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Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)

dip / rede 14.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der neuen Sanktionsregelungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Sanktionen nicht starr ausgestaltet sein dürfen und durch kooperatives Verhalten jederzeit aufgehoben werden müssen, und welche Verhaltensänderungen erwartet die Bundesregierung durch die verschärften Sanktionen? Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast: Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch die Regelung des § 31a Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Rechnung getragen. Danach sind Minderungen aufzuheben, sobald die betroffenen Personen ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, ihren Pflichten künftig nachzukommen. Diese Regelung ist geltendes Recht und bleibt zu diesem Aspekt auch unverändert.

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