anderen
Leistungsträgern gestärkt werden.
Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche
Ausbildung. Daher sollen junge Menschen noch besser bei der beruflichen Orientierung und der
Einmündung in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Damit wird ein Beitrag
geleistet, der Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit schon in jungen Jahren
entgegenzuwirken und somit Zeiten des Leistungsbezugs zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen.
Hierfür sind die Förderinstrumente und -regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) noch nicht hinreichend ausgestaltet. Es fehlen unter anderem Möglichkeiten
einer ganzheitlichen Beratung und Betreuung junger Menschen - insbesondere mit
komplexen persönlichen Lebenslagen. Diese Förderlücke soll geschlossen werden. Junge
Menschen müssen in ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer beruflichen Orientierung und
ihrer nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bedarfsgerecht
Unterstützung erhalten können. Die rechtskreisübergreifende Kooperation im Sinne einer
Jugendberufsagentur soll deshalb gestärkt werden.
Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von
Familien zu vermeiden und die wirtschaftliche Eigenständigkeit insbesondere von Frauen zu
fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden.
Hierzu wird der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme in der Regel zumutbar ist, auf die
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt.
Um für Menschen im Leistungsbezug auch langfristig und im erforderlichen Umfang die
notwendige Unterstützung anbieten zu können, brauchen Jobcenter eine stabile
finanzielle Grundlage. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die
Jobcenter mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und
dadurch auch mehr Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten (so genannter
Passiv-Aktiv-Transfer).
Die Erfahrung in den Jobcentern zeigt, dass die meisten Menschen im
Integrationsprozess mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich
wieder beenden wollen. Gleichzeitig ist aber deutlich geworden, dass den Jobcentern
wirksame und unbürokratische Möglichkeiten fehlen, um auf Fälle von fehlender Mitwirkung,
von Arbeitsverweigerung oder von Sozialleistungsmissbrauch effektiv reagieren zu
können.
Um die Termintreue der Leistungsbeziehenden zu erhöhen und so die personellen
Ressourcen der Jobcenter möglichst wirkungsvoll einzusetzen, sollen Leistungsminderungen
bei Meldeversäumnissen deutlicher und spürbarer gestaltet werden. Zudem soll eine
Regelung geschaffen werden, die klarstellt, unter welchen Umständen Leistungsbeziehende
nach mehrfachen Meldeversäumnissen als nicht erreichbar gelten und somit keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr haben.
Der Integrationsprozess soll verbindlicher ausgestaltet werden. Zukünftig können
Leistungsbeziehende bei Bedarf schneller und zielgerichtet zur Mitwirkung per Verwaltungsakt
verpflichtet werden. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und
Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt,
muss nicht per Verwaltungsakt verpflichtet werden.
Die Regelungen zu den Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft. Die
Regelung bei Arbeitsverweigerung wird wirksamer und praxistauglicher ausgestaltet.
Forschungsergebnisse zeigen, dass diese Maßnahmen insgesamt zu vermehrten
Beschäftigungsaufnahmen bei allen und nicht nur den betroffenen Leistungsbeziehenden führen
können (sog. Ex-ante-Effekt, siehe https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2024-15.pdf).
In Bezug auf Leistungsminderungen ist wichtig, dass Menschen mit psychischen
Erkrankungen nicht unverschuldet in Notlagen geraten. Deshalb sollen die Schutzmechanismen
für diese besondere Gruppe gestärkt werden.
Steuermittel, die für hilfebedürftige Menschen bestimmt sind, sind nur dann in Anspruch
zu nehmen, wenn tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb soll der Zugang zu
Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen oder unverhältnismäßig hohen
Kosten für Unterkunft begrenzt werden. Dadurch werden Geldleistungen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zielgenauer eingesetzt.
Menschen, die Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch nehmen, schaden der
gesellschaftlichen Akzeptanz des Sozialstaats und missachten die Leistung all derer, die mit
ihren Steuern und Beiträgen solidarisch das Sozialsystem tragen. Die Jobcenter erhalten
daher wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs. Dazu
gehört die Stärkung der Zusammenarbeit mit Behörden der Zollverwaltung zur
effizienteren Verfolgung von Schwarzarbeit und der Unterschreitung des Mindestlohnes. Außerdem
wird eine Regelung für eine Arbeitgeberhaftung im SGB II geschaffen.
Zudem wird eine Regelung geschaffen, die dem langfristigen Leistungsbezug von
Selbständigen entgegenwirken soll.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt durch zentral verwaltete Verfahren der
Informationstechnik für Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte in den gemeinsamen
Einrichtungen zahlreiche Verwaltungsangebote zur Verfügung. Im Rahmen der digitalen
Transformation der Gesellschaft wünschen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte
zunehmend elektronische Verwaltungsangebote. Aufgrund des demografisch bedingten
Rückgangs an Beschäftigten müssen Beschäftigte durch Verfahren der
Informationstechnik zielgerichtet entlastet werden. Deshalb sollen die zentral verwalteten Verfahren der
Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von
Verwaltungsabläufen ausgerichtet werden.
B. Lösung
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet.
Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II)
Es wird deutlicher klargestellt, dass dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II
zufolge erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im
maximal zumutbaren Umfang einzusetzen. Insbesondere alleinstehende
Leistungsberechtigte sind demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, sofern dies für die
Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. Zur
Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel
nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere
Tätigkeit zumutbar ist.
Vorrang der Vermittlung verstärken (§ 3a SGB II)
Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit wird durch eine ausdrückliche
Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt. Das Ziel der nachhaltigen und
dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt
uneingeschränkt erhalten. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren.
Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II)
Der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende soweit die Betreuung sichergestellt ist die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder
Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, wird auf die Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes abgesenkt.
Weiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II)
Der Kooperationsplan wird durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der
Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt. Er dokumentiert damit noch
transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte und wird in
seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt. Die Jobcenter
beraten kontinuierlich alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs,
begleiten und überprüfen die schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und
aktualisieren die darin enthaltenen Angebote nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz
3 Satz 2 SGB II.
Zugang zur Beschäftigungsförderung erleichtern (§ 16e SGB II)
Mit der Neuregelung wird der Zugang zur Förderung “Eingliederung von
Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e SGB II erleichtert, um mehr Menschen mit besonderem
Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Zugleich
bewirkt der Wegfall der Berechnung der Arbeitslosigkeit eine Verwaltungsvereinfachung, da
er die Prüfung der Fördervoraussetzungen wesentlich erleichtert. Zudem werden die
geförderten Beschäftigten zukünftig in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.
Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II)
In der Beratung wird die Bedeutung von Gesundheitsaspekten für eine dauerhafte
Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestärkt. Eine ganzheitliche, präventive
Eingliederungsstrategie wird somit unterstützt.
Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II)
Der Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente
ausgeweitet.
Stärkung der Verbindlichkeit (§§ 15, 15a SGB II)
Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund
nicht wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt
unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden. Das erste Gespräch zur Erstellung der
Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wird persönlich im Jobcenter geführt. Wenn
Leistungsbeziehende Schritte, die aus dem Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden
sie mit Verwaltungsakten zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei wird die Zusammenarbeit
zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch
gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, wird nicht per Verwaltungsakt verpflichtet. Damit die
Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird das
Schlichtungsverfahren abgeschafft.
Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II (§§ 7b, 31 - 32 SGB II)
Minderungshöhe und Minderungsdauern werden erhöht und vereinheitlicht. Die
sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird wirkungsvoller und praxistauglicher
ausgestaltet. Zudem wird eine wirksame Regelung für den Umgang mit sogenannten
Terminverweigerern geschaffen. Zugleich werden die Schutzmechanismen bei
Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt.
Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens (§ 12
SGB II)
Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Die Höhe des Schonvermögens
wird nach Altersstufen gestaffelt.
Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung der
Mietpreisbremse (§ 22 SGB II)
Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft werden begrenzt. Bei
unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht die Pflicht der
Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 64
SGB II)
Die Jobcenter werden verpflichtet, Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder die
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die zuständigen Behörden der
Zollverwaltung zu melden.
Arbeitgeberhaftung (§ 62a SGB II)
Arbeitgeber, die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht
oder nicht vollständig oder zum Schein sozialversicherungsrechtlich melden, haften für
etwaige dadurch zu Unrecht bezogene Leistungen des Beschäftigten.
Stärkung der Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung (§ 41a SGB
II)
Die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen bei vorläufiger Leistungsbewilligung wird auf
das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren begrenzt.
Einführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II)
Die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik werden auf Modernisierung
sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet:
Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Die Pilotierung neuer
Technologien wird unterstützt.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)
Um eventuell bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden, wird eine
redaktionelle Bereinigung und Aufhebung von Doppelungen vorgenommen. Das stärkt die
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen und zahlt somit langfristig darauf ein, dass
jeder junge Mensch eine Berufsausbildung machen kann.
Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III
Zur Verbreiterung des Förderspektrums werden Leistungen des SGB II, die sich bei der
Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt
haben, auch im System des SGB III eingeführt und spezifisch an dieses angepasst. Die
Ausrichtung der Beratung wird geöffnet; sie soll ganzheitlicher und dadurch im Ergebnis
nachhaltiger erfolgen. Es wird ein Fokus auf die Zusammenarbeit zwischen Agenturen für
Arbeit, Jobcentern und Trägern der Jugendhilfe in Jugendberufsagenturen sowie die
Koordinierung von diesbezüglichen Aufgaben gelegt. Das IT-System YouConnect wird von
der Bundesagentur für Arbeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Förderung von
Unterkunftskosten bei Berufsorientierungspraktika bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung
wird auf bis zu 60 Euro pro Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat erhöht.
C. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Bestimmung der Schonvermögensgrenzen in § 12 nach
Lebensalter ist die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Die Jobcenter
verfügen jedoch über keinen umfassenden Überblick über die bisherige
Erwerbsbiographie. Die Einholung dieser Informationen über Dritte (Leistungsberechtigte, Arbeitgeber,
Deutsche Rentenversicherung Bund) wäre nicht unbürokratisch umzusetzen. Zudem
müssten die eingeholten Zeiten durch den Leistungsbeziehenden geprüft und
gegebenenfalls korrigiert werden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt wären Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld. Allerdings wäre auch hier keine lückenlose Dokumentation der
Erwerbsbiographie gewährleistet, weil nicht jede berufliche Tätigkeit (bspw.
Selbstständigkeit) im SGB III leistungsrelevant ist und hinterlegt wird. Insofern erfüllt lediglich die
Anknüpfung an das Lebensalter die Anforderung, sowohl die Lebensleistung zu
berücksichtigen als auch eine bürokratiearme Umsetzung zu gewährleisten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in
den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben.
Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund -75 -113 -64 -64
Länder -1 -1 -1 -1
Kommunen -15 -25 -19 -19
Bundesagentur für Arbeit 5 69 95 93
insgesamt -86 -70 11 9
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende insgesamt um rund 95 500 Stunden Erfüllungsaufwand pro Jahr belastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand im geringfügigen Umfang.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten in geringfügigem
Umfang.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung werden durch die Neuregelungen insgesamt Mehraufwände in Höhe von
rund 50 Millionen Euro entstehen; davon entfallen 46 Millionen auf den Bund (davon rund
30 Millionen Euro bei der Bundesagentur für Arbeit) und 4 Millionen auf die Kommunen.
Darüber hinaus wird für die Verwaltung des SGB II ein einmaliger Umstellungsaufwand
von geschätzt rund 9 Millionen Euro entstehen, von denen rund 8 Millionen Euro auf den
Bund und rund 1 Million Euro auf die Kommunen entfallen.
Entfallen ist die Regelung nach § 15 Absatz 4 SGB II, wonach die erste Einladung zum
Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans ohne
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme erfolgt, da diese sich als problematisch für
eine transparente Kommunikation über die Erfordernisse der Mitwirkung erwiesen hat.
Weiterhin entfallen ist das Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II.
F. Weitere Kosten
Auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die
Gesetzesänderungen keine Auswirkungen zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 764/25
19.12.25
AIS - FSFJ - Fz - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um einen Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens noch im ersten Quartal 2026 zu erreichen. Dies ist notwendig,
um ein Inkrafttreten des Gesetzes zur Jahresmitte 2026 zu gewährleisten, da die
gesetzlichen Änderungen in den IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit
nachvollzogen werden müssen. Durch den Entwurf werden die Rahmenbedingungen
geschaffen, um Menschen schneller in möglichst bedarfsdeckende Arbeit zu
Fristablauf: 30.01.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
vermitteln. Somit wird ein Beitrag für das notwendige wirtschaftliche Wachstum
des Landes geleistet.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 11 Folgeänderungen
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für
Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für
Arbeitsuchende“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Vorrang der Vermittlung“.
b) Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15a Verpflichtung“.
c) Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“.
d) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
e) Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Grundsicherungsgeld“.
f) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.
g) Nach der Angabe zu § 50a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik“.
h) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter“.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Haftung des Arbeitgebers“.
j) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“.
3. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang
einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem
Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die
Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 2“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich“
durch die Angabe „erfolgversprechender als die unmittelbare Vermittlung in
Ausbildung oder Arbeit“ ersetzt.
5. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Vorrang der Vermittlung
(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder
Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur
Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit
erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis
zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige
Erwerbstätigkeit nach § 16b.“
6. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
8. Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei
aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines
wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des
Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im
Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit
nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn,
die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem
zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten
erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen
Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des
Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen
Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „dritte“ durch die Angabe „erste“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann; bei
Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird nach einem Jahr
ununterbrochenen Leistungsbezuges in der Regel geprüft, ob ein Verweis auf eine andere
selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit“ die
Angabe „sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder
an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a
des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück
oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach §
22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der
Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5 000
ab dem 31. Lebensjahr 10 000
ab dem 41. Lebensjahr 12 500
ab dem 51. Lebensjahr 20 000
Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige
Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
d) Absatz 5 wird zu Absatz 3.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
11. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „sowie dem Schlichtungsverfahren“ gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird bei Bedarf frühzeitig
insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Präventions- und
Gesundheitsleistungen anderer Träger unterstützt und auf Leistungen im Sinne von § 5 des
Neunten Buches verwiesen.“
c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger
unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam
einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter
Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder
Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur
Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,
1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem
durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen
Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu
unternehmen und nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem
Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht
kommen,
4. eine vorgesehene Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an
einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a
des Aufenthaltsgesetzes,
5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess
einbezogen werden und
6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches
auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und
schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden.“
c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
13. § 15a wird durch den folgenden § 15a ersetzt:
„§ 15a
Verpflichtung
(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für
Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:
1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines
nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem
Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach
Satz 1 zu berücksichtigen.
(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem
Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur
für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen
Mitwirkungshandlungen.
(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben
werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen
Mitwirkungshandlungen.
(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit
zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist
diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen
angemessen sein.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die
Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
15. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
16. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16e
Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt
dieser Person erhalten, wenn
1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens
zwei Jahren begründet wird, und
2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24
Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter
Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen
a) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und
b) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig
beschäftigt oder selbständig tätig war.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des
Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten
Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten
Buches entsprechende anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach
Absatz 1 erhält.“
17. § 16h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen
Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische,
ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben
einzumünden, zu überwinden.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
durch die Angabe „Sozialleistungen“ ersetzt.
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 19„
Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
19. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Grundsicherungsgeld“.
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „; Satz 6 bleibt unberührt“ gestrichen.
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für
die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal
so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach
einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist
Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar
höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden. Tatsächliche
Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und
3 gelten nicht, soweit
1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine
Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter
Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber
liegen oder
2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen
Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die
Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger
aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu rügen.“
cc) In dem neuen Satz 10 wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz
9“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „zumutbar.“ durch die Angabe
„zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden.“ ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 12 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 8“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird
für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale
Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die
Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.“
c) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit
maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale
Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn
diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die
Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach
Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei
einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen
Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn
der Umzug nicht erforderlich ist oder war.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „verwendet.“ durch die Angabe
„verwendet,“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person
Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt.“
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person
entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 23„
Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige
Leistungsberechtigte“.
b) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
22. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
23. In § 26 Absatz 1, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
24. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht
nachweisen,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen
Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch
gegeben haben.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
26. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das
Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs.
Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten
erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen
künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen
nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach
§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische
Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder
andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung
erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine
Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander
folgendes Meldeversäumnis geprüft wird.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des
Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein
Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung,
des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1
Euro bewilligt.“
d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe
des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare
Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar
möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das
Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für
die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz
1 Satz 2 finden Anwendung.“
27. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“ durch die die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines
Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines
Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen
oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu
melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu
erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils
um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b
Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.“
29. In § 40 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
30. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
31. Nach § 41a Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden
Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens,
spätestens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist
ausgeschlossen.“
32. In § 42a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
33. § 43 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(4) „ Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder
Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches
von einer Anhörung abgesehen werden kann.“
34. Nach § 44f Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50
Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
1. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
2. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,
3. zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und
4. zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.
Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall
eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft
und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro
Jahr begrenzt.“
35. Nach § 50a wird der folgende § 50b eingefügt:
„§ 50b
Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
(1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die
Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der
Informationstechnik zu bewerten.
(2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral
verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste
folgende Ziele:
1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von
elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige
Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche
Vorgaben sicherstellen.“
36. In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“
durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
37. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 60„
Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter“.
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:
(6) „ Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht
oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als
Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen,
insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung,
Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für
Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1
genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21
Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf
Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und
vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht
ausreichen.
(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke
vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.“
38. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Haftung des Arbeitgebers
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch
erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt
die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden
soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten
Leistungen verpflichtet. Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt
festzusetzen.
(2) Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete
Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als
Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind.
Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld
zu ersetzen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
(3) Von der Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann bei unbilliger Härte
abgesehen werden.
(4) § 34a Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen
nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind.“
39. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7“ durch die
Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „7 und 8“ ersetzt.
40. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die
Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7“ durch die
Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8“ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63
Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den
in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden
zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen
Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im
Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz
ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in
Bußgeldverfahren nach § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.“
41. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „§ 12 Absatz 3 Satz 1 und“ wird
gestrichen.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
e) Die Absätze 5 bis 9 werden zu den Absätzen 3 bis 7.
42. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:
„§ 65a
Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen haben, ist § 12 in der
bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor
dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses
Gesetzes] stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in
der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
(3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] weiter in der bis
einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz
1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigen zu den bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.“
43. In § 68 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“
ersetzt.
44. In § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten“.
b) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Jugendberufsagentur“.
c) Vor der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 28b Umfassende Beratung“.
d) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“.
e) Nach der Angabe zu § 459 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“.
2. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt:
„§ 9b
Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten
Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit
den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng
zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
1. für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
2. Träger der Jugendhilfe,
3. Gemeinden, Kreise und Bezirke,
4. Träger der Eingliederungshilfe,
5. Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
6. allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.
§ 10
Jugendberufsagentur
(1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur
umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf
zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2
und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die
Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.
(2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam
und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine
Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte
Leistungsangebote festlegen.
(3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b
in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und
2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.“
3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „den §§
28b und 35“ ersetzt.
4. In § 27 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „den §§ 16e und 16i“ durch die Angabe „§
16i“ ersetzt.
5. Vor § 29 wird der folgende § 28b eingefügt:
„§ 28b
Umfassende Beratung
(1) Die Agentur für Arbeit berät junge Menschen umfassend und nachhaltig mit
dem Ziel der Heranführung an eine Ausbildung oder Arbeit oder der Aufnahme,
Beibehaltung oder Ausweitung einer solchen. Sie berät auch über Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger, insbesondere der Träger der
Jugendhilfe.
(2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt die
Agentur für Arbeit eine ganzheitliche bedarfsspezifische Beratung und Betreuung,
wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei sind alle
Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen. Die ganzheitliche
Beratung und Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und
intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements
umgesetzt werden.
(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken
zusammenarbeiten, damit junge Menschen die für ihre Eingliederung in das
Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches
erhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Leistungserbringung nach den Absätzen 1 und
2 arbeiten die Agenturen für Arbeit insbesondere mit den Trägern der Jugendhilfe
zusammen. § 9 bleibt unberührt.
(4) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfolgt auch, damit
Erwachsene zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer
Ausbildung oder Arbeit die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen
kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten.“
6. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Angebote der Berufsberatung und
Berufsorientierung“ durch die Angabe „ihre Leistungen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der
Akteure einer Jugendberufsagentur informieren.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird Nummer 7 durch die folgenden Nummern 7 und 8
ersetzt:
7. „ erreichter Abschluss,
8. Telefonnummer.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „hat.“ durch die Angabe „hat oder wenn die nach
Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach
Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz
1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur
für Arbeit übermittelt hat.“
7. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:
„§ 31b
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
(1) Für schwer zu erreichende junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch
auf Leistungen nach dem Zweiten Buch haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen
mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten dieser jungen Menschen, eine
schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder
anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst auch
Unterstützung, um an die weiteren Leistungen dieses Buches heranzuführen.
(2) Leistungen nach Absatz 1 können auch von Amts wegen erbracht werden und
bedürfen keines Antrages..
(3) Über die Leistungserbringung stimmt sich die Agentur für Arbeit mit dem
örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der örtlich für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
gemeinsamen Einrichtung oder dem insoweit zuständigen zugelassenen kommunalen Träger
ab.
(4) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung zulässig.“
8. § 48a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend.“
9. § 368 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration
junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt,
betreibt und finanziert die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen
Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann.“
10. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt:
§ 460„
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
Personen, die am [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
11 Absatz 1 dieses Gesetzes] in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten
Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser
Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches
versicherungsfrei.“
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a und Absatz 5a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“
durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die
Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
3. In § 186 Absatz 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
4. In § 190 Absatz 12 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
5. Die Überschrift des § 203a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 203a
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder
Unterhaltsgeld“.
6. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
7. § 246 wird durch den folgenden § 246 ersetzt:
§ 246„
Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld
Für Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.“
8. In § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
9. In § 252 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
3. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
4. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die
Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“
ersetzt.
5. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die
Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
6. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
7. § 229 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Als Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember
2022 sowie der Bezug von Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026.“
8. Nach § 252 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
(11) „ Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom
1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2026 Bürgergeld bezogen haben. Dies gilt nicht für
Bezieher von Bürgergeld, die Bürgergeld nur darlehensweise oder nur Leistungen nach
§ 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen
des Bezugs von Bürgergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“
9. § 263 Absatz 2a wird durch folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80
Prozent begrenzt. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978,
vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb
Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die
vor dem 1. Juli 2026 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nicht oder
Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur
Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 oder Bürgergeld bis zum 30. Juni 2026
bezogen worden ist, werden nicht bewertet.“
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ sowie die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
3. In § 52 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
4. In § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 10 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Leistungen nach diesem Buch gehen abweichend von Absatz 1 Leistungen nach
§ 28b Absatz 2 und § 31b des Dritten Buches vor.“
Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die
Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch
sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer
Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist Absatz 3 Satz
2 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall unabweisbar höhere
Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden. Tatsächliche Aufwendungen für
die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit
1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine
Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadrat-meter
Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen
oder
2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen
Gesetzbuches zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder
der Mieter durch den zuständiger Träger der Sozialhilfe aufzufordern, den
angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu rügen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen nach Satz 4 ist Absatz 1 Satz 7 nicht anzuwenden.“
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt.
2. In § 35a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt.
3. In § 42a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 6“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 2 bis 9“ ersetzt.
4. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
5. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
(5) „ Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht
oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als
Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber
Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der
Rechtsbeziehung, Anzahl der Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, Auskunft
zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die
von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit
angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(6) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf
Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und
vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht
ausreichen.
(7) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte Vordrucke
vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ wird
durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen
2, 3 Satz 1 und Absatz 4“ durch die Angabe „Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den
Absätzen 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird
Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und
15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 20 Absatz 6 und 6a wird gestrichen.
Artikel 11
Folgeänderungen
(1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 2 Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(2) Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(3) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe
„Bürgergeldes“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
(4) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“
durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „auffordert“
durch die Angabe „verpflichtet“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „den §§ 15 und 15a“ ersetzt.
2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6“ durch
die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ und die Angabe „auffordert“ durch die
Angabe „verpflichtet“ ersetzt.
3. § 104 Absatz 17 wird durch den folgenden Absatz 17 ersetzt:
(17) „ Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur
Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
(5) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder
Absatz 6“ durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder
Absatz 6“ durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
3. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(6) Die Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ und die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
(7) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 250 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(8) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt
durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe „Bürgergeldes“ durch die
Angabe „Grundsicherungsgeldes“ ersetzt.
(9) Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 143)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
(10) Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(11) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.
1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(12) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. In § 40 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(13) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S.
2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
(14) Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 267) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-
Verordnung – GrusiGV)“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Bürgergeld“ wird durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(15) Die Erreichbarkeits-Verordnung vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 207), wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“
ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 8„
Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld
beziehen“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“
ersetzt.
(16) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
(17) Das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), das
durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer
3, 5 und 7 und Artikel 7 treten am 1. August 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach einer längeren Phase eines recht aufnahmefähigen Arbeitsmarktes ist die Situation
zuletzt herausfordernder und vielschichtiger geworden. Die anhaltende konjunkturelle
Stagnation ist mit umfassenden strukturellen Anpassungen in vielen Wirtschaftszweigen
verbunden. Zugleich sind große Transformationsaufgaben im Bereich der Digitalisierung,
Dekarbonisierung und Demografie zu bewältigen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit steigt seit dem Jahreswechsel 2022/2023, die
Abgangsrate in Beschäftigung bewegt sich auf sehr niedrigem Niveau. Insbesondere die gestiegene
Langzeitarbeitslosigkeit ist bedenklich. Zugleich bestehen in vielen Branchen
Fachkräfteengpässe und Unternehmen finden keine geeigneten Mitarbeitenden.
Diese Situation setzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Druck, auf diese
vielschichtigen Herausforderungen eine angemessene Antwort zu finden. Sie ist eine
zentrale Säule der Teilhabesicherung im Sozialstaat und muss gleichzeitig ihre Funktion im
Arbeitsmarkt erfüllen. Dazu benötigt sie klare, durchsetzbare Regeln und die
Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. In einem unsicheren und volatilen Umfeld ist die
Grundsicherung für Arbeitsuchende nur dann resilient und akzeptiert, wenn für alle
Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen
Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen
Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu
überprüfen und neu auszubalancieren.
Konkret heißt das: Um die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch in Zukunft finanzieren
zu können, sollten Menschen so schnell wie möglich in Arbeit kommen. Die
Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, mit der Umgestaltung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es auf die Mitwirkung der
leistungsbeziehenden Menschen an und darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente
an die Hand zu geben, mit denen die Mitwirkung eingefordert werden kann. Zugleich sollen
die Jobcenter Menschen noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen, insbesondere
dann, wenn dieser Weg lang sein könnte. Außerdem wird mit diesem Gesetz unterstrichen,
dass die Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, auch
Chancen für die Unternehmen und die Deckung des Arbeitskräftebedarfs bieten. Dieses
Potenzial will die Bundesregierung noch stärker nutzen.
Die Integration der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II in
Erwerbsarbeit ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dadurch sollen diese
Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig und möglichst dauerhaft aus eigenen Kräften
bestreiten. Dies soll in einer ausdrücklichen Regelung des Vermittlungsvorrangs
hervorgehoben werden. Zudem soll die Pflicht der Leistungsberechtigten, ihre Arbeitskraft im
maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit
einzusetzen, stärker als bisher betont werden. Damit die Menschen ihren Lebensunterhalt dauerhaft
aus eigenen Kräften bestreiten können, sollen sie möglichst nachhaltig in Erwerbstätigkeit
integriert werden. Hierzu bedarf es weiterhin einer gezielten Förderung von Menschen mit
Vermittlungshemmnissen.
Für eine wirksame Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verfügen die
Jobcenter über eine Vielzahl an ausdifferenzierten und bewährten Fördermöglichkeiten. Sie
leiten Menschen mit unterschiedlichsten Bedarfen zielgenau durch Angebote der Beratung,
Unterstützung oder Vermittlung bei ihrem Weg in Beschäftigung. Weiterbildung und
Qualifizierung steigern die Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit von Integrationen. Gleichzeitig
leisten die Jobcenter damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Um bei der Integration in Arbeit noch besser helfen zu können, soll jedem
leistungsberechtigten Menschen im Kooperationsplan ein persönliches Angebot der Beratung,
Unterstützung oder Vermittlung gemacht werden. Das erhöht die Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Leistungen der Jobcenter. Die Jobcenter beraten kontinuierlich
alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs, begleiten die
schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und aktualisieren die darin enthaltenen Angebote
nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB II.
Die Förderung nach § 16e SGB II hat sich als besonders wirksam erwiesen, um Menschen
nach Jahren der Arbeitslosigkeit vermitteln zu können. Über 60 Prozent der Teilnehmenden
schaffen nach Förderende den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung, die meisten bleiben längerfristig bei demselben Arbeitgeber. Mit der Umstellung auf
das Tatbestandsmerkmal des Langzeitleistungsbezuges wird die Förderung für
Personengruppen geöffnet, die zwar vergleichbar stark vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind,
bislang aber aufgrund der beschränkten Zugangsvoraussetzungen nicht erreicht werden
konnten.
Für viele Menschen ist die Vermittlung in Arbeit aufgrund ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen erschwert. Deshalb ist es erforderlich, im Rahmen der Beratung bei Bedarf
frühzeitig auf Leistungen anderer Träger zu verweisen, die der Stabilisierung oder
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Damit soll eine ganzheitliche präventive
Eingliederungsstrategie und die hierfür erforderliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit gestärkt
werden.
Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche
Ausbildung. Daher sollen junge Menschen noch besser bei der beruflichen Orientierung und der
Einmündung in eine Berufsausbildung unterstützt werden. Damit wird ein Beitrag geleistet,
der Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit schon in jungen Jahren entgegenzuwirken und
somit Zeiten des Leistungsbezugs zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen. Hierfür sind
die Förderinstrumente und -regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
noch nicht hinreichend ausgestaltet. Trotz der bereits bestehenden Bandbreite an
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können bislang nicht alle Förderbedarfe abgedeckt
werden. Es hat sich gezeigt, dass bestehende Leistungen des SGB III für die
Herausforderungen bei jungen Menschen - insbesondere mit komplexen persönlichen Lebenslagen - bis
dato nicht immer eine adäquate Antwort liefern. Es fehlen unter anderem Möglichkeiten
einer ganzheitlichen Beratung und Betreuung junger Menschen. Denn nur
Unterstützungsangebote, die die konkrete Lebenssituation in den Blick nehmen und eine darauf
zugeschnittene Hilfestellung beinhalten, bieten die Gewähr für eine erfolgreiche und nachhaltige
Arbeitsmarktintegration. Mit diesem Gesetz soll diese Förderlücke geschlossen werden.
Damit soll auch der Zielsetzung der Ausbildungsgarantie Rechnung getragen werden,
jedem jungen Menschen die optimale Unterstützung für einen Zugang in Berufsausbildung
zu gewährleisten.
Um den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit
insbesondere von Frauen zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in
Arbeit integriert werden. Aufgrund der bisherigen Regelung zur Zumutbarkeit in § 10
Absatz 1 Nummer 3 SGB II stehen Erziehende häufig über längere Zeiträume nicht zur
Integration in den Arbeitsmarkt oder zur Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
oder Integrationskursen zur Verfügung. Dies hat langfristige negative Folgen für deren
Erwerbsbiographien und wirtschaftliche Eigenständigkeit, insbesondere von Frauen.
Erwerbstätigkeit von Eltern hat zudem eine wichtige Vorbildfunktion für Kinder und beeinflusst
deren späteren Erwerbsbiographie positiv. Mit diesem Gesetz soll der Zeitpunkt, ab dem
für Erziehende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer
Eingliederungsmaßnahme in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres
des Kindes abgesenkt werden.
Um für Menschen im Leistungsbezug auch langfristig und im erforderlichen Umfang die
notwendige Unterstützung anbieten zu können, brauchen Jobcenter eine stabile finanzielle
Grundlage. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die
Jobcenter mit diesem Gesetz mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der
Beschäftigungsförderung und dadurch auch mehr Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten
(sogenannter Passiv-Aktiv-Transfer).
Die Erfahrung in den Jobcentern zeigt, dass die meisten Menschen im Integrationsprozess
mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich wieder
beenden wollen. Gleichzeitig ist aber deutlich geworden, dass den Jobcentern wirksame und
unbürokratische Möglichkeiten fehlen, um auf Fälle von fehlender Mitwirkung,
Arbeitsverweigerung oder Sozialleistungsmissbrauch effektiv reagieren zu können.
Im Umgang mit Leistungsberechtigten, die auf Einladungen der Jobcenter zu
Beratungsterminen nicht reagieren (sog. Meldeversäumnisse), haben sich Leistungsminderungen von
nur zehn Prozent des Regelbedarfs in vielen Fällen als wirkungslos erwiesen. Dabei ist die
Kommunikation zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern im Rahmen der Beratung
unerlässliche Grundlage für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Weiterhin zeigt sich,
dass die Jobcenter wenig Handhabe im Umgang mit Menschen haben, die dauerhaft nicht
zu Terminen erscheinen. Leistungen erhält jedoch nur, wer auch erreichbar ist. Um die
Termintreue der Leistungsberechtigten zu verbessern und so die personellen Ressourcen der
Jobcenter möglichst wirkungsvoll einzusetzen, soll die Höhe der Leistungsminderung bei
Meldeversäumnissen erhöht werden. Zudem soll eine Regelung geschaffen werden, die
klarstellt, unter welchen Umständen Leistungsbeziehende nach mehrfachen
Meldeversäumnissen als nicht erreichbar gelten und somit keinen Anspruch mehr auf Leistungen
nach dem SGB II haben.
Das Anliegen nach einer höheren Verbindlichkeit wird ebenfalls umgesetzt: Sobald
Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht
wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung
verpflichtet werden. Um gleich zu Beginn des Integrationsprozesses Verbindlichkeit
herzustellen und um eine gute Arbeitsbeziehung zu den Leistungsberechtigten zu fördern, erfolgt
das erste Gespräch persönlich im Jobcenter. Wenn Leistungsbeziehende Schritte, die aus
Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden sie mit Verwaltungsakten zur Mitwirkung
verpflichtet. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und
Jobcentern weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, muss
nicht per Verwaltungsakt verpflichtet werden.
Damit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird
das Schlichtungsverfahren abgeschafft.
Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und wirkungsvoller. Bislang war eine
gestaffelte Minderungshöhe und -dauer beginnend bei 10 Prozent des maßgebenden
Regelbedarfs für einen Monat vorgesehen, künftig kann sofort um spürbare 30 Prozent für drei
Monate gemindert werden. Auch die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung wird praxistauglicher
und wirkungsvoller gestaltet, indem eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes
von einem Monat festgelegt wird und eine Vorpflichtverletzung nicht mehr erforderlich ist.
Durch diese Änderungen wird auch die präventive Wirkung der Leistungsminderungen
gestärkt.
In Bezug auf Leistungsminderungen ist wichtig, dass Menschen mit psychischen
Erkrankungen nicht unverschuldet in Notlagen geraten. Deshalb sollen die Schutzmechanismen
insbesondere für diese Gruppe gestärkt werden.
Für die Funktionsfähigkeit und gesellschaftliche Akzeptanz des Sozialstaats ist
entscheidend, dass Steuermittel, die für hilfsbedürftige Menschen bestimmt sind, nur in Fällen in
Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Vielen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die selbst über kein oder über nur geringes Vermögen
verfügen, fehlt die Bereitschaft, existenzsichernde Leistungen für Menschen zu finanzieren,
die über Vermögen verfügen oder deren Wohnbedarfe mit Blick auf den Fürsorgecharakter
der Grundsicherung unverhältnismäßig hoch sind. Hierzu soll der Zugang zu
Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen oder unverhältnismäßig hohen
Kosten für Unterkunft begrenzt werden. Dadurch werden Geldleistungen in der Grundsicherung
zielgenauer eingesetzt.
Werden Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen, schadet das der
Akzeptanz des Sozialstaats und missachtet die Leistung all derer, die mit ihren Steuern und
Beiträgen solidarisch das Sozialsystem tragen. Die Jobcenter erhalten daher wirksamere
Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs. Dazu wird auch die
Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung intensiviert. Durch die verbindliche
Meldung von Verdachtsfällen von Schwarzarbeit und der Unterschreitung des Mindestlohnes
kann die Prüfdichte der Zollverwaltung sowohl bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II
als auch bei deren Arbeitgebern erhöht werden und Leistungsmissbrauch im SGB II noch
konsequenter nachgegangen werden.
Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in
der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere
Tätigkeit zumutbar ist.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt durch zentral verwaltete Verfahren der
Informationstechnik für Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen
zahlreiche Verwaltungsangebote zur Verfügung. Im Rahmen der digitalen Transformation der
Gesellschaft wünschen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Beschäftigte zunehmend
elektronische Verwaltungsangebote. Aufgrund des durch die Demografie bedingten Rückgangs
an Beschäftigten müssen Beschäftigte zielgerichtet durch Verfahren der
Informationstechnik entlastet werden. Deshalb sollen die zentral verwalteten Verfahren der
Informationstechnik auf Modernisierung sowie auf eine wirtschaftliche und effiziente Abwicklung von
Verwaltungsabläufen ausgerichtet werden.
In rechtskreisübergreifenden Kooperationen, vielerorts Jugendberufsagenturen genannt,
arbeiten die zentralen Akteure am Übergang von der Schule in den Beruf gemeinsam an
einer bestmöglichen Unterstützung junger Menschen. Ein aufeinander abgestimmtes
Leistungsangebot der Sozialleistungsträger, mit dem eine passgenaue Unterstützung erreicht
und Doppelstrukturen vermieden werden, ist dabei ebenso wichtig wie ein
Verantwortungsbewusstsein für das gemeinsame Ziel. Es gilt daher, die vielerorts bereits erfolgreich
arbeitenden Kooperationen ebenso zu fördern wie jene, die sich noch in den Anfängen der
Zusammenarbeit befinden. Deshalb soll mit diesem Gesetz ein flächendeckender Ausbau von
Kooperationen im Sinne einer Jugendberufsagentur gefördert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern (§ 2, § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II)
Es wird klargestellt, dass dem Nachrang der Grundsicherung und dem Grundsatz des
Forderns zufolge erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft
im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit
einzusetzen. Sofern es hierfür erforderlich und zumutbar ist, sind erwerbsfähige
Leistungsberechtigte somit auch zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Dies gilt
insbesondere für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Zur Vermeidung langfristiger
Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in der Regel nach einem Jahr
im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist.
Vorrang der Vermittlung stärken (§ 3a SGB II)
Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit wird durch eine ausdrückliche
Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt. Das Ziel der nachhaltigen und
dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt uneingeschränkt
erhalten. Dies gilt insbesondere für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 30 Jahren.
Erziehende frühzeitig aktivieren (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II)
Der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende soweit die Betreuung sichergestellt ist die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder
Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, wird auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes
abgesenkt.
Weiterentwicklung Kooperationsplan, persönliches Angebot (§ 15 SGB II)
Der Kooperationsplan wird durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung,
Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt und seine Funktion als „roter Faden“ des
Integrationsprozesses gestärkt. Damit soll verdeutlicht werden, dass künftig nicht nur die
Anforderungen zur Mitwirkung steigen, sondern auch die konkreten Angebote der
Jobcenter für die Leistungsberechtigten transparenter gemacht werden. Die Jobcenter beraten
kontinuierlich alle Leistungsberechtigten im weiteren Verlauf ihres Leistungsbezugs,
begleiten und überprüfen die schrittweise Umsetzung des Kooperationsplans und aktualisieren
diesen nach Bedarf nach dem unveränderten § 15 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Die weiteren
Anpassungen im § 15 dienen dazu, die Bedeutung der Vermittlung in Erwerbsarbeit zu
stärken, die aktive Rolle der Jobcenter bei der Einleitung von Rehabilitationsverfahren zu
betonen und die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderter
Personen besser zu berücksichtigen.
Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen zur Förderung von
Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II)
Durch die Umstellung der Fördervoraussetzungen von Langzeitarbeitslosigkeit auf
Langzeitleistungsbezug wird der Zugang zur Förderung erleichtert, um mehr Menschen mit
besonderem Unterstützungsbedarf eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Zudem werden geförderte Beschäftigungen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung
einbezogen.
Stärkung der Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten (§ 14 SGB II)
Die Bedeutung von Gesundheitsaspekten für eine dauerhafte Eingliederung in den
Arbeitsmarkt wird stärker betont. Ziel ist es, durch eine frühzeitige Verweisung auf Präventions-
und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne des
§ 5 des Neunten Buches eine drohende Einschränkung oder den Verlust der
Erwerbsfähigkeit zu verhindern. Zur Unterstützung von leistungsberechtigten Personen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonderes erschwert ist,
arbeiten die Träger der Leistungen nach diesem Buch mit den Krankenkassen und den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eng zusammen (vgl. auch § 18 Absatz 1
Nummer 1 SGB II). Eine ganzheitliche, präventive Eingliederungsstrategie wird somit
unterstützt.
Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (§ 44f SGB II)
Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente
ausgeweitet. Das Vorhaben stärkt öffentlich geförderte Beschäftigung, einschließlich den
sozialen Arbeitsmarkt, schafft neue Spielräume bei der Eingliederung in Arbeit und trägt zum
Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit bei. Außerdem wird die Finanzierungssicherheit für die
Jobcenter gestärkt.
Stärkung der Verbindlichkeit (§§ 15, 15a SGB II)
Das Anliegen nach einer höheren Verbindlichkeit wird ebenfalls umgesetzt: Sobald
Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht
wahrnehmen, können sie künftig ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung
verpflichtet werden. Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des
Kooperationsplans wird persönlich im Jobcenter geführt. Wenn Leistungsbeziehende Schritte,
die aus Kooperationsplan folgen, nicht erbringen, werden sie mit Verwaltungsakten mit
Rechtsfolgenbelehrung zur Mitwirkung verpflichtet. Dadurch werden die Pflichten der
Leistungsbeziehenden im Hinblick auf ihre Mitwirkung hervorgehoben und in den Fällen
rechtlich verbindlich geregelt, in denen es erforderlich ist. Das betrifft u. a. ihre
Eigenbemühungen, die Verbindlichkeit einer Arbeitsaufnahme oder die Zuweisung in Maßnahmen zur
Eingliederung in Arbeit. Der Kooperationsplan dient dabei als Grundlage. Kommt kein
Kooperationsplan zustande, ist die Mitwirkung unmittelbar durch Verwaltungsakt verpflichtend zu
machen. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern
weiterhin möglichst unbürokratisch gestaltet: Wer sich anstrengt und mitwirkt, muss nicht
per Verwaltungsakt verpflichtet werden.
Damit die Jobcenter schneller, verbindlicher und unbürokratischer handeln können, wird
das Schlichtungsverfahren abgeschafft.
Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II (§§ 7b, 31-32 SGB II)
Bei einer Pflichtverletzung wird eine einheitliche Minderungshöhe und -dauer von 30
Prozent für drei Monate festgelegt. Die Rechtsfolgen bei einem Meldeversäumnis werden
angepasst. Bei einem wiederholten Meldeversäumnis werden die Leistungen nunmehr für
einen Monat um 30 Prozent gemindert. Leistungsberechtigte, die drei Meldeterminen ohne
wichtigen Grund nicht nachgekommen sind, gelten als nicht erreichbar. Im ersten Monat
erhalten sie aber noch Grundsicherungsgeld ohne Berücksichtigung der Regelbedarfe. Die
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen in diesen Fällen direkt an den Vermieter gezahlt
werden. Ziel ist es, dass diese Personen sich wieder im Jobcenter melden, damit der
Beratungs- und Integrationsprozess durchgeführt werden kann. Melden sich die
Leistungsberechtigten nicht innerhalb eines Monats persönlich im Jobcenter, gelten sie weiterhin als
nicht erreichbar und der Leistungsanspruch entfällt vollständig bis zur nächsten
persönlichen Meldung im Jobcenter.
Dabei wird zum Schutz von psychisch Erkrankten und von Menschen, die mit einem
schriftlichen Anhörungsverfahren überfordert sind, vor unverschuldeten Notlagen, die durch
Leistungsminderungen entstehen können, gesetzlich geregelt, dass die Anhörung persönlich
erfolgen soll und im damit verbundenen Verfahren eine psychische Erkrankung als
besonders schutzwürdiger Umstand zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus wird die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wirkungsvoller und
praxistauglicher ausgestaltet. Es wird eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes
von einem Monat festgelegt. Zudem ist eine Vorpflichtverletzung nicht mehr erforderlich.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sollen in diesen Fällen direkt an den Vermieter
gezahlt werden.
Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Neuregelung des Schonvermögens
(§ 12 SGB II)
Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen. Die Höhe des Schonvermögens wird
nach Altersstufen gestaffelt geregelt.
Deckelung der Aufwendungen für die Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung
der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II)
Aufwendungen für die Unterkunft, die über dem Anderthalbfachen der örtlichen
Angemessenheitsgrenze liegen, werden künftig - auch in der Karenzzeit - nicht mehr als Bedarf
anerkannt.
Sind die Aufwendungen im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch oder verstoßen sie gegen
eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, sind sie nicht angemessen. In diesem Fall greift
die Pflicht der Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit.
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns
(§ 64 SGB II)
Die Jobcenter werden verpflichtet, Anhaltspunkte für vorsätzliche Schwarzarbeit oder die
Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns an die zuständigen Behörden der
Zollverwaltung zu melden.
Konkretisierung der Regelung zur Zumutbarkeit für Selbständige (§ 10 SGB II)
Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbständigen wird klargestellt, dass in
der Regel nach einem Jahr im Leistungsbezug zu prüfen ist, ob ein Verweis auf eine andere
Tätigkeit zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist regelmäßig eine
Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit
der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann.
Einführung einer Digitalisierungsnorm (§ 50b SGB II)
Mit strategischen Zielmarken werden die zentral verwalteten Verfahren der
Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen
ausgerichtet:
Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Dabei werden die
Anforderungen der Nutzerinnen und Nutzer systematisch berücksichtigt.
Um zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik auf dem Stand der Technik
bereitstellen zu können, ist die Pilotierung neuer Technologien erforderlich. Mit der
Experimentierklausel erhält die Bundesagentur die Möglichkeit, neue Technologien niedrigschwellig
zu erproben und hieraus Schlussfolgerungen für die Wirtschaftlichkeit dieser Technologien
zu ziehen. Mit der wirtschaftlichen Modernisierung informationstechnischer Infrastrukturen
wird die Anpassungsfähigkeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an
neue Anforderungen erhöht, die beispielsweise aus Gesetzesnovellierungen resultieren.
Ausschluss von nachgereichten Unterlagen und Auskünften (§ 41a SGB II)
Um die Mitwirkungspflichten zu stärken und um die Verwaltung und die Gerichte im
Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung zu entlasten, wird die Berücksichtigung von
Auskünften und Unterlagen mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw.
Widerspruchverfahrens ausgeschlossen, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen
gesetzt und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden ist.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II)
Durch eine redaktionelle Bereinigung und Aufhebung von Doppelungen werden eventuell
bestehende Unsicherheiten in der Praxis vermieden. Das stärkt das Instrument (§16h SGB
II) und bewirkt langfristig, dass jeder junge Mensch Möglichkeiten erhält, eine
Berufsausbildung zu machen.
Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Betreuung junger
Menschen zuständigen Beteiligten (§ 9b SGB III)
Die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung
junger Menschen mit den weiteren zuständigen Beteiligten werden deutlich herausgestellt
und die entsprechenden Sozialleistungsträger und Akteure konkret benannt. Damit wird der
essenziellen Bedeutung rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit zur Förderung junger
Menschen Rechnung getragen. Damit sollen junge Menschen passgenaue und verzahnte
Unterstützung erhalten können.
Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen (§ 10 SGB III)
Die Förderung der Entstehung und Fortführung rechtskreisübergreifender Kooperationen
der wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes (vielerorts
Jugendberufsagenturen genannt), die junge Menschen auf dem Weg ins Berufsleben
unterstützen, wird nunmehr konkret im SGB III geregelt und ihre Bedeutung damit herausgestellt.
Die Agenturen für Arbeit sollen auf den Auf- und Ausbau der Kooperationen hinwirken.
Zudem können die Agenturen für Arbeit dort, wo Bedarf besteht, in Absprache mit den anderen
Sozialleistungsträgern koordinierende Aufgaben übernehmen.
Umfassende Beratung (§ 28b SGB III)
Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend
erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein.
Jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf soll eine ganzheitliche Beratung
und Betreuung zuteilwerden, die alle in der Person und ihrem Lebensumfeld liegenden
Probleme in den Blick nimmt. Die Ausgestaltung der jeweiligen Unterstützung richtet sich
sowohl nach den Bedarfen des jungen Menschen wie auch nach den Erfordernissen, um
dem erhöhten Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Dass die Unterstützung beratend,
begleitend und auch aufsuchend erfolgen kann, ist Ausdruck des ganzheitlichen Ansatzes.
Für junge Menschen mit einer Vielzahl von Bedarfen wird die Möglichkeit eines
Fallmanagements als Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit festgeschrieben. Das Fallmanagement
stellt eine besondere Form der Organisation von Hilfen dar. Es geht um die Koordination
verschiedenartiger Unterstützungsangebote bezogen auf die individuellen Problemlagen.
Koordination meint hierbei sowohl die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen als
auch eine fortlaufende Überprüfung des Erfolgs der gewählten Maßnahmen und bei Bedarf
ein korrigierendes Eingreifen. Das Fallmanagement soll ein interaktiver Prozess sein,
dessen kommunikative Basis die Beratung ist.
Auch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den Kommunen wird ausgebaut,
damit junge Menschen und Erwachsene bei Bedarf sozialintegrative Leistungen der
Kommunen erhalten können.
Ausweitung der zu unterbreitenden Informationen an junge Menschen ohne berufliche
Anschlussperspektive (§ 31a SGB III)
Die Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive,
deren Daten ihnen vom jeweiligen Land übermittelt werden, über ihr Leistungs- und
Unterstützungsangebot informieren. Dies umfasst auch neue Leistungsangebote sowie die
Leistungen ihrer Kooperationspartner nach § 10 SGB III. Die Agenturen für Arbeit stimmen sich
hierzu mit allen beteiligten Kooperationspartnern ab. Um eine bessere Erreichbarkeit zu
erzielen, wird neben der postalischen künftig auch eine telefonische Kontaktaufnahme
möglich sein.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 31b SGB III)
Für junge Menschen mit Unterstützungsbedarf, die hinreichend wahrscheinlich keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und nicht mit den Agenturen für Arbeit im
Kontakt stehen oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Agenturen für
Arbeit abzubrechen droht oder schon abgebrochen ist, die jedoch einen
Unterstützungsbedarf haben, werden zusätzliche Fördermöglichkeiten geschaffen. Sie sollen es
ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen, mit ihnen zu arbeiten und sie an Beratungs-
und Unterstützungsleistungen (wieder) heranzuführen. Die Niedrigschwelligkeit des
Leistungsangebots ist unerlässlich dafür, dass die schwer zu erreichenden jungen Menschen
von dem Angebotsspektrum mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration erreicht werden.
Verbesserungen bei Berufsorientierung und Betreuung von Personen in außerbetrieblicher
Berufsausbildung (§ 48a SGB III)
Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung neu geschaffene
Förderung von Berufsorientierungspraktika wird durch Überarbeitung der Höhe
förderfähiger Unterkunftskosten insbesondere für kurze Berufsorientierungspraktika attraktiver
ausgestaltet. Künftig können erforderliche auswärtige Unterbringungen während der kurzen
Praktika mit bis zu 60 Euro je Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat, gefördert
werden.
Kostenfreie Bereitstellung des IT-Verfahrens „YouConnect“ durch die BA (§ 368 Absatz 2a
SGB III)
Damit die Agenturen für Arbeit ihren erweiterten Beratungsauftrag effizient erfüllen können,
ist ein datenschutzkonformer und vor allem zeitsparender, digitaler Datenaustausch mit den
Leistungsträgern, wie der Jugendhilfe oder dem Jobcenter sinnvoll. Mit einer kostenlosen
Bereitstellung von YouConnect durch die BA soll die rechtskreisübergreifende Fallarbeit in
Jugendberufsagenturen gestärkt werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Bundesagentur für Arbeit wurde bei der Erarbeitung des Erfüllungsaufwands
einbezogen.
IV. Alternativen
Eine mögliche Alternative zur Bestimmung der Schonvermögensgrenzen in § 12 nach
Lebensalter ist die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Die Jobcenter
verfügen jedoch über keinen umfassenden Überblick über die bisherige Erwerbsbiographie.
Die Einholung dieser Informationen über Dritte (Leistungsberechtigte, Arbeitgeber,
Deutsche Rentenversicherung Bund) wäre nicht unbürokratisch umzusetzen. Zudem müssten
die eingeholten Zeiten durch den Leistungsbeziehenden geprüft und gegebenenfalls
korrigiert werden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt wären Zeiten des Bezuges von
Arbeitslosengeld. Allerdings wäre auch hier keine lückenlose Dokumentation der Erwerbsbiographie
gewährleistet, weil nicht jede berufliche Tätigkeit (bspw. Selbstständigkeit) im SGB III
leistungsrelevant ist und hinterlegt wird. Insofern erfüllt lediglich die Anknüpfung an das
Lebensalter die Abforderung, sowohl die Lebensleistung zu berücksichtigen als auch eine
bürokratiearme Umsetzung zu gewährleisten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz
1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund
hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da
hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer
bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung
des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der
Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau
erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der
öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Änderung des Dritten, Vierten und Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III, SGB IV und SGB
V ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsvermittlung
und Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes
folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (Öffentliche Fürsorge)
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für das Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Ohne eine bundeseinheitliche
Regelung der von dem vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären
erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und
Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse
liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht
möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Änderungen des Wohngeldgesetzes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für des Änderung des Wohngeldgesetzes
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (Wohngeldrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen führen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen für
Bürgerinnen und Bürger sowie für die Träger der Grundsicherung. Bei der Ausgestaltung
der einzelnen Regelungen wurde der Verwaltungsaufwand sowie die Verständlichkeit der
Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt.
Durch die geplante Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte kann schneller rechtsverbindlich
gehandelt werden. Nach bisheriger Rechtslage war dies an Voraussetzungen geknüpft, die
künftig entfallen sollen. Damit können auch Leistungsminderungen zügiger vorgenommen
werden. Die Leistungsminderungen werden hinsichtlich Dauer und Höhe vereinheitlicht.
Die Digitalisierungsnorm für den Rechtskreis SGB II leistet einen grundsätzlichen Beitrag
zur Verwaltungsvereinfachung. Mit strategischen Zielmarken werden die zentral
verwalteten Verfahren der Informationstechnik auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung
von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende
digitalisiert und automatisiert. Damit sollen Verwaltungsverfahren beschleunigt werden.
Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird auf eine einheitliche prozentuale Pauschale in Höhe
von 50 Prozent je Förderung umgestellt. Bisher erfolgte die PAT-Finanzierung anhand von
sechs verschiedenen PAT-Pauschalen, die das Jobcenter nach Prüfung der Konstellation
der Bedarfsgemeinschaft auswählt. Eine prozentuale Pauschale ist einfacher zu berechnen
und trägt zu einer Bürokratiereduzierung in den Jobcentern bei.
Die Anspruchsvoraussetzungen für öffentlich geförderte Beschäftigungen nach § 16e SGB
II werden vereinfacht. Die Prüfung des Langzeitleistungsbezuges ist verwaltungsärmer als
die bisherige individuelle Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit.
Die Änderung in § 41a SGB II reduziert den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter bei der
endgültigen Leistungsfestsetzung, weil es die Verwaltung davon befreit, nach Abschluss
des Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens den Leistungsanspruch aufgrund von
verspätet eingereichten Auskünften und Nachweisen nachzuberechnen. Dies entlastet auch
die Gerichte. Die Regelung zur Aufrechnung von Kleinstbeträgen reduziert ebenfalls den
Verwaltungsaufwand. Durch die Erweiterung der Auskunftspflichten werden den
Jobcentern mehr Möglichkeiten eingeräumt, was die Leistungsfestsetzung zu mehr
Rechtssicherheit führt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Gesetzesentwurf
betrifft vorrangig die Nachhaltigkeitsziele 1.1 (Armut begrenzen), 5
(Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen), 8.5a
(Beschäftigungsniveau steigern) und 10 (Ungleichheit verringern). Insgesamt zielen die
Regelungen darauf ab, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Der Gesetzentwurf trägt damit zu
einer weiteren Stabilisierung in der Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei. Zudem wird mit dem
Gesetzentwurf das Prinzip der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts in der
Gesellschaft verfolgt, indem das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung
besser ausbalanciert wird.
Die Stärkung der Vermittlung und der Beschäftigungsförderung (Ausweitung des Passiv-
Aktiv-Transfers (PAT), Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für § 16e SGB II) sowie
die gestärkte Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten trägt zur Erhöhung des
Beschäftigungsniveaus und dadurch zur Armutsreduzierung bei. Durch die Ausweitung des PAT
werden die Möglichkeiten der Arbeitgeberförderung vergrößert und das Prinzip, Arbeit zu
fördern, statt Passivleistungen zu zahlen, gestärkt. Damit kann
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesteigert werden, und Leistungsbeziehende, einschließlich Frauen und
Geflüchtete, können dabei unterstützt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus
eigenen Kräften zu bestreiten.
Der Gesetzentwurf trägt dazu bei, das Fachkräftepotenzial junger Menschen zu heben,
indem die berufliche Beratung umfassender gestaltet und die rechtskreisübergreifende
Zusammenarbeit am Übergang von Schule in den Beruf gestärkt wird. Damit alle die
Möglichkeit auf eine berufliche Ausbildung haben, werden Unterstützungsleistungen für junge
Menschen in besonders herausfordernden Lebenssituationen ausgeweitet.
Die vorgesehenen Maßnahmen zu Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs tragen
dazu bei, die Institutionen des Sozialstaats zu stärken und den gesellschaftlichen
Zusammenhalt zu fördern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in
den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben.
Tabelle 1 – Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und
Jahr
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro
Bund -75 -113 -64 -64
Länder -1 -1 -1 -1
Kommunen -15 -25 -19 -19
Bundesagentur für Arbeit 5 69 95 93
insgesamt -86 -70 11 9
Deutschland befindet sich in einer Phase der Haushaltskonsolidierung. Es wird erwartet,
dass die im Koalitionsvertrag für den Bereich des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vereinbarten Maßnahmen ab dem Jahr 2026 zu Einsparungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende führen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht verschiedene
Maßnahmen vor, um einen Konsolidierungsbeitrag zu erbringen. Das hier vorgelegte Gesetz
leistet ebenso einen Beitrag wie der geplante Rechtskreiswechsel Geflüchteter aus der
Ukraine. Auch der höhere gesetzliche Mindestlohn wird entlasten. Voraussetzung - auch für
die Wirkung dieses Gesetzentwurfs - ist und bleibt allerdings eine konjunkturelle Belebung,
die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht und die Beschäftigungschancen von
Leistungsbeziehenden spürbar verbessert.
3.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende
3.1.1 Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt (SGB II)
Durch die Regelungen entstehen mittelfristig jährliche Minderausgaben für Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Höhe von 193 Millionen Euro. Davon entfallen rund 167 Millionen Euro auf den Bund und
rund 26 Millionen auf die Kommunen. Die finanziellen Auswirkungen entfallen wie folgt auf
die einzelnen Regelungen und Jahre:
Tabelle 2 – jährliche Mehr- und Minderausgaben für Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Vermögen -92 -130 -75 -75
davon Bund -81 -114 -66 -66
davon Kommunen -11 -16 -9 -9
Kosten der Unterkunft und
Heizung -30 -58 -58 -58
davon Bund -22 -42 -42 -42
davon Kommunen -8 -16 -16 -16
Mitwirkungspflichten -30 -60 -60 -60
davon Bund -30 -60 -60 -60
davon Kommunen 0 0 0 0
insgesamt -152 -248 -193 -193
davon Bund -133 -215 -167 -167
davon Kommunen -20 -32 -26 -26
Die Effekte durch die Änderung der Altersgrenze in § 10 SGB II für Erziehende sind nicht
näher bezifferbar. Eine schnellere Arbeitsmarktintegration von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten mit Kindern zwischen ein und drei Jahren sollte zu Einsparungen führen. Diese
liegen größtenteils beim Bund und zu einem geringeren Anteil bei den Kommunen.
Die Abschaffung der sog. Karenzzeit für Vermögen (§ 12 SGB II) führt mittelfristig zu
Einsparungen von schätzungsweise 50 Millionen Euro pro Jahr, von denen 44 Millionen Euro
auf den Bund und 6 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Es wird vorrangig von einer
präventiven Wirkung der Regelung ausgegangen: Es wird damit gerechnet, dass Personen
infolge der Gesetzesänderungen von einer Antragstellung Abstand nehmen. Bei laufenden
Leistungsbezug wird davon ausgegangen, dass die Änderung einen Arbeitsanreiz bietet.
Die Höhe der Einsparungen aufgrund der präventiven Wirkung der Neuregelung kann nicht
quantifiziert werden. Die Absenkung des Schonvermögens führt zu geschätzten jährlichen
Minderausgaben von rund 25 Millionen Euro, von denen rund 22,1 Millionen Euro auf den
Bund und rund 2,9 Millionen auf die Kommunen entfallen. Es besteht die Möglichkeit, dass
ein Teil dieser Personen, die infolge der Abschaffung der Karenzzeit für Vermögen und der
Absenkung des Schonvermögens keinen Anspruch mehr auf die existenzsichernden
Leistungen haben, einen Antrag auf vorrangige Leistungen stellt und es in der Folge dort zu
Mehrausgaben kommt.
Die Änderungen bei der Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22
SGB II) führen mittelfristig zu Minderausgaben von rund 58 Millionen Euro pro Jahr, von
denen knapp 42 Millionen Euro auf den Bund entfallen und 16 Millionen Euro auf die
Kommunen.
Durch die Änderungen im Bereich der Leistungsminderungen (§§ 31a, 31b und 32 SGB II)
und die Neuregelung des § 7b Absatz 4 SGB II kommt es zu Minderausgaben von geschätzt
rund 60 Millionen Euro pro Jahr, die fast vollständig auf den Bund entfallen. Im Einzelnen:
Ein einheitlicher Minderungssatz und -zeitraum (§§ 31a und b SGB II) bei
Pflichtverletzungen führt zu Minderausgaben von 19 Millionen Euro jährlich für den Bund. Die
Minderungshöhe von 30 Prozent für Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) führt zu Minderausgaben von
35 Millionen Euro jährlich für den Bund. Die Regelung zum Wegfall des Regelbedarfes bei
Arbeitsverweigerung (§ 31a SGB II) führt zu Minderausgaben von rund 1,2 Millionen Euro
jährlich für den Bund. Die Neuregelung des § 7b Absatz 4 SGB II bei mehrfachen
Meldeversäumnissen führt zu Minderausgaben von rund 5 Millionen Euro jährlich, von denen 4,8
Millionen Euro auf den Bund entfallen und rund 200 000 Euro auf die Kommunen.
Die Geltung einer materiellen Präklusion (§ 41a Absatz 3 Satz 5 SGB II) führt zu geringen
nicht quantifizierbaren Minderausgaben. Eine bis zum oder im Erstattungsverfahren
festgesetzte Erstattungsforderung bleibt in der Höhe bestehen, sofern keine rechtzeitige
Mitwirkung vorliegt.
3.1.2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II)
Tabelle 3 – jährliche Mehrausgaben des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
nach dem SGB II
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Zusätzliche Förderungen wegen
Absenkung Altersgrenze § 10 SGB II 30,0 60,0 60,0 60,0
Eingliederung von
Langzeitleistungsbeziehenden 9,8 19,6 19,9 20,2
Förderung schwer zu erreichender
junger Menschen 0,4 0,8 0,8 0,8
Berufsorientierung 0,1 0,1 0,1 0,1
insgesamt 40,3 80,5 80,8 81,1
Durch die Änderung der Altersgrenze in § 10 SGB II für Erziehende ist mit rund 60 000
Personen zu rechnen, bei denen künftig die Zumutbarkeit gegeben ist. In der Folge sind bei
Annahme identischer Nutzung von aktiven Eingliederungsleistungen wie bei den übrigen
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusätzliche Kosten des Bundes von rund 60
Millionen Euro zu veranschlagen.
Die aus den Änderungen des § 16e SGB II bezüglich der Fördervoraussetzungen
(Langzeitleistungsbezug) resultierenden Mehrausgaben hängen von der künftigen
Inanspruchnahme des Instrumentes ab und lassen sich daher nicht beziffern. Die Entscheidung über
die Förderung im Rahmen des vorhandenen Budgets verbleibt in der dezentralen
Verantwortung der Jobcenter. Für geschätzt 1 000 zusätzliche Förderfälle im Bestand nach § 16e
SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu 19 Millionen Euro je Jahr.
Die Änderung des § 27 SGB III und die Streichung der Versicherungsfreiheit für durch § 16e
geförderte Personen, führen zu Mehrausgaben im SGB II, die im Zeitverlauf bis auf 1,2
Millionen Euro pro Jahr aufwachsen. Der Arbeitslosenversicherung fließen zusätzlich rund
2,4 Millionen Euro pro Jahr durch Beitragseinnahmen zu. In der Folge kann es in
zukünftigen Jahren zu geringfügigen nicht quantifizierbaren Mehrausgaben in der
Arbeitslosenversicherung kommen, wenn die zusätzlich versicherten Personen Arbeitslosengeld erhalten
und in der Folge zu ebenfalls nicht quantifizierbaren Minderausgaben im SGB II, wenn
diese Personen ergänzend SGB II Leistungen beziehen.
Die Änderungen an § 16h SGB II führen schätzungsweise zu Mehrausgaben in Höhe von
800 000 Euro pro Jahr. Hier wird erwartet, dass es durch die Beseitigung von
Rechtsunsicherheiten zu etwa 100 zusätzlichen Eintritten pro Jahr kommen kann.
Die Verbesserung der Unterstützung während eines Berufsorientierungspraktikums nach
§ 48a SGB III führt zu jährlichen Mehrausgaben von weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
3.1.3 Verwaltungskosten (SGB II)
Die nachfolgend dargestellten Verwaltungsaufwände führen zu Mehrausgaben in den
Haushalten des Bundes und der Kommunen. In Erfüllung der mit diesem Gesetzentwurf
verbundenen Regelungen fallen bei den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit
Personal und Sachaufwände an. Diese werden bei den Erfüllungsaufwänden der Verwaltung
(Ziffer 5.1), die auf Grundlage der Lohnkostentabellen des Statistischen Bundesamtes zu
ermitteln sind, nicht in vollständiger Höhe abgebildet. Nach § 46 Absatz 3 SGB II trägt der
Bund 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter; 15,2 Prozent tragen die
Kreise und kreisfreien Städte. Entsprechend verteilen sich die gesamten
haushaltswirksamen Verwaltungskosten auf Bund und Kommunen.
Die in der folgenden Tabelle genannten Beträge umfassen die ebenfalls unter VII.4.3
ausgewiesenen Erfüllungsaufwände, die mit haushaltswirksamen Personal- und
Sachkostenaufwänden bemessen wurden.
Tabelle 4 – jährliche Mehr- und Minderausgaben für Verwaltung nach dem SGB II
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Absenkung Altersgrenze § 10 SGB II 2,8 5,6 5,6 5,6
Selbständige 0,8 1,5 1,5 1,5
Kosten der Unterkunft und Heizung 16,5 33,0 33,0 33,0
Passiv-Aktiv-Transfer 2,2 2,1 2,1 2,1
Abgabe an die
Zollverwaltung 1,0 2,0 2,0 2,0
Lizenzgebühren You-
Connect -0,1 -0,2 -0,2 -0,2
insgesamt 23,2 44,0 44,0 44,0
Mit der Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld sind für die Bundesagentur
für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger einmalige Ausgaben für die
Anpassung von Vordrucken, fachlichen Weisungen und Software im Jahr 2026 verbunden, die
auf 5 Millionen Euro geschätzt werden.
Durch die Änderungen in § 10 SGB II für Erziehende entstehen während dem zweiten und
dritten Lebensjahr des Kindes zusätzliche Beratungsaufwände. Durch diese rund 90 000
zusätzlichen Beratungsgespräche von je 30 Minuten pro Fall (gehobener Dienst) entstehen
zusätzliche Verwaltungsaufwände in Höhe von jährlich 5,1 Millionen Euro. Hinzu kommen
Verwaltungsaufwände für die Bewilligung von Fahrtkosten von je 5 Minuten pro Fall
(gehobener Dienst) bei geschätzt der Hälfte der Beratungsgespräche sowie
Fahrtkostenerstattungen, die sich zusammen auf 0,5 Millionen Euro summieren.
Für die Durchführung einer Tragfähigkeitsprüfung nach § 10 SGB II durch eine fachkundige
Stelle entstehen, ausgehend von 10 000 Prüfungen und 125 Euro pro Prüfung, zusätzliche
Kosten von 1,25 Millionen Euro pro Jahr. Zusätzlich entstehen Personalkosten in Höhe von
250 000 Euro für die Beratung und die Einschaltung der fachkundigen Stelle (15 Minuten)
in den Jobcentern.
Aufgrund der Änderung des § 16e SGB II entsteht einmaliger Aufwand für die Verwaltung
in Höhe von etwa 334 000 Euro für die Implementierung und Anpassung der IT-
Fachverfahren.
Im Rahmen des § 16h SGB II wird aufgrund von 100 zusätzlichen Eintritten pro Jahr mit
laufenden Personal- und Sachaufwänden von 15 000 Euro pro Jahr gerechnet. Hinzu
kommen einmalige Aufwände für die Anpassung der fachlichen Weisungen von 4 000 Euro.
Die Änderungen an § 22 SGB II führen aufgrund zusätzlicher Prüfungen auf das
Überschreiten einer Flächenhöchstmiete bzw. dem Überschreiten der Mietpreisbremse zu
Verwaltungskosten (mittlerer Dienst) von rund 33 Millionen Euro jährlich.
Durch die Förderungen erreichte Einsparungen bei den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes werden wie bisher wieder zur Finanzierung der Förderungen eingesetzt.
Den Trägern der Grundsicherung entstehen aufgrund der Neuregelung des Passiv-Aktiv-
Transfers jährliche, haushaltswirksame Personal- und Sachaufwände in Höhe von rund 2,1
Millionen Euro bei geschätzten rund 91 000 Eintritten jährlich, sowie einmaliger,
haushaltswirksamer Personal- und Sachaufwand von 880 000 Euro bei 36 000 Bestandsförderfällen.
Für die Umsetzung dieser Regelungen entstehen den Trägern der Grundsicherung
einmalige, haushaltswirksame Mehrausgaben für IT-Anpassungen in Höhe von etwa 300 000
Euro.
Durch Änderungen an § 43 SGB II entstehen geringe, nicht quantifizierbare Entlastungen
durch verbesserte Aufrechnungsmöglichkeiten in der Verwaltung.
Den Jobcentern entstehen aufgrund der Erhöhung der an die Zollverwaltung
abzugebenden Fälle (§ 64 SGB II) jährliche, haushaltswirksame Personal- und Sachaufwände von
rund 2 Millionen Euro pro Jahr.
Die Bereitstellung von YouConnect nach § 368 SGB III erfolgt künftig für die Nutzenden
kostenfrei. Damit sind Minderausgaben für entfallende Lizenzgebühren in Höhe von knapp
200 000 Euro pro Jahr verbunden.
3.2. Arbeitsförderung (SGB III)
3.2.1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB III)
Tabelle 5 – jährliche Mehrausgaben für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
SGB III
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Förderung schwer zu erreichender
junger Menschen 0,0 23,9 31,9 31,9
Berufsorientierung 0,1 0,1 0,1 0,1
insgesamt 0,1 24,0 32,0 32,0
Die Einführung der Regelung nach § 31b SGB IIl ermöglicht die Förderung schwer zu
erreichender Jugendlicher im Rechtskreis SGB III. Ausgehend von rund 4 000 Fällen ergeben
sich Mehrausgaben in Höhe von rund 32 Millionen Euro pro Jahr.
Die Verbesserung der Unterstützung während eines Berufsorientierungspraktikums nach
§ 48a SGB II führt zu jährlichen Mehrausgaben von weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
3.2.3 Verwaltungskosten (SGB III)
Tabelle 6 – jährliche Mehr- und Minderausgaben der Bundesagentur für Arbeit für
Verwaltung nach dem SGB III
2026 2027 2028 2029
in Mio. Euro pro Jahr
Kooperation zur Förderung junger
Menschen 4,6 9,2 9,2 9,2
Umfassende Beratung 0,0 33,0 49,5 49,5
Information junger
Menschen 0,4 0,9 0,9 0,9
Förderung schwer zu
erreichender junger Menschen 0,0 1,8 3,2 1,5
Lizenzgebühren You-
Connect 0,1 0,2 0,2 0,2
insgesamt 5,1 45,1 63,0 61,3
Für die Förderung junger Menschen in rechtskreisübergreifenden Kooperationen nach § 10
SGB III entsteht Koordinationsaufwand für rund 10 000 Stunden. Dies erfordert
haushaltswirksamen Personalaufwand in Höhe von rund 9,2 Millionen Euro pro Jahr.
Für die Einführung der umfassenden Beratung nach § 28b SGB III entsteht
haushaltswirksamer Verwaltungsaufwand in Höhe von rund 49,5 Millionen Euro pro Jahr.
Die Änderung in § 31a SGB III führt zu Verwaltungsaufwand in Höhe von rund
900 000 Euro pro Jahr.
Für die Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher nach § 31b SGB III ist ein jährlicher
haushaltswirksamer Personalaufwand in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro erforderlich.
Hinzu kommt auf ein Jahr befristeter Personalaufwand in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro,
das sich auf die Jahre 2027 und 2028 verteilt.
Die Bereitstellung von YouConnect nach § 368 SGB III erfolgt künftig für die Nutzenden
kostenfrei. Damit sind Mindereinnahmen für entfallende Lizenzgebühren in Höhe von knapp
200 000 Euro pro Jahr verbunden.
3.3. Sozialhilfe (SGB XII)
Die Änderungen bei der Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 35
SGB XII) führen in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel zu
Minderausgaben für die Länder und Kommunen von rund 1 Million Euro pro Jahr und in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel zu Minderausgaben
für den Bund von bis zu 15 Millionen Euro pro Jahr.
4. Erfüllungsaufwand
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Neuregelungen in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und der Sozialhilfe insgesamt um rund 95 500 Stunden Erfüllungsaufwand
pro Jahr belastet.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 10 SGB II
Absenkung
Altersgrenze
Zumutbarkeit Er-
90 000
Beratungs
gespräche,
30 45 000
Stunden
für
Beratungsgespräche
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
ziehende-
Wahrnehmung
Beratungsgespräch
Ausgehend
von der
Zahl
der
Erziehenden mit
Kindern
im Alter
von ein
und
zwei
Jahren
und
einer
Kinderbe
treuungsquote
von 50
Prozent..
(30
Minuten je
Gespräch)
sowie 15
Stunde
wegezeiten
(durchschnittlich 20
Minuten
je Fall)
und 117
000 Euro
Wegesachkosten, die
allerdings
durch die
JC
erstatet
werden,
1.2 § 10 SGB II
Tragfähigkeitsprüfung
Selbständige
10 000 30
Minuten
5 000
Stunden
1.3 § 22 SGB II
Mietpreisbremse
110 00
0 Fälle,
in
denen
Unterlagen
vorgelegt
werden
müssen. Es
wird
13
Minuten
24 000
Stunden
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
angenommen,
dass in
der
Hälfte
der
Fälle
einer
vertieften
Prüfung
Unterlagen
eingereicht
werden
müssen.
1.4 § 35 SGB XII
Mietpreisbremse
30 000 13
Minuten
6 500
Stunden
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
95 500
Stunden
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand in geringfügigem Umfang.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 60 SGB II
Auskunftspflicht
x
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 10
SGB II
Absenkung
Altersgrenze
Zumutbarkeit
Erziehende
Bun
d/Ko
mmu
nen
90 000
Beratungs
gespräche
23,15
Euro (30
Minuten
à 46,30
Euro pro
Stunde
(gD
Sozialversicherung)
sowie in
der
Hälfte
2 400
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
der
Beratungsgespräche
Bewilligung von
Fahrtkosten
3,86
Euro (5
Minuten
à 46,30
Euro pro
Stunde
(gD
Sozialversi
cherung))
sowie
Fahrtkostener
stattungen von
2,60
Euro
3.2 § 10
SGB II;
Tragfähigkeitsprüfung
Selbständige
Bun
d /
Kom
mun
e
10 000
Prüfungen
11,58
Euro (15
Minuten
à 46,30
Euro pro
Stunde
(gD
Sozialversicherung)
+ 125
Euro
Sachaufwand
1 400
3.3
§ 14
SGB II
Anpassung
fachl.
geringfügiger
Mehraufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Weisungen
(geringe
Fallzahl)
3.4 § 15a
SGB II;
Wegfall
Schlichtungsverfahren
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügiger
Minderaufwand
(geringe
Fallzahl)
3.5
§ 15a
SGB II;
Verwaltungsakt
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügiger
Mehraufwand
(Zeitaufwand)
3.6
§ 16e
SGB II
Eingliederung
von
Langzeitleis
tungsbeziehenden
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügige
Mehraufwand
(geringer
Zeitaufwand)
3.7
§ 16h
SGB II
Förderung
schwer
zu
erreichender
junger
Menschen
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügiger
Mehraufwand
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
§ 22
SGB II;
Prüfung
Flächenpreise
und ggf.
Kostensenkung
Bun
d /
Kom
mun
e
3,3
Mio.
Prüfungen
1,87
Euro (3,7
Minuten
à 30,30
Euro pro
Stunde
(mD
Sozialversi
cherung))
6 200
3.9
§ 22
SGB II;
Prüfung
Mietpreisbremse
und ggf.
Kostensenkung
Bun
d /
Kom
mun
e
2,2
Mio.
Prüfungen
2,88
Euro (5,7
Minuten
à 30,30
Euro pro
Stunde
(gD
Sozialversi
cherung))
6 300
3.1
§ 22
Abs. 7
SGB II;V
erteilung
KdU-
Anteil
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügige
Mehraufwände
(geringe
Fallzahl)
3.1
§§ 31,
31a, 31b
und 7b
Absatz 4
SGB II;
Leistungs
minderungen/
Nichterreichbarkeit
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügige
Mehraufwände
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 41a
SGB II;
Materielle
Präklusion
Bun
d /
Kom
mun
e
geringfügiger
Minderaufwand
(geringe
Fallzahl)
3.1
§ 43
SGB II;
Aufrechnung
geringfügiger
Minderaufwand
(geringe
Fallzahl)
3.1
§ 44f
SGB II;
Passiv-
Aktiv-
Transfer
Bun
d /
Kom
mun
e
91 000
Förderungen
mit
Passiv-
Atkiv-
Transfer
11,58
Euro (15
Minuten
à 46,30
Euro (gD
Sozialversicherung)
1 100 36 000 11,55
Euro (15
Minuten
à 46,30
Euro pro
Stunde
(gD))
3.1
§ 64
SGB II;
Meldepflicht
ZKS
Bun
d /
Kom
mun
e
13 000
Fälle
75,75
Euro
(150
Minuten à
30,30
Euro pro
Stunde
(mD
Sozial-
versicherung))
1 000
3.1
Einmaliger
Umstel
lungsaufwand
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Relationen
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