polradar

Schriftliche Frage 71 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum findet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, Rn. 209), das ausdrücklich klarstellt, dass Totalsan…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 71 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum findet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, Rn. 209), das ausdrücklich klarstellt, dass Totalsan… Frage 71 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum findet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16, Rn. 209), das ausdrücklich klarstellt, dass Totalsanktionen ausschließlich zulässig sind, wenn Leistungsberechtigte ihre menschenwürdige Existenz selbst sichern können, indem sie durch eigenes Einkommen ihren existenzsichernden Bedarf vollständig decken könnten, und es selbst in der Hand haben, diese Bedarfsdeckung durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit unmittelbar zu realisieren, aus meiner Sicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Neuen Grundsicherung“ keine Berücksichtigung? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 12. Januar 2026: Die Frage zielt nach dem Verständnis der Bundesregierung auf die neue Regelung des § 7b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), nach der Leistungsberechtigte, die drei aufeinanderfolgenden Meldeterminen ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, als nicht erreichbar gelten. Es handelt sich hierbei nicht um eine Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung (vgl. §§ 31 ff. SGB II). Die in der Fragestellung in Bezug genommene Randnummer aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nicht auf die Frage der Erreichbarkeit.

Relationen