polradar

Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/121)

dip / rede 14.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 3. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

Im Graph öffnen

Text

Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/121) Plant die Bundesregierung hinsichtlich Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weiterhin die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Seite 17) vorgesehene Möglichkeit von sogenannten Totalsanktionen, also die hundertprozentige Streichung des Regelsatzes, obwohl dies laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2019 (Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2019, BvL 7/16, Sanktionen im Sozialrecht) strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unterliegt und der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates hier beschränkt ist und in der damaligen Ausgestaltung des SGB II nicht vollumfänglich mit der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar ist und der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ebenfalls besagt, dass diese Rechtsprechung beachtet werden soll (Seite 17)? Antwort der Staatsministerin Natalie Pawlik: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde unter anderem vereinbart: „Bei Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, wird ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen. Für die Verschärfung von Sanktionen werden wir die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachten.“ Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft derzeit die Umsetzung dieser Vereinbarung.

Relationen