Schriftliche Frage 105 von Kathrin Gebel (DIE LINKE): Wie möchte die Bundesregierung im Zusammenhang mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen beim Bürgergeld (Reformen des SGB II) verhind…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 105 von Kathrin Gebel (DIE LINKE): Wie möchte die Bundesregierung im Zusammenhang mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen beim Bürgergeld (Reformen des SGB II) verhind…
Frage 105 (Kathrin Gebel, Die Linke):
Wie möchte die Bundesregierung im Zusammenhang mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen beim Bürgergeld (Reformen des SGB II) verhindern, dass insbesondere Frauen, die Termine im Jobcenter aufgrund psychischer Erkrankungen (z. B. Generalisierte Angststörung) nicht wahrnehmen können, totalsanktioniert werden und was wird nach aktueller Gesetzeslage dagegen getan?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 14. November 2025:
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8./9. Oktober 2025 zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zügig umzusetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierfür einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Die konkreten Inhalte können dem entsprechenden Referentenentwurf entnommen werden. Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass eine persönliche Anhörung vor einer Leistungsminderung bei psychisch erkrankten Personen durchgeführt werden soll. Bereits nach aktueller Gesetzeslage gibt es im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfassende Schutzmechanismen für Personen mit psychischen Erkrankungen. Die Jobcenter prüfen vor jeder Leistungsminderung, ob es einen wichtigen Grund für Terminversäumnisse oder Pflichtverletzungen gab und Leistungen daher nicht gemindert werden. Wenn Pflichten oder Terminen krankheitsbedingt nicht nachgekommen werden kann, kann ein wichtiger Grund vorliegen. Betroffene haben im Rahmen der Anhörung zudem die Möglichkeit, ihre persönliche Situation zu vorzutragen. Wenn dem Jobcenter psychische Probleme bekannt sind, soll bereits jetzt entsprechend der Weisungslage persönlich (persönliches Gespräch im Jobcenter, aufsuchend, per Telefon oder Video) angehört werden. Außerdem prüfen die Jobcenter vor jeder Minderung, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Wenn z. B. bei Menschen aufgrund von psychischen Problemen durch die Minderung ein Kontaktverlust zum Jobcenter oder schwerwiegende persönliche Konsequenzen drohen, werden die Leistungen nicht gemindert. Darüber hinaus sollen bereits nach aktueller Gesetzeslage schon im Rahmen der Potenzialanalyse mögliche Rehabilitations- und Gesundheitsbedarfe frühzeitig erkannt und im Kooperationsplan festgehalten werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtige, die aufgrund von individuellen und sozialen Problemen (auch gesundheitlicher Problemlagen) besondere Schwierigkeiten bei ihrer beruflichen Eingliederung haben, können zudem durch eine ganzheitliche Betreuung (Coaching) nach § 16k SGB II unterstützt werden.
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