Schriftliche Frage 81/82 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Ressortabstimmung zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialg…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Text
Schriftliche Frage 81/82 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Ressortabstimmung zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialg…
Frage 81 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Ressortabstimmung zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die nach meiner Kenntnis vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geäußerten Bedenken zu § 32a Absatz 1 Satz 1 SGB II-neu reagiert, wonach für den vollständigen Entzug des Regelbedarfs nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen insbesondere eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Sanktionsstufe sowie tragfähige Erkenntnisse zu den erwarteten Wirkungen und möglichen negativen Folgen fehlten, und durch welche Änderungen am Gesetzentwurf wurde diesen Bedenken Rechnung getragen?
Frage 82 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Was hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der Ressortabstimmung zum 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die nach meiner Kenntnis geäußerten Bedenken des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erwidert, dass § 32a Absatz 1 Satz 1 SGB II-neu keine zeitlichen Mindestabstände oder sonstigen Vorgaben für die Abfolge der drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen enthält, und soll nun ausgeschlossen werden, dass innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums, beispielsweise innerhalb einer Woche, drei Meldeaufforderungen erlassen und dadurch kurzfristig die Voraussetzungen für den vollständigen Entzug des Regelbedarfs geschaffen werden, und wenn ja, wie?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 13. August 2026:
Die Fragen 81 und 82 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12. November 2025 den Referentenentwurf des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgelegt. Im Anschluss wurde der Entwurf innerhalb der Bundesregierung mit den Ressorts abgestimmt; zudem wurden Länder und Verbände beteiligt. Die im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Beteiligung der Länder und Verbände eingebrachten Hinweise wurden im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft und bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs berücksichtigt. Der Gesetzentwurf wurde gegenüber dem Referentenentwurf angepasst. Die vorgenommenen Änderungen ergeben sich aus dem Vergleich des Referentenentwurfs mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen. Der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf sind auf der Internetseite www.bmas.de/DE/Service/Ge setze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-soz ialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html des BMAS veröffentlicht. Zu weiteren Inhalten und dem Verlauf der regierungsinternen Ressortabstimmung äußert sich die Bundesregierung nicht. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.
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